Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hätte ais Trägerin der Verkehrssicherungspflicht die Unfallstelle streuen müssen, sei es vorbeugend am Abend des 19*Januar 1959* sei es in der Nacht zu dem 20. Am Abend des 19" Januar 1959 gegen 21 Uhr habe allerdings noch eine Temperatur von plus 1-2 Grad geherrscht; in der Unfallnacht sei die Temperatur jedoch bis minus 1-3 Grad zurückgegangen. Die Beklagte hätte bei der gegebenen Sachlage sowohl den Schneematsch von der Brücke und der Kurve entfernen als auch diesen Straßenteil streuen müssen. Er habe weder mit Glätte an der Unfallstelle rechnen können, da die Straße von Frankfurt bis zur Unfallstelle überall schnee- und eisfrei gewesen sei, noch damit, daß die Stelle im Fall ihrer Vereisung, die für ihn nicht erkennbar gewesen sei, nicht gestreut sei. Weder am 19» Januar 1959 noch zu oder vor der Unfallzeit selbst sei ein Streuen erforderlich gewesen. In dieser Hinsicht bilde auch die Unfall-steile keine Ausnahme, da der Verkehr hier nachts nicht ungewöhnlich stark sei; im übrigen müsse ein Xraftfahrer zur Nachtzeit selbst auf etwaige aus einer plötzlichen Vereisung entstehende Gefahren achten und ihnen in geeigneter Weise begegnen. Voraussetzung einer Amtshsftung der Beklagten sei deshalb, daß die organisatorischen Maßnahmen nicht ausreichend gewesen seien oder die Bediensteten der Beklagten den Streuplan nicht gehörig ausgeführt hätten, wie dies auch von der Klägerin behauptet sei. 187) weiter gilt, keine Rechtsbedenken; auch nicht insoweit, als die Klägerin außerdem eine fehlende oder mangelhafte Aufsicht der Beklagten über die Durchführung der von ihr zur Erfüllung der Schneereinigungs- und Streupflicht getroffenen Anordnungen und Maßnahmen behauptet hat (vgl. Das Ofcerlandesgericht kommt jedoch zur Abweisung der Klage vor ollem auf Grund der Erwägung, daß die Klägerin den ihr obliegenden Beweis dafür, daß die Beklagte oder ihre Bediensteten insoweit ihre Pflichten verletzt hätten, nicht erbracht habe. Zwar habe an der ünfailstelle, für die die Beklagte ver-kehrssicherungspflichtig sei, zur Unfallzeit eine verkehrsgefährdende Glatteisbildung bestanden, und diese Stelle sei auch seit dem 15. Damit sei aber noch nicht die Schlußfolgerung gerechtfertigt, die Beklagte habe ihre Streupflicht schuldhaft vernachlässigt, entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht nach den Grundsätzen de3 Anscheinsbeweises, da es keinen Erfahrungssatz gebe, daß der verkehrswidrige Zustand (hier Vereisung) einer Straßenstelle gerade eine Verletzung der Streupflicht als typische Ursache habe. Mithin habe die Klägerin den vollen Beweis dafür zu erbringen, daß dieser Zustand der Straße zur Unfalizeit auf einer Verletzung der Streupflicht der Beklagten beruhe« Dieser Beweis sei der Klägerin aber nicht gelungen. Wenn die Beklagte die Unfallstelle (vor dem Unfall) zuletzt am 15« Januar 1959 bestreut habe, so könne darin schon objektiv eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht gesehen werden weil die Wetterlage in der folgenden Zeit (bis zu dem 19-Januar' zu Streumaßnahmen einen Anlaß nicht gegeben habe. Die Frage, ob für die Beklagte die Pflicht bestanden habe, die Unfallstelle wegen der hier bestehenden besonderen Gefahren (Plußbrücke im Zuge einer viel befahrenen Lurchgangsstraße mit gekrümmter, etwa 3 m ansteigender Auffahrt) ausnahmsweise auch nachts zu bestreuen, die das Landgericht bejaht hat und zu deren Bejahung auch das Oberlandes-gericht neigt, läßt das Berufungsgericht im Ergebnis jedoch unentschieden. Aus verschiedenen Umständen ergebe sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Prost mit Glatt-eisfcildung erst in den Morgenstunden, also so kurz vor dem Unfall eingetreten sei, daß die Beklagte auch'bei pflichtgemäßer Sorgfalt ihrer (unterstellten nächtlichen) Streupflicht nicht mehr hatte rechtzeitig nachkommen können. b) Die Revision rügt insoweit die Verkennung der Grundsätze über den Anscheinsbeweis und die mehrfache Verletzung des § 286 ZPO durch das Berufungsgericht, insbesondere Weil es den angebotenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben habe dafür, daß auch auf der Straße befindliche Reste eines Streuens aus den Tagen vor dem 20. Januar 1959» was von der Beklagten unterlassen sei, den Unfall ebenfalls verhindert hätte, und daß auch vorbeugendes Streuen "nicht zwecklos", mithin hier angebracht und notwendig gewesen sei. a) Soweit das Oberlandesgericht die Ansicht vertritt, der Grundsatz des ersten Anscheinsbeweises komme hier nicht aur Anwendung (in einer zusätzlichen Bemerkung diesen vielmehr auf den Fall des Ursachenzusamaenhanges zwischen einer festgestellten objektiven Pflichtverletzung und dem Eintritt des Unfalls sowie auf die Frage eines Verschuldens im Falle einer bereits bestehenden objektiven Verletzung der Streupflicht beschränkt), sind dagegen revioionsrechtlich Bedenken nicht zu erheben. Entgegen der Meinung der Revision genügt für die Anwendung des Grundsatzes über den Anseheins-beweis in Richtung einer schuldhaften Verletzung der Streupflicht nicht, daß bei Glatteis eine Fahrbahn lediglich nicht gestreut ist, weil sich hierdurch ty.pischerweioe Unfälle ereignen; vielmehr setzt die Anwendung der Grundsätze des ersten Anscheins insoweit stets voraus, daß zunächst feststehen müßte, vom Streupflichtigen hätte gestreut werden müssen, mithin objektiv eine Verletzung der Streupflicht feststeht. durgetnn, daß für die Beklagte eine Pflicht zu dem Streuen der Unfallstelle in dem Zeitraum nach dem 15« Januar bis zu dem* Januar (bis zu dem 19»Januar)1959 zur Unfallzeit durch den Verkehr wieder zunichte gemacht worden sei, was die Revision auch bekämpft, ebenfalls nicht mehr an. 9), zu demal die Beklagte in ihrem schon aus dem Jahre 1955 stammenden Streuplan ein Bestreuen dieser Straßenstelle bei Glatteisbildung in der Zeit von 7 Uhr u.U. von 5 Uhr, bis 20 Uhr, sogar an erster Stelle, vorgesehen hat o Daß hier für die Beklagte eine Pflicht zu dem "vorbeugenden" Streuen der Unfallstelle, al30 etwa am Abend des 19. Januar 1959» nicht angenommen werden kann, ergibt sich schon daraus, daß nach dem festgestellten Sachverhalt an diesem fage Wärmegrade, und zwar tagsüber bis + 4,9 Grad und gegen 21 Uhr von noch + 1 bis 2 Grad, herrschten, sowie daß nach den weiteren tat-richterlichen Ausführungen die Fahrbahn an dieser Stelle vor dem Unfall höchstens an ihren Rändern noch geringfügige Schneereste aufwies, wobei das Oberlandesgericht die Behauptung der Klägerin, die Brückenfahrbahn sei in ihrer gesamten Breite von Schnee und altera Eis bedeckt gewesen, auf Grund der Beweisaufnahme ausdrücklich als unrichtig bezeichnet (BU S. leere, das Berufungsgericht habe verfahrenswidrig den an-gebotenen Beweis dafür nicht erhoben, daß ein vorbeugendes Streuen hier "nicht zwecklos" gewesen sei, wovon das Ober-landesgericht ausgeht, bb) Für die Frage, ob die Beklagte verpflichtet war, in der' Kocht zu dem 20. Januar 1959 noch vor dem Unfall diese ünfallstelle zu streuen und somit einen regulären Streudienet für die Kachtzeit einzurichten, was unstreitig nicht geschehen ist, aber von der Klägerin verlangt wird, sind folgende Erwägungen entscheidend; Jedoch kann dabei nicht verlangt werden, den dem Straßenverkehr besonders im Winter bei Schnee und Eis allgemein drohenden Gefahren müsse in der Weise begegnetfwerden, daß die Fahrbahn in jedem Fall, in einer jegliche Gefährdung ausschließenden Weise und vor allem zu jeder Zeit von Eis- und Glätte-bildung freizuhalten wäre. Denn die praktisch völlige Gefahrlosigkeit der Straßen kann besonders im Winter mit den in dieser Zeit durch die Naturgewalten meist plötzlich entstehenden besonderen Gefahren mit zu demutbaren Mitteln nicht erreicht und deshalb vom Verkehrspflichtigen grundsätzlich auch nicht verlangt werden (vgl. Dabei ist für die aufgeworfene Frage in besonderem Maße beachtlich, daß die landes- und ortsrechtlichen Regelungen sowie die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze schon für den Fußgängerverkehr, für den ursprünglich allein die Streupflicht entwickelt, geregelt und gedacht war, eine Streupflicht zur Nachtzeit grundsätzlich nicht vorsahen und auch heute noch in der Regel nicht vorsehen, weil dessen Sicherung nur für die normale oder Hauptverkehrszeit, d.h. vom frühen Tage bis zu dem Abend, unter Zugrundelegung objektiver Maßetäbe erforderlich und für den Streupflichtigen zu demutbar erscheint (vgl. Auch der erkennende Senat hat bisher ein objektives Bedürfnis und gegebenenfalls eine Pflicht zu dem Streuen während der späten Abendstunden oder frühen Nachtstunden nur für Bürgersteige und damit für den Fußgängerverkehr als möglich angenommen (vgl. ’Wenn sich das Land-^ gericht für seine Ansicht, es habe eine Streupflicht der Beklagten für die Unfallstelle (d.h. also für die Fahrbahn) auch für die Nachtstunden bestanden - zu welcher Auffassung auch das Berufungsgericht neigt - auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe in VersR 1955, 650 und OLG Xöln, ebenda 1955, 403, beruft, so wird dabei übersehen, daß diese Entscheidungen nur Unfälle von Fußgängern betreffen und vor allem lediglich zu dem Ausdruck bringen, daß mit dem Streuen grundsätzlich nicht erst nrait Beginn des Tages", sondern mit oder vor dem Einsetzen des Haupt- oder Berufsverkehrs zu beginnen ist - eine Auffassung, die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats steht (vgl. Diesen Grundsätzen entspricht offensichtlich auch der' Streuplan der Beklagten, indem er ein Schneeräumen und Streuen der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 0, in deren Zuge die Unfall-steile liegt, in der Zeit von 7 Bis 20 Uhr vorsieht und für die Fälle einer starken Glatteisbildung und hohen Schneefalls (wegen der dadurch "bedingten größeren Gefahren) auch schon ab 5 Uhr früh« Auch in Würdigung der Tatsache, daß die Unfallstelle nach den festgestellten besonderen Umständen eine für den Kraftfahrzeugverkehr vielleicht sogar besondere Gefahr - und zwar auch zur Nachtzeit - darstellte, kann jedoch entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Unterstellung cos Berufungsgerichts eine Streupflicht der Beklagten für die Fahrbahn dieser StraßeröteHo zu der hier maßgeblichen Unfallzeit (4 Uhr 45 früh im Januar, also zur Nachtzeit) nicht anerkannt werden« Entscheidend hierfür ist in erster Linie, daß die Einrichtung eines Streudienstes zur Nachtzeit für die Fahrbahn, also für den Kraftfahrzeugverkehr, den Trägern der Verkehrssicherungspflicht jedenfalls heute noch, nicht zügemutet werden kann. Maßgebend ist weiter, daß auch heute noch - soweit ersichtlich - keine Verkehrsübung dahin besteht, daß insbesondere die Gemeinden die Fahrbahnen ihrer Straßen zur Nachtzeit bei plötzlichem Eintritt von Schneeoder Eisglätte bestreuen, so daß sich kein Kraftfahrer darauf verlassen kann und darf, für diesen Fall seien auch während der Nachtstunden die Fahrbahnen durch Streuen gesichert. Der Kraftfahrer muß sich deshalb darüber klar sein, daß auch in dieser Beziehung - ebenso wie schon allgemein, z.E. durch die naturgegebenen schlechteren Möglichkeiten, der Straßenzustand zu erkennen, - das fahren zur Nachtzeit mit einem größeren Risiko als am Tage verbunden ist, und daß er selbst eine gesteigerte Vorsicht walten lassen muß, um Unfälle zu verhüten (für Fußgänger so schon Bayer OblG in NJW 1955 S. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in neuerer Zeit mit Rücksicht auf die heute überragende Bedeutung des Kraftfahrzeugverkehrs den Trägern der Verkehrssicherungs-pflicht in sachgerechter Erweiterung ihrer Pflichten auferlegt, in ihrem verantwortlichen Bereich auch die Fahrbahnen an deren gefährlichen Stellen jedenfalls während der Hauptverkehrszeit, d.h. also grundsätzlich tagsüber, durch Streuen gegen Schnee- und Eisglätte zu sichern. Dabei kann offer* bleiben, ob der Träger der Verkehrs-sicherungapflicht in einem Einzelfall unter ganz außergewöhnlichen Umständen, die gegebenenfalls eine völlige Lahmlegung des Kraftfahrzeugverkehrs zur Folge haben oder für diesen aus dem üblichen Rahmen' völlig herausfallende ungewöhnlich große Gefahren mit sich bringen würden, wenn nicht entsprechende und wirksame Sicherungen oder Gegenmaßnahmen getroffen würden, auch einmal zur Machtzeit streuen muß. Der Unfall des Lastzuges der Klägerin hat eich nämlich auf einer, zwar an dieser Stelle allgemein gefährlichen, ater unter den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen (Überbrückung eines Flußlaufes in einer ansteigenden Kurve) normal ausgebauten Fahrbahn ereignet, und lediglich zur Nachtzeit ist eine plötzliche Eisbildung, nach dem Vortrag der Klägerin sogar nur an dieser einen Stelle, entstanden. Da hiernach eine Pflicht der Beklagten weder zu dem Streuen der Unfallstelle zur Sachtzeit noch allgemein zur Einrichtung eines nächtlichen Streuaienstes für ihre Straßen bestand, auch soweit diese Buröhgangsstraßen oder Hauptverkehrsstraßen sind und gefährliche Stellen enthalten, kann in dem Unterlassen dieser Maßnahmen eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten nicht gesehen werden» Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob - wie die Revision meint - die Beklagte "sofort" und nicht ,erst, wovon das Berufungsgericht aüsgegangen ist, in "angemessener Zeit" nach Eintreten der Eisbildung hätte streuen müssen. 4.) Soweit der Klageanspruch weiterhin darauf gestützt ist, daß die Eisbildung an der Unfallstelle zur Nachtzeit durch mangelnde Schneeräumung der Straße oder Brücke durch die Beklagte entstanden sei, so daß der Unfall auch insoweit durch eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten verursacht worden sei, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Auch hier hätte die Anwendung des Grundsatzes Uber den Anecheinsbeweis, ebenso wie die Erheblichkeit des angetretenen Beweises, zur Voraussetung, daß insoweit überhaupt eine objektive Verletzung,der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte vorliegt oder jedenfalls von der Klägerin nachgewiesen ist. In dieser Beziehung ist aber zur Gewährleistung und Sicherung des Kraftfahrzeugverkehrs auf den Fahrbahnen in der Regel ausreichend, die Fahrbahn selbst von Schnee und Eis so zu säubern, daß ein normaler, gefahrloser Verkehr für die Kraftfahrzeuge ermöglicht oder gewährleistet wird. Daß dies hier nicht der Fall gewesen wäre, hat die Klägerin nach den Ausführungen de3 Berufungsgerichts jedenfalls nicht bewiesen; infolgedessen kann insoweit schön eine objektive Verletzung der Pflichten der Beklagten zu dem Räumen und Reinigen der Fahrbahnen ihrer Straßen sowie auch zur Überwachung der von ihr angeordneten Räumungsmaßnahraen nicht bejaht werden. Insoweit hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, nach dem eigenen Vortrag der Klägerin sei ihr Kraftfahrer Ed ein erprobter, langjähriger Berufsfahrer, dem die Strecke, auf der sich der Unfall ereignet hat, seit Jahren gut bekannt war, und von einem streckenkundigen alten Berufsfahrer müsse erwartet werden, daß er sich der besonderen Gefahrenmöglichkeiten (Brückenauffahrten) bei winterlichem Wetter bewußt sei und eine entsprechende Vorsicht walten lasse.
Nachschlagewerk.: ja Amtliche Sammlung: ja BGB § 839 C, Be; GG Art. 34jProWegereinigungsG v^l.Juli 1912, GS 187, §§ 1, 2 Eine Gemeinde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, für ihre Straßen einen nächtlichen Streudienst einzurichten oder gefährliche Stellen von Hauptverkehrs- oder Durch-, gangsstraßen zur Nachtzeit bei plötzlicher Eisbildung zu bestreuen. BGH,Urt.v. 21. November 1963 HI ZR 148/62 OLG Frankfurt/Main LG Marburg II I_ZR_ 148/65 Verkündet am 21. November 1963 dieser, Justizangestellter als Urkundabeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Carl F & Co. GmbH, in Li^B^straße 0, satzungegemäß vertreten durch .ihre Gesellschafterin Frau Br. M. V ebenda, Klägerin und Revisionsklägerin, - Frozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen i Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. - hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1963 unter Mitwirkung des Senataprä^idehten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Arndt, Br. Beyer, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2m Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 28. Juni 1962 wird zurückgewiesen. Bie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Halterin eines Lastzuges mit Anhänger» Mit diesem Lastzug befuhr der bei der Klägerin angestellte Kraftfahrer Dflft in den frühen Morgenstunden des 20«,Januar 1959 die Bundesstraße ft in Bichtung Als er gegen 4 Uhr 45 im Zuge der Ortsdurchfahrt in die leicht ansteigende Rechtskurve kam, die von der G^^^- . Straße auf die Luftbrücke am Südbahnhof führt, geriet der Lastzug auf die linke Kahrbahnhälfte; dabei überfuhr er auf der Auffahrt zur Brücke den linken Gehweg und geriet gegen das Brückengeländer. Zur Unfallzeit war die Tahrbahn an der Unfallstelle vereist und nicht gestreut. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz ihres Unfall-Schadens in Anspruch und hat dazu vorgetragen: Das Xleinsteinpflaster der Unfallstelle sei infolge der Vereisung sehr glatt gewesen. Der Lastzug sei mit 35 - 40 kra/st auf die Kurve zugefahren. Auf dem vereisten Kleinateinpflaster seien die entsprechend dem Kurvenverlauf nach rechts eingeschlagenen Vorderräder quer gerutscht, so daß der Lastzug dem Steuer nicht gehorcht habe und bis an das Brückengeländer gerutscht sei. Der Lastkraftwagen habe mit dem Vorderteil das Brückengeländer durchbrochen und sei dort hängen geblieben, wobei der Wagen erheblich beschädigt worden sei. Die Klägerin beziffert ihren Schaden im einzelnen auf insgesamt 13 195*40 DM. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hätte ais Trägerin der Verkehrssicherungspflicht die Unfallstelle streuen müssen, sei es vorbeugend am Abend des 19*Januar 1959* sei es in der Nacht zu dem 20. Januar 1959« Denn es handele sich bei der Unfallstelle um einen verkehrswichtigen und besonders gefährlichen Straßenteil. Dieser sei die - auch zur Nachtzeit - stark befahrene Bundesstraße ft; die Unfall- stelle sei deshalb besonders gefährlich, weil die scharfe Kurve die Auffahrt von der Gisselberger Straße zur Brücke - die die ständige Gefahr einer vorzeitigen Vereisung in sich berge - bilde, wobei eine Höhendifferenz von 3 m überwunden werden müsse und zu Beginn der Kurve der Fahrbahnbelag von Asphalt in Steinpflaster wechsle. An den Tagen vor dem Unfall habe es geschneit; außerdem habe ständig Prost mit nächtlichen Tiefstwerten bis zu minus 10 Grad geherrscht» Am Vortage des Unfalls sei infolge von Temperaturen von einigen Wärmegraden der Schnee zwar teilweise getaut, jedoch seien Reste von Schneematsch zurückgeblieben. Am Abend des 19" Januar 1959 gegen 21 Uhr habe allerdings noch eine Temperatur von plus 1-2 Grad geherrscht; in der Unfallnacht sei die Temperatur jedoch bis minus 1-3 Grad zurückgegangen. Dadurch sei das Schmelzwasser, das von der Brücke die Kurvenfahrbahn hinuntergeflossen sei, gefroren; hiermit sei vorher auch zu rechnen gewesen. Die Beklagte hätte bei der gegebenen Sachlage sowohl den Schneematsch von der Brücke und der Kurve entfernen als auch diesen Straßenteil streuen müssen. Sie habe aber schuldhaft überhaupt nichts unternommen. Der aus dem Jahre 1955 stammende Streuplan der Beklagten (der unstreitig zwischen 20 und 7 Uhr, ausnahmsweise bis 5 Uhr, ein Bestreuen der Unfallstelle nicht vorsieht) werde den besonderen und durch den stärker gewordenen Verkehr noch gewachsenen Gefahren dieser Stelle nicht gerecht. Die Beklagte hätte deshalb geeignete Vorkehrungen für ein.Streuen auch zur Nachtzeit treffen müssen. Außerdem hätten die verantwortlichen Stellen die Durchführung des Streuplanes, der die Scbneeräumung der Unfallstelle ausdrücklich versehe, schuldhaft nicht überwacht. Für den Fahrer des Lastkraftwagens sei der Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen. Er habe weder mit Glätte an der Unfallstelle rechnen können, da die Straße von Frankfurt bis zur Unfallstelle überall schnee- und eisfrei gewesen sei, noch damit, daß die Stelle im Fall ihrer Vereisung, die für ihn nicht erkennbar gewesen sei, nicht gestreut sei. Der Kraftfahrer sei seit 1924 bei der Klägerin tätig und bisher unfallfrei gefahren; auch habe er die Strecke gut gekannt; selbst bei. einer geringeren Geschwindigkeit sei der Unfall nicht vermeidbar gewesen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13 195,40 DH nebst 4 $ Zinsen ab 25. Hai 1959 zu zahlen. Die Beklagte hat um Klageäbweisung gebeten und geltend gemacht: Die Unfallstelle sei nicht gefährlich; die Kurve sei hervorragend ausgebaut und führe allmählich auf die Brücke. Weder am 19» Januar 1959 noch zu oder vor der Unfallzeit selbst sei ein Streuen erforderlich gewesen. In habe nur bis 14. Januar 1959 bei leichtem bis mäßigem Frost Schneefall geherrscht. Der danach noch einmal eingetretene, aber lediglich geringfügige Schneefall am 17« Januar 1959 habe sich auf die Brücke überhaupt nicht ausgewirkt. Die Unfall-steile sei vor dem Unfall am 15. Januar 1959 das letzte Mal gestreut worden, und von diesem Zeitpunkt ab sei die Fahrbahn schnee- und eisfrei gewesen. Am 19« Januar 1959 hätten bei Südwestwind und teils sonnigem, teils regnerischem Wetter in Temeraturen bis + 4,9 0 geherrscht, so daß etwaige letzte Schneereate weggetaut seien. ;Im Übrigen sei die Beklagte nicht verpflichtet, den Schnee vollständig von der Brücke zu entfernen, sondern nur soweit, daß die Fahrbahn in einer Breite frei sei, daß die Kraftwagen passieren könnten. In diesem Zustand habe 3ich die Fahrbahn am Unfalltag aber in jedem Fall befunden. Bis in die späten Abendstunden des 19. Januar 1959 sei eine Glatteisbildung nicht festzustellen gewesen. An diesem Tage hätte die Beklagte bei Plustemperaturen und abgetauter sowie völlig schnee- und eisfreier Fahrbahn nicht zu streuen brauchen. Zur Nachtzeit zu streuen,, sei sie nicht verpflichtet. In dieser Hinsicht bilde auch die Unfall-steile keine Ausnahme, da der Verkehr hier nachts nicht ungewöhnlich stark sei; im übrigen müsse ein Xraftfahrer zur Nachtzeit selbst auf etwaige aus einer plötzlichen Vereisung entstehende Gefahren achten und ihnen in geeigneter Weise begegnen. Aber selbst wenn man ausnahmsweise eine nächtliche Streupflicht bejahen wollte, entfalle eine Haftung der Beklagten. Denn die erste Glättebildung sei erst in der Zeit des Unfalls aufgetreten; zwischen Glättebildung und Unfall habe also nicht genügend Zeit gelegen, um noch streuen zu können. Außerdem sei die Unfallstelle durch große Eogen-lampen neben der Kurve beleuchtet, in deren Licht man eine etwaige Vereisung hätte erkennen können und müssen. Der Kraftfahrer EMI habe es an der nötigen Aufmerksamkeit fehlen lassen und sei außerdem mit einer zu hohen Geschwindigkeit gefahren. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Qberlandesgerici.it zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: 1.) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß als Grundlage des Klageanspruchs § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht komme, da die Beklagte durch Aufstellung eines Streupianes r — C - organisatorische Maßnahmen zur Bekämpfung der Straßenglätte getroffen habe. Voraussetzung einer Amtshsftung der Beklagten sei deshalb, daß die organisatorischen Maßnahmen nicht ausreichend gewesen seien oder die Bediensteten der Beklagten den Streuplan nicht gehörig ausgeführt hätten, wie dies auch von der Klägerin behauptet sei. Dagegen bestehen, weil im Gebiet der beklagten Stadt das Preußische Wegereinigungsgesetz vom 1. Juli 1912 (PrGS S. 187) weiter gilt, keine Rechtsbedenken; auch nicht insoweit, als die Klägerin außerdem eine fehlende oder mangelhafte Aufsicht der Beklagten über die Durchführung der von ihr zur Erfüllung der Schneereinigungs- und Streupflicht getroffenen Anordnungen und Maßnahmen behauptet hat (vgl. BGH3 27, 278; 32, 352 - LM § 839 (k) BGB Mr. 19 mit Anm«; Urt. des Senats vom 21. September 1961 III ZR 94/60). Das Ofcerlandesgericht kommt jedoch zur Abweisung der Klage vor ollem auf Grund der Erwägung, daß die Klägerin den ihr obliegenden Beweis dafür, daß die Beklagte oder ihre Bediensteten insoweit ihre Pflichten verletzt hätten, nicht erbracht habe. 2.) a) Was die behauptete Verletzung der Streupflicht anlangt, so führt das Berufungsgericht folgendes aus: Zwar habe an der ünfailstelle, für die die Beklagte ver-kehrssicherungspflichtig sei, zur Unfallzeit eine verkehrsgefährdende Glatteisbildung bestanden, und diese Stelle sei auch seit dem 15. Januar 1959 nicht mehr bestreut worden. Damit sei aber noch nicht die Schlußfolgerung gerechtfertigt, die Beklagte habe ihre Streupflicht schuldhaft vernachlässigt, entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht nach den Grundsätzen de3 Anscheinsbeweises, da es keinen Erfahrungssatz gebe, daß der verkehrswidrige Zustand (hier Vereisung) einer Straßenstelle gerade eine Verletzung der Streupflicht als typische Ursache habe. Mithin habe die Klägerin den vollen Beweis dafür zu erbringen, daß dieser Zustand der Straße zur Unfalizeit auf einer Verletzung der Streupflicht der Beklagten beruhe« Dieser Beweis sei der Klägerin aber nicht gelungen. Wenn die Beklagte die Unfallstelle (vor dem Unfall) zuletzt am 15« Januar 1959 bestreut habe, so könne darin schon objektiv eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht gesehen werden weil die Wetterlage in der folgenden Zeit (bis zu dem 19-Januar' zu Streumaßnahmen einen Anlaß nicht gegeben habe. Im übrigen würde es auch an jedem Zusammenhang zwischen dem Unterlassen von Streumaßnahmen in der Zeit vom 15. bis 19. Januar 1959 und dem Unfall der Klägerin fehlen. Denn die Wirkung von (etwaigen) Streumaßnahmen an den Tagen zwischen dem 15» und 19. Januar 1959 würde zur Unfallzeit durch den Verkehr längst wieder zunichte gemacht worden sein. Es könne sich also nur darum handeln, ob die Beklagte in der Nacht zu dem 20. Januar 1959, noch vor dem Unfall, hätte streuen müssen. Die Frage, ob für die Beklagte die Pflicht bestanden habe, die Unfallstelle wegen der hier bestehenden besonderen Gefahren (Plußbrücke im Zuge einer viel befahrenen Lurchgangsstraße mit gekrümmter, etwa 3 m ansteigender Auffahrt) ausnahmsweise auch nachts zu bestreuen, die das Landgericht bejaht hat und zu deren Bejahung auch das Oberlandes-gericht neigt, läßt das Berufungsgericht im Ergebnis jedoch unentschieden. Denn auch wenn man von einer solchen besonderen Pflicht ausgehe, bestehe doch - so führt das Ober-laridesgericht weiter aus - eine Pflicht zu dem Streuen erst nach eingetretener Glatteisbildung, da eine Verpflichtung zu dem vorbeugenden Streuen anerkanntermaßen nicht bestehe, weil eine solche Maßnahme zwecklos sei. Außerdem sei dem Streupflichtigen eine angemessene Frist zu lassen, innerhalb deren er sich auf die eingetretene Glattexsbildung,. einstellen und seine Maßnahmen treffen könne. Diese Pflicht sei hier, de die Unfallstelle am Stadtrand liege, mit min- 8 öestens einer Stunde au bemessen. Am 19. Januar 1555 hätten tagsüber bis in die Nacht hinein die femeraturen über dem Gefrierpunkt gelegen (um 21 Uhr noch plus 1-2 Grad), und das Thermometer sei erst im Laufe der Sacht unter Null Grad gesunken. Aus verschiedenen Umständen ergebe sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Prost mit Glatt-eisfcildung erst in den Morgenstunden, also so kurz vor dem Unfall eingetreten sei, daß die Beklagte auch'bei pflichtgemäßer Sorgfalt ihrer (unterstellten nächtlichen) Streupflicht nicht mehr hatte rechtzeitig nachkommen können. Jedenfalls aber gingen Zweifel in dieser Richtung zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin. b) Die Revision rügt insoweit die Verkennung der Grundsätze über den Anscheinsbeweis und die mehrfache Verletzung des § 286 ZPO durch das Berufungsgericht, insbesondere Weil es den angebotenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben habe dafür, daß auch auf der Straße befindliche Reste eines Streuens aus den Tagen vor dem 20. Januar 1959» was von der Beklagten unterlassen sei, den Unfall ebenfalls verhindert hätte, und daß auch vorbeugendes Streuen "nicht zwecklos", mithin hier angebracht und notwendig gewesen sei. Angesichts der hier besonders großen Gefahren an der Unfallstelle hätte die Beklagte diese aucl? nachts oder jedenfalls aber "sofort" beim Eintreten des Glatteises streuen müssen. Diese Rügen der Revision sind jedoch unbegründet. 3») Vorweg ist zu bemerken, daß die mit der Reinigungspflicht nach §§1, 2 Pr WegereinG verbundene Streupflicht ihrem sachlichen Gehalt und Umfang nach gleich ist ;mit der sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ableitenden Streupflicht, sodaß insoweit die gleichen Recht3grundsätze zur Anwendung kommen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 1. Oktober 1959 - III ZR 59/58 - in HJW I960, 41). a) Soweit das Oberlandesgericht die Ansicht vertritt, der Grundsatz des ersten Anscheinsbeweises komme hier nicht aur Anwendung (in einer zusätzlichen Bemerkung diesen vielmehr auf den Fall des Ursachenzusamaenhanges zwischen einer festgestellten objektiven Pflichtverletzung und dem Eintritt des Unfalls sowie auf die Frage eines Verschuldens im Falle einer bereits bestehenden objektiven Verletzung der Streupflicht beschränkt), sind dagegen revioionsrechtlich Bedenken nicht zu erheben. Entgegen der Meinung der Revision genügt für die Anwendung des Grundsatzes über den Anseheins-beweis in Richtung einer schuldhaften Verletzung der Streupflicht nicht, daß bei Glatteis eine Fahrbahn lediglich nicht gestreut ist, weil sich hierdurch ty.pischerweioe Unfälle ereignen; vielmehr setzt die Anwendung der Grundsätze des ersten Anscheins insoweit stets voraus, daß zunächst feststehen müßte, vom Streupflichtigen hätte gestreut werden müssen, mithin objektiv eine Verletzung der Streupflicht feststeht. Dies gilt im übrigen auch, soweit die Verletzung der Streupflicht auf der Grundlage eines Schutzgesetzes im Sinne des.§ 823 Ab3. 2 BGB, das das Preußische Wegereinigungsgesetz darstellt, in Frage steht (vgl. hierzu BGH in LM § 823 (Eb) BGB Nr. 7 sowie in VersR 1955 S. 15.8 und 456). Eine objektive Verletzung der Streupflicht hat aber das Berufungsgericht, was die Seit nach dem 15. Januar bis zu dem 19. Januar 1959 anlangt, mit der Begründung verneint, daß die festgestellte Wetterlage in diesem Zeitraum einen Anlaß zu dem Streuen nicht geboten habe. Hierbei geht der Tat-richtor davon aus, daß die Unfallstelle am 15» Januar 1959 geräumt und gestreut worden ist, und nimmt "mit großer Wahrscheinlichkeit" an, daß der lediglich am 17. Januar 1959 noch eingetretene geringfügige Schneefall an der Unfallstelle sieh überhaupt nicht bemerkbar gemacht oder ausgewirkt habe. Damit hat das Oberlandesgericht ausreichend und bedenkenfrei 10 durgetnn, daß für die Beklagte eine Pflicht zu dem Streuen der Unfallstelle in dem Zeitraum nach dem 15« Januar bis zu dem* 19- Januar 1959 nicht bestand, weil insoweit ’weder eine Schneeglätte noch eine Eisbildung, die grundsätzlich Voraussetzungen für ein notwendiges Streuen sind, an dieser Straßenstelle in dem genannten Zeitraum festsustellen seien» Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Streupflicht rechtsfehlerhaft nur auf die Verhältnisse in der Nacht zu dem 20. Januar 1959 abgestellt, ist dies also irrig. Ebenso kann die in diesem Zusammenhang weiterhin erhobene Verfahrensrüge aus § 286 ZPO (Übergehen von Beweisanträgen wegen der Wirkung von Streuresten aus früherem Streuen) der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen» Wenn nämlich eine Pflicht der Beklagten in der Zeit nach dem 15. Januar bis zu dem 19» Januar 1959 zu dem Streuen der Unfa 11s teile - wie dargelegt ~ nicht bestand, kann die Frage, ob pchon nur etwa vorhandene Rest aus einem Streuen in diesem Zeitraum den Unfall verhütet hätten, wofür die Klägerin Beweis angetreten hatte, als für die Entscheidung unerheblich auf sich beruhen. Bei dieser Sachund Rechtslage kommt es auf die Hilfserwägung des öberlandesgerichts, daß die Wirkung von Streumaßnahmen in den lagen nach dem 15. Januar (bis zu dem 19»Januar)1959 zur Unfallzeit durch den Verkehr wieder zunichte gemacht worden sei, was die Revision auch bekämpft, ebenfalls nicht mehr an. b) Was die Fragen anlangt, ob - wie die Revision meint -die Beklagte verpflichtet war, die Unfallstelle vorbeugend am Abend des 19» Januar 1959? ferner auch des Nachts oder zu demindest "sofort" nach Eintreten des Glatteises zu streuen, gilt folgendes: aa) Es ist gefestigte Rechtsprechung des erkennenden SenatxS, daß innerhalb geschlossener Ortschaften die Fahrdämrae wozu vor allem an gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen, die verkehrsreichen Durchgangsstraßen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie die städtischen Hauptverkehrsstraßen gehören, hei Glatteis zu bestreuen sind. Deshalb muß an solchen verkehrswichtigen Stellen gestreut werden, an denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen oder ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern müssen, weil gerade diese Umstände bei Glatteis zu dem Schleudern oder Hutschen und damit zu Unfällen führen. Derartige gefährliche Stellen innerhalb von Ortschaften sind daher vor allem scharfe Kurven, Gefällstrecken, Straßenkreuzungen und -einmündungen sowie Straßen an oder über Wasserlaufen (vgl. BGHZ 31, 73, 75; IM § 823 (De) BGB Kr. 18 und § 823 (Eb) BGB Kr. 7). Es kann also angesichts der festgestellten gefährlichen Besonderheiten der Fahrbahn an der Unfallstelle (Übergang über eine in der Regel eine vorzeitige Eisbildung begünstigende Flußbrücke im Zuge einer stark befahrenen Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße mit einer scharf gekrümmten, 3 m ansteigenden Auffahrt, Wechsel des Straßenfcelages bei Beginn der Kurve und Straßeneinmündungen an dieser Stelle) ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß diese Steile bei eingetretener Schnee- oder Eisglätte in der üblichen Hauptverkehrszeit (also grundsätzlich während der Tageszeit) von der Beklagten zu streuen war. Das nimmt auch das Berufungsgericht zutreffend an und wird von der Beklagten selbst nicht in Zweifel gezogen (vgl. LG Urt. S. 9), zu demal die Beklagte in ihrem schon aus dem Jahre 1955 stammenden Streuplan ein Bestreuen dieser Straßenstelle bei Glatteisbildung in der Zeit von 7 Uhr u.U. von 5 Uhr, bis 20 Uhr, sogar an erster Stelle, vorgesehen hat o Jedoch hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen, daß jedenfalls grundsätzlich eine Streupflicht erst bei einer 12 konkreten Glatteis-Gefahrenlage besteht, d.h. also nicht im Sinne einer "vorbeugenden" Sicherungsmaßnahme gegen eine nur drohende Vereisung oder Glätte einer Straße (vgl. Urteile des Senats in LM § 823 Ea Kr. 8 und in VersR 1958» 289). Daß hier für die Beklagte eine Pflicht zu dem "vorbeugenden" Streuen der Unfallstelle, al30 etwa am Abend des 19. Januar 1959» nicht angenommen werden kann, ergibt sich schon daraus, daß nach dem festgestellten Sachverhalt an diesem fage Wärmegrade, und zwar tagsüber bis + 4,9 Grad und gegen 21 Uhr von noch + 1 bis 2 Grad, herrschten, sowie daß nach den weiteren tat-richterlichen Ausführungen die Fahrbahn an dieser Stelle vor dem Unfall höchstens an ihren Rändern noch geringfügige Schneereste aufwies, wobei das Oberlandesgericht die Behauptung der Klägerin, die Brückenfahrbahn sei in ihrer gesamten Breite von Schnee und altera Eis bedeckt gewesen, auf Grund der Beweisaufnahme ausdrücklich als unrichtig bezeichnet (BU S. 3). Unabhängig davon, ob ausnahmsweise im Einzelfall bei einer besonderen Lage auch eine Pflicht zu dem vorbeugenden Streuen bestehen kann, wie z.B. bei anhaltendem Frostwetter oder geringem Schneefall und einer deshalb sicher bevorstehenden Glätte, der erfolgversprechend durch ein vorbeugendes Streuen begegnet werden könnte (vgl. hierzu auch Urteile des Senats in VersR 1958, 289 und 1959 S. 134), so ließen doch die hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegebenen gesamten Verhältnisse - sowohl was die Wetterlage als auch den Zustand der Fahrbahn an der unfall-steile an 19. Januar 1959 anbetraf - unter Zugrundelegung objektiver Msßstäbe ein vorbeugendes Streuen weder als notwendig noch als zu demutbar erscheinen. Bestand aber für V die Beklagte keine Pflicht zu dem "vorbeugenden" Streuen der Brückenauffahrt, insbesondere am Abend des 19. Januar 1959, so geht die Rüge der Revision ins 13 - leere, das Berufungsgericht habe verfahrenswidrig den an-gebotenen Beweis dafür nicht erhoben, daß ein vorbeugendes Streuen hier "nicht zwecklos" gewesen sei, wovon das Ober-landesgericht ausgeht, bb) Für die Frage, ob die Beklagte verpflichtet war, in der' Kocht zu dem 20. Januar 1959 noch vor dem Unfall diese ünfallstelle zu streuen und somit einen regulären Streudienet für die Kachtzeit einzurichten, was unstreitig nicht geschehen ist, aber von der Klägerin verlangt wird, sind folgende Erwägungen entscheidend; Für die Beantwortung dieser Frage ist ebenfalls auszugehen von dem für die Bestimmung von Maß und Umfang der Ver-kehrssicherungspflicht allgemein geltenden Bechtsgrundsatz, daß der Träger der Verkehrssicherungspflicht gehalten ist, zur Abwendung der Verkehrsgefahren diejenigen Maßnahmen zu treffen, die objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zu demutbar sind, und daß Umfang und Maß insbesondere der Streupflicht sich richten nach den Gegebenheiten des Falles (vgl. hierzu auch § 2 Pr WegereinigungsG). Hierbei werden in der Regel zwar von Bedeutung sein die Gefährlichkeit sowie die Verkehrswichtigkeit und -stärke der betreffenden Stelle, aber auch die Verkehrsübung und -auffassung sowie besonders die Frage, ob und welche Maßnahmen dem Verkehrspflichtigen bei der gegebenen Sachlage objektiv zu demutbar sind. Angesichts des außerordentlich stark gestiegenen Kraftfahrverkehrs, seiner heute überragenden Bedeutung für den allgemeinen Verkehr und seiner gegenüber früher viel weitergehenden Bedürfnisse hat der erkennende Senat in Erweiterung der Verkehrssicherungspflicht und damit auch der Streupflicht diese in neuerer 2eit auf die Fahrbahnen, vor aliem derjenigen von Durchgangs- und Hauptverkehrsstraßen innerhalb geschlossener - 14 Ortschaften, an deren gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen erstreckt, und ausnahmsweise auch außerhalb von Ortschaften, sofern insoweit für den Verkehrsteilnehmer unvermutete, besonders gefährliche Stellen vorhanden sind (BGK2 31, 73; 32, 352; Urt. des Senats in IM § 823 De BGB Nr. 18 und Nr. 44; § 823 Eb BGB Nr. 7 sowie vom 24* Oktober 1961 111 ZH.162/59 in VersR 1961, 87/88). Jedoch kann dabei nicht verlangt werden, den dem Straßenverkehr besonders im Winter bei Schnee und Eis allgemein drohenden Gefahren müsse in der Weise begegnetfwerden, daß die Fahrbahn in jedem Fall, in einer jegliche Gefährdung ausschließenden Weise und vor allem zu jeder Zeit von Eis- und Glätte-bildung freizuhalten wäre. Denn die praktisch völlige Gefahrlosigkeit der Straßen kann besonders im Winter mit den in dieser Zeit durch die Naturgewalten meist plötzlich entstehenden besonderen Gefahren mit zu demutbaren Mitteln nicht erreicht und deshalb vom Verkehrspflichtigen grundsätzlich auch nicht verlangt werden (vgl. auch Urt„ des Senats in IM § 823 Eb BGB Nr, 13). Es kommt hinzu, daß in dieser Beziehung neben der Zumutbarkeit auch die Verkehrsübung und -auffassung der Sicherungs- und Streupflicht einer Gemeinde Grenzen setzen (vgl. hierzu auch: Bayer ObLG in KJW 1955 S. 105 Nr. 10). Dabei ist für die aufgeworfene Frage in besonderem Maße beachtlich, daß die landes- und ortsrechtlichen Regelungen sowie die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze schon für den Fußgängerverkehr, für den ursprünglich allein die Streupflicht entwickelt, geregelt und gedacht war, eine Streupflicht zur Nachtzeit grundsätzlich nicht vorsahen und auch heute noch in der Regel nicht vorsehen, weil dessen Sicherung nur für die normale oder Hauptverkehrszeit, d.h. vom frühen Tage bis zu dem Abend, unter Zugrundelegung objektiver Maßetäbe erforderlich und für den Streupflichtigen zu demutbar erscheint (vgl. die Zu- 15 namme-nsteliungen bei Xetterer-Friedrich, Die Streupflicht, 2. Aufl. 3. 87 bio 90, und Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 1.1. Aufl. S» 283/284). Soweit ira Einzelfall eine Streupflicht zur Nachtzeit in Schrifttum und in der Rechtsprechung bejaht worden ist, hat man diese auf Palle beschränkt mit einem besonderen gerade zur Nachtzeit üblicher- oder sogar typiocherweioe starken Fußgängerverkehr, dessen Sicherung objektiv und für den Streupflichtigen mit verhältnismäßig einfachen Mitteln möglich und deshalb zu demutbar ist, wie z.B. vor Theatern, Gast- und Vergnügungsstätten, Bahnhöfen, Haltestellen u.dergl. (vgl. Ketterer-Friedrich aaO S. 89, 90 und Gei.jel aaO S. 282 bis 284, jeweils mit Nachweisen au3 der Rechtsprechung). Auch der erkennende Senat hat bisher ein objektives Bedürfnis und gegebenenfalls eine Pflicht zu dem Streuen während der späten Abendstunden oder frühen Nachtstunden nur für Bürgersteige und damit für den Fußgängerverkehr als möglich angenommen (vgl. Urt. vom 28. März 1963 III 2R 184/61 in Ver3R 1963 S» 661). ’Wenn sich das Land-^ gericht für seine Ansicht, es habe eine Streupflicht der Beklagten für die Unfallstelle (d.h. also für die Fahrbahn) auch für die Nachtstunden bestanden - zu welcher Auffassung auch das Berufungsgericht neigt - auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe in VersR 1955, 650 und OLG Xöln, ebenda 1955, 403, beruft, so wird dabei übersehen, daß diese Entscheidungen nur Unfälle von Fußgängern betreffen und vor allem lediglich zu dem Ausdruck bringen, daß mit dem Streuen grundsätzlich nicht erst nrait Beginn des Tages", sondern mit oder vor dem Einsetzen des Haupt- oder Berufsverkehrs zu beginnen ist - eine Auffassung, die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats steht (vgl. Urt. vom 20. Februar 1958 III ZR 191/59 in VersR 1958, 289). Diesen Grundsätzen entspricht offensichtlich auch der' Streuplan der Beklagten, indem er ein Schneeräumen und Streuen der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 0, in deren Zuge die Unfall-steile liegt, in der Zeit von 7 Bis 20 Uhr vorsieht und für die Fälle einer starken Glatteisbildung und hohen Schneefalls (wegen der dadurch "bedingten größeren Gefahren) auch schon ab 5 Uhr früh« Auch in Würdigung der Tatsache, daß die Unfallstelle nach den festgestellten besonderen Umständen eine für den Kraftfahrzeugverkehr vielleicht sogar besondere Gefahr - und zwar auch zur Nachtzeit - darstellte, kann jedoch entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Unterstellung cos Berufungsgerichts eine Streupflicht der Beklagten für die Fahrbahn dieser StraßeröteHo zu der hier maßgeblichen Unfallzeit (4 Uhr 45 früh im Januar, also zur Nachtzeit) nicht anerkannt werden« Entscheidend hierfür ist in erster Linie, daß die Einrichtung eines Streudienstes zur Nachtzeit für die Fahrbahn, also für den Kraftfahrzeugverkehr, den Trägern der Verkehrssicherungspflicht jedenfalls heute noch, nicht zügemutet werden kann. Denn auch zur Zeit benutzt nur eine im Verhältnis zu dem Tagesverkehr kleine Minderheit der Verkehrsteilnehmer die Straßen zu dem Kraftverkehr während der Nachtstunden, und es bedeutet eine Überspannung der an den Verkehrssicherungspflichtigen zu stellenden Anforderungen, für diese jedenfalls verhältnismäßig geringe Zahl von Kraftfahrern, mit'einem großen organisatorischen-, personellen und materiellen Aufwand einen nächtlichen Streudienst einzurichten. Dabei kann nicht außer acht gelassen werden, daß insbesondere die Oftsdurchfahrten von Uurchgangsstraßen in den meisten Gemeinden Gefahrenpunkte aufweisen (Kurven, Straßenkreuzungen und -einmiindungen, Fahrbahnverengungen, Gefällstrecken uew.), die nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ein Streuen gegebenenfalls erforderlich machen würden, falls auch für die Nachtzeit eine - 17 Streupflicht grundsätzlich zu bejahen wäre. Die Bejahung der Pflicht zur Einrichtung eines nächtlichen Streudienstes wurde also diesen in fast allen Gemeinden, die von Durchgangs- oder Hauptverkehrsstraßen berührt werden, notwendig machen, wodurch lediglich für eine im Verhältnis zu dem Gesamtverkehr nur kleine Gruppe von im Nachtverkehr fahrenden Verkehrsteilnehmern eine ungewöhnlich starke Belastung der Allgemeinheit entstehen würde. Maßgebend ist weiter, daß auch heute noch - soweit ersichtlich - keine Verkehrsübung dahin besteht, daß insbesondere die Gemeinden die Fahrbahnen ihrer Straßen zur Nachtzeit bei plötzlichem Eintritt von Schneeoder Eisglätte bestreuen, so daß sich kein Kraftfahrer darauf verlassen kann und darf, für diesen Fall seien auch während der Nachtstunden die Fahrbahnen durch Streuen gesichert. Der Kraftfahrer muß sich deshalb darüber klar sein, daß auch in dieser Beziehung - ebenso wie schon allgemein, z.E. durch die naturgegebenen schlechteren Möglichkeiten, der Straßenzustand zu erkennen, - das fahren zur Nachtzeit mit einem größeren Risiko als am Tage verbunden ist, und daß er selbst eine gesteigerte Vorsicht walten lassen muß, um Unfälle zu verhüten (für Fußgänger so schon Bayer OblG in NJW 1955 S. 105 Nr. 10). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in neuerer Zeit mit Rücksicht auf die heute überragende Bedeutung des Kraftfahrzeugverkehrs den Trägern der Verkehrssicherungs-pflicht in sachgerechter Erweiterung ihrer Pflichten auferlegt, in ihrem verantwortlichen Bereich auch die Fahrbahnen an deren gefährlichen Stellen jedenfalls während der Hauptverkehrszeit, d.h. also grundsätzlich tagsüber, durch Streuen gegen Schnee- und Eisglätte zu sichern. Das ist aber auch ausreichend, da das Maß und der Umfang der Verkehrssicherungc- und Streupflicht sich danach richten, was unter Zugrundelegung «> von objektiven Maßstäben erforderlich und zu demutbar ist. 18 Dabei kann offer* bleiben, ob der Träger der Verkehrs-sicherungapflicht in einem Einzelfall unter ganz außergewöhnlichen Umständen, die gegebenenfalls eine völlige Lahmlegung des Kraftfahrzeugverkehrs zur Folge haben oder für diesen aus dem üblichen Rahmen' völlig herausfallende ungewöhnlich große Gefahren mit sich bringen würden, wenn nicht entsprechende und wirksame Sicherungen oder Gegenmaßnahmen getroffen würden, auch einmal zur Machtzeit streuen muß. Denn ein solcher Fall liegt nach dem festgestellten Sachverhalt hier nicht vor. Der Unfall des Lastzuges der Klägerin hat eich nämlich auf einer, zwar an dieser Stelle allgemein gefährlichen, ater unter den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen (Überbrückung eines Flußlaufes in einer ansteigenden Kurve) normal ausgebauten Fahrbahn ereignet, und lediglich zur Nachtzeit ist eine plötzliche Eisbildung, nach dem Vortrag der Klägerin sogar nur an dieser einen Stelle, entstanden. Solche Umstände sind im Winter zur Nachtzeit bei den hier festgestellten Temperaturen und der gegebenen Verkehrssituation nicht ganz ungewöhnlich und für den Kraftfahrer nicht gänzlich un voraus sehbar,, Da hiernach eine Pflicht der Beklagten weder zu dem Streuen der Unfallstelle zur Sachtzeit noch allgemein zur Einrichtung eines nächtlichen Streuaienstes für ihre Straßen bestand, auch soweit diese Buröhgangsstraßen oder Hauptverkehrsstraßen sind und gefährliche Stellen enthalten, kann in dem Unterlassen dieser Maßnahmen eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten nicht gesehen werden» Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob - wie die Revision meint - die Beklagte "sofort" und nicht ,erst, wovon das Berufungsgericht aüsgegangen ist, in "angemessener Zeit" nach Eintreten der Eisbildung hätte streuen müssen. -19- 4.) Soweit der Klageanspruch weiterhin darauf gestützt ist, daß die Eisbildung an der Unfallstelle zur Nachtzeit durch mangelnde Schneeräumung der Straße oder Brücke durch die Beklagte entstanden sei, so daß der Unfall auch insoweit durch eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten verursacht worden sei, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnähme sei die Behauptung der Klägerin, die Brückenfahrbahn sei in ihrer Gesamtheit von Schnee und altem Eis bedeckt gewesen, unrichtig. Es sei ferner nicht nur nicht bewiesen, sondern darüber hinaus sehr unwahrscheinlich, daß von den höchstens vorhandenen geringfügigen Schneeresten an den ^ahrbahnrändern abgeflossenes und dann gefrorenes Schmelzwasser die Ursache der Eisglätte an der Unfallstelle gewesen sei. Vielmehr sprächen mehrere Umstände dafür, daß die Glatteisbildung durch den Niederschlag von Luftfeuchtigkeit auf dem Basaltpi'laster der Brückenfahrbahn oder -auffahrt verursacht worden sei. Die Revision rügt hier ebenfalls die Verletzung des § 286 ZPO, insbesondere die Übergehung des angetretenen Sachverstandigenbeweises dafür, daß die nicht beseitigten Schneereste der Vortage die Glatteisbildung zu demindest beschleunigt hätten, was zudem prima facie anzunehmen sei. Diese Rüge scheitert schon an folgender Erwägung: Auch hier hätte die Anwendung des Grundsatzes Uber den Anecheinsbeweis, ebenso wie die Erheblichkeit des angetretenen Beweises, zur Voraussetung, daß insoweit überhaupt eine objektive Verletzung,der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte vorliegt oder jedenfalls von der Klägerin nachgewiesen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Pflicht zur Schneereinigung oder -beseitigung hat nämlich t. nicht etwa zu dem Inhalt, die Straße in der '•eise zu räumen oder zu reinigen, daß auch keinerlei geringfügige Reste mehr an 20 - eien Fahrbahnrändern liegen bleiben, was allein irn vorliegenden Fall von. Tatrichter als möglich angenommen worden ist. Denn auch insoweit richtet sich Maß und Umfang der Räumung oder Reinigung einer Fahrbahn nach dem objektiv Erforderlichen und Zumutbaren. In dieser Beziehung ist aber zur Gewährleistung und Sicherung des Kraftfahrzeugverkehrs auf den Fahrbahnen in der Regel ausreichend, die Fahrbahn selbst von Schnee und Eis so zu säubern, daß ein normaler, gefahrloser Verkehr für die Kraftfahrzeuge ermöglicht oder gewährleistet wird. Daß dies hier nicht der Fall gewesen wäre, hat die Klägerin nach den Ausführungen de3 Berufungsgerichts jedenfalls nicht bewiesen; infolgedessen kann insoweit schön eine objektive Verletzung der Pflichten der Beklagten zu dem Räumen und Reinigen der Fahrbahnen ihrer Straßen sowie auch zur Überwachung der von ihr angeordneten Räumungsmaßnahraen nicht bejaht werden. Deshalb ist auch diesex' Gesichtspunkt nicht geeignet, den Klageonspruch zu begründen. 5«) Schließlich kann aus der Tatsache, daß vor der Brückenauffahrt von der Beklagten (unstreitig) ein Warnschild nicht aufgestellt worden war, entgegen der Ansicht der Revision eine Schadensersatspflicht der Beklagten ebenfalls nicht hergeleitet werden. Insoweit hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, nach dem eigenen Vortrag der Klägerin sei ihr Kraftfahrer Ed ein erprobter, langjähriger Berufsfahrer, dem die Strecke, auf der sich der Unfall ereignet hat, seit Jahren gut bekannt war, und von einem streckenkundigen alten Berufsfahrer müsse erwartet werden, daß er sich der besonderen Gefahrenmöglichkeiten (Brückenauffahrten) bei winterlichem Wetter bewußt sei und eine entsprechende Vorsicht walten lasse. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, daß das Oberlandesgericht das Fehlen eines Warnschildes als nicht kausal für den Unfall ansieht. Dem ist nur noch hinzuzufügen, daß nach dem 21 weiteren eigenen Sachvortrag der Klägerin der Unfall selbst bei einer geringeren Geschwindigkeit des Lastkraftwagens nicht vermeidbar gewesen wäre. Unter diesen Umständen kann in der Tat das Unterlassen des Aufstellens eines Warnschildes vor der Brückenauffahrt nicht.als eine den Unfall■verursachende schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten angesehen werden. Da das angefoctatene Berufungsurteil auch im übrigen einen. Kcchtofehler zu Lasten der Klägerin nicht erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostcnfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Br. Pogendarra Pr. Arndt Br. Beyer Bundesrichter G'ähtgene Keßler ist erkrankt und anider Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm