GG Art. 34; BGB § 839 Ca, Fm Verhandelt der Amtsvormund eines wegen Geisteskrankheit entmündigten Mündels über einen Arbeitsvertrag für sein Mündel, so können ihm ausnahmsweise Amtspflichten auch gegenüber dem Vertragspartner obliegen (hier: Hinweis auf krankhafte Neigung des Mündels zu dem Feuerlegen). März 1980 das Sozialamt der beklagten Stadt, die sie mit dem In den beiden mit dem Inhaber der Klägerin zu 1) geführten Einstellungsgesprächen kam der Amtsvormund auf die in der Vergangenheit von dem Mündel begangenen Brandstiftungen und die von dem Sachverständigen festgestellte Neigung zu dem Feuerlegen nicht zu sprechen. Die Führung der Amtsvormundschaft sei eine hoheitliche Tätigkeit, mit der die Vermittlung einer Arbeitsstelle für den Mündel in äußerem und innerem Zusammenhang stehe. Die Höhe des Schadens sei vom Landgericht im wesentlichen zutreffend ermittelt worden, ein schadenminderndes Mitverschulden der Klägerin zu 1) liege nicht vor. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, das die Haftung der beklagten Stadt als Dienstherrin des Amtsvormunds,auf der Grundlage des § 839 BGB i.V.m.Art. 34 GG beurteilt. Im Gegensatz zu dem nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vormund, der nicht Beamter im haftungsrechtlichen Sinne ist (BGH, Beschl. OVG Hamburg NJW 1979, 1219? 2. Rechtsbedenkenfrei nimmt das Berufungsgericht ferner an, die Verhandlungen des Amtsvormundes mit dem Inhaber der Klägerin zu 1) über den Abschluß des Arbeitsvertrages seien in Ausübung des öffentlichen Amtes geführt worden. Diesen inneren und äußeren Zusammenhang durfte das Berufungsgericht auch in den Verhandlungen des Amtsvormundes mit einem Dritten sehen, die auf den Abschluß eines Arbeitsvertrages zwischen dem Dritten und dem Mündel gerichtet waren. 3. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis darin zuzustimmen, daß der Amtsvormund im Zusammenhang mit dem Abschluß des Arbeitsvertrages schuldhaft Amtspflichten verletzt hat, die ihm auch der Klägerin zu 1) gegenüber oblagen. a) Allerdings kann aus der Feststellung, der Amtsvor-mund habe bei Abschluß des Arbeitsvertrages zwischen dem Mündel und der Klägerin zu 1) in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt, nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, dem Amtsvormund hätten bei den Einstellungsverhandlungen auch Amtspflichten gegenüber der Arbeitgeberin - als einer "Dritten” im Sinne von § 839 Abs. 1 BGB - obgelegen. Die einschlägigen Vorschriften der Personen- und Vermögenssorge befassen sich im wesentlichen mit der Kontrolle der Tätigkeit des Vormunds zu dem Schutz der Mündelinteressen (MünchKomm/Goerke, BGB § 1902 Rn. 1). Daneben besteht bei Pflichtwidrigkeiten des Vormunds die in § 1833 BGB normierte Schadensersatzpflicht dem Mündel gegenüber. Auch die Stellung als gesetzlicher Vertreter des Mündels (§ 1793 BGB), die der Amtsvormund mit den Eltern und dem Einzelvormund gemeinsam hat, begründet nicht die Annahme, die den Amtsvormund treffenden Pflichten seien solche mit drittschützender Wirkung. Die Haftung des Vormundes und der Eltern für Pflichtwidrigkeiten in Wahrnehmung der Personen- und Vermögenssorge ist nicht von einer allgemeinen Einstandspflicht gegenüber Dritten geprägt. b) Ausgehend von dieser Rechtslage hat die Rechtsprechung ganz überwiegend die Auffassung vertreten, eine drittschützende Wirkung komme den Amtspflichten des Amtsvormundes nur im Verhältnis zu dem Mündel zu (z. c) Ob der Geschädigte im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB "Dritter" ist, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. d) Nach diesen Grundsätzen beantwortet sich auch die Frage, ob dem Amtsvormund bei den Einstellungsgesprächen auch Amtspflichten gegenüber der Klägerin zu 1) obgelegen haben. (auch) die schutzwürdigen Interessen der Klägerin zu 1) zu beachten und zu wahren, kann in dieser allgemeinen Form nicht gefolgt werden. Sie ist zu weitgehend und beachtet nicht hinreichend, daß - wie vorstehend dargelegt - zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten eine "besondere Beziehung" bestehen muß. oben unter 3 a) dazu, daß Amtspflichten des Amtsvormunds gegenüber Dritten - abgesehen vom Mündel - nur in Ausnahmefällen anzunehmen sein werden. Der Inhaber der Klägerin zu 1) erbat eine auf dem amtlichen Wissen des Amtsvormunds aufbauende Antwort und durfte erwarten, daß ihm eine - soweit für die Einstellung des Mündels erforderlich und mit dessen Interessen vereinbar - vollständige Antwort zuteil werden würde. Mithin besteht hier zwischen dieser Amtspflicht des AmtsVormunds und dem um ’ Auskunft ersuchenden Inhaber der Klägerin zu 1) eine besondere Beziehung, wie sie die Rechtsprechung fordert. Jedenfalls hat der Ämtsvormund sich pflichtwidrig über die vom Mündel verübten Brandstiftungen und die bei ihm von dem Chefarzt Dr. Müller im Gutachten vom 29. Dem Amtsvormund ist - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - das Gutachten des Chefarztes Dr. Müller bekannt gewesen, als er die Einstellungsgespräche mit dem Inhaber der Klägerin zu 1) führte. a. des Mündels "Faszination durch Feuer, welche ihn zu Brandstiftungen veranlaßt", "seine Lust zu dem Feuer legen" sowie "seine hirnorganisch bedingte erhöhte Reizbarkeit mit Neigung zu drang- und triebhaften Durchbrüchen" hervorgehoben hatte und zu dem Schluß gekommen war, daß es vorerst auf noch nicht absehbare Zeit der Unterbringung des Mündels in einer geschlossenen Anstalt bedürfe. im Frühjahr 1981 eine weitere Unterbringung des Mündels in einer geschlossenen Anstalt nicht mehr befürwortet und einen Eingliederungsversuch für angezeigt gehalten. Das durfte für den Amtsvormund aber kein Anlaß sein, die früher bei seinem Mündel beobachtete Neigung zu dem Feuerlegen gegenüber dem Inhaber der Klägerin zu 1) gänzlich unerwähnt zu lassen. Auf der anderen Seite stand zu befürchten, daß durch eine völlige Aufklärung des Arbeitgebers die Bemühungen um einen Arbeitsplatz zu dem Scheitern gebracht wurden. In dieser Lage kann zwar von dem Amtsvormund nicht erwartet werden, daß er den Inhaber der Klägerin zu 1) über die Neigung seines Mündels zu dem Feuerlegen anhand der ärztlichen Gutachten und der Aktenunterlagen umfassend informierte. und Dr. E.) soviel berichten, daß dieser selbst entscheiden konnte, ob er das Risiko, das für seinen Betrieb mit der Einstellung des Mündels verbunden war, tragen wollte. Indem der Amtsvormund in seiner Antwort an den Inhaber der Klägerin zu 1) die Lust seines Mündels zu dem Feuerlegen völlig unerwähnt ließ, hat er die mit dem Wiedereingliederungsvdrsuch verbundenen Risiken in unzulässiger Weise nahezu völlig auf die Arbeitgeberin verlagert. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Offenbarungspflicht eines privaten Vormunds gegenüber dem Arbeitgeber nicht anders zu beurteilen wäre. Die aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmende Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin zu 1) würde den Mündel bei Kenntnis von seiner Lust zu dem Feuer-legen nicht eingestellt haben und es wäre dann nicht zu den Brandschäden gekommen, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. April 1979 - VI ZR 83/78 = VersR 1979, 532), als sie das von dem Mündel bei der ersten Brandstiftung erbrochene Fenster mit einem angeschraubten Eisenblech verschloß. Zu weitergehenden Sicherungsmaßnahmen gegen eine erneute Brandstiftung war die Klägerin im Blick auf § 254 BGB nicht verpflichtet. Die Klägerin zu 1) wußte nichts von der Neigung des Mündels. Schließlich hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler darauf hingewiesen, daß von der Beklagten befürchtete etwaige Doppelberechnungen für Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten sowie Fertigungsaufwendungen für selbsthergestellte Waren bei der Ermittlung der Schäden durch entgangenen Gewinn, über die noch nicht entschieden ist, zu berücksichtigen sein werden. Februar 1984 - III ZR 82/81 = VersR 1983, 462) hat das Berufungsgericht schließlich zutreffend erkannt, daß die private Feuerversicherung, die der Geschädigte durch eigene Beiträge "erkauft" hat, keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellt, auf die die Klägerin zu 1) zur Entlastung der pflichtwidrig handelnden Beamten zu dem Schadensausgleich verwiesen werden kann. 18 Soweit die Klägerin zu 2) als Feuerversicherung der Klägerin zu 1) Ersatz geleistet hat, ist deren Ersatzanspruch aus § 839 BGB i.V.m.Art. 34 GG gegen die beklagte Stadt auf sie übergegangen (§ 67 WG), wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja GG Art. 34; BGB § 839 Ca, Fm Verhandelt der Amtsvormund eines wegen Geisteskrankheit entmündigten Mündels über einen Arbeitsvertrag für sein Mündel, so können ihm ausnahmsweise Amtspflichten auch gegenüber dem Vertragspartner obliegen (hier: Hinweis auf krankhafte Neigung des Mündels zu dem Feuerlegen). BGH, Urt. V. 2. April 1987 - III ZR 149/85 - OLG Bremen LG Bremen I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TIT ZR 149/85 URTEIL Verkündet am; 2. April 1987 Freitag Jus ti zhaupt s ekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Stadt Bi vertreten durch_den Magistrat, HflBM-s4HHBM-Straße, Stadthaus, BI Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt g egen 1. die Firma Alfred Techn. Gerätebau, Inhaber Alfred EflBstraße 2. V|^BHP-Feuerversicherungs AG, vertreten durch den Vorstand Heinz Sei mit dem Sitz Kül Klägerinnen und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt V Will Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. Juni 1985 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin zu 1), eine Firma, die technische Geräte hersteilt, sowie die Klägerin zu 2), die den Betrieb durch eine Geschäftspauschalversicherung zu dem Neuwert mit einer * Versicherungssumme von 320.000 DM und durch eine Hausratversicherung feuerversichert hatte, verlangen von der beklagten Stadt Ersatz der durch Brände vom 21. Mai 1982 und 26.727. Juni 1982 entstandenen Schäden. Auf der Grundlage entsprechender Gutachten beziffert die Klägerin zu 1) ihren Schaden nach Abzug der Versicherungsleistungen und der Neuwertanteile auf 362.923,83 DM; die Klägerin zu 2) beansprucht aus übergegangenem Recht Zahlung von 253.534,86 DM. Die Brände hatteder am.9. Dezember 1956 geborene Dietmar N. gelegt. Dietmar N. leidet an einem frühkindlichen Hirnschaden. Mit geringfügigen Unterbrechungen war er von 1964 bis zu dem 15. März 1981 zunächst in Heimen und seit 1969 in psychiatrischen Anstalten und Krankenhäusern untergebracht. In dieser Zeit hat er neben Diebstählen, Einbrüchen, Sachbeschädigungen und Körperverletzungen - zuletzt 1975/ 1976 - auch insgesamt fünf Brandstiftungen verübt. Seit dem 27. Juni 1975 ist er wegen Geisteskrankheit entmündigt. Die Amtsvormundschaft führt seit dem 14. März 1980 das Sozialamt der beklagten Stadt, die sie mit dem 1. September 1980 dem Sozialarbeiter Wolfgang D. übertragen hatte. Im Frühjahr 1980 genehmigte das Vormundschaftsgericht zuletzt die weitere Unterbringung des Mündels in einer geschlossenen Anstalt bis zu dem 15. März 1981. In diesem Verfahren hat der Sachverständige Dr. MüflHft am 29. Februar 1980 ein Gutachten erstellt, das u. a. ausführt, daß Dietmar N. wegen seiner hirnorganisch erhöhten Reizbarkeit zu drang-und triebhaften Durchbrüchen, seiner Lust zu dem Feuerlegen und seiner Unfähigkeit, auch auf bescheidenstem Niveau selbständig leben zu können, auf vorerst noch nicht absehbare Zeit der Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt bedürfe. Nach Ablauf der Unterbringungszeit verschaffte der Amtsvormund Dietmar N. zunächst eine Beschäftigung im Ma^Blhof in B., anschließend für drei Monate eine Anstellung als Elektrohelfer bei dem Elektromeister Z. in B. und danach eine kurze Aushilfstätigkeit bei dem Installateurmeister S. in B.. Zu besonderen Vorkommnissen kam es an diesen Arbeitsplätzen nicht. Nach Beendigung der letzten Arbeitsstelle suchte der Amtsvormund bei der Klägerin zu 1) um eine Folgearbeitsstelle nach. In den beiden mit dem Inhaber der Klägerin zu 1) geführten Einstellungsgesprächen kam der Amtsvormund auf die in der Vergangenheit von dem Mündel begangenen Brandstiftungen und die von dem Sachverständigen festgestellte Neigung zu dem Feuerlegen nicht zu sprechen. Die Kläger sehen in der unterlassenen Aufklärung über frühere Brandstiftungen des Mündels ein pflichtwidriges Handeln des Amtsvormundes. In Kenntnis dieser Umstände - so tragen sie vor - wäre der Mündel von der Klägerin zu 1) nicht angestellt worden und es wäre nicht zu dem von ihm verursachten Brandschaden gekommen. Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klägerin zu 1) einen Betrag von 193.526,93 DM und der Klägerin zu 2) einen Betrag von 253,536,86 DM zugesprochen. Die Entscheidung über den Mehranspruch der Klägerin zu 1) hat es dem Schlußurteil Vorbehalten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der beklagten Stadt im wesentlichen zurückgewiesen; lediglich wegen einer Doppelberechnung in Höhe von 884,30 DM hat es die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, verfolgt die beklagte Stadt ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. 4 Entscheidunqsqründe Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht bejaht Schadensersatzansprüche der Klägerinnen aus Amtspflichtverletzung und führt hierzu im wesentlichen aus: Die Führung der Amtsvormundschaft sei eine hoheitliche Tätigkeit, mit der die Vermittlung einer Arbeitsstelle für den Mündel in äußerem und innerem Zusammenhang stehe. Der Amtsvormund habe hierbei gegen die Amtspflicht verstoßen, (auch) die schutzwürdigen Belange der Klägerin zu 1) zu beachten und zu wahren. Im SpannungsfeId zwischen der Wahrnehmung der Interessen seines Mündels einerseits und andererseits der Wahrung der schutzwürdigen Belange der Klägerin zu 1) habe er letztere in vorwerfbarer Weise vernachlässigt; denn er hätte den Inhaber der Klägerin zu 1) über die krankheitsbedingte Neigung seines Mündels zu dem Feuerlegen unterrichten müssen. Ein Hinweis auf die Entmündigung wegen Geisteskrankheit habe nicht ausgereicht. Wäre der Inhaber der Klägerin entsprechend unterrichtet worden, wäre der Mündel nicht eingestellt worden und es wäre nicht zu dem Brandschaden gekommen. Die Höhe des Schadens sei vom Landgericht im wesentlichen zutreffend ermittelt worden, ein schadenminderndes Mitverschulden der Klägerin zu 1) liege nicht vor. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. : II. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, das die Haftung der beklagten Stadt als Dienstherrin des Amtsvormunds,auf der Grundlage des § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG beurteilt. Im Gegensatz zu dem nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vormund, der nicht Beamter im haftungsrechtlichen Sinne ist (BGH, Beschl. v. 30. März 1955 - IV ZB 23/55 = JZ 1955, 422), handelt der Amtsvormund, wie der Senat ausgesprochen hat (Senatsurteil v. 5. Mai 1983 - III ZR 57/82 = VersR 1983, 1080 = LM GrundG Art. 34 Nr. 136 = ZBR 1983, 361), in Ausübung eines öffentlichen Amtes (vgl. BGHZ 9, 255? 22, 72? OVG Hamburg NJW 1979, 1219? BGB-RGRK/Kreft 12. Aufl. § 839 Rn. 84, 85, 351? Soergel/Glaser BGB 11. Aufl. § 839 Rn. 22? Stäudinger/Schäfer BGB 12. Aufl. § 839 Rn. 80? Schreiber, Die Haftung des Amtsvormundes im Spannungsfeld von Öffentlichem Recht und Privatrecht AcP 1978, 533 (549)? Beitzke, Familienrecht 24. Aufl. § 38 II 1? a. A. Krüger JZ 1955, 634? OVG Münster NJW 1979, 1220). Auf dem Gebiet der Vormundschaft für Volljährige nimmt in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat die Aufgaben des Jugendamtes nach §§54 a, 37 JWG wahr (§ 1 der Verordnung zur Ausführung des § 1897 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 28. April 1970, GBl. S. 53) . 2. Rechtsbedenkenfrei nimmt das Berufungsgericht ferner an, die Verhandlungen des Amtsvormundes mit dem Inhaber der Klägerin zu 1) über den Abschluß des Arbeitsvertrages seien in Ausübung des öffentlichen Amtes geführt worden. Ein Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes ist. anzunehmen, wenn die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Amtsträger tätig wird, dem Gebiet der hoheitlichen Betätigung der Staatsgewalt angehört und wenn zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein innerer und äußerer Zusammenhang besteht, so daß letztere ebenfalls noch als dem Bereich der hoheitlichen Betätigung angehörend angesehen werden muß (BGB-RGRK/Kreft aaO Rn. 119 m. w. Nachw.). Diesen inneren und äußeren Zusammenhang durfte das Berufungsgericht auch in den Verhandlungen des Amtsvormundes mit einem Dritten sehen, die auf den Abschluß eines Arbeitsvertrages zwischen dem Dritten und dem Mündel gerichtet waren. Die ordnungsgemäße, an den Interessen des Mündels ausgerichtete Wahrnehmung der Personensorge beschränkt sich nicht nur auf die Rechtsbeziehung des Mündels zu dem Vormünd. 3. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis darin zuzustimmen, daß der Amtsvormund im Zusammenhang mit dem Abschluß des Arbeitsvertrages schuldhaft Amtspflichten verletzt hat, die ihm auch der Klägerin zu 1) gegenüber oblagen. a) Allerdings kann aus der Feststellung, der Amtsvor-mund habe bei Abschluß des Arbeitsvertrages zwischen dem Mündel und der Klägerin zu 1) in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt, nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, dem Amtsvormund hätten bei den Einstellungsverhandlungen auch Amtspflichten gegenüber der Arbeitgeberin - als einer "Dritten” im Sinne von § 839 Abs. 1 BGB - obgelegen. Drittbezogene Amtspflichten hat der Amtsvormund vornehmlich gegenüber dem Mündel zu beachten. In dessen Interesse liegt in erster Linie das Handeln des Amtsvormunds (Senatsurteil v. 5. Mai 1983 aaO). Zum Aufgabenbereich des Vormunds gehört die Wahrnehmung der gesamten Personen- und Vermögenssorge. Dies gilt für die Vormundschaft über Minderjährige und über Volljährige, auf die nach SS 1896, 1897 BGB die Vorschriften über die Vormundschaft über Minderjährige anzuwenden sind. Zwischen den Pflichten des nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vormunds und denen des Amtsvormunds bestehen keine Unterschiede (§§ 54 a Satz 1, 37, 38 JWG, §§ 1897, 1793, 1626, 1631 BGB). Die einschlägigen Vorschriften der Personen- und Vermögenssorge befassen sich im wesentlichen mit der Kontrolle der Tätigkeit des Vormunds zu dem Schutz der Mündelinteressen (MünchKomm/Goerke, BGB § 1902 Rn. 1). Daneben besteht bei Pflichtwidrigkeiten des Vormunds die in § 1833 BGB normierte Schadensersatzpflicht dem Mündel gegenüber. 9 Den Im Rahmen der Vormundschaft anwendbaren Vorschrif-ten über die elterliche Sorge - §§ 1626 ff. BGB - kann drittschützende Wirkung ebenfalls nur im Verhältnis zu dem Mündel beigemessen werden. §§ 1626 ff. BGB dienen nach allgemeiner Meinung (vgl. Erman/Ronke, BGB 7. Aufl. § 1626 Rn. 12; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl. § 49 III 7 Fußn. 21) allein den Interessen des Kindes und nicht denjenigen von Dritten. Auch die Stellung als gesetzlicher Vertreter des Mündels (§ 1793 BGB), die der Amtsvormund mit den Eltern und dem Einzelvormund gemeinsam hat, begründet nicht die Annahme, die den Amtsvormund treffenden Pflichten seien solche mit drittschützender Wirkung. Die Haftung des Vormundes und der Eltern für Pflichtwidrigkeiten in Wahrnehmung der Personen- und Vermögenssorge ist nicht von einer allgemeinen Einstandspflicht gegenüber Dritten geprägt. Wird der gesetzliche Vertreter rechtsgeschäftlich im Namen des Mündels tätig, haftet für sein schuldhaftes Handeln gemäß § 278 BGB der Vertretene, aber nicht der gesetzliche Vertreter selbst (Gernhuber, Lehrbuch des Familien-rechts 3. Aufl. § 49 III 5; Beitzke, Familienrecht 24. Aufl. §26 II 5). Das schließt indessen nicht aus, daß den gesetzlichen Vertreter eine persönliche Haftung für eigenes unerlaubtes Handeln oder nach den Grundsätzen treffen kann, die für die Eigenhaftung des Gehilfen entwickelt worden sind (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB 45. Aufl. § 276 Anm. 6 Cj.'' / b) Ausgehend von dieser Rechtslage hat die Rechtsprechung ganz überwiegend die Auffassung vertreten, eine drittschützende Wirkung komme den Amtspflichten des Amtsvormundes nur im Verhältnis zu dem Mündel zu (z. B. RG, WarnRspr 1933 Nr. 26; RG, HRR 1937, 243). Die Rechtsprechung hat es grundsätzlich abgelehnt, Amtspflichten des Amtsvormunds auch gegenüber anderen Personen anzunehmen (vgl. OLG Kassel JW 1937, 38; OLG Celle RPfleger 1956, 310; OLG Düsseldorf DAVorm 1964, 122; OLG Hamburg DAVorm 1968, 62). Der Senat hat sich in seinem Urteil vom 5. Mai 1983 (aaO) nur mit Amtspflichten des AmtsVormunds gegenüber seinem Mündel befaßt. c) Ob der Geschädigte im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB "Dritter" ist, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine»Schadensersatz- pflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen der * verletzten Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten" bestehen (z. B. Senatsurteil v. 24. Juni 1982 - ill ZR 169/80 11 = BGHZ 84, 292, 299). Dabei muß eine Person, der gegenüber die Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen Belangen immer als "Dritter" anzusehen sein. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. 1 < d) Nach diesen Grundsätzen beantwortet sich auch die Frage, ob dem Amtsvormund bei den Einstellungsgesprächen auch Amtspflichten gegenüber der Klägerin zu 1) obgelegen haben. Der Ansicht des Berufungsgerichts, für den Amtsvormund habe im Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeit (der Arbeitsvermittlung für den Mündel) die Amtspflicht bestanden, (auch) die schutzwürdigen Interessen der Klägerin zu 1) zu beachten und zu wahren, kann in dieser allgemeinen Form nicht gefolgt werden. Sie ist zu weitgehend und beachtet nicht hinreichend, daß - wie vorstehend dargelegt - zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten eine "besondere Beziehung" bestehen muß. Das Erfordernis dieser "besonderen Beziehung" führt im Zusammenhang mit der Pflichtenstellung des Amtsvormunds (s. oben unter 3 a) dazu, daß Amtspflichten des Amtsvormunds gegenüber Dritten - abgesehen vom Mündel - nur in Ausnahmefällen anzunehmen sein werden. Ein derartiger Ausnahmefall liegt indes nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hier vor. Zwischen dem Inhaber der Klägerin und dem Amtsvormund haben zwei Einstellungsgespräche stattgefunden. Der Mündel galt als "schwer vermittelbar", für den Fall seiner Einstellung hatte das Arbeitsamt für drei Monate die Übernahme der vollen Lohnkosten zugesagt und für einen weiteren Zeitraum in Aussicht gestellt. Bei der Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Mündels hat der Inhaber der Klägerin zu 1) ausdrücklich gefragt, ob der Mündel "etwas ausgefressen habe". Diese Frage sollte ersichtlich dazu dienen, die etwaigen Schwierigkeiten abzuschätzen, die mit einer Beschäftigung des geisteskranken Mündels im Betrieb der Klägerin zu 1) eintreten konnten. Sie war ersichtlich nicht nur an den gesetzlichen Vertreter des Mündels gerichtet, sondern vor allem an den Amtsvormund in seiner hoheitlichen Stellung. Der Inhaber der Klägerin zu 1) erbat eine auf dem amtlichen Wissen des Amtsvormunds aufbauende Antwort und durfte erwarten, daß ihm eine - soweit für die Einstellung des Mündels erforderlich und mit dessen Interessen vereinbar - vollständige Antwort zuteil werden würde. Es handelte sich im Grunde um die Bitte um Erteilung einer amtlichen Auskunft, die vom Amtsvormund - soweit zulässig - vollständig und richtig zu erteilen war. Mithin besteht hier zwischen dieser Amtspflicht des AmtsVormunds und dem um ’ Auskunft ersuchenden Inhaber der Klägerin zu 1) eine besondere Beziehung, wie sie die Rechtsprechung fordert. Die vom AmtsVormund erteilte Antwort war unvollständig. Zwar hatte er auf die Geisteskrankheit und die daraus folgende Behinderung des Mündels hingewiesen. Ob er auch erwähnt hatte, daß der Mündel während seines Krankenhausauf- \ - 13 enthalts in tätliche Auseinandersetzungen verwickelt war und ob er Einbruchsdiebstähle begangen hatte, hat das Berufungsgericht offen lassen dürfen. Jedenfalls hat der Ämtsvormund sich pflichtwidrig über die vom Mündel verübten Brandstiftungen und die bei ihm von dem Chefarzt Dr. Müller im Gutachten vom 29. Februar 1980 diagnostizierte Lust zu dem Feuerlegen ausgeschwiegen. Dem Amtsvormund ist - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - das Gutachten des Chefarztes Dr. Müller bekannt gewesen, als er die Einstellungsgespräche mit dem Inhaber der Klägerin zu 1) führte. Er wußte zu diesem Zeitpunkt, daß sein Mündel (zuletzt 1975/1976) fünf Brandstiftungen be- f gangen hatte, der Sachverständige u. a. des Mündels "Faszination durch Feuer, welche ihn zu Brandstiftungen veranlaßt", "seine Lust zu dem Feuer legen" sowie "seine hirnorganisch bedingte erhöhte Reizbarkeit mit Neigung zu drang- und triebhaften Durchbrüchen" hervorgehoben hatte und zu dem Schluß gekommen war, daß es vorerst auf noch nicht absehbare Zeit der Unterbringung des Mündels in einer geschlossenen Anstalt bedürfe. Gleichwohl hatten die behandelnden Ärzte Dr. T. und Dr. E. im Frühjahr 1981 eine weitere Unterbringung des Mündels in einer geschlossenen Anstalt nicht mehr befürwortet und einen Eingliederungsversuch für angezeigt gehalten. Das durfte für den Amtsvormund aber kein Anlaß sein, die früher bei seinem Mündel beobachtete Neigung zu dem Feuerlegen gegenüber dem Inhaber der Klägerin zu 1) gänzlich unerwähnt zu lassen. . 14 Es ist nicht zu verkennen, daß sich der Amtsvormund in einem schwierigen Pflichtenstreit befand. Seine Aufgabe war es, dem Mündel einen Arbeitsplatz verschaffen und so seine Eingliederung zu fördern. Auf der anderen Seite stand zu befürchten, daß durch eine völlige Aufklärung des Arbeitgebers die Bemühungen um einen Arbeitsplatz zu dem Scheitern gebracht wurden. In dieser Lage kann zwar von dem Amtsvormund nicht erwartet werden, daß er den Inhaber der Klägerin zu 1) über die Neigung seines Mündels zu dem Feuerlegen anhand der ärztlichen Gutachten und der Aktenunterlagen umfassend informierte. Er mußte ihm aber über die krankhafte Neigung seines Mündels (d. h. vom Gutachten Dr. MüJIH und den Äußerungen der Ärzte Dr. T. und Dr. E.) soviel berichten, daß dieser selbst entscheiden konnte, ob er das Risiko, das für seinen Betrieb mit der Einstellung des Mündels verbunden war, tragen wollte. Die mit einer solch krankhaften Neigung verbundene Gefahr ist erheblich größer als eine Neigung zu Tätlichkeiten oder zu dem Diebstahl; ihr wirksam zu begegnen, erfordert besondere Maßnahmen. Indem der Amtsvormund in seiner Antwort an den Inhaber der Klägerin zu 1) die Lust seines Mündels zu dem Feuerlegen völlig unerwähnt ließ, hat er die mit dem Wiedereingliederungsvdrsuch verbundenen Risiken in unzulässiger Weise nahezu völlig auf die Arbeitgeberin verlagert. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Offenbarungspflicht eines privaten Vormunds gegenüber dem Arbeitgeber nicht anders zu beurteilen wäre. » Sich falsch entschieden zu haben, begründet gegen den Amtsvormund den Vorwurf der Fahrlässigkeit. 4. Die aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmende Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin zu 1) würde den Mündel bei Kenntnis von seiner Lust zu dem Feuer-legen nicht eingestellt haben und es wäre dann nicht zu den Brandschäden gekommen, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. 5. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht, ein Mitverschulden der Klägerin zu 1) an der zweiten Brandstiftung am 26./27. Juni 1982 verneint. Am 21. Mai 1982 hatte der Mündel - nach der Darstellung der Klägerinnen - ein Fenster aufgebrochen, war in das Betriebsgebäude eingestiegen und hatte dort einen Brand gelegt. Ein Ausbreiten des Brandes konnte verhindert werden. In der Nacht vom 26. zu dem 27. Juni 1982 stieg er erneut durch das inzwischen mit einem Eisenblech verschlossene Fenster in das Gebäude ein und legte im Obergeschoß Feuer. Die Klägerin zu 1) verletzte nicht die Sorgfalt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGH, Urt. v. 10. April 1979 - VI ZR 83/78 = VersR 1979, 532), als sie das von dem Mündel bei der ersten Brandstiftung erbrochene Fenster mit einem angeschraubten Eisenblech verschloß. Auf diese Weise war der Betrieb nicht schlechter gegen das Eindringen von Brandstiftern gesichert wie zuvor durch das verglaste Fenster. Zu weitergehenden Sicherungsmaßnahmen gegen eine erneute Brandstiftung war die Klägerin im Blick auf § 254 BGB nicht verpflichtet. Für sie bestand kein Anlaß zur Annahme/ die Brandstiftung werde sich wiederholen. Nach der ersten Brandstiftung richtete sich kein greifbarer Verdacht auf den Mündel. Es war nichts dafür erkennbar/ daß die Betriebsstätte des Klägers Ziel weiterer Brandstiftungen sein würde. Auch das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin zu 1) habe leicht brennbare Stoffe, die bei der Brandstiftung offenbar verwendet worden seien, ohne ausreichende Verwahrung zugänglich gehalten, vermag ein Mitverschulden der Klägerin zu 1) nicht zu begründen. Die Klägerin zu 1) wußte nichts von der Neigung des Mündels. Sie brauchte nach dem ersten Brand auch nicht mit einer alsbaldigen erneuten Brandstiftung zu rechnen. Daß im Streitfall Brandmelde- und EinbruchsSicherungssysteme den Brandschaden vermieden oder wesentlich geringer gehalten hätten, ist nicht ersichtlich. 6. Die Angriffe der Revision gegen die Höhe des der Klägerin zu 1) zugesprochenen Schadensersatzes sind unbe- > gründet. Das Berufungsgericht hat hierzu entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beklagten nicht außer acht gelassen. Die Klägerin zu 1) hat ihre Schäden nicht nach dem Neuwert, sondern nach dem Zeitwert berechnet, wie sich -17 - aus den von ihr vorgelegten Gutachten ergibt. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Klägerin zu 1) ihrer Darlegungspflicht auch zu den Positionen Betriebsinventar und Warenbestände genügt. Sie durfte sich zur Substantiierung ihres Schadens auf die zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Gutachten der Sachverständigen beschränken. In ihnen sind die Schadenspositionen aus den Schadensfällen unter Vorlage der entsprechenden Belege zu dem Zeitwert berechnet worden. Schließlich hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler darauf hingewiesen, daß von der Beklagten befürchtete etwaige Doppelberechnungen für Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten sowie Fertigungsaufwendungen für selbsthergestellte Waren bei der Ermittlung der Schäden durch entgangenen Gewinn, über die noch nicht entschieden ist, zu berücksichtigen sein werden. Im Rahmen der bereits zugesprochenen Schadenspositionen hat das Berufungsgericht etwaige Doppelberechnungen bereits berücksichtigt. 7. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil v. 24. Februar 1984 - III ZR 82/81 = VersR 1983, 462) hat das Berufungsgericht schließlich zutreffend erkannt, daß die private Feuerversicherung, die der Geschädigte durch eigene Beiträge "erkauft" hat, keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellt, auf die die Klägerin zu 1) zur Entlastung der pflichtwidrig handelnden Beamten zu dem Schadensausgleich verwiesen werden kann. 18 Soweit die Klägerin zu 2) als Feuerversicherung der Klägerin zu 1) Ersatz geleistet hat, ist deren Ersatzanspruch aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG gegen die beklagte Stadt auf sie übergegangen (§ 67 WG), wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Nach alledem muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden. Krohn Kroner Boujong Engelhardt Werp f