Im übrigen beruft sich die Beklagte darauf, daß der Ehemann der Klägerin schon in einem anderen Verfahren den dort erhobenen Anspruch auf Zahlung von 3 000 DM auch auf den der vorliegenden Klage zugrundeliegenden Sachverhalt gestützt habe, daß in jenem Verfahren das Gericht eine Haftung der Beklagten wegen des hier in Präge stehenden Schadens vom August 1945 verneint und dem Ehemann der Klägerin den ein-geklagten Teilbetrag nur wegen eines späteren Eingriffs der Beklagten vom März 1946 zugesprochen habe, und daß von den Parteien vor dem Vorprozeß vereinbart worden sei, daß die dort ergehende Entscheidung für sie auch hinsichtlich der weiteren Ansprüche maßgeblich sein sollte. 1.) Das Berufungsgericht kommt zu seiner Entscheidung auf Grund folgender Erwägungens Es stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, daß die Parteien vor dem Vorprozeß vereinbart haben, "das die .rechtskräftige Zuerkennung oder Aberkennung des im Vorprozeß eingeklagten Teilbetrages von 3 000 DM dem Grunde nach für die etwaigen weiteren Ansprüche der klagenden Partei maßgebend sein solle" • , Es führt weiterhin aus, daß die klagende Partei auch gegen das im Vorprozeß ergangene Urteil hätte Berufung ein-legen können, weil dieses Urteil mangels einer ordnungsmäßigen Klage - der eingeklagte Teilbetrag war nicht auf die zwei geltend gemachten, voneinander unabhängigen Ansprüche aus den Vorgängen von August 1945 und Marz 1946 auf gegliedert worden - überhaupt nicht hätte ergehen dürfen« 2«) Gegen den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß eine Klage als unzulässig anzusehen sei, wenn die Parteien die Klagbarkeit hei einem Anspruch, über den sie verfügen können, durch eine entsprechende Vereinbarung ausgeschlossen haben, sind Bedenken nicht zu erheben (vgl Baumbach 4 Or § 253 mit Hinweis auf JW 30, 1062), Auch die Revision erhebt insoweit keine Rügen, Ob dem Berufungsgericht in der Behandlung der vorlie- ^ ; * genden Klage als unzulässig zu folgen ist, hängt danach allei| : davon ab, welchen näheren Inhalt die Vereinbarung der Parteie^ über die bindende Wirkung der Vorprozeßentscheidung hatte, \ und ob die Voraussetzungen dieser Vereinbarung erfüllt worden., Paß die Parteien den Ausdruck, eine weitere Klage solle ausgeschlossen sein, oder eine ähnliche Formulierung, nicht gebraucht, sondern nur davon gesprochen haben, daß die Entscheidung des Vorprozesses für die weiteren Ansprüche der klagenden Partei maßgebend sein solle”, ist ohne Belang; der Sinn der Vereinbarung kann bei einer vernüftigen Auslegung nur der sein, daß über das Vorhandensein eines Anspruchs auf Zahlung der von dem damaligen Kläger angemeldeten weiteren Beträge nicht mehr in .einem weiteren Prozeß gestritten werden sollte, sondern daß man bei der Abwicklung dieser über den Betrag von 3 000 BM hinausgehenden Ansprüche die Entscheidung des Vorprozesses über das Vorhandensein oder das Pehlen einer Haftungsgrundlage als verbindlich ansehen würde* Paß dies beide Parteien gewollt haben, ergibt sich aus ihrem Schrift Wechsel, den das Berufungsgericht - von der Revision insoweit unangefochten - seiner tatsächlichen Feststellung zugrunde gelegt hat, insbesondere aus dem Brief der Rechtsanwälte des damaligen Klägers vom 22. Die Revision übersieht aber, daß es hier gar nicht um die ge*-setzlich geregelte Tragweite einer rechtskräftigen Entscheidung geht,- sondern nur um die von den Parteien vereinbarte Bindung und Ausschließung einer weiteren Klagec Eine Vereinbarung dahin zu treffen, daß bei der weiteren Auseinandersetzung der Parteien die rechtskräftige Entscheidung des Vorprozesses zu beachten sei, wäre etwas Sinnloses gewesen$ denn insoweit mußte die Bindung schon kraft Gesetzes ohne weiteres eintreten. Die Vereinbarung kann nur dann einen Sinn haben, wenn die Parteien über die gesetzlich vprgeschriebene Bindung hinaus kraft ihrer Gestaltungsfreiheit übereingekommen sind, die Entscheidung des Vorprozesses über den Teilbetrag auch hinsichtlich der von der Rechtskraft der Entscheidung nicht ergriffenen, diesen Teilbetrag übersteigenden weiteren Beträge als für sie verbindlich zu behandeln. rieht an die vom Tatriehter vorgenommene Würdigung gebunden o Die Revision mag recht haben, wenn' sie ausführt, daß das Urteil des Vorprozesses - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - den aus den August-Vorgängen hergeleiteten Schadensersatzanspruch nicht in einem Betrage von 3 000 UM rechtkräftig abgewiesen habe«, Aber das ist unerheblich, weil die Parteien, wie schon dargelegt, eine rechtskräftige Entscheidung über einen Teilbetrag aus den beiden Schadensvor-fällen ihrer Vereinbai’ung über die Maßgeblichkeit der Entscheidung des Vorprozesses gar nicht zugrunde gelegt haben, sondern dahin übereingekommen sind, daß sie das Urteil des Vorprozesses rein von seinem Ergebnis her, das heißt von sei-2 nem Inhalt her, schon wie ein Grundurteil unter sich be- von den Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung des Vorr Prozesses das Gericht ausdrücklich auf ihre Vereinbarung hingewiesen und gerade auch um eine Stellungnahme zu dem August-Schaden gebeten worden« Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß es nach der Parteienabsprache sinnwidrig wäre, wenn nunmehr diese Beurteilung der Sachund Rechtslage durch das Gericht des Vorprozesses ohne Bedeutung bleiben würde« Bindung an die Entscheidung des Vorprozesses nach dem Willen der Parteien nur dann eintreten sollte, wenn der Rechtsstreit Ü durch den Bundesgerichtshof entschieden würde, kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und nach dem diese Feststellungen tragenden Schriftwechsel der Parteien keine Rede sein« Die Revision führt zwar aus, daß die Parteien davon äus-gegangen seien, es fehlt aber an einer die Feststellungen des^ Berufungsgerichts, daß aliein der formell rechtskräftige Abschluß des Vorprozesses maßgebend sein sollte, erschütternden Rüge« Es ist nicht so, daß die vom Berufungsgericht vorgenom- mene Auslegung gegen jede 11 Lebenserfahrung« verstieße» Bei dem August-Schaden ging es im wesentlichen um Tatfragen, nämlich darum, ob die Beklagte die Inanspruchnahme verfügt oder ob wenigstens ihr Baurat aus unsachlichen Erwägungen die Besatzungsmacht auf das Grundstück des Ehemannes der Klägerin verwiesen habe,, Gerade bei Streitigkeiten dieser Art ist es nicht ausgeschlossen, daß dem Kläger selbst schon die Würdigung der Verhältnisse allein durch das Landgericht genügt» Im übrigen hätte es der damalige Kläger auch durchaus in der Hand gehabt, eine Entscheidung über die August-Schäden auch durch die Rechtsmittel-Ge richte herbeizuführen, so ZoBc, wenn er den eingeklagten Teilbetrag von 3 000 DM auf die beiden verschiedenen Klagegründe aufgeteilt hätte» 3p) Es mag sein, daß es zu den Unterlassungen im Vorprozeß infolge einer nicht zu vertretenden Unkenntnis über die Erfordernisse einer Teilkla’ge, bei der sämtliche Klagegründe gesondert in allen Instanzen geprüft werden sollen, gekommen ist, wie die Revision dies im einzelnen darzutun versucht» Aber dies kann nicht der beklagten Partei zur Last gelegt werden» Die Revision will zu Unrecht aus dem Umstand, daß die Beklagte gegen das Urteil des Vorprozesses ihrerseits hätte Berufung einlegen können, folgern, daß ihre -im vorliegenden Prozeß von allem Anfang an vorgebrachte i-Berufung auf die ParteiVereinbarung über die bindende Wirkung der VorprozeßentScheidung unzulässig sei» Es braucht nicht allgemein entschieden zu werden, wie in derartigen Pällen, da sämtliche Prozeßbeteiligte die Erfordernisse für , eine richtige Teilklage verkennen, die Rechtslage nach § 242 BGB zu beurteilen ist» Im vorliegenden Palle kann von einem-gegen Treu und Glauben verstoßenden Verhalten der Beklagten nicht gesprochen werden* wenn sie sich auf die Vereinbarung I der Parteien über den Ausschluß einer weiteren Klage beruft„ I Die Klägerin hat durch das Landgericht sowieso eine sachliche Entscheidung über ihre den Gegenstand der vorliegenden Klage bildenden Ansprüche - im Sinne einer Aberkennung solcher Ansprüche - erhalten, und zwar auch im vorliegenden Verfahren wieder.,
2386 098 J III ZR 148/55 Verkündet laut Protokoll am 10«, Januar 1957 Vogt, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen d e s. Volkes In dem Rechtsstreit der Ärztin Br. in Kr So med- Johanna 7 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Prof.Br„ gegen die Stadt Celle , gesetzlich vertreten durch den Rat der Stadt, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigt erg Rechtsanwalt 'Br«, 4HP ~ hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Brof„ Br« Geiger und der Bunde srichter Br* Weber, Br«, Kreft, Br. Wolany und Br«, Beyer für Recht erkannt? Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 28* Mai 1955 wird zurückgewiesen. Bie Klägerin trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand? Die Klägerin hat ihren Ehemann, der die vorliegende Klage erhoben hatte, als Alleinerbin beerbt« Ihr Ehemann war Eigentümer des Grundstücks B^BBPstraße IB • in Cellec Das auf dem Grundstück stehende Geschäftsund * Wohnhaus wurde bei einem Bombenangriff am 8« April 1945 beschädigt« Am 7o und 8- August 1945 rissen Arbeitseinheiten der britischen Besatzungsmacht dieses Haus bis auf das Kellergeschoß und einen Rest der IJmfass^^ngsmauern ab« Die angefallenen Ziegelsteine wurden von der Besatzungsmacht für den Ausbau des Flugplatzes in Wietzenbruch in Anspruch genommen und alsbald abgefahren« Die Klägerin behauptet, daß die beklagte Stadt den Abbruch veranlasst habe« Sie verlangt deshalb eine angemessene EnteignungsentSchädigung« Außerdem macht sie einen Schadensersatzanspruch geltend. Sie behauptet, daß der damalige Baurat der Beklagten das Haus aus stadtpla« nerischen Gründen für den Abbruch ausersehen habe« Das Haus sei aber wiederaufbaufähig gewesen. Für die Befriedigung der Anforderung der Besatzungsmacht hätten genügend Ruinen, bei denen ein Wiederaufbau nicht mehr in Betracht gekommen sei-., zur Verfügung gestanden« Mit der vorliegenden Teilklage hat die Klägerin zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6 100 DM zu verurteilen* Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Sie be-, streitet, daß ihre Bediensteten den Abbruch des Hauses veranlaßt hätten« Auf das Haus habe vielmehr die Besatzungs- macht von sieh aus zurückgegriffen, um die von ihr benötigten 100 000 Ziegelsteine zu gewinnen«. Die Stadt sei nur eingeschaltet worden, um die betroffenen Grundstückeseigentümer zu verständigen und ihnen-für die erbrachten Leistungen Quittungen zu beschaffen. Im übrigen beruft sich die Beklagte darauf, daß der Ehemann der Klägerin schon in einem anderen Verfahren den dort erhobenen Anspruch auf Zahlung von 3 000 DM auch auf den der vorliegenden Klage zugrundeliegenden Sachverhalt gestützt habe, daß in jenem Verfahren das Gericht eine Haftung der Beklagten wegen des hier in Präge stehenden Schadens vom August 1945 verneint und dem Ehemann der Klägerin den ein-geklagten Teilbetrag nur wegen eines späteren Eingriffs der Beklagten vom März 1946 zugesprochen habe, und daß von den Parteien vor dem Vorprozeß vereinbart worden sei, daß die dort ergehende Entscheidung für sie auch hinsichtlich der weiteren Ansprüche maßgeblich sein sollte. Gegenüber dem Amtshaftungsanspruch erhebt die Beklagte schließlich auch die Einrede der Verjährung. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen- Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter* Die Beklagte bittet zu dem Zurückweisung der Revision Ent s ctiei dunssflriiudo s .. w- * m •» ,mr nr mt —» Das Landgericht hat angenommen, daß die von den Parteien vor dem Vorprozeß getroffenen Vereinbarungen der verfliegenden Klage nicht entgegenstehenj es hat die Klage un- 0 ter näheren Darlegungen dahin, daß weder ein Amtshaftungsanspruch noch ein Anspruch auf eine EnteignungsentSchädigung gegeben sei, als unbegründet abgewicsenv Das Berufungsgericht hat im Urteilsausspruch hur die Berufung zurückgewie-sen$ in den Entscheidungsgründen führt es aber in erster Linie aus, daß die vorliegende Klage "unzulässig" sei , und erst im Anschluß daran fährt es fort, daß der Klägerin "auch sachlich" ein Anspruch nicht zustehec In Wirklichkeit liegt also eine Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird,, vor., ■ ( Zur Nachprüfung in der Revisionsinstanz steht nur die wirkliche Entscheidung des Berufungsgerichts über die Unzulässigkeit der klage. Was das Berufungsgericht zur Unbegründetheit der Klage ausführt, trägt nicht die Entscheidung; auf die diesbezüglichen Angriffe der Revision kann nicht eingegangen werden« Zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils könnte es nur kommen, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Unzulässigkeit der Klage als rechtsirrtümlich anzusehen wäre« Dies ist jedoch nicht der Pall« 1.) Das Berufungsgericht kommt zu seiner Entscheidung auf Grund folgender Erwägungens Es stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, daß die Parteien vor dem Vorprozeß vereinbart haben, "das die .rechtskräftige Zuerkennung oder Aberkennung des im Vorprozeß eingeklagten Teilbetrages von 3 000 DM dem Grunde nach für die etwaigen weiteren Ansprüche der klagenden Partei maßgebend sein solle" • , “ > In dem Urteil des Vorprozesses, in dem an erster Stelle •• ausgeführt worden ist, daß der klagenden Partei aus den Vor- ‘ v,* t I % gangen von August 1945 die begehrten 3 OOO DM nicht zugesprochen werden könnten, weil es insoweit an jedem Anspruch fehle, erblickt das Berufungsgericht eine Aberkennung von Ansprüchen aus den Vorgängen vom August 1945 in dem von dem Parteien vereinbarten Sinne« Es führt weiterhin aus, daß die klagende Partei auch gegen das im Vorprozeß ergangene Urteil hätte Berufung ein-legen können, weil dieses Urteil mangels einer ordnungsmäßigen Klage - der eingeklagte Teilbetrag war nicht auf die zwei geltend gemachten, voneinander unabhängigen Ansprüche aus den Vorgängen von August 1945 und Marz 1946 auf gegliedert worden - überhaupt nicht hätte ergehen dürfen« ' Aus den genannten Gründen sieht das Berufungsgericht die Voraussetzungen der ParteiVereinbarung über die bindende . Wirkung der Vorprozeßentscheidung als gegeben an und behandelt deshalb die vorliegende Klage als unzulässig. 2«) Gegen den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß eine Klage als unzulässig anzusehen sei, wenn die Parteien die Klagbarkeit hei einem Anspruch, über den sie verfügen können, durch eine entsprechende Vereinbarung ausgeschlossen haben, sind Bedenken nicht zu erheben (vgl Baumbach 4 Or § 253 mit Hinweis auf JW 30, 1062), Auch die Revision erhebt insoweit keine Rügen, Ob dem Berufungsgericht in der Behandlung der vorlie- ^ ; * genden Klage als unzulässig zu folgen ist, hängt danach allei| : davon ab, welchen näheren Inhalt die Vereinbarung der Parteie^ über die bindende Wirkung der Vorprozeßentscheidung hatte, \ und ob die Voraussetzungen dieser Vereinbarung erfüllt worden., ! l Paß die Parteien den Ausdruck, eine weitere Klage solle ausgeschlossen sein, oder eine ähnliche Formulierung, nicht gebraucht, sondern nur davon gesprochen haben, daß die Entscheidung des Vorprozesses für die weiteren Ansprüche der klagenden Partei maßgebend sein solle”, ist ohne Belang; der Sinn der Vereinbarung kann bei einer vernüftigen Auslegung nur der sein, daß über das Vorhandensein eines Anspruchs auf Zahlung der von dem damaligen Kläger angemeldeten weiteren Beträge nicht mehr in .einem weiteren Prozeß gestritten werden sollte, sondern daß man bei der Abwicklung dieser über den Betrag von 3 000 BM hinausgehenden Ansprüche die Entscheidung des Vorprozesses über das Vorhandensein oder das Pehlen einer Haftungsgrundlage als verbindlich ansehen würde* Paß dies beide Parteien gewollt haben, ergibt sich aus ihrem Schrift Wechsel, den das Berufungsgericht - von der Revision insoweit unangefochten - seiner tatsächlichen Feststellung zugrunde gelegt hat, insbesondere aus dem Brief der Rechtsanwälte des damaligen Klägers vom 22. Bezember 1950, in dem folgendes steht % «Unserer Vereinbarung gemäß werde ich einen Teilbetrag..„„« einklagen. Wir waren dann einig darüber, daß das Urteil dem Grunde nach Rechtskraftwirkung für den ganzen Anspruch haben soll«” a) Pie Revision macht bei ihren Angriffen gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts unter anderem auch Aus- , führungen dahin, daß selbst dann, wenn in dem Vorprozeß . auch eine Entscheidung über eine Haftung aus den Vorgängen vom August 1945 ausgesprochen worden wäre, sich diese Ent-: Scheidung nur auf den eingeklagten Betrag von 3 000 PHI beziehen würde, eine Rechtskraftwirkung hinsichtlich des wei- I. teren Schadens aber keineswegs vorliegen würde. Das ist nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Tragweite einer rechtskräftigen Entscheidung richtig (§ 322 ZPO). Die Revision übersieht aber, daß es hier gar nicht um die ge*-setzlich geregelte Tragweite einer rechtskräftigen Entscheidung geht,- sondern nur um die von den Parteien vereinbarte Bindung und Ausschließung einer weiteren Klagec Eine Vereinbarung dahin zu treffen, daß bei der weiteren Auseinandersetzung der Parteien die rechtskräftige Entscheidung des Vorprozesses zu beachten sei, wäre etwas Sinnloses gewesen$ denn insoweit mußte die Bindung schon kraft Gesetzes ohne weiteres eintreten. Die Vereinbarung kann nur dann einen Sinn haben, wenn die Parteien über die gesetzlich vprgeschriebene Bindung hinaus kraft ihrer Gestaltungsfreiheit übereingekommen sind, die Entscheidung des Vorprozesses über den Teilbetrag auch hinsichtlich der von der Rechtskraft der Entscheidung nicht ergriffenen, diesen Teilbetrag übersteigenden weiteren Beträge als für sie verbindlich zu behandeln. Von einem derartigen Inhalt der hier be- ^ handelten Vereinbarung ist übrigens in den Vorinstanzen auch! die Klägerin selbst ausgegangen.. % b) Fraglich kann nur sein, ob die Vereinbarung der Pai teien den vom Berufungsgericht angenommenen Inhalt hatte, nämlich den, daß nicht eine in materielle Rechtskraft erwachsende Entscheidung über den hier fraglichen August- Schaden erforderlich sein sollte, sondern jede formell rechts • -? kräftige Entscheidung, die sich sachlich auch mit dem Augustj Schaden befaßte, von ihnen als verbindlich hingenommen werde sollte« Soweit die tatsächlichen Grundlagen in Betracht kom-1 men, geht das Berufungsgerieht - insoweit von der Revision angefochten - davon aus, daß nach der Ausdrucksweise der Be- J klagten «der Ausgang” des Vorprozesses für die Parteien maßgebend sein sollte, nach der Ausdrucksweise der klagenden Partei das im Vorprozeß ergehende Urteil «dem Grunde nach Rechtskraft für den ganzen Anspruch haben sollte«. Im letzten Ergebnis kommt das Berufungsgericht zu der Auslegung, daß eine sachliche Stellungnahme seitens des Gerichts zu der auf den August schaden bezogenen Klagebegründung nach dem Willen der Parteien genügen sollte, um auf dieser Grundlage die weiteren Ansprüche zu regeln« Da es sich um die Ausle-^ gung eines IndividualVertrages handelt, ist das Revisionsge- rieht an die vom Tatriehter vorgenommene Würdigung gebunden o Die Revision mag recht haben, wenn' sie ausführt, daß das Urteil des Vorprozesses - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - den aus den August-Vorgängen hergeleiteten Schadensersatzanspruch nicht in einem Betrage von 3 000 UM rechtkräftig abgewiesen habe«, Aber das ist unerheblich, weil die Parteien, wie schon dargelegt, eine rechtskräftige Entscheidung über einen Teilbetrag aus den beiden Schadensvor-fällen ihrer Vereinbai’ung über die Maßgeblichkeit der Entscheidung des Vorprozesses gar nicht zugrunde gelegt haben, sondern dahin übereingekommen sind, daß sie das Urteil des Vorprozesses rein von seinem Ergebnis her, das heißt von sei-2 nem Inhalt her, schon wie ein Grundurteil unter sich be- handeln würden. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die Voraussetzungen für eine Bindung an den Vorprozeß, die nach der schon wiedergegebenen Auslegung erforderlich waren, erfüllt worden sind« Bas Landgericht hat in dem Vorprozeß die Präge, ob eine Haftung auch auf Grund der August-Vorgänge bestehe, nicht etwa offen gelassen, sondern in allen Einzelheiten behandelt«* Nach dem unstreitigen Parteivortrag ist < 'I von den Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung des Vorr Prozesses das Gericht ausdrücklich auf ihre Vereinbarung hingewiesen und gerade auch um eine Stellungnahme zu dem August-Schaden gebeten worden« Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß es nach der Parteienabsprache sinnwidrig wäre, wenn nunmehr diese Beurteilung der Sachund Rechtslage durch das Gericht des Vorprozesses ohne Bedeutung bleiben würde« Wenn es auch an einer materiellen Rechtskraft bei der Entscheidung über den August-Schaden mangeln sollte, so entspricht eine Bindung an die diesbezügliche Entscheidung dennoch dem vorher erklärten Willen der Parteien« Maßgeblich ist nicht, ob nach dem Gesetz einer erneuten Geltendmachung des vollen August-Schadens nichts im Wege stehen würde, sondern der Inhalt der Vereinbarung« Das übersieht die Revision« c) Ihr ist zwar möglicherweise zuzugeben, daß der Klager; der seinen vollen eingeklagten Betrag in dem Vorprozeß zugesprochen erhalten hat, im Gegensatz zu der Meinung des Berufungsgerichts keine Möglichkeit hatte, den dortigen Rechtsstreit noch weiterzuführen (durch Einlegung einer zulässigen Berufung)« Aber auch darauf kommt es nicht an« Davon, daß eine. Bindung an die Entscheidung des Vorprozesses nach dem Willen der Parteien nur dann eintreten sollte, wenn der Rechtsstreit Ü durch den Bundesgerichtshof entschieden würde, kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und nach dem diese Feststellungen tragenden Schriftwechsel der Parteien keine Rede sein« Die Revision führt zwar aus, daß die Parteien davon äus-gegangen seien, es fehlt aber an einer die Feststellungen des^ Berufungsgerichts, daß aliein der formell rechtskräftige Abschluß des Vorprozesses maßgebend sein sollte, erschütternden Rüge« Es ist nicht so, daß die vom Berufungsgericht vorgenom- 10 - 0 1 mene Auslegung gegen jede 11 Lebenserfahrung« verstieße» Bei dem August-Schaden ging es im wesentlichen um Tatfragen, nämlich darum, ob die Beklagte die Inanspruchnahme verfügt oder ob wenigstens ihr Baurat aus unsachlichen Erwägungen die Besatzungsmacht auf das Grundstück des Ehemannes der Klägerin verwiesen habe,, Gerade bei Streitigkeiten dieser Art ist es nicht ausgeschlossen, daß dem Kläger selbst schon die Würdigung der Verhältnisse allein durch das Landgericht genügt» Im übrigen hätte es der damalige Kläger auch durchaus in der Hand gehabt, eine Entscheidung über die August-Schäden auch durch die Rechtsmittel-Ge richte herbeizuführen, so ZoBc, wenn er den eingeklagten Teilbetrag von 3 000 DM auf die beiden verschiedenen Klagegründe aufgeteilt hätte» Bei dieser Lage der Dings kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung nicht als unhaltbar bezeichnet werden» 3p) Es mag sein, daß es zu den Unterlassungen im Vorprozeß infolge einer nicht zu vertretenden Unkenntnis über die Erfordernisse einer Teilkla’ge, bei der sämtliche Klagegründe gesondert in allen Instanzen geprüft werden sollen, gekommen ist, wie die Revision dies im einzelnen darzutun versucht» Aber dies kann nicht der beklagten Partei zur Last gelegt werden» Die Revision will zu Unrecht aus dem Umstand, daß die Beklagte gegen das Urteil des Vorprozesses ihrerseits hätte Berufung einlegen können, folgern, daß ihre -im vorliegenden Prozeß von allem Anfang an vorgebrachte i-Berufung auf die ParteiVereinbarung über die bindende Wirkung der VorprozeßentScheidung unzulässig sei» Es braucht nicht allgemein entschieden zu werden, wie in derartigen Pällen, da sämtliche Prozeßbeteiligte die Erfordernisse für , eine richtige Teilklage verkennen, die Rechtslage nach § 242 BGB zu beurteilen ist» Im vorliegenden Palle kann von einem-gegen Treu und Glauben verstoßenden Verhalten der Beklagten 11 nicht gesprochen werden* wenn sie sich auf die Vereinbarung I der Parteien über den Ausschluß einer weiteren Klage beruft„ I Die Klägerin hat durch das Landgericht sowieso eine sachliche Entscheidung über ihre den Gegenstand der vorliegenden Klage bildenden Ansprüche - im Sinne einer Aberkennung solcher Ansprüche - erhalten, und zwar auch im vorliegenden Verfahren wieder., Auch das Berufungsgericht begründet seine Entscheidung . in zweiter Linie mit sachlichen Erwägungen, und zwar mit solchen Erwägungen, die auch bei Berücksichtigung der Einwände der Revision nicht als unzutreffend bezeichnet werden konnenc Bei | einer derartigen Sachlage mißachtet die Beklagte nicht die In-| teressen der Klägerin in einer rechtlich zu verwerfenden WeirJ wenn sie auf eine möglichst einfache und schnelle Beendigung 1 des vorliegenden Rechtsstreits, bedacht ist» Nach alledem muß der Revision der Erfolg versagt bleiben, Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPOc Dro. Geiger Dr* Weber Dr* Kreft Wolany Dr« Beyer