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BGH · 2 BvR 831/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 2 BvR 831/76

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Boujong am 18. Oktober 1979 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Das Berufungsgericht hat aufgrund der Rechtsprechung des Senats die Amtspflichten eines Beamten bei der Erteilung von Auskünften oder Zusagen zutreffend dargelegt. Das Berufungsurteil hat ersichtlich den gesamten Inhalt der Verhandlung und der Beweisaufnahme verwertet; ein Verstoß gegen Erfahrungs- oder Denkge< setze ist nicht gegeben.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsanwaltProzeßbevollmächtigterNüßgensProfessorZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

S7
BUNDESGERICHTSHOF
in zr 14Q/78 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma S^i^Beteiligungsgesellschaft. mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Wolfgang MC AHHBh JSHB^-Weg •,
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Prof. Dr
 gegen
Freistaat Bayern t»
vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion tstraße 9»
Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Beklagter und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwalt Franz -Straße
 yff
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Boujong am 18. Oktober 1979 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. August 1978 - 1 U 4490/77 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000,— DM
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO. Das Berufungsgericht hat aufgrund der Rechtsprechung des Senats die Amtspflichten eines Beamten bei der Erteilung von Auskünften oder Zusagen zutreffend dargelegt.
Eine über den Einzelfall hinausreichende Fortentwicklung dieser Rechtsgrundsätze ist hier nicht geboten.
 
Durchgreifende Verfahrensfehler liegen nicht vor. Das Berufungsurteil hat ersichtlich den gesamten Inhalt der Verhandlung und der Beweisaufnahme verwertet; ein Verstoß gegen Erfahrungs- oder Denkge< setze ist nicht gegeben. Auch sind anerkannte Grundsätze des Beweisrechts nicht verletzt worden. Die Revision muß daher im Endergebnis erfolglos bleiben.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Kröner	Boujong