* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 149/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 149/5

Rechts satz; Soweit sich aus der Ernennungsurkunde eines auf Zeit ernannten Beamten die Amtsdauer durch Angahe des:Beginns der Amtszeit in Verbindung mit den der Ernennung-zugrunde liegenden gesetzlichen Vorsehrif ten klar und eindeutig ergibt, ist mit der Aushändigung der Urkunde der Erwerb der rechtlichen-Steilung eines Beamten auf Zeit auch.dann verbunden, wenn sich das Ende der'Amtszeit nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut der Urkunde selbst ergibt» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mün liehe Verhandlung vom 2 - Oktober 1952 un ter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Br;. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des,2 vilsenats des Oberlandesgerichts, in' Koblenz vom 27 *Ap 1951 aufgehoben«: ■_ • ■ -tu Auf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung des Urteils der 3= Zivilkammer des Landgerichts in. pflichtet ist;- an den Kläger Jur die Zeit vom 1„ März 1950 an das ihm gesetzlich.zustehende Ruhegehalt zu zahleno Sie Kosten des HechtsStreits werden dem Beklagter. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger beim Ministerium des Innern des Landes Rheinland-Pfalz Dienstaufst cats -.Beschwerde ein, die mit Bescheid vom 8, November 1'949 als unbegründet zurückgewiesen wurde, Auf Grund dieses dem Klager am 11, November 1949 zugegangenen Bescheides würben ihm vom 1, März 1950 ab keine Versorgungsbezüge mehr ■bezahl! ,en, an ihn das ihm gesetzlich zustehende'', Ruhegenal zahlen ab 1, März 1950|zu Der Kläger.vertritt, die Ansicht» dass er. da er nach § 44 DGO auf zwölf Jahre als hauptamtlicher Amts bürg ermei-' ster berufen und angestellt -'worden sei, Ami t Aushändigung; der'Ernennungsurkunde am 2, Aüeüst 1937 Beamter auf Zeit . Der Kläger stützt seine Zahlungsansprüche darauf, dass 'er am 2» August 1937 zu dem hauptamtlichen Amtsbürger-meisten und als solcher für zwölf Jahre.bis zu dem 1 • August 1949 zu dem Beamten auf Zeit ernannt worden sei: nach Ablauf •dieser Amtszeit- sei er gemäss § 69 DBG in der. Januar 1937 am 1» Juli 1937 in Kraft getreten war (§ 184 DBG), sind die Voraussetzungen "und Wirkungen der Ernennung des Klä gers zu dem hauptamtlichen Amtsbürgermeister.nach den Vorschriften des Deutschen Beamtengesetz.es zu beurteilen) Nachdem sich der Regierungspräsident in Trier durch Ver fügurg -vom 24 Juli 193)' mit der Berufung des Klägers i. einversranden erlciärt hatte, waren die gesetzlichen Vor äussetrungen für eine Ernennung des Klägers zu dem Beamten auf Zeit, nung führungsverordnung zu dem Deutschen Beamtengesetz für die Ke mmun albe amten vom 2vwJulie i9i i1 (HGfBl X» ( ,2 9) eine auch den Inhalt der Ernennungsurkunde betreffende' troffen werden sei und dass e trotz des nicht ausdrücklich einen Zei f.rs Wortiaubs der Ernennungsurkunde Beamter auf sei. die in § 5 der Verordnung getroffene Senat der Kläger Beamter auf Zeit gewordene sgelung Obwohl der Wortlaut der Ernennungsurkunde vom 2 August 19 d’/ nur usn Anfangstermin der Amts zeit des Klägers nicht aber den Endtermin ausdrücklich und unmittelbar erkennen lässt, genügt die Ernennungsurkunde im Zusammenhang mit den gesetzlichen Vorschriften über die Amtszeit it. :n den Beamten Die Vorschrift des § 29 Abs 2 DB( massigen Angabe des Termins genügt es aber auch, die Dauer der Amtszeit durch Bezeichnung des Anfangstermins und durch AngabethereAmtsdauer:zu bestimmen, Im vorliegenden Pall hätte-also auch angegeben werden können*.' dass der Kläger unter; Berufung in das BeamtenVerhältnis mit Wirkung vom 2 = August 1937 "für zwölf Jahre" zu dem hauptamtlichen Amtsbürgermeister ernannt werde l 5-DietT’ ■hl,. Dieser Mangel kann hier als unschäd-licu angesehen werden, weil sich die Amtsdauer von zwölf Jahren ohne weiteres klar und eindeutig aus dem Gesetz ■ergibt.. Die diesen gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ernennung eines hauptamtlichen Amtsbürgermeisters führt also begriffsnotwendig zur Begründung eines Zeitbeamtenverhäitnis-ses auf zwölf Jahre. Unstreitig wollte der Beklagte mit der Ernennung des Klägers die .ihm auf 35U Grund der "Berufung" gesetzlich obliegende Verpflichtung erfüllen. Bei dieser in ’jeder Richtung klaren Sach-und Rechtslage würde es eine.dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 29 Abs 2 DBG widersprechende Übers5oan-nung dec "Formstrenge" sein, wenn man trotz der nach .. sicht beizutreten, daso auch'ohne ausdrückliche Angabe die Amtszeit durch die zugrunde liegenden gesetzlichen’ Vorschriften so hinreichend: genau bestimmt sei, dass trotz des Wortlauts des § 29 Abs 2 der Erwerb der rechtlichen Stellung eines Beamten auf Zeit mit einer solchen Urkunde verbunden werden könne (sA Brand DBG 4„ Auf! Zer war der Beklagte nach Beendigung der Amtszeit gemäss §§ 61 78 Abs 3 DBG-verpflichtet, das dem Kläger gesetzlich zustehende Ruhegehalt ab L März 1950 zu zahlen5 Dem auf "Verurteilung zur Zahlung" des gesetzlichen Ruhegehalts gerichteten Klagentrag kann jedoch in dieser Form nicht stattgegeben werden, weil die Leistung als solche, nämlich der Geldbetrag, nicht ziffernmassig bestimmt ist und sich auch nicht ohne weiteres aus den vorhandenen Unterlagen errechnen lass (.§ 235 Abs 2 Ziff 2 ZPO), Wie der Kläger' durch den gemäss der Protokollanlage vom 2. Zusatz klargestellt hat, , ist der Klagantrag als Antrag auf'Feststellung der Verpflichtung zur Zah-Ruhegehaits aufzufassen» Dementsprechend war unter Aufhebung des Berufungsurt auf die Berufung das landgerichte Urteil (§§564 Als 1, 565 Abs 3 Ziff 1 Z

Zitierte Normen: § 235 ZPO
ZeitAmtszeitDBGErnennungsurkundegesetzlichKläger

Volltext der Entscheidung

Für-	das	Machschi
 für	die;	Amtliche
 Gese	tss	DBG-
		"b 8 iT
ml
U12g
§ 29 Abs
19341-in:
-AY
der
■Irreussisene Amzs or armng vom >8.; 0
kto
 Passung vom±s>
' MinBiiV 1935, meindeordftuhg vcia 30. Januar 193
I, 49 V»-: '	'	‘	l	.	.	.	...
(PrG-S 1934, 393,
J.U12
 893 );
1935
§ 17 -Deutsche ffe-§ 44 (RGBl 1935
Rechts satz; Soweit sich aus der Ernennungsurkunde eines auf
 Zeit ernannten Beamten die Amtsdauer durch Angahe des:Beginns der Amtszeit in Verbindung mit den der Ernennung-zugrunde liegenden gesetzlichen Vorsehrif ten klar und eindeutig ergibt, ist mit der Aushändigung der Urkunde der Erwerb der rechtlichen-Steilung eines Beamten auf Zeit auch.dann verbunden, wenn sich das Ende der'Amtszeit nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut der Urkunde selbst ergibt»
Aktenzeichen:
Urteil des BGH vom-2
II ZR 149/5:
Oktober 1952
IG frier OLG Koblenz
- -
III_ ZR_ 149/51
Herkündet" am 2. Oktober 1952 Fieser. Just.Ingest. als Urkundsb earnt er der Geschäftsstelle«
1 'm laue h des ? o
X .11 G 5
In dem Rechtsstreit

lire is
 des Amtsbürgermeisters i .R, Fritz ittuu IMf (EOH|) ; Haus' Nr Ü -
Klägers, Berufungsklägers und Revis.ionsklagers - Prozessb.evollmäch'tigter.: Rechtsanwalt
g ege
 den Amts verband	, Kreis T)j—. gesetzlich
 vertreten durch die Amtsvertretung, diese vertreten durch den Amtsbürgermeister•,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbek: ten
- Prozessbe vö llmäe h tigter: Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mün liehe Verhandlung vom 2 - Oktober 1952 un ter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Br;. Kleinewefers, Br. Bock. Rietsohel und Diu Rotberg "h '
.9
■ ,.v :
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des,2 vilsenats des Oberlandesgerichts, in' Koblenz vom 27 *Ap
1951 aufgehoben«:	 ■_	•	■	-tu
 Auf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung des Urteils der 3= Zivilkammer des Landgerichts in. Tr vom 26. Juli 1550 festgestellt, dass.der Beklagte ver

liälij
: • ■
II
pflichtet ist;- an den Kläger Jur die Zeit vom 1„ März 1950 an das ihm gesetzlich.zustehende Ruhegehalt zu zahleno
 Sie Kosten des HechtsStreits werden dem Beklagter.
auferlegte
 Von Hechts w<
lg er wurde am 2. August 1937
urn A ra t s 1 Li. r g e r
. V" ■

12, August 1949 'begründet' Ihre Anstellungsurkunde vom 2, August 1957 lediglich ein Beamtenverhältnis auf'Widerruf . Da die Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetses, das am 1, Juli 1937 in Kraft trat, also auch schon bei Ausstellung Ihrer Ernennungsurkunde Geltung hatteledig-
"l Q ! + >
4ä- v-‘ J. j ? VA i
rufe ich hiermit mit sofortiger Wirkung den Ihnen mit der Anstellungsurkunde vom 2... August 1937 durch die hiesige. Stelle gegebener. Auftrag, Über den ggf,' zu zahlenden Unterhaltsbeitrag werde ich Ihnen in Kurze weitere Nachricht zukommen lassen,"
lieh ein Beamtenvernältn:
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger beim Ministerium des Innern des Landes Rheinland-Pfalz Dienstaufst cats -.Beschwerde ein, die mit Bescheid vom 8, November 1'949 als unbegründet zurückgewiesen wurde, Auf Grund dieses dem Klager am 11, November 1949 zugegangenen Bescheides würben ihm vom 1, März 1950 ab keine Versorgungsbezüge mehr ■bezahl! .	..	'	:d
• i Ä -
Mit der am 1 Mai 1930 zugestellten Klage hat der
.ageu
 larr
•h Beklagten., zu
•ur
,en, an ihn das
 ihm gesetzlich zustehende'', Ruhegenal zahlen
 ab 1, März 1950|zu
 Der Kläger.vertritt, die Ansicht» dass er. da er nach § 44 DGO auf zwölf Jahre als hauptamtlicher Amts bürg ermei-' ster berufen und angestellt -'worden sei, Ami t Aushändigung; der'Ernennungsurkunde am 2, Aüeüst 1937 Beamter auf Zeit .
?wo:
und nach Ablauf der .zwölfjährige
 Amts
1, August 1949 in den Ruhestand getreten sei. Der Beide habe durch Zahlung der Ruhegehaltsbezüge eine solche Vs pflichtung auch anerkannt.- Für den Fall, dass er wegen
 ste
Nichtbeachtu:
as
 lach § 29. Abs 2
.ui
v crvosc;
■Dt
i’QTin nur Beamter auf Widerruf •(§ JO DBG-) geworden sei» se: der Beklagte nach § 36 DBG wegen Verletzung seiner Fürsorge Pflicht zur Weiterzahlung des Ruhegehalts -verpflichtet
 Der Beklagte hat-, bestrittenzur Zahlung von Gehalt ocer Sehadensersatz verpflichtet zu sein,
 Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen:Klaganspruch weiter» Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision
 Entscheidungsgründe s
Die Revision musste Erfolg haben.
Der Kläger stützt seine Zahlungsansprüche darauf, dass 'er am 2» August 1937 zu dem hauptamtlichen Amtsbürger-meisten und als solcher für zwölf Jahre.bis zu dem 1 • August 1949 zu dem Beamten auf Zeit ernannt worden sei: nach Ablauf •dieser Amtszeit- sei er gemäss § 69 DBG in der. Ruhestand g< treten, so dass er nach § 78 Abs 3 DBG Anspruch auf Ruhegehalt habe.
Da das Deutsche.Beamtengesetz-vom - 26. Januar 1937 am 1» Juli 1937 in Kraft getreten war (§ 184 DBG), sind die Voraussetzungen "und Wirkungen der Ernennung des Klä gers zu dem hauptamtlichen Amtsbürgermeister.nach den Vorschriften des Deutschen Beamtengesetz.es zu beurteilen) Nachdem sich der Regierungspräsident in Trier durch Ver fügurg -vom 24 Juli 193)' mit der Berufung des Klägers i. die fre'igewcrdene Planstelle des hauptamtlichen Amtsbur;
einversranden erlciärt hatte, waren die gesetzlichen Vor äussetrungen für eine Ernennung des Klägers zu dem Beamten auf Zeit,
(§ 29'Aos
 id zwar für di	e Dauer	von	z w c z,
DBG in Verb m	c-m§ 17	der	pr eu:
Oktober 1934,	GS 393	. in	der .
ahren» erfü.12
ssisenen umisord-der Fassung vom’." 1
nung
 führungsverordnung zu dem Deutschen Beamtengesetz für die Ke mmun albe amten vom 2vwJulie i9i i1 (HGfBl X» ( ,2 9) eine auch den Inhalt der Ernennungsurkunde betreffende'
o*p:
« o hm er esre i ung für eine "Übergangszeit15 bis Ende 19;
die Form und dei
 Äl". 3 *:• ci n «1 tjg.
troffen werden sei und dass e trotz des nicht ausdrücklich einen Zei f.rs Wortiaubs der Ernennungsurkunde Beamter auf sei. Das Berufungsgericht hat eine derartig gelang verneint und ausgeführt, dass § 5 der ten Verordnung sich nur auf die "lalle und Ycraussetzungen" der Ernennung von Kommunalceamxen auf Zeit, nämlich auf die "materiellen" Voraussetzungen im Sinne des § 29 Abs 1 DBG-, nicht aber auf die Formvorschriften des § 29 Abs 2 DBG
rl t p	com Grunde
 sum	ah geben der-
auf	zeit gewor
 füge	Sonderne-
Q 0T	vorbezeic

C 19
-nie
 Ri
Der von der Revision erbetenen Nachprüfung dieser
 ives frage. oeaa:
es - nicht? denn auch chne Rücksich--
U •
die in § 5 der Verordnung getroffene Senat der Kläger Beamter auf Zeit gewordene
 sgelung
Obwohl der Wortlaut der Ernennungsurkunde vom 2 August 19 d’/ nur usn Anfangstermin der Amts zeit des Klägers nicht aber den Endtermin ausdrücklich und unmittelbar erkennen lässt, genügt die Ernennungsurkunde im Zusammenhang mit den gesetzlichen Vorschriften über die Amtszeit
 it.
ermeistegs	bei	- X’
rdernis sen	des	§
wölf Jahre	Bea	m 1'
auf Zeit g cw.-rc on 10 t soll der kla:
:n den Beamten
 Die Vorschrift des § 29 Abs 2 DB(
Abgrenzung der Gruppe der Zeitbeamten ' auf Lebenszeit und auf Widerruf dienenc Deshalb "muss5 an aer Ernenungourkunäe dieZeit angegeben werden, fü; die er .ernannt ist. Regelmässig wird dies in der Form geschehen, dass der Anfangs- und der Endtermin der Anv zeit datenmässig angegeben werden! Statt der kalender-
8

massigen Angabe des Termins genügt es aber auch, die Dauer der Amtszeit durch Bezeichnung des Anfangstermins und durch AngabethereAmtsdauer:zu bestimmen, Im vorliegenden Pall hätte-also auch angegeben werden können*.' dass der Kläger unter; Berufung in das BeamtenVerhältnis mit Wirkung vom 2 = August 1937 "für zwölf Jahre" zu dem hauptamtlichen Amtsbürgermeister ernannt werde l 5-DietT’ ■hl,. Amtsdauer ist aber in der Urkunde nicht ausdrücklich U'UU angegeben worden . Dieser Mangel kann hier als unschäd-licu angesehen werden, weil sich die Amtsdauer von zwölf Jahren ohne weiteres klar und eindeutig aus dem Gesetz ■ergibt.. Nach § 1? der. preussischen Amtsbrdnung vom .
15« Juli 1935 in Verbindung mit § 44 DGO werden haupt- 5p, amtliche Amtsbürgermeister, auf zwölf Jahre berufen.
Dieser"Berufung" entsprechend muss der Amtsverband den berufenen Bewerber anstellen und "ernennen". Die diesen gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ernennung eines hauptamtlichen Amtsbürgermeisters führt also begriffsnotwendig zur Begründung eines Zeitbeamtenverhäitnis-ses auf zwölf Jahre. Eine Ernennung für eine kürzere Zeit oder auf Widerruf wäre, gesetzwidrig. Unstreitig wollte der Beklagte mit der Ernennung des Klägers die .ihm auf 35U Grund der "Berufung" gesetzlich obliegende Verpflichtung erfüllen. Bei dieser in ’jeder Richtung klaren Sach-und Rechtslage würde es eine.dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 29 Abs 2 DBG widersprechende Übers5oan-nung dec "Formstrenge" sein, wenn man trotz der nach .. ,5 Idem Gesetz völlig-:- eindeutigen - Festlegung der Amtszeit des Klägers noch deren ausdrückliche Angabe in der Ernennungsurkunde fordern würde.
Aus diesen Gründen ist der von Naaler-Wittland;-Ruppert (DBG 1938, § 30 Anri 5 S. 635) vertretenen An-
Q
sicht beizutreten, daso auch'ohne ausdrückliche Angabe die Amtszeit durch die zugrunde liegenden gesetzlichen’ Vorschriften so hinreichend: genau bestimmt sei, dass trotz des Wortlauts des § 29 Abs 2 der Erwerb der rechtlichen Stellung eines Beamten auf Zeit mit einer solchen Urkunde verbunden werden könne (sA Brand DBG 4„ Auf! § 29 Ann 1 Abs 4 S 363),
Da der Kläger also Beamte:
Zer
 war
der Beklagte nach Beendigung der Amtszeit gemäss §§ 61 78 Abs 3 DBG-verpflichtet, das dem Kläger gesetzlich zustehende Ruhegehalt ab L März 1950 zu zahlen5
Dem auf "Verurteilung zur Zahlung" des gesetzlichen Ruhegehalts gerichteten Klagentrag kann jedoch in dieser Form nicht stattgegeben werden, weil die Leistung als solche, nämlich der Geldbetrag, nicht ziffernmassig bestimmt ist und sich auch nicht ohne weiteres aus den vorhandenen Unterlagen errechnen lass (.§ 235 Abs 2 Ziff 2 ZPO), Wie der Kläger' durch den gemäss der Protokollanlage vom 2. Oktober 1952 verlesener. Zusatz klargestellt hat, , ist der Klagantrag als Antrag auf'Feststellung der Verpflichtung zur Zah-Ruhegehaits aufzufassen» Dementsprechend
 war unter Aufhebung des Berufungsurt
 auf die
 Berufung das landgerichte Urteil (§§564 Als 1, 565 Abs 3 Ziff 1 Z
Die Kostenentscheiduns; ber
 Brc Delcrück	Dr. Kleinewe
 abzuändern PO)
:uht auf § 91 fers Dr„
Biers che.;.	Dr,	Rotberg
 ji