Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Juni 1980 gemäß § 554 b Abs#* 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 18. 1. Der Senat hat zu den für den Rechtsstreit erheblichen Rechtsfragen bereits in seinem Urteil vom 22.Juni 1978 (III ZR 135/76) Stellung genommen. 2. Auf der Grundlage des genannten Urteils hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler einen Entschädigungsanspruch des Klägers bejaht, soweit er in der Zeit von November 1964 bis Januar 1973 durch eine faktische Bausperre gehindert war, die Terrasse seiner Gaststätte auszubauen.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 149/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten CMMM&llee 9, DMBBHIHV, Beklagter und Revisionskläger Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Gastwirt Ferdinand S a NiMH Nr. #, Ka 9 Kläger und Revisionsbeklagter - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 7/ Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüögens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Boujong am 12. Juni 1980 gemäß § 554 b Abs#* 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Ober« landesgerichts Düsseldorf vom 4. Oktober 1979 - 18 U 47/79 - wird nicht angenommen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 66.685 DM Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision muß im Endergebnis erfolglos bleiben. 1. Der Senat hat zu den für den Rechtsstreit erheblichen Rechtsfragen bereits in seinem Urteil vom 22.Juni 1978 (III ZR 135/76) Stellung genommen. Eine Fort-entwicklung der dort dargelegten Grundsätze ist nicht geboten. Die von der Revision herausgestellten Fragen lassen sich nur einzelfallbezogen entscheiden. 2. Auf der Grundlage des genannten Urteils hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler einen Entschädigungsanspruch des Klägers bejaht, soweit er in der Zeit von November 1964 bis Januar 1973 durch eine faktische Bausperre gehindert war, die Terrasse seiner Gaststätte auszubauen. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Terrassenausbau nach § 76 LWG NW der hochwasseraufsichtlichen Genehmigung bedurfte und daß diese Genehmigung auch schon 1964 erteilt worden wäre. Die Revision muß daher im Ergebnis erfolglos bleiben. Nüßgens Krohn Tidow Kröner Boujong