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BGH · Hl ZR 149/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Hl ZR 149/59

Die Polizei darf einen Kraftfahrzeugführerschein beschlagnahmen« wenn hinreichender Verdacht besteht« daß der in einen Unfall verwickelte Fahrer infolge Alkoholgenusses zur sicheren Führung des Fahrzeuges nicht mehr in der Lage war und im Strafverfahren mit Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen isto Sie darf bis zur Durchführung der Blutalkoholuntersuchung jedenfalls dann weitere Ermittlungen hiöht^öblehnen, wenn zu besorgen ist« daß durch die Beschlagnahme des Führerscheins im Einzelfall besondere Nachteile entstehen können« Bas Landgericht hat die Klage aus folgenden Gründen abgewiesen: Die Einbehaltung des Führerscheins sei nach Polizeirecht zulässig gewesen; zwar hätte die Polizei den Führerschein spätestens am Samstag zurückgeben müssen, doch habe der Kläger es versäumt, insoweit die erforderlichen Hechtsbehelfe zu ergreifen» Bas Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben« Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Abweisungsantrag weiter verfolgt» Der Kläger beantragt Zurückweisung dieses Rechtsmittels« Die Revision ist begründet, weil dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB und Art« 34 GG, der allein »in..Frage kommt, nicht zusteht» Dabei kommt es hier lediglich auf die Einbehaltung des Führerscheins bis zu dem 8» Juni 1958 an, weil der Kläger nur einen ihm am 7« und 8. wehr berufen kann (vgl» § 16, 23 des Hessischen Polizeigesetzes vom IO« November 1954 - GVB1 203)«» Ein Kraftfahrer, der im angetrunkenen Zustand seinen Kraftwagen benutzt, gefährdet möglicherweise je nach seinem Zustand die öffentliche Sicherheit und Ordnung« Hie Polizei darf die weitere Kraftwagenbenutzung bei stärkerer Trunkenheit verhindern und dazu den Führerschein, den Zündschlüssel oder auch den Kraftwagen selbst in Gewahrsam nehmen« Sie hat dabei sogar für eine besonders sichere Verwahrung im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer zu sorgen, wie die Rechtsprechung bereits entschieden hat (BGH VersR 1956, 21Q; VersR 1958, 691)« Biese Befugnis endet aber mit Beseitigung der Gefahr, so daß die sichergestellten Gegenstände herauszugeben sind, sobald die Voraussetzungen für ihre Sicherstellung weggefallen sind« Das war am Vormittag des 7« Juni 1958 der Pall, weil bis dahin die Folgen eines Alkoholgenusses abgeklungen waren und nicht zu befürchten war, daß der Kläger am Tage während seines ärztlichen Bienstes den Kraftwagen nach stärkerem Alkoholgenuß benutzen würde« Hem entspricht auch der Erlaß des Hessischen Innenministers vom 21. Dem Oberlandesgericht ist weiter darin beizutreten, daß Rechtsgrundlage für das polizeiliche Vorgehen, also für die weitere Einbehaltung des Führerscheins, nur die Bestimmungen der Strafprozeßordnung sein konnten. Hr« 2, 316 StGB in Frage kam« Banach wird bestraft, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, und wenn er dadurch eine Gemeingefahr herbeifuhrt, also eine Gefahr für Leib oder Leben auch nur eines einzelnen Menschen oder für bedeutende fremde Sachwerte« Bie einmalige Zuwiderhandlung genügt nach § 42 m StGB zur Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn der Strafrichter der Überzeugung ist, daß sich der Täter durch die Tat zu dem Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen hat« Babei durfte der Polizeibeamte davon ausgehen, daß die Strafgerichte regelmäßig schon bei der ersten Zuwiderhandlung dieser Art die Fahrerlaubnis entziehen« Ber Kläger hatte einen Begleiter im Wagen und den Kraftwagen kurz nach Mitternacht in einer Großstadt auf einer Hauptverkehrsstraße benutzt, sogar einen Zusammenstoß gehabt, so daß keine Bedenken gegen die Annahme bestanden, daß er die Tatbestandsmerkmale des § 315 a StGB erfüllte, wenn er soviel Alkohol genossen hatte, daß er zur sicheren Führung des Fahrzeugs nicht mehr in der Lage war« Die Beschlagnahme des Führerscheins in derartigen Fällen hat nur vorläufigen Charakter, wie sich aus der Stellung der Polizei im Strafverfahren ergibt0 Der Richter und der Staatsanwalt können jederzeit diese Maßnahmen der Polizei aufheben (vgl» §§ 98, 111 a StPO)0 Dabei ist es nicht Aufgabe der Polizei, beim ersten Zugriff und bei einer derartigen vorläufigen Maßnahme bereits die Tat-, Schuld- und Straffrage endgültig mit Sicherheit zu klären« Die Polizei darf vielmehr bereits dann die Beschlagnahme vornehmen, wenn nur hinreichender Verdacht besteht, daß der Täter infolge Alkoholgenusses zur sicheren Führung des Fahrzeugs nicht mehr in der Lage gewesen war» Die Ausführungen des angefochtenen Urteils stimmen auch damit noch überein« Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht dann folgendes ausgeführt: Das Vorgehen des Beamten erwecke schon in der Unfallnacht selbst erhebliche Bedenken« Der Kläger habe zugegeben gehabt, daß er zwei Glas Bier getrunken hätte, habe aber bestritten, geschwankt zu haben; es bleibe offen, wie der Beamte zu diesem Eindruck gekommen sei« Fragwürdig sei diese Meinung des Beamten auch deshalb, weil er in dem Fragebogen für die Blutuntersuchungen die Frage nach dem Verdacht eines Verbrechens oder schwerwiegenden Vergehens gemäß § 315 a StGB verneint habe« Jedenfalls sei die Annahme einer '‘bedenklichen Alkoholbeeinflussung” recht zweifelhaft gewesen« Der Beamte hätte jedenfalls den Fall innerhalb kürzester Frist nochmals überprüfen müssen, mindestens auf Grund der eigenen Angaben des Klägers, durch Anwendung des Alco-Rest-Verfahrens mittels Überprüfung der Atemluft des Klägers sowie durch Einsicht in die Strafliste. Benn der Kläger war nach Mitternacht mit seinem Kraftwagen gefahren, war in einen Verkehrsunfall verwickelt worden, hatte nach eigenen Angaben in der Seit kurz vor bis kurz nach Mitternacht zwei Glas Bier getrunken, roch nach Alkohol und machte auf den Beamten des Verkehrsunfallkommandos den Eindruck, daß er schwankte und unter bedenklicher Alkoholbeeinflussung stand. Bei dieser Sachlage ist keine Pflichtverletzung darin zu finden, daß der Polizeibeamte den Verdacht gewann, der Kläger sei nicht mehr zur sicheren Führung des Fahrzeugs imstande gewesen, und den Führerschein einbehielt, denn er durfte damit rechnen, daß es im Strafverfahren zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zu einer Einziehung des Führerscheins kommen würde. unmöglich, mit einiger Sicherheit alsbald festzustellen, daß der Kläger am fraglichen Abend sonst keinen weiteren Alkohol genossen hatte, weil es dazu mühsamer Nachforschungen bedurft hätte, wo sich der Kläger in dieser Zeit aufgehalten hatte und ob seine Angaben darüber restlos zutreffend waren« Es ist nicht ersichtlich, daß der Versuch einer solchen Aufklärung bis zu dem Sonntagabend Erfolg gehabt hätte« Der Polizeibeamte durfte andererseits von der Erfahrung ausgehen, daß Kraftfahrer in derartigen Situationen dazu neigen, die Menge des genossenen Alkohols abzuschwächen, keine genaue Erinnerung an die Vorgänge haben., oder sogar bewußt die Unwahrheit sagen. 245, 246, 256), Diese Zahlen sind hier nur theoretische Schätzungen, die nach den Begleitumständen des Einzelfalles sich ändern können; sie zeigen aber in Verbindung mit den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß die einzige sichere Möglichkeit zur Überprüfung der Angaben deß Klägers die Blutuntersuchung war, so daß aus dieser Erwägung heraus jedenfalls die Überlegung der Polizei nicht zu beanstanden ist. Gegenüber den Angaben des Klägers und dem verdächtigen Befund war es unerheblich, daß der Polizeibeamte das Alco-Test-Verfahren nicht angewandt hat; denn dessen Beweiswert ist noch umstritten (vgl* Ponsold S« 251; Mattil im Kraftverkehrsrecht von A bis 2 unter "Alkoholblutprobe" )« Eine Einsicht in die polizeilichen Straflisten hätte nur ergeben, daß der Kläger bisher nicht bestraft war; sie hätte nicht genügt, da mindestens eine Rückfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg notwendig war, deren Antwort nicht vor Montag früh zu erwarten war. Die Bemerkung im Fragebogen, der Kläger sei keines Verbrechens oder schwerwiegenden Vergehens nach § 315 a StGB verdächtig, war richtig, weil der Beamte nur von dem Verdacht eines einfachen Vergehens gegen § 316 StGB ausging, da er nur mit einer Fahrlässigkeit zu rechnen brauchte« Denn in einer Großstadt kann ein Arzt seinen Bereitschaftsdienst gelegentlich auch ohne eigenen Kraftwagen durchführen, insbesondere mit Hilfe von Mietwagen, zu demal er die dadurch entstehenden Unkosten seinen Patienten in Rechnung stellen darf.Andererseits hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß die Polizei wußte, eine Blutprobe würde diesmal erst nach mehreren Tagen untersucht werden. Selbstverständlich mußte die Polizei beider Weitergabe der Blutprobe auf die Besonderheit des Palles aufmerksam machen, daß nämlich von dem Ergebnis die Freigabe des Führerscheines für einen Arzt abhing, der den Bereitschaftsdienst am Wochenende wahrzunehmen hatte. Das Oberlandesgericht ist dem nicht nachgegangen; doch ist dies unschädlich, denn selbst wenn hier der Polizeibeamte insoweit seine Amtspflichten verletzt hätte, wäre das für einen Schaden nicht mehr ursächlich, weil der Kläger für diese Aufklärung selbst gesorgt hat; er war nämlich am Samstag früh zusammen mit Dr. St^^auf dem Gesundheitsamt und hatte sich dort nach der weiteren Behandlung der Angelegenheit bei seinem Kollegen erkundigt.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 94 StPO § 315a StGB
BeschlagnahmeBeamtePolizeiStGBBrKlägerFührerscheinAlkoholPolizeibeamte

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2108 025
BGB § 839 Fgi StPO § 111 a
Die Polizei darf einen Kraftfahrzeugführerschein beschlagnahmen« wenn hinreichender Verdacht besteht« daß der in einen Unfall verwickelte Fahrer infolge Alkoholgenusses zur sicheren Führung des Fahrzeuges nicht mehr in der Lage war und im Strafverfahren mit Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen isto Sie darf bis zur Durchführung der Blutalkoholuntersuchung jedenfalls dann weitere Ermittlungen hiöht^öblehnen, wenn zu besorgen ist« daß durch die Beschlagnahme des Führerscheins im Einzelfall besondere Nachteile entstehen können«
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BGH, Urt« V» 27« Oktober I960 - Hl ZR 149/59 OLG Frankfurt
LG Kassel
III. Z|M 49/59
Verkündet am 27. Oktober I960 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Stadt Kassel, vertreten durch den Magistrat, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. PPP ~
gegen
 den Arzt Br. Jörn	in	KflPPP»
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br,
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer und Br. Hußla
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 9o Juli 1959 aufgehoben.
Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Kassel vom 22.
Bezember 1958 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten der Berufung, die Beklagte die der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger hatte in Kassel in der Nacht zu dem Samstag, dem 7« Juni 1958, kurz nach Mitternacht mit seinem Personenkraftwagen einen VerkehrsUnfall; ein anderer Kraftwagen streifte seinen »Vagen, so daß an beiden Fahrzeugen geringer Sachschaden entstand«, Der Kläger rief das VerkehrsUnfallkommando herbei. Der aufnehmende städtische Folizeimeister dHH vermerkte in seinem Bericht, daß beide Fahrer merkbar nach Alkohol rochen und leicht schwankten; der Kläger gab zu, kurz vorher zwei Glas Bier getrunken zu haben«« Die Polizei veranlaßte die Entnahme einer Blutprobe bei beiden Fahrern und behielt beide Führerscheine ein, obwohl der Kläger darauf hinwies, daß er seinen Y/agen als Arzt für den Bereitschaftsdienst am kommenden Wochenende benötige. Die Blutprobe ging am 9p Juni 1958 bei dem städtischen Gesundheitsamt ein; die am 10.
Juni durchgeführte Blutuntersuchung ergab bei dem Kläger 0,22 pro Mille, bei dem anderen Fahrer 1,72 pro Mille. Der Kläger erhielt darauf am Vormittag des 10. Juni 1958 seinen Führerschein zurück. Das Ermittlungsverfahren gegen ihn wurde eingestellt.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe damals nur zwei Glas Bier getrunken und sei voll fahrtüchtig gewesen. Die Polizei sei nicht befugt gewesen, seinen Führerschein bis zur Durchführung der Blutuntersuchung einzubehalten. Sein Kollege Dr. Stern habe noch am Samstag vormittag vergeblich versucht, die Rückgabe des Führerscheins durch die Polizei zu erreichen. Er habe durch Inanspruchnahme fremder Wagen am 7. und 8. Juni 1958 Aufwendungen in Höhe von 35 DM gehabt, deren Erstattung nebst Zinsen er mit der Klage verlangt.
Die beklagte Stadt hat Klageabweisung beantragt und insbesondere ausgeführts Der Beamte habe sich an die Richtlinien der Landesregierung gehalten, und die Polizei
 sei nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung zu ihrem Vorgehen befugt gewesen, da gegen den Kläger hinreichender Verdacht einer Straftat bestanden habe* Der Kläger habe auf den Beamten den Eindruck einer bedenklichen Alkoholbeeinflussung gemacht»
Bas Landgericht hat die Klage aus folgenden Gründen abgewiesen: Die Einbehaltung des Führerscheins sei nach Polizeirecht zulässig gewesen; zwar hätte die Polizei den Führerschein spätestens am Samstag zurückgeben müssen, doch habe der Kläger es versäumt, insoweit die erforderlichen Hechtsbehelfe zu ergreifen» Bas Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben« Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Abweisungsantrag weiter verfolgt» Der Kläger beantragt Zurückweisung dieses Rechtsmittels«
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet, weil dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB und Art« 34 GG, der allein »in..Frage kommt, nicht zusteht»
Nach diesen Bestimmungen haftet die Stadt als Dienstherr ihrer Polizeibeamten, wenn diese bei der Behandlung des Führerscheins des Klägers ihre dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt haben. Dabei kommt es hier lediglich auf die Einbehaltung des Führerscheins bis zu dem 8» Juni 1958 an, weil der Kläger nur einen ihm am 7« und 8. Juni 1958 entstandenen Schaden geltend macht«
Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß die Beklagte sich hier nicht auf die nach allgemeinem Polizeirecht bestehenden Befugnisse der Polizei zur Gefahrenab-
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wehr berufen kann (vgl» § 16, 23 des Hessischen Polizeigesetzes vom IO« November 1954 - GVB1 203)«» Ein Kraftfahrer, der im angetrunkenen Zustand seinen Kraftwagen benutzt, gefährdet möglicherweise je nach seinem Zustand die öffentliche Sicherheit und Ordnung« Hie Polizei darf die weitere Kraftwagenbenutzung bei stärkerer Trunkenheit verhindern und dazu den Führerschein, den Zündschlüssel oder auch den Kraftwagen selbst in Gewahrsam nehmen« Sie hat dabei sogar für eine besonders sichere Verwahrung im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer zu sorgen, wie die Rechtsprechung bereits entschieden hat (BGH VersR 1956, 21Q; VersR 1958, 691)« Biese Befugnis endet aber mit Beseitigung der Gefahr, so daß die sichergestellten Gegenstände herauszugeben sind, sobald die Voraussetzungen für ihre Sicherstellung weggefallen sind« Das war am Vormittag des 7« Juni 1958 der Pall, weil bis dahin die Folgen eines Alkoholgenusses abgeklungen waren und nicht zu befürchten war, daß der Kläger am Tage während seines ärztlichen Bienstes den Kraftwagen nach stärkerem Alkoholgenuß benutzen würde« Hem entspricht auch der Erlaß des Hessischen Innenministers vom 21. Januar 1958«
Dem Oberlandesgericht ist weiter darin beizutreten, daß Rechtsgrundlage für das polizeiliche Vorgehen, also für die weitere Einbehaltung des Führerscheins, nur die Bestimmungen der Strafprozeßordnung sein konnten. Hie Beschlagnahme war durch ‘den Polizeimeister Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft nach §§ 94, 98 StPO zulässig, wenn Gefahr im Verzüge bestand und im Strafverfahren mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB zu rechnen war, weil dann auch der Führerschein eingezogen wird. Gegenstände, die der Einziehung unterliegen, können stets nach § 94 StPO beschlagnahmt werden. § 111 a StPO, der die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Richter vor Rechtskraft des Urteils regelt, erklärt in Absatz 2 ausdrücklich, daß die Befugnis zur
 Beschlagnahme eines Führerscheins unberührt bleibe« In Rechtsprechung und Schrifttum besteht jetzt Einigkeit, daß nach Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung die Strafverfolgungsbehörden nach den allgemeinen Vorschriften einen Führerschein durch Beschlagnahme sicherstellen dürfen (vgl« OLG Köln BAR 1954» 64; Lackner NJW 1953, 1172).
Bas Berufungsgericht hat das zutreffend dargelegt und weiter ausgeführt, daß hier als Straftat, die eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB ermöglichte, die fahrlässige Verkehrsgefährdung nach §§ 315 a Äb§.1 Hr« 2, 316 StGB in Frage kam« Banach wird bestraft, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, und wenn er dadurch eine Gemeingefahr herbeifuhrt, also eine Gefahr für Leib oder Leben auch nur eines einzelnen Menschen oder für bedeutende fremde Sachwerte« Bie einmalige Zuwiderhandlung genügt nach § 42 m StGB zur Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn der Strafrichter der Überzeugung ist, daß sich der Täter durch die Tat zu dem Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen hat« Babei durfte der Polizeibeamte davon ausgehen, daß die Strafgerichte regelmäßig schon bei der ersten Zuwiderhandlung dieser Art die Fahrerlaubnis entziehen« Ber Kläger hatte einen Begleiter im Wagen und den Kraftwagen kurz nach Mitternacht in einer Großstadt auf einer Hauptverkehrsstraße benutzt, sogar einen Zusammenstoß gehabt, so daß keine Bedenken gegen die Annahme bestanden, daß er die Tatbestandsmerkmale des § 315 a StGB erfüllte, wenn er soviel Alkohol genossen hatte, daß er zur sicheren Führung des Fahrzeugs nicht mehr in der Lage
 war«
Die Beschlagnahme des Führerscheins in derartigen Fällen hat nur vorläufigen Charakter, wie sich aus der Stellung der Polizei im Strafverfahren ergibt0 Der Richter und der Staatsanwalt können jederzeit diese Maßnahmen der Polizei aufheben (vgl» §§ 98, 111 a StPO)0 Dabei ist es nicht Aufgabe der Polizei, beim ersten Zugriff und bei einer derartigen vorläufigen Maßnahme bereits die Tat-, Schuld- und Straffrage endgültig mit Sicherheit zu klären« Die Polizei darf vielmehr bereits dann die Beschlagnahme vornehmen, wenn nur hinreichender Verdacht besteht, daß der Täter infolge Alkoholgenusses zur sicheren Führung des Fahrzeugs nicht mehr in der Lage gewesen war» Die Ausführungen des angefochtenen Urteils stimmen auch damit noch überein«
Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht dann folgendes ausgeführt: Das Vorgehen des Beamten erwecke schon in der Unfallnacht selbst erhebliche Bedenken« Der Kläger habe zugegeben gehabt, daß er zwei Glas Bier getrunken hätte, habe aber bestritten, geschwankt zu haben; es bleibe offen, wie der Beamte zu diesem Eindruck gekommen sei« Fragwürdig sei diese Meinung des Beamten auch deshalb, weil er in dem Fragebogen für die Blutuntersuchungen die Frage nach dem Verdacht eines Verbrechens oder schwerwiegenden Vergehens gemäß § 315 a StGB verneint habe« Jedenfalls sei die Annahme einer '‘bedenklichen Alkoholbeeinflussung” recht zweifelhaft gewesen« Der Beamte hätte jedenfalls den Fall innerhalb kürzester Frist nochmals überprüfen müssen, mindestens auf Grund der eigenen Angaben des Klägers, durch Anwendung des Alco-Rest-Verfahrens mittels Überprüfung der Atemluft des Klägers sowie durch Einsicht in die Strafliste. Die Amtspflichtverletzung der Polizeibeamten liege darin, daß die Polizei am Samstag vormittag trotz fernmündlicher Gegenvorstellungen diese Überprüfung nicht nachgeholt habe. Denn die Polizei dürfe in solchen
 
Fällen nicht schematisch die Einbehaltung eines Führerscheins von dem Ergebnis der Blutuntersuchung abhängig machen.
Biese Würdigung kann im Ergebnis nicht gebilligt werden. B s Vorgehen des Polizeibeamten in der Unfallnacht selbst war sachgemäß und rechtmäßig. Benn der Kläger war nach Mitternacht mit seinem Kraftwagen gefahren, war in einen Verkehrsunfall verwickelt worden, hatte nach eigenen Angaben in der Seit kurz vor bis kurz nach Mitternacht zwei Glas Bier getrunken, roch nach Alkohol und machte auf den Beamten des Verkehrsunfallkommandos den Eindruck, daß er schwankte und unter bedenklicher Alkoholbeeinflussung stand. Bas ist jedenfalls der Sachverhalt, von dem auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, da es dem Antrag der Beklagten, darüber den Polizeimeister Beichmann nochmals als Zeugen zu vernehmen, nicht stattgegeben hat. Bei dieser Sachlage ist keine Pflichtverletzung darin zu finden, daß der Polizeibeamte den Verdacht gewann, der Kläger sei nicht mehr zur sicheren Führung des Fahrzeugs imstande gewesen, und den Führerschein einbehielt, denn er durfte damit rechnen, daß es im Strafverfahren zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zu einer Einziehung des Führerscheins kommen würde.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist auch das Verhalten der Polizei am 7. und 8. Juni 1958 nicht anders zu bewerten. Nach der Blutentnahme war die einzige sichere Möglichkeit zur Nachprüfung der Vorfälle und Klärung der Frage der Fahrtüchtigkeit des Klägers die Barchführung der BlutUntersuchung, deren Ergebnis alsbald zu erwarten war. Alle übrigen Maßnahmen, die das Oberlandesgericht vermißt, konnten den in der Nacht begründeten erheblichen Verdacht nicht ausräumen. Selbstverständlich konnte die Polizei die Behauptung des Klägers nachprüfen, daß er zwei Glas Bier getrunken hatte; es war aber
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unmöglich, mit einiger Sicherheit alsbald festzustellen, daß der Kläger am fraglichen Abend sonst keinen weiteren Alkohol genossen hatte, weil es dazu mühsamer Nachforschungen bedurft hätte, wo sich der Kläger in dieser Zeit aufgehalten hatte und ob seine Angaben darüber restlos zutreffend waren« Es ist nicht ersichtlich, daß der Versuch einer solchen Aufklärung bis zu dem Sonntagabend Erfolg gehabt hätte« Der Polizeibeamte durfte andererseits von der Erfahrung ausgehen, daß Kraftfahrer in derartigen Situationen dazu neigen, die Menge des genossenen Alkohols abzuschwächen, keine genaue Erinnerung an die Vorgänge haben., oder sogar bewußt die Unwahrheit sagen. Das Berufungsgericht hat dabei nicht beachtet, daß auch im vorliegenden Pall die Angabe des Klägers bedenklich erschien. Denn die Blutentnahme um 1,55 Uhr ergab 0,22 pro Mille Alkohol im Blut. Zwischen dem Zeitpunkt der Blutentnahme und iem angegebenen Beginn des Alkoh'olgenusses lagen über zwei Stunden. In dieser Zeit war der Alkohol im Körper des Klägers bereits teilweise abgebaut; für zwei Stunden rechnet man vielfach mit einem Abbauwert von zusammen 0,24 pro Mille, so daß ein Rückrechnung bereits einen Alkoholgehalt für die Zeit vor dem Unfall von 0,46 pro Mille ergeben konnte, der kaum mit den angegebenen Mengen von zwei Bieren vereinbar war (vgl. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Auflo, S. 245, 246, 256), Diese Zahlen sind hier nur theoretische Schätzungen, die nach den Begleitumständen des Einzelfalles sich ändern können; sie zeigen aber in Verbindung mit den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß die einzige sichere Möglichkeit zur Überprüfung der Angaben deß Klägers die Blutuntersuchung war, so daß aus dieser Erwägung heraus jedenfalls die Überlegung der Polizei nicht zu beanstanden ist. Der Krankenhausarzt, der die Blutproben entnahm, hatte zwar keine auffallenden Anzeichen eines übermäßigen Alkoholgenusses beim Kläger festgestellt, aber bis dahin war weitere Zeit verstrichen, sodaß der Arzt auch bei dem anderen beteiligten Fahrer äußerlich denselben Befund feststellte.
 
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Gegenüber den Angaben des Klägers und dem verdächtigen Befund war es unerheblich, daß der Polizeibeamte das Alco-Test-Verfahren nicht angewandt hat; denn dessen Beweiswert ist noch umstritten (vgl* Ponsold S« 251;
 Mattil im Kraftverkehrsrecht von A bis 2 unter "Alkoholblutprobe" )« Eine Einsicht in die polizeilichen Straflisten hätte nur ergeben, daß der Kläger bisher nicht bestraft war; sie hätte nicht genügt, da mindestens eine Rückfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg notwendig war, deren Antwort nicht vor Montag früh zu erwarten war. Die Bemerkung im Fragebogen, der Kläger sei keines Verbrechens oder schwerwiegenden Vergehens nach § 315 a StGB verdächtig, war richtig, weil der Beamte nur von dem Verdacht eines einfachen Vergehens gegen § 316 StGB ausging, da er nur mit einer Fahrlässigkeit zu rechnen brauchte«
Selbstverständlich darf die Polizei auch in diesen Fällen nie schematisch vorgehen« Sie darf insbesondere nicht weiteie Ermittlungen bis zur Durchführung der Blutuntersuchung oder eine besonders beschleunigte Behandlung ablehnen, wenn sich ergibt, daß der Täter oder ein Unbeteiligter durch die Beschlagnahme des Führerscheins besonders schwer betroffen wird und feststeht, daß fast vier Tage vergehen, bis der Untersuchungsbefund vorliegt« Das folgt schon aus dem verwaltungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,der die Polizei zwingt, jeden belastenden hoheitlichen Eingriff so zu halten, daß er den Bürger möglichst wenig beschwert;.bei der Wahl zwischen mehreren gleich wirksamen Mitteln muß die Polizei dasjenige wählen, das den Betroffenen am wenigsten belastet« Wenn also beispielsweise die Polizei erwägt, bei einem Fernfahrer außerhalb seines Heimatortes den Führerschein zu beschlagnahmen, dann muß sie dabei selbstverständlich prüfen, ob sie dadurch etwa einen wichtigen Eiltransport für mehrere Tage verzögert; es genügt nicht, daß sie dann nur die Heimatfirma benachrichtigt, sondern sie muß besonders sorgfältig prüfen.
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ob sie nicht die Beschlagnahme durch ein anderes Mittel ersetzen kann. Im vorliegenden Fall hatte allerdings der Kläger keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine besondere Gefahr für ihn oder die Öffentlichkeit bedeuteten. Denn in einer Großstadt kann ein Arzt seinen Bereitschaftsdienst gelegentlich auch ohne eigenen Kraftwagen durchführen, insbesondere mit Hilfe von Mietwagen, zu demal er die dadurch entstehenden Unkosten seinen Patienten in Rechnung stellen darf. Andererseits hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß die Polizei wußte, eine Blutprobe würde diesmal erst nach mehreren Tagen untersucht werden. Selbstverständlich mußte die Polizei beider Weitergabe der Blutprobe auf die Besonderheit des Palles aufmerksam machen, daß nämlich von dem Ergebnis die Freigabe des Führerscheines für einen Arzt abhing, der den Bereitschaftsdienst am Wochenende wahrzunehmen hatte. Das Oberlandesgericht ist dem nicht nachgegangen; doch ist dies unschädlich, denn selbst wenn hier der Polizeibeamte insoweit seine Amtspflichten verletzt hätte, wäre das für einen Schaden nicht mehr ursächlich, weil der Kläger für diese Aufklärung selbst gesorgt hat; er war nämlich am Samstag früh zusammen mit Dr. St^^auf dem Gesundheitsamt und hatte sich dort nach der weiteren Behandlung der Angelegenheit bei seinem Kollegen erkundigt.
Eine Pflichtverletzung könnte schließlich noch in einem Organisationsraangel bei dem Gesundheitsamt liegen.
Denn eine Großstadt muß Vorsorge dafür treffen, daß auch an einem Wochenende Blutalkoholuntersuchungen in Eil-fällen bevorzugt, unter Umständen so schnell durchgeführt werden, daß die Strafverfolgungsbehördennach wenigen Stunden die Entscheidung treffen können, ob die Beschlagnahme eines Kraftfahrzeugführerscheines aufgehoben werden kann. Dabei ist auffallend, daß anscheinend das Gesundheitsamt an diesem Wochenende an zwei Tagen nicht arbeitete. Eine Entscheidung dieser Frage bedarf es aber nicht,
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weil der Kläger seine Schadensersatzansprüche nur aus angeblichen Pflichtverletzungen der Polizeibehörde, nicht auch aus angeblichen Versehen seiner Kollegen beim Gesundheitsamt herleiteto
 Danach besteht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nichto Es stellte keine Amtspflichtverletzung dar, daß die Polizei im vorliegenden Pall den dem Kläger nach einem nächtlichen VerkehrsUnfall abgenommenen Führerschein noch zwei weitere Tage einbehalten hatte, um unter Ablehnung sonstiger keinen wesentlichen Erfolg versprechender Ermittlungen das Ergebnis der eingeleiteten BlutUntersuchung abzuwarten, nachdem die Begleiterscheinungen bei dem Unfall den Verdacht ergeben hatten, daß der Kläger bei der Pahrt unter Alkoholwirkung gestanden hatte*
Die übrigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschlagnahme lagen vor* Der Polizeibeamte durfte insbesondere davon ausgehen, daß.iim Sinne des-§T98 StPO'Gefahr im Verzüge vorlag*
Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und die Klage abgewiesen werden, ohne daß es eines Eingehens auf das sonstige Parteivorbringen bedarf«
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 und 3 ZPO, denn § 97 Abs. 3 ZPO gilt sinngemäß auch bei pLechts-mitteln von Gemeinden (BGHZ 12, 321/327)»
Dr. Geiger
 Dr» Arndt
 Dr. Beyer
 Dr. Kreft
 Dr. Hußla