§ 26 Abs.3 Satz 3 BIG der gemeine Wert, den sie ohne die Verschlechterung oder Beschädigung im Zeitpunkte der , Die Ansicht, die Ersatzleistung dürfe nicht höher sein als der tfnterschiedsbetrag zwischen dem Wert der unbeschädigten und der d^r beschädigten Sache, findet im Gesetz keine Stütze. b) Heben der Grenze, die § 26 Abs.3 Satz 3 BIG dem Betrage der erstattungsfähigen Kosten der Instandsetzung einer Sache insgesamt setzt, ergibt sich -.für jede-;-einzelne Instandoetzungsmaßnahme eine Grenze daraus, daß nur die Kosten der sachgemäßen Instandsetzung beansprucht werden' können. Sachgemäß ist die Instandsetzung, die dein Wesen der Sache entspricht und sich im Rahmen dos'wirtschaftlich Vernünftigen hält. Es ist unstreitig, daß die in dem genannten Gutachten aufgeführten Pflanzen und baulichen Gartenenlagen im Jahre 1945 in der im Gutachten angeführten Art, Zahl und Größe vorhanden gewesen sind, aber bei der Freigabe nicht mehr vorhanden oder zerstört waren, ferner, daß Gewächse in dem dort genannten Grade,beschädigt waren und daß gewisse Arbeiten zu einer sachgemäßen Instandsetzung notwendig waren. Aufdie Bernfang der Klägerin ist die Beklagte verurteilt worden, über den angebotenen Betrag von 10 852,56 DM hinaus weitere 12 936,63 DM nebst Zinsen abzüglich des bezahlten Betrages von 325,98ä zahlen. Das Berufungsgericht geht zutreffend von folgendem ans: Die Klägerin kann den Ersatz der Kosten,verlangen, die für eine sachgemäße Instandsetzung des im beschädigten Zustand zurückgegebenen Gartens erforderlich sind (§ 27 Abs,3 Satz 1 BIG 1956 = § 26 Abs.3 Satz 1 BLG 1961 i.v.m. Darüber ; hinaus ist eine; durch die Instandsetzung nicht zw behebende V/crtminderwng mit einer zusätzlichen Leistung aus-zugleiehen (§ 26 Abs.3 Satz 2 BIG). Die Höhe der Ersatzleistung darf den gemeinen 7/ert nicht übersteigen, den die Sache ohne die Verschlechterung oder Beschädigung im Zeitpunkt der Rückgabe gehabt haben würde (§ 26 Abs.3 Satz 3 BLG) 1.) Das Berufungsgericht hat awsgeführt: Die Ersatzleistung überütoige nicht den gemeinen Wert, den die Gar-tenanlagc bei gewöhnlicher Abnutzung im Zeitpunkt der Freigabe gehabt haben würde. Der gemeine Wert der Gartenanlago bestehe daher in dem Betrage, den ein Käufer des Grundstücks mit Rücksicht auf die Gartenanlage mehr zahlen würde. Die Revision meint demgegenüber, es sei nicht auf den Wert der Gartenahlage abzustellen, sondern auf den des ganzen Grundstücks' mit Bebauung und Aufwuchs, zu demal ■ Hans und Garten eine untrennbare Einheit darstellten. Dabei kann mit der Revision von dem gemeinen Wert des ganzen Grundstücks mit Haus und Garten ausgegangen werden. Denn im vorliegenden Falle, bilden das Hana ...und der es umgebende Garten nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin rechtlich ein Grundstück. Einer TJntersu-chüng, ob und inwieweit die Begriffe der ’'Sache1' im Rechte des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Grmidbueh-Ordnung 'einerseits' und in § 26 BIG andererseits, voneinander abweichen, und einer abschließenden Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall der Wert der Garten-anlage für sich oder der des gesamten Anwesens die obere Grenze der erstattnhgsfähigen Instandsetzungskosten' bildet , bedarf cs indessen nicht aus folgendem Gründe: Auch'wenn das letztere zutrifft, die Beklagte '..'nichts : gewonnen. Hätte der Ersatzberechtigte entspreehend der'Ansicht der Revision einen Anspruch auf Instandsetzungskosten nur in Höhe dos Bntorschiedsbetrages zwischen dem Wert der beschädigten Bache; Und dem Werte, den die Sache;;ohne, die Verschlechterung und Beschädigitng im Zeitpunktlder Eüokgabe gehabt hätte, dann wäre im Gegensatz zur Absicht des Gesetzgebers eine ausreichende Abgeltung der Belegungsschä-den nicht möglich. Der Verkehrswert einer beschädigten Sache, z.B. eines Hauses, wird daher - oder kann mindestens - in vielen Fällen höher sein als der Verkehrswert des Hauses in unbeschädigtem Zustand abzüglich der Instandsetzungskosten. Dio angeführte Bestimmung setzt eindeutig den gemeinen Wert der Sache als obere Grenze der Ersatzleistung' fest« Bür die von; der Beklagten angestellte Dnterschiedsbe-rechnung gibt. BIG für;: den Be- ’ trag der: ers.tattungofMhigen Kosten der:.;:instan^se.tzung einer Sache insgesamt setzt, ergibt sich für jede einzelne: Instanäsetzungsmaßnahme eine - in ;:der Praxis dcstcns ebenso bedeutungsvolle - Grenze daraus, daß nur die Kosten der sachgemäßen Instandsetzung zu erstatten sind, d,h. einer Herstellung, die dem Wesen der in Betracht kommenden Sache entspricht und im Rahmen des wirtschaftlich' '/'Vernünftigen bleibt. wirtschaftliche Vernünftigkeit einer Maßnahme abstellt, ergibt sich zwingend aus einem Vergleich mit dem Schadensersatzrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches: Auch bei Haftung aus Verschulden kann der Ersatzberech- . tigte die dort Im Gegensatz zur Regelung des Bundeslei-stungsgesotzes in erster Linie vorgesehene Herstellung in Hatur nicht verlangen, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist (§ 251 Abs,2 BGB}, Ist hier die Haftung ans Verschulden auf das dem Schuldner Zumutbare beschränkt, so kann die Haftung des Ersatzverpflichteten nach dem Bündesleistüngsgesetz, die ihrem Wesen nach der Gefährdungshaftung des bürgerlichen Rechtes nahe steht (3GHZ 11, 156, 159), nicht weiter ausgedehnt werden. einem über den Schadensausgleich hinausgehenden Vorteil für den Ersatzberechtigten, behebt sie insbesondere , auch durch die gewöhnliche Abnutzung der Sache entstan-done Schäden, für die: nach § 26 Abs.4 BIG kein Ersatz^" m leisten 1st, dann wird dem berechtigten Anliegen der Beklagten, die lasten aws.■ Satz 3 BIG die Obergrenze für die .erstattungsfähigen Instandsetzungskosten dar, dann bleiben die vom Amt für Verteidigtmgslasten und zusätzlich vom Berufungsgericht für die Instandsetzung des Hauses und des Gartens zuerkannten Beträge weit hinter dem von der Beklagten mit 247 000 DM angegebenen Wert des Anwesens zurück. Daß nur die Kosten der sachgemäßen Instandsetzung gefordert werden können, hat das Berufungsgericht nicht übersehen; soweit es Ersatz für fehlende Pflanzen zugesprochen hat, hat es die Preise für Pflanzen handelsüblicher Größe zugrunde gelegt und nicht die höheren Kosten, die entstanden wären, wenn Pflanzen von der Größe nachgesetzt worden wären, die die fehlenden Pflanzen in dem nach der Vereinbarung der Parteien maßgebenden Zeitpunkt der Beschlagnahme hatten.
Xi aens ciuagüw exj*. ; j » Amtliche Sammlung: ja BuhdcsleistUngsG (BIG) v». a) Ist eine angeforderte Bache schädigten! Zustand zurückgegeben worden, dann i ept6rabefJ19£l|i6G-®l-|176p, § 26 in verschlechtertem oder be- t nach § 26 Abs.3 Satz 3 BIG der gemeine Wert, den sie ohne die Verschlechterung oder Beschädigung im Zeitpunkte der , Breigabe gehabt hätte, die obere Grenze für die-,Ersatzleistung auch dann, wenn die Instandsetzung nur einzelne Teile der Sache betrifft. Die Ansicht, die Ersatzleistung dürfe nicht höher sein als der tfnterschiedsbetrag zwischen dem Wert der unbeschädigten und der d^r beschädigten Sache, findet im Gesetz keine Stütze. b) Heben der Grenze, die § 26 Abs.3 Satz 3 BIG dem Betrage der erstattungsfähigen Kosten der Instandsetzung einer Sache insgesamt setzt, ergibt sich -.für jede-;-einzelne Instandoetzungsmaßnahme eine Grenze daraus, daß nur die Kosten der sachgemäßen Instandsetzung beansprucht werden' können. Sachgemäß ist die Instandsetzung, die dein Wesen der Sache entspricht und sich im Rahmen dos'wirtschaftlich Vernünftigen hält. BGH, Hrt. v. 24. Januar 1963 - HI ZR 149/61 OLG Hamm/Westf. LG Bielefeld irr. zit 145/61 ; Verkündet am 24. Januar 1963 Fieser, Jnotizangestellter als T-rkundsbeamter dor Geschäftsstelle I m 1 a m e n d e s V o 1 k e s In dem Hechtsstreit d er 3 « n d e s r e p n b 1 i k B t s c h 1 a n d, f vertreten durch den Bnndeöminister:der Finanzen^dieser vertreten din’ch den Stadtdirektor der Stadt G4HHHBU Beklagten nnd Revisionsklägerin Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Fran Maria B i.W. tr .1 Klägerin nnd Hevisionsbeklagte, ___ 4, Prozoßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs anf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1963 nnter Mitwir-Im mg des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bnn-desrichter Br. Arndt, Gähtgens, Keßler nnd Br. Heinhardt für Hecht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in fHamm/Westf.■.1961 wird zurückgewieseh, Bie.:Beki|gfe:'hat.CdiishKosten des Revisions--Verfahrens zw träten .r?:;V Von Rechts wegen -2- Tatbestand^ Die Klägerin ist Eigentümerin eines 2 356 Qm großen Villengrwndstüeks in Davon sind 302 qm bebaut, der Rost in Größe von 2 034 qm ist als Garten ansgestaltet.. Das Haus ist; um die Jahrhundertwende erbaut. Der . Garten ist im Jahre 1904 angelegt; 1939 und 1942 sind umfangreiche ITeupflanzungen'vorgenommen worden. Vom 1. September 1945 bis zu dem 23 Anglist ‘ 1956 war das Anwe-■ sen'von dor Besatzuhgsmacht in Anspruch genommen. Haus;, und Garten waren bei der Freigabe beschädigt. Wegen des GebäwdesehaöensIhäben sich die Parteien geeinigt. Der Garten ist nach der Freigabe nicht in der alten Art her-.gestellt, sondern unter Verwendung der noch brai^chbaren Gewächse neugestaltet worden . ..wu'EE Die Klägerin hat unter Vorlage eines Gutachtens der Gartenbaufirma RoflHB 'nad FiflMP in GflHHft ihre Ersatzansprüche für den Gartenschaden auf 25 002,65 DM^beziffert. Davon entfallen 24 398,69 DM auf Instand3etzungs Kosten und Minderwert sowie 603,96 DM auf das Gutachterhonorar. Die Beklagte hat am 10. April 1958 als Abgeltung des Gartenschadens den Betrag von 10 842,56 DM angeboten und im laufe des Rechtsstreits weitere 325,98 DM bezahlt. Es ist unstreitig, daß die in dem genannten Gutachten aufgeführten Pflanzen und baulichen Gartenenlagen im Jahre 1945 in der im Gutachten angeführten Art, Zahl und Größe vorhanden gewesen sind, aber bei der Freigabe nicht mehr vorhanden oder zerstört waren, ferner, daß Gewächse in dem dort genannten Grade,beschädigt waren und daß gewisse Arbeiten zu einer sachgemäßen Instandsetzung notwendig waren. Die Parteien sind im ersten Rechtszug darüber einig geworden, daß als Grundlage der Entschädigung für die Gewächse der Stand vom 1. September 1945 (Zeitpunkt der Beschlagnahme) maßgebend sein solle. Mit ihrer am 9. Jbni 1958 bei G-erieht eingereiehten ■rmd am 25 Jwni 1958 zwgestellten Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zii verurteilen, über den anerkannten Entsehädig'imgsbetrag von 10 842,56 SM hinans -weitere 14 160,09 DM nebst Zinsen zn zahlen*, Hach der Zahlung des Betrages von 325,98 DM'hat eie den Antrag entsprechend ermäßigt*. Dos Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin über den Betrag von 10 842,56 DM hinaus weitere 10 OÖÖ' DM liebst Zinsen abzüglich nachträglich entrichteter 325,98 DM zu zahlen und im übrigen die Klage, abgev/iosen. Die Bernfnng ^der Beklagten ist: znrückgevviesen worden. Aufdie Bernfang der Klägerin ist die Beklagte verurteilt worden, über den angebotenen Betrag von 10 852,56 DM hinaus weitere 12 936,63 DM nebst Zinsen abzüglich des bezahlten Betrages von 325,98ä zahlen. Im übrigen ist die Berufung der Klägerin zuruckgewies en worden.;1,' ■■/'b;'33u'"h- Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klage-abweionngsantrag weiter. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuwoisen. I. Das Berufungsgericht geht zutreffend von folgendem ans: Die Klägerin kann den Ersatz der Kosten,verlangen, die für eine sachgemäße Instandsetzung des im beschädigten Zustand zurückgegebenen Gartens erforderlich sind (§ 27 Abs,3 Satz 1 BIG 1956 = § 26 Abs.3 Satz 1 BLG 1961 i.v.m. .Art..48 Abs.l des l’rnppenvertrages vom 26. Mai 1952 - BGBl II 1955, 521 §§ 88 Abs.l, 60 Abs.2 BIG 1956; ■Art.8 Abs. 2c, 5, 4 des Finanzverträges vom 26. Mai 1952/ 30.März 1955 - BGBl II 1955, 381). (Im folgenden ist das Ar *7 Bwndeslcistungsgesetz nach der Passung vom 27. September 1961 - BGBl I 1769 - zitiert). Wie der Senat in seiner am selben Tage wie dieses Urteil verkündeten Entscheidung IIX ZR 141/61 ausgeführt hat, geht die Verpflichtung der Beklagten grundsätzlich:dahin, den Zustand her-zwotellcn, der ohne die Beschlagnahme im Zeitpunkt der Freigabe bestanden haben würde? flir die gewöhnliche Abnutzung der Sache während der Zeit, für die eine NUtzunga-entschädigung gewährt worden ist, ist jedoch kein Ersatz zu leisten (§ 26 Abs.4 BIG). An die Stelle des Zeitpunktes der Freigabe tritt im vorliegenden;Fälle bei den Gewächsen .. der-Tag der Beschlagnahme tl .September:::1945), weil die Parteien sich hierauf geeinigt haben.: Hiernach kann die Klägerin den Ersatz der Kosten für die Wiederanpflanzwng solcher und so hoher Gewächse verlangen, wie sie 1945 vorhanden; waren; ferner kann sie, Ersatz der Kosten für die WiederhärstellTmg der baulichenlAnlägenlnnd: für die / ' "f Rodung vollbeschädigter Pflanzen beanspruchen.. Darüber ; hinaus ist eine; durch die Instandsetzung nicht zw behebende V/crtminderwng mit einer zusätzlichen Leistung aus-zugleiehen (§ 26 Abs.3 Satz 2 BIG). Andererseits ist die Ersatzleistung entsprechend zw kürzen, soweit dem Ersatzborechtigten infolge der Anforderung, insbesondere infolge der Instandsetzung Vermögens-vorteile erwachsen /§ 32 Abs.1 BLG). Die Höhe der Ersatzleistung darf den gemeinen 7/ert nicht übersteigen, den die Sache ohne die Verschlechterung oder Beschädigung im Zeitpunkt der Rückgabe gehabt haben würde (§ 26 Abs.3 Satz 3 BLG) II. .. 1.) Das Berufungsgericht hat awsgeführt: Die Ersatzleistung überütoige nicht den gemeinen Wert, den die Gar-tenanlagc bei gewöhnlicher Abnutzung im Zeitpunkt der Freigabe gehabt haben würde. Enter dem gemeinen Wert der Sache im Sinne von § 26 Abs.3 Satz 3 BLG sei der Wert der Gartonanlage als solcher anzusehen. 33er Wert des Bodens oder des Gebäudes müsse außer Ansatz bleiben. Nach § 10 des Bewertungogesetzos vom 16 Oktober 1934 (BGBl I 1035) werde der gemeine Wert durch den Preis bestimmt- der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgntes bei einer Verätlßernng zu erzielen wäre. WP ab ei seien alle Umstände,; die den Preis 'beeinflussen, .zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse seien nicht zu berücksichtigen. Der gemeine Wert der Gartenanlago bestehe daher in dem Betrage, den ein Käufer des Grundstücks mit Rücksicht auf die Gartenanlage mehr zahlen würde. Der Sachve;,ailL.dige habe diesen Wert auf 32 543,20 DM geschätzt. Bas erscheine gereehtfertigt. Die Revision meint demgegenüber, es sei nicht auf den Wert der Gartenahlage abzustellen, sondern auf den des ganzen Grundstücks' mit Bebauung und Aufwuchs, zu demal ■ Hans und Garten eine untrennbare Einheit darstellten. Sic meint weiter, der Sachverständige hätte den Preis für das '.^rGTundstück, so wie es, hei der Freigaoe Vorgelegen habe, ohne Gartenanlage vergleichen müssen mit dem des Grundstücks einschließlich der'Gartenanlage. Die sich daraus ergebende Differenz 'umgrenze den Anspruch auf die Ersatzleistung der Höhe nach. 2.) Die Revisionsangriffe bleiben im Ergebnis ohne Er Dem .Berufungsgericht; ist darin zuzustimmen, daß die HÖohfjtgrenze der Ersatzleistung hier nicht überschritteii ist. Dabei kann mit der Revision von dem gemeinen Wert des ganzen Grundstücks mit Haus und Garten ausgegangen werden. Denn im vorliegenden Falle, bilden das Hana ...und der es umgebende Garten nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin rechtlich ein Grundstück. Tatsächliche Feststellungen, die es gestatten würden, den Garten gleich- wohl als selbständige Sache im Sinne des § 26 BIG an zu-' sehen, enthält das Borrrftmgsurteil nicht. Einer TJntersu-chüng, ob und inwieweit die Begriffe der ’'Sache1' im Rechte des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Grmidbueh-Ordnung 'einerseits' und in § 26 BIG andererseits, voneinander abweichen, und einer abschließenden Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall der Wert der Garten-anlage für sich oder der des gesamten Anwesens die obere Grenze der erstattnhgsfähigen Instandsetzungskosten' bildet , bedarf cs indessen nicht aus folgendem Gründe: Auch'wenn das letztere zutrifft, die Beklagte '..'nichts : gewonnen. Ihre Bifforenzberechnung findet im Gesetz keiÄe;;''S''tiit':$5''e,.'.; . Hätte der Ersatzberechtigte entspreehend der'Ansicht der Revision einen Anspruch auf Instandsetzungskosten nur in Höhe dos Bntorschiedsbetrages zwischen dem Wert der beschädigten Bache; Und dem Werte, den die Sache;;ohne, die Verschlechterung und Beschädigitng im Zeitpunktlder Eüokgabe gehabt hätte, dann wäre im Gegensatz zur Absicht des Gesetzgebers eine ausreichende Abgeltung der Belegungsschä-den nicht möglich. Denn die Instandsetzungskosten werden häufig, wenn nicht in der Mehrzahl der Fälle, die V/ert-erhühung übersteigen, die die Sache durch die Instandsetzung erfährt. Sind bereits die Herstellungskosten einer Sache nicht entscheidend für deren gemeinen Wert,, schon weil die Herstellungskosten im Verkehr als gleichwertig angesehener Sachen sehr verschieden sein können, wie z.B. bei gleichartigen Bauwerken infolge verschiedenartiger Bodenverhältnisse, verschieden hoher Erschließungskosten usw., so gilt das umso mehr für die Instandsetzungskosten, die regelmäßig weniger überschaubar sindals die Herstellungskosten 'und im Verhältnis meistens höher liegen als diese, schon Weil sie vielfach einen höheren i0hnanteil enthalten. Der Verkehrswert einer beschädigten Sache, z.B. eines Hauses, wird daher - oder kann mindestens - in vielen Fällen höher sein als der Verkehrswert des Hauses in unbeschädigtem Zustand abzüglich der Instandsetzungskosten. Dio angeführte Bestimmung setzt eindeutig den gemeinen Wert der Sache als obere Grenze der Ersatzleistung' fest« Bür die von; der Beklagten angestellte Dnterschiedsbe-rechnung gibt. sie heinen Aiihaltsp’mlct. . Unbegründet ist di.e\in.4S^mtbadlichen Verhandlung . yorgetragene Meinung der Revision, Adle hier vertretene Ansicht gebe: unangemessen hohen Brsatzforderungen' Raum., . Heben der Grenze» die § 26 Abs..3 Satz, 3. BIG für;: den Be- ’ trag der: ers.tattungofMhigen Kosten der:.;:instan^se.tzung einer Sache insgesamt setzt, ergibt sich für jede einzelne: Instanäsetzungsmaßnahme eine - in ;:der Praxis dcstcns ebenso bedeutungsvolle - Grenze daraus, daß nur die Kosten der sachgemäßen Instandsetzung zu erstatten sind, d,h. einer Herstellung, die dem Wesen der in Betracht kommenden Sache entspricht und im Rahmen des wirtschaftlich' '/'Vernünftigen bleibt. Eine Herstellung, die über das wirtschaftlich Vernünftige hinausgeht, ist nicht mehr sachgenäß. Daß der Begriff der sachgemäßen Instandsetzung nicht nur auf die technische Möglichkeit, sondern auch auf die. wirtschaftliche Vernünftigkeit einer Maßnahme abstellt, ergibt sich zwingend aus einem Vergleich mit dem Schadensersatzrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches: Auch bei Haftung aus Verschulden kann der Ersatzberech- . tigte die dort Im Gegensatz zur Regelung des Bundeslei-stungsgesotzes in erster Linie vorgesehene Herstellung in Hatur nicht verlangen, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist (§ 251 Abs,2 BGB}, Ist hier die Haftung ans Verschulden auf das dem Schuldner Zumutbare beschränkt, so kann die Haftung des Ersatzverpflichteten nach dem Bündesleistüngsgesetz, die ihrem Wesen nach der Gefährdungshaftung des bürgerlichen Rechtes nahe steht (3GHZ 11, 156, 159), nicht weiter ausgedehnt werden. Auch hier kann der Ersatzberechtigte nicht die Zahlung unverhältnismäßig hoher Instandsetzungskosten; . - 8 fordern, sondern nur die Kosten einer Instandsetzung, die wirtschaftlich vernünftig ist. Führt diese Instandsetzung m. einem über den Schadensausgleich hinausgehenden Vorteil für den Ersatzberechtigten, behebt sie insbesondere , auch durch die gewöhnliche Abnutzung der Sache entstan-done Schäden, für die: nach § 26 Abs.4 BIG kein Ersatz^" m leisten 1st, dann wird dem berechtigten Anliegen der Beklagten, die lasten aws.■ Belegrmgsschaden in erträgli-' . ehern .'Rahmen zu halten, wei ter dadurch Rechnung getragen, daß derErsatzberechtigte:den Vorteil auszugleichen hat.;' (f 32 Abc.l;BIÖ; III SH 213/60 vpm :28. Mai 1962 = WM 925); dies :gilt selbst dänn, wenn dieser Vorteil:nichK:;:l':: in einer Werterhöhung : der :Bache;;im;:ga:ns.en, sondern:■■ 1 lieh in der: Ersparing künftiger ,Unterhaltungskosten besteht. 3.) Im vorliegenden Falle ergibt sich folgendestt; stellt der we^:t.::;äed\:4e.ssM'fcGn Anwesens gemäß § 26 Ahs.3 Satz 3 BIG die Obergrenze für die .erstattungsfähigen Instandsetzungskosten dar, dann bleiben die vom Amt für Verteidigtmgslasten und zusätzlich vom Berufungsgericht für die Instandsetzung des Hauses und des Gartens zuerkannten Beträge weit hinter dem von der Beklagten mit 247 000 DM angegebenen Wert des Anwesens zurück. Daß nur die Kosten der sachgemäßen Instandsetzung gefordert werden können, hat das Berufungsgericht nicht übersehen; soweit es Ersatz für fehlende Pflanzen zugesprochen hat, hat es die Preise für Pflanzen handelsüblicher Größe zugrunde gelegt und nicht die höheren Kosten, die entstanden wären, wenn Pflanzen von der Größe nachgesetzt worden wären, die die fehlenden Pflanzen in dem nach der Vereinbarung der Parteien maßgebenden Zeitpunkt der Beschlagnahme hatten. So hat das Berufungsgericht als Ausgleich für die Vernichtung einesJwben Baumes lediglich die Kosten für die Beschaffung eines Bäumchens handelsüblicher Größe (175 bis 200 cm), sowie einen gewissen Betrag für -9 - Sen 'Mindorwart des kleineren Baumes angesprochen,weil das Beschaffen eines größeren Baumes zwar technisch möglich, aber ...unverhältnismäßig kostspielig gewesen , wäre„ Bio Büge, das Berufungsgericht hahe auszugleichende Vorteile der Klägerin nicht berücksichtigt, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten; im übrigen läßt das Berufnngs'Urfeil auch in dieser Beziehung einen Bechtsföhler nicht er- ■ kennen» III. Die In der Revision3begründung' weiter vorgetragenen: yerfahronsrechtlichen Rügen zu einzelnen Punkten der Schadensermittlnng sind In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht fallen gelassen worden,1 nach-dem ihre Unbegründetheit erörtert worden war. Die Revision der Beklagten erweist sich somit in allen punkten als unbegründet. Die Kootenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Br rm Br Arndt G-ähtgens Br. Reinhardt Keßler