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BGH · III ZR 149/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 149/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanzen haben auch ohne Rechtsirrtum die vom Beklagten hilfsweise behauptete Verrechnungsvereinbarung für nicht bewiesen gehalten. Die von der Revision insoweit erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Die vom Beklagten im vorliegenden Prozeß vorsorglich erklärte Aufrechnung von Gebührenansprüchen greift nicht durch, wie die Vorinstanzen jedenfalls im Ergebnis rechtsfehlerfrei entschieden haben. In Ermangelung einer den Anforderungen des § 18 BRAGO entsprechenden Berechnung sind die vom Beklagten aufgerechneten Honorargegenansprüche nicht Aus § 390 Satz 2 BGB kann die Revision nichts für sich herleiten. Soweit die Revision geltend macht, der Kläger könne sich auf das Fehlen einer den Anforderungen des § 18 BRAGO entsprechenden Berechnung im Streitfall nicht berufen, zeigt sie einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts, das die Anwendung des § 242 BGB abgelehnt hat, nicht auf.Krohn Halstenberg Boujong Werp Engelhardt

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 18 BRAGO § 390 BGB § 18 BRAGO
BGBZPOBerechnungVorinstanzenZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
yf.

III ZR 149/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Dr. Hans H A®l^^Bstraße Sr HaflHB fl,
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin	MHH1B
als Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr.
gegen
 den Kaufmann Kurt B SjflHHBstraße flflBBr Ha(
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Will
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong,
 Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 27. Oktober 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. April 1987 - 3 U 148/86 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 59.349,29 DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.	Die Vorinstanzen haben die Klageforderung von 30.000,— DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 29. Juni 1984 ohne Rechtsirrtum für begründet erachtet.
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Der Beklagte war entgegen der Annahme der Revision zur Freigabe des bei ihm hinterlegten Betrages schon aufgrund des an ihn gerichteten Schreibens der Stadtsparkasse HaflB vom 6. Mai 1983 in Verbindung mit der lange zuvor erfolgten Erledigung der beiden Prozesse gegen die Erbin verpflichtet, nicht erst aufgrund des Schreibens der Sparkasse vom 10. März 1987. Er ist unstreitig im Juni 1984 gemahnt worden.
2.	Die Vorinstanzen haben auch ohne Rechtsirrtum die vom Beklagten hilfsweise behauptete Verrechnungsvereinbarung für nicht bewiesen gehalten.
Die von der Revision insoweit erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Vorinstanzen sich vom Vorliegen einer Vollmacht, und zwar auch einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht, nicht haben überzeugen können. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
3.	Die vom Beklagten im vorliegenden Prozeß vorsorglich erklärte Aufrechnung von Gebührenansprüchen greift nicht durch, wie die Vorinstanzen jedenfalls im Ergebnis rechtsfehlerfrei entschieden haben. Der Beklagte hat eine spezifizierte Berechnung der Gebühren (§ 18 BRAGO) bislang nicht vorgelegt. Den von ihm für den Zugang solcher Berechnungen angebotenen Zeugenbeweis mußten Landgericht und Oberlandesgericht nicht erheben. In Ermangelung einer den Anforderungen des § 18 BRAGO entsprechenden Berechnung sind die vom Beklagten aufgerechneten Honorargegenansprüche nicht
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klagbar und infolgedessen auch nicht aufrechenbar (§ 390 Satz 1 BGB; vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1984 - Ill ZR 136/83 = AnwBl. 1985, 257). Aus § 390 Satz 2 BGB kann die Revision nichts für sich herleiten.
Soweit die Revision geltend macht, der Kläger könne sich auf das Fehlen einer den Anforderungen des § 18 BRAGO entsprechenden Berechnung im Streitfall nicht berufen, zeigt sie einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts, das die Anwendung des § 242 BGB abgelehnt hat, nicht auf.
Krohn
 Halstenberg
Boujong
 Werp
Engelhardt