Im Palle des Rücktritts von eihem Enteignungsunternehmen haftet d3r Unternehmer dem Eigentümer für die Nachteile, die ihm Öurch das Enteignungsverfahren erwachsen sind- Bei einem Enteignungsverfahren, das 1938 im Zuge -der Neugestaltung der Reichshauptstadt Berlin eingeleitet worden war, sind auch die Schäden zu ersetzen, die ^dadurch entstanden.sind, daß der Generalbauinspekto'r für die Reichshauptstadt* Gebäude hat abbrechen lassen, nachdem die Stadt Berlin als Ent-eigmuigsunternehmer in den Besitz der Grundstücke eingewiesen worden war. Januar 1959 Scheibl, Justiz-Assistent als Urkundsbeamter der Geschäf t s st eile Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit ff vertreten durch den Senator für Finanzen* Im Mai 1938 beantragte der Generalbauinspektor ir die Reichshauptstadt das Planfestsetzungsverfahren zu dem »recke der Enteignung* Am 15* September 1938 erging ein Be-sbluß.des Enteignungskommissars, durch den er die Beleihe i) zu dem 1. Die Beklagte veranlaßte die Räumung der ebäude durch die Mieter, zog von nun an die Nutzen, Übernahm ie lasteu und schloß mit der Streitgehilfin, der A^l, einen reuhand vertrag über die Grundstücke, da die m uf diesem Gelände ein neues Verwaltungsgebäude errichten sollte« Auf 1/eranlassung des Generalbauinspektors wurden sodann sämtliche laulichkeiten auf den Grundstücken abgerissen, und zwar im wesen blichen bis zu dem Sommer 1939« Infolge des Krieges kam das Ifnteignungsverfahrsn niht mehr, zu dem Abschluß. Deren Recht snaohfolgeria, die Klägerin, beantragt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betragesj sie hat dazu insbesondere vorgetragens Die Beklagte, die noch nach dem Kriege zunächst an den früheren Aufbauplänen festgehalten habe, hafte für den Schaden als Unternehmerin, und BegUnstigte des Eriteignürigsverfahrens und deshalb , we11 s ie d en Rücktritt vom. Streitgehiifin haben'Abweisung der Klage beantragt, die Höhe des Schadens bestritten und im übrigen insbesondere ausgeführtt Für die Schäden hafte nur das Deutsche Reich and nicht die Stadt, weil es sich insoweit um eigenmächtige, rechtswidrige Maßnahmen des Generalbau-iAspektors handele. Der Generalbauinspektor, eine Bcichsbeliörcte, habe alle mit der Neugestaltung der Reichshauptstadt zusammenhängenden Eragen und insbesondere das gesamte Ehteignungsverfahren selbe täncig betrieben * Die Stadt sei .nur formal hinein-gezQgea und .weder Unternehmer noch Begünstigte des Enteignungs-y er fahr eins ..gewesen* Sie habe auch nicht den Rücktritt vom Eilteignungsverfähren erklärt,. das .sich, von selbst ..erledigt .habe»'Eine Haftung entfalle auch deshalb, weil die Gebäude im Kriege durch die zahlreicheu .auf. Die im ersten Revisionsurteil niedergelegte rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des ersten Berufungsui-teils siugr und egelegt ist, ist nach § 565 Abs. 2 ZPO nicht nur für cas Berufungsgericht, sondern auch jetzt .für den erkennenden Senat bindend. Januar 1939 (RGBl 1.106)» Alle Enteignungen erfolgten nach § 9 des Neugestaltungsgeset-ses, soweit die Enteignungsbehörde nichts anderes bestimmte, zugunsten a er Gemeinde, die abei" ermächtigt oder verpflichtet werden konnte, das Eigentum weiter zu Übertragen* § 3 des beugest al.tungsgesetzes gab die Ermächtigung, zur Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen auf den Grundstücken die erforderlichen Vorarbeiten vorzunehmen, jedoch gegen die Verpflichtung, die dabei entstandenen Schäden alsbald zu ersetzen; nach § 4-der Ersben Verordnung über die Neugestaltung der Reichshaupt-staöt Berlin vom 5* November 1937 (RGBl I 237) hatte diese Schäden das Reich zu tragen« Das Landgericht und das Kammer-gericht.hatten diese Vorschrift als allein anwendbare Spezialbestimmung angesehen und deshalb angenommen, daß ein Entschädigungsanspruch auch wegen des Abbruchs der Gebäude nur gegen da3 Deutsche Reich und n&ht gegen die Beklagte auf Grund des allgemeinen Enteignungsrechts bestehe« Das erste Revisionsurteil hat diese Auffassung als rechtsirrig bezeichnet*, weil der Abbruch der gesamten Gebäude keine bloße 11 Vorarbeit” einer Enteignung sei. Als Grundlage des Anspruchs hat es daher'nicht § 3 des Neugestaltungsgesetzes, sondern § 42 des Preußischen Enteignungsgesetzes von 1874 bezeichnet* Nach diser Bestimmung haftet der Unternehmer, der von einem Enteignungsunteraehmen vor Pestsetzung der Entschädigung zurücktritt, “dem Entschadi-gungsberechtigten im Rechtsweg für die Nachteile, welche demselben durch das Enteignungsverfahren erwachsen sind”. Das Urteil des Bundesgerihtshofs vom 27- Juli 1956 führt dazu weiter aus, daß hier unzweifelhaft.ein Rücktritt von dem Enteignungsunternehmen erfolgt sei. Als Unternehmer im Sinne des § 42 des Enteiguungsgesetzes sei-nicht etwa das Reich, sondern die Stadt ‘Berlin anzusehen, auch wenn Berlin in dem Enteignungsverfahren nicht die volle und freie Stellung wie sonst ein Enteignungsunternebmer gehabt habe.. Dezember 1952 auf Aufhebung der Besltzeinweibung liege unter Berücksichtigung des vorahgegangenen Verhaltens ein Rücktritt vom Enteignungsunternehmen; die Stadt hafte dann für alle Schäden, die im ad-äquaten Ursachenzusammenhang mit dem Enteignungsverfahren ständen, dazu gehörten nach einer Besitzeinweisung in jenen Zeiten auf Grund des Neugestaltungsgesetzes auch die Schäden durch einen Abbruch, selbst wenn es sich bei dem Abriß der Gebäude um willkürliche Maßnahmen des Generalbauinspektors gehandelt habe; die späteren Bombenwürfe auf die Grundstücke ständen der Haftung nicht entgegen, zu demal sie keinesfalls einen Totalschaden verur-. 1) Der Vertreter der Streitgehilfin hat in der Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, die durch den Abbruch der Gebäude nach einer Besitzeinweisung entstandenen Schäden könnten nur gemäß § 6 des Vereirifachurigsgesetzes vom 26. Denn § 6 des Veveinfachungsgesetzes schließt die Anwendung der Bestimmungen des Enteignungsgesetzes nicht aus und enthält keine abschließende Regelung der durch eine Besitzeinweisung verursachten Schäden. 2) Die Würdigung des Berufungsgerichts, daß die beklagte Stadt den Rücktritt vom Enteignungsverfahren erklärt habe, enthält keinen Rechtsfehler; sie wird auch von der Revision nicht angegriffen. 3) Die Beklagte hat dann nach § 42 des Preußischen Enteign nungsgesetses die Nachteile zu ersetzen, welche dem Eigentümer "durch das Enteignungsverfahren erwachsen sind”. Das Berufungsgericht hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, daß der Unterneh-' mer so weit hafte, wie ein Zusammenhang im Sinhe einer adäquaten Verursachung zwischen dem Enteignungsverfahren und dem Abbruch bestehe. Das Enteignungsverfahren habe dazu gedient, die vorhandenen Gebäude durch Repräsentativbauten an einer neuen Prachtstraße zu ersetzen, es habe deshalb auch den Abbruch der Gebäude bezweckt. des Generalbauinspektors gewesen wäre, würde die Haftung nicht ausschließen, denn § 42 des Enteignungsge-zes umfasse auch Schäden, die durch rechtswidrige Maßnahmen tter entstehen, wenn sie nur im Zusammenhang mit dem Enteig-nungsverfahren gestanden hätten. n und Wortlaut der Bestimmung ergäben, daß nur der durch reine Besitzüberlassung' entstandene Schaden zu vergüten Die Besitzeinweisung-rechtfertige vor der Eigentumsüber-igung weder eine- Bebauung npch einen Abbruch. Unternehmer, in Ausnützung der durch die Besitzeinweisung geschaffenen Rechtslage zur Verwirklichung des Enteig-nungszweckes (des Unternehmens) getroffen hat, die also erkennbar in einem inneren Zusammenhang init dem Enteignungsverfahren stehen; das können selbst Verfügungen und Maßnahmen sein, die zwar objektiv in der durch die Besitzeinweisung geschaffenen Rechtslage nicht ihre Rechtfertigung finden können, zu deren Durchführung sich aber der Unternehmer zu dem Zwecke der VerwirJdichung des EnteignungsUnternehmens schuldlos für berechtigt hielt. Die vorläufige Besitzeinweisung im Zuge eines Enteignungsver-fahrens berechtigt, wie heute allgemein angenommen wird, den Eingewiesenen, sofort auf dem Grundstück das Bauvorhaben, dem die Enteignung dienen soll, auszuführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl.,z'.B. des Preußischen Ehteignungsigesetzes sieht - ohne Besitzeinweisung - eine Zerstörung von Bauv/er3:en vor Abschluß des Enteignungsverfahrens vor; die amtliche Begründung zu dem Vereinfachungsgesetz vom 26. Selbst wenn man filr das Beseitigen besonders wertvoller, umfangreicher, unbeschränkt nutzbarer Gebäudekorapü oxe eine Einschränkung *ser Befugnis des Eingewiesenen für möglich, halten wollte, kann Berechtigten aus einer so weitgehenden Maßnahme, zu der sich für befugt hielt und die erkennbar zur Verwirklichung des rch das Enteignungsverfahren geförderten Bauprojekts getroffen iL’de, kein Vorwurf gemacht werden* Die damals vorgesehene TJmge-iiltung Berlins v/ar ohne den Abbruch umfangreicher Gebäudekom-xe überhaupt nicht denkbar. Die Verwirklichung des Zweckes, dem die Ent-ijnungsverfahren dienten, machte die vorherige Beseitigung v aufstehenden Gebäude erforderliche Soweit es sich um die äderlegung der in diesem Verfahren'interessierenden Gebäude adelt, wurde sie unstreitig im Zuge der Verwirklichung der ivorhaben durchgeführt,denen das eingeleitete Enteignungsver-iren dienen sollte, gestützt auf die durch die Besitzeinweisung geschaffene Rechtslage und insofern erkennbar ,!im Rahmen de3 EnteignungsVerfahrensw‘. Sie .meint, diese Haftung treffe sie deshalb nicht, weil ihken Organen damals für die Neugestaltung der Reichshauptstadt überhaupt keine eigene, freie Entscheidüngsmacht zustande Die Niederlegung der Gebäude auf den Grundstücken iPpj^Btraße j^p :gPPPHPfc und Dppfötraße p^.hab£. Klägerin geltend macht, sei also nicht durch das Enteignungs'verfahren, sondern durch einen Dritten verursacht, für den sie;, die Beklagte, nicht einsustehen habe« Dabei übersieht die Beklagte die eigentümliche Stellung des Generalbauinspektors und die besondere Beziehung; die Gesetz und Erlasse zwischen ihm und der Beklagten hergestellt habens Nach § 2 des Erlasses vom 20. sie hatten nicht nur Ämtshilfe zu' leisten; der Generalbauinspektor besaß vielmehr ein unmittelbares Weisungsrecht gegenüber den Behörden; er gewann teilweise Zuständigkeiten, die vorher allein bei der Stadt lagen.-Entscheidungen der städtischen Behörden wurden an seine Zustimmung gebunden; andere Entscheidungen der Stadt wurden ausgelöEfc durch die Planungen des Generalbauinspcktors; er konnte sogar Entscheidungen für die Stadt und anstelle der städtischen Behörden treffen. Sie hat überdies unstreitig in erheblichem.Umfang im Ehteignungs-verfahren mitgewirkts Sie hat nicht nur vor Einleitung des Enteign ungsverfahrens über eine freihändige Veräußerung verhandelt und dabei zur Herabsietzung des Preises einen erheblichen Bruck auf die Eigentümerin euisgeübt und schon in .einem Schreiben vom 4* April 1938 die Eigentümerin unterrichtet, daß die Grundstücke unabhängig von dem Ergebnis der Kauf Verhandlungen bis zu dem 1. huhg des Neubaupi-öjekts zu beschleunigen Der.durch die Anordnung und Burchführung des Abbruchs der Ge-bäilde entstandene Schaden - gleichgültig ob Anordnung und Durch-füirung unmittelbar vom Generalbauinspektor oder von einem Amt der Beklagten auf Weisung des Generalbaüinspektors ausgingen -ist demnach ein Nachteil, der dem Eigentümer "durch das Enteig? Baran ändert auch nichts der Vortrag der Revision, die Stadt habe den Maßnahmen des Generalbaüinspektors widersprochen. 4) Das Berufungsgericht hat den Einwanö, eine Haftung entfalle deshalb, weil die .Gebäude, wären sie nicht abgerissen worden, waJprend des Krieges durch Kriegseinwirkungen zerstört worden wären, mit folgender Begründung zurückgewiesen* Nach der Rechtsprechung dürfe zwar in gewissen Fällen bei der Schadensberechnung ein hypothetischer Ablauf und insbesondere ein erst nach dem Eingriff eingetretenes Ereignis berücksichtigt werden, aber nicht in Fällen der vorliegenden Art, Denn in dem Zeitpunkt, als die Gebäude abgerissen wurden, sei der Umstand, der angeblich den gleichen Schaden später verursacht hätte;. Außerdem-könne die Beklagte nicht beweisen, daß durch die Kriegsereignisse der gleiche Schaden entstanögniwäre; nach der Erfahrung sei ein Totalschaden nicht die Regel gev/esen und hätten Gebäude aiich bei erheblicher Beschädigung noch einen Y/ert dargeäbellt* - H 1957, 117 Nr. 39); diese Ent scheid urig erging auf Grund des l 9 Abs. 5 des Bundesentschädigungsgesetzes, der ausdrücklich jestimmt, daß keine Entschädigung für Schaden geleistet wird, der auch ohne, die Verfolgung entstanden wäre. infolge des Abbruchs die Eigentümerin der Grundstücke getroffen hat und daß deshalb Eür die Annahme, sie könne $uch weiterhin noch eine ihren Bei Ersatzansprüchen für die Zerstörung einer Sache uind derartige Umstände regelmäßig unerheblich, weil mit dem Eingriff sogleichider Anspruch auf Schadensersatz entstanden war und das Gesetz den späteren Ereignissen keine schuldtilgende Kraft beigelegt hat. Entsprechend dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht hier die späteren Kriegsereignisse bei der Entschädigung für den Sachverlust außer Betracht gelassen, weil im Zeitpunkt des Abbruches keine den Wert der Gebäude beeinflussenden Umstände Vorlagen, die eine alsbaldige Vernichtung als sicher erscheinen ließen. Einleitung des Verfahrens und die weiteren Maßnahmen vßiren, mindestens das Enteignungsverfahren schneller zu dem Abschluß führen müssen, so daß ihre Ansprüche bereits früher ausgeglichen worden wären- Es.sind keine Tatsachen festgestellt, aus denen sich ergibt, daß sich die damalige Staatsführung von der Durchführung ihrer groß angelegten, öffentlich verkündeten und schnell in die Tat umgesetzten Pläne zur Neugestaltung der Reichshauptstadt durch den Widerspruch eines Grundstückseigentümers hätte
2383 098
Nachschi agewerks ja Amtliche Sammlungg ja
PrEnteig Beugesta 10.545 GG
J v. 11. Mai 1874, GS 221, § 42’; Ges. über die Itung deutscher Städte v. 4- Oktober 1957, RGBl I Art.. 14 H
Im Palle des Rücktritts von eihem Enteignungsunternehmen haftet d3r Unternehmer dem Eigentümer für die Nachteile, die ihm Öurch das Enteignungsverfahren erwachsen sind-
Dieser Anspruch unterliegt denselben Grundsätzen, die für Enteignungsentschädigungen allgemein gelten. Er kann auch * bei rechtswidrigen Eingriffen bestehen. Bei einem Enteignungsverfahren, das 1938 im Zuge -der Neugestaltung der Reichshauptstadt Berlin eingeleitet worden war, sind auch die Schäden zu ersetzen, die ^dadurch entstanden.sind, daß der Generalbauinspekto'r für die Reichshauptstadt* Gebäude hat abbrechen lassen, nachdem die Stadt Berlin als Ent-eigmuigsunternehmer in den Besitz der Grundstücke eingewiesen worden war.
BGH, Urt. V. 22. Januar 1559 - III ZR 148/57 Karamergericht
Ill ZR .148/51 Verkündet
am 22. Januar 1959 Scheibl, Justiz-Assistent als Urkundsbeamter der Geschäf t s st eile
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit ff vertreten durch den Senator für Finanzen*
Beklagten* Berufungsbeklagten und Heids ionsklüger in,
- Prozeßbevollmächtigter.s Rechtsanwalt Dr.
seilscbaft 5 B( gesetzlich vertreten durch ihre er Br» SfHI und Br.
Streitgehilfin der Beklagten und Revisionsführerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
dieJ^M^LWaren- und Kaufhaus Gesellschaft mbH* in BfMBHHVI? RBMBstraße (Bi*, vertreten durch ihre Ge-schäftsftüirer Br. Guido S&m- und Georg TSQ/fr
Klägerin* Berufungsklägerin urid Revisionsbeklagte,
- Prozeßbeyellmüchtigters Rechtsanwalt Prof»Br
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br* Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber*
Br. Arndt und Br. Hußla.
"i *.
für Recht erkannt*
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12,'März 1957 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auf erlegt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streitgehilfin, die diese selbst zu tragen hat»
Von Rechts wegen
Tatbestands.
Die Klägerin macht Ansprüche der W((BH(-GrundsiUc.!:sgesoll-Schaft, geltend? die diese an die ursprüngliche Klägerin
d:.e Grundstücksverkehrsgecellschaft, abgetreten
hat; die HHIHHK GrundstücksverkehregefeellBche.ft hat
Vr'iihrend des Rechtsstreits ihr gesamtes Vermögen auf die jetzige Klägerin übertragen*
Die Grundstücksgesellschaft
ist Eigentümerin der Mundstücke I^HBstraße HHHM
md B^pstraße Die bebauten Grundstücke fielen in den Besieh, der im Zuge der Neugestaltung der Reichshauptstadt 33er-lin für die Anlegung einer Prachtstraße (Nord-Siid-Achse.) be-timmt vftirde. Im Mai 1938 beantragte der Generalbauinspektor ir die Reichshauptstadt das Planfestsetzungsverfahren zu dem »recke der Enteignung* Am 15* September 1938 erging ein Be-sbluß.des Enteignungskommissars, durch den er die Beleihe i) zu dem 1. Oktober 1938 in. den vorläufigen Besitz der rundstücke einwies. Die Beklagte veranlaßte die Räumung der ebäude durch die Mieter, zog von nun an die Nutzen, Übernahm ie lasteu und schloß mit der Streitgehilfin, der A^l, einen reuhand vertrag über die Grundstücke, da die m uf diesem Gelände ein neues Verwaltungsgebäude errichten sollte« Auf 1/eranlassung des Generalbauinspektors wurden sodann sämtliche laulichkeiten auf den Grundstücken abgerissen, und zwar im wesen blichen bis zu dem Sommer 1939« Infolge des Krieges kam das Ifnteignungsverfahrsn niht mehr, zu dem Abschluß. Am 31. Dezember 952 hob der Polizeipräsident von Berlin auf Antrag der besagten Stadt vom 6. Dezember 1952 .den Beschluß über die-Besitzeinweisung wieder auf..
Die Eigentümerin schätzt den durch den Abbruch der Baulichkeiten entstandenen reinen Sachschaden auf Uber 2-5 Millionen-DM» Sie .verlangt dafür von der Stadt B^Hfc Ersatz» Einen
Teilbetrag von 350*000 DM hat sie an die Charlottenburger Grund-
»
. st ücksverlcehrsges eil Schaft abgetreten. Deren Recht snaohfolgeria, die Klägerin, beantragt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betragesj sie hat dazu insbesondere vorgetragens Die Beklagte, die noch nach dem Kriege zunächst an den früheren Aufbauplänen festgehalten habe, hafte für den Schaden als Unternehmerin, und BegUnstigte des Eriteignürigsverfahrens und deshalb , we11 s ie d en Rücktritt vom. Ent eignungsverfahren. er3ö.ärt habe. Der Schaden sei nur„durch das Enteignürigsverfahren verursacht-.
Die beklagte Stadt und die. Streitgehiifin haben'Abweisung der Klage beantragt, die Höhe des Schadens bestritten und im übrigen insbesondere ausgeführtt Für die Schäden hafte nur das Deutsche Reich and nicht die Stadt, weil es sich insoweit um eigenmächtige, rechtswidrige Maßnahmen des Generalbau-iAspektors handele. Der Generalbauinspektor, eine Bcichsbeliörcte, habe alle mit der Neugestaltung der Reichshauptstadt zusammenhängenden Eragen und insbesondere das gesamte Ehteignungsverfahren selbe täncig betrieben * Die Stadt sei .nur formal hinein-gezQgea und .weder Unternehmer noch Begünstigte des Enteignungs-y er fahr eins ..gewesen* Sie habe auch nicht den Rücktritt vom Eilteignungsverfähren erklärt,. das .sich, von selbst ..erledigt .habe»'Eine Haftung entfalle auch deshalb, weil die Gebäude im Kriege durch die zahlreicheu .auf. das Gelände gefallenen Bomben, doch z er stört word eh .wären i. ... • .ts•
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. Das Landgericht hat die Klage" abgewiesen. Das Kammerge-richt hatte zunächst die Berufuhgi der Klägerin zur.ückg.ev/ie-
s|ert, doch hat der V, Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs am 7- «)'uni 1956 (BGHZ 21, 137) diese Entscheidung aufgehoben nnd die Sache an das Berufungsgericht zurüclcverv/iesen. lurch das jetzt angefochtene. Urteil hat das Kammergericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dagegen lichtet sich die Revision der von der Streitgehilfin weiter nterstützten Beklagten. Die Klägerin bittet tun Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent scheidungsgründ e *
■ I.
Die im ersten Revisionsurteil niedergelegte rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des ersten Berufungsui-teils siugr und egelegt ist, ist nach § 565 Abs. 2 ZPO nicht nur für cas Berufungsgericht, sondern auch jetzt .für den erkennenden Senat bindend. Diese Beurteilung ging dahin?
Das Enteignungsverfahren war eihgeleitet auf Grund des Geset s;es über die Neugestaltung, deutscher Städte vom 4' Olctober 1937 (’RGBl I 1054; abgekürzt 8 NeugestaltungsG). Es gewehrte ein 3»nteignungsrecht, für das bis zu dem Erlaß eines Reichsenteig-nungsgesetzes die gestehenden Gesetze, insbesondere die Vorschriften über vereinfachte Enteignungsverfahren galten (§ 8), hier also die preußischen Gesetze über die Enteignung von (Grundeigentum vom:11. Mai 1874 (GS 221) und über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (GS 211) einschließlich der Verordnung vom 30. Januar 1939 (RGBl 1.106)» Alle Enteignungen erfolgten nach § 9 des Neugestaltungsgeset-ses, soweit die Enteignungsbehörde nichts anderes bestimmte,
zugunsten a er Gemeinde, die abei" ermächtigt oder verpflichtet werden konnte, das Eigentum weiter zu Übertragen* § 3 des beugest al.tungsgesetzes gab die Ermächtigung, zur Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen auf den Grundstücken die erforderlichen Vorarbeiten vorzunehmen, jedoch gegen die Verpflichtung, die dabei entstandenen Schäden alsbald zu ersetzen; nach § 4-der Ersben Verordnung über die Neugestaltung der Reichshaupt-staöt Berlin vom 5* November 1937 (RGBl I 237) hatte diese Schäden das Reich zu tragen« Das Landgericht und das Kammer-gericht.hatten diese Vorschrift als allein anwendbare Spezialbestimmung angesehen und deshalb angenommen, daß ein Entschädigungsanspruch auch wegen des Abbruchs der Gebäude nur gegen da3 Deutsche Reich und n&ht gegen die Beklagte auf Grund des allgemeinen Enteignungsrechts bestehe« Das erste Revisionsurteil hat diese Auffassung als rechtsirrig bezeichnet*, weil der Abbruch der gesamten Gebäude keine bloße 11 Vorarbeit” einer Enteignung sei. Als Grundlage des Anspruchs hat es daher'nicht § 3 des Neugestaltungsgesetzes, sondern § 42 des Preußischen Enteignungsgesetzes von 1874 bezeichnet* Nach diser Bestimmung haftet der Unternehmer, der von einem Enteignungsunteraehmen vor Pestsetzung der Entschädigung zurücktritt, “dem Entschadi-gungsberechtigten im Rechtsweg für die Nachteile, welche demselben durch das Enteignungsverfahren erwachsen sind”. Das Urteil des Bundesgerihtshofs vom 27- Juli 1956 führt dazu weiter aus, daß hier unzweifelhaft.ein Rücktritt von dem Enteignungsunternehmen erfolgt sei. Als Unternehmer im Sinne des § 42 des Enteiguungsgesetzes sei-nicht etwa das Reich, sondern die Stadt ‘Berlin anzusehen, auch wenn Berlin in dem Enteignungsverfahren nicht die volle und freie Stellung wie sonst ein Enteignungsunternebmer gehabt habe.. Denn nach § 9 des Neuge-staltungsgesetzes erfolgten alle Enteignungen im Zv/eifel zugunsten der Gemeinde, also hier der Stadt Daher sei
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6
die beklagte Stadt die Stelle, gegen die die Entschädigungsansprüche aus § 42 des Enteignungsgesetzes geltend gemacht werden könnten. Deshalb müsse das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur Prüfung zurückverwiesen werden, ob und in welcher Höhe.ein Ehtschädigungsanspruch gemäß § 42 des Enteignungsgesetzes gegeben sei*
Das jetzt angefochtene neue Ber^fungsurteil hat nun ausgeführt s In dem Antrag der Beklagten vom 6. Dezember 1952 auf Aufhebung der Besltzeinweibung liege unter Berücksichtigung des vorahgegangenen Verhaltens ein Rücktritt vom Enteignungsunternehmen; die Stadt hafte dann für alle Schäden, die im ad-äquaten Ursachenzusammenhang mit dem Enteignungsverfahren ständen, dazu gehörten nach einer Besitzeinweisung in jenen Zeiten auf Grund des Neugestaltungsgesetzes auch die Schäden durch einen Abbruch, selbst wenn es sich bei dem Abriß der Gebäude um willkürliche Maßnahmen des Generalbauinspektors gehandelt habe; die späteren Bombenwürfe auf die Grundstücke ständen der Haftung nicht entgegen, zu demal sie keinesfalls einen Totalschaden verur-. sacht haben würden; die Präge der Umstellung brauche erst im Verfahren über di;e Höhe entschieden zu werden.
Die dagegen von der Revision, erhobenen Bedenken greifen nicht durch. r • ' : • ,
1) Der Vertreter der Streitgehilfin hat in der Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, die durch den Abbruch der Gebäude nach einer Besitzeinweisung entstandenen Schäden könnten nur gemäß § 6 des Vereirifachurigsgesetzes vom 26. Juli 1922 geltend gemacht werden und fielen daher nicht unter den hier allein
II
anhängigen Anspruch aus § 42 des Enteignungsgesetzes. Diese Auffassung ist unrichtig. Denn § 6 des Veveinfachungsgesetzes schließt die Anwendung der Bestimmungen des Enteignungsgesetzes nicht aus und enthält keine abschließende Regelung der durch
eine Besitzeinweisung verursachten Schäden. Rach § 6 Abs. 2
ist für die mit der Besitzeinweisung verbundenen Schäden die
♦
Entschädigung nur "tunlichst” bereits in dem Besitzeinweisungs-
*
beschluß festzustellen. Das hindert nicht, die Entschädigung insbesondere für nicht sofort übersehbare oder später entstehende Schäden erst beim Abschluß des Verfahrens nach den allgemeinen Regeln festzusetzen.
2) Die Würdigung des Berufungsgerichts, daß die beklagte Stadt den Rücktritt vom Enteignungsverfahren erklärt habe, enthält keinen Rechtsfehler; sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.
* :
3) Die Beklagte hat dann nach § 42 des Preußischen Enteign nungsgesetses die Nachteile zu ersetzen, welche dem Eigentümer "durch das Enteignungsverfahren erwachsen sind”. Das Berufungsgericht hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, daß der Unterneh-' mer so weit hafte, wie ein Zusammenhang im Sinhe einer adäquaten Verursachung zwischen dem Enteignungsverfahren und dem Abbruch bestehe. Es hat diesen adäquaten Zusammenhang hier mit folgender Begründung bejaht? Das Enteignungsverfahren habe dazu gedient, die vorhandenen Gebäude durch Repräsentativbauten an einer neuen Prachtstraße zu ersetzen, es habe deshalb auch den Abbruch der Gebäude bezweckt. Somit habe schon die Einleitung des Ent-eignungsverfahrehs eine Gefahrenlage geschaffen. Die vorläufige Besitzeinweisung habe dem Unternehmer die Möglichkeit verschaffen sollen, das Grundstück sofort zu bebauen. Die Besitz-
Weisung decke auch den Abbruch der Gebäude. Die Gefahrenlage hier, sogar, noch größer gewesen, weil der nationalsozialisti-e Staat bei seinen Planungsmaßnahmen sich stets großzügig r private Recht hinv/egges.etzt habe. Selbst wenn der Abbruch Willkürmaßnahme. des Generalbauinspektors gewesen wäre, würde die Haftung nicht ausschließen, denn § 42 des Enteignungsge-zes umfasse auch Schäden, die durch rechtswidrige Maßnahmen tter entstehen, wenn sie nur im Zusammenhang mit dem Enteig-nungsverfahren gestanden hätten.
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Die Revision führt demgegenüber insbesondere folgendes aus? n und Wortlaut der Bestimmung ergäben, daß nur der durch reine Besitzüberlassung' entstandene Schaden zu vergüten Die Besitzeinweisung-rechtfertige vor der Eigentumsüber-igung weder eine- Bebauung npch einen Abbruch. Es liege ein <]ihtswidriger und vorsätzlicher Eingriff eines Dritten vor, ür die Beklagte keinesfalls haften könne. § 42 des Enteig-gsgesetzes betreffe überhaupt nur rechtmäßige Maßnahmen, rechtswidrige Eingriff des Generalbauinspektors habe Kausalzusammenhang unterbrochen,.zu demal die Beklagte den Maßnahmen widersprochen habe..
Den.Ausführungen des Kammergerichts ist jedoch im Ergebnis zutreten.
Nach § 42 des Enteigriringsgesetzes. sind die"durch das eigmuigsverfahren" erwachsenen Nachteile zu entschädigen. Dafcu gehörten alle Schäden, die in der Einwirkung des Enteignungsverfahrens auf den jBesitz und die Ausnutzung des Grundstücks, besonders auf seine Bewirtschaftung und die Verfügung darüber ihren Grund gehabt haben (RGZ 126, 216). fj?e;L1 des Enteignuiigswfahrens im. Sinne d.es § 42 äaO sind auch der Verfahrensabschnitt "vorläufige Besitzeinweisung", die in
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diesem Verfahren ergangene Vei’fitgung, durch die die Beklagte vorläufig in den Besitz eingewiesen wurde, und die durch diese Verfügung für die Beteiligten entstandene Rechtslage. Zu den zu entschädigenden Rachteilen gehören mithin auch diejenigen, die durch Verfügungen und Maßnahmen entstanden sind, die der Enteignungsbe-rechtigte, der. Unternehmer, in Ausnützung der durch die Besitzeinweisung geschaffenen Rechtslage zur Verwirklichung des Enteig-nungszweckes (des Unternehmens) getroffen hat, die also erkennbar in einem inneren Zusammenhang init dem Enteignungsverfahren stehen; das können selbst Verfügungen und Maßnahmen sein, die zwar objektiv in der durch die Besitzeinweisung geschaffenen Rechtslage nicht ihre Rechtfertigung finden können, zu deren Durchführung sich aber der Unternehmer zu dem Zwecke der VerwirJdichung des EnteignungsUnternehmens schuldlos für berechtigt hielt.
Die vorläufige Besitzeinweisung im Zuge eines Enteignungsver-fahrens berechtigt, wie heute allgemein angenommen wird, den Eingewiesenen, sofort auf dem Grundstück das Bauvorhaben, dem die Enteignung dienen soll, auszuführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl.,z'.B. § 31. BaulBesehGes). .
Schon § ? des Preußischen Ehteignungsigesetzes sieht - ohne Besitzeinweisung - eine Zerstörung von Bauv/er3:en vor Abschluß des Enteignungsverfahrens vor; die amtliche Begründung zu dem Vereinfachungsgesetz vom 26. Juli 1922 (Dandtagsdrucksache Nr.3252/ 1921) geht davon aus, daß die Besitzeinweisüng die Errichtung erheblicher Anlagen ermöglichen soll, die nicht mehr zu ”Vorarbeiten" im Sinne des § 3 des Enteigniingsgesetzes gehören. Dem entsprechen die Ausführungsbestimmungen zu dem.Vereinfachungsgesetz (MBliV S. 109.1)» in denen es zu § 6 u. a. heißt 3 "Durch die Einweisung in den Besitz erlangt der Unternehmer ... das liecht, über die Substanz .des Grundstücks, insoweit zu verfügen, als. es zu den Zwecken des Unternehmens erforderlich ist (Bauerlau bnisV".
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Selbst wenn man filr das Beseitigen besonders wertvoller, umfangreicher, unbeschränkt nutzbarer Gebäudekorapü oxe eine Einschränkung *ser Befugnis des Eingewiesenen für möglich, halten wollte, kann Berechtigten aus einer so weitgehenden Maßnahme, zu der sich für befugt hielt und die erkennbar zur Verwirklichung des rch das Enteignungsverfahren geförderten Bauprojekts getroffen iL’de, kein Vorwurf gemacht werden* Die damals vorgesehene TJmge-iiltung Berlins v/ar ohne den Abbruch umfangreicher Gebäudekom-xe überhaupt nicht denkbar. Die züto Zwecke der Umgestaltung c Stadt eingeleiteten Enteignungsverfahren einschließlich des diesem Rechtsstreit in Rede stehenden betrafen Grundstücke,
3 bebaut waren. Die Verwirklichung des Zweckes, dem die Ent-ijnungsverfahren dienten, machte die vorherige Beseitigung v aufstehenden Gebäude erforderliche Soweit es sich um die äderlegung der in diesem Verfahren'interessierenden Gebäude adelt, wurde sie unstreitig im Zuge der Verwirklichung der ivorhaben durchgeführt,denen das eingeleitete Enteignungsver-iren dienen sollte, gestützt auf die durch die Besitzeinweisung geschaffene Rechtslage und insofern erkennbar ,!im Rahmen de3 EnteignungsVerfahrensw‘. ' •
Hätte also die Beklagte selbst durch ihre Organe und allein 3h eigener Entschließung als in den Besitz eingewiesene Unter-merin den Abbruch! der Gebäude, wie geschehen, verfügt und rchfiihren lassen, - so stünde ihre Haftung aus § 42 aaO außer sifel. ‘
Sie .meint, diese Haftung treffe sie deshalb nicht, weil ihken Organen damals für die Neugestaltung der Reichshauptstadt überhaupt keine eigene, freie Entscheidüngsmacht zustande Die Niederlegung der Gebäude auf den Grundstücken iPpj^Btraße j^p :gPPPHPfc und Dppfötraße p^.hab£. d er” Generalbauinspek-tolr für die Reichshäuptstadtn angeordnet. Der Nachteil, den die
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Klägerin geltend macht, sei also nicht durch das Enteignungs'verfahren, sondern durch einen Dritten verursacht, für den sie;, die Beklagte, nicht einsustehen habe« Dabei übersieht die Beklagte die eigentümliche Stellung des Generalbauinspektors und die besondere Beziehung; die Gesetz und Erlasse zwischen ihm und der Beklagten hergestellt habens Nach § 2 des Erlasses vom 20. Januar 1937 (RGBl I jS. 103) hatte der Generalbauinspektor einen neuen Gesamtbauplan für Berlin aufzustellen und dafür zu sorgen, daß alle das Stadtbild beeinflussenden Piatsanlagen; Straßenzüge und Bauten nach einheitlichen Gesichtspunkten würdig durchgeführt wurden. Er wurde ermächtigt, alle zur Erreichung dieses Zweckes nötigen Maßnahmen und Anordnungen zu treffen.
Nach § 3 des Erlasses standen ihm für seine Aufgabe alle Behörden des Reiches, des Landes Preußen und der Reichshauptstadt zur .Verfügung. D. h. sie hatten nicht nur Ämtshilfe zu' leisten; der Generalbauinspektor besaß vielmehr ein unmittelbares Weisungsrecht gegenüber den Behörden; er gewann teilweise Zuständigkeiten, die vorher allein bei der Stadt lagen.-Entscheidungen der städtischen Behörden wurden an seine Zustimmung gebunden; andere Entscheidungen der Stadt wurden ausgelöEfc durch die Planungen des Generalbauinspcktors; er konnte sogar Entscheidungen für die Stadt und anstelle der städtischen Behörden treffen. Aus der Eülle der Erlasse,. . der Verordnungen un$^usführungsbestimmun-gen sum Gesetz über die Neugestaltung deutscher Städte ergibt sich ebenso v;ie aus der von der. Beklagten selbst dargestellten Praxis der - nicht immer reibungslosen - Zusammenarbeit zwischen dem Generalbauihspektor und den Dienststellen Berlins, daß beide derart eng miteinander rechtlich verbunden und in ihren Zuständigkeiten verzahnt, waren, daß die auf die Neugestaltung Berlins sielenden einzelnen Verwaltungsmaßnahmen des Generalbau-
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inspektors der Stadt. züzurechneh%sind, daß sie jedenfalls der Stadt gegenüber nicht als Maßnahmen eines Dritten gewartet werden können.
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!)ie Beklagte hat zwar vorgetragen, der Generalbauinspektor habe bestimmt, wann die Gebäude zu räumen und abzureißen waren, wer auf den enteigneten Grundstücken bauen durfte, sowie, was und wie er bauen durfte, er habe die Abbruchsfirmen und Architekten bestimmt, Verträge mit Architekten geschlossen, die Größe und die Ausgestaltung der neuen Gebäude bestimmt usw. Die Stadt verlor dadurch “aber ^nicht die Stellung eines Enteignungsunternehraers. Sie hat überdies unstreitig in erheblichem.Umfang im Ehteignungs-verfahren mitgewirkts Sie hat nicht nur vor Einleitung des Enteign ungsverfahrens über eine freihändige Veräußerung verhandelt und dabei zur Herabsietzung des Preises einen erheblichen Bruck auf die Eigentümerin euisgeübt und schon in .einem Schreiben vom 4* April 1938 die Eigentümerin unterrichtet, daß die Grundstücke unabhängig von dem Ergebnis der Kauf Verhandlungen bis zu dem 1. Okto-
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1938 geräumt seih müßten, und sie gebeten, alle Mieter von Beendigung der MietVerhältnisse und dem bevorstehenden Abriß Häuser zu unterrichten, sondern auch den Antrag gestellt, -vorläufig in den Besitz einzuweiseu, um die Mieter aus den
Häusern umgehend entfernen zu können und dadurch die Vernirk-
huhg des Neubaupi-öjekts zu beschleunigen
Der.durch die Anordnung und Burchführung des Abbruchs der Ge-bäilde entstandene Schaden - gleichgültig ob Anordnung und Durch-füirung unmittelbar vom Generalbauinspektor oder von einem Amt der Beklagten auf Weisung des Generalbaüinspektors ausgingen -ist demnach ein Nachteil, der dem Eigentümer "durch das Enteig? nui gsverfahren" erwachsen ist und von der Beklagten als Unternehmerin zu ersetzen ist. Baran ändert auch nichts der Vortrag der Revision, die Stadt habe den Maßnahmen des Generalbaüinspektors widersprochen. Das Berufungsgericht hat einen solchen Widerspruch niiht festgestellt. Die Behauptungen der Beklagten gingen nur
da.iin, daß der Oberbürgermeister
entfernt worden sei,
’«eil er dagegen protestiert' habe, daß man ihn bei einer Maßnahme üb er gang en hab e.
4) Das Berufungsgericht hat den Einwanö, eine Haftung entfalle deshalb, weil die .Gebäude, wären sie nicht abgerissen worden, waJprend des Krieges durch Kriegseinwirkungen zerstört worden wären, mit folgender Begründung zurückgewiesen* Nach der Rechtsprechung dürfe zwar in gewissen Fällen bei der Schadensberechnung ein hypothetischer Ablauf und insbesondere ein erst nach dem Eingriff eingetretenes Ereignis berücksichtigt werden, aber nicht in Fällen der vorliegenden Art, Denn in dem Zeitpunkt, als die Gebäude abgerissen wurden, sei der Umstand, der angeblich den gleichen Schaden später verursacht hätte;. weder ausgelöst noch vorhersehbar gewesen.' Außerdem-könne die Beklagte nicht beweisen, daß durch die Kriegsereignisse der gleiche Schaden entstanögniwäre; nach der Erfahrung sei ein Totalschaden nicht die Regel gev/esen und hätten Gebäude aiich bei erheblicher Beschädigung noch einen Y/ert dargeäbellt*
Die Revision meint dagegen, die späteren Ereignisse müßten berücksichtigt werden. Der Anspruch sei erst durch den Rücktritt entstanden und damals sei die Kriegseinwirkung schpn beendet gewesen, so daß keine "überholende Kausalität*1 vorliege; das Kammergericht habe die Beweislast verkannt, weil nun die Klägerin nachweisen müsse, daß der Schaden durch das Enteignungsverfahren entstanden sei; die GrundstückseigentU-merin habe weiterhin die Gefahr für die Grundstücke zu tragen gehabt. Das Berufungsgericht hätte auch einen'Sachverständigen hören müssen, der bestätigt hätte, daß die unter Beweis gestellten Kriegseinwirkungen die Gebäude zerstört haben würden.
Fehl geht zunächst der Hinweis der Revision auf die Rechtsprechung zu dem Entschädigungsrecht (BJ Nr. 5 zu § 5 BEG, RZW
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1957, 117 Nr. 39); diese Ent scheid urig erging auf Grund des l 9 Abs. 5 des Bundesentschädigungsgesetzes, der ausdrücklich jestimmt, daß keine Entschädigung für Schaden geleistet wird, der auch ohne, die Verfolgung entstanden wäre. Eine derartige Bestimmung gibt es. im Enteignungsrecht und im a!3.gemeinen {Schadensersatzrecht gerade nicht.
Unerheblich ist der Hinweis der Revision auf den Gesichtspunkt der Gefahrtragung. . .
• Nach Sachlage können hier die für das Vertragsrecht geltenden ’Regeln über die Gefahrtragung nicht in Betracht kommen. Will die Bezugnahme auf den Gesichtspunkt der "Gefahrtragung”. nur besagen, es treffe den Eigentümer, wenn.seine Sache untergeht, er habe deniVerlust des Eigentums zu tragen, so folgt . daraus hier nur, daß der Sächverlust. infolge des Abbruchs die Eigentümerin der Grundstücke getroffen hat und daß deshalb Eür die Annahme, sie könne $uch weiterhin noch eine ihren
'nicht mehr vorhandenen!) Gebäuden aus späterer Kriegseinwir-
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lung drohende Gefahr zu tragen haben, kein Raum mehr ist.
Die Begründung.des Berufungsurteile zeigt keinen Rechtsfeh-i.ers Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Berücksichtigung solche* Umstände, die hach dem Eintritt, eines Schadens denselben Erfolg herbeigeführt hätten, nur bei der Schall ensberechnung. und: auch dort nur in beschränktem Umfang zuge-:.assen. Bei Ersatzansprüchen für die Zerstörung einer Sache uind derartige Umstände regelmäßig unerheblich, weil mit dem Eingriff sogleichider Anspruch auf Schadensersatz entstanden war und das Gesetz den späteren Ereignissen keine schuldtilgende Kraft beigelegt hat. Bei der Ermittlung des durch' Zerr-iStörung einer Sache eingetretenen Schadens sind allerdings
Umstände von Bedeutung, die bereits bei dem Eingriff Vorlagen and notwendig binnen kurzem denselben Schaden verursacht hätten? weal derartige Umstände den Wert der.Sache bereits im Augenblick des Eingriffs gemindert haben. Davon abgesehen sind spätere Ereignisse und ihre hypothetische Einwirkung auf den Ablauf der Dinge nur bei der Berechnung entgangenen Gewinns, bei der Ermittlung des Schadens aus fortwirkenden Erwerbsminderungen oder, aus dem Ausfall ähnlicher langdauernder
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Vorteile von Bedeutung; insoweit schreibt teilweise das Gesetz ausdrücklich die Berücksichtigung der mutmaßlichen späteren Entwicklung vor (vgl. §§ 249> 252, 844 BGB). Gerade deshalb gewährt § 287 ZPO dem Richter für die Ermittlung eines Schadens einen Ernies sens Spielraum. Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen (vgl. BGHZ 8, 288; 10, 6; 2C, 275). Entsprechend dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht hier die späteren Kriegsereignisse bei der Entschädigung für den Sachverlust außer Betracht gelassen, weil im Zeitpunkt des Abbruches keine den Wert der Gebäude beeinflussenden Umstände Vorlagen, die eine alsbaldige Vernichtung als sicher erscheinen ließen.
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5.) Die [Revision meint, die Eigentümerin treffe ein überwiegendes Mitverschulden, so daß ihr Anspruch schon deshalb entfalle. Sie hätte sich, .gegen die. Einleitung des Verfahrens und die weiteren Maßnahmen vßiren, mindestens das Enteignungsverfahren schneller zu dem Abschluß führen müssen, so daß ihre
Ansprüche bereits früher ausgeglichen worden wären-
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Es.sind keine Tatsachen festgestellt, aus denen sich ergibt, daß sich die damalige Staatsführung von der Durchführung ihrer groß angelegten, öffentlich verkündeten und schnell in die Tat umgesetzten Pläne zur Neugestaltung der Reichshauptstadt durch den Widerspruch eines Grundstückseigentümers hätte
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abhalten lassen; unter den damaligen Verhältnissen war es der Iigentüroerin auch nicht zuzu demuten, Widerspruch zu erheben*
Is kann such nicht als Verschulden der Eigentümerin bezeichnet werden, daß sie nach Beginn des Krieges nicht auf Beschleunigung des Verfahrens gedrängt, sondern sich sogar mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden erklärt hat* Im Gegenteil war es wirtschaftlich vernünftig, daß die Eigentümerin nach Kriegsausbruch in der Hoffnung auf eine spätere endgültige Einstellung des Verfahrens schwieg und nicht auf Uurchführung drängte* Bas lag damals auch im Interesse der Be-lagtcjrv
6) Die Frage der Umstellung des Ehtschädigungsanspruches hkt das Berufungsgericht noch nicht entschieden, sondern. b|is zu dem Verfahren Uber die Höhe des Anspruches zurückgestellt.
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Bas war zulässig* Doch mag schon jetzt insoweit auf folgendes hingewiesen.werdens § 42 des- Preußischen Enteig-»Kingsgesetzes gewährt dem Betroffenen nach allgemeinem Eilt-. . eignungsrecht eine! angemessene Entschädigung, .so daß insoweit §§7 - 14 des!Enteignüngsgesetzes, die besonderen Be-fcimmungen des Neugestaltungsgesetses .und jetzt Art- 14 GG \x beachten sind. Danach gilt folgendess Die Ent eignung sent-Schädigung ist Öffentlich-rechtlicher Wertausgleich, der dem Betroffenen ermöglichen' soll, sich für den erlittenen. Substanz erlusfe ein gleichartiges Gut.su beschaffen. Maßgeblicher eitpunkt für die Berechnung der Entschädigung ist in'Fällen
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einer Besitzeinweisung ohne förmliche-Entschädigungsfestset-.mg der Zeitpunkt! des tatsächlichen Eingriffs, allerdings lr für. die den Y/ert beeinfluss enden./und in der Sache selbst liegenden Umstände, während die Währungsverhältnisse maßgebend sind, die zur Zeit der Entscheidung :gelten. Dab.ei Irfenöie Verwirkung eh der Enteignung nichi; berücksichtigt
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werden, so daß es unerheblich ist, daß im Augenblick der Besitzeinweisung der gemeine Wert der vom Enteignungsverfuhren erfaßten Grundstücke etwa schon gemindert war (vgl-*die Zusammenstellung in WM 1958, 1356 - insbesondere BG1IZ 6, 270/292$ 11, 156; 12, 357; 23, 225; 28, 160; EM Fr. 5 zu PrBnteigG; III ZR 120/57 vom 29. September 1958 ” DRiZ 1959, 32).
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge der §§ 97, 101 ZPO zurückgewiesen v/erden.
* Br. Geiger Br. Pagendarm
Br. Weber
. Br. Arndt Br. Hußla
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