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BGH · in-ZR 150/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in-ZR 150/51

Juni 1952 unter ilitv/irkung des Senatspräsidenten Profo Dr, Riese und der Bundesrichter Dr, Delbrück, Prof, Dr, Heiss, Dr, Bock und Dr, Rotborg für Recht erkannts Die Revision des Beklagten geuen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 23« April 1951 wird hinsichtlich des Feststeilungsausspruchs und insoweit zurück-gewiesen, als der Beklagte durch Urteil der rj Tatbestands Am 22o ITovenber 1948 wurde die am 24» August 1898 geborene Ehefrau des Klägers durch einen von dem Beklagten gehaltenen und geführten Lastkraftwagen mit Anhänger in getötet« Der Unfall ereignete sich dadurch, daß der Beklagte den Lastkraftwagen auf abschüssiger Straße verließ, ohne den Kotor ab2ustel-len« Der Lastzug setzte sich in Bewegung, geriet auf den Gehweg und drückte die Ehefrau des Klägers gegen eine Hausv/and« Hit. der vorliegenden Klage fordert der am 14« llo-veuber 1896 geborene Kläger vom Beklagten die Zahlung einer monatlichen Xtente von 120 DLI für die ihm durch den Tod seiner Ehefrau entgangenen Dienste, sowie die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem tödlichen Unfall seiner Ehefrau in Zukunft noch entstehen .Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und die Klagansprüche nach Grund und" Höhe bestritten, :3>ie M frau des Klägers habe den Unfall schuldhaft mitverursacht, da sie sich an einer als besonders gefährlich bekannten Stelle in mit der Zeugin R(^ mindestens 15 LU- Das Landgericht hat dem Pcststellungsantrag stattgegeben und den Beklagten wegen der den Kläger entgangenen Dienste seiner Ehefrau zur Zahlung von 1 180 DH für die Zeit von Januar bis Oktober 1949 und einer monatlichen Rente von 120 DH für die Zeit von 1« November 1949 bis zu dem 351* August 1973 verurteilt« Die Berufung des Be-klagten hatte keinen Erfolg« Hit der Revision erstrebt er die Abweisung der Klage* Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«, Die Revision richtet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht bei Bestsetzung der Geldrente aus § 845 BGB den Gesichtspunkt der "Vorteilsausgleichung" nicht berücksichtigt habe und auch unter Verletzung des' 771) den den Kläger aus § 845 BGB zuste- • .iahenden Rentenonspruch' als einen reinen "Wertorsatzanspructi^g angesehen und bei der Bemessung der Rente den durch den Tod der Ehefrau ersparten Unterhalt in keiner Weise berücksichtigt, Die gegen diese Rechtsauffassung gerichteten Angriffe der Revision sind im wesentlichen gerechtr fertigt* Wie der Senat in dem Urteil vom 3* Dezember* 1951 - Ill ZR 72/51 - (BOHZ 4? sichtigt werden können« Da nicht sämtliche durch das Schadensereignis verursachten Vermögensnachteile ersetzt werden* verbietet sich auch eine Anrechnung sämtlicher mit dem Schadensereignis zusammenhängender Vermögensersparnisse o Y/ie der Senat in dem vorhezeichneten Urteil ~ insoweit, in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht -ausgeführt hat* würde die Anrechnung des gesamten vom Dienstberechtigten den Dienstverpflichteten gewährten Unterhalts dem Y.Tcsen dos familienrechtlichen Verhältnisses* auf Grund dessen der Anspruch gewährt wird* und dem Zweck der Bestirmung des § 845 BGB widersprechen,, Durch die nach dieser Vorschrift zu gewährende Rente soll die Lücke, die durch den Wegfall d.er Dienste des Getöteten in der Familie entstanden ist* nach Möglichkeit geschlossen werden« Deshalb sollen dem Ersatzberechtigten die Aufwendungen erstattet werden*’ die er nach dem Tode des* Dienstverpflichteten zusätzlich, machen muß, um sich eine 'gleichwertige Hilfskraft zu beschaffene. 1o Im allgemeinen werden diese Aufwendungen mindestens in dem zu zahlenden Barlohn und in den bei Beschäftigung einer Hilfskraft zu tragenden sozialen La-° sten- bestehen« Der Kläger hat als Barlohn in den Monaten Januar und Februar 1949 3e 30 DM und ab März 1949 monatlich 40 DM sowie monatlich 16,29 DM für soziale Abgaben aufgewendet« Bis zur Höhe dieser Beträge, die der Kläger im vorliegenden Fall als Mindestwert der ihm entgan- ' genen Dienste in Form einer Geldrente nach §845 BGB fordern kann, konnte die Revision keinen Erfolg haben« Die Revision konnte mit der hiergegen gemäß § 286 ZPO erhobenen Rüge, daß die Behauptung des Klägers, seine Ehefrau sei gesund und überaus rüstig gewesen, bereits im Schriftsatz vom 12» Dezember 1949 bestritten worden sei, keinen Erfolg haben« Unter Ziff 1 dieses Schriftsatzes hat der Beklagte "die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 21» November 1949, soweit sie mit dem Vorbringen des Beklagten in Y/iderspruch stehen, durchweg als unrichtig bestritten”« Der*Kläger und sich zun Beweis hierfür auf "Parteivernehmung" und auf das Zeugnis des Franz Sta®^ berufen« In dem weiteren Schriftsatz vom 21 • November 1949 hat sich.der Kläger überhaupt nicht mehr mit dem Gesundheitszustand seiner Ehefrau befaßt« Soweit der Beklagte nur den Inhalt dieses Schriftsatzes mit seinem Schriftsatz vom 12« Dezember 1949 allgemein bestreitet? kann sich dieses Bestreiten also nicht gegen die den Ge,-sundheitszustand der Ehefrau des Klägers betreffende Klagebehauptung richten« Im übrigen kann der Beklagte aber auch? der Beklagte aber nichts dafür hat Vorbringen können, was die Gesundheit der Ehefrau des Klägers .als beeinträchtigt erscheinen lassen könnte, widerspricht weder die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Ehefrau des Klägers woffensichtlich gesund” gewesen sei, noch die Annahme einer Lebenserwartung von 75 Jahren allgemeinen Erfuhrungssätzen« Für die Unterbringung der Hausgehilfin kann der Kläger ebenfalls nur insoweit Ersatz verlangen, als ihm hierdurch zusätzliche Aufwendungen' entstehen» Hat er das Schlafzimmer mit seiner Ehefrau geteilt und- überläßt er der Hausgehilfin 'ein Zimmer, das er bei Fortbestehen der Ehe anderweitig hätte nutzen, z»3» vermieten können, so ist bei Bemessung der Höhe der Geldrente ein solcher \7ohnungcmehraufwand zu berücksichtigen* Ob Bei Bemessung der Geldrente ist im einzelnen Ball aber immer zu prüfen, ob und in welchem Umfange dem Dienstberechtigten ein weiterer Schaden dadurch entstanden ist, daß die Dienste des getöteten Familienangehörigen wertvoller waren als diejenigen einer fremden Hilfskraft* Im allgemeinen wird eine fremde Hilfskraft weder das gleiche Interesse noch die gleiche Arbeitskraft wie eine Ehefrau für den Haushalt ihres Hannes aufbringen« Daher wird der Y/ert der Dienste des Getöteten häufig« insbesondere wenn Ehegatten in einfachen Verhältnissen lebtenj größer sein als die Baraufwendungen für eine fre.. de Arbeitskraft* Es muß daher jeweils geprüft werden, ob die Erstattung der für eine Hilfskraft notwendigen Aufwen düngen wirklich einen vollständigen Ersatz für den Y/eg-f.*ll der Dienste eines Angehörigen darstellt* Im vorliegenden Fall wird deshalb auch zu berücksichtigen sein, daß die Ehefrau des Klägers über die gewöhnlichen Haushaltsarbeiten hinaus noch Gemüseland bestellt hat und. daß ihre dem Klüger für den Haushalt entgangenen Dienste deshalb einen höheren Wert gehabt haben können« Soweit hierdurch eine höhere Bewertung der entgangenen Dienste gerechtfertigt ist, wird eine•besondere zeitliche Begrenzung festsusetzen sein,, die der vermutlichen Dauer einer solchen erhöhten Arbeitsleistung der Ehefrau des Klägers entspricht* Diese zeitliche Begrenzung kann nicht der sich hier mit den gewöhnlichen Haushaltsleistungen deckenden Lebenserwartung von 75 Jahren gleich gesetzt werden«. Bei der Bewertung der Lienste der Ehefrau sind alle Umstände des Volles zu berücksichtigen® Hierzu können auch Art und Grösse des Haushalts und sonstige von der Ehefrau ZnBo für die Versorgung von Kindern zu leistende Arbeiten ' gehören® Aus den Darlegungen der Revision folgt aber keines wegs zwingend5 dass im vorliegenden lall die von der Ehefrau des Klägers geleisteten Dienste wirklich vollwertig durch eine Stundenfrau ersetzt werden können® Dabei Icann dem Kläger, der als Laurer beschäftigt ist, auch nicht zuge mutet werden, dass er sich morgens, bevor er aus dem Hause geht, selbst versorgt® Wenn das Berufungsgericht darauf hin weist, dass dem Kläger die Dienstleistung seiner 3«'rau im Haushalt -möglichst vollwertig zu ersetzen sei und dass dies durch eine ständig im Haushalt anwesende Hausgehilfin zweckmässiger und besser als durch eine nur zeitweise tätige Zugehfrau (ötundenfrau) geschehen könne, so lässt diese Erwägung keinen Rechtsirrtum erkennen« Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich das Gericht zu dieser Beurteilung etwa mangels eigener Sachkunde eines Sachverständigen hätte bedienen müssen® Soweit sich der Beklagte hierzu gemäß »Schriftsatz vom 19« Dezember 1950 (S 5? antrag für gerechtfertigt erklärt mit der Begründung, die Möglichkeit sei nicht ganz aussuschließen, daß die Ehefrau des Klägers, wenn sie nicht getötet worden und gesund geblieben wäre, auch bei ihrem vorgeschrittenen ' Alter - sie war beim Unfall 50 Jahre alt - etwas hätte verdienen und nötigenfalls zürn Unterhalt des Klägers beitragen können, wenn dieser erwerbsunfähig geworden wäre* Ba die Ehefrau des Klägers nach den Bekundungen der Zeugin R^p (Bl 33 GA) außer der Führung des Haushalts und der Betreuung ihrer Mutter zwei Felder in musterhafter Ordnung gepflegt und auch noch bezahlte Gelegenheitsarbeiten verrichtet hat, wäre für den Fall der Erwerbsunfähigkeit des Klägers durchaus die MÖg-licnkeit gegeben gewesen, daß sie, z,Bo durch Hilfsarbeiten, zu dem Unterhalt des Klägers hätte beitragen können* Bie Möglichkeit, daß der Kläger durch Krankheit, Unfall oder Erwerbsunfähigkeit untcrlialtsbcdurftig werden kann, ist ebenfalls gegeben* Deshalb besteht immerhin die nicht eben entfernt liegende Möglichkeit, daß der Kläger einen späteren Unterhaltsanspruch hätte verwirklichen können, Y/ie der Senat in den-Entscheidungen 153) und vom 7* April 1952 --III ZR 194/51 - * im einzelnen ausgeführt hat, genügt zur Erhebung einer Feststellungsklage auf Schadensersatz nach § 844 Abs 2 BGB eine gewisse Y/ahrscheinlichkeit, daß der Berechtigte v/erüe Unterhalt verlangen Rönnen und daß der Getötete zur Leistung des Unterhalts verpflichtet gev/e- ' sen wäre* Insoweit sind an die Beweisführung hohe Anforderungen nicht zu stellen* Die mutmaßliche Leistungsfähigkeit der Getöteten und die mutmaßliche Unterhalts-bedürftigkeit der Berechtigen gehören jedoch nicht zu den Voraussetzungen des Peststellungsinteresses, wie das Berufungsgericht anscheinend annimmt, sondern des materiellen Anspruchs, dor die Grundlage des Rechtsverhältnisses bildet* In derartigen Püllen ist das weiter erforderliche Feststellungsinteresse schon auf Grund des Bestreitens des Anspruches durch den Beklagten und wegen einer etwaigen drohenden kurzfristigen Verjährung nach § 852 BGB zu bejahen« Ob eine solche Einrede Erfolg haben würde, bedarf keiner Untersuchung, da schon die Zweifolhaftig- Schließlich führt das Berufungsgericht noch aus, aus der Tatsache, daß der Beklagte den Klaganspruch bestreite, könne für sich allein im vorliegenden Ball ein Peststellungsintcrcsse nicht ohne weiteres begründet werden; denn der Beklagte bestreite nicht, daß ihn ein Verschulden treffe und daß er für die Polg'en des Unfalls seinerseits an sich verantwortlich sei; sein Antrag auf Klagabweisung sei darauf zurücksuführen und dahin auszulegen, daß nach seiner Ansicht dem Kläger infolge überwiegenden Llitvcrschuldens der Ehefrau des Klägers (§ 254 BGB) und der vorsunchmenden Vorteilsausglei-ßhung im Ergebnis ein Lcistungsanopruch gegen den Beklagten überhaupt nicht zustehe» Auch diese Erwägungen stehen der Begründung des Pcststcllungointere^ses nicht Da das Berufungsgericht nach der bisherigen körperlichen Leistungsfähigkeit der Ehefrau des Klägers ohne Rechtsirrtun davon ousgeiic-n konnte, daß sie auch in Zukunft noch in der Loge gewesen wäre, Arbeiten gegen Entgelt auszuführen, bedarf cs für den Eejststel-lun&santrag leeiner /eiteren Überprüfung des Gesundheitszustandes der Ehefrau« wie lange und in welchen Unfängste durch irgendeine Erwerbstütigheit noch zun unterhalt des Klägers hätte beitrugen können, braucht nänlich erst bei einer etwaigen späteren G-eltendnachung eines Schadens

Zitierte Normen: § 845 BGB § 286 ZPO § 209 BGB
EhefrauBGBBerufungsgerichtSchadenAufwendungKlägerDienstRevision

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz? BGB § 845
Rechtssatzs Im Falle der Tötung der Ehefrau sind hei Bemessung der dem Ehemann'nach § 845 BGB zustehenden Geldrente die Kosten der Unterbringung der Hilfs— kraft insoweit zu berücksichtigen«' als hierdurch- '
zusätzliche Aufwendungen entstehen* Bas kann auch dann der Fall' sein, wenn der Ersätzberech-tigte der Hilfskraft einen Raum überlässt,, den er bei Fortbestehen der Ehe anderweitig hätte .
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nutzen, .z.B. Termieteh können«
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Aktenzeichen:	in	ZR 150/51
Urto des BGH« v« 5, Juni 1952
* it v':*
OLG« Stuttgart
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III ZRJ50/’5X
Verkündet am 5» Juni 1952 Fieser, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Alfred	in	Bl
 Kreis IlflHHP? Haus IIr ■<,
Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Maurer Josef	in	?
P^BJstraße S,
Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollm'ichtigters Rechtsanwalt Justizrat
 Dr ,
hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung .vom 5«. Juni 1952 unter ilitv/irkung des Senatspräsidenten Profo Dr, Riese und der Bundesrichter Dr, Delbrück, Prof, Dr, Heiss, Dr, Bock und Dr, Rotborg
 für Recht erkannts
 Die Revision des Beklagten geuen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 23« April 1951 wird hinsichtlich des Feststeilungsausspruchs und insoweit zurück-gewiesen, als der Beklagte durch Urteil der

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Zivilkammer des Landgerichts in Heilbronn vom 11o September 1950 zur Zahlung von 542,90 DK nebst 4 Zinsen seit dem 25» Oktober 1949 und für die Zeit ab 1. Uovembcr 1949 zur Zahlung einer monatlichen in voraus zu leistenden Rente von 56,29 DL! verurteilt worden isto
 Wegen der v/eitergehenden Zahlungsansurü-
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che und der ICostenentscheidung wird das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an d&3Berufungsgericht zurückverv/iesen0
Von Rechts wegen
 
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 Tatbestands
Am 22o ITovenber 1948 wurde die am 24» August 1898 geborene Ehefrau des Klägers durch einen von dem Beklagten gehaltenen und geführten Lastkraftwagen mit Anhänger in	getötet«	Der	Unfall	ereignete
 sich dadurch, daß der Beklagte den Lastkraftwagen auf abschüssiger Straße verließ, ohne den Kotor ab2ustel-len« Der Lastzug setzte sich in Bewegung, geriet auf den Gehweg und drückte die Ehefrau des Klägers gegen eine Hausv/and«
Durch Urteil der Strafkammer des Landgerichts Heilbronn vom 22« Juli 1949 wurde der Beklagte wegen fahrlässiger Tötung an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von sechs Wochen zu einer Geldstrafe von 600 DU verurteilt«
Am 17« Hai 1949 hat der Kläger mit der aUHD Allgemeine Versicherungsgesellschaft AG, bei der der Beklagte versichert ist, wegen der Beerdigungskosten und der Sachschäden einen Teilvergleich abgeschlossen, auf Grund dessen er im August 1949	1000 DU erhalten hat«
Hit. der vorliegenden Klage fordert der am 14« llo-veuber 1896 geborene Kläger vom Beklagten die Zahlung einer monatlichen Xtente von 120 DLI für die ihm durch den Tod seiner Ehefrau entgangenen Dienste, sowie die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem tödlichen Unfall seiner Ehefrau in Zukunft noch entstehen

wird, soweit dieser nicht durch den ausgeurteilten Rentenanspruch und den Teilvergleich vom 17, I.Iai 1949 erledigt ist,
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Zur Begründung des Rentenanspruches hat der Kläger
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vorgetragen, daß er sich infolge des Todes seiner Ehefrau eine Hausgehilfin halten müsse, Bor Barlohn habe zunächst 50 BLI und später '40 DM monatlich betragen-» Für Sozialversicherungsbeiträge müsse er monatlich 16,29 3)11 aufv/enden, Die Aufwendungen für Kost und Vohnung seien auf weitere 60 bis 70 DI! monatlich zu beziffern« Hiernach sei eine monatliche Rente von 120 DU angemessen', Es sei auch noch nicht zu übersehen, ob und wie weit ihm infolge des Todes seiner Ihefrau weiterer Schaden erwachse. Der Schaden könne möglicherweise in dem Verlust von Unterhaltsansprüchen, in Krankenhauskosten und in Verdienst- . ausfall bestehen, da die Gefahr begründet sei, daß er als gemütstief veranlagter Uensch infolge des Todes seiner She frau gemüts- oder geisteskrank werde.
.Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und die Klagansprüche nach Grund und" Höhe bestritten, :3>ie M frau des Klägers habe den Unfall schuldhaft mitverursacht, da sie sich an einer als besonders gefährlich bekannten Stelle in	mit	der Zeugin R(^ mindestens 15 LU-
nuten lang unterhalten und, obwohl sie die	•
£[traße aufwärts geblickt habe, infolge der eifrigen Unterhaltung das Herannahen des Fahrzeuges aus Unachtsamkeit nicht rechtzeitig bemerkt habe. Auch sei sie in
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leichtsinniger Weise gerade in die Fahrbahn des Jiastkraft-'Wagens gelaufen. Auf den Anspruch aus § 845 BGB müsse sich
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der Kläger in übrigen die durch Befreiung von der Unterhaltspflicht ersparten Aufwendungen in Uege der Vorteilsausgleichung anrcclmen lassen« Die Möglichkeit künftiger Schäden; die einen Beststellungsantrag rechtfertigen könnte, sei nicht gegeben«
Das Landgericht hat dem Pcststellungsantrag stattgegeben und den Beklagten wegen der den Kläger entgangenen Dienste seiner Ehefrau zur Zahlung von 1 180 DH für die Zeit von Januar bis Oktober 1949 und einer monatlichen Rente von 120 DH für die Zeit von 1« November 1949 bis zu dem 351* August 1973 verurteilt« Die Berufung des Be-klagten hatte keinen Erfolg« Hit der Revision erstrebt er die Abweisung der Klage* Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«,
Entscheidungsgründe s
Soweiib das Berufungsgericht unter Anwendung des § 823 Abs 1 und des § 823 Abs 2 3GB in Verbindung mit §§ 1? 20, 35 StVO, § 222 StGB ein zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verhalten des Beklagten bejaht und .ein Ltit-verschulden der Ehefrau des Klägers verneint hat, werden von der Revision keine Angriffe erhoben,	^	v
Die Revision richtet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht bei Bestsetzung der Geldrente aus § 845 BGB den Gesichtspunkt der "Vorteilsausgleichung" nicht berücksichtigt habe und auch unter Verletzung des'
§ 286 ZPO nicht alle für die Bemessung der Höhe und der Dauer der Rente erheblichen Umstände in Betracht gezogen
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habe* Des weiteren hält die Revision die Voraussetzungen für einen Peststellungsanspruch nicht für gegeben*
Io Die Revision konnte nur insoweit zun Teil Erfolg haben9 c*ls sie die Anwendung dos § 845 BGB betrifft*
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Beide Vorinstanzen haben in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 152, 208|
 RG in DR 1944? 771) den den Kläger aus § 845 BGB zuste- • .iahenden Rentenonspruch' als einen reinen "Wertorsatzanspructi^g angesehen und bei der Bemessung der Rente den durch den Tod der Ehefrau ersparten Unterhalt in keiner Weise berücksichtigt, Die gegen diese Rechtsauffassung gerichteten Angriffe der Revision sind im wesentlichen gerechtr fertigt* Wie der Senat in dem Urteil vom 3* Dezember* 1951 - Ill ZR 72/51 - (BOHZ 4? 123 ff) mit eingehender Begründung ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Anspruch aus § 845 BGB nicht ur.i einen reinen WerterGatsaanspruch, sondern um einen Schadensersatzanspruch besonderer Art, der sich auf Ersatz des der.. Dienstberechtigten infolge des Wegfalls der Dienste tatsächlich entstandenen Schadens richteto Gegenüber den sonstigen Schadensersatzansprüchen
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weist der Anspruch aus § 845 3CB insoweit eine Eigen- . , art auf9 als der Dritte nicht den gesamten ihm durch den
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Wegfall des Getöteten entstandenen Schaden ersetzt verlern-
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gen kann, sondern nur den Wert der Dienste« Aus dieser.. Beschränkung des Anspruchs des Dritten.folgt, daß nicht alle Umstände? die mit dem Schadensereignis in Zusammenhang stehen und geeignet sind, den Schaden geringer er?- /
scheinen zu lassen, bei Berechnung des Schadens berück.-
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sichtigt werden können« Da nicht sämtliche durch das
 Schadensereignis verursachten Vermögensnachteile ersetzt werden* verbietet sich auch eine Anrechnung sämtlicher mit dem Schadensereignis zusammenhängender Vermögensersparnisse o Y/ie der Senat in dem vorhezeichneten Urteil ~ insoweit, in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht -ausgeführt hat* würde die Anrechnung des gesamten vom Dienstberechtigten den Dienstverpflichteten gewährten Unterhalts dem Y.Tcsen dos familienrechtlichen Verhältnisses* auf Grund dessen der Anspruch gewährt wird* und dem Zweck der Bestirmung des § 845 BGB widersprechen,, Durch die nach dieser Vorschrift zu gewährende Rente soll die Lücke, die durch den Wegfall d.er Dienste des Getöteten in der Familie entstanden ist* nach Möglichkeit geschlossen werden« Deshalb sollen dem Ersatzberechtigten die Aufwendungen erstattet werden*’ die er nach dem Tode des* Dienstverpflichteten zusätzlich, machen muß, um sich eine 'gleichwertige Hilfskraft zu beschaffene.
1o Im allgemeinen werden diese Aufwendungen mindestens in dem zu zahlenden Barlohn und in den bei Beschäftigung einer Hilfskraft zu tragenden sozialen La-° sten- bestehen« Der Kläger hat als Barlohn in den Monaten Januar und Februar 1949 3e 30 DM und ab März 1949 monatlich 40 DM sowie monatlich 16,29 DM für soziale Abgaben aufgewendet« Bis zur Höhe dieser Beträge, die der Kläger im vorliegenden Fall als Mindestwert der ihm entgan- ' genen Dienste in Form einer Geldrente nach §845 BGB fordern kann, konnte die Revision keinen Erfolg haben«
Für die Zeit von Januar bis Oktober.1949 beläuft sich - die dem Kläger hiernach zustehende Forderung auf 2 x 46 ,'29 DM für die Monate Januar und Februar 1949 und 8 x 56,29 DM
 
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für die-Llonate Llärz bis Oktober 1949, zusammen also 542,90 DLlo Für die Zeit ab November 1949 kann der Ren-tenanspruch ebenfalls schon jetzt bis zur Höhe von monatlich 56,29 DU als gerechtfertigt anerkannt werden»
Das Berufungsgericht ist mit den Landgericht nach dem Verhandlungs- und Beweisergebnis ohne Hechtsirrtum davon ausgegangen, daß die Ehefrau des Klägers nach ihrem Gesundheitszustand vermutlich 75 Jahre alt geworden wäre und bis dahin auch in der Loge gewesen wäre, die gewöhnlichen Haushaltsarbeiten zu leisten» Wie schon das Landgericht auf Grund der Bekundungen der Zeugen Stanzel und Frau	und	der Angaben des Klägers’festgestellt
 hat, war die Ehefrau des Klägers im Zeitpunkt ihres Ablebens, also in Alter von 50 Jahren, noch sehr rüstig, fleißig und arbeitsam» Ihre Hutter hat in geistiger und körperlicher Gesundheit ein Alter von 94 Jahren erreicht« Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Dauer der Rente bis . zu dem 31o August 1973 bemessen hat, so ist dies jedenfalls hinsichtlich der gewöhnlichen Haushaltsarbeiten rechtlich nicht zu beanstanden«
Die Revision konnte mit der hiergegen gemäß § 286 ZPO erhobenen Rüge, daß die Behauptung des Klägers, seine Ehefrau sei gesund und überaus rüstig gewesen, bereits im Schriftsatz vom 12» Dezember 1949 bestritten worden sei, keinen Erfolg haben« Unter Ziff 1 dieses Schriftsatzes hat der Beklagte "die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 21» November 1949, soweit sie mit dem Vorbringen des Beklagten in Y/iderspruch stehen, durchweg als unrichtig bestritten”« Der*Kläger
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hatte aber bereits auf Seite 3 der IClagsclirif t vom 25, Oktober 1949 vorgetragen, daß seine Ehefrau gesund und überaus rüstig gewesen sei? und sich zun Beweis hierfür auf "Parteivernehmung" und auf das Zeugnis des Franz Sta®^ berufen« In dem weiteren Schriftsatz vom 21 • November 1949 hat sich.der Kläger überhaupt nicht mehr mit dem Gesundheitszustand seiner Ehefrau befaßt« Soweit der Beklagte nur den Inhalt dieses Schriftsatzes mit seinem Schriftsatz vom 12« Dezember 1949 allgemein bestreitet? kann sich dieses Bestreiten also nicht gegen die den Ge,-sundheitszustand der Ehefrau des Klägers betreffende Klagebehauptung richten« Im übrigen kann der Beklagte aber auch? soweit er den Gesundheitszustand der Ehefrau
 des Klägers nur ganz allgemein bestritten hätte, mit ei-
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. hem solchen Bestreiten nicht gehört werden« Es wäre vielmehr seine Sache gewesen, demgegenüber substantiierte Behauptungen vorzutrogen« Ein allgemeines Bestreiten des Klagvorbringens war jedenfalls unbeachtlich? soweit es sich um den Gesundheitszustand der Ehefrau des Klägers handelt« Da sie festgestelltermaßen den Haushalt versorgt, ihre Hutter betreut, noch zwei Felder als Gemüseland bearbeitet und sonstige Gelegenheitsarbeiten ausgeführt hat? der Beklagte aber nichts dafür hat Vorbringen können, was die Gesundheit der Ehefrau des Klägers .als beeinträchtigt erscheinen lassen könnte, widerspricht weder die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Ehefrau des Klägers woffensichtlich gesund” gewesen sei, noch die Annahme einer Lebenserwartung von 75 Jahren allgemeinen Erfuhrungssätzen«
Danach war die Kevision^ soweit der Beklagte bis zu dem 31. August 1973 zur Zahlung einer monatlichen Hente
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von 56,29 DK verurteilt worden ist, zurückzuweisen
 Zo Das Berufungsgericht hat aber, soweit es über die Baraufwendungen von monatlich 56,29 DU hinaus die von dem Kläger für Verpflegung und Unterkunft angegebenen Kosten von 60 bis 70 DU bei der Bemessung der Geldrente mitberücksichtigt hat, die vom Senat in der bereits angeführten Entscheidung vom 3« Dezember 1951 dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte - verkannt, so daß insoweit das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war«
Die vom Kläger für die Verpflegung der Hausgehilfin aufgewendeten Betrüge können nur insoweit bei der Bemessung des Wertes der entgangenen Dienste berücksichtigt werden, als sie über dos hincusgehen, was der Kläger für seine Ehefrau- an Verpflegung hatte aufwenden müs sen« Die der Hilfskraft zu gewährende Beköstigung stellt insoweit keine ”zusätzliche” Aufwendung dar, als der Kläger in gleicher Weise für die Verpflegung seiner Ehefrau, hätte sorgen müssen»
Für die Unterbringung der Hausgehilfin kann der Kläger ebenfalls nur insoweit Ersatz verlangen, als ihm hierdurch zusätzliche Aufwendungen' entstehen» Hat er das Schlafzimmer mit seiner Ehefrau geteilt und- überläßt er der Hausgehilfin 'ein Zimmer, das er bei Fortbestehen der Ehe anderweitig hätte nutzen, z»3» vermieten können, so ist bei Bemessung der Höhe der Geldrente ein solcher \7ohnungcmehraufwand zu berücksichtigen* Ob
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und in welcher Höhe für die Unterbringung der Hausgehilfin zusätzliche Aufwendungen erforderlich sind, kann nur nach den Umstünden des Einzelfalles unter Berücksichtigung der geltenden Wohnraumbeschrünkungen entschieden werden*
Baß die Aufwendungen des Dienstberechtigten für die dem getöteten Dienstverpflichteten gewährte Verpflegung und Wohnung bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen sind, entspricht in übrigen auch der Billigkeit o Der Dienstberechtigte soll die ihn durch den Verlust der Dienste wirklich entstandene Vernögenseinbuße ersetzt erhalten* Würden die Aufwendungen für Verpflegung und Wohnung des Dienstverpflichteten unberücksich- ' tigt bleiben, so würde der Dienstberechtigte einen ihn vom Gesetz nicht sugedachten Gewinn erzielen* Es würde dann nicht nur die durch den Wegfall der Dienste ent- . standene Vermögenseinbuße ausgeglichen, sondern dem Dienstberechtigten darüberhinaus ein wirtschaftlicher Vorteil ‘ gewährt .verden« Würden andererseits sämtliche mit dem Tod des Dienstverpflichteten zusammenhängenden Vermögensersparnisoe angerechnet, so würde in vielen Fällen einAnspruch auf Ersatz des Y/ertes der entgangenen Dienste entfallen, was nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen hat« Deshalb kann nicht berücksichtigt werden, was der Lrsatzberechtigte sonst noch für den Dienstverpflichteten, ZoB. für Kleidung,. Ge- . schenke Uc.a*mo auf gewendet hat und nun infolge des Todes nicht mehr aufzuwenden hat«,Insoweit ist eine Vorteilsausgleichung durch die besondere Natur des Schadensersatzanspruches aus § 845 BGB ausgeschlossen*
Bei Bemessung der Geldrente ist im einzelnen Ball aber immer zu prüfen, ob und in welchem Umfange dem Dienstberechtigten ein weiterer Schaden dadurch entstanden ist, daß die Dienste des getöteten Familienangehörigen wertvoller waren als diejenigen einer fremden Hilfskraft* Im allgemeinen wird eine fremde Hilfskraft weder das gleiche Interesse noch die gleiche Arbeitskraft wie eine Ehefrau für den Haushalt ihres Hannes aufbringen« Daher wird der Y/ert der Dienste des Getöteten häufig« insbesondere wenn Ehegatten in einfachen Verhältnissen lebtenj größer sein als die Baraufwendungen für eine fre.. de Arbeitskraft* Es muß daher jeweils geprüft werden, ob die Erstattung der für eine Hilfskraft notwendigen Aufwen düngen wirklich einen vollständigen Ersatz für den Y/eg-f.*ll der Dienste eines Angehörigen darstellt* Im vorliegenden Fall wird deshalb auch zu berücksichtigen sein, daß die Ehefrau des Klägers über die gewöhnlichen Haushaltsarbeiten hinaus noch Gemüseland bestellt hat und. daß ihre dem Klüger für den Haushalt entgangenen Dienste deshalb einen höheren Wert gehabt haben können« Soweit hierdurch eine höhere Bewertung der entgangenen Dienste gerechtfertigt ist, wird eine•besondere zeitliche Begrenzung festsusetzen sein,, die der vermutlichen Dauer einer solchen erhöhten Arbeitsleistung der Ehefrau des Klägers entspricht* Diese zeitliche Begrenzung kann nicht der sich hier mit den gewöhnlichen Haushaltsleistungen deckenden Lebenserwartung von 75 Jahren gleich gesetzt werden«.
Hinsichtlich der Bemessung der Höhe des SQhadens-ersatzanspruchs rügt die Ilevision Verletzung des § 286
ZPO mit der Be Gründung das Berufungsgericht habe nicht erwogen, dass der Kläger nicht für Kinder zu sorgen habe und ira übrigen als Laurer in einfachen Verhältnissen lebe? seine Ehefrau habe nur ein kleines Laß an Hausarbeit zu leisten« das in vollem Umfang auch von einer Stundenfrau übernommen werden können	•	;
Bei der Bewertung der Lienste der Ehefrau sind alle Umstände des Volles zu berücksichtigen® Hierzu können auch Art und Grösse des Haushalts und sonstige von der Ehefrau ZnBo für die Versorgung von Kindern zu leistende Arbeiten ' gehören® Aus den Darlegungen der Revision folgt aber keines wegs zwingend5 dass im vorliegenden lall die von der Ehefrau des Klägers geleisteten Dienste wirklich vollwertig durch eine Stundenfrau ersetzt werden können® Dabei Icann dem Kläger, der als Laurer beschäftigt ist, auch nicht zuge mutet werden, dass er sich morgens, bevor er aus dem Hause geht, selbst versorgt® Wenn das Berufungsgericht darauf hin weist, dass dem Kläger die Dienstleistung seiner 3«'rau im Haushalt -möglichst vollwertig zu ersetzen sei und dass dies durch eine ständig im Haushalt anwesende Hausgehilfin zweckmässiger und besser als durch eine nur zeitweise tätige Zugehfrau (ötundenfrau) geschehen könne, so lässt diese Erwägung keinen Rechtsirrtum erkennen« Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich das Gericht zu dieser Beurteilung etwa mangels eigener Sachkunde eines Sachverständigen hätte bedienen müssen® Soweit sich der Beklagte hierzu gemäß »Schriftsatz vom 19« Dezember 1950 (S 5? Dl 79 GA) auf das Gutachten eines Sachverständigen bezogen hat, stand es vielmehr völlig im Ermessen des Gerichts, ob es einen Sachverständigen hören
 wo3.1te odor nicht« Eines besonderen Eingehens auf dieses Beweisangebot bedurfte es nicht* Im übrigen hat der Beklagte bei der erneuten Verhandlung Gelegenheit* die nach seiner Auffassung für die Bemessung der Höhe der Rente beachtlichen Umstände vorzubringen*
Bas Berufungsgericht hat den auf Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflicht gerichteten Klag-;. antrag für gerechtfertigt erklärt mit der Begründung, die Möglichkeit sei nicht ganz aussuschließen, daß die Ehefrau des Klägers, wenn sie nicht getötet worden und gesund geblieben wäre, auch bei ihrem vorgeschrittenen ' Alter - sie war beim Unfall 50 Jahre alt - etwas hätte verdienen und nötigenfalls zürn Unterhalt des Klägers beitragen können, wenn dieser erwerbsunfähig geworden wäre* Ba die Ehefrau des Klägers nach den Bekundungen der Zeugin R^p (Bl 33 GA) außer der Führung des Haushalts und der Betreuung ihrer Mutter zwei Felder in musterhafter Ordnung gepflegt und auch noch bezahlte Gelegenheitsarbeiten verrichtet hat, wäre für den Fall der Erwerbsunfähigkeit des Klägers durchaus die MÖg-licnkeit gegeben gewesen, daß sie, z,Bo durch Hilfsarbeiten, zu dem Unterhalt des Klägers hätte beitragen können* Bie Möglichkeit, daß der Kläger durch Krankheit, Unfall oder Erwerbsunfähigkeit untcrlialtsbcdurftig werden kann, ist ebenfalls gegeben* Deshalb besteht immerhin die nicht eben entfernt liegende Möglichkeit, daß der Kläger einen späteren Unterhaltsanspruch hätte verwirklichen können, Y/ie der Senat in den-Entscheidungen
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vom 3>o Dezember '1951 - III ZR 119/51 - (abgcdruclct in BCII/i 4? 153) und vom 7* April 1952 --III ZR 194/51 - * im einzelnen ausgeführt hat, genügt zur Erhebung einer Feststellungsklage auf Schadensersatz nach § 844 Abs 2 BGB eine gewisse Y/ahrscheinlichkeit, daß der Berechtigte v/erüe Unterhalt verlangen Rönnen und daß der Getötete zur Leistung des Unterhalts verpflichtet gev/e- ' sen wäre* Insoweit sind an die Beweisführung hohe Anforderungen nicht zu stellen* Die mutmaßliche Leistungsfähigkeit der Getöteten und die mutmaßliche Unterhalts-bedürftigkeit der Berechtigen gehören jedoch nicht zu den Voraussetzungen des Peststellungsinteresses, wie das Berufungsgericht anscheinend annimmt, sondern des materiellen Anspruchs, dor die Grundlage des Rechtsverhältnisses bildet*
In derartigen Püllen ist das weiter erforderliche Feststellungsinteresse schon auf Grund des Bestreitens des Anspruches durch den Beklagten und wegen einer etwaigen drohenden kurzfristigen Verjährung nach § 852 BGB zu bejahen« Ob eine solche Einrede Erfolg haben würde,
 bedarf keiner Untersuchung, da schon die Zweifolhaftig-
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keit dieser Pra0e ein uen;igendos rechtliches Interesse begründet (hg in Rocht 1914 ITr 207? RG in Y/arnRspr 1930 Rr 160 S 324 unten; vgl auch Boschl des Senats vom 4? April 1952 - III ZA 20/52 -7 abgedruckt in BGIIZ 5, 314)-»
Das Landgericht hat mit Recht zur Begründung des Peststellungsintcrcsses auf die nach § 852 BGB möglicherweise drohende Verjährung hingewiesen« Das Berufungsgericht meint dagegen, daß hinsichtlich etwaiger
 Schadenersatzansprüche, soweit der Schaden nicht voraussehbar sei, die Verjührungsfrist erst vorn Tag der Kenntniserlangung und der Kenntnis des ursächlichen Zusammenhangs mit der unerlaubten Handlung beginnen würde und daß der Kläger es selbst in der Hand habe, diese’ Verjährung dann nach § 209 BGB zu unterbrechen, Angesichts der wegen der Verjährung bestehenden Zweifel Kann mit dieser Begründung das «peststellungsintcresse nicht verneint werden».In der Entscheidung RCZ 119? 204? auf die sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang stützt, weist dns Reichsgericht aaO S 208 unten, obwohl es die Verjährung im Ergebnis verneint, ausdrücklich darauf hin, daß der Kläger vielleicht vorsichtiger gehandelt hätte, wenn er mit der ursprünglich erhobenen Lcistungskluge die allgemeine peststellungsklage verbunden hätte,.
Schließlich führt das Berufungsgericht noch aus, aus der Tatsache, daß der Beklagte den Klaganspruch bestreite, könne für sich allein im vorliegenden Ball ein Peststellungsintcrcsse nicht ohne weiteres begründet werden; denn der Beklagte bestreite nicht, daß ihn ein Verschulden treffe und daß er für die Polg'en des
 Unfalls seinerseits an sich verantwortlich sei; sein Antrag auf Klagabweisung sei darauf zurücksuführen und dahin auszulegen, daß nach seiner Ansicht dem Kläger infolge überwiegenden Llitvcrschuldens der Ehefrau des Klägers (§ 254 BGB) und der vorsunchmenden Vorteilsausglei-ßhung im Ergebnis ein Lcistungsanopruch gegen den Beklagten überhaupt nicht zustehe» Auch diese Erwägungen stehen der Begründung des Pcststcllungointere^ses nicht
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entgegen« Dieses wird schon dadurch ausreichend, begründet j daß der Beklagte wegen Hitverschuldens der Ehefrau des Klägers, wegen der vorsunehmenden Vorteilsousjlei-chung und wegen der angeblichen Leistungsunfähigkeit der Ehefrau jede weitere Schadenscrsatzpflicht bestreitet.

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Da das Berufungsgericht nach der bisherigen körperlichen Leistungsfähigkeit der Ehefrau des Klägers ohne Rechtsirrtun davon ousgeiic-n konnte, daß sie auch in Zukunft noch in der Loge gewesen wäre, Arbeiten gegen Entgelt auszuführen, bedarf cs für den Eejststel-lun&santrag leeiner /eiteren Überprüfung des Gesundheitszustandes der Ehefrau« wie lange und in welchen Unfängste durch irgendeine Erwerbstütigheit noch zun unterhalt des Klägers hätte beitrugen können, braucht nänlich erst bei einer etwaigen späteren G-eltendnachung eines Schadens
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des Klägers geprüft und entschieden zu worden» Soweit es sich un den reststellungennepruch handelt, ist die Revision also nicht gerechtfertigt«
Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist.
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war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision de;.i Berufungsgericht zu Überlasseno
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