Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Heraufsetzung der Beschwer über 60.000 DM wird abgelehnt. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 37.966 DM festgesetzt . 1.Der Wert der Beschwer ist nicht nach § 17 GKG zu bestimmen, sondern nach §§ 3 bis 9 ZPO (§ 2 ZPO). Februar 1994 = 52 Monate) zu zahlen und nach § 9 Satz 2 ZPO nur dieser Zeitraum zu berücksichtigen ist, übersteigt die Beschwer des Klägers den hier maßgeblichen Betrag von 60.000 DM in keinem Fall.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 149/91 BESCHLUSS vom 19. Dezember 1991 in dem Rechtsstreit Dr. Hans-Günther M^Mtraße 5 a, P Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen WaG, gesetzlich vertreten Straße 107, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechts Dr. wälte Dr. und WII Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Heraufsetzung der Beschwer über 60.000 DM wird abgelehnt. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 37.966 DM festgesetzt . Gründe 1. Der Wert der Beschwer ist nicht nach § 17 GKG zu bestimmen, sondern nach §§ 3 bis 9 ZPO (§ 2 ZPO). Ob er hier nach § 3 ZPO zu schätzen oder nach § 9 ZPO zu errechnen ist, kann dahingestellt bleiben. Da Berufsunfähigkeitsrente höchstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (hier: bis zu dem 28. Februar 1994 = 52 Monate) zu zahlen und nach § 9 Satz 2 ZPO nur dieser Zeitraum zu berücksichtigen ist, übersteigt die Beschwer des Klägers den hier maßgeblichen Betrag von 60.000 DM in keinem Fall. 2. Der Gebührenstreitwert errechnet sich für das Revisionsverfahren wie folgt: 1. Rente (§ 17 Abs. 3 GKG) 2. Rückstände (§ 17 Abs. 4 GKG) 20.738,52 DM 17.227,54 DM 37.966,06 DM Krohn Engelhardt