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BGH · III ZR 149/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 149/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat aufgrund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß eine Vereinbarung der Parteien über die Rückführung der 150.000,— DM auf das Konto der Beklagten nicht getroffen worden ist. Angesichts dieser Feststellung konnte das Berufungsgericht der Anregung, die Beklagte gemäß S 448 ZPO über das Zustandekommen der Vereinbarung als Partei zu vernehmen, nicht entsprechen. Selbst wenn der Zeuge WflHBB Ende Dezember 1985 telefonisch mitgeteilt hat, das Firmenkonto lasse jetzt eine Rücküberweisung der 150.000,— DM zu, ist damit ersichtlich weder die behauptete Vereinbarung be- Ist der Anruf erfolgt, so erlaubt dies noch keinen Rückschluß auf die angebliche Vereinbarung der Parteien.

RichtigkeitBerufungsgerichtParteiZPOVereinbarungVernehmung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 149/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Anna
igeborene
 Beklagte, Widerklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 ohhw hmttmmm ag, Filiale ______________
vertreten durch den Vorstand Dr. Hubert Forch, Hermann CiHflB, Hans-Henning	Wolf-Jürgen
 Klägerin, Widerbeklagte/und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 Will
2
s*
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. Januar 1989 gemäß S 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Mai 1988 - 2 U 230/87 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 150.000,— DM
 
gründe»
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	S 448 ZPO ist nicht verletzt.
Die Vernehmung einer Partei nach S 448 ZPO setzt voraus, daß das Ergebnis der Verhandlung und einer durchgeführten Beweisaufnahme nicht ausreicht, die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der Darstellung der einen oder anderen Partei zu begründen, daß aber jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung besteht (Senatsurteil vom 10. März 1988 - Ill ZR 250/86 - BGHR ZPO § 448 - Ermessensgrenzen 3).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat aufgrund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß eine Vereinbarung der Parteien über die Rückführung der 150.000,— DM auf das Konto der Beklagten nicht getroffen worden ist. Angesichts dieser Feststellung konnte das Berufungsgericht der Anregung, die Beklagte gemäß S 448 ZPO über das Zustandekommen der Vereinbarung als Partei zu vernehmen, nicht entsprechen.
2.	Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht von der Vernehmung der Zeugin BHi absehen durfte, nachdem die Beklagte bereits im ersten Rechtszug einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hatte. Selbst wenn der Zeuge WflHBB Ende Dezember 1985 telefonisch mitgeteilt hat, das Firmenkonto lasse jetzt eine Rücküberweisung der 150.000,— DM zu, ist damit ersichtlich weder die behauptete Vereinbarung be-
wiesen noch auch nur die Aussage Wichmann erschüttert. Dieser hat bei seiner Vernehmung das angebliche Telefongespräch mit dem Zeugen	jun.	weder bestätigt noch
 bestritten. Ist der Anruf erfolgt, so erlaubt dies noch keinen Rückschluß auf die angebliche Vereinbarung der Parteien. Der Zeuge	kann	auch	deshalb angerufen haben,
 weil er wußte, daß die Beklagte auf die Rückführung der 150.000,— DM Wert legte.
Krohn	Kröner	Werp
 Rinne
Wurm