* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 149/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 149/81

Gründe Die Annahme der Revision ist abzulehnen, da die Sache nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist (§ 554 b Abs. 1 ZPO) und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht zur Frage der schenkweisen Erteilung des Anerkenntnisses keine Feststellungen getroffen habe; dies trifft jedoch nicht zu. Das Berufungsgericht hat die Bedeutung der behaupteten Unentgeltlichkeit des Anerkenntnisses für die einzuhaltende Form durchaus gesehen. Es hat jedoch dem Beklagten die Beweislast für das Fehlen Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß die Beweislast für die Unentgeltlichkeit eines Anerkenntnisses derjenige trägt, der sich darauf beruft (vgl. Er entspricht vielmehr der allgemeinen Beweislastregel, wonach derjenige, der sich auf eine ihm günstige Norm beruft, deren Voraussetzungen nachzuweisen hat; dies gilt auch für den Fall des § 518 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Beklagte hinsichtlich der Unentgeltlichkeit des Anerkenntnisses beweisfällig geblieben ist. Die Aufforderung an den Beklagten in dem Abschiedsbrief der Erklärenden, von dem Nachlaß niemandem etwas abzugeben, ist mit dem Anerkenntnis vereinbar. Wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat, ist das Anerkenntnis wirksam gegenüber dem Kläger abgegeben worden, und zwar auch dann, wenn er es erst mit einem Brief aus dem Nachlaß erhalten haben sollte. Die Anerkenntniserklärung ist, wie sich aus den gesamten Umständen ergibt, auch gegenüber dem Kläger abgegeben worden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 518 BGB
BerufungsgerichtAnerkenntnisAnerkenntnissesKlägerUnentgeltlichkeitRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 149/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Klaus
 Ave,
- Proz eßbevollmächt igter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. flBBH -
gegen
 den kaufmännischen Angestellten Norbert ►gang MR BflBB 22,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Dr* MIB^Vund Dr.
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Boujong sowie Dr. Scholz-Hoppe am 21. Mai 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvü 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vCm 2. Juni 1981 - 6 U 246/81 -wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
 Die Annahme der Revision ist abzulehnen, da die Sache nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist (§ 554 b Abs. 1 ZPO) und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht zur Frage der schenkweisen Erteilung des Anerkenntnisses keine Feststellungen getroffen habe; dies trifft jedoch nicht zu. Das Berufungsgericht hat die Bedeutung der behaupteten Unentgeltlichkeit des Anerkenntnisses für die einzuhaltende Form durchaus gesehen. Es hat jedoch dem Beklagten die Beweislast für das Fehlen
 
der Gegenleistung auferlegt und ihn insoweit als beweisfällig angesehen* Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß die Beweislast für die Unentgeltlichkeit eines Anerkenntnisses derjenige trägt, der sich darauf beruft (vgl. RG Recht 1908 Nr. 3783; RGZ 62, 38, 44$
74, 139, 143; BGH Urteile vom 14. Juni 1976 - III ZR 105/74 = WM 1976, 1053, 1055 und vom 5. Dezember 1979 -IV ZR 107/78 = NJW 1980, 1158, 1159; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 1981,
§§ 780/781 Rdn. 2 und 3). Es besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzugehen. Er entspricht vielmehr der allgemeinen Beweislastregel, wonach derjenige, der sich auf eine ihm günstige Norm beruft, deren Voraussetzungen nachzuweisen hat; dies gilt auch für den Fall des § 518 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Beklagte hinsichtlich der Unentgeltlichkeit des Anerkenntnisses beweisfällig geblieben ist. Daß es die Anerkenntniserklärung und die sonstigen Umstände nicht als Beweis füe die Unentgeltlichkeit gewertet hat, verletzt keine anerkannten Auslegungsgrund-sätze oder Beweisregeln. Der Inhalt des Anerkenntnisses zwingt nicht zur Annahme der Unentgeltlichkeit; denn es enthält keine dahingehenden eindeutigen Anhaltspunkte. Die Erklärung, daß der Schuldgrund nicht diskutiert werden solle, läßt viele Deutungen zu. Ebenso wie die Schlußfolgerung des Beklagten, daß dies das Fehlen eines Schuldgrundes beweise, ließe sich daraus entnehmen, daß zu demindest irgendein - wenn auch möglicherweise angreifbarer - Schuldgrund vorhanden ist.
Die Aufforderung an den Beklagten in dem Abschiedsbrief der Erklärenden, von dem Nachlaß niemandem etwas abzugeben, ist mit dem Anerkenntnis vereinbar. Die-se Aufforderung kann sich gerade dadurch rechtfertigen, daß die Erklärende die übrigen Verwandten als bereits ausreichend durch ihre weiteren Rechtsgeschäfte, wie das streitige Anerkenntnis, bedacht angesehen hat. Ebenso deutet die Warnung vor Manipulationen in dem Abschiedsbrief nicht auf die Unentgeltlichkeit des Anerkenntnisses hin. Die Warnung konnte allenfalls Zweifel an der Echtheit der Urkunde begründen; diese sind aber durch das eingeholte Schriftgutachten ausgeräumt worden.
Wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat, ist das Anerkenntnis wirksam gegenüber dem Kläger abgegeben worden, und zwar auch dann, wenn er es erst mit einem Brief aus dem Nachlaß erhalten haben sollte. In dieser Übermittlung liegt ein wirksamer Zugang der Erklärung im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Anerkenntniserklärung ist, wie sich aus den gesamten Umständen ergibt, auch gegenüber dem Kläger abgegeben worden. Wie der Abschiedsbrief der Erklärenden zeigt, hatte sie vor ihrem Freitod ihren Nachlaß geordnet. Sie hatte daher auch die Absicht, daß das an den Kläger als Begünstigten gerichtete Anerkenntnis ihm zu-
 
geleitet wird. Dies reicht für ein Wirksamwerden der Anerkenntniserklärung gegenüber dem Kläger aus (vgl. BGH Urteil vom 11. Mai 1979 - V ZR 177/77 * NJW 1979, 2032, 2033).
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Boujong	Scholz-Hoppe