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BGH

Gericht: BGH

fehl erlassen und vollstreckt worden sei, sowie darin, daß die Beamten der Haftanstalt dem wegen Brandstiftung eingelieferten BIBB Streichhölzer über Nacht- in einer Gemein-schaftszelle belassen hätten. Es hat Pflichtverletzungen seiner Bediensteten in Abrede gestellt und sich weiter darauf berufen, der Kläger habe die Möglichkeit, von anderer Seite Ersatz zu erlangen, nicht ausgeräumt und müsse sich Jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden entgegenhalten lassen, weil er die Absicht BBBHHB offenbar erkannt, aber nichts dagegen unternommen habe. Mit der Revision verfolgt, das beklagte IflP seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter«, In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisions» gericht ist für den Kläger, der zu Händen seines Berufungs-nnwalts* am 15. Dem Anträge auf Erlaß eines Versaumnisurteils 1st, da der Kläger - trotz ordnungsmäßiger und rechtzeitiger 'Ladung -in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist, nach den §§ 557, 351 ZPO unter Beachtung des § 561 ZPO zu entsprechen« Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung, weil das Berufungsgericht einen zulässigen Beweisantrag des beklagten unter Verletzung der §§ 529, 272 b ZPO zurückgewiesen hat und es daher zur Frage eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers an der gebotenen Sachaufklärung fehlt, ohne die eine abschließende Entscheidung nicht möglich ist« 2o Soweit das Berufungsgericht eine Verletzung von Amtspflichten des Staatsanwalts und des Richters bei der Beantragung und dem Erlaß des Haftbefehls gegen den Kläger verneint hat, läßt das Berufungsurteil einen im Revisionsrechtszug beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen. Eine objektive Amtspflichtverletzung - sö führt das Berufungsurteil weiter aus - und ein Verschulden der Beamten könne nach der Sachlage, wie sie sich damals als erkennbar darbot, auch darin nicht gefunden werden, daß der Kläger mit dem geisteskranken, zu unkontrollierbaren Handlungen neigenden 34HHHHP zusammen eingesperrt wurde« Denn damals sei die Geisteskrankheit von noch nicht bekannt gewesen. Der Haftbefehl und das Aufnahmeersuchen, die beiden einzigen Unterlagen der Haftanstalt, hätten einen Hinweis auf eine geistige Erkrankung nicht enthalten, auch die Aufnohmeunter3UChung durch den Anstaltsarzt am 17.August 1959 habe einen Anhaltspunkt hierfür nicht ergeben, ^ach dem späteren ärztlichen Gutachten habe ^uf den ersten Blick das Bild eines Geisteskranken nicht geboten» Baß an angeborenem Schwachsinn leide und eine Gefahr für seine Mitmenschen darstelle, sei erst im Laufe des Verfahrens erkannt worden, aber vorher für die Anstaltsleitung, die mangels deutlicher Anzeichen für eine geistige Erkrankung zu eigenen Ermittlungen nicht verpflichtet gewesen sei, nicht •erkennbar gewesen» Ob für den vorliegenden Fall schon die objektive Fflichtwidrigkeit des Verhaltens der Beamten entfällt weil - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - die Gefährlichkeit von B£MH9 für sie nicht erkennbar war, oder ob sie zwar pflichtwidrig, aber nicht schuldhaft handelten, kann dahinstehen; denn ein Schadensersatzanspruch nach den Amtshaftungsbestimmungen (§ 839 BGB, Art. 34- GG) würde Fflieh Widrigkeit wie Verschulden voraussetzen. 4. Jedoch hat das Berufungsgericht eine schuldhafte, das beklagte 149 zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflicht-Verletzung der Anstaltsleitung darin gesehen, daß sie B4B9HP) einen Brandstifter, in eine Zelle mit dem Kläger und anderen Gntersuchungsgefangenen legte, ohne ihm die Streichhölzer, deren Besitz ihm durch die vorangegangene Haucherlaubnis ermöglicht worden war, wenigstens über Sacht abzunehmen. Wahlperiode, Abt. IV Nr. 79 und Abt. I Nr. 349} ist das Berufungsgericht davon auegegangen, daß B4ÜHHP bei seiner Einlieferung Streichhölzer nicht gehabt, sie sich September 1959 beschafft habe- Ob die Raucherlaubnis habe erteilt werden dürfen, hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen, weil es insoweit jedenfalls an der Verletzung einer .Amtepflicht gegenüber dem Kläger fehlen würde- Bas Berufungsgericht hat jedoch die Grundlage des Schadensersatzanspruchs in folgendem gefunden: Denn dieser sei auch einer vorsätzlichen Brandstiftung beschuldigt werden und die konkrete Schilderung der Tat in dem Haftbefehl - vorsätzliches Anzünden von Getreidehaufen auf dem Felde - deute bei einem Jungen von 17 Jahren, der aus der Vernichtung von Erntevorräten keinen Vorteil ziehen könne, auf eine abartige Persönlichkeit hin, die zur Brandstiftung aus Freude am Feuer neige» Darüber hinaus, habe die Anstaltsleitung aus der Angabe im Haftbefehl, BflHBP sei ein Für-sorgezügling, der schon siebenmal der Heimerziehung entwichen sei, entnehmen müssen, daß er ein labiler, zur Unbotmäßigkeit neigender und besonderer Aufsicht bedürftiger Jugendlicher sei. Hs sei eine oft beobachtete Tatsache, daß Untersuchungsge-fnngene aus einer Haftpsychose heraus zu unbesonnenen Handlungen neigten, auch sei bekannt, daß aufsässige Häftlinge Zellenbr.ünde anlegten, um einen Ausbruchsversuch zu ermöglichen • Die Beamten hätten danach schuldhaft eine Amtspflicht verletzt, die ihnen einem Dritten, dem Kläger gegenüber ob-gelegen habe; denn die Untersuchungshaft sei nach Kr. 1 Abs* Satz 5 UVollzO so zu vollziehen, daß der Gefangene keinen körperlichen Schaden erleide. Ob - wie das beklagte Dflft vorgetragen hat - sich Streichhölzer auch von seinen Kithäftlingen habe besorgen können, sei unerheblich; denn insoweit stelle das Land Vermutungen an, für die ein Anhaltspunkt fehle. besteht, können besondere Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, die der Richter verfügt, in dringenden Fällen aber auch der Anstaltsleiter oder ein anderer Beamter anordnen kann (Nr. 62 UVollzO)« Als besondere Sicherheitsmaßnahme kommt u.a. die Entziehung von Gebrauchsgegenstände, deren ?.1ißbrauch zu befürchten ist (Nr. 63 Ziff.4 UVollzO) in betracht. Im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Gemeinechafts-fcatt (Nr. 23, 78 UVollzO) machen diese Regeln deutlich, daß die Belastung von Streichhölzern oder Feuerzeug - auch über Nacht und in einer Gemeinrchaftszelle - nicht schlechthin unzulässig ist, sondern nur dann, wenn hiervon nach den Umständen insbesondere der Persönlichkeit der Beteiligten Un-zuträglichkeit, Schaden oder eine Gefahr zu befürchten ist.« Er handelt pflichtwidrig, wenn er eine Dolche Würdigung nicht anstellt - d.h. einem jugendlichen Gefangenen in Gemeinschaftshaft Streichhölzer oder Feuerzeug beläßt, ohne sich Gedanken über die Möglichkeit einer Gefahr zu machen, - oder wenn er bekannte oder erkennbare Umstände außer Betracht läßt, die bei richtiger Würdigung die Entziehung des Feuerzeugs über Sacht objektiv gelierten müßten. Deshalb ist bei Anwendung dieser Bestimmung auch das Verschulden immer nur auf die Verletzung äer Amtspflicht zu beziehen; daß der Beamte voraussah oder voraussehen konnte, aus einer Pflichtverletzung werde ein Schaden oder gar der konkret eingetretene Schaden entstehen, ist nicht erforderlich (RGZ 93, 51? Ohne Bindung nach § 565 Abs. 2 2PO kann gegenüber den Angriffen der Revision nach dem gegenwärtigen Erörterungsstand gesagt werden, daß die Ansicht des Berufungsgerichts, die festgestellten Umstände hätten Anlaß geben müssen, seine Streichhölzer über Sacht absunehmen, einen im Revisionsrechtszug beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen läßt. a) Mit der Revision kann davon ausgegangen werden, daß die Geisteskrankheit die erst durch das Gutachten des Landesmedizinaldirektors Br. vom 16.Dezember 1959 Die Beamten konnten - wie dos Berufungsurteil richtig hervorhebt - schon aus dem Hinweis im Haftbefehl, sei ein Fürsorgezögling und insgesamt siebenmal aus der Heimerziehung entwichen, ersehen, daß er ein zur Unbotmäßigkeit neigender, schwieriger Jugendlicher war, der besonderer Aufsicht bedürfe. Juli 1959 nicht "überbewertet", denn Baumhauer sei zunächst in das Heim zurtickgebracht und der Haftbefehl erat erlassen worden, nachdem er erneut entwichen und straffällig geworden war, so verkannt sie: Jiach § 72 JGG- darf die Untersuchungshaft gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung odei' durch andere Maßnahmen erreicht werden kann» Die Tatsache, daß zunächst von einem Haftbefehl abgesehen wurde, besagt daher nichts über die Bewertung der Straftat. Darin aber, daß dann doch ein Haftbefehl erlassen werden mußte, weil BdIP der Heimerziehung erneut entwichen und wiederum straffällig wurde, konnte das Berufungsgericht ein erkennbares Anzeichen für eine Aufsässigkeit von sehen. c) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag auseinandergesetzt, daß in der Zelle ein Ofen gestanden habe, der von den Insassen selbst habe bedient werden müssen, und daß die anderen Gefangenen in der Zelle ebenfalls Raucherlaufcnis gehabt und Streichhölzer oder heuerzeug besessen hätten« Einer Erhebung der dafür angebotene Beweise oder einer ausdrücklichen Erörterung dieses Vortrages im Berufungsurteil bedurfte es nicht- Das beklagte .14^^ selbst hat im Rechtsstreit vorgetragen, daß der Ofen nicht geheizt war; das geht auch aus dem Inhalt der vorgetragenen Akten hervor* Die bloße Existenz des Ofens konnte keine Veranlassung geben, BflHP Streichhölzer zu belassen oder sie gerade ihm für die Bedienung des Ofens anzuvertrauen. Eine Erfahrung dahin, daß Raucher ihre Streichhölzer auf dem Tisch zur allgemeinen Benutzung liegen lassen, - worauf das beklagte sich berufen hat - ist schon in dieser Allgemeinheit nicht anzuerkennen. Keinesfalls aber besteht eine solche Erfahrung für die Verhältnisse der Haft, in der Gegenstände des persönlichen Bedarfs, die nur mit Erlaubnis oder durch die Anstalt beschafft werden können (Nr, 51 UVollzO), einen besonderen Wert zu erhalten pflegen. zu § 339 An. 45)-Die Prüfung allerdings - das ist der Revision zuzugeben ob der Beamte die gebotene Sorgfalt außer acht gelassen hat, muß von dem Sachverhalt ausgehen, den der Beamte nach seiner Kenntnis der Dinge als gegeben ansehen konnte (BGH VersR 1958, 600). Aber auch in dieser Hinsicht ergeben sich keine Bedenken gegen die Feststellung eines Verschuldens, weil alle Umstände, aus denen das Berufungsgericht die Pflicl Widrigkeit des Handelns hergeleitet hat, den Beamten bekannt odor wenigstens erkennbar waren«, Besondere Umstände, die gleichwohl ein Verschulden hätten ausschließen können, sind nicht vorgetrogen worden. der aber vermögenslos sei und sich in einer Heilanstalt befinde; Ansprüche gegen die anderen Zelleninsassen seien nicht gegeben, weil nichts dafür spreche, daß sie das Verhalten unterstützt hätten« Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe unter.Verletzung des § 286 ZPO den Vortrag unberückoichtigt gelassen, die anderen Zelleninsassen hätten die Bemerkung am Vorabend ernst genommen, sie seien «auch während der Vorbereitungen in der ÄQcht wach geworden, ohne etwas zu unternehmen. Selbst wenn - so führt die Revision aus - die Mitgefangenen die Äußerung nicht ernst genommen haben sollten, hätten sie die Aufseher benachrigtigen müssen und sich durch ihre pflichtwidrige Unterlassung dem Kläger gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen seine Zellengefährten käme daher nur unter den Voraussetzungen der §§ 138> 330 c StGB in Verbindung mit § 823 Ab So 2 EGB in Betracht und setzt im Falle des 2. Daher ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung eines Mitverschuldens des Klägers ausgeführt hat, wenn - das ist gemeint im Sinne von "wenn sogar" oder "weil" - die Mitgefangenen, die schon längere Zeit mit. Dagegen hält die weitere Begründung, mit der das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint hat, den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht hat den - unter Beweis gestellten - Vortrag des beklagten IiflBP, mit den anderen Häftlingen sei auch der Kläger durch die Vorbereitungen Baumhauers in der Macht geweckt worden und habe tatenlos der Inbrandsetzung der zusaromenge-tragonen Gegenstände zugesehen, zwar für entscheidungserheb- Oktober 1959 > alle Zelleninsassen seien bei seinen Vorfcereitungen wach gewesen und hätten nur so getan, als ob sie schliefen, hatte sich in dem Strafverfahren ein Anhalt Große Strafkammer hat in ihrem Urteil vom 14-Juni I960 - in ausführlicher 'Würdigung der verschiedenen Aussagen -■festgestellt, daß sich schon ein großes Feuer entwickelt hatte, als die fünf schlafenden Mithäftlinge aufwachten * G-leict wohl war das beklagte IflP verfahrensrechtlich nicht gehalten, das Ergebnis der Beweisaufnahme und die gerichtlichen Feststellungen aus einem anderen Verfahren für den gegenwärtigen Rechtsstreit hinzunehmen. "Die inzwischen erwachten Mithäftlinge konnten den Brand nicht löschen, da der Zugang zu den Wasserbehältern durch das Feuer versperrt war,f.Wenn es - wofür die Fassung spricht - hiernach zwischen den Parteien unstreitig gewesen wäre, daß die Mithäftlinge erst erwachten, als es für ein Eingreifen schon zu spät war, dann wäre allerdings für eine Beweiserhebung kein Raum gewesen. beobachtet und sei nicht dagegen eingeschritten, bei der Wiedergabe des Vortrages im Eerufungsrechtszug (EU Bl. 7) heißtes, der Kläger und seine Zellengenossen seien durch die umfangreichen Vorarbeiten geweckt worden, sie hätten zugesehen- wie er die Matratzen in Brand gesteckt habe, und hätten seine Pläne gebilligt; das gleiche int in den Entscheidungsgriinden (BU Bl. 13, 14), aber mit tntfcestandlieber Wirkung wiederholt. Das Berufungsgericht hätte den hiernach erheblichen und zulässigen Beweisantrag nicht zurückweisen dürfen, ohne darzulegen, daß die Erledigung des Rechtsstreits auch dann verzögert worden wäre, wenn die Zeugen nach § 272 b Abs« 2 Nr. 4 ZPO rechtzeitig zu dem Termin über die Verhandlung der Berufung geladen worden wären (LSI zu ZPO § 272 b Kr. 3)c Hieran fehlt es. Das beklagte LflP hatte in der Berufungsbegründung die Anschriften zweier Zeugen mitgeteilt und eich erboten, die des dritten Zeugen nachzureichen; die Anschrift des Klägers, auf dessen Vernehmung das beklagte sich 'wieder berufen hatte, war dem Berufungsgericht ohnehin bekannt. urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden dom die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu überlassen ist* Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt bus 5 708 Nr* 3 ZPO*

Zitierte Normen: § 74 ALR § 546 ZPO § 112 StPO § 839 BGB § 116 StPO § 839 BGB § 138 ZPO
ZelleBeamtebeklagenGefangeneUVollzOBerufungsgerichtStreichhölzerBrandstiftungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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2226 096^
Vcr>. üncl e fc nm 14, Novumber 1963 Fi es c r, cI u rt i zan g e s t e 111 cr a 1 -! r V unde b t; a m te r dor viesch äftstelle
I ci Kamen des
 Versäumnie urteil In dem Rechtsstreit
 Beklagten und Revisionsklägers, Froze^bevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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den Arbeiter Erich ScflHI Al
l-Scbl
 Kläger und Revisionsbeklagten,
ä ns Berufungsrechtozug vertretendurch Rechtsanwalt
 Br*	in	-
hat der III Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7» November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Bagondarm sowie der Bundesrichter Br. Hußla, Gähtgens, Keßler und Br. Reinhardt
 fiir Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil den 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 22. März 1962 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch Uber die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zuriickver-Vf'iesen.
Bas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
 Tatbestand :
Der damals 18jährige Kläger wurde auf Grund des Haftbefehls des Jugendschöffengerichts in	vom
60 August 1959 in KflU festgenommen und am 2,Oktober 1959 in die Straf- und Untersucbungshaftanstalt	eingeliefert. Der Kläger karr, in die Zelle	eine	etwa	25	qm
 große Gemeinschaftszelle, die außer dem üblichen Inventar 9 Betten enthielt. In dieser Zelle befanden sich außer dem Kläger 5 Untersuchungshäftlinge im Alter zwischen 17 und 20 fahren, unter ihnen der 17-jährige Robert R(
BflU war seit dem 15« August 1959 in der Haftanstalt «auf Grund eines Haftbefehls des Amtsgerichts
 in dem er beschuldigt wurde, gemeinschaftlich mit anderen am 26. bzw. 27. Juli 1959 von einer Koppel zwei Pferde gestohlen, auf dem Feld mehrere Getreidehaufen, in Brand gesetzt und im Gemeindewald ein Feuer zu dem Wärmen entzündet und dabei den Wald in Brand gesteckt zu haben.
Zur Begründung der Fluchtgefahr führte der Haftbefehl an, sei aus dem Erziehungsheim	in	dem	er
 sich als Fiirsorgezögling befand, bereits eiebenmal entwichen, er habe die Anstalt am 13« August 1959 erneut verlassen und sei wieder straffällig geworden.	hatte
 in der Haftanstalt um Raucherlaubnis gebeten. Nachdem cer Aufseher seine Führung als "folgsam” und die Arbeitsleistung als "gut, sauber und fleißg" bezeichnet hatte, wurde ihm die Rsucherlaubnis am 24. September 1959 auf Widerruf erteilt. Er besaß Tabakwaren und Streichhölzer.
ihrer
 sich
Nachdem die Häftlinge am Abend des 2. Oktober 1959 in Zelle eingeschlossen worden waren?unterhielten sie
 noch eine Weile über ihre Straftaten.
er-
 
zählte, er habe bereits mehrere Brände gelegt; Uoa» habe er einen Wald und mehrere Get?eidehaufen in Brand gestockt, bei einem Brand in	habe er das Wasser innrer neben
 das Feuer geschüttet, es sei ein schönes Feuerchen gewesen; auch "diese Bude" - damit meinte er die Haftanstalt - wurde er gern einmal «anstecken. Der Klager erwiderte, man müsse eine Wache einteilen, damit B0IBI kein -euer lege* Etwa um 20.30 Uhr gingen die sechs Häftlinge zur Ruhe. Nachts gegen 2.30 Uhr stand BdHBl auf, holte von den. unboiegten Betten die mit Seegras gefüllten Matratzen und Kopfkissen, schichtete sie in der Nähe der Tür auf, stellte mehrere Stühle dazu und zündete die Matratzen mit einem Streichholz an. Infolge der Trockenheit des Seegrases entwickelte sich sofort ein starkes Feuer. Auf die Hilferufe der inzwischen erwachten Mithäftlinge kamen nach wenigen Minuten zwei Beamte vom Nachtdienst herbei und befreiten sie aus der brennenden Zelle. Trotz der schnellen Hilfe erlitten mehrere Häftlinge, darunter der Kläger, BrandVerletzungen. Einer der Verletzten verstarb in. der folgenden wacht. Der Kläger trug Brandverletzungen im Gesicht, am Hals und an den Händen davon, die eine zweiwöchige stationäre Behandlung im Krankenhaus erforderlich machten«,
In dem Strafverfahren gegen	(11 KMs 1/60)
gab der Eandesmedizinaldirektor Dr.	unter dem
16. Lezomber 1959 sein Gutachten dahin ab, daß BMH| an angeborenem Schwachsinn erheblichen Grades leide und für seine Straftaten nicht verantwortlich sei. Er wurde auf Grund des rechtskräftigen Urteils der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts, in Wiesbaden vom 14. Juni I960 in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht.
Der Kläger fordert von dem beklagten	ein	Schmerzens-
geld von 1.000 DM, Ersatz des Verdienstausfalls, der ihm während des Krankenhausaufenthalts entstanden sei, sowie Befreiung von seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Krankenhaus. Er sieht Aratspflichtverletzungen von Bediensteten des beklagten	darin, daß gegen ihn überhaupt ein Haftbe-
fehl erlassen und vollstreckt worden sei, sowie darin, daß die Beamten der Haftanstalt dem wegen Brandstiftung eingelieferten BIBB Streichhölzer über Nacht- in einer Gemein-schaftszelle belassen hätten. Der Kläger hat im ersten Rechtszuge beantragt., das beklagte IBP 2U verurteilen, ihm 1o225,- DM zu zahlen und ihn von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Landeshauptstadt Wiesbaden in Hohe von 220,20 DM zu befreien»
Ds3 beklagte	hat	um	Abweisung	der	Klage	gebeten.	Es
 hat Pflichtverletzungen seiner Bediensteten in Abrede gestellt und sich weiter darauf berufen, der Kläger habe die Möglichkeit, von anderer Seite Ersatz zu erlangen, nicht ausgeräumt und müsse sich Jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden entgegenhalten lassen, weil er die Absicht BBBHHB offenbar erkannt, aber nichts dagegen unternommen habe. Es hat im übrigen die Höhe des Schadens bestritten.
Das Landgericht hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des beklagten XBHP ist vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt, das beklagte IflP seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter«, In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisions» gericht ist für den Kläger, der zu Händen seines Berufungs-nnwalts* am 15. April 1965 geladen worden ist, niemand erschienen. Das beklagte Lfl^ hat beantragt, im Wege des Ver-säumnisurteils zu entscheiden.
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Entscheidungsgrünöe:
Dem Anträge auf Erlaß eines Versaumnisurteils 1st, da der Kläger - trotz ordnungsmäßiger und rechtzeitiger 'Ladung -in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist, nach den §§ 557, 351 ZPO unter Beachtung des § 561 ZPO zu entsprechen«
Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung, weil das Berufungsgericht einen zulässigen Beweisantrag des beklagten unter Verletzung der §§ 529, 272 b ZPO zurückgewiesen hat und es daher zur Frage eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers an der gebotenen Sachaufklärung fehlt, ohne die eine abschließende Entscheidung nicht möglich ist«
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lo	Das Berufungsgericht hat - in Anlehnung an EGHZ 17, 172 - zunächst einen Entschädigungsanspruch aus dem Gesjcbts-punkt der Aufopferung (§§ 74, 75 Einleitung ALR) verneint. Insoweit unterliegt das Berufungsurteil nicht der Nachprüfung weil der Streitwert die Revisionssumme nicht erreicht und die Revision nicht zugelasseh worden ist (§ 546 ZPO).
2o Soweit das Berufungsgericht eine Verletzung von Amtspflichten des Staatsanwalts und des Richters bei der Beantragung und dem Erlaß des Haftbefehls gegen den Kläger verneint hat, läßt das Berufungsurteil einen im Revisionsrechtszug beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft (§ 112 StPO ? 72 JGG) waren gegeben. Der Kläger war eines Vergehens des Diebstahls dringend verdächtig. Die vom Berufungsgericht fest gestellten Tatsachen gestatten den Schluß, der Kläger habe
 sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Strafe dadurch entziehen wollen, daß er sich vor der ihn verfolgenden Staatsgewalt verbarg (Löwe-Rosenberg, StPO 20. i\ufl., zu § 112 Anm. 6). Die weiter feststehende ‘Tatsache, daß der Kläger wiederholt aus der Heimerziehung entwichen war, rechtfertigte die Auffassung, daß der Zweck der Untersuchungshaft durch andere Maßnahmen nicht erreicht werden könne (vgl« Döllinger-Lackner, JGG, 1955 zu § 72 Anm. 9).
3» Sodann hat das Berufungsgericht das Verhalten der Besäten, denen der Vollzug der Untersuchungshaft in der Haftanstalt	oblag,	geprüft«	Das	Berufungsgericht
 hat es nicht als pflichtwidrig erachtet, daß der Kläger zusammen mit anderen jugendlichen Häftlingen in einer Gemein?' chafts seile eingeschlossen wurde, weil die Untersuchung??-haftvollzugeordnung (UVollzO) die Zusammenlegung mehrerer Untersuchungsgefangener, auch Jugendlicher, gestatte, wenn es nach den räumlichen Verhältnissen - wie gerichtsbekannt sei - nicht anders möglich sei (Mr* 23 Abs« 1 und Nr« 78 Abs. 2 UVollzO).
Eine objektive Amtspflichtverletzung - sö führt das Berufungsurteil weiter aus - und ein Verschulden der Beamten könne nach der Sachlage, wie sie sich damals als erkennbar darbot, auch darin nicht gefunden werden, daß der Kläger mit dem geisteskranken, zu unkontrollierbaren Handlungen neigenden 34HHHHP zusammen eingesperrt wurde« Denn damals sei die Geisteskrankheit von	noch	nicht
 bekannt gewesen. Der Haftbefehl und das Aufnahmeersuchen, die beiden einzigen Unterlagen der Haftanstalt, hätten einen Hinweis auf eine geistige Erkrankung nicht enthalten, auch die Aufnohmeunter3UChung durch den Anstaltsarzt am 17.August 1959 habe einen Anhaltspunkt hierfür nicht ergeben, ^ach dem
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späteren ärztlichen Gutachten habe	^uf	den	ersten
 Blick das Bild eines Geisteskranken nicht geboten» Baß an angeborenem Schwachsinn leide und eine Gefahr für seine Mitmenschen darstelle, sei erst im Laufe des Verfahrens erkannt worden, aber vorher für die Anstaltsleitung, die mangels deutlicher Anzeichen für eine geistige Erkrankung zu eigenen Ermittlungen nicht verpflichtet gewesen sei, nicht •erkennbar gewesen»
Auch insoweit ist die Ansicht des Berufungsgerichts im Ergebnis haltbar. Ob für den vorliegenden Fall schon die objektive Fflichtwidrigkeit des Verhaltens der Beamten entfällt weil - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - die Gefährlichkeit von B£MH9 für sie nicht erkennbar war, oder ob sie zwar pflichtwidrig, aber nicht schuldhaft handelten, kann dahinstehen; denn ein Schadensersatzanspruch nach den Amtshaftungsbestimmungen (§ 839 BGB, Art. 34- GG) würde Fflieh Widrigkeit wie Verschulden voraussetzen.
4. Jedoch hat das Berufungsgericht eine schuldhafte, das beklagte 149 zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflicht-Verletzung der Anstaltsleitung darin gesehen, daß sie B4B9HP) einen Brandstifter, in eine Zelle mit dem Kläger und anderen Gntersuchungsgefangenen legte, ohne ihm die Streichhölzer, deren Besitz ihm durch die vorangegangene Haucherlaubnis ermöglicht worden war, wenigstens über Sacht abzunehmen. Nach der - vom Kläger vorgetragenen - Antwort des HeflHHHP	W	Jfll9	vom	7»	Dezember	1959
auf die kleine Anfrage betreffend Vorkommnisse im Gefängnis vom 20. Oktober 1959 (Drucksachen des Hessischen Landtags, 4. Wahlperiode, Abt. IV Nr. 79 und Abt. I Nr. 349} ist das Berufungsgericht davon auegegangen, daß B4ÜHHP bei seiner Einlieferung Streichhölzer nicht gehabt, sie sich
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vielmehr erst auf Grund der Raucherlaubnis vom 24 . September 1959 beschafft habe- Ob die Raucherlaubnis habe erteilt werden dürfen, hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen, weil es insoweit jedenfalls an der Verletzung einer .Amtepflicht gegenüber dem Kläger fehlen würde- Bas Berufungsgericht hat jedoch die Grundlage des Schadensersatzanspruchs in folgendem gefunden:
Pflichtgemäße Erwägungen im Rahmen der Nr. 23 Abs» 2 UYollzO hätten die Anstaltsleitung, weil der Brandstiftung beschuldigt war, veranlassen müssen, entweder die Mitnahme von Streichhölzern in die Zelle im Interesse der Sicherheit der anderen Häftlinge zu verhindern oder
 in Einzelhaft zu legen. Zwar möge Anlaß zu besonderen Vorkehrungen nicht bei jedem der Brandstiftung Beschuldigten gegeben sein, bei	habe	er	bestanden.	Denn
 dieser sei auch einer vorsätzlichen Brandstiftung beschuldigt werden und die konkrete Schilderung der Tat in dem Haftbefehl - vorsätzliches Anzünden von Getreidehaufen auf dem Felde - deute bei einem Jungen von 17 Jahren, der aus der Vernichtung von Erntevorräten keinen Vorteil ziehen könne, auf eine abartige Persönlichkeit hin, die zur Brandstiftung aus Freude am Feuer neige» Darüber hinaus, habe die Anstaltsleitung aus der Angabe im Haftbefehl, BflHBP sei ein Für-sorgezügling, der schon siebenmal der Heimerziehung entwichen sei, entnehmen müssen, daß er ein labiler, zur Unbotmäßigkeit neigender und besonderer Aufsicht bedürftiger Jugendlicher sei. Bas habe sich auch während des Vollzuges der Untersuchungshaft gezeigt. Denn im Führungsbogen der Haftanstalt sei vermerkt unter dem 15. August 1959: "Geistig sehr schwach” und unter dem 26. September 1959: "Hinterlistig, sehr launenhaft". Alle diese Umstände hätten zu besonderer Aufmerksamkeit gemahnt.
Die Vollzugsbeamten
 so führt das Berufun
 urteil weite
 aus ~ hätten schuldhaft gehandelt, indem sie BflHB die Streichhölzer über Nacht belie/3en. Sie hätten erkennen können und müssen, daß er ein labiler, unberechenbarer Häftling sei. der zu Brandstiftungen neigte und eine Gefahr für die Mit-häftlinge bedeutete. Dem lasse sich nicht en’tgegenhalten, es sei unwahrscheinlich und nicht voraussehbar gewesen, daß ein eingesehlossener Häftling sich durch Brandstiftung in der Zelle selbst der damit verbundenen Gefahr aussetzen werde.,
Hs sei eine oft beobachtete Tatsache, daß Untersuchungsge-fnngene aus einer Haftpsychose heraus zu unbesonnenen Handlungen neigten, auch sei bekannt, daß aufsässige Häftlinge Zellenbr.ünde anlegten, um einen Ausbruchsversuch zu ermöglichen • Die Beamten hätten danach schuldhaft eine Amtspflicht verletzt, die ihnen einem Dritten, dem Kläger gegenüber ob-gelegen habe; denn die Untersuchungshaft sei nach Kr. 1 Abs* Satz 5 UVollzO so zu vollziehen, daß der Gefangene keinen körperlichen Schaden erleide. Der mit der Klage geltend gemachte Schaden sei hiernach adäquat verursacht worden. Daß BflHP mit seinen Streichhölzern Unfug stiften und einen Brand anlegen könne, wobei seine Mithäftlinge durch Verbrennungen Schaden erleiden würden, habe nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit gelegen. Ob - wie das beklagte Dflft vorgetragen hat -	sich	Streichhölzer	auch	von
 seinen Kithäftlingen habe besorgen können, sei unerheblich; denn insoweit stelle das Land Vermutungen an, für die ein Anhaltspunkt fehle.
II.
1. Das Berufungsgericht ist bei diesen Erwägungen zutreffend davon ausgegongen, daß die angeführten Bestimmungen der Untersuchungsbaftvollzugsordnung - die Untersuchungshaft
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so zu vollziehen, daß der Gefangene keinen sittlichen oder körperlichen Schaden leidet (Nr* 1 Ate., '1 UVollzO), bei der Zusammenlegung mehrerer Gefangener in gemeinsamer Haft Unzuträglichkeiten und unangemessene Zumutungen zu vermeiden (ür* 25 Abs* 2 UVollzO)?insbesondere bei der Zusammenlegung junger Gefangener Entwicklung und Reife
 der Gefangenen zu berücksichtigen (Nr. 78 Abs«, 2 UVollzO) -Amtspflichten der Vollzugsbeamten gegenüber den Untersachunge— gefangenen konkretisieren (vgl. BGRZ 21, 214? 220; BGH NJV/ 1962, 1055). Was die Vollzugsbeamter, im einzelnen nach den gegebenen Verhältnissen zu tun haben, um diesen Grundsätzen Geltung su verschaffen, ist auch ihre Amtspflicht gegenüber den üntersuchungsgefangenen, denn es dient nach der Natur des Amtsgeschäftes deren Schutz (vgl. BG3-RGRK 11. Aufl, zu § 859 Anm. 41). Sin Pflichtversäumnis kann daher Schadens-ersatzansprüche nach Maßgabe des § 859 3GB in Verbindung mit Art. 54 GG begründen.
Die üntersuchungshaftvollzugsordnung sagt nicht ausdrücklich, ob und unter welchen Voraussetzungen einem Gefangenen Streichhölzer oder Feuerzeug belassen werden können oder öbzunehrnen sind. Vielmehr ist dies im Einzelfall zu entscheiden, wobei eine Reihe von abstrakt gefaßten Grundsätzen zu beachten ist. So darf sich der Gefangene Bequemlichkeiten und Beschäftigungen auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem *weck der Haft vereinbar sind und weder die Ordnung in der Anstalt stören noch die Sicherheit ge-fährdon (§ 116 Abs. 5 StPO). In diesem Rahmen sind verständige Wünsche zu erfüllen und Vergünstigungen zu gewähren (Nr. 18 Abs. 3 UVollzO). Bern Untersuchungsgefsngenen ist es erlaubt, sich auf seine Kosten im Rahmen einer vernünftigen Lebensweise vom Anstaltsleiter zugelassene Zusatz-
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nahrungs- und Genußmittel und andere Gegenstände des persönlichen Bedarfs coco zu beschaffen. Bas Rauchen ist im Rahmen der Hausordnung erlaubt, sofern keine Feuergefahr zu befürchten ist (Nr» 51 Abs« 1 und Abs. 3 UVollzO). Für jugendliche Gefangene kann der Tabakgenuß in beschränktem Umfang zugelassen werden (Nr« 81 UVollzO)« Der Anstaltsleiter darf dem Untersuchungsgefangenen Stücke der Hebe überlassen, die sich zu dem persönlichen Gebrauch «... eignen (Kr« 53 UVollzO). Gegen einen Untersuchungsgefangenen, bei dem nach seinem früheren Verhalten, nach seiner Persönlichkeit oder auf Grund seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maße ..,. die Gefahr von Gewalttaten gegen Personen oder Sachen «... besteht, können besondere Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, die der Richter verfügt, in dringenden Fällen aber auch der Anstaltsleiter oder ein anderer Beamter anordnen kann (Nr. 62 UVollzO)« Als besondere Sicherheitsmaßnahme kommt u.a. die Entziehung von	Gebrauchsgegenstände, deren ?.1ißbrauch
 zu befürchten ist (Nr. 63 Ziff. 4 UVollzO) in betracht. Schließlich ist die Entziehung von Genußmitteln oder Gegenständen des persönlichen Bedarfs als Hausstrafe vorgesehen (Er. 68 Ziff. 2 UVollzO).
Im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Gemeinechafts-fcatt (Nr. 23, 78 UVollzO) machen diese Regeln deutlich, daß die Belastung von Streichhölzern oder Feuerzeug - auch über Nacht und in einer Gemeinrchaftszelle - nicht schlechthin unzulässig ist, sondern nur dann, wenn hiervon nach den Umständen insbesondere der Persönlichkeit der Beteiligten Un-zuträglichkeit, Schaden oder eine Gefahr zu befürchten ist.«
Ob das zutrifft, hat - soweit nicht die Zuständigkeit des Richters oder des Staatsanwalts gegeben ist (Nr. 2, 3 UVollzO) -der Anstaltsleiter,.der für die ^Durchführung der Untefsuchunge-
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haft nach den Vorschriften der Vollzugsordnung verantwortlich ist (Kr. \ TJVollzQ) 9 in pflichtgemäßer Würdigung de> gegebenen Verhältnisse zu entscheiden. Er handelt pflichtwidrig, wenn er eine Dolche Würdigung nicht anstellt - d.h. einem jugendlichen Gefangenen in Gemeinschaftshaft Streichhölzer oder Feuerzeug beläßt, ohne sich Gedanken über die Möglichkeit einer Gefahr zu machen, - oder wenn er bekannte oder erkennbare Umstände außer Betracht läßt, die bei richtiger Würdigung die Entziehung des Feuerzeugs über Sacht objektiv gelierten müßten. lie Prüfung, ob die Anstaltsleixung pflichtwidrig gehandelt hat, muß daher von der Sachlage ausgehen, die ihr bekannt oder bei pflichtgemäßem Verhalten erkennbar war. Insofern iet der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend .-
Allerdings kann es nicht - wie die Revision meint - o.?.:i ankommen, ob die Anstaltsleitung eine Brandstiftung durch
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 voraussehen konnte, wenn sie ihm Streichhölzer über Nacht beließ. Denn die 2um Schadensersatz verpflichtende Handlung nach § 839 BGB besteht schon in der Amtspflichtverletzung als solcher. Deshalb ist bei Anwendung dieser Bestimmung auch das Verschulden immer nur auf die Verletzung äer Amtspflicht zu beziehen; daß der Beamte voraussah oder voraussehen konnte, aus einer Pflichtverletzung werde ein Schaden oder gar der konkret eingetretene Schaden entstehen, ist nicht erforderlich (RGZ 93, 51? BGH VersR 1956, 96). Die Anstaltsleitung handelte vielmehr schon pflichtwidrig, wenn ^ic ihr bekannten oder erkennbaren Umstände überhaupt Unzuträglichkeiten, einen Unfug oder eine Gefahr vorouooeben ließen.
2. Die rechtlichen Erv.'ägungen, von denen das Berufungsgericht ausgegangen ist, erweisen sich hiernach als zutreffend
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Ob die Anstaltsleitung ira vorliegenden Pali pflichtgemäß BflHHH) die Streichhölzer wenigstens über Sacht hätte eb-nehmen müssen, hängt wesentlich von der Würdigung der £-l?~ geeenen tatsächlichen Verhältnise ab, die grundsätzlich Sache des Tntrichters ist» Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht sich hierbei von rechtlich fehlerhaften Erwägungen hat leiten lassen. Ohne Bindung nach § 565 Abs. 2 2PO kann gegenüber den Angriffen der Revision nach dem gegenwärtigen Erörterungsstand gesagt werden, daß die Ansicht des Berufungsgerichts, die festgestellten Umstände hätten Anlaß geben müssen,	seine	Streichhölzer
 über Sacht absunehmen, einen im Revisionsrechtszug beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen läßt. Das beklagte l>flP wird, da die Sache - wie später auszuführen ist - ohnehin an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, Gelegenheit haben, in der erneuerten Berufungsverhandlung neue Gesichtspunkte für seinen Standpunkt zur Erörterung zu stellen,
a)	Mit der Revision kann davon ausgegangen werden, daß die Geisteskrankheit	die erst durch das Gutachten
 des Landesmedizinaldirektors Br.	vom	16.Dezember 1959
festgestellt wurde, den Beamten der Anstalt nicht bekannt und auch nicht erkennbar war. Das entspricht der Feststellung des Berufungsgerichts, Das Berufungsgericht konnte jedoch •aus dem Verhandlungsergebnis ohne Rechtsiehler schließen, daß gegenüber	seiner Persönlichkeit und Veranlagung
 noch erkennbar Vorsicht am Platze war. Die Beamten konnten - wie dos Berufungsurteil richtig hervorhebt - schon aus dem Hinweis im Haftbefehl,	sei	ein	Fürsorgezögling
 und insgesamt siebenmal aus der Heimerziehung entwichen, ersehen, daß er ein zur Unbotmäßigkeit neigender, schwieriger Jugendlicher war, der besonderer Aufsicht bedürfe. Die eigenen
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Beobachtungen während
 machten überdies eine
 der Haftzeit bestätigten dies und ungewöhnliche Primi t i v j t ät e r K e n n b a r o
Bei sei ner Aufnahme wurde vermerkt: "sieht gei rte sgeguort aus"; es wurde bekannt, daß er nicht lesen und schreiben konnte. Der Führungsbogen gibt den Eindruck beim Zugang am 15. August 1959 - und 8 Tage später - als "ruhig (geistig sehr schwach)" und nach längerer Beobachtung (am 26. September 1959) - neben zufriedenstellender Beurteilung in Sauberkeit, Ordnung und in der Arbeit - dahin wieder, daß er sehr launenhaft, im Verhalten gegenüber Mitgefangenen und Beamten hinterlistig und im übrigen ein Vielechwätzer, dummdreist aber duldsam sei. Die hiernach erkannte Undurchsichtigkeit seines Verhaltens in Verbindung mit besonderer Primitivität hätte zu denken geben müssen0
b)	Ob - wie die Revision meint - die Tat sich nur mit der später festgestellten Geisteskrankheit erklären lasse, ist unerheblich; denn es kommt, wie bereits auögefUhrt worden ist, nicht darauf an, ob die Beamten Veranlassung hatten, mit einer Brandstiftung in der Zelle zu rechnen. Hinreichender Anlaß, ihm die Streichhölzer wenigstens über Nacht abzunehmen, war schon dann gegeben, wenn nur mit Unzuträglichkeiten, mit einer Belästigung der Mithäftlinge durch groben Unfug zu rechnen war. Dieser Möglichkeit aber konnte die Anstaltsleitung sich bei gewissenhafter Prüfung nicht verschließen. Denn sie wußte aus dem Haftbefehl, daß	eine vorsätzliche und eine» fahr-
lässige Brandstiftung zur Last geigt wurden. Fine gewisse Neigung zu diesem Delikt, jedenfalls Leichtfertigkeit im Umgang mit Feuerzeug war erkannbar, die Möglichkeit, daß er mit Streichhölzern, die ihm Uber Nacht belassen wurden, Unfug stiften werde, war angesichts seiner erkannten Dummheit und Primitivität, seiner Hinterlist und Abartigkeit
 nicht auszuschließen. Wenn die Revision demgegenüber meint, die -Beamten hätten davon auagehen können, auch Richter und Staatsanwalt hätten die früheren Brandstiftungen vom 26e/27. Juli 1959 nicht "überbewertet", denn Baumhauer sei zunächst in das Heim zurtickgebracht und der Haftbefehl erat erlassen worden, nachdem er erneut entwichen und straffällig geworden war, so verkannt sie: Jiach § 72 JGG- darf die Untersuchungshaft gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung odei' durch andere Maßnahmen erreicht werden kann» Die Tatsache, daß zunächst von einem Haftbefehl abgesehen wurde, besagt daher nichts über die Bewertung der Straftat. Darin aber, daß dann doch ein Haftbefehl erlassen werden mußte, weil BdIP der Heimerziehung erneut entwichen und wiederum straffällig wurde, konnte das Berufungsgericht ein erkennbares Anzeichen für eine Aufsässigkeit von	sehen.	Es ist nicht richtig,
 wenn die Revision in diesem Zusammenhang ausführt, die Beobachtung von 7 Wochen in der Anstalt habe nichts Besorgniserregendes ergeben. Demgegenüber steht fest, daß BMIB als hinterlistig und sehr launenhaft erkannt worden war. Zwar hatte ihn der Aufseher in seiner Stellungnahme zu dem Gesuch um Raucherlaubnis vom 23*September 1959 als "folgsam" und seine Arbeitsleistung als "gut und sauber, fleißig" bezeichnet. Auch diese günstige Beurteilung bei der Arbeit aber konnte durch die Notwendigkeit einer Hausstrafe am 2. Oktober 1959 in Frage gestellt werden. Es war pflichtwidrig, wenn die Beamten trotz dieser zur Vorsicht mahnenden Anzeichen - wie die Revision ausführt, keine Anhaltspunkte dafür fanden, daß RflHHP anders als
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seihe Alteregenossen zu behandeln sei« Einer Vernehmung der Beamten bedurfte es? - entgegen der Ansicht der Revision -nicht, weil die für die Entscheidung wesentlichen Punkte urkundlich festliegen und es lediglich um deren rechtliche Würdigung geht«
c)	Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag auseinandergesetzt, daß in der Zelle ein Ofen gestanden habe, der von den Insassen selbst habe bedient werden müssen, und daß die anderen Gefangenen in der Zelle ebenfalls Raucherlaufcnis gehabt und Streichhölzer oder heuerzeug besessen hätten« Einer Erhebung der dafür angebotene Beweise oder einer ausdrücklichen Erörterung dieses Vortrages im Berufungsurteil bedurfte es nicht- Das beklagte .14^^ selbst hat im Rechtsstreit vorgetragen, daß der Ofen nicht geheizt war; das geht auch aus dem Inhalt der vorgetragenen Akten hervor* Die bloße Existenz des Ofens konnte keine Veranlassung geben, BflHP Streichhölzer zu belassen oder sie gerade ihm für die Bedienung des Ofens anzuvertrauen. Wenn andere Gefangene in der Zelle Streichhölzer oder Feuerzeug besaßen, machte dies eine Prüfung, ob	die	Streichhölzer be-
lassen werden sollten, nicht entbehrlich. Eine Erfahrung dahin, daß Raucher ihre Streichhölzer auf dem Tisch zur allgemeinen Benutzung liegen lassen, - worauf das beklagte sich berufen hat - ist schon in dieser Allgemeinheit nicht anzuerkennen. Keinesfalls aber besteht eine solche Erfahrung für die Verhältnisse der Haft, in der Gegenstände des persönlichen Bedarfs, die nur mit Erlaubnis oder durch die Anstalt beschafft werden können (Nr, 51 UVollzO), einen besonderen Wert zu erhalten pflegen. Weder die Notv/endigkeit f die Gefangenen in einer Zelle gleichartig zu behandeln, noch die Möglichkeit, daß	sich	der	Streichhölzer
 eines
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seiner Mitgefangenen bedienen könnte, würde es rechtfertigen, ihn; Streichhölzer zu belassen, wenn Anzeichen dafür gegeben waren, daß er Unfug damit treiben könnte«. Es wäre dann vielmehr angebracht gewesen, ihn von anderen Gefangenen zu trennen*
3» Es läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht das hiernach objektiv pflichtwidrige Verhalten der Beamten als schuldhaft angesehen hat»
Fahrlässig - nur der Vorwurf der Fahrlässigkeit kann hier in Rede stehen - handelt ein Beamter, wenn er bei gehöriger Aufmerksarnkeit, bei Beachtung der für einen Beamten im verkehr erforderlichen Sorgfalt in der Lage ist, seine Handlungsweise als einen Verstoß gegen seine Amtspflichten, zu erkennen. Mehr bedarf es nicht, um einen Schuldvorwurf zu begründen. Dabei ist nicht der Maßstab eines Musterbeamten, sondern der eines pflichtgetreuen Durchschnitts-beamten anzulegen, jedoch sind grundsätzlich an einen öffentlichen Pflichtenträger strenge Anforderungen zu stellen (vgl* die Nachweise in BGB-RGRK 11* Aufl. zu § 339 Anm. 45)-Die Prüfung allerdings - das ist der Revision zuzugeben ob der Beamte die gebotene Sorgfalt außer acht gelassen hat, muß von dem Sachverhalt ausgehen, den der Beamte nach seiner Kenntnis der Dinge als gegeben ansehen konnte (BGH VersR 1958, 600). Aber auch in dieser Hinsicht ergeben sich keine Bedenken gegen die Feststellung eines Verschuldens, weil alle Umstände, aus denen das Berufungsgericht die Pflicl Widrigkeit des Handelns hergeleitet hat, den Beamten bekannt odor wenigstens erkennbar waren«, Besondere Umstände, die gleichwohl ein Verschulden hätten ausschließen können, sind nicht vorgetrogen worden.

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lo Das Berufungsgericht hat eine anderweite Ersatzmüg-lichkeit (§ 839 Abs« 1 Satz 2 BGB) verneint, weil «als anderer Ersatzpflichtiger nur	in	Betracht komme, -
der aber vermögenslos sei und sich in einer Heilanstalt befinde; Ansprüche gegen die anderen Zelleninsassen seien nicht gegeben, weil nichts dafür spreche, daß sie das Verhalten	unterstützt	hätten«
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe unter.Verletzung des § 286 ZPO den Vortrag unberückoichtigt gelassen, die anderen Zelleninsassen hätten die Bemerkung	am	Vorabend ernst genommen,
 sie seien «auch während der Vorbereitungen	in
 der ÄQcht wach geworden, ohne etwas zu unternehmen. Selbst
 wenn - so führt die Revision aus - die Mitgefangenen die Äußerung	nicht	ernst	genommen haben sollten,
 hätten sie die Aufseher benachrigtigen müssen und sich durch ihre pflichtwidrige Unterlassung dem Kläger gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht.
Diese Folgerung der Revision ist unrichtig. Die gemein-\
9ame Haft in einer Zelle, die nicht durch die Vlfillensilber-einatimmung der Gefangenen, sondern durch hoheitliche Maßnahme herbeigeführt wird, begründet zwischen den Mitgefangenen nicht besondere - etwa einem Vertrag oder einer Gemeinschaft ähnliche - Rechtsbeziehungen. Die Rechte und Pflichten gegeneinander bleiben die gleichen, wie sie gegenüber jedermann bestehen. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen seine Zellengefährten käme daher nur unter den Voraussetzungen der §§ 138> 330 c StGB in Verbindung mit § 823 Ab So 2 EGB in Betracht und setzt im Falle des
§ 13S StGB die "glaubhafte" Kenntnis von dem Vorhaben eines Verbrechens, im Falle des § 330 c StGB die vorsätzliche Unterlassung einer gebotenen und zu demutbaren Hilfeleistung vorausc Baß diese Voraussetzungen Vorgelegen und die von dem beklagten I>^B erbetene Beweisaufnahme zu ihrer Feststellung hätte führen können, vermag die Revision selbst nicht auszuführenc Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht offengelassen, ob die Mithäft-linge die Äußerung von	als	Spaß	oder für Ernst
 nahmen; es will vielmehr - wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe zweifelsfrei ergibt - als festgestellt behandelt wissen, daß die anderen Häftlinge, die schon länger kannten, seine Bemerkung als Angeberei ansahen« Liese Feststellung findet eine hinreichende Grundlage in dem Inhalt der Strafakten, den das beklagte LflB vorgetragen hatc
2. Daher ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung eines Mitverschuldens des Klägers ausgeführt hat, wenn - das ist gemeint im Sinne von "wenn sogar" oder "weil" - die Mitgefangenen, die schon längere Zeit mit.	zusammenlagen,	dessen	Äußerung
 als Spaß oder Angeberei auffaßten, habe der Kläger sieh dabei, beruhigen können.'
Dagegen hält die weitere Begründung, mit der das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint hat, den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht hat den - unter Beweis gestellten - Vortrag des beklagten IiflBP, mit den anderen Häftlingen sei auch der Kläger durch die Vorbereitungen Baumhauers in der Macht geweckt worden und habe tatenlos der Inbrandsetzung der zusaromenge-tragonen Gegenstände zugesehen, zwar für entscheidungserheb-
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oL -K)
, .-Iten ihn iedoch aln verspätet nach § 5?9 21*0 zurück-110 gC"“ Dah*war fehlerhaft» Allerdings ist die Aufinssime ^P^non, «« Vortrag sei nicht neu gewesen, das tc
h*b* ihn vielmehr schon in seinem eratinstanz-*]lVel ZTritU^z vom 14» Kovember I960 (dort El, 4, 5) j-clrccht^ unrichtig. Es heißt in dem angeführten Schrift-patz:
^ hat in dem gegen ihn wegen Brandstiftung ein-.leiteten Verfahren behauptet, die übrigen Zeilenin-®!8-en’seien wach gewesen, als er die Matretsen vor aem Ofen aufgeschichtet habe. Ob das zutrifft, möchte ich zunächst dahingestellt sein lassen".
Damit war nicht - wie die Revision jetzt meint ~ ciie Tatsache aln solche vorgetragen, nur mit dem Vorbehalt, da3 das’ beklagte sie nicht für entscheidungserheblich halte; vielmehr war im Rechtsstreit lediglich vorgetragen worden, daß Baurnhauer im llrraittlungsverfahren eine solche Aussage gemacht habe, was den Tatsachen entsprach, zugleich aber zu dem Ausdruck gebracht worden, daß das beklagte	diese
 Darstellung "zunächst” für den Rechtsstreit nicht übernehmen wolleo Demgemäß hält das Urteil des Landgerichts auf Bl«, 10 ' der Entpcheidungsgründe> aber mit tatbestandlicher Wirkung feat, dan beklagte IfflP habe weder ausdrücklich behauptet, daß der Kläger die Vorbereitungen	wahrgenommen
 habe, noch habe es Beweis dafür angetreten. Dieses Zögern des beklagten	war	~	angesichts der Wahrheitspflicht
 der Parteien (§ 138 ZPO) - verständlich. Denn außer der Aussage des inzwischen als geisteskrank erkannten vom 21. Oktober 1959 > alle Zelleninsassen seien bei seinen Vorfcereitungen wach gewesen und hätten nur so getan, als ob sie schliefen, hatte sich in dem Strafverfahren ein Anhalt
 
hierfür nicht ergeben.
neigt nach dem pevchiatriscne
 Gutachten nicht nur zu dem Beschönigen, sondern zur Unaufrichtigkeit. ftach den Aussagen aller anderen Beteiligten wurden die übrigen Zelleninsassen erst wach, als das Feuer schon brannte, und zwar der Kläger, der die anderen weckte, zuerst. Die 1. Große Strafkammer hat in ihrem Urteil vom 14-Juni I960 - in ausführlicher 'Würdigung der verschiedenen Aussagen -■festgestellt, daß sich schon ein großes Feuer entwickelt hatte, als die fünf schlafenden Mithäftlinge aufwachten * G-leict wohl war das beklagte IflP verfahrensrechtlich nicht gehalten, das Ergebnis der Beweisaufnahme und die gerichtlichen Feststellungen aus einem anderen Verfahren für den gegenwärtigen Rechtsstreit hinzunehmen. £3 war, wenn es Zweifel in die Richtigkeit der früheren Aussagen der Mithäftlinge setzte » waa in der Berufungsbegründung eingehend begründet ist berechtigt, deren erneute Vernehmung zu erbitten.
Bas Berufungsurteil erkennt den Vortrag ausdrücklich als entecheidungserhefclich an. Ein Bedenken hiergegen könnte sich nach der Sachlage nur daraus ergeben, daß der Tatbestand des Berufungsurteils - nach der Schilderung der Vorbereitungen der Brandstiftung und des Anziindehe der Seegrasmatratzen, die infolge ihrer Trockenheit sofort ein starkes Feuer entwickelten - als unstreitig festhält:
"Die inzwischen erwachten Mithäftlinge konnten den Brand nicht löschen, da der Zugang zu den Wasserbehältern durch das Feuer versperrt war,f.
Wenn es - wofür die Fassung spricht - hiernach zwischen den Parteien unstreitig gewesen wäre, daß die Mithäftlinge erst erwachten, als es für ein Eingreifen schon zu spät war, dann wäre allerdings für eine Beweiserhebung kein Raum gewesen. Jedoch steht dieser Satz dos Tatbestandes in unverean-

barem Widerspruch zu anderen Teilen des Tatbestandes des Berufungpurteils* So ist bei der Wiedergabe des erstinsfcans-liehen Vorbringens des beklagten	(BU	Bl»	5)	angeführt, der Kläger habe die Vorbereitungen	mit-
beobachtet und sei nicht dagegen eingeschritten, bei der Wiedergabe des Vortrages im Eerufungsrechtszug (EU Bl. 7) heißtes, der Kläger und seine Zellengenossen seien durch die umfangreichen Vorarbeiten	geweckt	worden,
 sie hätten zugesehen- wie er die Matratzen in Brand gesteckt habe, und hätten seine Pläne gebilligt; das gleiche int in den Entscheidungsgriinden (BU Bl. 13, 14), aber mit tntfcestandlieber Wirkung wiederholt. Angesichts dieser Widersprüche versagt die bindende Wirkung des Tatbestandes (§§ 314, 561 ZPO), es fehlt an einer beweiskräftigen Feststellung (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 26- Aufl«, zu § 314 Anirio 2).
Das Berufungsgericht hätte den hiernach erheblichen und zulässigen Beweisantrag nicht zurückweisen dürfen, ohne darzulegen, daß die Erledigung des Rechtsstreits auch dann verzögert worden wäre, wenn die Zeugen nach § 272 b Abs« 2 Nr. 4 ZPO rechtzeitig zu dem Termin über die Verhandlung der Berufung geladen worden wären (LSI zu ZPO § 272 b Kr. 3)c Hieran fehlt es. Das beklagte LflP hatte in der Berufungsbegründung die Anschriften zweier Zeugen mitgeteilt und eich erboten, die des dritten Zeugen nachzureichen; die Anschrift des Klägers, auf dessen Vernehmung das beklagte
 sich 'wieder berufen hatte, war dem Berufungsgericht ohnehin bekannt. Hinreichende Zeit für die gebotenen vorläufigen Anordnungen stand dem Berufungsgericht zur Verfiigun die Revision weist nicht ohne Grund darauf hin, daß zwischen der Einreichung der Berufungsbegründung und dem Verband lungs terrain vor dem Berufungsgericht .elf Monate legen«
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Dem beklagten IflB kann daher die erbet oufklärung nicht versagt werden» hiernach mu
 ene weitere Rach— ß das Berufungs-
urteil aufgehoben und
 die Sache zur anderweiten Verhandlung
 und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden dom die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu überlassen ist* Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt bus 5 708 Nr* 3 ZPO*
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