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BGH · III ZR 150/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 150/50

Rechtssatz* Bin mit der Rechtskraft eines Strafurteils nach § 53 DBG eingetretener Amtsverlust ist durch die vom Präsidenten des Zentraljustizamts für die Britische Zone erlassene Verordnung über Gewährung von Straffreiheit vom 3. Durch Urteil des Feldgerichts der Division Nr 166 vom 14« April 1942 wurde er, im Range eines Oberleutnants stehend, wegen Missbrauche der Dienstgewalt zu nicht dienstlichen Zwecken, wegen militärischer Unterschlagung ln drei Fällen, wegen Unr terschlagung, wegen Ungehorsams, wegen Misshandlung eines Untergebenen, vfegen falscher Meldung in Tateinheit jiit Betrug und wegen übler Nachrede zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis unter Rangverlust verurteilt. Februar 1949 auf Grund der Verordnung des Präsidenten des Zentraljustizawtes flr die Britische Zone vom 3* Juni 1947 gemäß dsn §§ 1 Abs 4> *3 in Verbindung mit § 4 Abs 1 VOBlBrZ 1947.S 68 auf eine Gesamtstrafe von neun Monaten herab. Selbst wenn man aber annehmen wolle, dass der Beschluss des Landgerichts in Hagen auf den Zeitpunkt des feldkfiegsgerichtlichen Urteils zurückwirke, bleibe die Tatsache bestellen, dass der Hann der Klägerin statt zu anderthalb Jahren zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden sei. Ber Ehemann der Xlügerin ist durch Urteil des Feldgerichts der Bivision Hr 166 vom 14* April 1942 wegen verschiedener vorsätzlicher Straftaten, die zu dem Teil rein militärische Vergehen sind, zu dem Teil nach allgemeinen Vorschriften strafbar 3ind, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis rechtskräftig verurteilt worden, Mit der Rechtskraft dieses Strafurteils ist er nach § 53 B3G aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden. Ba der Amtsverlust nicht auf Grund der Vorschriften des Strafgesetzbuches oder des MilitärStrafgesetzbuches, sondern nur nach § 53 DBG eingetreten ist, handelt es sich um eine rein disziplinäre Folge des Strafurteils, (Brand, Beutsches Beamtengesetz 1940 § 53 Anm 2). Juni 1947 erlassenen Beschluss des Landgerichts in Hagen vom 4- Februar 1949 rückwirkend beseitigt worden seien; dieser Beschluss sei in seiner Wirkung einem Urteil gleioh-zusetzen, das in einem Wiederaufnahmeverfahren zu einer Freisprechung des Verurteilten oder zu einer Herabsetzung der .Strafe gelange (55 54 Abs 2, 55 D3G). Demgegenüber hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung dargelegtv dass durch diesen Beschluss keine Änderung hinsichtlich der mit dem rechtskrüftigen Urteil vom 14* April 1942 verbundenen beamtenrechtlicben Folgen eingetreten sei. LIit derartigen Straffreiheitsge-setzen sollen nicht die durch die rechtskräftigen Urteile bereits tatsächlich und rechtlich eingetretenen Wirkungen beseitigt» sondern nur für die Zukunft die noch nicht verwirklichten Rechtsfolgen ausgeschlossen werden (RGZ 101, 255 /?5£7f*-ir den Fall eines gemäss §§ 35 Abs 2,i36 StGB eingetretenen Amtsverlustes)* Deshalb kommt auch keine Rückzahlung bereits eingezogener Geldbußen -und Kostenbeträge in.Betracht (vgl hierzu auch die Verordnung über eine militärische Amnestie vom 7. Nach den Bestimmungen der bisher erlassenen Straffreiheitsgesetze werden Nebenstrafen und Nebenfolgen von Strafen auch nur insoweit erfasst,'als sie bei Erlass des Straffreiheitsgesetzes noch nicht vollstreckt sind» Die beamtenrechtliehen Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung treten aber in jedem Falle ohne weiteres mit der Hechtskraft des Urteils ein und sind daher stets vollzogen, bevor für die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes Kaum ist. Einem Straffreiheitsgesetz kann allerdings abweichend von den erwähnten Regelungen in der Weise rückwirkende Kraft beigelegt werden, dass auch bereits vollstreckte Nebenstrafen und Nebenfolgen einer kriminellen Strafe, und zwar auch die beamtenrechtlichen Folgen aufgehoben werden sollen. Das ist jedoch bisher nur einmal geschehen, nämlich durch das Gesetz Iber die Aufhebung der im Kampf für die nationale Erhebung erlittenen Dienststrafen und sonstigen Kassregelungen vom 23« Juni 1933 (RGBl I, 390; Nadler-Wittland-Ruppert aaO S 950). Fär den in Verbindung mit einer strafgerichtlichen Verurteilung eingetretenen Amtsvorlust wurde jeddch keine rickwirkende Beseitigung "kraft Gesetzes" angeordnet$ nach §*5.des Gesetzes konnte die "Wiedergutmachung" auf Grund einer JSrmes sen sent Scheidung der zuständigen obersten Behörde in der Weise erfolgen, dass dem Beamten von dem Zeitpunkt des Amt3Verlustes die rechtliche Stellung eines Beurlaubten zugesprochen wurde. 1. Die zunächst von den 0berl8ndesgerichtsprlisidenten in der britischen Zone erlassenen Bestimmungen Iber die Gewährung von Straffreiheit entsprechen in ihrer Wirkung durchaus den allgemeinen Straffreiheitsgesetzen, indem sie praktisch.nur zu dem Erlass und der Milderung noch nicht .vollstreckter Strafen, aber nicht zu einer "Wiedergutmachung" bereits eingetretener Urteilsfolgen fahren (vgl die Verordnung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm vom 26. nur "Gnade vor Hecht ergehen” in dem Sinne, dass die aufzuhebenden oder in ihrem Strafmass zu mildernden Straf erlcenntnisse als zu Rächt ergangen anerkannt worden wären- Trotzdem haben diese Verordnungen Iber die Gewährung von Straffreiheit insoweit reinen Amnestie-charakter, als sie nicht die auf Grund der Urteile bereits eingetretenen RechtsVerluste und sonstige, z.3. Auch die sonstigen Bestimmungen der Verordnung vom 3« Juni 1937 entsprechen nach Passung und Inhalt den früheren Straffreiheitsgesetzen, die eine in die Zukunft wirkende Freistellung von der Strafe, aber keine rückwirkende Beseitigung des Urteils und seiner bereits eingetretenen Folgen zu dem Gegenstand hatten. In § 2 Abs 1 wird die Wirkung der Straf-freiheitsgewährung wie in den früheren Amnestiegesetzen noch schärfer und deutlicher durch die Anordnung hervorgehoben, dass die Strafen, die beim Inkrafttreten der Verordnung rechtskräftig erkannt waren, erlassen werden. Wäre die Ansicht der Klägerin richtig, dass die Straferkenntnisse als solche mit rlckwirkehder Kraft beseitigt worden wären, so wäre für einen "Erlass der Strafe" Iberhaupt kein-i. heitsgesetzen übliche Erstreckung des Straferlasses auf Hebenstrafen und gesetzliche Nebenfolgen enthält..Diese Bestimmung lässt aber auch deutlich erkennen, dass noch keine Wiedergutmachung im Sinne einer echten Rückwirkung vorgesehen ist; denn nur rückständige Geldbußen und rückständige llosten werden von dem Straferlass erfasst. umstrittener Weise.zu ermitteln wäre« Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, dass selbst die in der Rechtsetzung bedenkenlose Zeit des Nationalsozialismus es für nöii'g erachtete,.den bereits erwähnten Sonderfall der Auswirkung einer Amnestie durch ein besonderes* Gesetz zu regeln (Gesetz vom 23. Die IClägerin meint, dass trotz des erwähnten Wortlauts die von ihr gewünschte Auslegung der Verordnung deshalb gehoben sei, weil diese Verordnung in unruhiger Zeit und in aller Bile zustande gekommen sei« Demgegenüber weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass die Verordnung nur die bereits zu Anfang des Jahres 1946 von den einzelnen Oberlandesgerichtspräsidenten der britischen Zone erlassenen.Verordnungen einheitlich gestalten sollte. Als politische Straftaten im weiteren Sinne können noch die in § 1 Abs 2 der Verordnung behandelten Fälle bezeichnet ’.«erden, die allein nach nationalsozialistischer Auffassung eine Strafbarkeit begründeten« Hierzu gehören.insbesondere Zuwiderhandlungen gegen die von der Uilitärregierung aufgehobenen* nationalsozialistischen Vorschriften, die allerdings recht verschiedenen Charakter hatten und zu dem Teil neue besondere Straftatbestände geschaffen hatten, zu dem Teil aber auch unter besonderen Voraussetzungen f‘ir Handlungen, die schon nach früheren Gesetzen strafbar waren, wesepfolich schärfere Strafen vorsahen (vgl hierzu die Verordnung gegen Volksschädlinge vom 5* September 1939)« Hier konnte keine völlige Beseitigung des Straferkenntnisses, sondern nur eine Befreiung .von der Strafschärfung in Betracht kommen (Nöldeke ZentrJBl 1948 S 242). Das Zentraljustizamt hat auch für diesen Fall eine rückwirkende iCraft der Verordnung vom 3• Juni 1947 trotz der Vorschrift des § 7 Abs 1 ausdrücklich verneint und zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift sine reine VerfahrensbeStimmung sei, die keine über den § 2 hinausgehende materielle Bedeutung habe; eine abweichende Auslegung würde auch nicht mit der Tatsache in Einklang zu bringen sein, dass bei dem Srlass der Amnestiebe Stimmung alle Wiedergutmachungsansprüche bewusst späterer Regelung Vorbehalten worden seien; der Y/itwe des wegen Vfehrkraftzersetzung verurteilten Beamten stehe deshalb kein Rechtsanspruch auf Pen'sionsbezüge zu; sie sei vielmehr darauf angewiesen, auf Grund der Amnestieverordnung die gnadenweise Bewilligung von Pensionsbeztt-gsn r»acbzusüchen-, Wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit Röl-deke, einem Sachbearbeiter des Zentraljustizamtes (aaO S 241)» zutreffend ausführt, handelt es sich bei der Vorschrift .des § 7 nicht um eine sachlich-rechtliche, sondern um eine verfahrensrechtliche Bestimmung, die nur der* vereinfachten Behandlung der in § 1 Abs 1 und 2 behandelten Fälle dienen soll. Es soll nur zu dem Ausdruck gebracht.werden, dass bei den aueso)iliesslich politischen Straftaten der im § 1 Abs.1 und 2 bezeich- • ne ten Art kein Beschluss der Strafkammer nach § 8 erforderlich ist, vielmehr die Staatsanwaltschaft über die Anwendung der Verordnung selbständig zu entscheiden und gegebenenfalls eine entsprechende Bescheinigung auszustellen hat (§7 Abs 2 der Verordnung). «Jf."Aufhebung” der Straferkenntnisse sollte mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens der Verordnung, also mit dem 15o Juni 1947,erfolgen« Von einer Aufhebung mit .rückwirkender Kraft ist in keiner Weise die Rede. Eine so weitgehende Regelung, wie die Anordnung rickwirkender Äufhe- • bung von Strafurteilen, würde mit dem ganzen Aufbau der Verordnung in Widerspruch stehen.und nicht beiläufig bei einer Verfahrensvorschrift ausgesprochen worden sein« Die Klägerin kann sich Übrigens schon deshalb nicht mit Erfolg auf die Fassung des § 7 berufen, weil die Straftaten, die zur Verurteilung ihres Ehemannes gef‘Ihr t haben, nicht unter § 1 Abs 1 und 2 fallen« Diese Fälle unterscheiden sich hinsichtlich der Bewertung des Unrechts- und Schuldgehalts grundlegend von den in Abs 1 und 2 behandelten Fällen« 3ei diesen rein militärischen Straftaten beruht die GeWährung der Straffreiheit nicht auf der Erwägung, dass die Bestrafungen allgemein als zu Unrecht erfolgt angesehen werden müssten« Nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 erschien in diesen Fällen eine Amnestie im wesentlichen aus den gleichen Erwägungen angebracht, die schon nach dem Zusammenbruch des Jahres 1918 zu der Verordnung über eine militärische Amnestie vom 7» Dezember 1918 (RGBl S 1415) geführt haben. Es sei darauf hingewiesen, dass schon in § 2 Abs 2 dieser Verordnung bei der üblichen Erstreckung des Straferlasses auf Nebenstrafen ausdrücklich klargestellt worden ist, dass hierzu nieht militärische Ehrenstrafen und Amtsverlust gehören. Das Zentralbaushaltsamt for die britische Zone hat in dem Schreiben vom 5* Marz 1948 den nach § 1 Ab3 4 der Verordnung vom 3» Juni 1947 zu beurteilenden Pall eines wegen Peigheit vor dem Feinde rechtskräftig zu vier Jahren Gefängnis verurteilten Beamten behandelt und ebenfalls das Fortbestehen der nach § 53 DBG eingetretenen beamtenrechtlichen Folgen bestätigt; der nach § 53 DBG eingetretene Verlust aller Hechte aus dem Beamtenverhältnis könne nur im Gnadenwege nach § 54 DBG teilweise oder im vollen Umfange aufgehoben werden. Ss ist aber gerade auch bei diesen Straftaten rechtspolitisch kein zwingender Grund ersichtlich, weshalb schon mit dem Erlass einer solchen Strafe zwangsläufig die völlige Wiederherstellung des Beamtenverhältnisses verbunden sein mtißte. Das gilt z.B. nicht nur f‘ir den erörterten Ifall der Feigheit vor dem Feinde, sondern auch f‘ir die vom Ehemann der Klägerin begangenen Delikte, die das Vorgesetzten- und Untergebenenverhältnis in einer Weise berühren, dass die Wiederherstellung der Beamten*1-eigenSchaft keineswegs allgemein kraft Gesetzes gerechtfertigt und geboten zu sein braucht. Im übrigen ist es allerdings richtig, dass die gegen den Ehemann der Klägerin erkannten Strafen von einem Jahr und 6 Monaten Gefängnis gemäss § 3 der Verordnung auf weniger als ein Jahr hätten festgesetzt werden müssen, wenn nur die beiden vorerwähnten rein militärischen Straftaten zu berücksichtigen gewesen wären. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass nur mit Rücksicht auf die Anwendung des § 4 der Verordnung eine Strafherabsetzung auf weniger als ein Jahr erfolgt sei, wird hierdurch an der rechtlichen Beurteilung im Ergebnis nichts geändert« Bas Landgericht Hagen hat in dem Beschluss vom 4« Februar 1949 die Gesamtstrafe unter Anwendung des § 4 der Verordnung auf 9 Monate Gefängnis herabgesetzt.* 4« Bas Berufungsgericht verkennt nicht, dass die Verordnung vom 3o Juni 1947 in den behandelten Fällen den Makel der Verurteilung mindern will und weist darauf hin, dass dies insbesondere in den das Verfahren betref-- In diesem Sinne seien auch die Ausführungen ITöldeltes am Ende seines Aufsatzes aaO S 243 zu verstehen, Soweit eine individuelle Nachprüfung der einzelnen Fälle durch die zuständige Strafkammer verlangt werde, sei dies eine Folge der bestimmt umrissenen Tatbestände, die die \7ohltat der Straffreiheit genie ssen sollten, aber kein Beweis dafür, dass der Gesetzgeber diese V/ohltat nicht in die Form einer Amnestie gekleidet habe. 5« Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass das Zentraljustizamt die Verordnung im Rahmen der ihr von der Militärregierung verliehenen Rechtsetzungsbefugnis (MilRegVO Nr 41, ABI BrililReg S 299), und zwar im Einvernehmen mit den LandesjustizminiBtern erlassen hat. Lärz 1952, BGBl I, 1952 S 137)« Danach wird Beamten und Berufssoldaten unter den in § i des Gesetzes bezeichnten Voraussetzungen wegen Schädigungen, die sie durch Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund Strafurteils erlitten haben, nach IJassgabe der §§9-13 YJiedergutma- Dieses die Wiedergutmachung im einzelnen - abweichend von § 55 D3G - regelnde Gesetz ist zugleich als eine Bestätigung f'ir die von der Beklagten vertretene Auslegung der Verordnung des Präsidenten des Zentraljustizsmts vom 3* Juni 1947 zu werten, wonach weder die gemäss J§ 31, 33, 35 Abs 2,*36 StGB noch die gemäss § 53 DBG mit der Rechtskraft des Strafurteils eingetretenen Rechtsverluste kraft Gesetzes als rückwirkend beseitigt angesehen werden können. Da der Ehemann der Klägerin auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Feldgerichts vom 14* April 1942 seine A.utss bellung verloren und diese auch nicht auf Grund der Straffreiheitsverordnung vom 3- Juni 1947 wiedererlangt hat, ist die Klage mit Recht abgewiesen, so dass der Revision mit der Kostenfolge aus §.

Zitierte Normen: § 35 BBG
FolgeeingetretenVerordnungGrundGesetzVorschriftKlägerin

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! Zur Veröffentlichung!
2388 072
Gesetz 5 DBG § 53»	.
Verordnung des Präsidenten des Zentraljustiz-amt€j für die Britische Zone Uber Gewährung von Straffreiheit vom 3* Juni 1947 (V0B1 BrZ 1947 S 68).
Rechtssatz* Bin mit der Rechtskraft eines Strafurteils nach § 53 DBG eingetretener Amtsverlust ist durch die vom Präsidenten des Zentraljustizamts für die Britische Zone erlassene Verordnung über Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947 nicht5 beseitigt'.werden.
IG Uünster OLG Hamm
 Aktenzeichen* III ZR 150/50 Urteil vom 31* März 1952
m. zr 150/50
Verbindet am 51- März 1952 Pieser, Just.Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I II 'HAUEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Elisabeth H	geborene S^P in
 SchflBpilflp, Ro®P-K€P-Platz •,
Klägerin, Beruf ungsbeklagte und ReVisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Pinanzminister, seinerseits vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in UTinster/Westf.
Beklagten, 3erufungsklägers und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter % Rechtsanwalt Dr*
hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die kindliche Verhandlung vom 31* Kürz 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Sleiss, Dr. Pagendarm, Dr. ßelhear, Dr. Bock und Rietschel
f*ir Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hauim vom 16. November 1950 wird zurlckgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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 Der Ehemonn der Klägerin war vor dem Kriege als Obersteuerinspektor im BeamtenverhÜltnis zuletzt beim Finanzamt in Sch^flB tätig. V/ülirend des Krieges v/ar er zur V/ehrms eilte inberufen. Durch Urteil des Feldgerichts der Division Nr 166 vom 14« April 1942 wurde er, im Range eines Oberleutnants stehend, wegen Missbrauche der Dienstgewalt zu nicht dienstlichen Zwecken, wegen militärischer Unterschlagung ln drei Fällen, wegen Unr terschlagung, wegen Ungehorsams, wegen Misshandlung eines Untergebenen, vfegen falscher Meldung in Tateinheit jiit Betrug und wegen übler Nachrede zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis unter Rangverlust verurteilt. Die Vollstreckung des Urteils wurde bis Kriegsende ausgesetzt. Der Verurteilte wurde zwecks Bewährung zur Front versetzt, wo er im September 1944 im Gnadenwege wiederum zu dem Leutnant befördert wurde. Seit Anfang 1945 ist er im Osten vermisst.
Das Landgericht in Hagen setzte die vorstehend erwähnte Strafe auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Beschluss vom 4. Februar 1949 auf Grund der Verordnung des Präsidenten des Zentraljustizawtes flr die Britische Zone vom 3* Juni 1947 gemäß dsn §§ 1 Abs 4> *3 in Verbindung mit § 4 Abs 1 VOBlBrZ 1947.S 68 auf eine Gesamtstrafe von neun Monaten herab. Das Strafregister der Staatsanwaltschaft in Bochum enthält hinsichtlich des Ehemanns der Klägerin beim Eintrag der oben bezeichnten Strafe den Vermerk: "Strafe gemäss Penal Branch Instruction
 
Nr 14 ait Wirkung vom 14. April 1943 erlassen".
Sie Klägerin erhält vom beklagten Land seit dem
1.	November 1948 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 120 DES unter Vorbehalt des jederzeitigen Uider-rufs und in Nichtanerkennung einer rechtlichen Verpflichtung. Sie ist der Ansicht, dass.ihr auf Grund und im Rahmen der gemeinsamen Runderlasse des Finanz- und des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.
April und 4. November 1948 (Bl NRhY/f 1948, 3 617 *und 613) Vorschüsse auf die Dienstbezäge ihres Hannes zuständen. Zwar habe dieser durch seine feldkriegsgerichtliche Ver-
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urteilung seine Beamtenstellung mit allen Rechten gemäss
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§ 53 DBG verloren. Indessen habe er seine Beamteneigenschaft durchden Beschluss des Landgerichts in Hagen vom 4o Februar 1949 rückwirkend vom Tage seines. Ausscheidens an wieder erlangt. Denn die erwähnte Straffreiheitsverordnung vom 3* Jjni 1947 stelle keine Amnestie in dem Sinne dar, da.3 nur"Gnade vor Recht" gehen solle $ sie verfolge vielmehr den Zweck, im nationalsozialistischen Reich durch Verhängung äbermässig hoher Strafen geschehenes Unrecht wieder gut zu machen. Schon*daraus ergebe sich ihre rückwirkende Kraft, flir die aber auch ihr '.ortlaut spreche. Damit sei die Voraussetzung des § 54 Abs 2 DBG erfMllt, da sich der Straferlass auch auf die gesetzlichen Nebenfolg-*n der Verurteilung ihres Hannes erstrecke. Die Rechtslage sei ebenso zu beurteilen, als ob diese im Wiederaufnahmeverfahren abgeändert worden sei, so dass auch eine entsprechende Anwendung des $ 53 D3G gerechtfertigt sei.
Die Klägerin fordert mit der IClage die ihr danach
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fir die Zeit bis zu dem 31» Oktober 1949 zustehenden Vorschüsse, die sie auf monatlich mindestens 286,63 DT1 beziffert, insgesamt 4930,38 LSI abzüglich gezahlter 1440 BK = 3490,38 Hl, sowie die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr diese Vorschüsse auoh fJ*r die Zeit ab 1. November 1949 zu zahlen.
Bas beklagte Land widerspricht der Auffassung der Klägerin. Bie StraffreiheitsverOrdnung vom 3« Juni 1947. ergebe keinen durchschlagenden Anhaltspunkt dafir, $ass sie mit rückwirkender Kraft in Sinne der Klagbegr’indung ausgestattet sei, insbesondere nicht bei einer blossen Strafherabsetzung nach § 4 der Verordnung. Bie beamtenrechtliche Nebenfolge der Verurteilung des Ehemanns der Klägerin sei durch den Beschluss des Landgerichts in Hagen vom 4. Februar 1949 nicht beseitigt worden. Für die Anwendung.des § 35 BBG sei kein Raum. Selbst wenn man aber annehmen wolle, dass der Beschluss des Landgerichts in Hagen auf den Zeitpunkt des feldkfiegsgerichtlichen Urteils zurückwirke, bleibe die Tatsache bestellen, dass der Hann der Klägerin statt zu anderthalb Jahren zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden sei. Bei dieser Sachlage wäre gegen ihn ein BienstStrafverfahren eingeleitet worden, das unter den gegebenen Umständen mit seiner Entfernung aus dem Bienst und dem Verlust seines Gehaitsan-spruchs geendet hätte«. Somit könne die Klägerin Vorschüsse nach dem erwähnten Hunderlasse nicht verlangen, da ‘ ihr Ehemann zu dem massgeblichen Zeitpunkte, dem 8. Hai 1945pnicht mehr Beamter gewesen sei. Zu beachten sei auch, dacs der Kann der Klägerin Alt-Fg. sei. Im übrigen werde die Forderung auch der Höhe nach bestritten.
Bas Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach
f'?r rechtfertigt erklärt, "uf die Berufung hat dag Ober-landesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Bas beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
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 Bie Revision konnte keinen Erfolg haben.
I. Ber Ehemann der Xlügerin ist durch Urteil des Feldgerichts der Bivision Hr 166 vom 14* April 1942 wegen verschiedener vorsätzlicher Straftaten, die zu dem Teil rein militärische Vergehen sind, zu dem Teil nach allgemeinen Vorschriften strafbar 3ind, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis rechtskräftig verurteilt worden, Mit der Rechtskraft dieses Strafurteils ist er nach § 53 B3G aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden. Er hat damit nicht nur das bestimmte, von ihm als ObersteuerInspektor bekleidete Amt, sondern seine Beamteneigenschaft als solche verloren (Fischbaohi', Beutsches Becmtengesetz 1951 Bd XX § 53 I 3 637 mit Nachweisen). Ba der Amtsverlust nicht auf Grund der Vorschriften des Strafgesetzbuches oder des MilitärStrafgesetzbuches, sondern nur nach § 53 DBG eingetreten ist, handelt es sich um eine rein disziplinäre Folge des Strafurteils, (Brand, Beutsches Beamtengesetz 1940 § 53 Anm 2). Bie Rechtsfolgen des Amtsverlustes ergeben sich aus § 56 BBG. Banach hat der Ehemann der Klägerin seinen Anspruch auf Bienstbez*lge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung verloren.
Bie Klägerin verkennt diese Rechtsfolgen nicht, vertritt aber die Auffassung, dass die Rechtsfolgen durch
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den auf Grund der Straffreiheitsverordnung vom 3. Juni 1947 erlassenen Beschluss des Landgerichts in Hagen vom 4- Februar 1949 rückwirkend beseitigt worden seien; dieser Beschluss sei in seiner Wirkung einem Urteil gleioh-zusetzen, das in einem Wiederaufnahmeverfahren zu einer Freisprechung des Verurteilten oder zu einer Herabsetzung der .Strafe gelange (55 54 Abs 2, 55 D3G). Demgegenüber hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung dargelegtv dass durch diesen Beschluss keine Änderung hinsichtlich der mit dem rechtskrüftigen Urteil vom 14* April 1942 verbundenen beamtenrechtlicben Folgen eingetreten sei.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht gerechtfertigt. Soweit die Verordnung vom 3. Juni 1947 gegenüber sonstigen Straffreiheitsgesetzen Besonderheiten aufweist, ergibt sich hieraus noch keine abweichende Behandlung hinsichtlich der beaaten-rechtlichen Wirkungen der nach dieser Verordnung "aufgehobenen0 oder der hinsichtlich des Strafmasses "ab-geünderten" Urteile.
II.	Die aus besonderen Anlässen erlassenen Straffrei-heitsgesetze (Amnestien) enthalten regelmässig nur ei-. nen Verzicht auf den staatlichen Strafanspruch (RGSt 54» 54 /$$/)• Eie Straffreiheit’wird in der Weise gewährt, dass für bestimmte, bis zu einem näher bezeL'ch-neten Zeitpunkt begangene strafbare Handlungen anhängige Verfahren eingestellt und neue Verfahren „nicht mehr eingeleitet werden und dass darüberhinaus auch bereits rechtskräftig verhängte, aber noch nicht voj-lstreckte Strafen erlassen werden. In diesem Zusammenhang wird durchweg bestimmt-, dass auch die neben einer erlassenen
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Freiheitsstrafe verhängten Nebenstrafen und die mit ihnen gesetzlich verbundenen ilebenfolgen unter den Straferlass fallen* Hierzu gehören auch die noch rückständigen Geldbußen und Kosten (z*B. Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit und Strafmilderung vom 3* Dezember 1918 RGBl S 1393» § 2 Abs 1). LIit derartigen Straffreiheitsge-setzen sollen nicht die durch die rechtskräftigen Urteile bereits tatsächlich und rechtlich eingetretenen Wirkungen beseitigt» sondern nur für die Zukunft die noch nicht verwirklichten Rechtsfolgen ausgeschlossen werden (RGZ 101, 255 /?5£7f*-ir den Fall eines gemäss §§ 35 Abs 2,i36 StGB eingetretenen Amtsverlustes)* Deshalb kommt auch keine Rückzahlung bereits eingezogener Geldbußen -und Kostenbeträge in.Betracht (vgl hierzu auch die Verordnung über eine militärische Amnestie vom 7. Dezember 1918, RGBl S 1415; die Straffreiheitsgesetze vom 4. August 1920, RGBl I, 1437; vom 14. Juli 1928, RGBl I, 195; vom 20. Dezember 1932, RGBl I, 559; vom 21. Harz 1933, RGBl I 134; vom 7. August 1934, RGBl I, 769; vom 23. Februar 1935, HGB1 I, 309; vom 23* April 1936, RGBl I, 378; vom 31. Dezember 1949, BGBl 1950, 37).
Soweit auf Grund derartiger Straffreiteitsgesetze eine Freiheitsstrafe erlassen oder umgewandelt wird, bleiben die beamtenrechtlichen Folgen unberührt, die sich naigh §§ 53, 132 Abs 1, 133 Abs .1 Nr 3, 137 DBG aus der verhängten Freiheitsstrafe ergeben. Der Eintritt und die Fortdauer dieser beamtehrechtlichen Folgen sind nicht davon abhängig, dass die Freiheitsstrafe, mit der sie verbunden sind, vollstreckt wird. Auch soweit die Straffreiheitsgesetze - was regelmässig der Fall ist -
'.Nebenstrafen*und Nebenfolgen ergreifen, bleiben die be-
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reits eingetretenen beamtenrechtlichen Wirkungen einer
 Strafe bestehen. Nach den Bestimmungen der bisher erlassenen Straffreiheitsgesetze werden Nebenstrafen und Nebenfolgen von Strafen auch nur insoweit erfasst,'als sie bei Erlass des Straffreiheitsgesetzes noch nicht vollstreckt sind» Die beamtenrechtliehen Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung treten aber in jedem Falle ohne weiteres mit der Hechtskraft des Urteils ein und sind daher stets vollzogen, bevor für die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes Kaum ist. Es kommt dann nur darauf an, ob das Straffreiheitsgesetz nach dem Eintritt der Rechtskraft einer mit beamtenrechtlichen Folgen verbundenen Strafe in Kraft tritt (Nadler-\7ittland-Ruppert, Deutsches Beamtengesetz 1933 II S 949 f; Fischbach aaO S 644).
Einem Straffreiheitsgesetz kann allerdings abweichend von den erwähnten Regelungen in der Weise rückwirkende Kraft beigelegt werden, dass auch bereits vollstreckte Nebenstrafen und Nebenfolgen einer kriminellen Strafe, und zwar auch die beamtenrechtlichen Folgen aufgehoben werden sollen. Das ist jedoch bisher nur einmal geschehen, nämlich durch das Gesetz Iber die Aufhebung der im Kampf für die nationale Erhebung erlittenen Dienststrafen und sonstigen Kassregelungen vom 23« Juni 1933 (RGBl I, 390; Nadler-Wittland-Ruppert aaO S 950). Während sich die Verordnung des Reichspräsidenten vom 21. Üärz 1933 (RGBl I, 134) im Rahmen der gewöhnlichen Straffreiheitsgesetze hält, sollten ausnahmswei- : se durch die im Gesetz vom 23. Juni' 1933 getroffene Sonderregelung auoh Dienststrafen und sonstige liass-regelungen rückwirkend beseitigt undnwieder gut gemacht" werden. Demgemäss wurde nach § 3 Abs 1 dieses Gesetzes auch die Rückzahlung bereits bezahlter Geldstrafen und

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Kosten angeordnet.. Fär den in Verbindung mit einer strafgerichtlichen Verurteilung eingetretenen Amtsvorlust wurde jeddch keine rickwirkende Beseitigung "kraft Gesetzes" angeordnet$ nach §*5.des Gesetzes konnte die "Wiedergutmachung" auf Grund einer JSrmes sen sent Scheidung der zuständigen obersten Behörde in der Weise erfolgen, dass dem Beamten von dem Zeitpunkt des Amt3Verlustes die rechtliche Stellung eines Beurlaubten zugesprochen wurde. Bine Weniger weitgehende Regelung hat z.B. im Anschluss an die nach dem ersten Weltkrieg erlassenen Straffreiheitsgesetze die preussische Verordnung Iber die Gewährung von Straf freiheit und Strafmilderung in Disziplinarsachen vom 16« Februar 1919 (PrGS S 27» abgedruckt bei Grotefend 1919 S 109) getroffen und bei rechtskräftigen Dienstentlassungen nur die Ermächtigung gewährt, die Strafe duroh Bewilligung einer Unterstützung oder Erhöhung der bereits bewilligten UnterStützung zu mildern und die rückständigen Kosten zu erlassen (§7 dieser Verordnung).
III.	Derartige Wege einer echten "rickwirkenden Wiedergutmachung" sind durch die nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 erlassenen Straffreiheitsvorsfchriften nicht beschritten worden.
1. Die zunächst von den 0berl8ndesgerichtsprlisidenten in der britischen Zone erlassenen Bestimmungen Iber die Gewährung von Straffreiheit entsprechen in ihrer Wirkung durchaus den allgemeinen Straffreiheitsgesetzen, indem sie praktisch.nur zu dem Erlass und der Milderung noch nicht .vollstreckter Strafen, aber nicht zu einer "Wiedergutmachung" bereits eingetretener Urteilsfolgen fahren (vgl die Verordnung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm vom 26. Januar 1946, JMinBl ITRhWf 1946 S 8). Auch diese Verordnungen sollten ersichtlich der "Wiedergutmachung von Unrecht" dienen. Es sollte nicht etwa
 
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nur "Gnade vor Hecht ergehen” in dem Sinne, dass die aufzuhebenden oder in ihrem Strafmass zu mildernden Straf erlcenntnisse als zu Rächt ergangen anerkannt worden wären- Trotzdem haben diese Verordnungen Iber die Gewährung von Straffreiheit insoweit reinen Amnestie-charakter, als sie nicht die auf Grund der Urteile bereits eingetretenen RechtsVerluste und sonstige, z.3. durch Vollstreckung entstandenen Uachteile ausgleichen,
 sondern nur den Eintritt der auf Grund der Urteile in
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Zukunft noch drohenden Nachteile ausschliessen sollten.
V/ie das Berufungsgericht zutreffend ausfährt, hat die Verordnung vom 3» .Juni 1947 hier keine grundsätzliche Änderung geschaffen. Die Aufgabe bestand zwar auch hier im wesentlichen darin, in den Fällen Abhilfe zu schaffen, in denen unter der Herrschaft des Nationalsozialismus Strafen ausgesprochen worden waren, die nach heutiger (und auch vornationalsozialistischer) Beurteilung entweder ‘iberhaupt nicht oder nicht hinsichtlich Art und Höhe als mit echtem Rechtsempfinden vereinbar anzusehen sind. Um dieses Ziel zu erreichen, konnte der Gesetzgeber verschiedene \7ege wählen. Er konnte, wie es die Revision anni.»£nt, die unter die betreffenden Voraussetzungen fallenden Straferkenntnisse ihrer Wirksam -keit schlechthin entkleiden und ganz mit rückwirkender kraft aufheben, als wären sie niemals rechtswirksam gewesen. Er konnte aber auch den V/eg eines "allgemeinen Gnadenerweises” beschreiten, ohne die Rechtswirksamkeit der betreffenden Erkenntnisse schlechthin mit rickwirkender Rraft zu.beseitigen.
Bef Gesetzgeber hat den zweiten \7eg eingeschlagen. . Has zeigt schon die Bezeichnung und die Ausdrucksweise
 
der Verordnung vom 3. Juni 1947? die wie alle früheren Amnestiegesetze die-"Gewährung von Straffreiheit” betrifft« Nach dem Einleitungssatz besteht der Zweck darin, die nach der Besetzung Deutschlands in der britischen Zone erlassenen Bestimmungen Uber die Gewährung von Straffreiheit zu vereinheitlichen« Diese Bestimmungen
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hätten aber, was auch-die Klägerin nicht verkennt, reinen Amnestiecharacter. Auch die sonstigen Bestimmungen der Verordnung vom 3« Juni 1937 entsprechen nach Passung und Inhalt den früheren Straffreiheitsgesetzen, die eine in die Zukunft wirkende Freistellung von der Strafe, aber keine rückwirkende Beseitigung des Urteils und seiner bereits eingetretenen Folgen zu dem Gegenstand hatten. Hätte der Gesetzgeber die von der Klägerin angenommene grundlegende Änderung vornehmen wollen, so hätte er eine solche Abweichung in der Verordnung irgendwie zu dem Ausdruck bringen missen und sicher auch zu dem Ausdruck gebracht. Das ist nicht geschehen.
In § 1 der Verordnung wird wiederholt in den einzelnen Absätzen von der "Gewährung von Straffreiheit” gesprochen. In § 2 Abs 1 wird die Wirkung der Straf-freiheitsgewährung wie in den früheren Amnestiegesetzen noch schärfer und deutlicher durch die Anordnung hervorgehoben, dass die Strafen, die beim Inkrafttreten der Verordnung rechtskräftig erkannt waren, erlassen werden. Wäre die Ansicht der Klägerin richtig, dass die Straferkenntnisse als solche mit rlckwirkehder Kraft beseitigt worden wären, so wäre für einen "Erlass der Strafe" Iberhaupt kein-i. Raum mehr. Die Vor-. Schrift des § 2 Abs 1 wäre in diesem Falle ebenso gegenstandslos und ‘iberflässig wie die Vorschrift des Abs 2 des § 2, welche die in den früheren Straffrei-
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heitsgesetzen übliche Erstreckung des Straferlasses auf Hebenstrafen und gesetzliche Nebenfolgen enthält..Diese Bestimmung lässt aber auch deutlich erkennen, dass noch keine Wiedergutmachung im Sinne einer echten Rückwirkung vorgesehen ist; denn nur rückständige Geldbußen und rückständige llosten werden von dem Straferlass erfasst. Der "Verurteilte” soll also nur für die Zukunft vor der Verwirklichung weiterer Nachteile geschützt werden«
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2. Die von der iClägerin angenommene uneingeschränkte AusserkraftSetzung rechtskräftiger Strafurteile ausserhalb der ordentlichen Rechtsbehelfe ist, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausfährt, eine so ausser-gewohnliche Hassnähme, dass der Gesetzgeber eine solche mit ausdrücklichen Vorschriften eindeutig angeordnetj. und nicht in Bestimmungen gekleidet hätte, aus denen sie erst unter weitgehender Auslegung in. umstrittener Weise.zu ermitteln wäre« Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, dass selbst die in der Rechtsetzung bedenkenlose Zeit des Nationalsozialismus es für nöii'g erachtete,.den bereits erwähnten Sonderfall der Auswirkung einer Amnestie durch ein besonderes* Gesetz zu regeln (Gesetz vom 23. Juni 1933, RGBl I, 3$Ö)»
Die IClägerin meint, dass trotz des erwähnten Wortlauts die von ihr gewünschte Auslegung der Verordnung deshalb gehoben sei, weil diese Verordnung in unruhiger Zeit und in aller Bile zustande gekommen sei« Demgegenüber weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass die Verordnung nur die bereits zu Anfang des Jahres 1946 von den einzelnen Oberlandesgerichtspräsidenten der britischen Zone erlassenen.Verordnungen einheitlich gestalten sollte. Hätte <&e erst etwa anderthalb
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Jahre später erlassene Verordnuhg .eine in ihrem Wesen Grundsätzlich abweichende Regelung schaffen wollen, dann hübte der Gesetzgeber nicht nur eine ganz andere Gesetzessprache wählen missen, sondern gerade auch bei der Verschiedenartigkeit der in der Verordnung zusammengefassten Tatbestände besonderen Anlass gehabt, alle sich aus einer echten Rückwirkung ergebenden Rechtsfolgen genau zu regeln«
a) In § 1 Abs 1 der Verordnung werden die ‘iberwiegend aus Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus begangenen Straftaten behandelt, die wegen ihrer Beweggründe als politische Straftaten im engeren Sinne gekennzeichnet werden können«
Als politische Straftaten im weiteren Sinne können noch die in § 1 Abs 2 der Verordnung behandelten Fälle bezeichnet ’.«erden, die allein nach nationalsozialistischer Auffassung eine Strafbarkeit begründeten« Hierzu gehören.insbesondere Zuwiderhandlungen gegen die von der Uilitärregierung aufgehobenen* nationalsozialistischen Vorschriften, die allerdings recht verschiedenen Charakter hatten und zu dem Teil neue besondere Straftatbestände geschaffen hatten, zu dem Teil aber auch unter besonderen Voraussetzungen f‘ir Handlungen, die schon nach früheren Gesetzen strafbar waren, wesepfolich schärfere Strafen vorsahen (vgl hierzu die Verordnung gegen Volksschädlinge vom 5* September 1939)« Hier konnte keine völlige Beseitigung des Straferkenntnisses, sondern nur eine Befreiung .von der Strafschärfung in Betracht kommen (Nöldeke ZentrJBl 1948 S 242).
 
Hach § 1 Abs 2 ist der in dem Schreiben des Zentraljustizamts vom 6. Februar 1948 behandelte Fall einer auf Grund der ICriegssonderstrafrechtsverordnung erfolgten Verurteilung wegen Wehrkraftzersetzung zu beurteilen.
Das Zentraljustizamt hat auch für diesen Fall eine rückwirkende iCraft der Verordnung vom 3• Juni 1947 trotz der Vorschrift des § 7 Abs 1 ausdrücklich verneint und zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift sine reine VerfahrensbeStimmung sei, die keine über den § 2 hinausgehende materielle Bedeutung habe; eine abweichende Auslegung würde auch nicht mit der Tatsache in Einklang zu bringen sein, dass bei dem Srlass der Amnestiebe Stimmung alle Wiedergutmachungsansprüche bewusst späterer Regelung Vorbehalten worden seien; der Y/itwe des wegen Vfehrkraftzersetzung verurteilten Beamten stehe deshalb kein Rechtsanspruch auf Pen'sionsbezüge zu; sie sei vielmehr darauf angewiesen, auf Grund der Amnestieverordnung die gnadenweise Bewilligung von Pensionsbeztt-gsn r»acbzusüchen-,
Wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit Röl-deke, einem Sachbearbeiter des Zentraljustizamtes (aaO S 241)» zutreffend ausführt, handelt es sich bei der Vorschrift .des § 7 nicht um eine sachlich-rechtliche, sondern um eine verfahrensrechtliche Bestimmung, die nur der* vereinfachten Behandlung der in § 1 Abs 1 und 2 behandelten Fälle dienen soll. Das Schwergewicht dieser Bestimmung liegt danach auf dem Schlussteil» ,(ohne dass' es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf”. Es soll nur zu dem Ausdruck gebracht.werden, dass bei den aueso)iliesslich politischen Straftaten der im § 1 Abs.1 und 2 bezeich- • ne ten Art kein Beschluss der Strafkammer nach § 8 erforderlich ist, vielmehr die Staatsanwaltschaft über die Anwendung der Verordnung selbständig zu entscheiden und gegebenenfalls eine entsprechende Bescheinigung auszustellen hat (§7 Abs 2 der Verordnung). Die hier behandelte
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"Aufhebung” der Straferkenntnisse sollte mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens der Verordnung, also mit dem 15o Juni 1947,erfolgen« Von einer Aufhebung mit .rückwirkender Kraft ist in keiner Weise die Rede. Eine so weitgehende Regelung, wie die Anordnung rickwirkender Äufhe- • bung von Strafurteilen, würde mit dem ganzen Aufbau der Verordnung in Widerspruch stehen.und nicht beiläufig bei einer Verfahrensvorschrift ausgesprochen worden sein«
Die Klägerin kann sich Übrigens schon deshalb nicht mit Erfolg auf die Fassung des § 7 berufen, weil die Straftaten, die zur Verurteilung ihres Ehemannes gef‘Ihr t haben, nicht unter § 1 Abs 1 und 2 fallen«
b) Nach § 1 Abs 4 wird Straffreiheit ferner gewährt für militärische 'Verbrechen oder Vergehen, welche nicht zugleich auch einen Straftatbestand nach den allgemeinen Vorschriften erfüllen. Diese Fälle unterscheiden sich hinsichtlich der Bewertung des Unrechts- und Schuldgehalts grundlegend von den in Abs 1 und 2 behandelten Fällen« 3ei diesen rein militärischen Straftaten beruht die GeWährung der Straffreiheit nicht auf der Erwägung, dass die Bestrafungen allgemein als zu Unrecht erfolgt angesehen werden müssten« Nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 erschien in diesen Fällen eine Amnestie im wesentlichen aus den gleichen Erwägungen angebracht, die schon nach dem Zusammenbruch des Jahres 1918 zu der Verordnung über eine militärische Amnestie vom 7» Dezember 1918 (RGBl S 1415) geführt haben. Es sei darauf hingewiesen, dass schon in § 2 Abs 2 dieser Verordnung bei der üblichen Erstreckung des Straferlasses auf Nebenstrafen ausdrücklich klargestellt worden ist, dass hierzu nieht militärische Ehrenstrafen und Amtsverlust gehören.
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Das Zentralbaushaltsamt for die britische Zone hat in dem Schreiben vom 5* Marz 1948 den nach § 1 Ab3 4 der Verordnung vom 3» Juni 1947 zu beurteilenden Pall eines wegen Peigheit vor dem Feinde rechtskräftig zu vier Jahren Gefängnis verurteilten Beamten behandelt und ebenfalls das Fortbestehen der nach § 53 DBG eingetretenen beamtenrechtlichen Folgen bestätigt; der nach § 53 DBG eingetretene Verlust aller Hechte aus dem Beamtenverhältnis könne nur im Gnadenwege nach § 54 DBG teilweise oder im vollen Umfange aufgehoben werden.
Soweit der Ehemann der Xlägerin tofegejlMissbrauchs der Dienstgewalt zu nicht dienstlichen Zwecken und wegen Ungehorsams bestraft worden ist (Einzelstrafen von vier Monaten bezw. drei Monaten Gefängnis), ist Straffreiheit gemäss 5 1 Abs 4 eingetreten. Ss ist aber gerade auch bei diesen Straftaten rechtspolitisch kein zwingender Grund ersichtlich, weshalb schon mit dem Erlass einer solchen Strafe zwangsläufig die völlige Wiederherstellung des Beamtenverhältnisses verbunden sein mtißte. Eine solche allgemeine gesetzliche Folge
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erscheint umso weniger gerechtfertigt, als die Begehung rein militärischer Straftaten die Eignung des Verurteilten als Beamten zu dem mindesten zweifelhaft erscheinen lassen kann. Das gilt z.B. nicht nur f‘ir den erörterten Ifall der Feigheit vor dem Feinde, sondern auch f‘ir die vom Ehemann der Klägerin begangenen Delikte, die das Vorgesetzten- und Untergebenenverhältnis in einer Weise berühren, dass die Wiederherstellung der Beamten*1-eigenSchaft keineswegs allgemein kraft Gesetzes gerechtfertigt und geboten zu sein braucht. Hierzu hätte es jedenfalls einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Da das nicht geschehen ist, muss aus den bereits dargelegten Grinden angenommen werden, dass der eingetretene Verlust
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der Beamtenrechte nur im Gnadenwege auf geboten werden kann« .
35«. .Die Ausführungen der Revicion lassen die Verschiedenartigkeit der in § 1 Abs 1, 2 und 4 behandelten Fälle völlig ausser acht. Im übrigen ist es allerdings richtig, dass die gegen den Ehemann der Klägerin erkannten Strafen von einem Jahr und 6 Monaten Gefängnis gemäss § 3 der Verordnung auf weniger als ein Jahr hätten festgesetzt werden müssen, wenn nur die beiden vorerwähnten rein militärischen Straftaten zu berücksichtigen gewesen wären. Hach dem hiernach zu errechnenden Verhältnis von	ergibt	sich	eine	Ge-
samtstrafe von rund 11 Monaten und zwei* Wochen Gefängnis. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass nur mit Rücksicht auf die Anwendung des § 4 der Verordnung eine Strafherabsetzung auf weniger als ein Jahr erfolgt sei, wird hierdurch an der rechtlichen Beurteilung im Ergebnis nichts geändert« Bas Landgericht Hagen hat in dem Beschluss vom 4« Februar 1949 die Gesamtstrafe unter Anwendung des § 4 der Verordnung auf 9 Monate Gefängnis herabgesetzt.* Biese Gesamtstrafe bezieht sich auf ausschließlich nach allgemeinen Vorschriften strafbare Handlungen des Ehemannes der Klägerin« Auoh in diesem Falle ist kein zwingender Grund*ersichtlich, der eine Wiederherstellung der Beamteneigenschaft kraft Gesetzes hätte notwendig oder zweckmässig erscheinen lassen können, da in jedem Falle eine Verurteilung wegen vorsätzlicher, nach allgemeinen Vorschriften strafbare Handlung bestehen bleibt.
4« Bas Berufungsgericht verkennt nicht, dass die Verordnung vom 3o Juni 1947 in den behandelten Fällen den Makel der Verurteilung mindern will und weist darauf hin, dass dies insbesondere in den das Verfahren betref--
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 fenden Bestimmungen der §§ 5, 8 Abs 1 zu dem Ausdruck komme; soweit nach § 1 Straffreiheit gewährt werde, seien alle Strafvermerke im Strafregister von Amts wegen zu tilgen; den Hinterbliebenen der Verurteilten sei im Übrigen auch das Hecht eingeriiumt, das gerichtliche Verfahren zur Durchführung der Gewährung der Straffreiheit in Gang zu bringen; wenn die Verordnung damit den Hahmen älterer Amnestiegesetze überschreite, so geschehe dies nur in der genau abgegrenzten Beziehung, ohne dass deshalb eine allgemeine Rückwirkung angeordnet werde. Auch die Tilgung der Strafvermerke beschränke sich auf die Eintragung im Strafregister, ohne die Verurteilung als soiche in ihrem Bestand anzugreifen. Für die Auswirkung der Strafregistereintragung solle die Verurteilung so behandelt werden, als wäre sie nicht erfolgt. In diesem Sinne seien auch die Ausführungen ITöldeltes am Ende seines Aufsatzes aaO S 243 zu verstehen, Soweit eine individuelle Nachprüfung der einzelnen Fälle durch die zuständige Strafkammer verlangt werde, sei dies eine Folge der bestimmt umrissenen Tatbestände, die die \7ohltat der Straffreiheit genie ssen sollten, aber kein Beweis dafür, dass der Gesetzgeber diese V/ohltat nicht in die Form einer Amnestie gekleidet habe.
5« Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass das Zentraljustizamt die Verordnung im Rahmen der ihr von der Militärregierung verliehenen Rechtsetzungsbefugnis (MilRegVO Nr 41, ABI BrililReg S 299), und zwar im Einvernehmen mit den LandesjustizminiBtern erlassen hat. Der Verlust der Beamteneigenschaft stellt, soweit er • nicht auf Vorschriften des Strafgesetzbuches, sondern ausschließlich auf § 53 DBG beruht, eine rein diszipli-
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näre Folge des Strafurteils dar. Dabei handelt es sich zwar nicht um eine der Gesetzgebung des Zentralflustiz-amts entzogene Frage des Beamtenrechts. Jedoch hätte eine*rückwirkende Beseitigung der beamtenrechblichen Folgen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung immerhin auch in das Gebiet der allgemeinen Verwaltung eingegriffen, so dass anzunehmen wäre, dass der Präsident des Zentraljustizamts in einem solchen Falle auch die Stellen der allgemeinen Verwaltung beteiligt hätte. Das hat er nicht getan, sondern sich auf die Beteiligung der Landesjustizminister beschränkt. Diese Beschränkung spricht auch dafür, dass nicht die weitgehende Rückwirkung, sondern die Schaffung einer im wesentlichen noch drohende Zukunftsfolgen betreffenden Amnestie beabsichtigt war (ebenso Nöldeke saO).
IV.
•wie sich aus dem bereits angeführten Schreiben des Zentraljustizamts vom 6. Februar 1948 ergibt, wurden alle Y/iedergutrnachungsrnSprüche wegen der in der Vergangenheit durch Rechtsverluste oder aufandere 7/eise eingetretenen Schäden bewusst späterer Regelung Vorbehalten. 3ine solche Regelung hat der Bundesgesetzgeber mit dem am 1. April 1951 in Iraft getretenen Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11* Hai 1951 geschaffen (BGBl I, 1951 S 291; vgl auch Gesetz vom 18. Lärz 1952, BGBl I, 1952 S 137)« Danach wird Beamten und Berufssoldaten unter den in § i des Gesetzes bezeichnten Voraussetzungen wegen Schädigungen, die sie durch Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund Strafurteils erlitten haben, nach IJassgabe der §§9-13 YJiedergutma-
 
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chung gewährt, wenn das Urteil kraft Gesetzes als aufgehoben gilt oder im Wiederaufnahmeverfahren oder in einem
 sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren aufgehoben ist
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(vgl insbesondere S§ 5 Abs 1 Ziff 1, 8 Abs 1 Ziff 3, 16, 24, 27 des Gesetzes). Dieses die Wiedergutmachung im einzelnen - abweichend von § 55 D3G - regelnde Gesetz ist zugleich als eine Bestätigung f'ir die von der Beklagten vertretene Auslegung der Verordnung des Präsidenten des Zentraljustizsmts vom 3* Juni 1947 zu werten, wonach weder die gemäss J§ 31, 33, 35 Abs 2,*36 StGB noch die gemäss § 53 DBG mit der Rechtskraft des Strafurteils eingetretenen Rechtsverluste kraft Gesetzes als rückwirkend beseitigt angesehen werden können.
Da der Ehemann der Klägerin auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Feldgerichts vom 14* April 1942 seine A.utss bellung verloren und diese auch nicht auf Grund der Straffreiheitsverordnung vom 3- Juni 1947 wiedererlangt hat, ist die Klage mit Recht abgewiesen, so dass der Revision mit der Kostenfolge aus §. 97 ZPO der Erfolg*zu versagen war.
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