Der Kläger, der die zweite Verwaltungsprüfung nicht abgelegt hat, ist durch Ernennungsurkunde des Amtsbürger-meisters des beklagten Amtes vom 1. Der für das beklagte Amt als Aufsichtsbehörde zuständige Landrat in Bitburg ordnete mit Verfügung vom 14- Juni 1949 den Widerruf der Ernennung des Klägers zu dem Amtsrentmeister an, weil er die nach den Laufbahnvorschriften - Verordnung Uber die Vorbereitung und Laufbahn der deutschen Beamten vom 28- Februar 1939 (RGBl I 371) - und den EeichsgrundSätzen über Einstellung, Anstellung und Beförderung vom 14. Juni 1949 mit Rücksicht darauf auf, daß eine vorg&~ nommene Prüfung der Amtskasse durch das Gemeindeprüfungsamt nicht zu wesentlichen .Beanstandungen geführt habe und der Kläger durch den Besuch des damals an der Gemeindeverwalt ungsschule laufenden Lehrganges zur Vorbereitung auf die Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst zu erkennen gegeben habe, daß er die Prüfung ablegen wolle« März 1957, mit der dem Stellenplan der Amtsverwaltung Körperich für das Jahr 1956 grundsätzlich zugestimmt wurde, darauf hin, daß eine Beförderung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 4 b 2 vor Ablegung der zweiten Verwaltungsprüfung nicht zulässig sei. April 1949 nicht in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 b 2 » A 10 LBesG eingewiesen worden sei und er auch nach der Entschließung der Amtsvertretung vom 24. März 1956 weder förmlich in die Planstelle des Amtsrentmeisters nach der Besoldungsgruppe A 4 b 2 eingewiesen worden sei noch eine entsprechende formlose schriftliche Mitteilung erhalten habe, mithin dieser Besoldungsgruppe nicht angehöre» Dazu hat er vorgetragens Das beklagte Amt habe durch seinen damaligen Amtsbürgermeister seine FürSorgepflicht ihm gegenüber dadurch verletzt, daß ihm im Anschluß an die Sitzung der Amtsvertretung vom 24. Der Ämtsbürger-meister habe ihm lediglich mündlich über seine - des Klägers -Höhergruppierung berichtet und ihm gratuliert, jedoch offensichtlich (zunächst) versehentlich unterlassen, ihn schriftlich in die Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 b 2 einzuweisen« Hierzu sei aber der Amtsbürgermeister ver- März 1956 die von dem Kläger beantragte Höhergruppierung lediglich "befürwortet”, wie auch schon das Verwaltungsgericht angenommen habe* Dem Amtsbürgermeister habe es deshalb freigestanden, den Kläger in eine ■ Planstelle der Besoldungsgruppe a 4 b 2 RBO einzuweisen oder aber davon mit Rücksicht darauf, daß der Kläger die für den gehobenen Verwaltungsdienst vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt habe, Abstand zu nehmen* Zu letzterem habe er sich insbesondere deshalb entschlossen, weil der Landrat in Bitbufg als zuständige Aufsichtsbehörde alsbald nach der Sitzung der Amtsvertretung vom 24. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, insbesondere mit der Begründung, der frühere Amtsbürgermeister des beklagten Amtes habe gegenüber dem Kläger eine Amtspflichtverletzung nicht begangen; er habe nämlich mit Recht den Kläger nicht in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 b 2 eingewiesen, weil der Kläger nicht entsprechend den Vorschriften der Laufbahn-Verordnung die zweite Verwaltungsprüfung für den gehobenen Bienst abgelegt habe« £ Der frühere Amtsbürgermeister des beklagten Amtes sei verpflichtet gewesen, den in die Entscheidungsbefugnis der Amtsvertretuhg fallenden Beschluß vom 24* März 1956 gemäß § 90 Abs. 1 Ziffer 5 GO Rhl/Pf auszuführen, da dieser sich im Rahmen aller in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen gehalten habe. Das beklagte Amt hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und ergänzend noch hervorgehobem Selbst wenn die Entschließung der Amtsvertretung vom 24- März 1956 eine im Sinne des § 50 Abs. 1 Ziffer 3 00 Bhl/Bf bindende Anweisung an den Amtsbürgermeister zur Einweisung des Klägers in die höhere Besoldungsgruppe enthalten habe, habe der AmtsbUrgermeister dieaen Beschluß der Amtsvertretung nicht ausführen dürfen. Särz 1956 über den Antrag des Klägers auf Höhergruppierung schuldhaft amtspflichtwidrig dessen rechtswirksame Einweisung in die Gruppe A 4 b 2 RBO (jetzt A 10 BBesG) unterlassen, kommt das Berufungsgericht zur Abweisung der Klage aus folgenden Erwägungen: Dabei hebt es vor allem hervor: Ber Grundsatz, daß der Bienstherr bei einem Beamten, der unter Verstoß gegen die beamtenrechtliehen Vorschriften angestellt worden sei (wie hier der Kläger 1949 als Beamter des gehobenen Verwaltungsdienstes trotz Fehlens der dafür vorgeschriebenen zweiten Verwaltungsprüfung), bei einer Beförderung dieses Beamten auf das Fehlen der zweiten Verwaltungsprüfung nicht zurückgreifen dürfe, erleide dann eine Ausnahme, wenn bei der ersten Anstellung des Beamten sowohl der Bienstherr als auch der Beamte selbst übereinstimmend davon ausgegangen seien, daß die zu dem Eintritt in die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes notwendige zweite Verwaltungsprüfung nachgeholt werde. Falle könne und dürfe der Dienstherr auch bei einer Beförderung auf das Fehlen der zweiten Verwaltungsprüfung zurückgreifen; damit komme der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wieder voll zur Geltung« Hier sei aber unstreitig, daß der zuständige Landrat (als Aufsichtsbehörde) bei der Anstellung des Klägers als Amtsrentmeister im «>ahre 1949 nur deshalb von dem - von ihm aufsichtsbehördlich bereits angeordneten - Widerruf der Ernennung des Klägers Abstand genommen habe, weil der Kläger zu erkennen gegeben habe, daß er die zweite Verwaltungsprüfung in Kürze ablegen werde« Der Klageanspruch könne - so führt das Oberlandesgericht weiter aus - auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, daß der frühere Amtsbürgermeister den Beschluß der Amtsvertretuhg vom 24« März 1956 nicht ausgeführt, sondern nach der (alsbald nach diesem Zeitpunkt erfolgten) Unterredung mit dem Landrat in Bitburg die förmliche Einweisung des Klägers in die Planstelle der Gruppe A 4 b 2 RBO bewußt unterlassen habe. März 1956 als ein nach dem Kommunalrecht den Amtsbürgermeister bindender und von ihm zu vollziehender Beschluß anzusehen« Dennoch habe der Amtsbürgermeister durch die von ihm unterlassene Ausführung dieses Beschlusses eine Amtspflicht gegenüber dem Kläger nicht verletzt. weder einen neuen Beschluß der AmtsVertretung noch eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbeigefiihrt habe, sei hier ohne rechtserhebliche Bedeutung« Denn die Unterlassung dieser dem Amtsbürgermeister nach § 59 GO Rhl/Pf zustehen-den Befugnisse (und Pflichten) sei für den dem Kläger durch seine Nichtbeförderung entstandenen Schaden nicht ursächlich. a) soweit Klagegrundlage das angeblich pflichtwidrige Unterlassen einer förmlichen rechtswirksamen Einweisung, des Klägers in die (damalige) Besoldungsgruppe A 4 b 2 durch den früheren Amtsbürgermeister nach der Entschließung der Amtsvertretung vom 24. März 1956 ist, entfällt eine Schadensersatzpflicht des beklagten Amtes aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung schon deshalb, weil insoweit jedenfalls ein Verschulden des Amtsbürgermeisters nicht angenommen werden kann» Denn das Berufungsgericht hat in einer eingehenden rechtlichen Würdigung dieses Unterlassen des Amtsbürgermeisters ausdrücklich als objektiv gerecht-* fertigt gebilligt, so daß die allgemeine Richtlinie $ur Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang vorgenommene rechtliche Würdigung des hier zu beurteilenden Einzelfalles ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht offensichtlich fehlsam« Denn der vom Vorderrichter aufgestellte Grundsatz, daß bei einer Beförderung innerhalb derselben Laufbahn das Zurückgreifen auf eine fehlende Prüfung jedenfalls dann zulässig sei, wenn Beamter und Dienstherr bei der ersten Anstellung des Beamten davon ausgegangen sind, die für die Übernahme in diese Laufbahn oearatenrechtlich vorgeschriebene Prüfung werde nachgeholt, ist auf alle Fälle rechtlich vertretbar (vgl. Die Betrachtungsweise der Revision, in der Rücknahme der ursprünglichen Anordnung des Widerrufs dieser ersten Ernennung des Klägers durch den Landrat als Aufsichtsbehörde im «Jahre 1949 liege nach § 40 der Laufbahnyerordnung eine Zustimmung zu einer Ausnahme von den Vorschriften dieser Verordnung,,so daß aus diesem Grunde die erstmalige Ernennung des Klägers nach allen Richtungen hin rechtlich einwandfrei geworden sei, gibt für eine durchgreifende andere rechtliche Beurteilung ebenfalls nichts her* Denn nach § 40 der Laufbahn-Verordnung - die im übrigen nicht nur in der hier maßgebenden Zeit, sondern auch heute noch im Land Rheinland-Pfalz gilt (vgl, Arend, Beamtengesetz von Rheinland-Pfalz 1955 zu § 2$ An. 2 S. Entscheidend ist vielmehr insoweit allein, ob bei einer Beförderung des Klägers in derselben Laufbahn jedenfalls dann auf das beim Eintritt in die Laufbahn über-, gangene Fehlen der zweiten Prüfung zurückgegriffen werden kann, wenn - wie das Berufungsgericht hier in tatrichterlicher Würdigung bedenkenfrei festgestellt hat - der Kläger und sein Dienstherr bei dieser ersten Anstellung von der Nachholung der für die Übernahme in den gehobenen Verwaltungsdienst beamtenrechtlich vorgeschriebenen Verwaltungsprüfung und damit, wie das Oberlandesgericht mit Recht hervorhebt, von einer grundsätzlichen Beachtung der beamtenrechtlichen Vorschriften ausgegangen sind. Denn hier liegt in der Person des Klägers jedenfalls ein Sonderfall, der auch rechtlich gesondert beurteilt werden kann, insofern vor, als nach dem festgestellten Sachverhalt bei der erstmaligen Anstellung des Klägers beide Parteien von der Nachholung der fehlenden zweiten Verwaltungsprüfung durch den Kläger tatsächlich ausgegangen sind* Somit kann im Hinblick auf die rechtliche Würdigung des Verhaltens des früheren Amtsbürgermeisters durch daä Oberlandesgericht für diesen besonderen Einzelfall in dem Unterlassen einer rechtswirksamen Einweisung des Klägers in die (damalige) Besoldungsgruppe A 4 b 2 eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Amtsbürgermeisters nicht bejaht werden. b) Soweit der Kläger eine zu dem Schadensersatz verpflichtende weitere Amtspflichtverletzung des früheren Amts-bürgermeisters darin sieht, daß entgegen einer für ihn aich aus §§ 50 Abs« 1 Ziff« 3, 39 GO Rhl/Pf in Verbindung mit § 15 der Amteordnung Khl/Bf ergebenden Pflicht, einen Be-förderupgsbeschluß der Amtsvertretung auszuführen oder unverzüglich in der gesetzlichen Form und Frist zu beanstanden (vgl. 165 und zu § 39 GO An. 3 und 4 Seite 141), durch den Amtsbürgermeister hier auch eine Beanstandung des behaupteten Beförderungsbeschlusses der Amtsvertretung vom 24« März 1956 nicht erfolgt sei, rechtfertigt sich das Ergebnis des Berufungsgerichts aus folgenden Erwägungen: März 1956 über die Frage der Beförderung des Klägers gefaßte Entschließung bereits ein Beschluß der Amtsvertretung im Sinne des § 50 Abs« 1 Ziffo 3 GO Rhl/Pf in Verbindung mit § 15 AO Rhl/Pf war oder nur eine den Amtsbürgermeister noch nicht verpflichtende HEmpfehlung” oder "Befürwortung". Es braucht weite* nicht abschließend dazu Stellung genommen zu werden, ob die aus § 39 GO Rhl/Pf sich ergebende Amtspflicht des AmtsbUrger-meisters zur unverzüglichen Beanstandung eines von ihm als rechtswidrig angesehenen Beschlusses der Amtsvertretung überhaupt eine Amtspflicht gegenüber dem durch einen solchen Beschluß ’'Begünstigten'1 im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB ist, oder nur eine öffentlichrechtliche Pflicht des Amtsbürger-meisters im allgemeinen öffentlichen Interesse, nämlich im Interesse der Beachtung und Durchführung des kommunalen Hechts und der Einhaltung des Grundsatzes der gesetzmäßigen Verwaltung» Denn 3e(*enfall hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß eine etwaige Arats-pflichtverletzung des Amtsbürgermeisters in dieser Beziehung nicht kausal für den geltend gemachten Schaden des Klägers ist, weil - so stellt der fatrichter fest -im Palle einer pflichtgemäßen nochmaligen und vollständigen Unterrichtung der Amtsvertretung über die Gründe für die Aussetzung des ('Beschlusses11 vom 24* März 1956 entsprechend § 39 GO Rhl/Pf in Verbindung mit § 23 DVO (vgl» Salzmann-Schunck aaO S. 140), d*h* also über die Gründe für die vorläufige Kichtausführung des "Beschlusses'* wegen der bestehenden Rechtsbedenken gegen die Beförderung des Klägers ohne Nachholung der zweiten Verwaltungsprüfung, die Amtsvertretung auf der Ausführung ihres "Beschlusses” vom 24o März 1956 nicht bestanden, mithin die Aussetzung der Durchführung des Beschlusses durch den Amtsbürgermeister gebilligt hätte« Da die Präge, ob ein Beamter befördert werden soll, grundsätzlich eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn - hier also des beklagten Amtes - ist, weil eine Pflicht des Dienstherrn zu einer Beförderung nicht besteht, taucht im Zusammenhang mit der Kausalität die frage, wie die AmtsVertretung rechtlich richtig hätte entscheiden müssen, hier nicht auf* Im übrigen wird die tatrichterliche festStellung darüber, wie die Amtsvertretung bei einem pflichtgemäßen Verhalten des Amtsbürgermeisters entschieden hätte, schon dadurch rechtlich bedenkenfrei getragen, daß unstreitig die Amtsvertretung auf Grund der späteren formellen Beanstandung des Landrats als Aufsichtsbehörde Ende März 1957 sofort den früheren "Beschluß" vom 24* März 1956 entsprechend dieser Beanstandung, die sich mit dem Verhalten des Amtsbürgermeisters deckte, abgeändert hat«. Soweit der Amtsbürgermeister des beklagten Amtes dem Kläger die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Ein-Weisungsverfügung über die von der, Amte Vertretung am 24* März 1956 "beschlossene Beförderung11 unmittelbar danach nicht erteilt hat, ist dies nach der von beiden Parteien vorgetragenen Aussage des Amtsbürgermeisters mit Rücksicht auf die alsbald nach dem 24* März 1956 von dem zuständigen Landrst dem Bürgermeister gegenüber erhobenen Rechtsbedenken gegen eine Höhergruppierung des Klägers ohne Ablegung der zweiten Verwaltungsprüfung geschehen* Bei diesem Sachverhalt.kann in dem Unterlassen der schriftlichen Bin-Weisungsverfügung unmittelbar nach dem Beschluß der Amtsvertretung vom.
Ill ZR 149/63
2177 077
/
Verkündet am 30. April I964 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Amtsrentmeisters Johann B
in
Kreis Bitburg,
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
bürgermeisl
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. HIB~
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshpfs auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Arndt, Br. Beyer, Gähtgene und Keßler
für Recht erkannts
Bis Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juni 1963 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
gegen
das Amt K
vertreten durch den Amts-
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der die zweite Verwaltungsprüfung nicht abgelegt hat, ist durch Ernennungsurkunde des Amtsbürger-meisters des beklagten Amtes vom 1. April 1949 (erstmals) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu dem Amtsrentmeiater ernannt und auf die freie Rentmeistersteile der Gruppe A4 b 2 der Heichsbesoldungsordnung - RBO - mit der Maßgabe eingewiesen worden, daß die Besoldung bis auf weiteres nach der Eingangsgruppe A 4 c 2 RBO erfolge. Der für das beklagte Amt als Aufsichtsbehörde zuständige Landrat in Bitburg ordnete mit Verfügung vom 14- Juni 1949 den Widerruf der Ernennung des Klägers zu dem Amtsrentmeister an, weil er die nach den Laufbahnvorschriften - Verordnung Uber die Vorbereitung und Laufbahn der deutschen Beamten vom 28- Februar 1939 (RGBl I 371) - und den EeichsgrundSätzen über Einstellung, Anstellung und Beförderung vom 14. Oktober 1936 (RGBl I 893) vorgeschriebene Prüfung für den gehobenen Verwaltungs- und Kassendienst nicht abgelegt habe. Auf die Gegenvorstellungen des Amtsbürgermeisters des beklagten Amtes hob der Landrat in Bitburg durch Schreiben vom 21. Hovember 1949 seine Verfügung vom 14. Juni 1949 mit Rücksicht darauf auf, daß eine vorg&~ nommene Prüfung der Amtskasse durch das Gemeindeprüfungsamt nicht zu wesentlichen .Beanstandungen geführt habe und der Kläger durch den Besuch des damals an der Gemeindeverwalt ungsschule laufenden Lehrganges zur Vorbereitung auf die Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst zu erkennen gegeben habe, daß er die Prüfung ablegen wolle«
Diese Prüfung hat der Kläger bisher nicht abgelegt.
Der Kläger bat mit schreiben vom 6. Februar 1956 um die Einweisung in die Besoldungsordnung A 4 b 2 rbo.
Über diesen Antrag beriet die AmtsVertretung des beklagten Amtes in ihrer Sitzung vom 24. März 1956. Bei der geheimen Abstimmung über den Antrag sprachen sich acht Stimmen für und sechs Stimmen gegen eine Höhergruppierung des Klägers aus.
Eine Einweisungsverfügung oder sonstige schriftliche Mitteilung über eine Höhergruppierung ist dem Kläger nach der Abstimmung der Amtavertretung vom 24. März 1956 nicht ausgehändigt worden. Die Zahlung der Dienstbezüge erfolgte jedoch ab 1. April 1956 zunächst nach der Besoldungsgruppe A 4 b 2. Die Ausgabeanweisung Uber die Dienstbezüge des Klägers für das Rechnungsjahr 1956 enthält unter der Spaltes "Begründung der Veränderung” in Handschrift den Vermerks "Beförderung nach 4 b 2 mit Wirkung vom 1.4.56 gern. Beschluß der Amtsvertretung vom 24.3.1956".
Das Landratsamt in Bitbürg wies mit Verfügung vom 23. März 1957, mit der dem Stellenplan der Amtsverwaltung Körperich für das Jahr 1956 grundsätzlich zugestimmt wurde, darauf hin, daß eine Beförderung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 4 b 2 vor Ablegung der zweiten Verwaltungsprüfung nicht zulässig sei. Daraufhin beschloß die Amtsvertretung des beklagten Amtes am 26. März 1957, den Beschluß vom 24. März 1956 dahingehend abzuändern, daß die Einweisung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 4 b 2 bis zur Ablegung der zweiten Verwaltungsprüfung zurückgestellt werde. Hierauf wurde die Zahlung der Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 4 b 2 mit Wirkung vom 1. April 1957 eingestellt. Seit diesem Zeitpunkt erhält der Kläger wieder Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 4 c 2.
Der Kläger erhob im Dezember 1958 bei dem Verwaltunge-gericht Koblenz - 3. Kammer in tTfier - Klage auf Fest-
Stellung, daß durch den Bescheid des Amt sb (Arger me isters in Körperich vom 1. April 1949 seine Einweisung in die freie Amtsrentmeisterplanstelle der Besoldungsgruppe A 4 b 2 BBO bereits erfolgt sei; weiterhin beantragte er, die Amtsverwaltung Körperich für verpflichtet zu erklären, ihn nach der Gruppe A 4 b 2 BBO « A 10 (des neuen) LBesG zu besolden»
Das Verwaltungsgericht hat durch das rechtskräftige Urteil vom 8. Juli 1959 den Kläger mit der Klage abgewiesen mit der Begründung, daß er am 1. April 1949 nicht in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 b 2 » A 10 LBesG eingewiesen worden sei und er auch nach der Entschließung der Amtsvertretung vom 24. März 1956 weder förmlich in die Planstelle des Amtsrentmeisters nach der Besoldungsgruppe A 4 b 2 eingewiesen worden sei noch eine entsprechende formlose schriftliche Mitteilung erhalten habe, mithin dieser Besoldungsgruppe nicht angehöre»
Der Kläger nimmt nunmehr das beklagte Amt aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch. Dazu hat er vorgetragens
Das beklagte Amt habe durch seinen damaligen Amtsbürgermeister seine FürSorgepflicht ihm gegenüber dadurch verletzt, daß ihm im Anschluß an die Sitzung der Amtsvertretung vom 24. März 1956 eine förmliche Einweisungsver-fügung oder eine schriftliche Mitteilung Über seine Höhergruppierung nicht ausgehändigt worden sei. Der Ämtsbürger-meister habe ihm lediglich mündlich über seine - des Klägers -Höhergruppierung berichtet und ihm gratuliert, jedoch offensichtlich (zunächst) versehentlich unterlassen, ihn schriftlich in die Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 b 2 einzuweisen« Hierzu sei aber der Amtsbürgermeister ver-
pflichtet gewesen, da er gehalten gewesen sei, die Beschlüsse der Amtsvertretung in der gesetzlich vorgesehenen Form durchzuführen. Hätte der damalige Amtsbürgermeister entsprechend den für eine Beförderung vorgeschriebenen Formvorschriften den Beschluß der Amtsvertretung vom 24. Marz. 1956 ausgefUhrf, was seine Pflicht gewesen sei, hätte die Höhergruppierung nicht mehr rückgängig gemacht werden können. In dieser Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des beklagten Amtes liege gleichzeitig eine Verletzung der ihm gegenüber obliegenden Amtspflichten. Somit müsse das beklagte Amt ihm aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes den, Differenzbetrag zwischen dem Gehalt, das er seit dem 1. duli 1957 beziehe, und den Bezügen, die er bei einer Höhergruppierung in die Gruppe A 4 b 2 EBO * A 10 LBesG erhalten würde, erstatten. Der Kläger hat zunächst beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4 064 DM nebst 5 # Zinsen seit dem 1. März 1961 zu zahlen,
2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist? an ihn den Unterschiedsbetrag zwischen der Besoldungsgruppe A 9 und A 10 BBesG entsprechend seinem jeweiligen Dienstalter unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Wohnungsgeldzuachusses und •***: des Kindergeldes, beginnend mit dem 1. April 1961» zur Zahlung zu bringen.
Das beklagte Amt hat um Klageabweisung gebeten. Es verneint in erster Linie die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten für den geltend gemachten Anspruch, über den im übrigen schon das Verwaltungsgericht rechtskräftig entschieden habe. Hiervon abgesehen lägen schuldhafte Amtspflichtverletzungen des früheren Amts-
6
t
bürgermeisters nicht vor« Die Amtsvertretung habe in der Sitzung vom 24. März 1956 die von dem Kläger beantragte Höhergruppierung lediglich "befürwortet”, wie auch schon das Verwaltungsgericht angenommen habe* Dem Amtsbürgermeister habe es deshalb freigestanden, den Kläger in eine ■ Planstelle der Besoldungsgruppe a 4 b 2 RBO einzuweisen oder aber davon mit Rücksicht darauf, daß der Kläger die für den gehobenen Verwaltungsdienst vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt habe, Abstand zu nehmen* Zu letzterem habe er sich insbesondere deshalb entschlossen, weil der Landrat in Bitbufg als zuständige Aufsichtsbehörde alsbald nach der Sitzung der Amtsvertretung vom 24. März 1956 Bedenken gegen eine Höhergruppierung des Klägers ohne Ablegung der zweiten Verwaltungsprüfung erhoben habe«
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, insbesondere mit der Begründung, der frühere Amtsbürgermeister des beklagten Amtes habe gegenüber dem Kläger eine Amtspflichtverletzung nicht begangen; er habe nämlich mit Recht den Kläger nicht in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 b 2 eingewiesen, weil der Kläger nicht entsprechend den Vorschriften der Laufbahn-Verordnung die zweite Verwaltungsprüfung für den gehobenen Bienst abgelegt habe« £
s ..
p ;
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen: M
-
Der frühere Amtsbürgermeister des beklagten Amtes sei verpflichtet gewesen, den in die Entscheidungsbefugnis der Amtsvertretuhg fallenden Beschluß vom 24* März 1956 gemäß § 90 Abs. 1 Ziffer 5 GO Rhl/Pf auszuführen, da dieser sich im Rahmen aller in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen gehalten habe. Weil der Kläger die zweite Verwaltungsprüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst
nicht abgelegt habe, sei der Beschluß der Amtsvertretung vom 24. März 1956 nicht fehlerhaft. Denn nachdem der Kläger mit Wirkung vom 1. April 1949 ohne die zweite Verwaltungs-Prüfung Unstreitig in die gehobene Verwaltungslaufbahn rechtswirksam übernommen worden sei, dürfe die Beförderung innerhalb dieser Laufbahn überhaupt nicht mehr davon abhängig gemacht werden, daß er die zweite Verwaltungsprüfung ablege, die eine Laufbahn-Eingangsprufung, nicht aber eine "Beförderungsprüfung" sei. Demgemäß sei der Amtsbürgermeister auch nicht berechtigt gewesen, den Beschluß der AmtsVertretung zu beanstanden, was im übrigen jedenfalls in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist (§ 39 GO Rhl/pf) nicht geschehen sei. Der Amtsbürgermeister habe den Beschluß der Amtsvertretung zunächst auch vollziehen wollen, es jedoch lediglich irrtümlich unterlassen, dem Kläger die schriftliche Einweisungsverfügung auszuhändigen..
Der Kläger hat weiterhin neu vorgetragen, der frühere Amtsbürgermeister habe ihm auch wiederholt zugesichert, er werde ihn förmlich in die Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 b 2 einweisen und dem damaligen Amtsobhrinspektor Schäfer einen, entsprechenden Auftrag erteilen. Dies habe er aber unterlassen, nachdem der Landrat in Bitbürg gegen seine - des Klägers - Höhergruppierung Bedenken erhoben habe.
Auch in der Nichterfüllung dieser Zusage liege eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung«
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz - nach einer Auflage des Oberlandesgerichts gemäß § 139 ZPO - zuletzt den Antrag gestellt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
I« das beklagte Amt zu verurteilen, an ihn 5 149 DM nebst 4 $ Zinsen
a) aus 3 973 DM seit dem 8. März 1961,
b) aus 1 176 EM seit dem 1. April 1962
zu zahlen,
2o festzustellen, daß das beklagte Amt verpflichtet ist,
a) an ihn für die Dauer seines Dienstverhältnisses zu dem Beklagten,
b) an ihn und seine Hinterbliebenen für die Dauer seines Dienstverhältnisses zu dem Beklagten
den tlnterschiedsbetrag zu zahlen, der sich ergibt einerseits aus der Besoldungsgruppe A 9 = Reichsbesoldungsgruppe A 4 c 2 und
andererseits der Besoldungsgruppe A 10 * Reichsbesoldungsgruppe A 4 b 2,
und zwar entsprechend seinem jeweiligen Dienstalter unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Wohnungsgeldzuschlages und des Kindergeldes, beginnend mit dem 1, April 1962*
Das beklagte Amt hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und ergänzend noch hervorgehobem
Selbst wenn die Entschließung der Amtsvertretung vom 24- März 1956 eine im Sinne des § 50 Abs. 1 Ziffer 3 00 Bhl/Bf bindende Anweisung an den Amtsbürgermeister zur Einweisung des Klägers in die höhere Besoldungsgruppe enthalten habe, habe der AmtsbUrgermeister dieaen Beschluß der Amtsvertretung nicht ausführen dürfen. Die Einweisung des Klägers in die höhere Besoldungsgruppe A 4 b 2 sei nämlich unzulässig gewesen, weil der Kläger nicht entsprechend den Bestimmungen der Laufbahn-Verordnung die zweite Verwaltungsprüfung abgelegt habe. Besondere oder verbindliche Zu-
Sicherungen an den Kläger betreffend seine Höhergruppierung* wie dieser behaupte, seien nicht erfolgt. Darüber hinaus sei der geltend gemachte Anspruch auch verjährt, da die Amtspflichtverletzungen im Jahre 1956 begangen sein sollen, die jetzige Klage aber erst im Jahre 1961 erhoben worden sei»
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zuriickgewiesenc Mit der Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz zuletzt geltend gemachten Klageansprtiche weitere Das beklagte Amt bittet um Zurückweisung der Revision«,
Entscheidungsgründe;
lo) Soweit das Berufungsgericht für den zur Entscheidung gestellten Klageanspruch die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Zivilgerichten bejaht hat, weil der Klagevortrag schlüssig für die Annahme einer Amtshaftung des beklagten Amtes im Sinne des § 839 BGB i.V*m. Art 54 GG sei, sowie ausgeführt hat, daß auch das zwischen den Parteien ergangene rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8* Juli 1959 der Geltendmachung des jetzigen Klageanspruchs nicht entgegenstehe, sind Rechtsbedenken nicht zu erheben.
Das gleiche gilt für die vom Oberlandesgericht vertretenen Auffassungen, daß dem Kläger eine anderweite Ersatz möglichkei t gemäß § 859 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht offen stehe, sowie daß das genannte verwaltungagerichtliche Urteil für die jetzt angerufenen Zivilgerichte (mindestens) insoweit bindend sei, als zwischen den Parteien rechtskräftig feststehe, daß der Kläger einen beamtenrechtlichen Anspruch auf die Bezüge der Gruppe A 10 LBesG (= früher A 4 b 2 RBO)
nicht habe, weil er bisher nicht in rechtswirksamer Form in diese Gruppe eingewiesen worden sei.
Das alles wird übrigens auch von den Parteien selbst nicht mehr in Zweifel gezogen.
2.) Das Oberlandesgericht kommt in tatsächlicher Würdigung zu dem Ergebnis, es könne nicht festgestellt werden, der frühere Amtsbürgermeister habe dem Kläger entsprechend dessen Behauptung nach dem 1. April 1956 ausdrücklich und verbindlich zugesichert, er werde ihn in rechtswirksamer Form in die Planstelle der Gruppe A 4 b 2 RBO einweisen, ihn also unter Beibehaltung der Dienstbezeichnung als Amtsrentmeister in eine Planstelle mit höherem Endgrundgehalt befördern«
Pür diese in der Berufungsinstanz neu vorgetragene Behauptung sieht der Vorderrichter den Kläger als beweisfällig geblieben an, so daß aus dieser Klagegrundlage der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht hergeleitet werden könne.
Diese Ansicht des Oberlandesgerichts wird bedenkenfrei getragen von seiner Würdigung in tatsächlicher Hinsicht, gegen die von der Revision Rügen nicht erhoben worden sind.
3o) soweit vom Kläger als Grundlage seines Amtshaftungsanspruchs geltend gemacht worden ist, der frühere Amtsbürgermeister habe nach der Beratung und Abstimmung der Amtsvertretung vom 24. Särz 1956 über den Antrag des Klägers auf Höhergruppierung schuldhaft amtspflichtwidrig dessen rechtswirksame Einweisung in die Gruppe A 4 b 2 RBO (jetzt A 10 BBesG) unterlassen, kommt das Berufungsgericht zur Abweisung der Klage aus folgenden Erwägungen:
11
Es sei zwar richtig, daß eine schuldhafte Nichtbeachtung der für eine Beförderung aufgestellten Pormvorschriften .durch den zuständigen Beamten des Bienstherrn im Regelfall eine Verletzung der Fürsorgepflicht und zugleich einer dem betreffenden Beamten gegenüber bestehenden Amtspflicht darstelle (BGH in LM § 36 DBG Kr. 5 und in NJW 1956, 1400 s BGH? 21, 256)* Jedoch scheide eine schuldhafte Pflichtverletzung des damaligen Amtsbürgermeisters hier deshalb aus» weil der Kläger damals nicht habe befördert werden dürfen, da er unstreitig die zweite Verwaltungsprüfung nicht abgelegt habe. Aus diesem Grunde seien die Unterlassungen des Amtsbürgermeisters nicht pflichtwidrig gewesen, vielmehr habe er sich bei der Bearbeitung der Beförderungsangelegenheit des Klägers im Rahmen der Gesetze gehalten.
Zu dieser Auffassung kommt das Oberlandesgericht in Anwendung der Reichsgrundsätze über die Einstellung, Anstellung und Beförderung vom 14. Oktober 1936 und der Laufbahn-Verordnung vom 28. Februar 1939. Dabei hebt es vor allem hervor: Ber Grundsatz, daß der Bienstherr bei einem Beamten, der unter Verstoß gegen die beamtenrechtliehen Vorschriften angestellt worden sei (wie hier der Kläger 1949 als Beamter des gehobenen Verwaltungsdienstes trotz Fehlens der dafür vorgeschriebenen zweiten Verwaltungsprüfung), bei einer Beförderung dieses Beamten auf das Fehlen der zweiten Verwaltungsprüfung nicht zurückgreifen dürfe, erleide dann eine Ausnahme, wenn bei der ersten Anstellung des Beamten sowohl der Bienstherr als auch der Beamte selbst übereinstimmend davon ausgegangen seien, daß die zu dem Eintritt in die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes notwendige zweite Verwaltungsprüfung nachgeholt werde. In einem solchen
Falle könne und dürfe der Dienstherr auch bei einer Beförderung auf das Fehlen der zweiten Verwaltungsprüfung zurückgreifen; damit komme der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wieder voll zur Geltung« Hier sei aber unstreitig, daß der zuständige Landrat (als Aufsichtsbehörde) bei der Anstellung des Klägers als Amtsrentmeister im «>ahre 1949 nur deshalb von dem - von ihm aufsichtsbehördlich bereits angeordneten - Widerruf der Ernennung des Klägers Abstand genommen habe, weil der Kläger zu erkennen gegeben habe, daß er die zweite Verwaltungsprüfung in Kürze ablegen werde«
Der Klageanspruch könne - so führt das Oberlandesgericht weiter aus - auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, daß der frühere Amtsbürgermeister den Beschluß der Amtsvertretuhg vom 24« März 1956 nicht ausgeführt, sondern nach der (alsbald nach diesem Zeitpunkt erfolgten) Unterredung mit dem Landrat in Bitburg die förmliche Einweisung des Klägers in die Planstelle der Gruppe A 4 b 2 RBO bewußt unterlassen habe. Zwar sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Abstimmung der Amtsvertretung vom 24. März 1956 als ein nach dem Kommunalrecht den Amtsbürgermeister bindender und von ihm zu vollziehender Beschluß anzusehen« Dennoch habe der Amtsbürgermeister durch die von ihm unterlassene Ausführung dieses Beschlusses eine Amtspflicht gegenüber dem Kläger nicht verletzt. Dieser Beschluß sei nämlich, wie bereits ausgeführt, wegen des Fehlens der zweiten Verwaltungsprüfung rechtswidrig gewesen. Die Tatsache, daß der Amtsbürger-meister lediglich die Vollziehung des Beschlusses vom 24. März 1956 nur teilweise ausgesetzt habe (d«h«: keine förmliche Einweisung trotz verfügter Zahlung der höheren Bezüge), dagegen entgegen der Regelung des § 39 GO Rhl/Pf
weder einen neuen Beschluß der AmtsVertretung noch eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbeigefiihrt habe, sei hier ohne rechtserhebliche Bedeutung« Denn die Unterlassung dieser dem Amtsbürgermeister nach § 59 GO Rhl/Pf zustehen-den Befugnisse (und Pflichten) sei für den dem Kläger durch seine Nichtbeförderung entstandenen Schaden nicht ursächlich. Es sei nämlich anzunehmen, daß einerseits die Amtsvertretung bei vollständiger Unterrichtung und bei richtiger Behandlung der Beförderungsangelegenheit des Klägers auf der Ausführung des von ihr gefaßten Beschlusses nicht bestanden hätte, und andererseits - wenn die Amtsvertretung dennoch auf der Vollziehung ihres Beschlusses beharrt hätte - die vom Amtsbürgermeister dann angerufene zuständige Aufsichtsbehörde bei der hier bestehenden Sachund Rechtslage die vom Amtsbürgermeister vertretene Ansicht bestätigt hätte«
Demzufolge hält das Oberlandesgericht die Klage aus allen geltend gemachten Gesichtspunkten für unbegründet.
4«) Die Revision bleibt ohne Erfolg«
a) soweit Klagegrundlage das angeblich pflichtwidrige Unterlassen einer förmlichen rechtswirksamen Einweisung, des Klägers in die (damalige) Besoldungsgruppe A 4 b 2 durch den früheren Amtsbürgermeister nach der Entschließung der Amtsvertretung vom 24. März 1956 ist, entfällt eine Schadensersatzpflicht des beklagten Amtes aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung schon deshalb, weil insoweit jedenfalls ein Verschulden des Amtsbürgermeisters nicht angenommen werden kann» Denn das Berufungsgericht hat in einer eingehenden rechtlichen Würdigung dieses Unterlassen des Amtsbürgermeisters ausdrücklich als objektiv gerecht-* fertigt gebilligt, so daß die allgemeine Richtlinie $ur
i
J
-14-
Anwendung kommt, nach der im Palle der Billigung des Verhaltens eines Beamten durch ein Kollegialgericht in der Regel ein Verschulden des Beamten nicht bejaht werden kann (BGB RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 48).
Von dieser Regel im vorliegenden Pall abzugehen, besteht kein begründeter Anlaß. Denn die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei einer innerhalb derselben Laufbahn zu erfolgenden Beförderung eines Beamten, um die es hier geht, auf bestimmte Vorgänge anläßlich seiner erstmaligen Anstellung und Übernahme in diese Laufbahn, für die der betreffende Beamte - wie hier - die besmtenrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt hatte, zurückgegriffen werden kann, ist jedenfalls rechtlich zweifelhaft und nicht einfach zu lösen. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang vorgenommene rechtliche Würdigung des hier zu beurteilenden Einzelfalles ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht offensichtlich fehlsam« Denn der vom Vorderrichter aufgestellte Grundsatz, daß bei einer Beförderung innerhalb derselben Laufbahn das Zurückgreifen auf eine fehlende Prüfung jedenfalls dann zulässig sei, wenn Beamter und Dienstherr bei der ersten Anstellung des Beamten davon ausgegangen sind, die für die Übernahme in diese Laufbahn oearatenrechtlich vorgeschriebene Prüfung werde nachgeholt, ist auf alle Fälle rechtlich vertretbar (vgl. hierzu auch: Fischbach, DBG 1991 Band I Seite 444).
Das von der Revision aufgeworfene Bedenken, daß eine Beamtenernennung grundsätzlich "bedingungsfeindlich" iöt, greift hier nicht durch. Denn in diesem Zusammenhang stellt sich nicht die Frage, ob die erste Ernennung des Klägers unter einer "Bedingung” erfolgt ist, sondern lediglich, ob ein Vorbehalt dahingehend zulässig oder jedenfalls ver-
&ft*.
tretbar ist, bei einer späteren Ernennung oder Beförderung auf das Fehlen einer gesetzlichen Voraussetzung der erstmaligen Anstellung zurückgreifen zu können oder zu dürfen. Die Betrachtungsweise der Revision, in der Rücknahme der ursprünglichen Anordnung des Widerrufs dieser ersten Ernennung des Klägers durch den Landrat als Aufsichtsbehörde im «Jahre 1949 liege nach § 40 der Laufbahnyerordnung eine Zustimmung zu einer Ausnahme von den Vorschriften dieser Verordnung,,so daß aus diesem Grunde die erstmalige Ernennung des Klägers nach allen Richtungen hin rechtlich einwandfrei geworden sei, gibt für eine durchgreifende andere rechtliche Beurteilung ebenfalls nichts her* Denn nach § 40 der Laufbahn-Verordnung - die im übrigen nicht nur in der hier maßgebenden Zeit, sondern auch heute noch im Land Rheinland-Pfalz gilt (vgl, Arend, Beamtengesetz von Rheinland-Pfalz 1955 zu § 2$ Anm. 2 S. 62 sowie Grabendorff-Arend, Beamtengeeetz von Rheinland-Pfalz 1962 zu § 244 Beite 503) - muß die Zustimmung zur Ausnahme von den Vorschriften dieser Verordnung auch für den Einzelfall von dem Innen- und Finanzminister erteilt werden, und nach § 14 der Amtsordnung für Rheinland-Pfalz (GVB1 1954, 117 ff) ist der Landrat nur Auf sicht sh ehör de für die Ämter, tritt also insoweit nicht an die Stelle der Minister.
Darüber hinaus ist für die Anwendung des vom Berufungsgericht aufgestellten Grundsatzes überhaupt nicht zu fragen, ob die erste Anstellung des Klägers vom 1. April 1949 nach jeder Richtung hin rechtmäßig geworden ist oder wegen der fehlenden zweiten Prüfung sachlichrechtlich rechtswidrig blieb. Entscheidend ist vielmehr insoweit allein, ob bei einer Beförderung des Klägers in derselben Laufbahn jedenfalls dann auf das beim Eintritt in die Laufbahn über-, gangene Fehlen der zweiten Prüfung zurückgegriffen werden
kann, wenn - wie das Berufungsgericht hier in tatrichterlicher Würdigung bedenkenfrei festgestellt hat - der Kläger und sein Dienstherr bei dieser ersten Anstellung von der Nachholung der für die Übernahme in den gehobenen Verwaltungsdienst beamtenrechtlich vorgeschriebenen Verwaltungsprüfung und damit, wie das Oberlandesgericht mit Recht hervorhebt, von einer grundsätzlichen Beachtung der beamtenrechtlichen Vorschriften ausgegangen sind. Daß der Kläger als Inspektor . der Laufbahn des gehobenen Dienstes angehört und auch darin verbleibt, hat das Oberlandesgericht bei seiner rechtlichen Würdigung entgegen der Meinung der Revision nicht übersehen, sondern es hat nach dem Zusammenhalt der Urteilsgründe (BU S« 11/12) diesen rechtlichen Ausgangspunkt seiner Würdigung offensichtlich zugrundegelegt. Was schlieBlich die von der Revision gerügte Verletzung der gleichmäßigen Behandlung aller Angehörigen einer bestimmten Beamtenlaufbahn anlangt, so kann offen bleiben, ob ein solcher Sachverhalt überhaupt Klagegrundlage, in den Vorinstanzen war.
Denn hier liegt in der Person des Klägers jedenfalls ein Sonderfall, der auch rechtlich gesondert beurteilt werden kann, insofern vor, als nach dem festgestellten Sachverhalt bei der erstmaligen Anstellung des Klägers beide Parteien von der Nachholung der fehlenden zweiten Verwaltungsprüfung durch den Kläger tatsächlich ausgegangen sind*
Somit kann im Hinblick auf die rechtliche Würdigung des Verhaltens des früheren Amtsbürgermeisters durch daä Oberlandesgericht für diesen besonderen Einzelfall in dem Unterlassen einer rechtswirksamen Einweisung des Klägers in die (damalige) Besoldungsgruppe A 4 b 2 eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Amtsbürgermeisters nicht bejaht werden.
- 17
b) Soweit der Kläger eine zu dem Schadensersatz verpflichtende weitere Amtspflichtverletzung des früheren Amts-bürgermeisters darin sieht, daß entgegen einer für ihn aich aus §§ 50 Abs« 1 Ziff« 3, 39 GO Rhl/Pf in Verbindung mit § 15 der Amteordnung Khl/Bf ergebenden Pflicht, einen Be-förderupgsbeschluß der Amtsvertretung auszuführen oder unverzüglich in der gesetzlichen Form und Frist zu beanstanden (vgl. hierzu Salzmanp-Schunck, Das Selbstverwaltungsgesetz für Rheinland-Pfalz 2. Aufl. zu § 50 GO Anm« 6 und 7 S. 165 und zu § 39 GO Anm. 3 und 4 Seite 141), durch den Amtsbürgermeister hier auch eine Beanstandung des behaupteten Beförderungsbeschlusses der Amtsvertretung vom 24« März 1956 nicht erfolgt sei, rechtfertigt sich das Ergebnis des Berufungsgerichts aus folgenden Erwägungen:
Es kann offen bleiben, ob - wie das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Verwaltungsgericht angenommen hat - die von der Amtsvertretung vom 24. März 1956 über die Frage der Beförderung des Klägers gefaßte Entschließung bereits ein Beschluß der Amtsvertretung im Sinne des § 50 Abs« 1 Ziffo 3 GO Rhl/Pf in Verbindung mit § 15 AO Rhl/Pf war oder nur eine den Amtsbürgermeister noch nicht verpflichtende HEmpfehlung” oder "Befürwortung". Es braucht weite* nicht abschließend dazu Stellung genommen zu werden, ob die aus § 39 GO Rhl/Pf sich ergebende Amtspflicht des AmtsbUrger-meisters zur unverzüglichen Beanstandung eines von ihm als rechtswidrig angesehenen Beschlusses der Amtsvertretung überhaupt eine Amtspflicht gegenüber dem durch einen solchen Beschluß ’'Begünstigten'1 im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB ist, oder nur eine öffentlichrechtliche Pflicht des Amtsbürger-meisters im allgemeinen öffentlichen Interesse, nämlich im Interesse der Beachtung und Durchführung des kommunalen
18
Hechts und der Einhaltung des Grundsatzes der gesetzmäßigen Verwaltung» Denn 3e(*enfall hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß eine etwaige Arats-pflichtverletzung des Amtsbürgermeisters in dieser Beziehung nicht kausal für den geltend gemachten Schaden des Klägers ist, weil - so stellt der fatrichter fest -im Palle einer pflichtgemäßen nochmaligen und vollständigen Unterrichtung der Amtsvertretung über die Gründe für die Aussetzung des ('Beschlusses11 vom 24* März 1956 entsprechend § 39 GO Rhl/Pf in Verbindung mit § 23 DVO (vgl» Salzmann-Schunck aaO S. 140), d*h* also über die Gründe für die vorläufige Kichtausführung des "Beschlusses'* wegen der bestehenden Rechtsbedenken gegen die Beförderung des Klägers ohne Nachholung der zweiten Verwaltungsprüfung, die Amtsvertretung auf der Ausführung ihres "Beschlusses” vom 24o März 1956 nicht bestanden, mithin die Aussetzung der Durchführung des Beschlusses durch den Amtsbürgermeister gebilligt hätte« Da die Präge, ob ein Beamter befördert werden soll, grundsätzlich eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn - hier also des beklagten Amtes - ist, weil eine Pflicht des Dienstherrn zu einer Beförderung nicht besteht, taucht im Zusammenhang mit der Kausalität die frage, wie die AmtsVertretung rechtlich richtig hätte entscheiden müssen, hier nicht auf* Im übrigen wird die tatrichterliche festStellung darüber, wie die Amtsvertretung bei einem pflichtgemäßen Verhalten des Amtsbürgermeisters entschieden hätte, schon dadurch rechtlich bedenkenfrei getragen, daß unstreitig die Amtsvertretung auf Grund der späteren formellen Beanstandung des Landrats als Aufsichtsbehörde Ende März 1957 sofort den früheren "Beschluß" vom 24* März 1956 entsprechend dieser Beanstandung, die sich mit dem Verhalten des Amtsbürgermeisters deckte, abgeändert hat«.
Soweit der Amtsbürgermeister des beklagten Amtes dem Kläger die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Ein-Weisungsverfügung über die von der, Amte Vertretung am 24* März 1956 "beschlossene Beförderung11 unmittelbar danach nicht erteilt hat, ist dies nach der von beiden Parteien vorgetragenen Aussage des Amtsbürgermeisters mit Rücksicht auf die alsbald nach dem 24* März 1956 von dem zuständigen Landrst dem Bürgermeister gegenüber erhobenen Rechtsbedenken gegen eine Höhergruppierung des Klägers ohne Ablegung der zweiten Verwaltungsprüfung geschehen* Bei diesem Sachverhalt.kann in dem Unterlassen der schriftlichen Bin-Weisungsverfügung unmittelbar nach dem Beschluß der Amtsvertretung vom. 24* März 1956 eine ,schuldhafte Amtspflichtverletzung des Bürgermeisiiers ebenfalls nicht, gefunden werden«.
Nach alledem ist die Revision des Klägers unbegründet und muß daher mit der Kostenfolge aus97 ZPO zurückgewiesen werden*
Br* Pagendarm Br* Arndt Br* Beyer
Gähtgens Keßler