Das Landgericht hat den Anspruch auf Erstattung der Verfahrenskosten (105,25 DM) abgewiesen und die Klage im übrigen aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Landwirts s Ob auch die geltend gemachten Gutachterkosten aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs zu ersetzen seien, könne dahinstehen, denn jedenfalls könne der Kläger diese Kosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) ersetzt verlangen. Einer der in dieser Vorschrift unter Nr. 2 geregelten Fälle liegt hier nicht vor, da der Klageanspruch nicht aus Amtshaftung oder einem sonst revisionsrechtlich privilegierten Klagegrund, sondern aus den - revisionsrechtlich nicht privilegierten - Klagegründen des enteignungsgleichen Eingriffs und der Geschäftsführung ohne Auftrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Pas beklagte Land*'macht mit einer entsprechenden Kevisionsrüge geltend, daß es sich bei den vom Kläger aus dem der Klage zugrundeliegenden Sachverhalt hergeleiteten Ansprüchen bei richtiger rechtlicher Beurteilung um solche aus § 56 RUO und allenfalls aus Öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag, aber nicht um vor den Zivilgerichten verfolgbare Ansprüche handele« Banach ist die Revision, die das durch das. Berufunge-urteil beschwerte beklagte Land eingolegt hat und mit der es die Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den Zivilgerichten geltend macht, gemäß § 547 Abs« 2 Nr. 1 ZPO a.i1 zulässig (vgl. Bas Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, da das Berufungsgericht für die Ansprüche, die es dem Kläger zugebilligt hat, zutreffend die Zuständigkeit der Zivilgerichte bejaht hats Bas Berufungsgericht ist von der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Flurbereinigungsbehörde vom 5o Mai 1959 ausgegangen, hat diese Anordnung als - rechtswidrigen -enteignungsgleichen Eingriff gewertet und unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung für einen derartigen Eingriff den Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Beseitigung des Stauwehrs, der Kosten für die Verfüllung des Zuleitungsgrabeno und der Schäden an der Pappelanpflanzung in Höhe von insgesamt 2 165 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Wenn die lie-vision demgegenüber meint, daß es nach dem Klag^vortrag allein um - vor den Zivilgerichten nicht verfolgbare -Ansprüche aus § 56 RUQ gehe, so ist das verfehlt. Denn jedenfalls ist bei Hechtswidrigkeit der Maßnahmen der Geschädigte nicht auf die Ansprüche aus der Reichsumlegungsordnung beschränkt, sondern kann er - sofern im übrigen die Voraussetzungen dafür gegeben sind -auch aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs Entschädigung verlangen, zu demindest ist ein solcher Anspruch nicht aus Hechtsgründen von vornherein ausgeschlossen. Ob das Berufungsgericht mit Hecht von einer Bindungswirkung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in der Frage der Hechtswidrigkeit der Anordnung vom 5« Mai 1959 ausgegangen ist und auch mit Hecht dio sachlichrechtlichen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff im einzelnen bejaht hat, ist nicht entscheidend, da das gemäß § 547 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. zuläsoigo Rechtsmittel dio Revisionsinstanz nur ^insoweit" eröffnet, als es um dio Nachprüfung der Rechtswegfrago geht, während darüber hinaus die Entscheidung des Berufungsgerichts nur naohgeprüft werden Der Kläger habe jedoch die Polgen dieses Vorwaltungsaktea selbst beheben lassen und habe damit eine Aufgabe wahrgenommen, die eigentlich den Flurbereinigungsbehörden obgelegen habe» Das sei der Fall der Geschäftsführung ohne Auftrag nach bürgerlichem Recht. Die Auffassung der Revision, daß hier Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn man solche überhaupt für möglich halten wolle, jedenfalls Öffentlichrechtlicher Natur und gemäß § 40 Abs. 1 VerwGO in Verbindung mit § 140 Satz 1 des Plurbereinigungsgesetzos vor dem Flurbereinigungsgericht zu verfolgen seien, trifft nicht zu. Seite 4/5 der Klageschrift), würden, von dem beklagten Land wahrgenommen, ebenfalls Rechtsgeschäfte privatrechtlichen Charakters (zur Erfüllung öffentlichrechtlicher Aufgaben) gewesen sein» Bei einem solchen Sachverhalt aber ist der als möglich in Betracht kommende Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag rein privatrechtlicher Katur, und zur Entscheidung über ihn sind die Zivilgerichto zuständig. Unter den von der Revision in der mündlichen Revisionsverhandlung noch besonders hervorgehobenen Gesichtspunkt,-;, daß es sich hier um "Folgeansprüche’• aus einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung handele, ist in dem hier interessiere den Zusammenhang für das beklagte Land schon deswegen nichts zu gewinnen, weil auch im Rahmen der Abwicklung einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung die Tatbestände eines enteignun* gleichen Eingriffs und einer bürgerliehrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verwirklicht werden können.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES in_zR_i48i/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 17• Februar 1966 Scheibl, Justiz-obersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle dee Landes Rordrhein- Westfalen, vertreten durch das Landesamt Nordrhein für Flurbereinigung und Siedlung in Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmüchtigter; Rechtsanwalt Br« gegen den Fabrikanten Hubert FMBietraße Kläger und Revisionsbeklagten? - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. 2 Der IIIo Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17« Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräaidenten Dr. Pagendarm sowie dor Bundesrichter Dr* Kreft, Br« Hußla, Gähtgens und Dr* Heinhardt, für Recht erkannt» Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26c Liai 1964 wird zurückgewiesen« Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das beklagte Land zu trageno Von Rechts wegen Tatbestand» Der Kläger hatte eich im Rahmen eines Umlegungsverfahrens in einer zwischen ihm, dem Landwirt und der Flurbereinigungsbehörde getroffenen Vereinbarung im Dezember 1956 damit einverstanden erklärt, daß eine vom Kulturamt auf seinem Gelände eingerichtete provisorische Stauanlage bis zu dem 30. Juni 1958 entschädigungslos bestehen bleiben, der Kläger jedoch berechtigt sein sollte, einen vom Kulturamt angelegten Zulei.tungsgraben vom I. November 1958 an zuzuschütten. Anfang November 1958 beseitigte der Kläger die Stauanlage, verfüllte den Zuleitungsgraben und pflanzte auf seinem Grundstück Pappeln an. Da Verhandlungen über eine Verlängerung der Vereinbarung vom Dezember 1956 keinen Erfolg hatten, erließ das Amt für Flurbereinigung am 5» Mai 1959 eine vor- läufige Anordnung (gemäß § 41 Reichsumlegungsordnung - 11UQ ~), mit der es dem Kläger aufgab, den provisorischen Ausbau einer Wasserzuleitung zu den Fischteichen des fortige Vollziehung angeordnet. Die Stauanlage wurde wieder hergerichtet und der Zuleitungsgraben wieder auf-gerissen. In dem sich anschließenden Verwaltungsstreitverfahren wurde zunächst vom Flurbereinigungsgericht am 29o September 1959 die sofortige Vollziehung der vorläufigen Anordnung vom 5* Mai 1959 und später die Anordnung selbst als rechtswidrig aufgehoben. Diese Entscheidung wurde nach Zurückweisung der Revision des Landesamtes für Flurbereinigung und Siedlung durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig. Nachdem das Flurbereinigungsgericht am 29.September 1959 die sofortige Vollziehung der vorläufigen Anordnung ausgesetzt hatte, stellte der Kläger den alten Zustand auf seinen Grundstücken wieder her, indem er die Stauanlage und den Zuleitungsgraben wiederum beseitigte. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger das beklagte Land auf Ersatz von Kosten der Beseitigung des Stauwehrs und des Grabens (769,- DM), Gutachterkosten (289,- DM), Schäden an der Pappelanpflanzung (1 400 DM) und notwendigen Kosten eines Verwaltungsstreitverfahrene (105,25 DM) in Anspruch genommen und dementsprechend vor dem Landgericht beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 2 559,25 Bll mit Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat den Anspruch auf Erstattung der Verfahrenskosten (105,25 DM) abgewiesen und die Klage im übrigen aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Landwirts s zu dulden; zugleich wurde die so (§ 339 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oiberlandeegericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen, und zwar aus folgenden Erwägungeni Die vorläufige Anordnung der Flurbereinigungsbehörde vom 5. iäai 1959 sei - wie auf Grund der verwaltungsgerlchtlichen Entscheidung bindend feststehe - rechtswidrig gewesen und stelle einen enteignungsgleichen Eingriff dar« Der daraus sich ergebende Entschädigungsanspruch decke sich, soweit dor Kläger Ersatz seiner Aufwendungen für die Beseitigung des Stauwehrs, der Kosten für. die Verfüllung des Zuleitungsgrabens und der Schäden an der Pappelanpflanzung verlange, dem Umfang nach mit dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Ob auch die geltend gemachten Gutachterkosten aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs zu ersetzen seien, könne dahinstehen, denn jedenfalls könne der Kläger diese Kosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) ersetzt verlangen. üit seiner Revision verfolgt das beklagte Land das Ziel, daß die Klage in vollem Umfang als unzulässig abgewiesen werde. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, hilfsweise Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Flurbereinigungsgericht. Entscheidungsgründea Da der Wert des Beschwerdegegenstandts die Revisions-oumme nicht erreicht, die Revision vom Berufungsgericht auch nicht zugelassen worden ist, findet die Revision nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 547 Abs. 2 ZPO in der bis zun 31- Dezember 1964 geltenden Fassung statt. Einer der in dieser Vorschrift unter Nr. 2 geregelten Fälle liegt hier nicht vor, da der Klageanspruch nicht aus Amtshaftung oder einem sonst revisionsrechtlich privilegierten Klagegrund, sondern aus den - revisionsrechtlich nicht privilegierten - Klagegründen des enteignungsgleichen Eingriffs und der Geschäftsführung ohne Auftrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Es kann mithin nur eine Zulässigkeit der Revision gemäß § 547. Abs o 2 Kr. 1 ZPO in Betracnt kommen. Pas beklagte Land*'macht mit einer entsprechenden Kevisionsrüge geltend, daß es sich bei den vom Kläger aus dem der Klage zugrundeliegenden Sachverhalt hergeleiteten Ansprüchen bei richtiger rechtlicher Beurteilung um solche aus § 56 RUO und allenfalls aus Öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag, aber nicht um vor den Zivilgerichten verfolgbare Ansprüche handele« Banach ist die Revision, die das durch das. Berufunge-urteil beschwerte beklagte Land eingolegt hat und mit der es die Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den Zivilgerichten geltend macht, gemäß § 547 Abs« 2 Nr. 1 ZPO a.i1 zulässig (vgl. u.a. RGZ 157, 106, 110). Bas Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, da das Berufungsgericht für die Ansprüche, die es dem Kläger zugebilligt hat, zutreffend die Zuständigkeit der Zivilgerichte bejaht hats Bas Berufungsgericht ist von der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Flurbereinigungsbehörde vom 5o Mai 1959 ausgegangen, hat diese Anordnung als - rechtswidrigen -enteignungsgleichen Eingriff gewertet und unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung für einen derartigen Eingriff den Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Beseitigung des Stauwehrs, der Kosten für die Verfüllung des Zuleitungsgrabeno und der Schäden an der Pappelanpflanzung in Höhe von insgesamt 2 165 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Wenn die lie-vision demgegenüber meint, daß es nach dem Klag^vortrag allein um - vor den Zivilgerichten nicht verfolgbare -Ansprüche aus § 56 RUQ gehe, so ist das verfehlt. Ob derartige Ansprüche bei rechtswidrigen Maßnahmen der i'lur-bereinigungsbehörden überhaupt gegeben sind oder ob solche Ansprüche rechtmäßige Maßnahmen zur Voraussetzung haben, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist bei Hechtswidrigkeit der Maßnahmen der Geschädigte nicht auf die Ansprüche aus der Reichsumlegungsordnung beschränkt, sondern kann er - sofern im übrigen die Voraussetzungen dafür gegeben sind -auch aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs Entschädigung verlangen, zu demindest ist ein solcher Anspruch nicht aus Hechtsgründen von vornherein ausgeschlossen. Wenn das Berufungsgericht danach das Klagevorbringen unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs gewürdigt hat, so ist das im Blick auf die Bestimmung des § 547 Abs«. 2 Nr. 1 ZPO nicht zu beanstanden (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12. Dezember 1963 III ZR 195/62 S. 7/8). Ob das Berufungsgericht mit Hecht von einer Bindungswirkung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in der Frage der Hechtswidrigkeit der Anordnung vom 5« Mai 1959 ausgegangen ist und auch mit Hecht dio sachlichrechtlichen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff im einzelnen bejaht hat, ist nicht entscheidend, da das gemäß § 547 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. zuläsoigo Rechtsmittel dio Revisionsinstanz nur ^insoweit" eröffnet, als es um dio Nachprüfung der Rechtswegfrago geht, während darüber hinaus die Entscheidung des Berufungsgerichts nur naohgeprüft werden könnte, wenn die Kevieionssumme erreicht, die Zulassung des Rechtsmittels erfolgt oder ein Pall des § 547 Abs«, 2 IJx'o 2 ZPO a.F. gegeben wäre (vgl» Wieczorek ZPO Arm. Bla zu § 547; BGHZ 15, 5, 8 mit weiteren Nachweisen)« Zur Begründung des Anspruchs auf Erstattung der Gutachterkosten hat das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt: Die Behörde sei zur Beseitigung der Polgeh ihrer rechtswidrigen Anordnung verpflichtet gewesen. Der Kläger habe jedoch die Polgen dieses Vorwaltungsaktea selbst beheben lassen und habe damit eine Aufgabe wahrgenommen, die eigentlich den Flurbereinigungsbehörden obgelegen habe» Das sei der Fall der Geschäftsführung ohne Auftrag nach bürgerlichem Recht. Bedenken daraus, daß mit diesem bürgerlichrechtlichen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag der für den Anspruch auf Polgenbeseitigung grundsätzlich gegebene Verwaltungsrechtsweg umgangen werde, seien nicht begründet. Zu den Aufwendungen, die der Geschäftsführer gemäß § 683 BGB ersetzt verlangen könne, seien auch die Kosten des Klägers für die eingeholten Gutachten zu rechnen. Denn die Zuziehung von Gutachtern sei zweckmäßig gewesen, weil der Kläger sich damit über den Umfang der notwendigen Maßnahmen und über das Ausmaß etwaiger Nachteile seines Nachbarn Schwinges und der Allgemeinheit habe vergewissern können. Die Auffassung der Revision, daß hier Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn man solche überhaupt für möglich halten wolle, jedenfalls Öffentlichrechtlicher Natur und gemäß § 40 Abs. 1 VerwGO in Verbindung mit § 140 Satz 1 des Plurbereinigungsgesetzos vor dem Flurbereinigungsgericht zu verfolgen seien, trifft nicht zu. Vielmehr kann der vom Kläger geltend gemachte Anspruch - .8 - Aj rfj auf Erstattung von Gutacnterkosten "bei dem hier gegebenen Sachverhalt - auch - unter dem Gesichtspunkt doo bürgerlichrechtlichen Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag gewürdigt werden» Es kann dahinstehen,, ob von einer öffentliehrecht-lichcn Geschäftsführung ohne Auftrag überhaupt nur gesprochen werden kann, wonn der Geschäftsführer selbst ••Träger öffentlicher Gewalt" war und als solcher gehandelt hat (so Soergel-Siebert, BGB, 9» Aufl. Vorbemc 8 vor §§ 677 ff# jellinek, Verwaltungsrecht S. 52; Tiedau DÖV 1952, 164/5; auch BVerwG in NJW 1956, 925) oder wenn das Handeln des Geschäftsführers als solches hoheitlich war (so liamann in HJW 1955# 481/2). Bei den Aufgaben des beklagten Landes, die hier der Kläger an dessen Stelle wahrgenommen hat, mag es sich zwar um solche im Hahmen öffentlichrechtlicher Verpflichtungen gehandelt haben» Zur Erfüllung dieser öffentlichrechtlichon Pflichten konnte sich das beklagte Land aber auch privatrechtlicher Mittel bedienen, und die Geschäfte, die der Kläger nach seinem Klagevortrag wahrgenommen hat (Beauftragung eines Vermessungsbüros mit der "Feststellung der V/asoer-stände einschlieBlich eines schriftlichen Gutachtens in Sachen Wasserführung" und eines Gutachters zur Frage der MUckenplago, vgl. Seite 4/5 der Klageschrift), würden, von dem beklagten Land wahrgenommen, ebenfalls Rechtsgeschäfte privatrechtlichen Charakters (zur Erfüllung öffentlichrechtlicher Aufgaben) gewesen sein» Bei einem solchen Sachverhalt aber ist der als möglich in Betracht kommende Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag rein privatrechtlicher Katur, und zur Entscheidung über ihn sind die Zivilgerichto zuständig. Ob hier im einzelnen die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen derartigen - zivilrechtlichen - Anspruch aus Geschäftsführung ohno Auftrag gegeben waren (Übernahme der Geschäftsführung im Einklang mit Interease und Willen des Geschäftsherrn usw.), kann hier, wie oben beroits gesagt, nicht nachgeprüft werden. Unter den von der Revision in der mündlichen Revisionsverhandlung noch besonders hervorgehobenen Gesichtspunkt,-;, daß es sich hier um "Folgeansprüche’• aus einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung handele, ist in dem hier interessiere den Zusammenhang für das beklagte Land schon deswegen nichts zu gewinnen, weil auch im Rahmen der Abwicklung einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung die Tatbestände eines enteignun* gleichen Eingriffs und einer bürgerliehrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verwirklicht werden können. Die Revision erweist sich danach als unbegründet und muß unter 3eachtung des § 97 ZPO für die Kostenentscheidung zurückgewiesen werden, Pr, Ragenderm Dr. Kreft Bundesrichter Pr« Hußla ist beurlaubt und an der Leistung der* Unterschrift verhindert, Pr. Pagendarm Gähtgens Pr« Reinhardt