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BGH · Ill ZR 148/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 148/63

Die Kläger sind Eigentümer eines Hausgrundstücks in Wiesbaden, das in der Zeit vom 23« April 1946 bis zu dem 26, Oktober 1956 von den US-Streitkräften beschlagnahmt war* Nachdem sie wegen der durch die Inanspruchnahme entstandenen Schäden gegen die Beklagte Entschädigungsansprüche in Höhe von fast 40,000 DM geltend gemacht hatten, kam es wegen der in dem Garten der Kläger entstandenen Auf wuchcschäden zu einer Einigung der Parteien, Wegen der übrigen Schäden bot das zuständige Amt für Verteidigungslasten den Klägern mit einem am 2, März 1959 zugestellten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 25o Februar 1959 "gemäß Art, 8 Ziff, 10 des FinanzVertrages" einen - bereits gezahlten - weiteren Betrag von 13»872 DI.I an. Am 30, April 1959 reichte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger einen als Klage bezeichneten Schriftsatz beim Landgericht ein und kündigte darin den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 10,000 DM an. Zur Begründung der Klage nahm ier "vorerst" auf die bei den Akten des Amts für Verteidigungslasten befindlichen "diesseitigen Eingaben und Anträge Bezug", Nachdem ihm am 8, Mai 1959 die Kostenanforderung des Gerichts zugegangen war, übersandte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 26, Mai 1959 der Gerichtskasse einen Ver^ rcchnungsscheck, der am 3. Bie zweimonatige Klagefrist wird durch die Mitteilung der zuständigen Stelle von der über den geltend gemachten Anspruch getroffenen Entscheidung (Angebot eines Entschädigungsbetrages oder Abweisung de:s Anspruchs) in Lauf gesetzt (Art. 8 Abs.9 und 10 FV). Y/eitere Eingaben des Anspruchsberechtigten haben auf den Lauf dieser Frist keinen Einfluß, und ebenso wird die Frist grundsätzlich nicht unterbrochen oder gehemmt, wenn die Behörde sich erneut mit der Prüfung des Anspruchs befaßt und etwa einen neuen Bescheid erteilt, da anderenfalls der 2weck der gesetzlich normierten Klagefrist, nämlich die Herbeiführung einer baldigen Klärung der Entschädigungsansprüche, nicht erreicht werden würde. Bie Frage, ob und inwieweit etwas anderes zu gelten hat, wenn die Behörde innerhalb der zunächst in Lauf gesetzten Klagefrist zu erkennen gibt, daß sie an dem ersten Bescheid nicht festhalten und ihn nicht weiter zur Grundlage der Entschädigungsregelung machen will, braucht hier nicht weiter vertieft zu werden. April 1959 zudem noch besonders darauf hingewiesen, daß "durch diese zusätzliche Anerkennung die mit Schreiben vom 25« Februar 1959 in Lauf gesetzte Frist zur Klageerhebung nicht unterbrochen11 werde. Auch soweit sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die Zustellung der am 50o April 1959 eingereichten Klageschrift sei nicht "demnächst erfolgt" im Sinne des § 261 Abs. 5 ZPO, muß ihr der Erfolg versagt bleiben. Januar 1965 III ZR 142/61 /VersR 1965, 459 = MDR 1963, 388/): Der Zweck der - zusammen mit der Einführung der Amts Zustellung der Klage auch in Anwaltsprozessen erlassenen - Vorschrift des § 261 b Abs.3 ZPO liege allein darin, dem Kläger die Verantwortung für solche Verzögerungen der Zustellung abzunehmen, die in dem Geschäftsablauf des zustellenden Gerichts begründet sind und auf die er keinen Einfluß hat. des Beklagten, der bei einer zwar erst nach Fristablauf, aber doch ndemnächst" erfolgten Zustellung der Klage die Frist als gewahrt gegen sich gelten lassen muß, verbietet es, dem Kläger die Rechtswohltat der Gesetzecvorschrift auch dann zugute kommen zu lassen, wenn er selbst durch nachlässiges Verhalten zu einer - nicht nur ganz geringfügigen - Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung und Zustellung der Klageschrift beigetragen hat» Dabei muß ihm nicht nur vorsätzliches und grob fahrlässiges, sondern bereits leicht fahrlässiges Verhalten zugerechnet werden« Auch muß der Kläger sich das schuldhafte Verhalten seines Prozeßbevollmächtigten zurechnon lassen« Es braucht daher der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob darüber hinaus nicht noch sonstige und für die weitere Verzögerung der Klage Zustellung ursächliche Säumnisse der Kläger darin zu sehen sind, daß sie trotz Aufforderung des Gerichts nicht alsbald eine weitere Abschrift der Klageschrift U>eigebracht und sie sich mit der in Aussicht genommenen Ergänzung der Klageschrift - die selbst im Blick auf die Bestimmung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO berechtigte Zweifel an einer ausreichenden Begründung der Klage aufkommen lassen muß - mehrere Monate lang Zeit gelassen haben. Es sei in diesem Zusammenhang lediglich zu den dazu vom Berufungsgericht gemachten Ausführungen bemerkt; V/enn die Kläger entgegen der Anregung des Landgerichts einen Antrag auf Erklärung des Rechtsstreits zur Periensache nicht gestellt haben, so wird ihnen des wegen eine in dem hier interessierenden Zusammenhang ins Gewicht fallende Säumnis nicht zur Last gelegt werden können. pflichtet werden, daß die der Klageschrift anhaftenden Mängel gemäß § 295 ZPO geheilt und deswegen bedeutungslos geworden seien» Denn die ’’Heilung", wesentlicher Mängel der Klageschrift wirkt erst vom Zeitpunkt der Behebung des Mangels an und kann nicht die Yfahrung einer im Zeitpunkt der Heilung bereits abgelaufenen Klageausschlußfrist bewirken (BGHZ 22, 254; LU Nr. 16 zu § 253 ZPO; das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage in III ZR 192/63). 3« Das Landgericht hat in seiner Urteilsbegründung ausgeführt: Daß die Zustellung an die Beklagte erst später erfolgt sei, sei nicht auf ein zu beanstandendes Verhalten der Kläger surückzuführen, dürfe sich deshalb auch nicht zu ihrem Nachteil auswirken» Die Revision will in diesen Ausführungen ein "Eingeständnis” des Landgerichts dahin sehen, daß es selbst die Hinausschiebung der Klagezustellung allein zu vertreten habe» Das ist verfehlt» Die Ausführungen des Landgerichts enthalten lediglich eine - unzutreffende - rechtliche Yfürdigung des Verhaltens der Kläger, keineswegs aber kann darin ein "Eingeständnis” gesehen werden, die erst im September 1959 erfolgte Zustellung der bereits am 30» April 1959 eingereichten Klage sei allein auf vom Landgericht zu vertretende Umstände zurückzuführen» Deshalb ist es in gleicher Weise verfehlt, wenn die Revision in diesem Zusammenhang von einer "Peststellung" des Landgerichts spricht und dazu die Auffassung vertritt, das Berufungsgericht sei, wenn es nicht von der Richtigkeit dieser "Peststellung" überzeugt gewesen sei, gehalten gewesen, "entweder von Amts wegen eine Auskunft dos Landgerichts gemäß § 272 b Abs» 2 ZPO einzuholen, oder aber den Klägern unter Hinweis auf seine - völlig unerwarteten - Zweifel gemäß § 139 ZPO Gelegenheit zu geben, Beweis anzutreten", und zwar durch Benennung der Mitglieder der Kammer als Zeugen dafür, daß die Klageschrift der Beklagten auch dann nicht früher zu- gestellt worden wäre, wenn die Kläger den Prozeßkostenvorschuß sofort bezahlt und auf die Verfügung vom 11 „ Juni 1959 den Gericht sofort eine einfache Abschrift übersandt hätteno Der entscheidende Sachverhalt ergab sich aus den Gerichtsakten selbst und war insoweit unstreitig, und das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, eine Stellungnahme des Landgerichts, wie die Revision sie für geboten halten will, herbeisuführen*

Zitierte Normen: § 261 ZPO
LandgerichtsZustellungKlageschriftZPOKlägerBescheidRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 148/63
Verkündet am 11. Juni 1964
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2177 057
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Geschäftsführer Ehefrau Anny D itr«
und dessen beide in Wfl
 Kläger und Revisionokläger,
- Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, handelnd in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion in Frankfurt/Main,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 110 Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
' Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 11. April 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Kläger sind Eigentümer eines Hausgrundstücks in Wiesbaden, das in der Zeit vom 23« April 1946 bis zu dem 26, Oktober 1956 von den US-Streitkräften beschlagnahmt war* Nachdem sie wegen der durch die Inanspruchnahme entstandenen Schäden gegen die Beklagte Entschädigungsansprüche in Höhe von fast 40,000 DM geltend gemacht hatten, kam es wegen der in dem Garten der Kläger entstandenen Auf wuchcschäden zu einer Einigung der Parteien, Wegen der übrigen Schäden bot das zuständige Amt für Verteidigungslasten den Klägern mit einem am 2, März 1959 zugestellten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 25o Februar 1959 "gemäß Art, 8 Ziff, 10 des FinanzVertrages" einen - bereits gezahlten - weiteren Betrag von 13»872 DI.I an. Dieser Betrag wurde mit Bescheid vom 24, April 1959 um 100 DM erhöht.
Am 30, April 1959 reichte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger einen als Klage bezeichneten Schriftsatz beim Landgericht ein und kündigte darin den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 10,000 DM an. Zur Begründung der Klage nahm ier "vorerst" auf die bei den Akten des Amts für Verteidigungslasten befindlichen "diesseitigen Eingaben und Anträge Bezug", Nachdem ihm am 8, Mai 1959 die Kostenanforderung des Gerichts zugegangen war, übersandte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 26, Mai 1959 der Gerichtskasse einen Ver^ rcchnungsscheck, der am 3. Juni 1959 gutgeschrieben wurde, Daraufhin bat das Gericht am 11, Juni 1959 den Prozeßbevollmächtigten der Kläger um Einreichung einer Abschrift der Klageschrift, gab ihm einen Antrag auf Erklärung des Rechtsstreits zur "Feriensache" anheim und fragte gleichzeitig an, ob im Hinblick auf den in der "Klage" gemachten Vorbehalt noch mit einer Ergänzung der Klagebe-
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gründung zu rechnen sei» Nach Erinnerung reichte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger mit einem am 5«, August 1959 eingegangenen Schriftsatz die erbetene Abschrift der Klage ein und bat gleichseitig um eine ’’stille Frist
 für die Begründung der Klage......., und zwar für August”.
Die weitere.Klagebegründung erfolgte jedoch erst in einem Schriftsatz vom 17- November 1959? nachdem inzwischen der Beklagten die Klage am 21«, September 1959 zugestellt worden war«,
Vor dem Landgericht haben die Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 9»000 DU mit Zinsen zu verurteilen«, Diesem Antrag hat das Landgericht entsprochen«,
Das Oberlandesgericht hat die Klage wegen Fristversäumung als unzulässig abgewiesen0
Mit ihrer Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Io
 Io Die Revision macht zunächst geltend! Die Klagefrist sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht bereits am 2. Mai 1959 abgelaufen gewesen» Vielmehr sei die mit der am 2» März 1959 erfolgten Zustellung des Bescheides vom 25. Februar 1959 in Lauf gesetzte Frist durch den Bescheid vom 24. April.1959? der ein neues, um 100 DM erhöhtes Angebot unterbreitet habe, unterbrochen und mit dem Eingang dieses Bescheides eine neue Frist* nach Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages (ih der Fassung
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 vom 30. März 1955, BGBl II 301, 381) - FV - in Lauf gesetzt worden.
Biese Auffassung der Revision ist unrichtig.
Bie zweimonatige Klagefrist wird durch die Mitteilung der zuständigen Stelle von der über den geltend gemachten Anspruch getroffenen Entscheidung (Angebot eines Entschädigungsbetrages oder Abweisung de:s Anspruchs) in Lauf gesetzt (Art. 8 Abs. 9 und 10 FV). Y/eitere Eingaben des Anspruchsberechtigten haben auf den Lauf dieser Frist keinen Einfluß, und ebenso wird die Frist grundsätzlich nicht unterbrochen oder gehemmt, wenn die Behörde sich erneut mit der Prüfung des Anspruchs befaßt und etwa einen neuen Bescheid erteilt, da anderenfalls der 2weck der gesetzlich normierten Klagefrist, nämlich die Herbeiführung einer baldigen Klärung der Entschädigungsansprüche, nicht erreicht werden würde. Ein neuer behördlicher Bescheid vermag deshalb nur insoweit eine neue Klagefrist in Lauf zu setzen, als er gegenüber dem ersten Bescheid eine weitere Beschwer des Anspruchsberechtigten enthält.
Bie Frage, ob und inwieweit etwas anderes zu gelten hat, wenn die Behörde innerhalb der zunächst in Lauf gesetzten Klagefrist zu erkennen gibt, daß sie an dem ersten Bescheid nicht festhalten und ihn nicht weiter zur Grundlage der Entschädigungsregelung machen will, braucht hier nicht weiter vertieft zu werden. Beim ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Hier hat die Behörde in dem Bescheid vom 24. April 1959 zudem noch besonders darauf hingewiesen, daß "durch diese zusätzliche Anerkennung die mit Schreiben vom 25« Februar 1959 in Lauf gesetzte Frist zur Klageerhebung nicht unterbrochen11 werde. Hinzu kommt, daß es in der am 30. April 1959 eingereichten
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"Klage” ausdrücklich heißt, daß diese sich "gegen den Bescheid des Amtes für Verteidigungslasten vom 25. Februar 1959” richte«,
Sonach ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend, daß die Frist für die Klageerhebung am 2. März 1959 zu laufen begonnen hatte und mit dem 2«, Mai 1959 ablief o
2. Auch soweit sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die Zustellung der am 50o April 1959 eingereichten Klageschrift sei nicht "demnächst erfolgt" im Sinne des § 261 Abs. 5 ZPO, muß ihr der Erfolg versagt bleiben.
In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits wiederholt hervorgehoben (vgl. u.a, die Urteile vom 5* Juni 1961 III ZR 75/60 /NJW 1961, 1627 = VersR 1961, 715 = MDR 1961, 856/ und vom 31. Januar 1965 III ZR 142/61 /VersR 1965, 459 = MDR 1963, 388/): Der Zweck der - zusammen mit der Einführung der Amts Zustellung der Klage auch in Anwaltsprozessen erlassenen - Vorschrift des § 261 b Abs. 3 ZPO liege allein darin, dem Kläger die Verantwortung für solche Verzögerungen der Zustellung abzunehmen, die in dem Geschäftsablauf des zustellenden Gerichts begründet sind und auf die er keinen Einfluß hat. Danach bleibt es Sache des Klägers als des grundsätzlich für die Fristwahrung Verantwortlichen, alles ihn Zumutbare zu tun, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige KlageZustellung zu schaffen. Deshalb kann auch - von Geringfügigkeiten abgesehen -nur insoweit, als die Verspätung der KlageZustellung nicht auf ein nachlässiges Verhalten auf seiner Seite zurückzu-führen ist, die Zustellung als "demnächst" erfolgt im. Sinne der in Rede stehenden Vorschrift erachtet werden. Schon dio gebotene Rücksichtnahme auf das berechtigte Interesse
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des Beklagten, der bei einer zwar erst nach Fristablauf, aber doch ndemnächst" erfolgten Zustellung der Klage die Frist als gewahrt gegen sich gelten lassen muß, verbietet es, dem Kläger die Rechtswohltat der Gesetzecvorschrift auch dann zugute kommen zu lassen, wenn er selbst durch nachlässiges Verhalten zu einer - nicht nur ganz geringfügigen - Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung und Zustellung der Klageschrift beigetragen hat» Dabei muß ihm nicht nur vorsätzliches und grob fahrlässiges, sondern bereits leicht fahrlässiges Verhalten zugerechnet werden« Auch muß der Kläger sich das schuldhafte Verhalten seines Prozeßbevollmächtigten zurechnon lassen«
An diesen Grundsätzen gemessen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß den Klägern - die das Verhalten ihres Prozeßbevollmächtigten gegen sich gelten lassen müssen - die Verzögerung der Zustellung der Klageschrift zu einem so erheblichen Teil zur Bast zu legen ist, daß die Zustellung nicht mehr als "demnächst erfolgt" angesehen werden kann« Dabei kann entgegen der Auffassung, zu der das Berufungsgericht neigt, davon ausgegangen werden, daß von den Klägern (oder ihrem Prozeßbevollmächtigten) noch nicht verlangt werden konnte, daß sie schon von sich aus den zu erlegenden Gerichtskostenvorschuß einzahiten« Jedenfalls aber hätten sie sich nach Eingang der gerichtlichen Zahlungsaufforderung nicht mehr so lange Zeit mit der Bezahlung des Vorschusses lassen dürfen, wie sie es tatsächlich getan haben« Da die Klagefrist bereits mit dem 2« Hai 1959 abgelaufen war, waren die Kläger nach Erhalt der Zahlungsaufforderung gehalten, in dem ihnen zu demutbaren Rahmen alles Erforderliche zu tun, um in dem weiteren Verfahrensablauf keine Verzögerung eintreten zu lassen und insbesondere eine HinausZögerung der Zustellung der Klageschrift zu vermeiden. Sie mußten deshalb, wenn sie
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sich nicht dem Vorwurf einer schuldhaften Säumnis aussetzen wollten, zu demindest binnen weniger Tage nach dem am 8. I.Iai 1959 erfolgten Eingang der Zahlungsaufforderung den Kostenvorschuß bei Gericht erlegen und kamen dieser ihrer Verpflichtung nicht nach, wenn sie bis zu dem 26. Mai 1959 warteten und mit Schreiben von diesem Tage der Gerichtskasse einen Verrechnungsscheck einreichten. Dabei kann dahinstehen, ob es ihnen noch besonders anzulasten ist, daß sie, statt Barzahlung zu leisten, nur einen Verrechnungsscheck einreichten, dessen Gutschrift wiederum erst nach einigen weiteren Tagen erfolgen konnte. Denn selbst eine erst am 26. Mai 1959 erfolgte Barzahlung müßte als verspätete Einzahlung dos angeforderten Gerichtskosten-Vorschusses angesehen werden. Deshalb kann der späteren Zustellung der Klage eine gemäß § 261 b Abs. 3 ZPO frist-wahrende Wirkung nicht mehr beigemessen werden.
Es braucht daher der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob darüber hinaus nicht noch sonstige und für die weitere Verzögerung der Klage Zustellung ursächliche Säumnisse der Kläger darin zu sehen sind, daß sie trotz Aufforderung des Gerichts nicht alsbald eine weitere Abschrift der Klageschrift U>eigebracht und sie sich mit der in Aussicht genommenen Ergänzung der Klageschrift - die selbst im Blick auf die Bestimmung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO berechtigte Zweifel an einer ausreichenden Begründung der Klage aufkommen lassen muß - mehrere Monate lang Zeit gelassen haben. Es sei in diesem Zusammenhang lediglich zu den dazu vom Berufungsgericht gemachten Ausführungen bemerkt; V/enn die Kläger entgegen der Anregung des Landgerichts einen Antrag auf Erklärung des Rechtsstreits zur Periensache nicht gestellt haben, so wird ihnen des wegen eine in dem hier interessierenden Zusammenhang ins Gewicht fallende Säumnis nicht zur Last gelegt werden können. Andererseits kann dem Berufungsgericht nicht darin beige-
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pflichtet werden, daß die der Klageschrift anhaftenden Mängel gemäß § 295 ZPO geheilt und deswegen bedeutungslos geworden seien» Denn die ’’Heilung", wesentlicher Mängel der Klageschrift wirkt erst vom Zeitpunkt der Behebung des Mangels an und kann nicht die Yfahrung einer im Zeitpunkt der Heilung bereits abgelaufenen Klageausschlußfrist bewirken (BGHZ 22, 254; LU Nr. 16 zu § 253 ZPO; das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage in III ZR 192/63).
3« Das Landgericht hat in seiner Urteilsbegründung ausgeführt: Daß die Zustellung an die Beklagte erst später erfolgt sei, sei nicht auf ein zu beanstandendes Verhalten der Kläger surückzuführen, dürfe sich deshalb auch nicht zu ihrem Nachteil auswirken» Die Revision will in diesen Ausführungen ein "Eingeständnis” des Landgerichts dahin sehen, daß es selbst die Hinausschiebung der Klagezustellung allein zu vertreten habe» Das ist verfehlt» Die Ausführungen des Landgerichts enthalten lediglich eine - unzutreffende - rechtliche Yfürdigung des Verhaltens der Kläger, keineswegs aber kann darin ein "Eingeständnis” gesehen werden, die erst im September 1959 erfolgte Zustellung der bereits am 30» April 1959 eingereichten Klage sei allein auf vom Landgericht zu vertretende Umstände zurückzuführen» Deshalb ist es in gleicher Weise verfehlt, wenn die Revision in diesem Zusammenhang von einer "Peststellung" des Landgerichts spricht und dazu die Auffassung vertritt, das Berufungsgericht sei, wenn es nicht von der Richtigkeit dieser "Peststellung" überzeugt gewesen sei, gehalten gewesen, "entweder von Amts wegen eine Auskunft dos Landgerichts gemäß § 272 b Abs» 2 ZPO einzuholen, oder aber den Klägern unter Hinweis auf seine - völlig unerwarteten - Zweifel gemäß § 139 ZPO Gelegenheit zu geben, Beweis anzutreten", und zwar durch Benennung der Mitglieder der Kammer als Zeugen dafür, daß die Klageschrift der Beklagten auch dann nicht früher zu-
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gestellt worden wäre, wenn die Kläger den Prozeßkostenvorschuß sofort bezahlt und auf die Verfügung vom 11 „ Juni 1959 den Gericht sofort eine einfache Abschrift übersandt hätteno Der entscheidende Sachverhalt ergab sich aus den Gerichtsakten selbst und war insoweit unstreitig, und das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, eine Stellungnahme des Landgerichts, wie die Revision sie für geboten halten will, herbeisuführen*
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Die Revision erweist sich nach alledem als unbegründet und muß zurückgev/iesen werden«
Die Kosten des erfolglosegebliebenen Rechtsmittels haben die Kläger gemäß § 97 ZPO zu tragen»
Dr. Pagendarm	Dr.	Kreft	Dr«	Beyer
 Gähtgens	Keßler