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BGH · Ill ZR 148/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 148/61

Februar 1954 wurde er wegen seiner Unfallverletzungen wieder gesund geschrieben, jedoch nur für leichtere Arbeiten für arbeitsfähig erklärt» Der Kläger hat aber weder bei der Firma IlUll^noch zunächst bei einer anderen Firma eine Arbeitsstelle angetreten. Die Beklagte hat eine Schadensersatzpflicht für Unfallschadensfolgen des Klägers dem Grunde nach anerkannt und diesen wegen aller seiner Schadensersatzansprüche aus der Zeit bis zu dem 15» November 1954 im Wege eines Vergleichs abgefunden. Ohne den Unfall wäre er jedoch bei der Firma Ujppnicht entlassenwworden; er hätte vielmehr, auch in Anbetracht des Mangels an Fachkräften und da er sonst gesund gewesen sei, seine bisherige oder eine andere gut bezahlte Meisterstelle bis zur Vollendung seines 70. November 1954 bis zu dem 31* Dezember 1955 hat der Kläger unter Zugrundelegung eines monatlich entgangenen Verdienstes von 689,48 DM nach Abzug einer von der Berufsgenossenschaft ihm gezahlten Unfallrente insgesamt die Erstattung eines Verdienstausfalls von 7*687,83 DM nebst Zinsen begehrt..Weiterhin hat er für die Zeit vom 1. Beklagten zur Zahlung einer mqnsfclichen Rente von 597,58 beantragt, die er jedoch für die Zeit ab 1* Juni 1956 um seine Einkünfte bei der Firma PfHIP in Höhe von monatlich 526,31 DM ermäßigt hat. Der Kläger hat ferner behauptet, daio er ohne den Unfall auch eine um etwa 40 bis 45 DM mo- Februar 1954 hätte der Kläger wieder eine Arbeit aufnehmen und insbesondere bei der Firma seine alte, besser bezahlte Tätigkeit als Pf lästerermeister ausüben können. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und, nachdem seine Tätigkeit bei der Firma D(^^ am 19« Februar 1958 ihr Ende gefunden hatte, in der Berufungsinstanz unter Einbeziehung der bis zu dem 31* Mai 1956 beanspruchten Rentenbeträge in seine Kapitalforderung zuletzt den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn b) für die Zeit vom 1» Juni 1956 bis 19» Februar 1958 eine im voraus zahlbare monatliche Rente von 80 DM, Zur Entscheidung über den Betrag des dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Anspruchs wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen." Zeit ab 15* November 1954 von der Firma F^^ nicht entlassen worden wäre, daß er vielmehr seine Arbeit bei dieser Firma - v/enn auch in veränderter Form und vielleicht in geringerem Umfang - laufend hätte fortführen können» Das Berufungsgericht kommt sodann, in erster Linie in Würdigung der eingeholten ärztlichen Gutachten und des vom Kläger bei seiner zweimaligen Anhörung durch den Tatrichter persönlich gewonnenen Eindrucks, zu der Feststellung, daß in zeitlicher Hinsicht der Kläger ohne den Unfall jedenfalls bis zu dem 50«. Juni 1959 bei der Firma weiter tätig gewesen sein würde«» Aus all diesen Umständen und aus der Höhe des Verdienstes der bei der Firma FJ|^^beschäftigten Meister folgert das Oberlandesgericht, daß der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt auch einen durch die Unfall-rente niemals gedeckten Verdienstausfall gehabt habe**-der ihm deshalb von der Beklagten zu ersetzen sei, über dessen Höhe im einzelnen aber noch weitere Feststellungen getroffen werden müßten» Außerdem scheint die Revision zu verkennen, daß insbesondere die entscheidungserhebliche Feststellung des Tatrichters darüber, ob der Kläger ohne den Unfall auch noch nach dem 15* November 1954 bei der Firma F^flB tätig gewesen wäre, 1954 - mit dem dem Kläger mitgeteilt wurde, daß er zur Zeit auch nicht mit leichteren Arbeiten wieder beschäftigt werden könne - legt und hieraus andere Folgerungen als das Berufungsgericht ziehen will, so übersieht sie, daß der Tatrichter sich mit diesem Schreiben urd seiner Bedeutung eingehend auseinandergesetzt hat (BU S. Darüber hinaus hat er aber auch mit Recht in diesem Zusammenhang darauf abgehoben, daß hier nicht die Frage einer "Wiedereinstellung" des Klägers "nach dem erlittenen Unfall1' entscheidungser-hoblich ist, worauf die Revision irrigerweise stets abstellt, sondern ob der Kläger ohne ^den Unfall von der Firma F^^p zu dem 15» November 1954 entlassen worden wäre, und ob somit der Kläger ohne seinen Unfall eine Arbeitsstelle als Meister bei dieser Firma laufend beibehalten hätte. Damit erledigen sich zu dem Teil auch schon die weiteren Angriffe der Revision, mit denen sie - unter Erhebung von Verfahrensrügen nach §§ 286, 139 ZPO - nachzuweisen sucht, daß die Firma F^B^nach dem 15» April 1954 weder Arbeiten außerhalb des Straßenund Gleisbaues, für die sie den Kläger hätte verwenden können, noch Aufträge dafür gehabt hätte» Abgesehen davon, daß der Tatrichter im Rahmen de3 § 287 ZPO nicht gehalten ist, allen zur Bemessung des Schadens angebotenen Beweisanträgen nachzugehen, und daß er Umstände berücksichtigen kann, die - wie hier die sozialen Erwägungen auf seiten des langjährigen Arbeitgebers - von den Parteien nicht vorgetragen worden sind (BGHZ 3, 162; IM § 287 ZPO Nr. 3), hat das Berufungsgericht auch diese Fragen in seinen Urteilsgründen ausführlich erörtert (BU S - 11? während der Tatrichter mit Recht darauf abgestellt hat, wie sich die betrieblichen Verhältnisse bei dieser Firma ohne den Unfall des Klägers und ohne dessen Ausscheiden, also bei dessen fortlaufender Woiter-beschäftigung, entwickelt hätten. Da das Berufungsurteil auch im übrigen, insbesondere zu den Fragen eines etwaigen Mitverschuldens des Klägers an der Höhe seines Schadens sowie der Wahrscheinlichkeit eines von der Beklagten zu ersetzenden Verdienstausfalls

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 34 GG § 287 ZPO
ZeitFirmaUnfallArbeitZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 148/61
Verkündet
 am 12. März 1962
Scheibl,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2169 066
Im Namen d ens Volkes In dem Rechtsstreit
1. der Deutschen Bundespost, vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion Düsseldorf, Karl-Theodor-Str. 10,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revis^nsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flHBP ~
gegen
 Frau Milda Luise S	geo
 bin nach dem verstorbenen!^lastermeister wohnhaft	Bl
_ lals Vorer-briedrich
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revis^ - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 eklagten,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7. Januar I960 wird .zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechts zuges zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der am
1890 geborene, im Verlaufe des
 Revisionsrechtszuges verstorbene und von der jetzigen Klägerin beerbte ursprüngliche Kläger Friedrich S^HHl - im folgenden: Kläger - war früher Pflastermeister bei der Firma Wilhelm	einem	Tiefbauunternehmen	in
 rergruppe und war darin als erster Arbeiter auch selbst mit tätig. Am 17. April 1953 wurde er während der Arbeit auf der Benrather Schloßallee in Düsseldorf von einem Dienstfahrzeug des Bau- und Störtrupps der Beklagten angefahren und schwer verletzt. Der Fahrer des Dienstfahrzeugs der Beklagten hatte (unstreitig) die alleinige Schuld an dem Unfall. Infolge seiner erheblichen Unfallverletzungen mußte der Klägerin seine Tätigkeit bei der Firma F^|^ auf geben. Er war bis zu dem 22. Mai 1953 zunächst stationär im Krankenhaus und danach ambulant in ärztlicher Behandlung. Ab 14./16. Februar 1954 wurde er wegen seiner Unfallverletzungen wieder gesund geschrieben, jedoch nur für leichtere Arbeiten für arbeitsfähig erklärt» Der Kläger hat aber weder bei der Firma IlUll^noch zunächst bei einer anderen Firma eine Arbeitsstelle angetreten. Vielmehr stellte er am 12. Oktober 1954 einen Antrag auf Invalidenrente, dem mit Wirkung vom 1. November 1954 von der .zuständigen Landesversicherungsanstalt stattgegeben wurde. Am 24. Mai. 1956 wurde der Kläger bei der Tiefbauunternehmung Heinrich DflH^ in	als	Schachtmeister	eingestellt;
er hatte dort - ohne eine eigene tätige Mitarbeit - eine Arbeitskolonne zu beaufsichtigen, die in der Hauptsache bei Induotriewerken Ausschachtungs- und Kanalbauarbei-tcn verrichtete.
Er leitete eine im Akkord arbeitende Pflaste-
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Die Beklagte hat eine Schadensersatzpflicht für Unfallschadensfolgen des Klägers dem Grunde nach anerkannt und diesen wegen aller seiner Schadensersatzansprüche aus der Zeit bis zu dem 15» November 1954 im Wege eines Vergleichs abgefunden.
Mit der jetzigen, im März 1956 erhobenen Klage werden Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Amts-Pflichtverletzung wegen eines behaupteten weiteren Ver-dienstausfalls des Klägers als Folge des Unfalls geltend gemacht. Der Kläger hat dazu behauptet, die Unfallfolgen hätten es ihm nicht mehr gestattet, wieder als Pflasterermoister >im Gruppenakkord tätig zu sein. Bis zu seiner Einstellung bei der Firma	habe	er auch keine leichtere Arbeit fin-
den können. Ohne den Unfall wäre er jedoch bei der Firma Ujppnicht entlassenwworden; er hätte vielmehr, auch in Anbetracht des Mangels an Fachkräften und da er sonst gesund gewesen sei, seine bisherige oder eine andere gut bezahlte Meisterstelle bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres behalten.
Für die Zeit vom 16. November 1954 bis zu dem 31* Dezember 1955 hat der Kläger unter Zugrundelegung eines monatlich entgangenen Verdienstes von 689,48 DM nach Abzug einer von der Berufsgenossenschaft ihm gezahlten Unfallrente insgesamt die Erstattung eines Verdienstausfalls von 7*687,83 DM nebst Zinsen begehrt..Weiterhin hat er für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zu dem 21. Januar I960 die Verurteilung der
DM
Beklagten zur Zahlung einer mqnsfclichen Rente von 597,58 beantragt, die er jedoch für die Zeit ab 1* Juni 1956 um seine Einkünfte bei der Firma PfHIP in Höhe von monatlich 526,31 DM ermäßigt hat. Der Kläger hat ferner behauptet, daio er ohne den Unfall auch eine um etwa 40 bis 45 DM mo-
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natlich höhere Invalidenrente erhalten hätte, weil infolge seines Unfalls für die Dauer von fast zwei Jahren Beiträge für die Rentenversicherung nicht gezahlt worden seien»
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Sie hat zwar ”den Anspruch des Klägers dem Grunde nach anerkannt”, aber bestritten, daß der Kläger über den 15. November 1954 hinaus Unfallschäden gehabt habe und in Zukunft noch habe. Nach dem 16. Februar 1954 hätte der Kläger wieder eine Arbeit aufnehmen und insbesondere bei der Firma	seine alte, besser bezahlte Tätigkeit als
 Pf lästerermeister ausüben können. Sollte er hierzu nicht in der Lage gewesen sein, so sei das nicht auf den Unfall, sondern auf sonstige altersbedingte Krankheitserscheinungen surückzuführen, wie sich insbesondere aus seiner vorzeitigen Invalidisierung und aus den hierzu erstatteten ärztlichen Gutachten ergebe. Auch wenn der Kläger den Unfall nicht erlitten hätte, wäre er spätestens zu dem 15. November 1954 von der Firma F^p entlassen worden, weil diese eine Verwendung für ihn wegen seiner Alterserscheinungen nicht mehr gehabt hätte. Die Beklagte hat im übrigen die Klageansprüche auch der Höhe nach bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und, nachdem seine Tätigkeit bei der Firma D(^^ am 19« Februar 1958 ihr Ende gefunden hatte, in der Berufungsinstanz unter Einbeziehung der bis zu dem 31* Mai 1956 beanspruchten Rentenbeträge in seine Kapitalforderung zuletzt den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn
 
a)	10 675,73 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem L Juni 1956y
b)	für die Zeit vom 1» Juni 1956 bis 19» Februar 1958 eine im voraus zahlbare monatliche Rente von 80 DM,
c)	für die Zeit vom 19. Februar 1958 bis 31. Januar I960 eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte monatliche Rente im voraus zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat in Abänderung des landgericht liehen Urteils zur Hauptsache gegenüber der Beklagten erkannt:
"Der Klageanspruch gegen die Beklagte ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit der Kläger Erstattung seines Verdienstausfalls bis zu dem 30. Juni 1959 verlangt 0
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. :
Zur Entscheidung über den Betrag des dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Anspruchs wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen."
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf völlige Klageabweisung weiter. Die jetzige Klägerin bittet »Jin'-Zurückweisung der Revision.
EntscheidungsgrUnde:
1.) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Bau-.und Störtrupps der Beklagten, die sich mit dem Bau und der Instandsetzung von Fernsprechleitungen befassen, hoheitliche Tätigkeit ausüben, und damit auch die Fahrten der Dienstfahrzeuge der Beklagten im Rahmen dieser Verrichtung hoheitlioher Art seien, so daß 9ich die Haftung der Beklagten wegen des von ihrem Fahrer schuldhaft verursachten Unfalls des Klägers aus § 839 BGB i.V«m. Art. 34 GG ergebe. Das ist frei von Rechtsirrtum (BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm.53)•
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2«) In einer sehr ausführlichen tatrichterlichen
 Bewei3würdigung kommt das Oberlandesgericht zu folgenden Feststellungen:
Zwar hätte der Kläger auch ohne seinen Unfall am 17o April 1953 in der Zeit nach dem 15» November 1954 seine frühere Tätigkeit als Pflasterermeister unter persönlicher Mitarbeit in einer Akkordgruppe beim Straßenund Gleisbau wegen unfallunabhängiger, gesundheitlicher Veränderungen und Beschwerden nicht mehr ausüben können, und diese nichtunfallbedingten Umstände hätten bereits am 15° November 1954 zur Invalidität des Klägers im Sinne des Sozialversicherungsrechts geführt« Gleichv/ohl wäre der Kläger zu diesem Zeitpunkt ohne den Unfall bei seiner Arbeitgeberin, der Firma Ffl|R nicht entlassen worden, vielmehr hatte er über den 15« November 1954 hinaus noch lange Zeit hindurch bei ihr eine Tätigkeit als Aufsichtsperson für Arbeiten außerhalb des Straßenverkehrs ausgeübt, wie sie der Kläger später bei der Firma	tatsächlich	wahrgenommen habe
 und wozu er auch gesundheitlich ohne weiteres noch in der Lage gewesen sei« Hierbei läßt sich das Berufungsgericht in eingehender Würdigung der Beweisaufnahme und des sonstigen Sachvortrages insbesondere von den Erwägungen leiten, daß der Kläger eine außerordentlich tüchtige und erfahrene Fachkraft und schon viele Jahre bei der Firma FflBPtätig gewesen sei, daß diese Firma auch nach dem 15« November 1954 genügend Aufträge und Arbeiten, die nicht Straßen- oder Gleisbauarbeiten wären und bei denen der Kläger hätte verwendet werden können, gehabt hätte oder hätte haben können, da die Firma	ausreichende	Aufträge	auf	allen Gebieten
 hätte erhalten können, für sie das Problem aber nur die Beschaffung von Fachkräften gewesen sei; außerdem würden in einem Falle wie dem des Klägers erfahrungsgemäß Erwägungen sozialer Art eine Rolle gespielt haben, die ebenfalls die Annahme stützten, daß der Kläger ohne den Unfall in der
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Zeit ab 15* November 1954 von der Firma F^^ nicht entlassen worden wäre, daß er vielmehr seine Arbeit bei dieser Firma - v/enn auch in veränderter Form und vielleicht in geringerem Umfang - laufend hätte fortführen können»
Das Berufungsgericht kommt sodann, in erster Linie in Würdigung der eingeholten ärztlichen Gutachten und des vom Kläger bei seiner zweimaligen Anhörung durch den Tatrichter persönlich gewonnenen Eindrucks, zu der Feststellung, daß in zeitlicher Hinsicht der Kläger ohne den Unfall jedenfalls bis zu dem 50«. Juni 1959 bei der Firma	weiter
 tätig gewesen sein würde«» Aus all diesen Umständen und aus der Höhe des Verdienstes der bei der Firma FJ|^^beschäftigten Meister folgert das Oberlandesgericht, daß der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt auch einen durch die Unfall-rente niemals gedeckten Verdienstausfall gehabt habe**-der ihm deshalb von der Beklagten zu ersetzen sei, über dessen Höhe im einzelnen aber noch weitere Feststellungen getroffen werden müßten»
5«) Die Revision der Beklagten erschöpft sich darin, diese tatsächlichen Feststellungen anzugreifen» Sie meint, das Berufungsurteil leide an inneren Widersprüchen, beruhe auf Verfahrensmängeln sowie auf Verstößen gegen Denk- und Erfahrungssätze»
Was die Revision hierzu vorbringt, läuft aber im wesentlichen auf in der Revisionsinstanz unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Würdigung hinaus, wobei auch die vom Oberlandesgericht bejahte und ausführlich begründete Glaubwürdigkeit des als Zeugen eidlich vernommenen Mitinhabers der Firma	Josef	angegriffen wird»
Außerdem scheint die Revision zu verkennen, daß insbesondere die entscheidungserhebliche Feststellung des Tatrichters darüber, ob der Kläger ohne den Unfall auch noch nach dem 15* November 1954 bei der Firma F^flB tätig gewesen wäre,
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auf der das Gericht freier stellenden Vorschrift des § 28? ZPO beruht, da die Präge des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und Schaden ebenfalls unter § 287 ZPO fällt (LM § 287 ZPO Nr. 3). Das Revisionsgericht kann aber im Rahmen des § 287 ZPO nur nachprüfen, ob die Schadensermittlung des Tatrichters auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind, und ob der Tatrichter die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihre Auswertung in den Urteilsgründen ausreichend dargelegt hat (LM § 287 ZPO Nr. 4 und 7; § 249 (Bb) BGB Nr. 7)»
In diesen Richtungen hält aber das Boirufungsurteil der rechtlichen Nachprüfung stand» Insbesondere hat das Tatsachengericht alle Umstände, die Grundlage seiner gewonnenen Überzeugung gewesen sind, in sehxr ausführlicher Y/eise dargelegt, ohne daß es dabei wesentliche Tatsachen außer acht gelassen hätte.
Wenn die Revision entscheidendes Gewicht auf das Schreiben der Pirma	an	äen	Kläger	vom	16.	Februar
1954 - mit dem dem Kläger mitgeteilt wurde, daß er zur Zeit auch nicht mit leichteren Arbeiten wieder beschäftigt werden könne - legt und hieraus andere Folgerungen als das Berufungsgericht ziehen will, so übersieht sie, daß der Tatrichter sich mit diesem Schreiben urd seiner Bedeutung eingehend auseinandergesetzt hat (BU S. 12). Darüber hinaus hat er aber auch mit Recht in diesem Zusammenhang darauf abgehoben, daß hier nicht die Frage einer "Wiedereinstellung" des Klägers "nach dem erlittenen Unfall1' entscheidungser-hoblich ist, worauf die Revision irrigerweise stets abstellt, sondern ob der Kläger ohne ^den Unfall von der Firma F^^p zu dem 15» November 1954 entlassen worden wäre, und ob somit der Kläger ohne seinen Unfall eine Arbeitsstelle als Meister bei dieser Firma laufend beibehalten hätte.
 
Damit erledigen sich zu dem Teil auch schon die weiteren Angriffe der Revision, mit denen sie - unter Erhebung von Verfahrensrügen nach §§ 286, 139 ZPO - nachzuweisen sucht, daß die Firma F^B^nach dem 15» April 1954 weder Arbeiten außerhalb des Straßenund Gleisbaues, für die sie den Kläger hätte verwenden können, noch Aufträge dafür gehabt hätte» Abgesehen davon, daß der Tatrichter im Rahmen de3 § 287 ZPO nicht gehalten ist, allen zur Bemessung des Schadens angebotenen Beweisanträgen nachzugehen, und daß er Umstände berücksichtigen kann, die - wie hier die sozialen Erwägungen auf seiten des langjährigen Arbeitgebers - von den Parteien nicht vorgetragen worden sind (BGHZ 3, 162; IM § 287 ZPO Nr. 3), hat das Berufungsgericht auch diese Fragen in seinen Urteilsgründen ausführlich erörtert (BU S - 11? 14);	ohne Verstoß gegen
 Erfahrungssätze - den die Revision in diesem Zusammenhang irrigerweise rügt - angenommen, daß die Firma Ffll^, um sich die erstklassige Fachkraft des Klägers besonders als Aufsichtsperson zu erhalten, in vermehrtem Umfang Arbeiten außerhalb des Straßenverkehrs ausgeführt hätte und auch hätte ausführen können« Alles, was die Revision hiergegen vorträgt, berücksichtigt im wesentlichen nur Umstände, wie sie sich bei der Firma F^B^ nach dem unfallbedingten Ausscheiden des Klägers bei dieser Firma tatsächlich entwickelt haben mögen? während der Tatrichter mit Recht darauf abgestellt hat, wie sich die betrieblichen Verhältnisse bei dieser Firma ohne den Unfall des Klägers und ohne dessen Ausscheiden, also bei dessen fortlaufender Woiter-beschäftigung, entwickelt hätten.
Da das Berufungsurteil auch im übrigen, insbesondere zu den Fragen eines etwaigen Mitverschuldens des Klägers an der Höhe seines Schadens sowie der Wahrscheinlichkeit eines von der Beklagten zu ersetzenden Verdienstausfalls
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des Klägers bis zu dem 30- Juni 1959? einen in der Revisions-instanz beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen läßtp ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiaen*
Dro Pagendarm	Br, Beyer Bundesrichter Dr-HuBla
 ist beurlaubt und orts-abwesend^ er ist an der Gahtgens	Keßler Beistung der Unterschrift
 verhindert„
Br o Pagendarm