Teil II, Kapitel 3 Art. 6 ff Der nach § 7 StVG ersatzpflichtige Kraftfahrzeughalter hat dem Geschädigten auch die ihm in dem durch das NATO-Truppenstatut und da3 dazu ergangene Bundesgesetz vom 18. BGB § 839 Bj StVG § 12 Bei einem Zusammentreffen von Amtshaftung und Halterhaftung gelten die in BGHZ 47» 196und 50, 271 aufgestellten Grundsätze für den Umfang der Leistungspflicht der ersatzpflichtigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft atxch dann, wenn der Fahrzeughalter seine Kaskoversicherung nicht in Anspruch genommen hat, Die Beklagte wird verurteilt, für die Vereinigten Staaten von Amerika an die Klägerin über den ihr bereits durch Bescheid vom 15- Februar 1965 2ugebilligten Betrag von 8.528,56 DM hinaus weitere 2.666,07 DM nebst 4 # Zinsen von 2.121,47 DM seit dem 24. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage weiterge-henden Schadenersatz und hat vor dem Landgericht um Verurteilung der .Beklagten zur Zahlung weiterer 3»750 DM nebst Zinsen gebeten. Das Landgericht hat der Klägerin noch folgende Schadenposten 2uerkannt: 2.163*30 DM v/eiterer Verdienstausfall; 750 DM für den technischen und merkantilen Minderwert des Unfallfahrzeuges; 63,05 DM weitere Reparaturkosten; 85,10 DM nutzlos aufgewendete Kraftfahrzeugsteuer; 99*50 DM nutzlos aufgewendete Beiträge für die Haftpflicht- und Kaskoversicherung; 360 DM Xreditkosten, Hs hat hieraus einen Gesamtbetrag von 3.525,35 DM (richtig; 3*521,45 DM) errechnet und unter Abweisung der weitergebenden Ansprüche in Ziff.1 seines Urteils der Klage in dieser Höhe stattgegeben. Ferner hat das Landgericht bei der Kostenentscheidung (Ziff.3 seines Urteils) dahin erkannt, daß die Beklagte die Kosten der Rechtsverfolgung im Verfahren vor dem Amt für Verteidigungslasten aus einem Gegenstandswert von 11.922,45 DM unter Anrechnung des darauf bereits bezahlten Betrages zu tragen hat. Vor dem von ihr mit der Berufung angegangenen Oberlandesgericht hat die Beklagte beantragt, sie unter Abänderung der Ziffern 1 und 3 des landgerichfc-lichen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.559960 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat lediglich die landgerichtliche Urteilsformel unter Ziff.1 dahin berichtigt, daß die Beklagte verurteilt werde, für die Vereinigten Staaten von Amerika an die Klägerin weitere 3.521,45 DM nebst 4 $6 Zinsen aus 2.976,85 DM seit dem 24. 2, Da der Fahrer des amerikanischen Militärfahrzeugs den Verkehrsunfall fahrlässig verursacht hat, ist die Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nach Maßgabe des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf diejenigen Schäden beschränkt, die von dem Versicherungsschutz der für das Unfallfahrzeug bestehenden Kaskoversicherung nicht umfaßt werden. Dagegen steht ihr aufgrund dieser Vorschriften Ersatz der Instandsetzungskosten für das Unfallfahrzeug, soweit diese Kosten den Selbstbehalt von 800 DM übersteigen, nicht zu. Denn der insoweit gegebene Anspruch der Klägerin gegen ihre Kaskoversicherung auf Ausgleich der Instandsetzungskosten in dieser Höhe ist eine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, so daß in diesem Umfang ein Anspruch der Klägerin aus Amtspflichtverletzung nicht entstehen kann (vgl. Die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung wegen des versicherten Schadens war für die Klägerin nicht schon deshalb unzu demutbar, weil sie hierdurch möglicherweise einen Schadenfreiheitsrabatt verlor. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob die Klägerin wegen eines solchen Verlustes die Beklagte in Anspruch nehmen kann, da sie mit der Klage solche Ansprüche nicht geltend gemacht hat. 3. a) Jedoch kann die Klägerin die Beklagte wegen der von dem Versicherungsschutz gedeckten Instandsetzungskosten aus dem Gesichtspunkt der Halterhaftung (§§ 7j 12 StVG) in Anspruch nehmen, da die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB für diese Ansprüche nicht anzuv/enden ist. Denn v/enn diese Kosten auch nicht zu den Prozeßkosten im technischen Sinne gehören und deshalb - wie unten in anderem Zusammenhang noch auszuführen sein wird - ihre Erstattungsfähigkeit nicht in der nach §§ 91 ff ZPO zu treffenden Kostenentscheidung bestimmt werden kann, so geht es der Sache nach doch um Kosten, die von dem durch einen Angehörigen der Streitkräfte Geschädigten aufgewandt werden müssen, um seine Rechte in dem dafür vorgeschriebenen besonderen Verfahren nach dem NATO-Truppenstatut (früher Finanzvertrag) zu wahren (vgl. betrage miteingerechnet würden und dem über diese Höchstbeträge hinaus Geschädigten, der ohnehin nur teilweise Ersatz erhält, diese zur Y/ahrung seiner Hechte zwangsläufig aufgewendeten Verfahrenskosten noch zusätzlich zur Last gelegt würden» Die im Anmeldeverfahren entstehenden Rechtsanwaltskosten sind deshalb zwar auch im Rahmen der Halterhaftung zu erstatten, aber nicht in die Höchstbeträge der §§ 12, 13 StVG miteinzubeziehen. Pür einen Pall wie den vorliegenden, in dem die öffentlich-rechtliche Körperschaft allerdings nicht von dem Geschädigten selbst, sondern von dem Kaskoversicherer nach Erbringung der Versicherungsleistung aus übergegangenem Recht (§67 VVG) wegen der Instandsetzungskosten in Anspruch genommen worden war, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 27. Juni 1968 = BGHZ 50, 271 unter Aufrechterhaltung seines bereits in BGHZ 47» 196 dargelegten Rechtsstandpunkts ausgeführt: Auch wenn die Leistung des Kaskoversicherers, die den Anspruchsübergang nach § 67 VVG bewirke, den Höchstbetrag des § 12 Abs. 1 StVG nicht erreiche, könne er die sich hierauf beziehenden Schadenposten nicht ungekürzt von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft ersetzt verlangen, indem er sich darauf berufe, daß der übrige, vom Versicherungsschutz nicht gedeckte Schaden dem Verletzten nach Amtshaftungsgrund-sätzen zu erstatten sei. Das Berufungsgericht meint: Diese Berechnungsweise komme nur für die Beurteilung der Rechtsstellung des Kaskoversicherers in Betracht, wenn dieser die Versicherungsleistung erbracht und dadurch den Übergang des Schadenersatzanspruchs auf sich herbeigeführt habe. Denn die genannten Entscheidungen beruhen gerade auf der Erwägung, daß der Geschädigte sich dem Schädiger gegenüber im Rahmen der Halterhaftung in denjenigen Pallen, in denen der Schaden die Höchstbeträge des § 12 Abs. 1 StVG übersteigt, auf eine verhältnismäßige Kürzung eines jeden einzelnen Schadenpostens verweisen lassen muß, weil dies dem Sinn und Zweck einer solchen auf Höchstbeträge beschränkten Haftung entspricht, und daß deshalb dem Kaskoversicherer in den Pallen des Porderungsübergangs nach § 67 VVG ebenfalls nur in diesem beschränkten Umfang Ersatzansprüche gegen den Schädiger zustehen, da er keine weitergehenden Rechte hat als der Geschädigte selbst. Pür den Umfang der Ersatzpflicht der Beklagten aus dem Straßenvorkehrsgesetz ist es deshalb unerheblich, daß die Klägerin die Kaskoversicherung wegen der Instand-setaungsko3ten ihres Unfallfahrzeuges nicht in Anspruch genommen hat. Insoweit ist die Ersatzpflicht der Beklagten ebenso zu beurteilen, wie wenn sie zu dem Ersatz nur aus Halterhaftung verpflichtet wäre. Hingegen braucht die Beklagte insoweit, wie die Klägerin von ihrem Kaskoversicherer Schadloshaltung verlangen kann (oder hätte verlangen können), Ersatz nur in dem Umfang zu leisten, wie sie im Rahmen der Halterhaftung dem Kaskoversicherer, wenn er der Klägerin die vertragsmäßigen Versicherungs leistungen erbracht hätte, hätte Ersatz leisten müssen Es kommt also entscheidend darauf an, was auf den Kaskoversicherer entfallen wäre, wenn er von der Klägerin in Anspruch genommen wäre und die Beklagte nur nach Halterhaftung Ersatz zu leisten hätte. 5. Teils aus Halterhaftung, jedoch außerhalb der Höchstbeträge des § 12 StVG (vgl, oben unter 3 a am Ende) und toils aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung kann die Klägerin auch noch die ihr im Anmeldeverfähren entstandenen Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen, soweit sie notwendig gewesen sind (vglo 3GHZ 30, 154; 39? Die Klägerin hatte außer den ihr vom Amt für Verteidigungslasten zugebilligten Anwaltsgebühren von 131»46 DM, in denen eine 5/10 Gebühr nach einem Gegenstandswert von 8.400 DM auf der Grundlage der bei Abschluß des Anmeldeverfahrens geltenden Gebührensätze berücksichtigt war, eine weitere 10/10 Vergleichsgebühr ersetzt verlangt. Da der Klägerin abgesehen von den für den Gegenstandswert nicht mitzurechnenden Anwaltskosten (§8 Abs. 2 Satz 1 BRAGebO in Verbindung mit § 18 Abs. 2 KostO) aus dem Verkehrs-Unfall Ansprüche nur in Höhe von 11.050,17 DM zuste-hen, sind die zu erstattenden Anwalts gebühren nach diesem Wert zu ermäßigen. zu der insoweit vergleichbaren Rechtslage für die Kosten des administrativen Enteignungsverfahrens: BGHZ 31, 29, 234; NJW 1962, 1441, 1444; 1965, 1480, 1483/4; siehe auch Steffen in DVB1 1969, 174/5)» Denn die Kosten des An-meldeverfahrens sind keine Prozeßkosten, da das Anmeldeverfahren der Sache nach nicht zu dem gerichtlichen Verfahren gehört (BGH in NJW 1962, 637 mit weiteren Nachweisen)• Ebensowenig gehören die Kosten zu den den Prozeßkosten zuzurechnenden "Vorbereitungskosten", da das Anmeldeverfahren nicht der Vorbereitung des gerichtlichen Verfahrens dient, das sich nicht notwendig aus dem Anmeldeverfahren entwickeln muß. Nach Abzug der ihr vom Amt für Verteidigungslasten bereits zuerkannten 8.528,56 DM (einschließlich Anwaltskosten) verbleibt ein Betrag von 2.666,07 DM, den die Beklagte der Klägerin noch zu erstatten hat. Juni 1964 beziffert worden sind, billigt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht für sie Verzugszinsen nach § 288 BGB vom 24. Dabei geht es ohne Hechtsfehler ersichtlich davon aus, daß die Beklagte die mit dem Schadenereignis fällig gewordenen (BGHZ 35, 256, 260) und durch den Schriftsatz vom 23. 7. Dem vorstehenden Ergebnis entsprechend muß deshalb auf die Rechtsmittel der Beklagten das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert werden«, Die in den ein?einen Rechtszügen entstandenen Kosten sind dem Prczeßergebnis entsprechend verhältnismäßig zu teilen (§ 92 ZPO).
2009 062 Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein StVG §§ 7, 12} Ges. zu dem NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen v, 18. August 1961, BGBl II 1183? Teil II, Kapitel 3 Art. 6 ff Der nach § 7 StVG ersatzpflichtige Kraftfahrzeughalter hat dem Geschädigten auch die ihm in dem durch das NATO-Truppenstatut und da3 dazu ergangene Bundesgesetz vom 18. August 1961 (früher durch den Finanzvertrag) vorgeschriehene Verwaltungsverfahren entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen; diese Kosten sind in die Haftungshochstbeträgo des § 12 StVG nicht mit einzubeziehen. BGB § 839 Bj StVG § 12 Bei einem Zusammentreffen von Amtshaftung und Halterhaftung gelten die in BGHZ 47» 196und 50, 271 aufgestellten Grundsätze für den Umfang der Leistungspflicht der ersatzpflichtigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft atxch dann, wenn der Fahrzeughalter seine Kaskoversicherung nicht in Anspruch genommen hat, BGH, Urt. v„ 29» September 1969 - III ZR 149/68 - OLG Stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 149/68 URTEIL Verkündet am 29. September 196 Schorm, in dem Rechtsstreit Justizangestellte •la Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Bundesrepublik Deutschland , handelnd in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika und vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch das Finanzministerium Baden-Württemberg, dieses vertreten durch das RegierungsPräsidium Nordwürttemberg, Beklagten und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. - gegen die Firma Otto I» KG in üfllBs KfllB Straße 0, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Otto , daselbst. KG in JM Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatsjjr äs identen Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens für Hecht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 1. .Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juni 1968 teilweise aufgehoben und das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 1967 teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, für die Vereinigten Staaten von Amerika an die Klägerin über den ihr bereits durch Bescheid vom 15- Februar 1965 2ugebilligten Betrag von 8.528,56 DM hinaus weitere 2.666,07 DM nebst 4 # Zinsen von 2.121,47 DM seit dem 24. Oktober 1964 und von 544,60 DM seit dem 21. April 1965 au zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den vor dem Landgericht entstandenen Kosten hat die Klägerin 2/7 und die Beklagte 5/7j von den Kosten beider Rechtsmittelzüge hat die Klägerin 6/7 und die Beklagte 1/7 zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Am 22o April 1964- wurde der mit einem Selbstbehalt von 800 DM kaskoversicherte Möbellastkraftwagen der Klägerin bei einem Verkehrsunfall beschädigt, au dem es aus alleinigem Verschulden des Fahrers eines Pkw der amerikanischen Streitkräfte gekommen war. Der beschädigte Lkw der Klägerin befand sich vom 4«Mai bis 2. Juni 1964 in Reparatur. Die Klägerin nahm ihre Kaskoversicherung wegen der Instandsetzungskosten nicht in Anspruch. Das zuständige Amt für Verteidigungslasten erkannte die Ersatzansprüche der Klägerin in Höhe von 8.528,56 DM (5-332,10 DM Reparaturkosten; 3-OOC DM Verdienstausfall; 65 DM Gutachterkosten; 131*46 DM Anv/altskosten der Klägerin im Anmeldungsverfahren) unter Zurückweisung darüber hinausgehender Ansprüche an. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage weiterge-henden Schadenersatz und hat vor dem Landgericht um Verurteilung der .Beklagten zur Zahlung weiterer 3»750 DM nebst Zinsen gebeten. Das Landgericht hat der Klägerin noch folgende Schadenposten 2uerkannt: 2.163*30 DM v/eiterer Verdienstausfall; 750 DM für den technischen und merkantilen Minderwert des Unfallfahrzeuges; 63,05 DM weitere Reparaturkosten; 85,10 DM nutzlos aufgewendete Kraftfahrzeugsteuer; 99*50 DM nutzlos aufgewendete Beiträge für die Haftpflicht- und Kaskoversicherung; 360 DM Xreditkosten, Hs hat hieraus einen Gesamtbetrag von 3.525,35 DM (richtig; 3*521,45 DM) errechnet und unter Abweisung der weitergebenden Ansprüche in Ziff. 1 seines Urteils der Klage in dieser Höhe stattgegeben. Ferner hat das Landgericht bei der Kostenentscheidung (Ziff. 3 seines Urteils) dahin erkannt, daß die Beklagte die Kosten der Rechtsverfolgung im Verfahren vor dem Amt für Verteidigungslasten aus einem Gegenstandswert von 11.922,45 DM unter Anrechnung des darauf bereits bezahlten Betrages zu tragen hat. Vor dem von ihr mit der Berufung angegangenen Oberlandesgericht hat die Beklagte beantragt, sie unter Abänderung der Ziffern 1 und 3 des landgerichfc-lichen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.559960 DM nebst Zinsen zu zahlen. Sie hat sich gegen die Höhe der der Klägerin zugebilligten An-v/altsgebühren und hinsichtlich der Schadenposten, die das Landgericht der Klägerin zugesprochen hat, nur gegen die Berücksichtigung der Aufwendungen für Kraftfahrzeugsteuern (85,10 DM) und Versicherungsbeiträge (99,50 DM) gewandt. Sie hat geltend gemacht: Diese Aufwendungen seien durch die Entschädigung für Verdienstausfall abgedeckt. Im übrigen habe die Klägerin von der Möglichkeit des anderweitigen Ersatzes durch die Kaskoversicherung Gebrauch machen müssen. In diesem Fall hätte die Beklagte auf die Sachschäden von insgesamt 11.733,95 DM (Reparaturkosten 5*395,15 DM; Minderwert 750 DM; Gutachterkosten 65 DM; Kreditkosten 560 DM; Verdienstausfall 5.163,80 DM) an den Kaskoversicherer aus Halterhaftung 3.797,90 DM und an die Klägerin 7.138,80 DM, zusammen also 10.936,70 DM bezahlen müssen. Über den zuerkannten Betrag (außer Anwaltskosten) von 8.597,10 DM hinaus ständen der Klägerin daher nur noch weitere 2.539,60 DM zu. Die Klägerin hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und vorgetragen: Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Wenn sie dies getan hätte, hätte sie den Schadenfreiheitsrabatt verloren. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat lediglich die landgerichtliche Urteilsformel unter Ziff. 1 dahin berichtigt, daß die Beklagte verurteilt werde, für die Vereinigten Staaten von Amerika an die Klägerin weitere 3.521,45 DM nebst 4 $6 Zinsen aus 2.976,85 DM seit dem 24. Oktober 1964 und aus 544,60 DM seit dem 21. April 1965 zu bezahlen. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren zuletzt vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. 1. Nach Art. VIII Abs. 5 a NTS (BGBl 196* II *1190) in Verbindung mit Art. 41 Abs. 12 des Zusatzabkommens hierzu vom 3. August 1959 - BGBl 1961 II 1218 - (ZA-NTS) ist die Pflicht der Beklagten zu dem Ausgleich der Polgen des Verkehrsunfalls vom 22. April 1964 nach deutschem Recht, und zwar so zu beurteilen, als ob an dem Unfall bei sonst gleichem Geschehensablauf nicht die US-Streit-kräfte, sondern Streitkräfte der Bundesrepublik beteiligt gewesen wären. Wie unstreitig geworden ist, hat der Fahrer des amerikanischen Militärfahrzeuges den Verkehrsunfall auf einer Dienstfahrt allein verschuldet. Gegenüber der Klägerin kommt deshalb neben einer Halterhaftung (§§ 7, 12 StVG) der Beklagten eine Haftung nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) in Betracht, die durch die Halterhaftung weder verdrängt noch beseitigt wird. Soweit sich die Ansprüche aus Amtspflichtverletzung und aus dem Stras-senverkehrsgesetz der Höhe nach decken, besteht zwischen ihnen Anspruchskonkurrenz (BGHZ 50, 271, 273 mit weiteren Nachweisen). 2, Da der Fahrer des amerikanischen Militärfahrzeugs den Verkehrsunfall fahrlässig verursacht hat, ist die Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nach Maßgabe des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf diejenigen Schäden beschränkt, die von dem Versicherungsschutz der für das Unfallfahrzeug bestehenden Kaskoversicherung nicht umfaßt werden. Diese Schäden kann die Klägerin nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG in vollem Umfang erstattet verlangen. Dagegen steht ihr aufgrund dieser Vorschriften Ersatz der Instandsetzungskosten für das Unfallfahrzeug, soweit diese Kosten den Selbstbehalt von 800 DM übersteigen, nicht zu. Denn der insoweit gegebene Anspruch der Klägerin gegen ihre Kaskoversicherung auf Ausgleich der Instandsetzungskosten in dieser Höhe ist eine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, so daß in diesem Umfang ein Anspruch der Klägerin aus Amtspflichtverletzung nicht entstehen kann (vgl. BGHZ 47, 196, 198; 50, 271, 274). Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, daß die Klägerin ihre Kaskoversicherung nicht in Anspruch genommen hat. Denn es kommt insoweit nur auf die Möglich-keit der anderweiten Ersatzerlangung von der Kaskoversicherung an. Die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung wegen des versicherten Schadens war für die Klägerin nicht schon deshalb unzu demutbar, weil sie hierdurch möglicherweise einen Schadenfreiheitsrabatt verlor. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob die Klägerin wegen eines solchen Verlustes die Beklagte in Anspruch nehmen kann, da sie mit der Klage solche Ansprüche nicht geltend gemacht hat. 3. a) Jedoch kann die Klägerin die Beklagte wegen der von dem Versicherungsschutz gedeckten Instandsetzungskosten aus dem Gesichtspunkt der Halterhaftung (§§ 7j 12 StVG) in Anspruch nehmen, da die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB für diese Ansprüche nicht anzuv/enden ist. Dabei ist jedoch zu beachten, daß die Halterhaftung nach § 12 Abs. 1 StVG durch Höchstbeträge begrenzt ist, die für den insoweit maßgebenden Zeitpunkt des Unfalls vom 22. April 1964 (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung der Haftungshöchstbeträge nach dem Straßenverkehrsgesetz vom 15o September 1965 - BGBl I 1362 -) für Sachschäden 10.000 DK betrugen. Zu diesen vom Halter im Kähmen des § 12 StVG zu ersetzenden Sachschäden gehören nicht die im Verwaltungsverfahren entstandenen Keehts-anwaltskosten (BGH in NJW 1967, 1273/4 und VersR 1968, 997/8). Diese Kosten sind zwar von dem gemäß § 7 StVG ersatzpflichtigen Kraftfahrzeughalter ebenfalls zu ersetzen (Urteil vom 30. November 1959 - III ZR 155/58 = VersR I960, 176/7), sind aber nicht in die Höchstbeträge des § 12 StVG miteinzubeziehen. Denn v/enn diese Kosten auch nicht zu den Prozeßkosten im technischen Sinne gehören und deshalb - wie unten in anderem Zusammenhang noch auszuführen sein wird - ihre Erstattungsfähigkeit nicht in der nach §§ 91 ff ZPO zu treffenden Kostenentscheidung bestimmt werden kann, so geht es der Sache nach doch um Kosten, die von dem durch einen Angehörigen der Streitkräfte Geschädigten aufgewandt werden müssen, um seine Rechte in dem dafür vorgeschriebenen besonderen Verfahren nach dem NATO-Truppenstatut (früher Finanzvertrag) zu wahren (vgl. Gesetz zu dem NATO-Truppenstatut vom 18. August 1961, BGBl II 1183 Teil II Kap. 3 Art. 6 ff). Es würde dem Sinn und Zweck der Bestimmungen über die Begrenzung der Halterhaftung gemäß § 12 StVG widersprechen, wenn diese dem durch einen Angehörigen der Streitkräfte Geschädigten zwangsläufig entstehenden Kosten in die für die Halterhaftung normierten Höchst- 8 betrage miteingerechnet würden und dem über diese Höchstbeträge hinaus Geschädigten, der ohnehin nur teilweise Ersatz erhält, diese zur Y/ahrung seiner Hechte zwangsläufig aufgewendeten Verfahrenskosten noch zusätzlich zur Last gelegt würden» Die im Anmeldeverfahren entstehenden Rechtsanwaltskosten sind deshalb zwar auch im Rahmen der Halterhaftung zu erstatten, aber nicht in die Höchstbeträge der §§ 12, 13 StVG miteinzubeziehen. Im vorliegenden Rail übersteigt der Sachschaden, soweit er Rahmen des § 12 StVG zu berücksichtigen ist, den Höchstbetrag von 10,000 DM bereits insoweit, als er inzwischen mit 11.733,95 DM unstreitig geworden ist. b) Das Berufungsgericht kommt gleichwohl zu dem Ergebnis, daß die Klägerin die Reparaturkosten nach §§ 7? 12 StVG in vollem Umfang ersetzt verlangen könne. Es erwägt hierzu: In einem Pall wie dem vorliegenden sei der Verletzte auf die Halterhaftung des Stras-senverkehrsgesetzes nur mit demjenigen Teil seines Schadens angewiesen, mit dem er wegen der Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bei der Amtshaftung ausfalle. Den nicht versicherten Teil seines Schadens könne die Klägerin nach den Grundsätzen der Amtshaftung in vollem Umfang ersetzt verlangen. Auf die Halterhaftung brauche die Klägerin deshalb nur hinsichtlich der Reparaturkosten zurückzugreifen. Diese lägen mit 5o395915 DM aber erheblich unter der Höchstgrenze des § 12 Abs.l Ziff. 3 StVG a.P.. Diese Ausführungen werden von der Revision zu Recht beanstandet. Pür einen Pall wie den vorliegenden, in dem die öffentlich-rechtliche Körperschaft allerdings nicht von dem Geschädigten selbst, sondern von dem Kaskoversicherer nach Erbringung der Versicherungsleistung aus übergegangenem Recht (§67 VVG) wegen der Instandsetzungskosten in Anspruch genommen worden war, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 27. Juni 1968 = BGHZ 50, 271 unter Aufrechterhaltung seines bereits in BGHZ 47» 196 dargelegten Rechtsstandpunkts ausgeführt: Auch wenn die Leistung des Kaskoversicherers, die den Anspruchsübergang nach § 67 VVG bewirke, den Höchstbetrag des § 12 Abs. 1 StVG nicht erreiche, könne er die sich hierauf beziehenden Schadenposten nicht ungekürzt von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft ersetzt verlangen, indem er sich darauf berufe, daß der übrige, vom Versicherungsschutz nicht gedeckte Schaden dem Verletzten nach Amtshaftungsgrund-sätzen zu erstatten sei. Die Normierung einer Höchstsumme, bis zu der aus Halterhaftung Schadenersatz verlangt werden könne, bewirke eine verhältnismäßige Kürzung eines jeden Schadenpostens. Aus Halterhaftung könne der Geschädigte daher nicht nach seinem Belieben einen oder mehrere Schadenposten bis zur Erschöpfung des Höchstbetrages voll aus Halterhaftung ersetzt verlangen. Vielmehr hafte die öffentlich-rechtliche Körperschaft aus diesem Gesichtspunkt für jeden der einzelnen Posten des Sachschadens nur in dem Verhältnis der Haftungshöchstsumme zu dem gesamten Sachschaden; sie habe bildlich gesprochen im Rahmen der Halterhaftung jeden Pfennig des Gesamtschadens nur in diesem Verhältnis abzudecken. Demzufolge hafte die öffentlich-rechtliche Körperschaft auch dem kraft übergegangenen Rechts aus Halterhaftung berechtigten Kaskoversicherer nur für entsprechend gekürzte Beträge. Das Berufungsgericht meint: Diese Berechnungsweise komme nur für die Beurteilung der Rechtsstellung des Kaskoversicherers in Betracht, wenn dieser die Versicherungsleistung erbracht und dadurch den Übergang des Schadenersatzanspruchs auf sich herbeigeführt habe. Sie sei dagegen unanwendbar auf das Verhältnis zwischen dem Schädiger und dem Verletzten, wenn dieser die Kaskoversicherung nicht in Anspruch nehme. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Denn die genannten Entscheidungen beruhen gerade auf der Erwägung, daß der Geschädigte sich dem Schädiger gegenüber im Rahmen der Halterhaftung in denjenigen Pallen, in denen der Schaden die Höchstbeträge des § 12 Abs. 1 StVG übersteigt, auf eine verhältnismäßige Kürzung eines jeden einzelnen Schadenpostens verweisen lassen muß, weil dies dem Sinn und Zweck einer solchen auf Höchstbeträge beschränkten Haftung entspricht, und daß deshalb dem Kaskoversicherer in den Pallen des Porderungsübergangs nach § 67 VVG ebenfalls nur in diesem beschränkten Umfang Ersatzansprüche gegen den Schädiger zustehen, da er keine weitergehenden Rechte hat als der Geschädigte selbst. Pür den Umfang der Ersatzpflicht der Beklagten aus dem Straßenvorkehrsgesetz ist es deshalb unerheblich, daß die Klägerin die Kaskoversicherung wegen der Instand-setaungsko3ten ihres Unfallfahrzeuges nicht in Anspruch genommen hat. Ebensowenig kann die Klägerin ira Rahmen der Halterhaftung Vorteile daraus herleiten, daß mit der Halterhaftung Amtshaftungsansprüche konkurrieren. Insoweit ist die Ersatzpflicht der Beklagten ebenso zu beurteilen, wie wenn sie zu dem Ersatz nur aus Halterhaftung verpflichtet wäre. Deshalb kann die Klägerin nach §§ 7» 12 StVG die einzelnen Bosten ihres Sachschadens, also auch die Instand-setztmgs kos ten für das Unfallfahrzeug, nur verhältnismäßig gekürzt ersetzt verlangen. c) Hieraus folgt für die Haftung der Beklagten: Soweit die Klägerin für ihren Unfallschaden aus der Kaskoversicherung Ersatz nicht erlangen kann (oder nicht hätte erlangen können), kann sie von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung in vollem Umfang Ersatz verlangen. Hingegen braucht die Beklagte insoweit, wie die Klägerin von ihrem Kaskoversicherer Schadloshaltung verlangen kann (oder hätte verlangen können), Ersatz nur in dem Umfang zu leisten, wie sie im Rahmen der Halterhaftung dem Kaskoversicherer, wenn er der Klägerin die vertragsmäßigen Versicherungs leistungen erbracht hätte, hätte Ersatz leisten müssen Es kommt also entscheidend darauf an, was auf den Kaskoversicherer entfallen wäre, wenn er von der Klägerin in Anspruch genommen wäre und die Beklagte nur nach Halterhaftung Ersatz zu leisten hätte. 12 4. Außer den - unstreitig gewordenen - Sachund Sachfolgeschäden im Betrage von 11.733,95 DM, hält das Berufungsgericht noch einen weiteren Betrag von insgesamt (85,10 DM + 99,50 DM =) 184,60 DM für erstattungsfähig, da die Klägerin diesen Betrag an Steuern und Versicherungsbeiträgen für das Unfallfahrzeug während der Reparaturzeit nutzlos aufgewendet habe. Vergeblich macht die Revision demgegenüber geltend, daß diese Aufwendungen bereits durch den der Klägerin zuerkannten Verdienstausfall abgegolten seien. Denn der entgangene Gewinn ist der Reinverdienst, den die Klägerin ohne den Unfall mit dem Wagen erzielt hätte. Die Steuer- und Versicherungsprämien aber wären abgedeckt worden aus den Bruttoeinnahmen. Sie wären also bereits abgezogen gewesen, bevor sich der rechnungsmäßige Reingewinn ergeben hätte. Y/enn man der Klägerin jetzt den Ersatz dieser Beträge versagen würde, müßte sie sie gewissermaßen aus ihrem Reinverdienst bezahlen. Da es zur Beantwortung der Frage, inwieweit die Klägerin sich im Rahmen der Amtshaftung auf ihre Ansprüche gegen ihren Kaskoversicherer verweisen lassen muß, entscheidend darauf ankommt, welcher Betrag auf den Kaskoversicherer, falls er von der Klägerin in Anspruch genommen wäre, im Rahmen der Halterhaftung entfallen würde, ergibt sich folgende Berechnung (vgl. BGHZ 47, 196, 199 ff): Der im Rahmen der Halterhaftung zu berücksichti- gende Sachund Sachfolgeschaden beträgt (V4.733,95 DM + 184,60 DM =) <1.9*8,55 DM* Vom Versicherungsschutz sind umfaßt die Reparaturkosten mit _§•.395A15J3M;. vom Versicherungsschutz nicht umfaßt sind mithin 6.523,40 DM. Kürzt man diesen Betrag im Verhältnis 11.918,55 zu *3 0.000, dann ergibt sich ein Betrag von 5-473,23 DM. Der "Selbstbehalt" der Klägerin beträgt (wegen des sogenannten Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG ungekürzt * vgl. BGHZ 47, "96, 200) __ Danach wäre bei einer Haftung der Beklagten nur aus Halterhaftung der Betrag von 6.273,23 DM an die Klägerin zu zahlen gewesen, während auf den Kaskosversicherer (10.000 DM - 6.273,23 DM =0 3-726,77 DM entfallen wären. Für die vom Versicherungsschutz um-faßten Keparaturkosten bekommt die Klägerin außer dem . "Selbstbehalt" mithin nur diesen Betrag anstatt der (5-395,15 DM - 800 DM =) 4.595,15 DM, die ihr Kaskoversicherer ihr hätte erstatten müssen. Sie erhält mithin (4.595,15 DM - 3.726,77 DM =) 868,38 DM weniger, so daß ihr für ihre Sachund Sachfolgeschäden statt der in Ansatz gebrachten 11.918,55 DM nur *1.050,17 DM zuzusprechen sind. 14 5. Teils aus Halterhaftung, jedoch außerhalb der Höchstbeträge des § 12 StVG (vgl, oben unter 3 a am Ende) und toils aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung kann die Klägerin auch noch die ihr im Anmeldeverfähren entstandenen Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen, soweit sie notwendig gewesen sind (vglo 3GHZ 30, 154; 39? 60 und 73)«* Die Rechtsanwaltsgebühren sind nach dem Gegenstandswert zu erstatten, der dem Wert der begründeten Anmeldung entspricht (vgl» BGHZ 399 733 74 mit weiteren Nachweisen). Die Klägerin hatte außer den ihr vom Amt für Verteidigungslasten zugebilligten Anwaltsgebühren von 131»46 DM, in denen eine 5/10 Gebühr nach einem Gegenstandswert von 8.400 DM auf der Grundlage der bei Abschluß des Anmeldeverfahrens geltenden Gebührensätze berücksichtigt war, eine weitere 10/10 Vergleichsgebühr ersetzt verlangt. Das Landgericht hat diesen Anspruch mit Recht als ungerechtfertigt angesehen, da es nach seinen unangegriffenen Feststellungen nicht zu einem Vergleichsschluß gekommen ist. Es hat jedoch den Gegenstandswert, welcher der zu erstattenden 5/10 Gebühr zugrunde zu legen ist, auf 11.922,45 DM festgesetzt, die Ausrechnung der danach zu erstattenden Gebühren im übrigen zusammen mit den Kosten des Rechtsstreits dem Kostenfestsetzungsverfahren Vorbehalten, Das Berufungsgericht hat diesen auch insoweit von der Beklagten mit ihrer Berufung angegriffenen Unteilsspruch des Landgerichts bestehen lassen. Da der Klägerin abgesehen von den für den Gegenstandswert nicht mitzurechnenden Anwaltskosten (§8 Abs. 2 Satz 1 BRAGebO in Verbindung mit § 18 Abs. 2 KostO) aus dem Verkehrs-Unfall Ansprüche nur in Höhe von 11.050,17 DM zuste-hen, sind die zu erstattenden Anwalts gebühren nach diesem Wert zu ermäßigen. Zugleich muß entgegen dem Verfahren des Landgerichts und des Berufungsgerichts auch über die Höhe der zu erstattenden Kosten entschieden werden, da diese Entscheidung nicht dem Kostenfestsetzungsverfahren Vorbehalten bleiben kann (vgl. zu der insoweit vergleichbaren Rechtslage für die Kosten des administrativen Enteignungsverfahrens: BGHZ 31, 29, 234; NJW 1962, 1441, 1444; 1965, 1480, 1483/4; siehe auch Steffen in DVB1 1969, 174/5)» Denn die Kosten des An-meldeverfahrens sind keine Prozeßkosten, da das Anmeldeverfahren der Sache nach nicht zu dem gerichtlichen Verfahren gehört (BGH in NJW 1962, 637 mit weiteren Nachweisen)• Ebensowenig gehören die Kosten zu den den Prozeßkosten zuzurechnenden "Vorbereitungskosten", da das Anmeldeverfahren nicht der Vorbereitung des gerichtlichen Verfahrens dient, das sich nicht notwendig aus dem Anmeldeverfahren entwickeln muß. Das Revisionsgericht kann aufgrund des festgestellten Sachverhalts diese Berechnung selbst vornehmen. Danach kann die Klägerin die von ihr verlangte 5/10 Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. 1 BRAGebO) nach einem Gegenstandswert von 11.050,17 DM, das heißt nach den bei Beendigung des Anmeldeverfahrens geltenden Gebührensätzen 132,50 DM, sowie die Auslagen von 6,40 DM zuzüglich 4 Umsatzsteuer von 5,56 DM, zusammen also 144,46 DM verlangen. 16 Insgesamt stehen der Klägerin sonach (11.050,17 für Sachund Sachfolgeschäden zuzüglich 144,46 DM für Hechtsanwaltskosten im Anmeldeverfahren =) 11.194,63 DM zu. Nach Abzug der ihr vom Amt für Verteidigungslasten bereits zuerkannten 8.528,56 DM (einschließlich Anwaltskosten) verbleibt ein Betrag von 2.666,07 DM, den die Beklagte der Klägerin noch zu erstatten hat. Die eingeklagte Hauptforderung ist deshalb nur in diesem Umfang gerechtfertigt, während die Klägerin mit ihren weitergehenden Ansprüchen abgewiesen werden muß. 6. Soweit sich die gerechtfertigte Klageforderung auf solche Schadenposten bezieht, die bereits im Anmeldeverfahren von der Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Juni 1964 beziffert worden sind, billigt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht für sie Verzugszinsen nach § 288 BGB vom 24. Oktober 1964 ab zu. Dabei geht es ohne Hechtsfehler ersichtlich davon aus, daß die Beklagte die mit dem Schadenereignis fällig gewordenen (BGHZ 35, 256, 260) und durch den Schriftsatz vom 23. Juni 1964 angemahnten Ansprüche auch bei Zubilligung einer angemessenen Prüfungsfrist bis zu diesem läge hätte regulieren können, nachdem die erforderliche Bescheinigung der amerikanischen Streitkräfte am 10. Juli 1964 erteilt worden war (vgl. für einen insoweit gleichgelagerten Fall nach dem Finanzvertrag BGH Urteil vom 15. März 1962 - III ZR 17/61 S. 11 = VersR 1962, 548, 550). -17- Entgegen den Berechnungen des Berufungsgerichts wird von dieser Verzugsfolge die der Klägerin noch zustehende Schadenersatzforderung jedoch nur in Höhe von 2.121,47 DM betroffen, da der Klägerin nur in dieser Höhe weitere Ansprüche wegen der hier in Betracht kommenden Schadenposten (Reparaturkosten, Verdienstausfall, Minderwert, Gutachterkosten, Anwaltskosten) zustehen. ?ür die erst mit der Klageerhebung der Höhe nach geltend gemachten Kreditkosten von 560 DM und vergeblich aufgewandten Steuern und Versicherungsbeiträge von 184,60 DM (zusammen 544,60 DM) stehen der Klägerin nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts hingegen Zinsen erst ab Rechtshängigkeit, also vom 21. April 1965 ab zu (§ 291 BGB), 18 7. Dem vorstehenden Ergebnis entsprechend muß deshalb auf die Rechtsmittel der Beklagten das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert werden«, Die in den ein?einen Rechtszügen entstandenen Kosten sind dem Prczeßergebnis entsprechend verhältnismäßig zu teilen (§ 92 ZPO). Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr, Beyer Br. Hußla Gähtgens