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BGH · III ZR 148/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 148/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 27. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Die Valuta ist vereinbarungsgemäß endgültig dem Vermögen der Beklagten zugeflossen (vgl. 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Klägerin aufgrund der Zwangsversteigerung nur in Höhe von 576.000 DM als befriedigt anzusehen ist. Ist schon nicht ersichtlich, welche Einwendungen aus einem anderen Rechtsverhältnis die Beklagten der Klägerin als Darlehensgeberin entgegenhalten wollen, so fehlt es jedenfalls an einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Beklagten, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf den Rechtsanwaltsberuf des beklagten Ehemannes rechtsbedenkenfrei ausgeführt hat. 5. Die Revision stellt unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart zur Überprüfung, ob die Miteinbeziehung der beklagten Ehefrau in den Kreditvertrag sittenwidrig sei, weil die Ehefrau kein Vermögen und auch nur ein geringes 6. Vorvertragliche Pflichten gegenüber den Beklagten hat die Klägerin nicht verletzt. Die kreditgebende Bank ist nur in Ausnahmefällen verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten Darlehensverwendung aufzuklären, etwa wenn die Bank in bezug auf die speziellen Risiken des zu finanzierenden Vorhabens gegenüber dem Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hat, z.B. wenn sie weiß, daß dieses zu dem Scheitern verurteilt ist (vgl. Im Streitfall hat die Klägerin keine ihr gegenüber den Beklagten obliegenden Pflichten verletzt. Selbst wenn sie das streitige Objekt - aus nachträglicher Sicht - "überkreditiert" hat, wie die Revision geltend macht, können die Beklagten daraus Rechte nicht herleiten. Denn zu einer sorgfältigen Prüfung vor der Kreditvergabe war die Klägerin jedenfalls nicht im Interesse und zu dem Schutz der Beklagten verpflichtet (vgl. Für den 1983/84 einsetzenden Zahlungsrückstand der Beklagten haben diese selbst, nicht die Klägerin einzustehen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 114a ZVG § 18 KWG
WMZVGBerufungsgerichtKlägerinRevisionBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
9
III ZR 148/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. 2.
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßoevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr
 gegen
die Westdeutsche Landesbank Girozentrale vertreten durch die Vorstandsmitglieder Friedei N und Dr. Ludwig	FH^H^straße	1,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte
WII
 
4
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 27. April 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. April 1987 - 20 U 888/86 -wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 300.000 DM
3

Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Die Vorinstanzen haben die Beklagten ohne Rechtsirrtum zur Rückzahlung des verlangten Darlehensteilbetrages von 300.000 DM nebst Zinsen verurteilt.
1.	Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagten das Darlehen erhalten haben. Die Valuta ist vereinbarungsgemäß endgültig dem Vermögen der Beklagten zugeflossen (vgl. insoweit zuletzt Senatsbeschluß vom 22. September 1988 - III ZR 233/87 = WM 1988, 1814 m.w.N.), die damit unter Einschaltung des von ihnen bevollmächtigten Treuhänders das Miethaus in B^m^| errichteten, dessen Eigentümer sie waren.
2.	Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Klägerin aufgrund der Zwangsversteigerung nur in Höhe von 576.000 DM als befriedigt anzusehen ist. § 114 a ZVG ist eine materiell-rechtliche Vorschrift (BGHZ 99, 110, 113; vgl. dazu auch BGHZ 50, 52 = LM ZVG § 114 a Nr. 1 mit Anm. Grell). Aufgrund der in ihr enthaltenen Befriedigungsfiktion ist die Darlehensforderung der Klägerin nur in der genannten Höhe erloschen, bis zu der die Klägerin bei einem 7/10-Gebot befriedigt worden wäre; ihr darüber hinausgehender Teil bleibt bestehen (BGHZ 99, 110, 116/117 - BGHR ZVG § 114 a
S. 1 - Befriedigung 1). Der im Versteigerungsverfahren
4
festgesetzte Verkehrswert ist dabei bindend (BGHZ 99, 110, 118/119); ein Ausnahmefall (aaO S. 119) liegt nicht vor. Bereicherungsrechtliche Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin sind deshalb entgegen der Annahme der Revision zu verneinen .
3.	Auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage können die Beklagten sich nicht berufen. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß sowohl die Zahlungsfähigkeit der Beklagten als auch die Möglichkeit einer eventuellen Ablösung des Kredits durch Verwertung des finanzierten Objekts allein im Risikobereich der Beklagten lagen.
4.	Einen Einwendungsdurchgriff hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Ist schon nicht ersichtlich, welche Einwendungen aus einem anderen Rechtsverhältnis die Beklagten der Klägerin als Darlehensgeberin entgegenhalten wollen, so fehlt es jedenfalls an einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Beklagten, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf den Rechtsanwaltsberuf des beklagten Ehemannes rechtsbedenkenfrei ausgeführt hat.
Dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin steht insoweit entgegen der Annahme der Revision auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
5.	Die Revision stellt unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart zur Überprüfung, ob die Miteinbeziehung der beklagten Ehefrau in den Kreditvertrag sittenwidrig sei, weil die Ehefrau kein Vermögen und auch nur ein geringes
5

Einkommen, zudem als Angestellte ihres Mannes, habe. Dieser Einwand greift nicht durch (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. März 1989 - III ZR 37/88 = WM 1989, 595).
6.	Vorvertragliche Pflichten gegenüber den Beklagten hat die Klägerin nicht verletzt.
Die kreditgebende Bank ist nur in Ausnahmefällen verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten Darlehensverwendung aufzuklären, etwa wenn die Bank in bezug auf die speziellen Risiken des zu finanzierenden Vorhabens gegenüber dem Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hat, z.B. wenn sie weiß, daß dieses zu dem Scheitern verurteilt ist (vgl. Senatsentscheidungen vom 21. Januar 1988 - III ZR 179/86 = BGHR BGB vor § 1/Ver-schulden bei Vertragsschluß - Aufklärungspflicht 15, vom 25. Februar 1988 - III ZR 147/87 = BGHR aaO Aufklärungspflicht 14, vom 26. Mai 1988 - III ZR 263/87 = WM 1988,
1225 ) .
Im Streitfall hat die Klägerin keine ihr gegenüber den Beklagten obliegenden Pflichten verletzt. Selbst wenn sie das streitige Objekt - aus nachträglicher Sicht - "überkreditiert" hat, wie die Revision geltend macht, können die Beklagten daraus Rechte nicht herleiten. Denn zu einer sorgfältigen Prüfung vor der Kreditvergabe war die Klägerin jedenfalls nicht im Interesse und zu dem Schutz der Beklagten verpflichtet (vgl. für § 18 KWG Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1988 - III ZR 14/88).
Für den 1983/84 einsetzenden Zahlungsrückstand der Beklagten haben diese selbst, nicht die Klägerin einzustehen.
Krohn
 Kroner
Halstenberg
 Werp
Rinne