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BGH · III ZS 149/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZS 149/58

Durch den genannten Beschluß wurde gleichzeitig die Entschädigung auf 10 214,22 (DM festgesetzt« Bei dieser festsetzung ist der Regierungspräsident davon ausgegangen, daß angesichts der baulichen Entwicklung an der BflBHBBMfrtraße von den hier betroffenen Grundstücken des Beklagten 3© 2 000 qm beiderseits der BflHMMHNtraße als verloren gegangenes Bauland .anzusehen seien, während zwei von ihm zuvor zugezogene. Die Klägerin begehrt mit der Begründung, daß es sich bei den betroffenen Grundstücken nicht um Bauland handele, eine anderweite Festsetzung der Entschädigung, und zwar auf 2 DM Sie vertritt demgegenüber die Auffassung, mit Rücksicht darauf, daß dem Beklagten trotz der "Besitzeinweisung” zugunsten der Klägerin die Hutzungsmöglichkeit für de von dejr Enteignungsmaßnahme betroffenen Gelände streifen bis -zur Elfrichtung der Leitungsmasten und dem Ziehen der Leitung verblieben, der Aufbau der Leitung aber nicht vor der air 16« A^ril 1955 erfolgten Zustellung des Enteignungs- und Ent-schäd^gungsfestsetzungsbeschlusses vom 2. zunächst klar zilst eilen, daß es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt und die Revision auch nicht darauf abhebt, wie die für di€ Wertbemessung maßgeblichen Preisverhältnisse zu den verschiedenen in Betracht kommenden Zeitpunkten gewesen sind, sondern allein darauf, welche "Qualität".(Bauland> Ackerland usw) die Grundstücke in dem einen oder anderen Zeitpunkt gehabt haben« Insoweit aber muß mit dem Berufungsgericht und in Übereinstimmung mit der in den Vorinstanzen auch von dem Beklagten selbst vertretenen Auffassung (vgl. Diesen Erwägungen entspricht es, wenn der erkennende Sefat für den Pall, daß bei einer Beschränkung des Grundeigentums die vorzeitige "Besitzeinweisung" noch nicht Auf diese Entscheidung beruft sich auch die Revision zur Begründung ihrer Auffassung» Die Entscheidung trifft jedoch den vorliegenden Ball nicht» Es kann davon ausgegangen werden, daß die Klage rin von der ihr eingeräumten Befugnis tatsächlich durch Bau und Errichtung der Freileitung erst nach Zustellung des Ent-schädigungsfestsetzungsbeschluases vom 2. Die tatsächlichen Auswirkungen der Errichtung der Freileitung; die sich im wesentlichen in den mit der Aufstellung eines Leitungsmastes verbundenen Machteilen für die Bewirtschaftung dieses - kleinen - Grundstücksteils erschöpfen, spielen in dem vorliegenden Zusammenhang keine entscheidende Rolle, Insoweit ist vielmehr entscheidend die in erster Linie rechtliche Beschränkung des betroffenen Grundeigentums dahin, daß auf dem 32 m breiten Schutzstreifen unterhalb der Leitung nicht gebaut werden darf» Diese Beschränkung aber ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, mit der am 1« Juli 1952 erfolgten "Besitzeinweisung11 wirksam geworden, sc daß es für die Entschädigungspflicht darauf ankommt, weiche ^Qualität* die hier interessiei*enden Grundstücke in diesem Zeitpunkt hatten. Es braucht deshalb der Frage, ob sich demgegenüber für den Zeitpunkt der Zustellung des Entschädigungsbeschlusses überhaupt eine andere Grundstücksqualität ergeben und veraeinendenfalls bereits aus diesem Grunde die hier erörterte Rüge der Revision gegenstandslos sein würde, nicht weiter nachgegangen zu werden. rein technisch, nicht ausgeschlossen, daß man auf den hier interessierenden Grundstücken des Beklagten rechts und links der BHHHHHfstraße Häuser errichten könnte. Es kommt für die Frage, welche •’Qualität" einem von Ent ei gnung smaßnahmen betroffenen Grundstück in dem maßgeblichen Zeitpunkt zukommt, nicht entscheidend darauf an, in welcher konkreten Weise das Grundstück gerade in diesem Zeitpunkt genutzt wird. Da hier streitig ist, ob die von der Eigentumsbescbräckung betroffenen Grundstücke des Beklagten als Bauland anzusprechen sind, hat es das Berufungsgericht somit zutreffend darauf abgestellt, ob im hier interessierenden Zeitpunkt (Io Juli 1952) damit gerechnet werden Jconn^ te, daß die Grundstücke in absehbarer Zeit bebaubar werden würden.* - Hierzu hat das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt: Wie die Beweisaufnahme ergeben habe, hätten die Grundstücke' nach dem von der Stadtbauverwaltung BoflBfam 30« November ,1932 aufgestellten Baustufenplan nicht in einem ausgewiesenen Baugebiet gelegen» Auch in dem am 29« Mai 1952 auf gestellten und am 29. Bas Berufungsgericht hat die sich aus Leitplan und Giftnflächenverzeichnis ergebenden Bausperren nicht als endgültig und unabänderlich erachtet, hat vielmehr selbst die Möglichkeit von Änderungen und Ausnahmen in dieser Richtung als Ausgangspunkt für die Beurteilung der Qualität der Grundstücke des Beklagten genommen* Es hat in diesem Zusammenhang auch einzelne, tatsächlich vorgekommene oder in Aussicht stehende Ausnahmebewilligungen (Haus KflHMI und Kraftwerk der Bo^HMer Be^bau AG), gewürdigt und ferner die - von dem Zeugen Br. G4MHI bekundete - Tatsache berücksichtigt, daß die BoflD&r Be^bau AG in einer Verbandsgrünfläche liegende und an die Grundstücke des Beklagten angrenzende landwirtschaftlich genutzte Grundflächen zu einem für Bauland üblichen Preis (4,10 IBS je qm) gekauft hat. Dieses Beweisangebot brauchte das Berufungsgericht nicht zu berücksichtigen, da es, wie gesagt, selbst davon ausgegangen ist, daß gelegentlich einzelne Grundstücke aus der “Verbandsgrünfläche“ herausgenommen und zur Bebauung freigegeben würden, Ber Vernehmung des Zeugen GrflHHI bedurfte es ebenfalls nicht, weil das Berufungsgericht die Richtigkeit der in sein Wissen gestellten Behauptungen (Verkauf von in die Verbandsgrünfläche fallendem Ackerland zu Baulandpreisen an die Bo^^er Be^Jjbau AG) auf Grund der Bekundungen des Zeugen Br. mm für erwiesen erachtet hat. anZusehen seien, auch von der beantragten Vernehmung von sachkundigen Angestellten von Wohnungsbaugesellschaften und von besonderen Sachverständigen über die Siedlungsentwicklung in dem hier interessierenden Gebiet ohne Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften Abstand nehmen« Denn das Berufungsgericht hat es insoweit mit Recht entscheidend nicht auf die siedlungsmäßige Entwicklung und die Entwicklungstendenz im allgemeinen abgestellt, sondern darauf, ob gerade für die Grundstücke des Beklagten mit einer Herausnahme aus der yerbandsgrünflache und ihrer Einbeziehung in ein Baugebiet in absehbarer Zeit gerechnet werden könne oder nicht« Dentin dieser Richtung angebotenen Beweisen aber ist das Berufungsgericht - insbesondere durch Vernehmung des städtischen Baurats Dr, MHH in 3°VH sowie durch die Einholung von Auskünften von der Stadt BoHHl und YCm Minister für Wiederaufbau des Landes Nordrhein-Westfalen - erschöpfend nachgegangen« Rach alledem muß mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden,, daß die Grundstücke des Beklagten in dem hier maßgebenden Zeitpunkt nicht als Bauland im technischen Sinne zu qualifizieren sind. Mit der RestStellung, daß es sich bei den betroffenen Grundstücken des Beklagten nicht um Bauland im technischen . Die besondere Lage der betroffenen Grundstücke des Beklagten ist hier vornehmlich dadurch gekennzeichnet, daß die Grundstücke beiderseits der - mit Kanalisation und Versorgungsleitungen versehenen und zu dem großen Teil schon bebauten - BflBMMUstraße gelegen sind und daß sich von zwei Seiten bereits Siedlungsgebiete bis auf 150 bis 200 m an das Gebiet der Verbandsgrünfläche, zu der die Grundstücke des Beklagten gehören, herangeschoben haben» Wenn auch angesichts ihrer derzeitigen Unbebaubarkeit aus rechtlichen Gründen die Grundstücke nicht als"Bauland" im technischen Sinne angesprochen werden können, so muß doch angenommen werden, daß die geschilderte Lage der Grundstücke ganz offenbar nach der allgemeinen Verkehrsauffassung eine Berücksichtigung erfährt, die auch in ihrer allgemeinen Bewertung ihren Ausdruck findet» Biese Annahme wird hier in augenfälliger Weise durch die Tatsache bestätigt, daß unmittelbar neben den Grundstücken des Beklagten gelegene, ebenfalls zur Zeit ausschließlich landwirtschaftlich genutzte und zur Verbandsgrünfläche gehörende Grundstücke bei einem v Verkauf einen sonst durchweg allein für Bauland üblichen Preis erzielt haben. Abgesehen von vorstehenden Erwägungen begegnet es auch Bedenken, daß das Berufungsgericht als Entschädigung für die Eigentumsbeschränkung der als Ackerland qualifizierten Grundstücke ohne weiteres, lediglich eine «Anerkennungsgebührw von 2 DM je ar in Ansatz gebracht hat. Dazu ist folgendes zu bemerken: Die vielfach erfolgte Gewährung lediglich einer "Anerkennungsgebühr* von 2 TM 3e ar bei der Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Grundstücke für die Errichtung und den Betrieb von Hochspannungsleitungen (vgl- Meyer-Thiel-.Frohberg, Enteignung von Grundeigentum, .5- ftufl* An. 1 zu § 12 PrEnteignG) beruht auf der Erwägung, daß durch die Überspannung mit derartigen Leitungen eine Minderung des Ertragswertes landwirtschaftlich genutzter Grundstücke und auch eine Minderung der Beleihungsfähigkeit dieser Grundstücke nicht eintrete (vgl, 5 und 6 des vom Regierungspräsidenten beigezogenen Gutachtens der Sachverständigen BuflBHS und S. 2 des vom Beklagten im Revisionsrechtszug überreichten Gutachtens der Landwirtsehaftskammer Rheinland für den Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 7- April 1959 sowie Kordalm, Recht der Landwirtschaft 1958, 113, 1H)» Auf Grund dieser Erwägungen kann eine Wertminderung aber nur dann verneint und die Gewährung einer Entschädigung lediglich in Form einer "Anerkennungsgebühr11 nur dann gerechtfertigt werden, wenn auch der Verkehrswert der Grundstücke, der in der Regel die untere Grenze bei der Entschädigungsbemessung zu bilden hat, durch die Eigentumsbeschrankung keine Einschränkung erfahren hat. Das Berufungsurteil muß sonach aufgehoben und die Sache # muß, da die bishörigen Feststellungen de3 Berufungsgerichts eine abschließende Entscheidung noch nicht zulassen, an die Vorinstanz zurücltverwiesen werden» Das Berufungsgericht wird nach dem zuvor Gesagten zu ermitteln habent welcher (Verkehrs-Wert den betroffenen Grundstücken des Beklagten unter Berücksicht igung aller zuvor erörterten - wertmindernden und werterhöhenden - Umstände an dem für die Ent schädigungsfest set zun{ maßgeblichen Zeitpunkt beizu demessen war und in welchem Maße dieser Wert durch die Bigentumsbeschränkung zugunsten der Klägerin eine Beeinträchtigung erfahren hat.

BaulandGrundstückBeschränkungZeitpunktEntschädigungbetroffenBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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Hdchschlagewerjc: j a. Amtliche Sammlung* nein
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PtfBnteigG v. 1 jl. Juni 1874, GS 221, §§ 8, 12; M> Art. 14 Sa
. Zur Bemessung jler Enteigmmgsentschääigung >ei der Inanspruchnahme voi Grundstücken für die Errichtung und den Betrieb von Hochspannungsleitungen.
BGH, TJrt. v.
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Wovmber 195? - III ZS 149/58 - 03» lamm
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ixuajiä£8 Verkündet am 9* Rcvember 1959
Jusiizassistent; als Urkundsbeamjfcer der Geschäftsstölle
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H am eil:, des. Volkes Ih dem Rechtsstreit
 des Landwirts Friedrich H4Bfetr« 4k
Beklagten - Prozeßbevol
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Berufungsbeklagten und Revisionsklägers: ächtigters Rechtsanwalt.
gegen
V f.
die VBW, sellschäft in raldirektor Dr, St<
Klägerin,
f*4HHMK Aktienge-, vertreten durch den Vorstand> Gene* und Direktor SaHB in
 Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Pr oz eßbevollilacht igt er; Rechtsanwalt
 hat der III. ELvileenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» November 1959 unter Mitwirkung des Senat ^Präsidenten Prof« Rr« Geiger sowie der Bundesrichter 8r. Weber, Br. Rreft, Dr. Be$er und Gähtgens
 für Recht
 die Revision des Beklagten wird das Urteil Zivilsenats des Oberlaadesgerichts in Hamm vom 24. Juni 1958 aufgehoben,
 Auf des 10 4WestfO
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision -az| das Berufungsgericht zurückverwiesen
 Von Rechts wegen
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isöissisBSi.'
Der Beklagte ist Bauer und Eigentümer eines 1» B( gelegenen Hofes« Einige seiner - beiderseits der ;;ral e,gelegenen - Grundstücke in einer Größe von zusammen 77*11 ar wurden durch Beschluß des Regierungspräsidenten in	2«	März 1955 auf Grund der
§§ 29? 32 des j>reuß. Gesetzes über die Biteignung von Grundeigentum vom V c Juni 1874 (GS S« 221) - PrEnteignG - iVm dem Preuß* Gesotz über ein vereinfachtes Rnteignungsverfähren vom 26« Juli 1922 (GS S..211) zugunsten der Klägerin, die bereits mi*; Wirkung vom 1» Juli 1952 in den Besitz der Grundstücke eingewiesen worden war, zu dem Bau und Betrieb einer 110 kV-Doppellsitting dahingehend einer dauernden Beschränkung unterworfen, daß die Klägerin berechtigt ist, über die Grundstücke eine 110 kv-freileitung zu führen und die dafür erfor-
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derlichen Mastän aufzustellen« Im Rahmen dieser Beschränkung -ist unter der fceitung ein 32 m breiter Schutzstreifen voi'ge-sehen, innerhalb dessen Gebäude nicht errichtet und leitungsgefährdende Stoffe nicht angehäuft werden dürfen. Durch den genannten Beschluß wurde gleichzeitig die Entschädigung auf 10 214,22 (DM festgesetzt« Bei dieser festsetzung ist der Regierungspräsident davon ausgegangen, daß angesichts der baulichen Entwicklung an der BflBHBBMfrtraße von den hier betroffenen Grundstücken des Beklagten 3© 2 000 qm beiderseits der BflHMMHNtraße als verloren gegangenes Bauland .anzusehen seien, während zwei von ihm zuvor zugezogene. Sachverständige die Entschädigung auf insgesamt nur 341,72 dm berechnet hatten und dabei davon ausgegangen waren, daß die zu einem als 'jverbandsgrünfläche1* ausgewiesenen Bereich gehörenden Grundstücke nicht bebaubar seien«
Die Klägerin begehrt mit der Begründung, daß es sich bei den betroffenen Grundstücken nicht um Bauland handele, eine anderweite Festsetzung der Entschädigung, und zwar auf 2 DM
je ar dar von der Beschränkung betroffenen Grundstücke (mithin 779 j 1 DM x 2 = 154,22 EM) zuzüglich 282 DM für einen im Acker dos Beklagten stehenden Tragmast. Dementsprechend hat die Klägerin beantragt, die vom Regierungspräsidenten festgesetzt o Entschädigung anderweit auf 436,22 DM festzusetzen.
Das Landgericht hat dem Antrag des Beklagten entsprechend die Klage abgewiesen.
Das* Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin der Klage stattgegeben.
Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
D:Le Revision wendet sich zunächst dagegen, daB das Berufungsgericht "für die Bemessung der EnteignungsentSchädigung" jyom Tage der Besitzeinweisung (1- Juli 1952) ausgegangen; ist. Sie vertritt demgegenüber die Auffassung, mit Rücksicht darauf, daß dem Beklagten trotz der "Besitzeinweisung” zugunsten der Klägerin die Hutzungsmöglichkeit für de von dejr Enteignungsmaßnahme betroffenen Gelände streifen bis -zur Elfrichtung der Leitungsmasten und dem Ziehen der Leitung verblieben, der Aufbau der Leitung aber nicht vor der air 16« A^ril 1955 erfolgten Zustellung des Enteignungs- und Ent-schäd^gungsfestsetzungsbeschlusses vom 2. März 1955 (an den Beklagten) erfolgt sei, sei ‘für die Bemessung der Entschädigung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Zustellung des En** 3chäd:lgungsfestsetzungsbeschlusses abzustellen. Dabei ist
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zunächst klar zilst eilen, daß es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt und die Revision auch nicht darauf abhebt, wie die für di€ Wertbemessung maßgeblichen Preisverhältnisse zu den verschiedenen in Betracht kommenden Zeitpunkten gewesen sind, sondern allein darauf, welche "Qualität".(Bauland> Ackerland usw) die Grundstücke in dem einen oder anderen Zeitpunkt gehabt haben« Insoweit aber muß mit dem Berufungsgericht und in Übereinstimmung mit der in den Vorinstanzen auch von dem Beklagten selbst vertretenen Auffassung (vgl.
 Bl. 2 der Bern:ümgsbeantwortung vom 27« August 1957 sowie Bl« 1 und 5 deb Schriftsatzes vom 6. Mai 1958) im vorliegenden Pall maßgeblich auf die Verhältnisse zur Zeit der Besitzeinweisung abgehoben werden. Dafür ist folgendes entschei-
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dencU Zwar ist1' - sofern nicht einschlägige besondere gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen - für den Regelfall auf den Zfeitpunkt der Zustellung des Entschadigungsfest-setzungsbeschljusses als den der tatsächlichen Auszahlung der Entschädigung allgemein am nächsten liegenden Zeitpunkt abzu-stellen; jedoejh ist im Pall einer früheren Besitzeinweisung mit tatsächlic|hei’ Inbesitznahme des betroffenen Grundstücks dieser Zeitpunkt in ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und dea| Bundesgerichtshofs als maßgeblich erklärt wor-
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den (vgl. BGHZ| 25, 225, 250 mit weiteren Rachweisen). Dieser Rechtsprechung liegt die Auffassung zugrunde, daß der Unternehmer mit der Inbesitznahme bereits zu seinen Zwecken über
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die in seinen Besitz gekommene Flache verfügen kann und dem Eigentümer mit diesem Zeitpunkt die Hut Zungsmöglichkeit genommen worden jist. Diesen Erwägungen entspricht es, wenn der erkennende Sefat für den Pall, daß bei einer Beschränkung des Grundeigentums die vorzeitige "Besitzeinweisung" noch nicht
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zu einer tatsächlichen Änderung der Besitz- und Hutzungsver-hältnisse an ßem der Beschränkung unterworfenen Grundstück geführt hat, für die Bemessung der Entschädigung denjenigen Zeitpunkt als maßgebend erachtat hat, an dem der Unternehmer
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von der jener Beschränkung entsprechenden Befugnis tatsächlich Gebrauch gemacht hat (LM FrEnteignG Hr. 5). Auf diese Entscheidung beruft sich auch die Revision zur Begründung ihrer Auffassung» Die Entscheidung trifft jedoch den vorliegenden Ball nicht» Es kann davon ausgegangen werden, daß die Klage rin von der ihr eingeräumten Befugnis tatsächlich durch Bau und Errichtung der Freileitung erst nach Zustellung des Ent-schädigungsfestsetzungsbeschluases vom 2. März 1955 Gebrauch gemacht hat» Darauf aber kommt es hier nicht entscheidend an. Die tatsächlichen Auswirkungen der Errichtung der Freileitung; die sich im wesentlichen in den mit der Aufstellung eines Leitungsmastes verbundenen Machteilen für die Bewirtschaftung dieses - kleinen - Grundstücksteils erschöpfen, spielen in dem vorliegenden Zusammenhang keine entscheidende Rolle, Insoweit ist vielmehr entscheidend die in erster Linie rechtliche Beschränkung des betroffenen Grundeigentums dahin, daß auf dem 32 m breiten Schutzstreifen unterhalb der Leitung nicht gebaut werden darf» Diese Beschränkung aber ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, mit der am 1« Juli 1952 erfolgten "Besitzeinweisung11 wirksam geworden, sc daß es für die Entschädigungspflicht darauf ankommt, weiche ^Qualität* die hier interessiei*enden Grundstücke in diesem Zeitpunkt hatten. Es braucht deshalb der Frage, ob sich demgegenüber für den Zeitpunkt der Zustellung des Entschädigungsbeschlusses überhaupt eine andere Grundstücksqualität ergeben und veraeinendenfalls bereits aus diesem Grunde die hier erörterte Rüge der Revision gegenstandslos sein würde, nicht weiter nachgegangen zu werden.
II.
Unstreitig wurden die von der Eigentumsbeschränkung betroffenen Grundstücke des Beklagten am 1. Juli 1952 ebenso wie vorher und nachher landwirtschaftlich als Ackerland genutzt. Mach den weiteren - und insoweit nicht angegriffenen ~
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Feststellungen! des Berufurigsgerichts sind im übrigen folgende örtlicher Verhältnisse*gegeben* Auch die an den betroffenen und von der äHHHMHfetraße durchschnittenen Gelände streifen des Beklagten angrenzenden Grundstücke sind
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landwirtschaftlich genutzt. Die B^HHBstraße ist an dieser Stelle in, einer länge von etwa 150 - 200 m auf beiden Seiten unbebaut. Rechts und links von dieser stelle erstreckt sich die Verbandsgrünfläche«, Jenseits dieser stelle befindet sich nach BofiH||zu ein bebautes Kleinsiedlungsgebiet und
 auf der entgegengesetzten Seite ein bebautes Wohngebiet. .
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Dazu hat das Berufungsgericht, «atvsgeführt* Es wäre zwar,
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rein technisch, nicht ausgeschlossen, daß man auf den hier interessierenden Grundstücken des Beklagten rechts und links der BHHHHHfstraße Häuser errichten könnte. Bas aber mache die Grundstücke noch nicht zu Bauland» Die ganz ungewisse Möglichkeit, daß ein Grundstück in Zukunft vielleicht einmal bebaut werden könnte, verleihe ihm für sich allein noch nicht die Eigenschaft als Bauland. Hierzu sei vielmehr die sichere Aussicht erforderlich, daß das Grundstück.in naher, absehbarer Seit bebaut werde.
Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist richtig. Es kommt für die Frage, welche •’Qualität" einem von Ent ei gnung smaßnahmen betroffenen Grundstück in dem maßgeblichen Zeitpunkt zukommt, nicht entscheidend darauf an, in welcher konkreten Weise das Grundstück gerade in diesem Zeitpunkt genutzt wird. Vielmehr sind alle damals vorhanden gewesenen Hut Zungsmöglichkeiten zu berücksichtigen, wobei jedoch die Hutzungsmöglichkeit, deren Verwirklichung nicht in greifbarer Hähe lag und die den damaligen Wert deshalb nicht beeinflussen konnte, ausscheiden muß (BGHZ 28, 160, 163 mit weiteren Wachweisen). Da hier streitig ist, ob die von der Eigentumsbescbräckung betroffenen Grundstücke des Beklagten
 
als Bauland anzusprechen sind, hat es das Berufungsgericht somit zutreffend darauf abgestellt, ob im hier interessierenden Zeitpunkt (Io Juli 1952) damit gerechnet werden Jconn^ te, daß die Grundstücke in absehbarer Zeit bebaubar werden würden.*
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• . * 1
- Hierzu hat das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt: Wie die Beweisaufnahme ergeben habe, hätten die Grundstücke' nach dem von der Stadtbauverwaltung BoflBfam 30« November ,1932 aufgestellten Baustufenplan nicht in einem ausgewiesenen Baugebiet gelegen» Auch in dem am 29« Mai 1952 auf gestellten und am 29. Juli 1954, förmlich fest gestellten MIeitplanrt, der den Baustufenplan vom 30. November 1932 abgelöst habe, sei das Gebiet.in dem die betroffene Grundfläche des Beklagten liege, nicht als Baugebiet ausgewiesen. Zudem seien die Grundstücke in einem Gebiet gelegen, das mindestens schon seit.dem 26. Februar 1952 eine Verbandsgrünfläche gebildet habe und deshalb für eine Bebauung nicht vorgesehen gewesen sei. Zwar schließe die Aufnahme von Grundstücken in eine Verband sgrünflache oder ihre Aufnahme als unbebaubare Flächen in Baustufen- und Leitpläne eine Bebauung nicht unabänderlich aus. Baustufenpläne hätten geändert werden können und Leit-pläne könnten nach entsprechender Beschlußfassung der gemeindlichen Körperschaften mit Genehmigung der zuständigen Behörde geändert werden. Bas Entsprechende gelte für die Änderung einer Verbandsgrünfläche. Es sei ferner auch möglich, daß ohne Änderung des Le it planes oder der Verband sgrün-fläche ausnahmsweise aus besonderen Gründen eine Baugenehmigung für einen einzelnen Fall erteilt werde«. Es handele sich dabei aber lediglich um bloße Möglichkeiten» Von einer sich ren Aussicht, daß diese Möglichkeiten in naher, absehbarer Zukunft verwirklicht werden könnten, könne hier keine Hede sein. Nach der eingeholten Auskunft des Nordrhein-Westfäli-schem Ministers für Wiederaufbau vom 5» März 1958 könne nicht
 damit gerechnet!und davon ausgegangen werden, daß für die Grundstücke des Beklagten durch deren Herausnahme aus der Verbandsgrünfläche eine Bebauung möglich gemacht werde» Außerdem stünden einbr Anerkennung der Grundstücke des Beklagten als Bauland auch die Vorschriften der Bauordnung des Verbandspräsidenten für den Siedlungsverband Ruhr-Kohlenbozirk vom 24* Dezember 1938/1» Juni 1946 entgegen, nach denen die Grundstücke dds Beklagten als Teile der "Außengebiete" der Stadt	selbst	dann,	wenn	sie	nicht in einer Verbands-
grünfläche lägejn, nur beschränkt bebaut werden dürften«
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Gegen die • in diesem Zusammenhang von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen wendet sich die Revision mit verschiedenen Verfahrensrügen«
Ihre Angriffe gehen zunächst dahin, das Berufungsgericht habe die unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten nicht genügend berücksichtigt, daß die BflKIHHIstraße nicht nur kanalisiert, sondern daß auch die Versorgungsleitungen an dieser Straße vorhanden gewesen seien« Das trifft jedoch nicht zu; Vielmehr geht das Berufungsgericht davon aus, daß - rein technisch gesehen - die Errichtung von Häusern auf den Grundstücken des Beklagten rechts und links der BflHHHfetraße nicht ausgeschlossen sei» Diese Annahme des Berufungsgerichts, die BHBMHHNtraße sei bereits derart ausgebaut, daß sie eine ordnungsmäßige Bebauung an ihren Seiten zulasse, aber hat zur Voraussetzung, daß die BBIHBIgetraße auch mit den notwendigen Versorgungsleitungen, ohne die heute eine städtische Bebauung praktisch nicht denkbar ist, versehen ist« Der hier interessierende Sachvortrag des Beklagten ist sonach vom Berufungsgericht nicht Unberücksifchfcdgfc geblieben«
Die Revision macht weiter geltend, daß bei Beurteilung der MSituationsgebundenheit" der Grundfläche auch die vom Beklagten vorgetragenen Ausnahmen aus der Bausperre, der Ver-
bandsgrünf lache oder anderer “sozial gebundener Beschränkungen“ zu beachten gewesen seien * Auch diese Rüge ist - soweit es in diesem Zusammenhang allein um die “Qualität“ der Grundstücke geht - unbegründet. Bas Berufungsgericht hat die sich aus Leitplan und Giftnflächenverzeichnis ergebenden Bausperren nicht als endgültig und unabänderlich erachtet, hat vielmehr selbst die Möglichkeit von Änderungen und Ausnahmen in dieser Richtung als Ausgangspunkt für die Beurteilung der Qualität der Grundstücke des Beklagten genommen* Es hat in diesem Zusammenhang auch einzelne, tatsächlich vorgekommene oder in Aussicht stehende Ausnahmebewilligungen (Haus KflHMI und Kraftwerk der Bo^HMer Be^bau AG), gewürdigt und ferner die - von dem Zeugen Br. G4MHI bekundete - Tatsache berücksichtigt, daß die BoflD&r Be^bau AG in einer Verbandsgrünfläche liegende und an die Grundstücke des Beklagten angrenzende landwirtschaftlich genutzte Grundflächen zu einem für Bauland üblichen Preis (4,10 IBS je qm) gekauft hat. Wenn es die Bauern	und GrflHV nicht vernommen
 hat, so sind dagegen verfahrensrechtliche Bedenken nicht zu erheben.	war	als Zeuge dafür benannt, daß er sich
 um in einer Verbandsgrünfläche gelegenes Pachtland bemüht, ihm aber der Eigentümer erklärt habe, das Land würde bebaut. Dieses Beweisangebot brauchte das Berufungsgericht nicht zu berücksichtigen, da es, wie gesagt, selbst davon ausgegangen ist, daß gelegentlich einzelne Grundstücke aus der “Verbandsgrünfläche“ herausgenommen und zur Bebauung freigegeben würden, Ber Vernehmung des Zeugen GrflHHI bedurfte es ebenfalls nicht, weil das Berufungsgericht die Richtigkeit der in sein Wissen gestellten Behauptungen (Verkauf von in die Verbandsgrünfläche fallendem Ackerland zu Baulandpreisen an die Bo^^er Be^Jjbau AG) auf Grund der Bekundungen des Zeugen Br. mm für erwiesen erachtet hat. Schließlich konnte das Berufungsgericht im Rahmen der Beurteilung der Präge, ob die betroffenen Grundstücke des Beklagten als “Bauland“
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anZusehen seien, auch von der beantragten Vernehmung von sachkundigen Angestellten von Wohnungsbaugesellschaften und von besonderen Sachverständigen über die Siedlungsentwicklung in dem hier interessierenden Gebiet ohne Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften Abstand nehmen« Denn das Berufungsgericht hat es insoweit mit Recht entscheidend nicht auf die siedlungsmäßige Entwicklung und die Entwicklungstendenz im allgemeinen abgestellt, sondern darauf, ob gerade für die Grundstücke des Beklagten mit einer Herausnahme aus der yerbandsgrünflache und ihrer Einbeziehung in ein Baugebiet in absehbarer Zeit gerechnet werden könne oder nicht« Dentin dieser Richtung angebotenen Beweisen aber ist das Berufungsgericht - insbesondere durch Vernehmung des städtischen Baurats Dr, MHH in 3°VH sowie durch die Einholung von Auskünften von der Stadt BoHHl und YCm Minister für Wiederaufbau des Landes Nordrhein-Westfalen - erschöpfend nachgegangen«
Rach alledem muß mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden,, daß die Grundstücke des Beklagten in dem hier maßgebenden Zeitpunkt nicht als Bauland im technischen Sinne zu qualifizieren sind.
III»
Mit der RestStellung, daß es sich bei den betroffenen Grundstücken des Beklagten nicht um Bauland im technischen . Sinne handele^ erweist sich die Revision aber noch nicht als unbegründet» Vielmehr ist noch folgendes zu berücksichtigen:
Die Qualifizierung eines Grundstückes als Bauland, Rohbauland, landwirtschaftlich genutztes Grundstück usw bildet in aller Regel den Ausgangspunkt für seine Bewertung«. Jedoch hängt die Bewertung keineswegs ausschließlich von dieser Qualifizierung ab« Vielmehr wird daneben die Lage des Grund-
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stücks in seiner konkreten Umgebung von entscheidender Bedeutung» Bas trifft in besonderem Maße für die Grundstücke
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des Beklagten zu« Man kann für die Bemessung der hier in Frage stehenden Enteignungsentschädigung nicht zu einem sachgerechten Ergebnis und zu dem Ersatz des "vollen Wertes" (§§ 8, 12 PrEnteignGr) der durch die Eigentumsbeschränkung verursach-! ten Einbußen des Beklagten kommen, wenn man es dabei allein
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auf die - mehr oder weniger abstrakte - Klassifizierung der betroffenen Grundstücke als "Ackerland" abstellt und dabei
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die sich aus der konkreten läge der Grundstücke ergebenden individuellen und ihren Wert maßgeblich mitbestimmenden Besonderheiten außer Betracht läßt. Die besondere Lage der betroffenen Grundstücke des Beklagten ist hier vornehmlich dadurch gekennzeichnet, daß die Grundstücke beiderseits der - mit Kanalisation und Versorgungsleitungen versehenen und zu dem großen Teil schon bebauten - BflBMMUstraße gelegen sind und daß sich von zwei Seiten bereits Siedlungsgebiete bis auf 150 bis 200 m an das Gebiet der Verbandsgrünfläche, zu der die Grundstücke des Beklagten gehören, herangeschoben haben» Wenn auch angesichts ihrer derzeitigen Unbebaubarkeit aus rechtlichen Gründen die Grundstücke nicht als"Bauland" im technischen Sinne angesprochen werden können, so muß doch angenommen werden, daß die geschilderte Lage der Grundstücke ganz offenbar nach der allgemeinen Verkehrsauffassung eine Berücksichtigung erfährt, die auch in ihrer allgemeinen Bewertung ihren Ausdruck findet» Biese Annahme wird hier in augenfälliger Weise durch die Tatsache bestätigt, daß unmittelbar neben den Grundstücken des Beklagten gelegene, ebenfalls zur Zeit ausschließlich landwirtschaftlich genutzte und zur Verbandsgrünfläche gehörende Grundstücke bei einem v Verkauf einen sonst durchweg allein für Bauland üblichen Preis erzielt haben.
 
Abgesehen von vorstehenden Erwägungen begegnet es auch Bedenken, daß das Berufungsgericht als Entschädigung für die Eigentumsbeschränkung der als Ackerland qualifizierten Grundstücke ohne weiteres, lediglich eine «Anerkennungsgebührw von 2 DM je ar in Ansatz gebracht hat. Dazu ist folgendes zu bemerken: Die vielfach erfolgte Gewährung lediglich einer "Anerkennungsgebühr* von 2 TM 3e ar bei der Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Grundstücke für die Errichtung und den Betrieb von Hochspannungsleitungen (vgl- Meyer-Thiel-.Frohberg, Enteignung von Grundeigentum, .5- ftufl* Anm. 1 zu § 12 PrEnteignG) beruht auf der Erwägung, daß durch die Überspannung mit derartigen Leitungen eine Minderung des Ertragswertes landwirtschaftlich genutzter Grundstücke und auch eine Minderung der Beleihungsfähigkeit dieser Grundstücke nicht eintrete (vgl, 5 und 6 des vom Regierungspräsidenten beigezogenen Gutachtens der Sachverständigen BuflBHS und	S.	2	des	vom	Beklagten	im Revisionsrechtszug
 überreichten Gutachtens der Landwirtsehaftskammer Rheinland für den Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 7- April 1959 sowie Kordalm, Recht der Landwirtschaft 1958, 113, 1H)» Auf Grund dieser Erwägungen kann eine Wertminderung aber nur dann verneint und die Gewährung einer Entschädigung lediglich in Form einer "Anerkennungsgebühr11 nur dann gerechtfertigt werden, wenn auch der Verkehrswert der Grundstücke, der in der Regel die untere Grenze bei der Entschädigungsbemessung zu bilden hat, durch die Eigentumsbeschrankung keine Einschränkung erfahren hat. Dies wird der Fall sein, soweit und so lange sich Ertragswert und verkehrswert für die belasteten Grundstücke decken. Wenn aber der Verkehrswert der betroffenen, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke ihren Ertragswert übersteigt - wie es bei stadtnahe gelegenen Grund stücken in der Regel, zu demindest vielfach der Fall ist -, dann liegt es nahe, daß der Verkehrswert der betroffenen Grundstüc durch die Eigentumsbeschränkung eine Einbuße erfährt, die als dann bei der Entschadigungsfestsetzung berücksichtigt werden muß%
Das Berufungsurteil muß sonach aufgehoben und die Sache # muß, da die bishörigen Feststellungen de3 Berufungsgerichts eine abschließende Entscheidung noch nicht zulassen, an die Vorinstanz zurücltverwiesen werden» Das Berufungsgericht wird nach dem zuvor Gesagten zu ermitteln habent welcher (Verkehrs-Wert den betroffenen Grundstücken des Beklagten unter Berücksicht igung aller zuvor erörterten - wertmindernden und werterhöhenden - Umstände an dem für die Ent schädigungsfest set zun{ maßgeblichen Zeitpunkt beizu demessen war und in welchem Maße dieser Wert durch die Bigentumsbeschränkung zugunsten der Klägerin eine Beeinträchtigung erfahren hat.
Dr. Geiger Dr» Weber Br. Kreft Dr* Beyer Gähtgens