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BGH

Gericht: BGH

Tatbestandg Der Kläger legte im März 1943 vor den Karamergericht die erste juristische Staatsprüfung ab« Br wurde daraufhin in Juni 1943 zu dem Gerichtsreferendar im Bezirk des Kammerge-richts ernannt? August 1931, dem Tage der Ablegung der großen Staatsprüfung und damit der Beendigung seines Vorbereitungsdienstes, Nachzahlung .des Unterschiedsbetrages zwischen den ihm als Gerichtsreferendar gezahlten Unterhaltszuschüssen und den BienstbezÜgen eines Planbeamten der Besoldungsgruppe A 2 c 2« Br meint, nachdem mit Wirkung vom lo Oktober 1950 an die Militärregierungsanweisung Nr* 67 (Ambrosius aaO So 322) , nach welcher ehemaligen Mitgliedern der Wehrmacht bei ihrer Rückkehr oder ihrem Eintritt in den Staatsdienst kein Vorrang gewährt werden durfte, wieder aufgehoben worden sei, habe ihm ein Anspruch auf Härteausgleich nach dem Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 120 Juli 1941 (RBB1 1941? Benn seine planmäßige Anstellung habe sich lediglich dadurch verzögert, daß er infolge seines Wehrdienstes seinen Vorbereitungsdienst nicht habe antreten können* Ohne diese Verzögerung würde seine planmäßige Anstellung bis 1948 möglich gewesen sein« Die Nichtzahlung des Härteausglcichs stelle auch eine Fürsorge- und Amtspflichtverlctzung dar. Bas beklagte Land bestreitet, daß dem Kläger ein Rechtsanspruch auf den Härteausgleich zustehe« Bie Gewährung von Unterhaltszuschüssen liege im Ermessen der Ausbildungsbehörde. Die gegen diese Ablehnung gerichtete Beschwer de des Klägers ist beim Minister der Justiz am 29® Juli 1953• eingegangen und von diesem am 2« Juni 1954 ablehnend beschie-den worden. Gegen diese Auffassung bestehen keine Bedenken« Daß die Länder nach dem Zusammenbruch von 1945 in der Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu den Beamten, die von der Reichs Justizverwaltung in den Vorbereitungsdienst außerhalb des Gebietes dieser Länder übernommen worden waren, freie Hand hatten und statt der Fortsetzung des alten Beamtenverhältnisses eine Neueinstellung vornehmen konnten, hat der Senat - hinsichtlich der Einstellung von Assessoren (K) als Referendare:. 2« Handelt es sich nach Vorstehendem bei der Ernennung des Klägers zu dem Gerichtsreferendar im Bezirk des Oberlandesgerichts Braunschweig um die Neubegründung eines Dienstverhältnisses zu dem beklagten Land, so sind für die Fra- ^ ge, ob und in welcher Höhe an den Kläger Unterhalts Zuschüsse zu leisten waren, die Bestimmungen maßgebend, die beim Antritt und während der Dauer des Vorbereitungsdienstes im be-. a) Das waren die Richtlinien des Zonenhaushaltsamtes für das britische Besatzungsgebiet über die Gewährung von Unterhaltszuschüssen und Vergütungen von Beamten im Vorbereitungsdienst vom 16« Juni 1947 (BBB1 brit.Bes«Geb« 1947 S. Zugleich wurden in den Schlußbestimmungen der Richtlinien alle bisherigen Bostimmungen über die Gewährung von Unterhalts Zuschüssen und Vergütungen an Beamte im Vorbereitungsdienst außer Kraft gesetzt. Juli 1947 in das Beamtenverhältnis berufen worden waren, Unterhaltszuschüsse oder Vergütungen bis zur Höhe der Sätze des Erlasses des früheren Reichsministers der Finanzen vom 12« Juli 1941 (A 4521 - 6431 IV Reichsbesoldungsblatt 1941, 179) gewährt werden können. und der krlaß des Ministers- der Finanzen vom 17* Juli 1947 nur die Bedeutung einer Bekanntmachung hatte oder ob ihm selbständige Bedeutung zukam. Benn die Zuständigkeit des niedersächsischen Finanzministers zur Einführung der Richtlinien des Zonenhaushaltsamtes in Niedersachsen ergab sich daraus, daß er - soweit der.Leiter des Zonenhaushaltsamtes nicht zuständig war - für das Land an die Stelle des Reichsfinanzministers getreten und damit berechtigt war, wie dieser gemäß § 8 der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahn der deutschen Beamten vom 28. Soweit es sich dabei um die Außerkraftsetzung der Uunderlasse des früheren Reichsministers der Finanzen handelte, bildete die Vorschrift in § 1 Abs« 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur vorläufigen Ordnung der Niedersächsischen Landesgewalt vom 11* Februar 1947 (NdsGVBl 1947, 1) kein Hindernis® Denn im Zeitpunkt der Einführung der Richtlinien des Zonenhaushaltsamtes in Niedersachsen galt die Anweisung Nr« 67 der Militärregierung vom 18® Juni 1946, wonach ehemaligen Mitgliedern der Wehrmacht bei ihrer Rückkehr oder ihrem Eintritt in den Staatsdienst kein Vorrang gewährt werden durfte® Auf Grund dieser Anweisung konnte also der Runderlaß des Reichsfinanzministers über die Berücksichtigung des Wehrdienstes bei der Gewährung von Unterhaltszuschüssen nicht mehr angev/endet werden«, Die Einführung der Richtlinien des Zonenhaushaltsamtes mit ihren Schlußbestimmungen bedeutete also keine Änderung oder Aufhebung noch gestehender Rechte, zu der es nach dem niedersächsischen Gesetz vom 11® Februar 1947 eines Landes-gesetzes bedurft hätte® Da der Kläger vom beklagten Land - und auf das zu diesem begründete Beamtenverhältnis kommt es an - erst nach dem 1» Juli 1947, nämlich am 15® Mai. 1948 in das Beamten-Verhältnis berufen worden ist, erwarb er mit seiner Ernennung weder Ansprüche nach Maßgabe des - übergangsweise weiter geltenden - Runderlasses vom 12® Juli 1941 - A 4521 -6451 IV RB31 So 179 - noch nach Maßgabe des Runderlasses vom 12« Juli 1941 - A 5401 - 1385 IV RBB1 S. 180 - über den Härteausgleich, auf den sich die Klage stützt, denn dieser * Runderlaß ist in den Richtlinien des Zonenhaushaltsamtes auch nicht als übergangsweise fortgeltend aufgeführt® Dieser Runderlaß änderte alsq nichts, an den Richtlinien des Zonenhaushaltsamtes und führte hinsichtlich der Unterhaltszuschüsse nicht die Regelung wieder ein, die in dem Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 12« Juli 1941 (RBB1 1941, 180) getroffen worden war. April 1951 ab für "überalterte Anwärter" , die aus kriegsbedingten Gründen erst im vorgeschrittenen Lebensalter den Vorbereitungsdienst antreten konnten, die Gewährung gewisser erhöhter Unterhaltszuschüsse auf Antrag zugelassen (Ambrosius aaO S« 504) • Er hat aber keineswegs den Runderlaß des Reichsministers der Finan- zen vom 12« Juli 1941, auf Grund dessen der Kläger Unterhaltszuschüsse in Höhe der Dienstbezüge eines planmäßigen Beamten nachfordert, wieder in Kraft gesetzt« Seine, die Richtlinien ändernden und ergänzenden Erlasse von 1931 - in ihnen insbesondere die Übergangsbestimmungen für überalterte Anwärter -zeigen vielmehr eindeutig, daß er die Richtlinien ges Zonenhaushaltsamtes als weitergeltend angesehen hat und daß er davon ausgegangen ist, der Runderlaß des Beichsministers der Finanzen über den Härteausgleich sei weiterhin außer Kraft geblieben, denn anderenfalls hätte'es der Einführung besonderer Bestimmungen für überalterte Anwärter nicht bedurft« 465) wird zur Klarstellung von Zweifeln, die sich bei der Anwendung des gemeinsamen Runderlasses-des niedersächsischen Ministerpräsidenten und des nieder sächsischen Finanzministers vom 9® Oktober 1950 erhoben hatten, auf folgendes hingewiesen: "Zu den "Vorschriften" im Sinne des ersten Absatzes - dieses gemeinsamen Erlasses - zählen neben den allgemeinen besoldungsrechtlichen nur diejenigen Bestimmungen, nach denen in besoldungsmäßiger Hinsicht ein Härteausgleich während des letzten Krieges bei der Berechnung und Festsetzung des Diäten- und Besoldungsdienstalters der Beamten herbeizuführen war"« Dabei wird auch der Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 12« Juli 1941 (RBB1 180) angeführt« Das geschieht mit Recht, weil dieser Erlaß sieh nicht nur mit nichtplanmäßigen Beamten im Vorbereitungsdienst und deren UnterhaltsZuschüssen befaßt, sondern auch mit sonstigen nichtplanmäßigen Beamten und Beamten im Probedienst,.bei denen die Errechnung und Festsetzung des Diäten- und Besoldungsdienstalters eine Rolle spielen kann« Auch der Hunderlaß des niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 29c August 1952 betrifft also nur die Anwendbarkeit des Runderlascec vom 12« Juli 1941 bei der Errechnung und Festsetzung des Diäten- und Becoldungsdiensfcalters derJBeam-ten» Von Unterhalts Zuschüssen an Beamte im Vorbereitungsdienst ist auch in ihm nicht die Hede. Daß der Bunderlaß des niedersächsisehen Finanzministers vom 29» August 1952 für die Frage der Gewährung von Unterhaltszuschüseeri, an Beamte im Vorbereitungsdienst - um die es hier allein geht - ohne Bedeutung ist, und daß insoweit der Hunderlaß des Beichsministers der Finanzen vom 12o Juli 1941 in Niedersachsen nicht wieder in Kraft gesetzt worden war, zeigt auch der später ergangene Hunderlaß des niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 24. Dabei sind wieder Bestimmungen über erhöhte UnterhaltsZuschüsse für solche Anwärter getroffen worden, die aus kriegsbedingten, von ihnen nicht zu vertretenden Gründen erst im vorgeschrittenen Lebensalter — wie der Kläger - den Vorbereitungsdienst antre-ten konnten. Juli 1941 über den Härteausgleich entgegen den Schlußbestimmungen der Richtlinien des Zonenhaushaltsamtes in Niedersachsen vom le Oktober 1950 an wieder Geltung gehabt habe. Denn aus dem gleichzeitigen Hinweis auf den gemeinsamen Ex’laß vom 9« Oktober 1950 würde sich ergeben, daß der Erlaß vom 12. 180 des Reichsbesoldungsblattes doch eben nur hinsichtlich "der Festsetzung des Besoldung»- und Diätendienstalters11 zu beachten wäre, denn nur insoweit waren in dem Gemeinsamen Erlaß vom 9« Oktober 1950 die Vorschriften des deutschen Besoldungsrechts über die Berücksichtigung des Wehrdienstes für uneingeschränkt anwendbar erklärt worden, wie oben bei der Behandlung der Bedeutung dieses Erlasses auseinandergesetzt worden ist. 180 des Reichsbesoldungs-blattes hinzuv/ciscn und damit zu dem Ausdruck zu bringen, daß dieser Erlaß wieder im vollen Umfange anzuwenden sei, so wür de das doch nur Bedeutung für die Zeit ab 1. April 1953 haben, denn nach den Schlußbestimmungen des Runderlasses vom 27* August 1953 ist erst mit Wirkung von diesem Tage ab nach diesem Erlaß zu verfahren. Der Kläger gründet seinen Klaganspruch auch auf die Behauptung, das beklagte Land habe anderen Beamten im Vorbereitungsdienst Unterhaltszuschüsoe nach Maßgabe des Härteausgleiches gewährt. Wenn mit solcher Begründung vom Kläger Ansprüche überhaupt geltend gemacht werden können, so doch nur dann, wenn es sich um Beamte der gleichen Rechtsstellung v/ie der Kläger, hier also um Gerichtsreferendare im Vorbereitungsdienst des beklagten Landes%gehandelt hat. Bas beklagte Land hat allerdings - gleich dem Berufungsgericht - den Standpunkt eingenommen, daß nach Wegfall der Militärregierungsanweisung Nr. 67 der Ründerlaß des Roichsministers der Finanzen über den Härteausgleich vom 12. Bern Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Kläger Ansprüche auch dann nicht geltend machen könnte, wenn einigen Assessoren (K) in Riedersachsen ausnahmsweise Härteausgleich nach Maßgabe des Runderlasses vom 12« Juli 1941 gewährt worden sein sollte. Juli 1941 zu beziehen wäre und schließlich ist unerheblich, ob dieser Runderlaß nur nechten ‘Anwärtern11 Ansprüche gewährte und ob Gerichtsreferendare - wie das beklagte Land meint - keine echten Anwärter sind. Kann der Kläger nach alledem den Klaganspruch weder aus dem Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 12« Juli 1941 herleiten, noch aus Verletzung der Fürsorge- und Amtspflicht des Dienstherrn, noch aus ungleicher Behandlung, so ist seine Revision zurückzuweisen, wenn der Begründung des Berufungsgerichts für die Klagabweisung auch nicht allenthalben gefolgt v/erden kann.

BeamteLandRunderlaß®HärteausgleichRichtlinieKlägerVorbereitungsdienst

Volltext der Entscheidung

■IIIiZR 149/56
2360 100
Verkündet It* Protokoll am 27o Januar 1958 Sattler, ap. Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Regie
 Brätes Heinz rtr,
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 das Land Niedersachsen, vertreten durch den Generalstaats anwalt in Braunschweig,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die . mündliche Verhandlung vom 19* Dezember 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. V/eber,
 Br. Arndt, Br. Beyer und Br. Hußla
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7* Juni 1956 wird zurückge-wiesen.
Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
r-
Von Rechts wegen
 
Tatbestandg
 Der Kläger legte im März 1943 vor den Karamergericht die erste juristische Staatsprüfung ab« Br wurde daraufhin in Juni 1943 zu dem Gerichtsreferendar im Bezirk des Kammerge-richts ernannt? trat aber infolge Kriegswehrdienstes seinen Vorbereitungsdienst nicht an. Ende März 1948 wurde er aus russischer Kriegsgefangenschaft entlassen. Mit Gesuch vom 16o April 1948 bat er den Oberlandesgerichtspräsidenten in Braunschweig um seine Ernennung zu dem Gerichtsreferendar beim Oberlandecgericht Braunschweig und um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. Daraufhin ernannte ihn der Oberlandesgerichtspräsident mit Verfügung vom 15® Mai 1948 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu dem. Gerichtsreferendar im Bezirk des. Oberlandesgerichts Braunschweig. Mit Schreiben vom 15 o Juli 1948 bat der Kläger "um Gewährung des Unterhaltszuschusses". Dieser Bitte entsprach der Oberlandesgerichtspräsident mit Verfügung vom 29. Juli 1948 auf Grund der Richtlinien des Zentralhaushaltsamtes vom 16. Juni 1947 (BBB1 brit.Bes.Geb. 1947? 21, Ambrosius? Besoldungsrecht der Beamten 4. Aufl. S. 385) und des Erlasses des niedersächsischen Ministex*s der Finanzen vom 17. Juli 1947 (Nds ABI 1947? 149). Der Kläger erhielt vom 14. Juli 1948 ab daraufhin monatlich 140 DM UnterhaltsZuschuß.
Nachdem der Kläger am 10. August 1931 die Große Staatsprüfung abgelegt hatte, wurde er als Widerrufsbeamter in den höheren Justizdienst des beklagten Dandes eingestellt und vom Generalstaatsanwalt Braunschweig bis Ende 1931 als Assessor beschäftigt. Dann trat er in den Dienst der Verkehrs- und Schiffahrtsverwaltung (Bundesverwaltung) über, bei der er jetzt als Regierungsrat tätig ist.
Der Kläger fordert vom beklagten Land für die Zeit vom 1. Oktober 1930 bis zu dem 10. August 1931, dem Tage der
 Ablegung der großen Staatsprüfung und damit der Beendigung seines Vorbereitungsdienstes, Nachzahlung .des Unterschiedsbetrages zwischen den ihm als Gerichtsreferendar gezahlten Unterhaltszuschüssen und den BienstbezÜgen eines Planbeamten der Besoldungsgruppe A 2 c 2« Br meint, nachdem mit Wirkung vom lo Oktober 1950 an die Militärregierungsanweisung Nr* 67 (Ambrosius aaO So 322) , nach welcher ehemaligen Mitgliedern der Wehrmacht bei ihrer Rückkehr oder ihrem Eintritt in den Staatsdienst kein Vorrang gewährt werden durfte, wieder aufgehoben worden sei, habe ihm ein Anspruch auf Härteausgleich nach dem Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 120 Juli 1941 (RBB1 1941? 180) zugestanderi'. Benn seine planmäßige Anstellung habe sich lediglich dadurch verzögert, daß er infolge seines Wehrdienstes seinen Vorbereitungsdienst nicht habe antreten können* Ohne diese Verzögerung würde seine planmäßige Anstellung bis 1948 möglich gewesen sein« Die Nichtzahlung des Härteausglcichs stelle auch eine Fürsorge- und Amtspflichtverlctzung dar. Bas beklagte Land habe überdies einem Teil willkürlich ausgewählter Referendare den erhöhten UnterhaltsZuschuß nach den HärteausgleichsvorSchriften gewährt und damit gegen den Gleichheitssatz des Art» 3 GG verstoßen«
%
Bas beklagte Land bestreitet, daß dem Kläger ein Rechtsanspruch auf den Härteausgleich zustehe« Bie Gewährung von Unterhaltszuschüssen liege im Ermessen der Ausbildungsbehörde. Der erst nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes gestellte Antrag des Klägers auf erhöhte Unterhaltszuschüsse sei verspätet. Zwar sei der Härteausgleich Regierungsreferendaren, Inspektoren- und Rechtspflegeranwärtem gewährt worden. Biese seien echte Beamtenanwärter insofern, als sie nur nach Maßgabe des voraussichtlichen Bedarfs der öffentlichen Verwaltung eingestellt würden, während Gerichtsreferendare ohne Rücksicht auf den Bedarf der Justizverwaltung in den Vorbereitungsdienst übernommen und erst nach Ab-
legung der großen Staatsprüfung als Anwärter für den höheren Dienst eingestellt würden«
Das Landgericht hat die auf einen Teilbetrag von 2«000 Dt! gerichtete Klage abgewiesen« Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen Anspruch nur noch in Höhe von 100 Dl! geltend gemacht« Seine Berufung ist zurückgewiesen worden« Mit der Revision verfolgt er den im Berufungsverfahren gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land bittet»die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe t
\
I.
Hinsichtlich der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges und der Statthaftigkeit der Revision bestehen keine Bedenken« Der Vorschrift in § 143 DBG ist Genüge getan. Der erste an den Oberlandesgerichtspräsidenten gerichtete Antrag des Klägers vom 10. Juli 1953 ist an die oberste Dienstbehörde» den Jus'tizminister» nicht weitergeleitet» sondern vom. Oberlandesgerichtspräsidenten selbst abgelehnt worden» hat also die Klagefrist nach § 143 Abs. 1 Satz 2 Pall 2 DBG nicht in Lauf gesetzt. Die gegen diese Ablehnung gerichtete Beschwer de des Klägers ist beim Minister der Justiz am 29® Juli 1953• eingegangen und von diesem am 2« Juni 1954 ablehnend beschie-den worden. Die Klage ist daraufhin am 20. Juli 1954 beim Landgericht eingereicht und am 31« Juli 1954 zugestellt worden. Damit sind die Pristen des § 143 Abs. 1 DBG gewahrt (§ 261 b Abs. 3 ZPO).
Io Das Berufungsgericht geht davon aus» daß es sich
«
. bei der Ernennung des Klägers zu dem Gerichtsreferendar im Bezirk des Oherlandesgerichts Braunschweig um eine Beueinstel lung in den Dienst des beklagten Landes und nicht um die
 Fortsetzung des Beamtenverhältnisses gehandelt hat, das vordem mit dem Deutschen Reich dadurch begründet worden war, daß der Kammergerichtspräsident den Kläger 1943 zu dem Gerichtsreferendar im Kammergerichtshezirk ernannt hatte« Es stellt darauf ab, daß der Kläger nicht zur »Fortsetzung” - des noch gar nicht angetretenen - Vorbereitungsdienstes aus dem Kammergericht sbezirk ''übernommen", vielmehr "ernannt" und zur »Aufnahme" des Vorbereitungsdienstes einem Amtsgericht überwiesen worden sei«
Gegen diese Auffassung bestehen keine Bedenken« Daß die Länder nach dem Zusammenbruch von 1945 in der Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu den Beamten, die von der Reichs Justizverwaltung in den Vorbereitungsdienst außerhalb des Gebietes dieser Länder übernommen worden waren, freie Hand hatten und statt der Fortsetzung des alten Beamtenverhältnisses eine Neueinstellung vornehmen konnten, hat der Senat - hinsichtlich der Einstellung von Assessoren (K) als Referendare:. - ochon wiederholt entschieden (Urteile vom 29c Oktober 1951 - III.ZR 89/51 - JM GG Art« 3 Nr. 1,. vom 15« Januar 1953 - Ill ZR 361/51 - und vom 22« Februar 1954 - III ZR 276/52)« :*
2« Handelt es sich nach Vorstehendem bei der Ernennung des Klägers zu dem Gerichtsreferendar im Bezirk des Oberlandesgerichts Braunschweig um die Neubegründung eines Dienstverhältnisses zu dem beklagten Land, so sind für die Fra- ^ ge, ob und in welcher Höhe an den Kläger Unterhalts Zuschüsse zu leisten waren, die Bestimmungen maßgebend, die beim Antritt und während der Dauer des Vorbereitungsdienstes im be-. klagten Land galten« .
n
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a)	Das waren die Richtlinien des Zonenhaushaltsamtes für das britische Besatzungsgebiet über die Gewährung von Unterhaltszuschüssen und Vergütungen von Beamten im Vorbereitungsdienst vom 16« Juni 1947 (BBB1 brit.Bes«Geb« 1947 S. 21), die durch den Ei*laß des nieder sächsischen Ministers
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der Finanzen vom 17* Juli 1947 (NdsABl 1947, 149) auch im Bereich der niedersächsischen LandesVerwaltung für anwendbar erklärt worden waren.
Biese im Hinblick auf die "veränderten Verhältnisse und die allgemeine Finanzlage" erlassenen Richtlinien legten die Beträge fest, die an Beamte im Vorbereitungsdienst widerruflich gewährt werden konnten. Zugleich wurden in den Schlußbestimmungen der Richtlinien alle bisherigen Bostimmungen über die Gewährung von Unterhalts Zuschüssen und Vergütungen an Beamte im Vorbereitungsdienst außer Kraft gesetzt. Hur übergangsweise sollten den Anwärtern.im Vorbereitungsdienst, die bereits vor dem 1. Juli 1947 in das Beamtenverhältnis berufen worden waren, Unterhaltszuschüsse oder Vergütungen bis zur Höhe der Sätze des Erlasses des früheren Reichsministers der Finanzen vom 12« Juli 1941 (A 4521 - 6431 IV Reichsbesoldungsblatt 1941, 179) gewährt werden können.
Es kann offen bleiben, ob die vom Zonenhaushaltsamt erlassenen Richtlinien ohne weiteres im beklagten Land gelten. und der krlaß des Ministers- der Finanzen vom 17* Juli 1947 nur die Bedeutung einer Bekanntmachung hatte oder ob ihm selbständige Bedeutung zukam. Benn die Zuständigkeit des niedersächsischen Finanzministers zur Einführung der Richtlinien des Zonenhaushaltsamtes in Niedersachsen ergab sich daraus, daß er - soweit der.Leiter des Zonenhaushaltsamtes nicht zuständig war - für das Land an die Stelle des Reichsfinanzministers getreten und damit berechtigt war, wie dieser gemäß § 8 der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahn der deutschen Beamten vom 28. Februar *1939 (RGBl 1, 371), Grundsätze über die Gewährung von Un-terhaltszuochüssen an Zivilanwärter aufzustellen. Soweit es sich dabei um die Außerkraftsetzung der Uunderlasse des früheren Reichsministers der Finanzen handelte, bildete die
 Vorschrift in § 1 Abs« 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur vorläufigen Ordnung der Niedersächsischen Landesgewalt vom 11* Februar 1947 (NdsGVBl 1947, 1) kein Hindernis® Denn im Zeitpunkt der Einführung der Richtlinien des Zonenhaushaltsamtes in Niedersachsen galt die Anweisung Nr« 67 der Militärregierung vom 18® Juni 1946, wonach ehemaligen Mitgliedern der Wehrmacht bei ihrer Rückkehr oder ihrem Eintritt in den Staatsdienst kein Vorrang gewährt werden durfte® Auf Grund dieser Anweisung konnte also der Runderlaß des Reichsfinanzministers über die Berücksichtigung des Wehrdienstes bei der Gewährung von Unterhaltszuschüssen nicht mehr angev/endet werden«, Die Einführung der Richtlinien des Zonenhaushaltsamtes mit ihren Schlußbestimmungen bedeutete also keine Änderung oder Aufhebung noch gestehender Rechte, zu der es nach dem niedersächsischen Gesetz vom 11® Februar 1947 eines Landes-gesetzes bedurft hätte®
Da der Kläger vom beklagten Land - und auf das zu diesem begründete Beamtenverhältnis kommt es an - erst nach dem 1» Juli 1947, nämlich am 15® Mai. 1948 in das Beamten-Verhältnis berufen worden ist, erwarb er mit seiner Ernennung weder Ansprüche nach Maßgabe des - übergangsweise weiter geltenden - Runderlasses vom 12® Juli 1941 - A 4521 -6451 IV RB31 So 179 - noch nach Maßgabe des Runderlasses vom 12« Juli 1941 - A 5401 - 1385 IV RBB1 S. 180 - über den Härteausgleich, auf den sich die Klage stützt, denn dieser * Runderlaß ist in den Richtlinien des Zonenhaushaltsamtes auch nicht als übergangsweise fortgeltend aufgeführt®
b)	an dieser Rechtslage hat sich auch während der Dauer des Vorbereitungsdienstes des Klägers nichts geändert?
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Die.Ex*klärung der Militärregierung, daß ihre Anweisung Nr« 67 nicht länger gültig oder bindend sei, hatte
 nicht zur Folge, daß nunmehr die Regelungen, die während ihrer Gültigkeit getroffen worden waren - und die wie die Richtlinien des Zonenhaushaltsantes nicht lediglich im Hinblick auf die Anweisung Nr. 67 ergangen waren, vielmehr den veränderten Verhältnissen und der allgemeinen Finanzlage Rechnung tragen sollten - automatisch außer Kraft getreten und wieder durch reichsrechtliche Vorschriften ersetzt worden wären. Die Erklärung der Militärregierung hatte vielmehr nur die Wirkung, daß die Länder von den in der Anweisung Nr« 67 enthaltenen Bindungen befreit und in die Lage versetzt wurden, nunmehr den Wehrdienst wieder nach ihrem eigenen Ermessen zu berücksichtigen. Dementsprechend erging der Gemeinsame Erlaß des nieder sächsischen Ministerpräsidenten und des niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 9« Oktober 1950 (NdsAbl S. 350). Darin wurde ausgeführt, daß nach dem Wegfall der Anweisung Nr. 67 ”die Vorschriften des deutschen Be soIdungsrcelites über die Berücksichtigung des Wehrund Arbeitsdienstes (insbesondere des Kriegswehrdienstes -vgl. Abschnitt V des Runderlasses des früheren Reichsministers der Finanzen vom 12. Juli 1941 - RBB1 S* 180 -) "bei der Festsetzung des Besoldungs- und Diätendienstalters" mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 an wieder uneingeschränkt anwendbar geworden seien, auch soweit sie nicht schon durch Ziff. 5 des Erlasses des niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 13. April 1948 (NdsABl S. 119) aufrecht erhalten waren, der das Diätendienstalter der außerplanmäßigen Beamten im Sinne des § 17 Abs. 3 Besoldungsgesetz betraf.
So wie der Gemeinsame Erlaß abgefaßt ist, diente die Anführung des Abschnittes V des Runderlasses vom 12e Juli 1941 nur dem Hinweis darauf, daß dort der Begriff des Kriegswehrdienstes umschrieben.ist. Das ergibt sich aus . der Zusammenfassung der-Worte "insbesondere des Kriegsv/ehr-dienstes" mit den folgenden Worten "vgl. Abschnitt V" usw. in einer Klammer. Es sind also nicht alle Bestimmungen des Ab-
 
Schnittes V für wieder anwendbar erklärt worden und die Vorschriften des deutschen Boamtenrechts über die Berücksichtigung des Y/ehr- und Arbeitsdienstes wurden nur hinsichtlich »der Festsetzung des Besoldungs- und Diätendienstalters" für "wieder unbeschränkt anwendbar" erklärt. Bas hat das Oberlandesgericht Celle in dem vom Kläger nach Schluß der Revi-sionsverhandlung vorgelegten Urteil 8 U 66/56 vom 5. November 1957 verkannt.
Während in diesem Gemeinsamen Runderlaß verfügt wurde, daß der infolge des Wehrdienstes (einschließlich der Kriegsgefangenschaft) nicht abgeleistete Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der inzwischen erlassenen Bestimmungen nachzuholen sei, ist von der Regelung des Unterhaltszuschusses für die Beamten im Vorbereitungsdienst in diesem gemeinsamen Runderlaß nicht die Rede. Dieser Runderlaß änderte alsq nichts, an den Richtlinien des Zonenhaushaltsamtes und führte hinsichtlich der Unterhaltszuschüsse nicht die Regelung wieder ein, die in dem Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 12« Juli 1941 (RBB1 1941, 180) getroffen worden war.
Mit der hier vertretenen Auffassung steht das weitere Verhalten des niedersachsisehen Finanzministers im Einklang. Er hat zu den in den Richtlinien des Zonenhaushaltsamtes vorgesehenen Unterhaltsbeträgen unter Bezugnahme auf seinen, diese Richtlinien für anwendbar erklärenden Erlaß vom 17* Juli 1947 in seinen Runderlassen vom 1. Februar 1951, 1.
März 1951, 13. September 1951 und 19. November 1951 (NdslIBl 1951, 42, 78, 374, 482) mehrfach Zuschläge gewährt, und er hat mit Wirkung vom 1. April 1951 ab für "überalterte Anwärter" , die aus kriegsbedingten Gründen erst im vorgeschrittenen Lebensalter den Vorbereitungsdienst antreten konnten, die Gewährung gewisser erhöhter Unterhaltszuschüsse auf Antrag zugelassen (Ambrosius aaO S« 504) • Er hat aber keineswegs den Runderlaß des Reichsministers der Finan-
zen vom 12« Juli 1941, auf Grund dessen der Kläger Unterhaltszuschüsse in Höhe der Dienstbezüge eines planmäßigen Beamten nachfordert, wieder in Kraft gesetzt« Seine, die Richtlinien ändernden und ergänzenden Erlasse von 1931 - in ihnen insbesondere die Übergangsbestimmungen für überalterte Anwärter -zeigen vielmehr eindeutig, daß er die Richtlinien ges Zonenhaushaltsamtes als weitergeltend angesehen hat und daß er davon ausgegangen ist, der Runderlaß des Beichsministers der Finanzen über den Härteausgleich sei weiterhin außer Kraft geblieben, denn anderenfalls hätte'es der Einführung besonderer Bestimmungen für überalterte Anwärter nicht bedurft«
c)	Auch in der Folgezeit ist in Niedersachsen keine dem Kläger günstige Regelung getroffen worden, aus der er seinen Klaganspruch herleiten könnte.
Im Runderlaß des niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 29* August 1952 (NdsMBl S. 465) wird zur Klarstellung von Zweifeln, die sich bei der Anwendung des gemeinsamen Runderlasses-des niedersächsischen Ministerpräsidenten und des nieder sächsischen Finanzministers vom 9® Oktober 1950 erhoben hatten, auf folgendes hingewiesen: "Zu den "Vorschriften" im Sinne des ersten Absatzes - dieses gemeinsamen Erlasses - zählen neben den allgemeinen besoldungsrechtlichen nur diejenigen Bestimmungen, nach denen in besoldungsmäßiger Hinsicht ein Härteausgleich während des letzten Krieges bei der Berechnung und Festsetzung des Diäten- und Besoldungsdienstalters der Beamten herbeizuführen war"« Dabei wird auch der Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 12« Juli 1941 (RBB1 180) angeführt« Das geschieht mit Recht, weil dieser Erlaß sieh nicht nur mit nichtplanmäßigen Beamten im Vorbereitungsdienst und deren UnterhaltsZuschüssen befaßt, sondern auch mit sonstigen nichtplanmäßigen Beamten und Beamten im Probedienst,.bei denen die Errechnung und Festsetzung des Diäten- und Besoldungsdienstalters eine Rolle spielen kann«

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Auch der Hunderlaß des niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 29c August 1952 betrifft also nur die Anwendbarkeit des Runderlascec vom 12« Juli 1941 bei der Errechnung und Festsetzung des Diäten- und Becoldungsdiensfcalters derJBeam-ten» Von Unterhalts Zuschüssen an Beamte im Vorbereitungsdienst ist auch in ihm nicht die Hede.
Daß der Bunderlaß des niedersächsisehen Finanzministers vom 29» August 1952 für die Frage der Gewährung von Unterhaltszuschüseeri, an Beamte im Vorbereitungsdienst - um die es hier allein geht - ohne Bedeutung ist, und daß insoweit der Hunderlaß des Beichsministers der Finanzen vom 12o Juli 1941 in Niedersachsen nicht wieder in Kraft gesetzt worden war, zeigt auch der später ergangene Hunderlaß des niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 24. November 1952 (NdsUBl S. 614) y der hinsichtlich solcher Unterhalts Zuschüsse wieder auf die Hichtlinien des Zonenhaushaltsamtes zurückverweist und wieder Bestimmungen für überalterte Beamte trifft.
d)	Erst durch den Hunderlaß des niedersächsisehen Ministers der Finanzen vom 27. August 1953 (NdsMBl 1953 S. 377) sind die vorerwähnten, von der Fortgeltung der Richtlinien des Zonenhaushaltsamtes ausgehenden Hunderlasse aufgehoben worden. Unter Aufhebung auch sonstiger entgegenstehender Bestimmungen ist eine Neuregelung der Unterhaltszuschüsse für Beamte im Vorbereitungsdienst e'rfolgt, nach denen mit Y/irkung vom 1. April 1953 ab zu verfahren ist. Dabei sind wieder Bestimmungen über erhöhte UnterhaltsZuschüsse für solche Anwärter getroffen worden, die aus kriegsbedingten, von ihnen nicht zu vertretenden Gründen erst im vorgeschrittenen Lebensalter — wie der Kläger - den Vorbereitungsdienst antre-ten konnten. Wenn es in den Schlußbestimmungen dieses Hunderlasses heißts "Der Hunderlaß des früheren Beichsministers
 
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der Finanzen vom 12«, Juli 1951 (A 4-521 - 6431 - IV RBB. S. 179) bleibt unberührt; Hinweis auf den gemeine«Erl. deB Nds. HP* - StK. - und des Nds. FinU. vom 9* Oktober 1950 (ABI Nds. S. 350)% so ist zu beachten, daß dieser Hunderlaß, der unberührt bleiben soll, ein anderer ist, als der Runderlaß vom gleichen Tage über den Härteausgleich (RBB1. 1941 S. 180), aus dem der Kläger seinen Anspruch herleiten will« Auch aus dem Runderlaß vom 27* August 1953 ergibt sich somit nichts für die Annahme, daß der Runderlaß vom 12. Juli 1941 über den Härteausgleich entgegen den Schlußbestimmungen der Richtlinien des Zonenhaushaltsamtes in Niedersachsen vom le Oktober 1950 an wieder Geltung gehabt habe.
Selbst wenn aber - wie das erwähnte Urteil des Oberlande sgerichts Celle vom 5* November .1957. annimmt - in den Schlußbestimmungen des Runderlasses vom 27« August 1953 nicht der Runderlaß vom 12. Juli 1941 im Reichsbesoldungsblatt 1941 S. 179 gemeint sein sollte, sondern der auf Seite 180 abgedruckte, würde daraus für den Kläger nichts herzuleiten sein. Denn aus dem gleichzeitigen Hinweis auf den gemeinsamen Ex’laß vom 9« Oktober 1950 würde sich ergeben, daß der Erlaß vom 12. Juli 1941 auf S. 180 des Reichsbesoldungsblattes doch eben nur hinsichtlich "der Festsetzung des Besoldung»- und Diätendienstalters11 zu beachten wäre, denn nur insoweit waren in dem Gemeinsamen Erlaß vom 9« Oktober 1950 die Vorschriften des deutschen Besoldungsrechts über die Berücksichtigung des Wehrdienstes für uneingeschränkt anwendbar erklärt worden, wie oben bei der Behandlung der Bedeutung dieses Erlasses auseinandergesetzt worden ist. Auch so verstanden hätte die Erwähnung dieses Runderlasses vom 12. Juni 1941 Sinn. Die Unterhalts Zuschüsse für überalterte Anwärter werden nämlich im Erlaß vom 27 c August 1953 der Höhe nach durch die außerplanmäßigen Dienstbezüge begrenzt, die diesen Anwärtern zustehen würden, wenn sie bereits in das außerplanmäßige BeamtenVerhältnis über-

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nommen worden wären. Zu deren Berechnung bedarf es aber der Ermittlung des Besoldungs- und Biätendienstalters.
Und selbst wenn beabsichtigt gewesen sein sollte, auf * den Erlaß vom 12. Juli 1941 auf S. 180 des Reichsbesoldungs-blattes hinzuv/ciscn und damit zu dem Ausdruck zu bringen, daß dieser Erlaß wieder im vollen Umfange anzuwenden sei, so wür de das doch nur Bedeutung für die Zeit ab 1. April 1953 haben, denn nach den Schlußbestimmungen des Runderlasses vom 27* August 1953 ist erst mit Wirkung von diesem Tage ab nach diesem Erlaß zu verfahren.
III.
Der Kläger gründet seinen Klaganspruch auch auf die Behauptung, das beklagte Land habe anderen Beamten im Vorbereitungsdienst Unterhaltszuschüsoe nach Maßgabe des Härteausgleiches gewährt. Wenn mit solcher Begründung vom Kläger Ansprüche überhaupt geltend gemacht werden können, so doch nur dann, wenn es sich um Beamte der gleichen Rechtsstellung v/ie der Kläger, hier also um Gerichtsreferendare im Vorbereitungsdienst des beklagten Landes%gehandelt hat.
Bas beklagte Land hat allerdings - gleich dem Berufungsgericht - den Standpunkt eingenommen, daß nach Wegfall der Militärregierungsanweisung Nr. 67 der Ründerlaß des Roichsministers der Finanzen über den Härteausgleich vom 12. Juli 1941 auf Grund des gemeinsamen Runderlasses vom 9. Oktober 1950 wieder uneingeschränkt anwendbar geworden sei. Es hat dementsprechend Härteausgleich nach Maßgabe dieses Erlasses Regierungsreferendaren und Inspektoren-und Rechtspflegeranwärtern gewährt. Zur Begründung führt es an, daß es sich dabei um Beamte gehandelt habe, deren Übernahme in den Staatsdienst von vornherein beabsichtigt
 gewesen sei (echte Anwärter), Gerichtsreferendare aber schieden am Tage der Ablegung der großen Staatsprüfung auf jeden * Pall aus ihrem bisherigen Beamtenverhältnis aus. Auf diese Besonderheit der Laufbahn d.er Richter und Staatsanwälte sei der Runderlaß vom 12« Juli 1941 nicht abgestellt gewesen« Er habe vor dem Zusammenbruch auf die Referendare der Justiz auch nur mit der allgemeinen Unterstellung angewendet werden können, daß die Referendare ohne Einberufung zu dem Kriegswehrdienst nach Ablegung ihrer Prüfung regelmäßig einen Hilfsrichterauftrag erhalten haben würden« Biese Voraussetzung habe nach dem Zusammenbruch in Hiedersachsen aber nicht mehr Vorgelegen« Bern ist das Berufungsgericht beigetreten«
Ob dem allenthalben gefolgt werden kann, mag dahinstehen« Wenn das beklagte Land auf diese anderen Beamtengruppen den Runderlaß vom 12. Juli 1941 angewendet hat, so kann der Kläger daraus Rechte nicht herleiten« Benn es sind nicht gleichliegende Verhältnisse willkürlich unterschiedlich behandelt worden. Vielmehr haben sachlich vertretbare’Gründe - zahlenmäßig beschränkte Zulassung zu dem Vorbereitungsdienst einerseits und unbeschränkte Zulassung andererseits - zu der verschiedenartigen Handhabung geführt«
Bern Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Kläger Ansprüche auch dann nicht geltend machen könnte, wenn einigen Assessoren (K) in Riedersachsen ausnahmsweise Härteausgleich nach Maßgabe des Runderlasses vom 12« Juli 1941 gewährt worden sein sollte. Benn er war nicht Assessor (K)-Baß einem Gerichtsreferendar in der gleichen Rechtsstellung wie der Kläger UnterhaltsZuschüsse der vom Kläger geforderten Art in Hie der Sachsen gewährt worden seien, hat der Kläger nicht behauptet. .
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Hat der Kläger, wie im Vorstehenden dargelegt, keinen Anspruch auf Grund des von ihm herangezogenen Runder-
lasses vom 12<> Juli 1941? so kann er auch nicht geltend machen , sein Dienstherr habe ihn unter Verletzung seiner Fürsorge- und Amtspflichten nicht über ihm zustehende derartige Ansprüche belehrt. Es kommt auch nicht darauf an, ob sein Antrag auf Gewährung eines Unterhaltszuschusses vom 15* Juli 1948 auch auf Ansprüche aus dem Runderlaß vom 12. Juli 1941 zu beziehen wäre und schließlich ist unerheblich, ob dieser Runderlaß nur nechten ‘Anwärtern11 Ansprüche gewährte und ob Gerichtsreferendare - wie das beklagte Land meint - keine echten Anwärter sind.
Kann der Kläger nach alledem den Klaganspruch weder aus dem Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 12« Juli 1941 herleiten, noch aus Verletzung der Fürsorge- und Amtspflicht des Dienstherrn, noch aus ungleicher Behandlung, so ist seine Revision zurückzuweisen, wenn der Begründung des Berufungsgerichts für die Klagabweisung auch nicht allenthalben gefolgt v/erden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZFO.
Dr. Fagendarm Dr«. Weber	Dr.	Arndt
 Dr« Beyer	Dr,	Hußla