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BGH · III ZR 149/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 149/53

gehalt der Besoldungsgruppe A 2 c 2 habe; dies ergebe sich aus dem Entnazifizierungsbescheid und seinem früheren Beamten- und Amtsverhältnis in (Verbindung mit der 2, Biedersächsischen Maßnahmenverordnung sowie aus den Gesetzen zu Art 131 GrundG, Auf Grund des Niedersächsischen Gesetzes zu Art 131 GrundG hat er im März 1952 die Zahlung von Versorgungsbezügen beantragt, ist aber durch Bescheid vom 19* August 1952 mit diesem Begehren abgewiesen worden« Abgesehen davon, daß mit diesem Schreiben überhaupt noch nicht einer der Ansprüche der Klage geltend gemacht, sondern nur die "Bewilligung" eines Unterhaltsbetrages beantragt worden ist; kann man auch in der Begründung, daß der mit der Klage geltend gemachte Anspruch sich auch aus dem Entnazifizierungsbescheid ergebe, nicht die Erhebung eines besonderen Anspruchs erblicken, sondern hat diese Begründung nur als Anführung eines weiteren Klagegrundes für die einheitlich erst mit der Beschwerde vom 5- September 1951 erhobenen Nachzahlungsansprüche zu werten- In dem erwähnten Urteil des Senats ist weiterhin schon dargelegt worden, daß die Entlassung eines Landesministers nach dem Zusammenbruch von 1945 auf Anordnung der Militärregierung keine "Verabschiedung** im Sinn der §§ 177, 161 ff DBG darstellt, sondern als ein Ausscheiden "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" im Sinn des Art 131 GrundG anzusehen ist* Die entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen treffen auch beim Kläger zu; die Entlassungsverfügung vom 26* Juli 1945 ging zwar vom .‘Staatsministerium in Oldenburg aus; wie sich aber aus ihrem ausdrücklichen - und auch vom Kläger in seiner Richtigkeit nicht in Frage gestellten - Hinweis ergibt, ist die Entlassung in Durchführung einer Anweisung der Militärregierung ausgesprochen, worden* 2) Da eine "Verabschiedung^ an die allein § 162 DBG Versorgungsansprüche geknüpft hat, nicht vorliegt, scheidet auch von vornherein die Möglichkeit aus, daß die Ansprüche des Klägers als Nachzahlungsansprüche auf eine nach den diesbezüglichen Vorschriften des deutschen Beamtengesetzes zu berechnende "Minister-Pension" begründet sein könnten.. worden sei, zu begründen, auf die Regelung des früheren Oldenburg!sehen Rechts verweisen» Aus dem Y/ortlaut des Bewilligungserlasses ist jedoch nicht herauszulesen, daß dem Kläger mehr gegeben werden sollte als das, was sich allein bei Berücksichtigung seiner Beamtentätigkeit als Landgerichtsrat bis zu dem 1» Januar 1933 an Ruhegehalt ergeben würde» Nur bei einem Rückgriff auf die für Ki-nister getroffene gesetzliche Regelung kann die Auslegung des Klägers überhaupt erst als eine Möglichkeit, die eine Prüfung verdient, erscheinen. Januar 1933 zugrunde gelegt, aber nicht etwa nunmehr gesagt, daß die Pension, die ihm am lo Januar 1933 ztfgestanden hätte, maßgebend sein solle, sondern ausdrücklich erklärt, daß nur die für den landgerichtsrat - nicht für den Minister - zutreffende Rechtslage zu dem Ausgangspunkt zu nehmen ist, laß das Staatsmi-nisterium mit der hier behandelten Formulierung jede Zugrundelegung der für Minister geltenden Vorschriften ausschließen wollte, ergibt sich auch aus der neuen Bewilligung vom 7« Januar 1953> nach welcher dem Kläger das zu zahlen ist, was er an Ruhegehalt zu beanspruchen hätte, wenn er am 8, Mai 194-5 als Landgerichtsrat - also ohne Berücksichtigung seiner Ministerstellung - in den Ruhestand getreten wäre,, 2) lie ausdrücklichen Angriffe der Revision richten sich in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß dem Kläger auch auf Grund der Vorschriften des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG die geltend gemachten Ansprüche nicht zuerkannt werden könnten., ausdrücklich auf "Beamte, Angestellte und Arbeiter" beschränkt, die Minister aber, da sie*in einem besonderen AmtsVerhältnis gestanden haben (vgl § 156 Abs i DBG), nicht zu den "Beamten" gezählt werden können* Dje näheren Gründe hierfür hat der Senat bereits in seinem schon zitierten Urteil vom 14- Oktober 1954 dargelegt„ Der Revision kann nicht beigetreten werden, wenn sie es als ein untragbares Ergebnis bezeichnet, daß dem Kläger einerseits Rechte als ehemaligem Minister nicht zustehen sollen, andererseits ihm aber auch verwehrt werden sollte, sich auf sein früheres Beamtenverhältnis zu berufen*, Deutschen Beamtengesetzes gegolten habe; aber daraus ist schon deshalb nichts herzuleiten, weil in diesen Vorschriften nicht die Präge geregelt wird, wann ein Anspruch auf Ruhegehalt entsteht, sondern im Gegenteil das Vorhandensein eines solchen Anspxnichs auf Grund anderer Vorschriften vorausgesetzt wird; nur seine Berechnung, sein Ruhen oder Erlöschen aus besonderen Gründen werden in dem Abschnitt VIII behandelt* Auch daran, daß durch die auf Minister sich beziehenden Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes der dem Kläger nach dem früher geltenden Landesrecht entstandene Versorgungsanspruch nicht hätte berührt werden können, weil darin ein Eingriff in wohlerworbene Beamtenrecht zu erblicken wäre, kann nicht gedacht werden, wie das Berufungsgericht schon zutreffend erkannt hat; denn in Wirklichkeit hat die Gesetzgebung von 1937 nicht Versorgungsansprüche der Landesminister zerstört, sondern sie nur umgewandelt und einheitlich gestaltet, was selbst dann nicht als ein unzulässiger Eingriff erscheinen könnte, wenn dem Art 129 V/eimVerf auch für die damalige Zeit eine Bedeutung beizulegen wäre» a) Das Nieder sächsische Gesetz zu Art 131 GrundG vom 24o Dezember 1951 (lids GVB1 S 233) beschränkt seinen allgemeinen Anwendungsbereich (§1 Abs 1 a) genau so wie das Bundesgesetz zu Art 131 GrundG auf "Beamte, Angestellte und Arbeiter"„ Schon der Umstand, daß das • Landesgesetz (vgl dessen § 2) an die Bundesregelung anknüpft, legt es nahe, anzunehmen, daß die aus dem Bundesgesetz entnommenen Begriffe auch hier dieselbe Bedeutung haben sollen wie im Bundesrecht, Auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff "Beamte" nur bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes, nicht aber auch die Minister, Deshalb geht es nicht an, mit der Revision zu sagen, wenn das Gesetz nicht ausdrücklich vorgeschrieben habe, daß es auf Minister nicht anzuwenden sei, müßte es auch bei diesen zur Anwendung kommen. des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG) eine entsprechende Beschränkung fehlt« Bei den Ministem aber, die erst auf Anordnung der Militärregierung entlassen worden sind, ist es nicht ”schwer verständlich”, daß sie anders behandelt werden sollen als die Beamten« Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 14» Oktober 1954 ausgeführt,, daß es bei den Gesetzen zu Art 131 GrundG im Ausgangspunkt darum geht, die Hechtsverhältnisse der «suspendierten” Angehörigen des öffentlichen Bienstes zu regeln, - daß bei den entlassenen Ministern aber nicht eine Suspendierung, sondern eine endgültige Entfernung aus ihrer Stellung Vorgelegen habe« Abgesehen hiervon ist es auch ein tragender Grundsatz der getroffenen Regelungen (vgl § 7 des Bundesgesetzes und die entsprechenden lande srechtlichen Vorschriften), daß Ernennungen, die wegen enger Verbindung zu dem Nationalsozialismus vorgenommen worden sind, unberücksichtigt bleiben. Maßnahmenverordnung anzuwenden war, ob sie ein Zusprechen in dem Entnazifizierungsbescheid oder ein solches durch eine beamtenrechtlich zuständige Stelle meint und ob im Falle des Klägers eine "Entscheidung der Militärregierung" vorliegt; die Vorschrift ist schon deshalb unanv/endbar, weil sie sich nur auf Beamte bezieht, und dieser Begriff auch .hier nur in dem gewöhnlichen Sinn verstanden werden kann, nicht aber so, als würde er auch Minister einschließen-. c) Auch aus dem Entnazifizierungsbescheid,1 auf den sich die Revision in der mündlichen Verhandlung berufen hat, sind dem Kläger die im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Ansprüche nicht erwachsen- Daß die Ent nazifizierungs ent Scheidungen nach der ihnen gesetzlich beigelegten Bedeutung nicht von sich aus beamtenrechtliche Ansprüche erzeugen, sondern nur die Hinderungen für die Geltendmachung anderweitig begründeter Rechte beseitigen konnten, hat der Senat schon früher entschieden (vgl u.a« das Urteil vom 17» Dezember 1953 - ZR 140/52 ~)« Etwas anderes kann aüch im vorliegenden Ralle den Entnazifizierungsbescheid nicht entnommen werden« Stellt man es allein auf den Ausspruch, daß dem Kläger ein bestimmter Unterhaltsbeitrag "bewilligt11 werde, ab, so könnte zwar im Zusammenhang mit der Begründung hierfür daran gedacht werden, die Entnazifizierungsbehörde habe eine endgültige Gestaltung herbeiführen wollenj in Wirklichkeit muß aber bei Beachtung der Umstände, daß die Bewilligung ausdrücklich nur "gemäß § 9 Abs 2" der VO über Rechtsgründsätze der Entnazifizierung im lande Riedersachsen vom 3. Juli 1948 ausgesprochen worden ist und die Entnazifizierungsbehörde sich selbst einer abschließenden Entscheidung darüber, ob der Kläger arbeitsunfähig sei und deshalb den Unterhaltsbeitrag verlangen könnte, enthalten hat, auch im vorliegenden Ralle im Ergebnis davon ausgegangen werden, daß die Entnazifizierungsbehörde dem Kläger nur einen Teil der auf anderen Grundlagen fußenden Versorgungsansprüche "belassen" wollte, pas Gesetz läßt klar den TJnterhaltsbeitrag bei Personen der Kategorie III nur dann zu, wenn sie einen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch hatten; denn es läßt ihn nur im Rahmen des «erdienten Ruhegehalts” zu, Im Zusammenhang mit dem Gesetz, das auch der Entnazifizierungsbescheid als seine Grundlage nennt, kann es somit nur so sein, daß der Kläger den ihm in der Entnazifizierung zugestandenen Unterhalt sbeitrag bloß dann verlangen kann, v/enn er ihm auch nach den* allgemeinen versorgungsrechtlichen Vorschriften zukommt (vgl auch §§ 77» 63 Abs 3 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG), nicht dagegen ohne Rücksicht hierauf allein auf Grund der Entnazifizierungsentscheidung, Hach alledem muß der Entscheidung des Berufungsgerichts beigetreten und die Revision des Klägers als unbegründet angesehen werden« Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPOc Dr< Geiger Rietschel Dr, Kreft

VorschriftGrundGrundGGesetzBeamteAnspruchMinisterKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2415 074
*’
III ZR 149/53 Verkündet am 7.. Februar 1955
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschafts-stelle
 Im R a m e n des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Staatsministers a»D« Julius P MHHP in 0| mi.O., H^^^straße
 Klägers, Berufungsbeklagten und Reyisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br»	-
gegen
 das Band Riedersachsen, vertreten durch den Rieder-sächsischen Minister des Innern in
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten..
r
-	Prozeßbevollmächtigt ex'; Rechtsanwalt Prof,Br»
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Februar 1955 unter JSSLtwirkung des Senatspräsidenten 3*rof .Br* Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br. Kreft, Br, Wolany und Br, Hußla
 für Recht erkannt;
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 3« Juni 1953 wird zurückgewiesen» Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestands
 Der Kläger war seit 1927 Amtsgerichtsrat, später Landgerichtsrat in Oldenburg, Am 16, Juni 1932 wurde er vom Landtag zu dem Oldenburgisehen Staatsminister gewählt. Aus diesem Amt wurde er am 26, Juli 1945 entlassen. Im Entnazifizierungsverfahren wurde er durch rechtskräftigen Bescheid vom 17c Januar 1950 in die Kategorie III eingestuftj hierbei wurden ihm unter der Voraussetzung der Arbeitsunfähigkeit ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Höchstbetrages der Pension der Besoldungsgruppe A 2 c 2 und seinen Hinterbliebenen "entsprechend im Beamtengesetz vorgesehene Versorgungsbeztige" zugebilligt„ Durch Schreiben vom 17c März 1950 beantragte der Kläger unter Berufung auf Arbeitsunfähigkeit die Bewilligung eines Unterhalt sb eit rages in Höhe der Höchstpension der Besoldungsgruppe A'2 c 2, Das Landesministerium beschloß am 31c Juli 1951? dem Kläger "vom 1, Januar 1951 ab einen Unterhalt sbeitrag in Höhe des am 1, Januar 1933 als Landgericht srat (Besoldungsgruppe A 2 c 2) erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von zwei Jahren im Wege des Gnadenerweises zu zahlen”, Auf Grund dieser Bewilligung wurden ihm- in der Folgs die Bezüge gezahlt, die einer auf der Grundlage einer 6-Jährigen Dienstzeit als Landgerichtsrat berechneten Pension entsprechen*
Der Kläger macht geltend, daß ihm nach der Bewilligung des Landesministeriums das zustehe, was einem nach dem Höchstgehalt der Besoldungsgruppe A 2 c 2 berechneten Ruhegehalt entspreche. Seine gegen die Berechnungsverfügung eingelegte Beschwerde vom 5* September 1951 wurde durch die formlos mitgeteilte Verfügung des Innenministers vom 20• November 1951 zurückgewiesen. Der Kläger meint, daß er auch unabhängig von der Unterhaltsbeitragsbewilligung einen Anspruch auf Ruhegehalt nach dem Endgrund-
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gehalt der Besoldungsgruppe A 2 c 2 habe; dies ergebe sich aus dem Entnazifizierungsbescheid und seinem früheren Beamten- und Amtsverhältnis in (Verbindung mit der 2, Biedersächsischen Maßnahmenverordnung sowie aus den Gesetzen zu Art 131 GrundG, Auf Grund des Niedersächsischen Gesetzes zu Art 131 GrundG hat er im März 1952 die Zahlung von Versorgungsbezügen beantragt, ist aber durch Bescheid vom 19* August 1952 mit diesem Begehren abgewiesen worden«
Mit den am 25> August 1952 und am 22, Oktober 1952 erhobenen Klagen macht er.Teil-Nachzahlungsansprüche geltend. Er hat beantragt, das beklagte land zur Zahlung von 50 DM nebst 4 # Zinsen seit Klagezustellung als Teilleistung auf den ihm zustehenden Differenzbetrag zwischen dem gezahlten ünterhaltsbeitrag und der Höchstpension nach A 2 c 2 für die Zeit vom 1* Januar bis zu dem 31- März 1951 und vom 50 DM nebst 4- # Zinsen seit KlageZustellung als Teilleistung auf die Differenz zwischen dem gezahlten ünterhaltsbeitrag und der Höchstpension nach A 2 c 2 oder der Pension als Minister für die Zeit vom 1. bis zu dem 15v Mai 1952 zu verurteilen«:
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten«
Es stellt in Abrede, daß dem Kläger ein Anspruch auf Ruhegehalt zustehe, und behauptet, daß der Unterhalts-beitrag richtig berechnet worden sei*
Das Landgericht hat den beiden Klagen mit Ausnahme des Zinsanspruchs bei der ersten Klage stattgegeben, Das Oberlandesgericht hat beide Klagen abge-r wiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger Wiederherstellung der landgerichtlichen Urteile, Das beklagte Land bittet -um Zurückweisung der Revision«
 
Enft scheidungsgründ e s
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 Im Hinblick auf §§ 156 Abs 2, 143 DBG ist die Zulässigkeit der Klagen in vollem Umfang zu bejahen« Das Oberlandesgericht sieht in der Berufung des Klägers auch auf den Entnazifizierungsbescheid zu Unrecht die Erhebung eines selbständigen Anspruchs, für den der Klageweg verschlossen sei, weil der Kläger diesbezüglich bereits durch sein Schreiben vom 17* März 1950 die Erteilung eines Vorbescheids beantragt habe. Abgesehen davon, daß mit diesem Schreiben überhaupt noch nicht einer der Ansprüche der Klage geltend gemacht, sondern nur die "Bewilligung" eines Unterhaltsbetrages beantragt worden ist; kann man auch in der Begründung, daß der mit der Klage geltend gemachte Anspruch sich auch aus dem Entnazifizierungsbescheid ergebe, nicht die Erhebung eines besonderen Anspruchs erblicken, sondern hat diese Begründung nur als Anführung eines weiteren Klagegrundes für die einheitlich erst mit der Beschwerde vom 5- September 1951 erhobenen Nachzahlungsansprüche zu werten-
IIo
 Bas Berufungsgericht geht mit Hecht davon aus, daß der Kläger zu den unter Art 131 GrundG fallenden Personen zu zählen ist«
1)	Der Senat hat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 14o Oktober 1954 - III ZR 69/53 -mit näherer Begründung entschieden, daß auch Minister . zu den Personen zu zählen sind, die im Sinn des Art 131 GrundG "im öffentlichen Bienst" standen, Biese Beurteilung der Rechtslage wird auch von der Revision als zu-
 
treffend bezeichnet; es bedarf deshalb keines weiteren Eingehens hierauf*
In dem erwähnten Urteil des Senats ist weiterhin schon dargelegt worden, daß die Entlassung eines Landesministers nach dem Zusammenbruch von 1945 auf Anordnung der Militärregierung keine "Verabschiedung** im Sinn der §§ 177, 161 ff DBG darstellt, sondern als ein Ausscheiden "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" im Sinn des Art 131 GrundG anzusehen ist* Die entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen treffen auch beim Kläger zu; die Entlassungsverfügung vom 26* Juli 1945 ging zwar vom .‘Staatsministerium in Oldenburg aus; wie sich aber aus ihrem ausdrücklichen - und auch vom Kläger in seiner Richtigkeit nicht in Frage gestellten - Hinweis ergibt, ist die Entlassung in Durchführung einer Anweisung der Militärregierung ausgesprochen, worden*
2)	Da eine "Verabschiedung^ an die allein § 162 DBG Versorgungsansprüche geknüpft hat, nicht vorliegt, scheidet auch von vornherein die Möglichkeit aus, daß die Ansprüche des Klägers als Nachzahlungsansprüche auf eine nach den diesbezüglichen Vorschriften des deutschen Beamtengesetzes zu berechnende "Minister-Pension" begründet sein könnten..
Einen Anspruch auf aktive Ministerbezüge macht der Kläger nicht geltend* Deshalb bedarf es auch keines Eingehens darauf, daß solchen Ansprüchen § 77 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG entgegenstehen würde*
Wohl aber ergibt sich aus dieser Vorschrift dm Gegensatz zu der Meinung des beklagten Landes - zu Gunsten des Klägers, daß er anderweitig begründete Ansprüche einklagen kann, ohne durch die Sperrvorschrift des Art 131 GrundG daran gehindert zu sein.
 
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III-
Baß die geltend gemachten Ansprüche begründet wären, läßt sich jedoch nicht sagen* *
1) Soweit der Bewilligungserlaß des Niedersächsischen Landesministeriums vom 31. Juli 1951 als Anspruchsgrundlage in Betracht kömmt, ist dem Berufungsgericht darin # beizutreten, daß dem Kläger hierdurch nur ein Unterhaltsbetrag in der Höhe, in der er als Landgerichtsrat einen Ruhegehaltsanspruch gehabt hätte, wenn er am 1, Januar 1953 pensioniert worden wäre, zugebilligt worden ist, also nur das, was ihm tatsächlich ausgezahlt worden ist* Ber Kläger mußte selbst von allem Anfang an, um seine Auffassung, daß ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe der
 Höchstpension der Besoldungsgruppe A 2 c 2 bewilligt \
worden sei, zu begründen, auf die Regelung des früheren Oldenburg!sehen Rechts verweisen» Aus dem Y/ortlaut des Bewilligungserlasses ist jedoch nicht herauszulesen, daß dem Kläger mehr gegeben werden sollte als das, was sich allein bei Berücksichtigung seiner Beamtentätigkeit als Landgerichtsrat bis zu dem 1» Januar 1933 an Ruhegehalt ergeben würde» Nur bei einem Rückgriff auf die für Ki-nister getroffene gesetzliche Regelung kann die Auslegung des Klägers überhaupt erst als eine Möglichkeit, die eine Prüfung verdient, erscheinen. Aber aus der Formulierung der Bewilligung vom 31c Juli 1951 ergibt , r::p sich, daß dem Kläger gerade nicht Vorteile, die ihm als Minister zukamen, eingeräumt werden sollten, sondern daß ihm nur das zukommen sollte, was er "als Landge-richtsrat erdient" hat» Lie Höchstpension, auf die der .Kläger zurückgeht, kann aber nur als eine besondere Art der Ministertfersorgung in Betracht kommen, nicht dagegen als etwas, was ein Landgerichtsrat erdient gehabt hätte«
Bie Bewilligung stellt es auf die Tätigkeit des Klägers als Beamter ab$ hierbei wird zwar zu seinen Gunsten erst
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der spätere Zeitpunkt vom 1. Januar 1933 zugrunde gelegt, aber nicht etwa nunmehr gesagt, daß die Pension, die ihm am lo Januar 1933 ztfgestanden hätte, maßgebend sein solle, sondern ausdrücklich erklärt, daß nur die für den landgerichtsrat - nicht für den Minister - zutreffende Rechtslage zu dem Ausgangspunkt zu nehmen ist, laß das Staatsmi-nisterium mit der hier behandelten Formulierung jede Zugrundelegung der für Minister geltenden Vorschriften ausschließen wollte, ergibt sich auch aus der neuen Bewilligung vom 7« Januar 1953> nach welcher dem Kläger das zu zahlen ist, was er an Ruhegehalt zu beanspruchen hätte, wenn er am 8, Mai 194-5 als Landgerichtsrat - also ohne Berücksichtigung seiner Ministerstellung - in den Ruhestand getreten wäre,,
2) lie ausdrücklichen Angriffe der Revision richten sich in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß dem Kläger auch auf Grund der Vorschriften des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG die geltend gemachten Ansprüche nicht zuerkannt werden könnten., Sie sind aber unbegründet <>
a) lie These der Revisions "lie Reichweite des unter Art 131 GrundG und des zu seiner lurchführung bestimmten Bundesgesetzes decken sich" kann nicht als richtig bezeichnet werden, wenn man darunter mit der Revision .verstehen soll, daß alle Vorschriften des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG in gleicher Weise auf alle unter Art 131 GrundG tallenden Personen anzuwenden seien. Vielmehr kommt es auf die einzelnen Vorschriften des genannten Gesetzes an. § 63 Abs 1 Ziff 1, auf den allein die Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentli- . chen lienst der Länder standen, Ansprüche gründen könnten, trifft aber auf Minister nicht zu, weil er sich
 
ausdrücklich auf "Beamte, Angestellte und Arbeiter" beschränkt, die Minister aber, da sie*in einem besonderen AmtsVerhältnis gestanden haben (vgl § 156 Abs i DBG), nicht zu den "Beamten" gezählt werden können* Dje näheren Gründe hierfür hat der Senat bereits in seinem schon zitierten Urteil vom 14- Oktober 1954 dargelegt„
An dieser, auch der in der Literatur vertretenen Ansicht ’ (vgl Anders, Gesetz zu Art 131 GrundG 3»Aufl 1 zu § 63,
2 zu § 1) entsprechenden Entscheidung ist festzuhalten.
b) Etwas anderes hätte möglicherweise zu gelten (vgl Anders aaO 2 zu § 1), wenn die vom Kläger erhobenen Versorgungsansprüche sich unmittelbar auf beamtenrechtliche Vorschriften zurückführen ließen; das ist aber nicht der Palle
 Mit dem Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes von 1937 haben das Reichsmini st er ge setz und die entsprechenden Vorschriften des Landesrechts über die Mitglieder der Landesregierungen ihre Geltung verloren (§ 184 Abs 2 Satz 5 DBG); von diesem Zeitpunkt ab waren auch auf die sich schon im Amt befindenden Landesminister nur noch die Vorschriften des Abschnittes XIII des Deutschen Beamtengesetzes anzuwenden (§§ 184 Abs 1, 177 DBG) «• Daraus ergab sich, daß das nach dem Landesrecht noch aufrecht erhaltene Beamtenverhältnis des Klägers sein Ende fand (§ 160 DBG; vgl hierzu Nadler-Wittland DBG 4 zu §§ 156 ff) und seine Versorgungsansprüche sich nur noch nach § 152 DBG und nach den für Minister daneben geltenden Sonderbestimmungen richten konnten,, Ein Rückgriff auf das frühere Beamtenverhältnis ist unmöglich. Der Revision kann nicht beigetreten werden, wenn sie es als ein untragbares Ergebnis bezeichnet, daß dem Kläger einerseits Rechte als ehemaligem Minister nicht zustehen sollen, andererseits ihm aber auch verwehrt werden sollte, sich auf sein früheres Beamtenverhältnis zu berufen*,
Der Kläger wird nicht anders behandelt als jeder andere Beamte auch, der seine Beamtenstellung, die ihm eine Versorgung gesichert hätte, aufgegeben und eine Stellung angenommen hat, aus der ihm nunmehr keine Versorgungsansprüche zugebilligt werden«. Das Ausscheiden aus einem Beamtenverhältnis führt wesensmäßig zu einem Verlust der darin wurzelnden Rechte, wenn nicht im Einzelfall eine besondere Regelung Platz greift*
An einer solchen Ausnahmeregelung fehlt es aber im vorliegenden Palle* Die Revision verweist darauf, daß auch für die Minister der "Abschnitt VIII - Versorgung" des
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Deutschen Beamtengesetzes gegolten habe; aber daraus ist schon deshalb nichts herzuleiten, weil in diesen Vorschriften nicht die Präge geregelt wird, wann ein Anspruch auf Ruhegehalt entsteht, sondern im Gegenteil das Vorhandensein eines solchen Anspxnichs auf Grund anderer Vorschriften vorausgesetzt wird; nur seine Berechnung, sein Ruhen oder Erlöschen aus besonderen Gründen werden in dem Abschnitt VIII behandelt* Auch daran, daß durch die auf Minister sich beziehenden Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes der dem Kläger nach dem früher geltenden Landesrecht entstandene Versorgungsanspruch nicht hätte berührt werden können, weil darin ein Eingriff in wohlerworbene Beamtenrecht zu erblicken wäre, kann nicht gedacht werden, wie das Berufungsgericht schon zutreffend erkannt hat; denn in Wirklichkeit hat die Gesetzgebung von 1937 nicht Versorgungsansprüche der Landesminister zerstört, sondern sie nur umgewandelt und einheitlich gestaltet, was selbst dann nicht als ein unzulässiger Eingriff erscheinen könnte, wenn dem Art 129 V/eimVerf auch für die damalige Zeit eine Bedeutung beizulegen wäre»
3)	Auch aus dem Landesrecht lassen sich die geltend gemachten Ansprüche nicht herleiten«
 
a)	Das Nieder sächsische Gesetz zu Art 131 GrundG vom 24o Dezember 1951 (lids GVB1 S 233) beschränkt seinen allgemeinen Anwendungsbereich (§1 Abs 1 a) genau so wie das Bundesgesetz zu Art 131 GrundG auf "Beamte, Angestellte und Arbeiter"„ Schon der Umstand, daß das • Landesgesetz (vgl dessen § 2) an die Bundesregelung anknüpft, legt es nahe, anzunehmen, daß die aus dem Bundesgesetz entnommenen Begriffe auch hier dieselbe Bedeutung haben sollen wie im Bundesrecht, Auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff "Beamte" nur bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes, nicht aber auch die Minister, Deshalb geht es nicht an, mit der Revision zu sagen, wenn das Gesetz nicht ausdrücklich vorgeschrieben habe, daß es auf Minister nicht anzuwenden sei, müßte es auch bei diesen zur Anwendung kommen. Uenn das Gesetz seinen Anwendungsbereich auch auf Minister hätte erstrecken wollen, wäre es nicht verständlich, warum dann nicht der naheliegende 'Wortlaut des Art 131 GrundG gewählt und allgemein von "Angehörigen des öffentlichen Dienstes" gesprochen worden wäre,, Die Abweichung von dieser Ausdrucksweise zwingt dazu, den gewählten einschränkenden Begriffen ihre eigene Bedeutung beizulegen, weil sonst dem erkennbaren V,rillen des Gesetzes nicht entsprochen würde.. Man kann der Revision auch nicht zugeben, daß damit "eine sachlich schwer verständliche Lücke” geschaffen werde.. Durch die geltende Bundesregelung und die ihr. entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften werden nicht etwa schlechthin alle ehemaligen Minister von den V.rohl-taten dieser Gesetzgebung ausgeschlossen; vielmehr wird nur bei den am 8. Ilai 1945 noch im aktiven Dienst stehenden Personen eine Einschränkung auf "Beamte, Angestellte und Arbeiter” vorgenommen, während bei den "Versorgungsempfängern” oder den "versorgungsberechtigten Personen” (vgl §§ 1 Abs 1 Ziff 2, 63 Abs 1 Ziff 2
 
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des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG) eine entsprechende Beschränkung fehlt« Bei den Ministem aber, die erst auf Anordnung der Militärregierung entlassen worden sind, ist es nicht ”schwer verständlich”, daß sie anders behandelt werden sollen als die Beamten« Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 14» Oktober 1954 ausgeführt,, daß es bei den Gesetzen zu Art 131 GrundG im Ausgangspunkt darum geht, die Hechtsverhältnisse der «suspendierten” Angehörigen des öffentlichen Bienstes zu regeln, - daß bei den entlassenen Ministern aber nicht eine Suspendierung, sondern eine endgültige Entfernung aus ihrer Stellung Vorgelegen habe« Abgesehen hiervon ist es auch ein tragender Grundsatz der getroffenen Regelungen (vgl § 7 des Bundesgesetzes und die entsprechenden lande srechtlichen Vorschriften), daß Ernennungen, die wegen enger Verbindung zu dem Nationalsozialismus vorgenommen worden sind, unberücksichtigt bleiben. Bei den am So Mai 1945 amtierenden Ministern konnte das Gesetz, ohne daß es nötig gewesen wäre, den Einzelfall zu prüfen, davon ausgehen, daß bei diesen Amtsträgem die genannte Voraussetzung vorliegen würde« Auch aus dieser Überlegung heraus läßt sich der Ausschluß der Minister von den Vorschriften der Kapitel I und II des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG und den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen «verstehen”, Ber von der Revision verlangten ungewöhnlichen Auslegung des Begriffs, «Beamte« fehlt nach alledem der Boden«.
b)	Ebenso v/enig wie das Gesetz vom 24» Dezember 1951, geben dem Kläger andere landesrechtliche Vorschriften einen Anspruch auf die Versorgung, die er mit den vorliegenden Klagen geltend macht.
Wenn die Revision meint, durch § 16 der 2« Nieder-sächsischen Maßnahmenverördnung vom 15» März 1949 sei
 
dem Kläger versorgungsrechtlieh das zugesprochen worden, was ihm in der Entnazifizierung an Ansprüchen zugestanden v/orden sei, so kann ihr darin nicht gefolgt ‘werden,, Es kann dahingestellt bleiben, oh die Vorschrift des § 16 Abs 1 Satz 5 ("Soweit einem durch rechtskräftige Entscheidung der Militärregierung nach Berufung in Kategorie III eingestuften Beamten Versorgungsbezüge zugesprochen sind, verbleibt es dabei”) überhaupt auch noch auf Entnazifizierungsentscheidungen nach Inkrafttreten der 2. Maßnahmenverordnung anzuwenden war, ob sie ein Zusprechen in dem Entnazifizierungsbescheid oder ein solches durch eine beamtenrechtlich zuständige Stelle meint und ob im Falle des Klägers eine "Entscheidung der Militärregierung" vorliegt; die Vorschrift ist schon deshalb unanv/endbar, weil sie sich nur auf Beamte bezieht, und dieser Begriff auch .hier nur in dem gewöhnlichen Sinn verstanden werden kann, nicht aber so, als würde er auch Minister einschließen-. Bas ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der Ausgangsbestimmung des § 16, daß das Beamtenverhältnis eines in Gruppe I - III eingereihten Beamten "mit Y/ir-kung vom Zeitpunkt seiner Amtsenthebung, sonst mit Rechtskraft der EntnazifizierungsentScheidung als beendet gilt". Eine Klärung der Rechtsstellung der amtsenthobenen Bediensteten mußte wohl hinsichtlich der Beamten, nicht dagegen auch hinsichtlich der Minister als erforderlich erscheinen; denn bei den Ministern war es klar, daß eine Entlassung auf Grund der politischen Veränderung nicht als eine bloße SusM'.i-pendierung aufgefaßt werden konnte, sondern von vornherein als endgültiges Ausscheiden aus dem Staatsdienst erscheinen mußte. Baß bei dieser Lage der Verhältnisse die 2. Maßnahmenverordnung dennoch ihr - in »Tirklich-keit gar nicht vorhandenes - "Beamtenverhältnis” hätte
 
für beendet erklären wollen, liegt so fern, daß es sich verbietet, die Begriffe Beamter und Beamtenverhältnis in einem anderen als dem gewöhnlichen Sinn zu verstehen,,
c)	Auch aus dem Entnazifizierungsbescheid,1 auf den sich die Revision in der mündlichen Verhandlung berufen hat, sind dem Kläger die im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Ansprüche nicht erwachsen- Daß die Ent nazifizierungs ent Scheidungen nach der ihnen gesetzlich beigelegten Bedeutung nicht von sich aus beamtenrechtliche Ansprüche erzeugen, sondern nur die Hinderungen für die Geltendmachung anderweitig begründeter Rechte beseitigen konnten, hat der Senat schon früher entschieden (vgl u.a« das Urteil vom 17» Dezember 1953 - ZR 140/52 ~)« Etwas anderes kann aüch im vorliegenden Ralle den Entnazifizierungsbescheid nicht entnommen werden« Stellt man es allein auf den Ausspruch, daß dem Kläger ein bestimmter Unterhaltsbeitrag "bewilligt11 werde, ab, so könnte zwar im Zusammenhang mit der Begründung hierfür daran gedacht werden, die Entnazifizierungsbehörde habe eine endgültige Gestaltung herbeiführen wollenj in Wirklichkeit muß aber bei Beachtung der Umstände, daß die Bewilligung ausdrücklich nur "gemäß § 9 Abs 2" der VO über Rechtsgründsätze der Entnazifizierung im lande Riedersachsen vom 3. Juli 1948 ausgesprochen worden ist und die Entnazifizierungsbehörde sich selbst einer abschließenden Entscheidung darüber, ob der Kläger arbeitsunfähig sei und deshalb den Unterhaltsbeitrag verlangen könnte, enthalten hat, auch im vorliegenden Ralle im Ergebnis davon ausgegangen werden, daß die Entnazifizierungsbehörde dem Kläger nur einen Teil der auf anderen Grundlagen fußenden Versorgungsansprüche "belassen" wollte, pas Gesetz läßt
 
klar den TJnterhaltsbeitrag bei Personen der Kategorie III nur dann zu, wenn sie einen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch hatten; denn es läßt ihn nur im Rahmen des «erdienten Ruhegehalts” zu, Im Zusammenhang mit dem Gesetz, das auch der Entnazifizierungsbescheid als seine Grundlage nennt, kann es somit nur so sein, daß der Kläger den ihm in der Entnazifizierung zugestandenen Unterhalt sbeitrag bloß dann verlangen kann, v/enn er ihm auch nach den* allgemeinen versorgungsrechtlichen Vorschriften zukommt (vgl auch §§ 77» 63 Abs 3 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG), nicht dagegen ohne Rücksicht hierauf allein auf Grund der Entnazifizierungsentscheidung,
 Hach alledem muß der Entscheidung des Berufungsgerichts beigetreten und die Revision des Klägers als unbegründet angesehen werden« Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPOc
 Dr< Geiger	Rietschel	Dr,	Kreft
Y/olany	Dr*	Hußla