* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 148/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 148/71

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin Witwe zu 1/2 und den übrigen Klägerinnen zu ,1e 1/6 auf erlegt. Es billigte den Klägerinnen die geltend gemachten Beerdigungskosten jedoch nicht in vollem Umfang zu, sondern lehnte die Erstattung der durch den Erwerb eines Doppelgrabes gegenüber den Kosten eines Einzelgrabes entstandenen Mehraufwendungen mit (815 DM Mehrkosten der Grabanlage, 62,77 DM für die Hälfte der Grabbepflanzung und 30 DM Kosten für den Grabplatz =) 907,77 DM ab. Unstreitig obliege den Klägerinnen die Verpflichtung, die Kosten der Beerdigung ihres Ehemannes und Vaters zu tragen. Der Ersatzpflichtige habe ihnen daher diese Kosten gemäß § 844 Abs. 1 BGB, § 10 Abs. 1 Satz 2 StVG zu erstatten, und zwar, wie sich aus § 1968 BGB ergebe, die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung. Es könne nicht darauf ankommen, ob die Kosten für das Grab der Witwe des Getöteten später ohnehin anfallen würden, sondern es gehe allein darum, ob die von den Klägerinnen anläßlich des Schadenseintrittes gemachten Aufwendungen adäquat verursacht worden seien. Die Kosten für ein Doppelgrab seien daher in vollem Umfang zu ersetzen, falls dessen Anschaffung beim Tod des erstversterbenden Ehegatten als den ört- Im Falle der durch eine unerlaubte Handlung verursachten Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen (§ 844 Abs. 1 BGB, § 10 Abs. 1 Satz 2 StVG), Diese Verpflichtung trifft in aller Regel den (die) Erben des Verstorbenen (§ 1968 BGB). Der Erbe als solcher ist jedoch nicht befugt, die Art und Weise der Bestattung des Erblassers zu bestimmen.. stimmt, ist mithin entscheidend, was ein Erbe, der nicht zu den zur Bestimmung der Art und Weise des Begräbnisses befugten nächsten Angehörigen des Erblassers gehört, an Kosten zu tragen rechtlich verpflichtet ist. Dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend hat der Erbe die Kosten einer ?standesgemäßen Beerdigung" zu tragen. Er muß also über das unbedingt Notwendige hinaus die Kosten für alles das auf sich nehmen, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen und angemessenen Bestattung gehört (RGZ 139, 393, 39^; 160, 255, 256; BGHZ 32, An dem hierzu Erforderlichen findet die Verpflichtung des Erben aber auch ihre Grenze, und er ist nicht verpflichtet, schlechthin alle Kosten, die für die nach der Bestimmung der Angehörigen vorgenommene Bestattung des Erblassers aufgewandt wurden oder aufzuwenden sind, zu tragen. Aus diesem Grunde brauchen die Kosten der Instandhaltung und Pflege der Grabstätte und des Grabdenkmals, die nicht mehr zu den Kosten der Beerdigung selbst zählen, auch nach allgemeiner Auffassung von dem Erben nicht getragen zu werden (vgl. Die Kostentragungspflicht des Erben ist weiter beschränkt auf die Kosten der Beerdigung des Erblassers selbst. Indes sind nicht alle Kosten, die den Angehörigen aus Anlaß eines Todesfalles entstehen, zu ersetzen, sondern nur die, die den Kosten der Beerdigung des Verstorbenen selbst zugerechnet werden müssen. Dementsprechend muß die Klage unter Abänderung und Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen auf Kosten der Klägerinnen (§§ 91, 100 ZPO) abgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 844 BGB § 91 ZPO
KostenKlägerinnenBeerdigungBGBBestattungErblasserErbe

Volltext der Entscheidung

Nachsch'l-agewerk: Ja BGHZ:	Ja
BGB §§ 844 Abs. 1, 1968
Die vom Ersatzpflichtigen zu erstattenden Beerdigungskosten umfassen nicht die (Mehr-) Kosten für ein Doppelgrab .
BGH, Urt. v. 20. September 1973 - III ZR 148/71 OLG Zweibrücken
LG Kaiserslauter
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
• J»
Verkündet am
20. September 1973 Schorm,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Bundesrepublik Deutschland, handelnd in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch das Landesentschädigungsamt in KMM,
Beklagtm und Revisionsklägerin,
III ZR 148/71
URTEIL
in dem Rechtsstreit
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr. OT
Dr.Dr.
gegen
1.	die Witwe Martha	,,
2.	Martina GM), geboren am
3.	Judith Gffi, geboren am
4.	Silke G4BBI, geboren am
 zu 2) bis 4) gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu l),
sämtlich wohnhaft in GuJHHBHMp, BflMgasseA
Klägerinnen und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2 - "
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1973 durch den Vorsitzenden Ri elitär Hubert Meyer sowie die Richter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Dr. Krohn
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Juni 1971 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 11. November 1970 abgeändert.
Die Klägerinnen werden mit ihrer Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin Witwe	zu	1/2	und	den übrigen Klägerinnen
 zu ,1e 1/6 auf erlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im März 1969 kam der Ehemann der Klägerin zul) und Vater der Klägerinnen zu 2) bis 4' ) bei einem Ver-kehrsunfall zu Tode, den der Fahrer eines auf Dienstfahrt befindlichen Lastkraftwagens der amerikanischen Streitkräfte allein verschuldet hatte.
 
Das Landesentschädigungsamt in KSI^^ erkannte
 in seiner "Entschließung" vom 23. Juni 1970-die volle
' *>
Haftung für den aus dem Unfall entstandenen Schaden dem Grunde nach an. Es billigte den Klägerinnen die geltend gemachten Beerdigungskosten jedoch nicht in vollem Umfang zu, sondern lehnte die Erstattung der durch den Erwerb eines Doppelgrabes gegenüber den Kosten eines Einzelgrabes entstandenen Mehraufwendungen mit (815 DM Mehrkosten der Grabanlage, 62,77 DM für die Hälfte der Grabbepflanzung und 30 DM Kosten für den Grabplatz =) 907,77 DM ab. Um die Verurteilung der beklagten Bundesrepublik zur Zahlung dieses Betrages mit 4 % Zinsen seit dem 23. Juni 1970 haben die Klägerinnen gebeten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat die Berufung in der Hauptsache zurückgewiesen und lediglich die Zinszahlungsverpflichtung erst mit dem 17. Juli 1970 beginnen lassen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidung gründe;
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:
Unstreitig obliege den Klägerinnen die Verpflichtung, die Kosten der Beerdigung ihres Ehemannes und Vaters zu tragen. Der Ersatzpflichtige habe ihnen daher diese Kosten gemäß § 844 Abs. 1 BGB, § 10 Abs. 1 Satz 2 StVG zu erstatten, und zwar, wie sich aus § 1968 BGB ergebe, die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung. Was standesgemäß sei, richte sich weitgehend nach den örtlichen Sitten und Gebräuchen, wenngleich auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen seien. Hiervon ausgehend fielen zu demindest in ländlichen Gegenden die Kosten für ein Doppelgrab unter die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung. Es könne nicht darauf ankommen, ob die Kosten für das Grab der Witwe des Getöteten später ohnehin anfallen würden, sondern es gehe allein darum, ob die von den Klägerinnen anläßlich des Schadenseintrittes gemachten Aufwendungen adäquat verursacht worden seien. Dies sei der Fall, wenn die Aufwendungen notwendig gewesen seien, wobei Beerdigungskosten dann als notwendig angesehen werden müßten, wenn sie standesgemäß seien. Die Kosten für ein Doppelgrab seien daher in vollem Umfang zu ersetzen, falls dessen Anschaffung beim Tod des erstversterbenden Ehegatten als den ört-
 
liehen Gegebenheiten entsprechend angesehen werden könne. Das sei hier der Fall.
II.
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
Im Falle der durch eine unerlaubte Handlung verursachten Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen (§ 844 Abs. 1 BGB, § 10 Abs. 1 Satz 2 StVG), Diese Verpflichtung trifft in aller Regel den (die) Erben des Verstorbenen (§ 1968 BGB). Der Erbe als solcher ist jedoch nicht befugt, die Art und Weise der Bestattung des Erblassers zu bestimmen.. Vielmehr ist es, falls der Erblasser selbst über die Art seiner Bestattung nichts angeordnet hat, Sache der nächsten Angehörigen, soweit sie geschäftsfähig sind, zu bestimmen, wo, in welcher Weise und in welchem Rahmen die Bestattung des Verstorbenen vor sich gehen soll (RG2 154, 269; BGB-RGRK 11, Aufl. Anm, 4 zu § 1968; Staudinger/Lehmann, BGB, 11. Aufl., Rdn. 10, 11 zu § 1968; Kipp/Coing, Erbrecht, 12. Bearb., § 91 IV 15; vgl. dazu auch die in § 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes Uber die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934, RGBl I 380, getroffene Regelung). Für die sich aus § 844 Abs. 1 BGB, § 10 Abs. 1 Satz 2 StVG ergebende Ersatzpflicht, die ihrem Umfang nach mit dem Umfang der sich für den Erben aus § 1968 BGB ergebenden Kostentragungspflicht überein-
 
stimmt, ist mithin entscheidend, was ein Erbe, der nicht zu den zur Bestimmung der Art und Weise des Begräbnisses befugten nächsten Angehörigen des Erblassers gehört, an Kosten zu tragen rechtlich verpflichtet ist. Dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend hat der Erbe die Kosten einer ?standesgemäßen Beerdigung" zu tragen. Er muß also über das unbedingt Notwendige hinaus die Kosten für alles das auf sich nehmen, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen und angemessenen Bestattung gehört (RGZ 139, 393, 39^; 160, 255, 256; BGHZ 32,
72, 73). An dem hierzu Erforderlichen findet die Verpflichtung des Erben aber auch ihre Grenze, und er ist nicht verpflichtet, schlechthin alle Kosten, die für die nach der Bestimmung der Angehörigen vorgenommene Bestattung des Erblassers aufgewandt wurden oder aufzuwenden sind, zu tragen.
Ferner beschränkt sich die Kostentragungspflicht auf das, was für die "Beerdigung" (Bestattung), d.h. für den Beerdigungsakt selbst erforderlich ist. Dieser Beerdigungsakt findet seinen Abschluß mit der Herrichtung einer zur Dauereinrichtung bestimmten und geeigneten Grabstätte (RGZ 160, 255» 256). Aus diesem Grunde brauchen die Kosten der Instandhaltung und Pflege der Grabstätte und des Grabdenkmals, die nicht mehr zu den Kosten der Beerdigung selbst zählen, auch nach allgemeiner Auffassung von dem Erben nicht getragen zu werden (vgl. RG aaO; Staudinger/Lehmann, Rdn. 6 zu § 1968; Staudinger/Schäfer, Rdn. 32 zu § 844; Soergel/Zeuner,
 
BGB, 10. Aufl., Rdn. 6 zu § 844; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 15- Auf1., 8. Kap., Rdn. 14). Demnach brauchen diese Kosten auch nicht von dem Ersatzpflichtigen gemäß § 844 BGB, § 10 StVG erstattet zu werden.
Die Kostentragungspflicht des Erben ist weiter beschränkt auf die Kosten der Beerdigung des Erblassers selbst. Es mag durchaus zutreffen, daß es weithin und besonders auch in der Gegend, in der der Getötete lebte, und in den Bevölkerungskreisen, denen er angehörte, üblich ist und guter Sitte entspricht, daß beim Tode des erstversterbenden Ehegatten ein Doppelgrab angeschafft wird, damit gegebenenfalls später der überlebende Ehegatte an der Seite des vor ihm verstorbenen seine letzte Ruhestätte finden kann. Indes sind nicht alle Kosten, die den Angehörigen aus Anlaß eines Todesfalles entstehen, zu ersetzen, sondern nur die, die den Kosten der Beerdigung des Verstorbenen selbst zugerechnet werden müssen. Dazu aber können die (Mehr-) . Kosten für ein Doppelgrab, mithin die Kosten, die nicht für die Grabstätte des Erblassers, sondern für die seines noch lebenden Ehegatten aufgewendet werden, nicht gerechnet werden (im Ergebnis übereinstimmend OLG Düsseldorf in MDR 1973, 671; anderer Ansicht die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des OLG München in NJW 1968, 252, die zwar nicht ein Doppelgrab, sondern einen auch für die Angehörigen der Getöteten bestimmten großen Grabstein betrifft).
 
Dementsprechend muß die Klage unter Abänderung und Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen auf Kosten der Klägerinnen (§§ 91, 100 ZPO) abgewiesen werden.
Meyer	Kreft	Dr. Beyer
 Dr, Hußla	Dr. Krohn