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BGH · III ZR 148/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 148/54

Tatbestands Der Kläger wurde im Jahre 1943 in das Kirchenbeainton-verhältnis auf Lebenszeit berufen und stand als LandesVIr-cheninspektor im Dienste der Beklagten« Am 3» Mai 1945 wurde gegen ihn das förmliche Disziplinarverfahren eröffnet > weil er dringend verdächtig sei, “unter schuldhafter Verletzung der sich aus seiner Aratsstellung ergebenden Pflichten sich als Kirchenbeamter der Achtung und des Vertrauens, die seinem Amte entgegengebracht werden, durch unkameradschaftliche Angeberei bei außerkirchlichen Stellen unwürdig gezeigt zu haben, indem er drei Mitarbeiter.,« Für die beim Landeskirchenamt abgeleistete Dienstzeit bitte ich um Ausstellung eines Zeugnisses Daraufhin wurde vom Präsidenten des Landeskirchenamts unter dem 12« Juli 1945 die Entlassung des Klägers “gemäß § 66 des Deutschen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 der Kirchenbeamtenordnung vom 13« April 1939 als Beamter der E#.-1uA° Nachdem der Kläger sich nach Abschluß des Strafverfahrens vergeblich bei der Beklagten um Wiedereinstellung und Zahlung von Bezügen bemüht hatte, erhob er im Januar 1953 die vorliegende Klage mit dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.500 DM als Teilbetrag seines Gehalts oder Vartegeldes für die Zeit vom 1. Zur Begründung dieses Antrags hat der Kläger geltend gemacht* Sein Entlassungsgesuch habe er nur unter dem Zwang politischer Tatsachen enngereichti er sei mithin aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen aus seinem Amt ausgeschieden und müsse deshalb unter die Gesetze zu Art 131 GrundG fallen. Das Landgericht hat die Klage dem Antrag der Beklag- • ten entsprechend abgewiesen mit der Begründung, daß Ansprüche aus den Gesetzen zu Art 131 GrundG nicht gegeben In der Sache selbst hat das Berufungsgericht■seine die Klage abweisende Entscheidung im wesentlichen folgendermaßen begründet % Es müsse zwar bejaht werden, daß der Kläger aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen gezwungen gewesen sei, seinen Dienst aufzugeben* Trotzdem könne er aber aus den zu Art 131 Grund’(T~erIässenen Gesetzen keine Ansprüche herleiten, weil diese Gesetze auf Kirchenbeamte weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung finden • können. kirchlichen Dienstes-, Wenn sich das kirchliche Dienstrecht im Bereich der evangelischen Landeskirchen auf allen Gebieten aach weitgehend an das allgemeine öffentliche Dienst recht angelehnt hat (vgl die Bestimmung des § 2 der durch die Verordnung des Rates der EKD über die Aufhebung und Abänderung von Gesetzen der DEK vom 2„ Mai 194-6 - VuHBl EKD 194-6 Hr 16 S 3 ~ im wesentlichen aufrecht erhaltenen Kirchenbeamtenordnung vom 13* April 1929 - GVB1 DEK 1939? 43 wonach grundsätzlich auch für die Kirchenbeamten das Deut-sehe Beamtengesetz gilt), so steht doch das kirchliche Dienstrecht selbständig neben dem allgemeinen öffentlichen Dienstrecht und dem allgemeinen Arbeitsrecht, Infolgedessen können keinesfalls die im Rahmen des allgemeinen öffentlichen Dienstrechts ergangenen gesetzlichen Bestimmungen ohne weiteres auf die Bediensteten der Kirchen zur Anwendung gebracht und es können somit auch die Angehörigen des kirchlichen Dienstes nicht mit in den Kreis der Personen einbezogen werden, die von Art 131 GrundG und den zu seiner Durchführung ergangenen Gesetzen erfaßt werden (Anders Gesetz zu Art 131 GrundG 3»Auf! Zwar kannda.raus allein, daß die Entlassung des Klägers äußerlich in den im Beamtenrecht (§§ 60, 66 DBG) vorgesehenen Formen vor sich gegangen und auf beamtenrechtliche Vorschriften gestützt worden ist, noch nicht geschlossen werden,' daß es sich um einen auf beamtenrechtlichen Gründen beruhenden Amtsverlust handelt. Es muß vielmehr der Gesamtvorgang - Antrag des Beamten und Ent las sungs Verfügung der Behörde - als Ganzes betrachtet und daraufhin geprüft werden, ob er entscheidend durch die dahinterstehenden nicht beamtenrechtlichen Beweggründe geprägt ist oder nicht. Selbst wenn also der Beamte sich im wesentlichen durch politische Beweggründe veranlaßt gesehen hat, den Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu stellen, dann kann doch von einem Ausscheiden aus nicht beamtenrecht-liehen Gründen nur dann gesprochen werden? wenn das Ausscheiden als einheitlicher Torgang, d.h«, einschließlich der auf Grund des Entlassungsgesuchs ausgesprochenen Entlassung selbst sich angesichts der gesamten Umstände als auf nicht beamtenrechtlichen Gründen beruhend darstellt o Das traf in den Fällen, die den zuvor angeführten Entscheidungen zugrunde lagen, zu, muß aber in dem Fall des Klägers verneint werden* sident des Landeskirchenamts ihm zu einem uneingeschränkten Verzicht auf Amt und Ansprüche geraten hatte, weil nur dann das Disziplinarverfahren eingestellt werden könne c Nachdem dem Kläger daraufhin seitens des Landeskirchenamts anheimgestellt war, gemäß § 60 DBG seine Entlassung wohne Hinzufügung einer Bedingung oder Erwartung” zu beantragen, erfolgte alsdann das maßgebliche Entlassungsgesuch vom 11. Juli 1945o Danach kann es nicht zweifelhaft nein, daß d*a$ gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren entscheidend für das Entlassungsgesuch des Klägers gewesen ist, zu demindest der die Entlassung aussprechenden Dienstbehörde als der entscheidende Grund (Beweggrund) erscheinen mußte. jedoch war es nicht die politische Haltung, die den Kläger in dem Disziplinarverfahren zu dem entscheidenden Vorwurf gemacht wurde, sondern vorgeworfen wurde ihm sein im Dienst gegenüber seinen Mitarbeitern gezeigtes, seinen Pflichten als Kirchenbeamter widersprechendes persönliches Verhalten, das seinen Gehalt an Pflichtwidrigkeiten auch dann behielt, wenn man es von dem politischen Hintergrund völlig löste. Auf der Urschrift der Verfügung befindet sich ein von dem damaligen Präsidenten des Eandeskirchenamts Unterzeichneter Vermerk 11 an zur Post am 13-7 *45tt • Eamit ist den damals geltenden Zustellungsvorschriften - §§.2, 22 der Kirchenbeamtenordnung in Verbindung mit § 163 BBG und § 20 Ziff 3 der Eisziplinarordnung der EEK vom 13» April 1939 (GVB1 EEK 1939? Indes braucht hier der Frage, ob in vorliegendem Fall die sachlichen Voraussetzungen des § 123 BGB für eine derartige Anfechtung gegeben sind oder ob dies in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu verneinen ist, nicht weiter nachgegangen zu werden. Der Kläger hat sein Entlassungsgesuch am 11> Juli 1945 gestellt5 die Zwangslage, in der er sich bei Einreichung des Entlassungsgesuches befunden haben will, wäre weit eher als ein Jahr vor dem Schreiben vom 16. durch die Besatzungsmacht unter Voraussetzungen, wie sie beim Kläger vorliegen mochten, erfolgten im Jahre 1951 nicht, mehr und der Kläger brauchte auch von seinem subjektiven Standpunkt aus für den Pall der Anfechtung des Entlassungsgesuches eine Verhaftung oder sonstige Maßnahmen der Besatzungsmacht ernstlich nicht mehr in Erwägung zu ziehen. Die Anfechtung des Entlassungsgesuches ist mithin - ganz abgesehen von den Bedenken gegen das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen - auf jeden Pall verspätet erklärt worden« Soweit der Kläger deliktische Ansprüche aus demjenigen Verhalten der mit seiner Angelegenheit "befaßten Vertreter der Beklagten herleiten will, in dem er eine widerrechtliche Beeinflussung seines Willens durch Drohung erblicken zu können glaubt, kann auch in diesem Zusammenhang die Frage auf sich beruhen, ob den Beteilig-ten tatsächlich ein Verhalten?* das als "Drohung" und als Nötigung im Sinn des § 240 StGB und damit als Verstoß gegen §§ 823 Abs 2, 826, 839 BGB charakterisiert werden müßte, zu dem Vorwurf gemacht werden könnte, Denn insoweit , war jedenfalls die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 852 BGB) bei Klageerhebung längst verstrichen,, Daß hier etwas anderes auch nicht im Blick auf die Bestimmungen des § 203 BGB angenommen werden kann, hat das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt „ Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang noch geltend gemacht, daß die hier in Bede stehenden Vorwürfe jedenfalls unter dem Gesichtspun1 der Eüü*sorgepfMchtverletzung(§ 36 DBG) die Ansprüche des Klägers zu begründen geeignet seien» Das trifft jedoch nicht zu* Die hier interessierenden Vorwürfe des Klägers richten sich in der Hauptsache gegen das Verhalten des Oberlandeskirchenrates Dr. Br^P, das dieser nach Eröffnung des Disziplinarverfahrens in seiner Eigenschaft als Untersuchungsführer dem Kläger gegenüber an den Tag gelegt haben soll» Der Untersuchungsführer, der nicht einmal Kirchenbeamter zu sein braucht, ist in seiner StilTinrgM^ zürn Vertreter der Ein- I in der Richtung fehlt, daß und inwieweit ihm gerade durch dieses Schreiben ein Schaden entstandenlist, steht auf Grund des Berufungsurteils fest, daß der Prozeß-bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vcfr dem Berufungsgericht ausdrücklich erklärt hat, daß aus der in Rede stehenden Auskunft etwa herzuleitende 8ehadensersatzansprüche wegen entgangenen Verdienstes in dem vorliegenden Prozeß nicht geltend gemacht,, sondern Vorbehalten bleiben sollen* Über diese Ansprüche braucht daher nicht befunden zu werden»

Zitierte Normen: § 123 BGB § 240 StGB § 852 BGB
EntlassungEntlassungsgesuchGrundGesetzAnfechtungBerufungsgerichtAnspruchSchreibenKläger

Volltext der Entscheidung

Für das Ifachsehlagewerk l Für die Amtliche Sammlung !
Ir) Gesetzt	GrundG Art 131 *
Rechtssatz 8
» a) Bedienstete der Kirchen werden von Art 131 GrundG nicht erfaßt o
b) Zur Frage des Ausscheidens aus anderen als 'beamtenrechtlichen Gründeno
iS
2,) Gesetzs DBG § :36; Disziplinarordnung der Deutschen Evang.
Kirche vom 13.April 1939 - GVB1 DEK 1939, 27 -•§ 34; Reichsdienststrafordnüng § 44
Rechtssatzt
 Etwaige Pflichtverletzungen des Untersuchungsführers im Rahmen eines Disziplinarr oder DienstStrafverfahrens können dem Dienst-herrn nicht als Fürsorgepflichtverletzungen gegenüber dem Beamten zugerechnet werden..
Aktenzeichens III ZR 148/54 Urto des BGH v* 3« 11« 1955
LG Hannover OLG Celle
 Ill ZB. 148/54
Verkündet am 3o November 1955 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des früheren Landeskircheninspektors Heinrich B in	I^Bstraße	•?
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
gegen
 vertreten durch das Landeskirchenamt in
 in Hl
 Am

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br»
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29» September 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br, Geiger und der Bundesrichter Br* Weber, Br, Kreft, Br, V/olany und Pr0 Hußla
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 9 c Pebruar 1954 wird zurückgewiesenc.
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt *
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der Kläger wurde im Jahre 1943 in das Kirchenbeainton-verhältnis auf Lebenszeit berufen und stand als LandesVIr-cheninspektor im Dienste der Beklagten« Am 3» Mai 1945 wurde gegen ihn das förmliche Disziplinarverfahren eröffnet > weil er dringend verdächtig sei, “unter schuldhafter Verletzung der sich aus seiner Aratsstellung ergebenden Pflichten sich als Kirchenbeamter der Achtung und des Vertrauens, die seinem Amte entgegengebracht werden, durch unkameradschaftliche Angeberei bei außerkirchlichen Stellen unwürdig gezeigt zu haben, indem er drei Mitarbeiter.,« bei dem Leiter der staatlichen Finanzabteilung bezw« bei der NSDAP politischer Verfehlungen bezichtigte . e*M. Nachdem der Untersuchungsführer die Untersuchung abgeschlossen hatte, wurde vom Landeskirchenamt in der Sitzung vom 15* Juni 1945 die Anklageerhebung geschlossen; zur Durchführung des Dienststrafverfahrens kam es jedoch nicht. Der Kläger stellte nämlich nach vorangegangenem Schriftwechsel unter dem 11« Juli 1945 mit folgendem Schreiben den Antrag auf Dienstentlassung?
“Ich habe mich entschlossen, auf unbestimmte Zeit Landwizt zu werdena Gemäß § 60 des Deutschen Beamtengesetzes bitte ich um meine Entlassung. Für die beim Landeskirchenamt abgeleistete Dienstzeit bitte ich um Ausstellung eines Zeugnisses
 Daraufhin wurde vom Präsidenten des Landeskirchenamts unter dem 12« Juli 1945 die Entlassung des Klägers “gemäß § 66 des Deutschen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 der Kirchenbeamtenordnung vom 13« April 1939 als Beamter der E#.-1uA° LafHHfe	verfügt«
Im Januar 1948 erhob der Oberstaatsanwalt in Hannover gegen den Kläger Anklage wegen der Beschuldigung, im Jahre 1942 politische Äußerungen seines damaligen Arbeitskameraden P. laufend notiert, ihre Weiterleitung an die Geheime Staatspolizei veranlaßt und dadurch bewirkt zu
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haben, daß Pc vom Sond;ergericht in Hannover zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt wu-rde„ Der Kläger wurde jedoch vom Schwurgericht in Hannover - aus subjektiven Gründen - freigesprochen. Nachdem dieses Schwurge-richtsurteil vom obersten Gerichtshof für die Britische Zone aufgehoben worden war, kam es vor dem Schwurgericht in Hildesheim zu einem erneuten Freispruch des Klägers= Auch dieses freisprechende Urteil wurde vom Revisionsgericht aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht in Göttingen verwiesen. Nach Aufhebung der Verordnung Nr 47 der britischen Militärregierung wurde das Verfahren von der Strafkammer in Göttingen am 25« Oktober 1951 eingestellt.
Nachdem der Kläger sich nach Abschluß des Strafverfahrens vergeblich bei der Beklagten um Wiedereinstellung und Zahlung von Bezügen bemüht hatte, erhob er im Januar 1953 die vorliegende Klage mit dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.500 DM als Teilbetrag seines Gehalts oder Vartegeldes für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juni 1951 einschließlich. Zur Begründung dieses Antrags hat der Kläger geltend gemacht* Sein Entlassungsgesuch habe er nur unter dem Zwang politischer Tatsachen enngereichti er sei mithin aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen aus seinem Amt ausgeschieden und müsse deshalb unter die Gesetze zu Art 131 GrundG fallen. Zudem sei er zu dem Entlassungsgesuch widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden und er habe seinen Antrag rechtzeitig aus diesem Grunde angefochten. Später hat der Kläger bilfsweise seinen Klageanspruch auch auf die Bestimmungen der §§ 839? 826, 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 240 StGB gestützt*
Das Landgericht hat die Klage dem Antrag der Beklag- • ten entsprechend abgewiesen mit der Begründung, daß Ansprüche aus den Gesetzen zu Art 131 GrundG nicht gegeben
 
und etwaige Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjährt seien« Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der v®m Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent scheidungsgründe:
Die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten und die Ordnungsmäßigkeit der Klage im Blick auf die Vorschriften des § 143 in Verbindung mit § 174 DBG hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Gründen bejahte.
In der Sache selbst hat das Berufungsgericht■seine die Klage abweisende Entscheidung im wesentlichen folgendermaßen begründet % Es müsse zwar bejaht werden, daß der Kläger aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen gezwungen gewesen sei, seinen Dienst aufzugeben* Trotzdem könne er aber aus den zu Art 131 Grund’(T~erIässenen Gesetzen keine Ansprüche herleiten, weil diese Gesetze auf Kirchenbeamte weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung finden • können. Auch auf unerlaubte Handlung könne der Kläger im Ergebnis seinen Klageanspruch nicht stützen«
Es ist richtig, daß Art 131 GrundG und die zu seiner Ausführung erlassenen Gesetze auf der Kläger als früheren Kirchenbeamten keine unmittelbare Anwendung finden können« Den Kirchen ist es auf Grund ihrer auch von der Verfassung (Art 140 GrundG in Verbindung mit Art 137 WeimVerf) anerkannten Autonomie überlassen, ihre eigenen Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes” selbst zu regeln und zu ordnen« Dieses Selbstbestimmungs-recht der Kirchen bezieht sich auch auf die Ordnung des .
 
kirchlichen Dienstes-, Wenn sich das kirchliche Dienstrecht im Bereich der evangelischen Landeskirchen auf allen Gebieten aach weitgehend an das allgemeine öffentliche Dienst recht angelehnt hat (vgl die Bestimmung des § 2 der durch die Verordnung des Rates der EKD über die Aufhebung und Abänderung von Gesetzen der DEK vom 2„ Mai 194-6 - VuHBl EKD 194-6 Hr 16 S 3 ~ im wesentlichen aufrecht erhaltenen Kirchenbeamtenordnung vom 13* April 1929 - GVB1 DEK 1939? 43 wonach grundsätzlich auch für die Kirchenbeamten das Deut-sehe Beamtengesetz gilt), so steht doch das kirchliche Dienstrecht selbständig neben dem allgemeinen öffentlichen Dienstrecht und dem allgemeinen Arbeitsrecht, Infolgedessen können keinesfalls die im Rahmen des allgemeinen öffentlichen Dienstrechts ergangenen gesetzlichen Bestimmungen ohne weiteres auf die Bediensteten der Kirchen zur Anwendung gebracht und es können somit auch die Angehörigen des kirchlichen Dienstes nicht mit in den Kreis der Personen einbezogen werden, die von Art 131 GrundG und den zu seiner Durchführung ergangenen Gesetzen erfaßt werden (Anders Gesetz zu Art 131 GrundG 3»Auf! Anm 3 zu § 1$ Anbrosius-löns-Rengier Gesetz zu Art 131 Grund, Anm 8 zu § 1$ Holtkotten im Bonner Kommentar zu dem GrundG Anm II A 1 b zu Art 131| Kammergericht und VGH Stuttgart in DÖV 19533 514 Je it sätze/';
Es könnte sich aber die Frage stellen, ob die Kirchen die den Tatbeständen des Art 131 GrundG vergleichbaren Tatbestände im Rahmen des kirchlichen Dienstrechts schlechthin ungeregelt lassen können oder ob etwa rechtsstaatliche Grundsätze solcher Art, die als ”für alle geltendes Gesetz* die Freiheit der Kirchen zur autonomen Re-
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gelang des kirchlichen Dienstrechts begrenzen, eine Regelung dieser Tatbestände erfordern und welche Ansprache gegebenenfalls bei Unterlassung einer derartigen Regelung
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von den Betroffenen erhoben werden können* Zu dieser Frage braucht aber hier nicht abschließend Stellung genommen zu
 werden» Denn Voraussetzung fUr etwaige sich aus diesem &esichtspunkt ergehende Ansprüche wurde zu demindest sein« daß den Betroffenem] dann, wenn der kirchliche Dienst zu dem öffentlichen Dienst im Sinn des Art 131 GrundG zu rechnen wäre, Ansprüche nach den zu Art 131 GrundG ergangenen Gesetzen .zustehen würden* Das ist aber bei dem Kläger nicht der Fall,
 Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger sein Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren habe, kann nicht beigepflichtet werden* Vielmehr muß bereits auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts gesagt werden, daß das Ausscheiden des Klägers aus dem kirchlichen Dienst auf heamtenr echt liehen Gründen beruht. Zwar kannda.raus allein, daß die Entlassung des Klägers äußerlich in den im Beamtenrecht (§§ 60, 66 DBG) vorgesehenen Formen vor sich gegangen und auf beamtenrechtliche Vorschriften gestützt worden ist, noch nicht geschlossen werden,' daß es sich um einen auf beamtenrechtlichen Gründen beruhenden Amtsverlust handelt. Vielmehr können Entlassungsgesuch und Entlassung nicht losgelöst von den dahinter stehenden Gründen (Beweggründen) betrachtet werden (BGHZ 6, 34-8 £5537$ BVerfG in BJW 1953, 360$
OVG Münster in DVB1 55, 223)* Andererseits aber kann in den Fällen, in denen eine Beendigung des Dienstverhältnisses nach den Vorschriften und in den Formen des allgemeinen Beamtenrechts stattgefunden hat, die Berücksichtigung der dahinter stehenden Beweggründe nur dann .zu der Annahme eines auf nichtbeamtenrechtlichen Gründen beruhenden Ausscheid euL™«	^	Art	131	GrundG
und der dazu ergangenen Ausführungsgesetze führen, wenn diese Gründe, wenn nicht gar ausschließlich, so doch entscheidend in der durch den Zusammenbruch bewirkten Änderung der allgemeinen politischen Verhältnisse zu suchen sind* Diese MnichtbeamtenrechtlichenM Gründe müssen mit-
hin dem Ausscheiden aus dem Amt das besondere Gepräge geben, wenn die in beamtenrechtlichen Formen vorgenommene und auf beamtenrechtliche Voi'schriften gegründete Beendigung des Dienstverhältnisses - ausnahmsweise - als ein auf anderen als beamtenrechtlichen Gründen beruhendes Ausscheiden gewertet werden soll« Dabei kann nicht allein auf die Gründe abgestellt werden? die den Beamten selbst zur Stellung seines Entlassungsgesuches bewogen haben.. Es muß vielmehr der Gesamtvorgang - Antrag des Beamten und Ent las sungs Verfügung der Behörde - als Ganzes betrachtet und daraufhin geprüft werden, ob er entscheidend durch die dahinterstehenden nicht beamtenrechtlichen Beweggründe geprägt ist oder nicht. Selbst wenn also der Beamte sich im wesentlichen durch politische Beweggründe veranlaßt gesehen hat, den Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu stellen, dann kann doch von einem Ausscheiden aus nicht beamtenrecht-liehen Gründen nur dann gesprochen werden? wenn das Ausscheiden als einheitlicher Torgang, d.h«, einschließlich der auf Grund des Entlassungsgesuchs ausgesprochenen Entlassung selbst sich angesichts der gesamten Umstände als auf nicht beamtenrechtlichen Gründen beruhend darstellt o Das traf in den Fällen, die den zuvor angeführten Entscheidungen zugrunde lagen, zu, muß aber in dem Fall des Klägers verneint werden*
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, -daß der Kläger sein Entlassungsgesuch nach Eröffnung des Diszip-
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linarverfahreiis gegen ihn eingereicht hat. Beantragt ein Beamter aber während eines gegen ihn abgeleiteten Disziplinarverfahrens seine Entlassung, dann spricht bereits die tatsächliche Vermutung dafür, daß die Entlassung gerade deswegen beantragt wird, um der Durchführung des Disziplinarverfahrens aus dem Wege zu gehen. Das wird
 im Pall des Klägers noch dadurch bestätigt, daß dieser in seinem Schreiben vom 27. Juni 1945 an den Präsidenten des Landeskirchenamts9 in dem er sich - zwar noch unter gewissen Voraussetzungen - zu einem Amtsverzieht bereit erklärte, ausdrücklich auf seine am 8, Juni 1945
erfolgte Unterredung Bezug genommen hat, in der der Prä-
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sident des Landeskirchenamts ihm zu einem uneingeschränkten Verzicht auf Amt und Ansprüche geraten hatte, weil nur dann das Disziplinarverfahren eingestellt werden könne c Nachdem dem Kläger daraufhin seitens des Landeskirchenamts anheimgestellt war, gemäß § 60 DBG seine Entlassung wohne Hinzufügung einer Bedingung oder Erwartung” zu beantragen, erfolgte alsdann das maßgebliche Entlassungsgesuch vom 11. Juli 1945o Danach kann es nicht zweifelhaft nein, daß d*a$ gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren entscheidend für das Entlassungsgesuch des Klägers gewesen ist, zu demindest der die Entlassung aussprechenden Dienstbehörde als der entscheidende Grund (Beweggrund) erscheinen mußte. Auf Seiten des Dienstherrn kam hinzu? Die in dem Disziplinarverfahren gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe hatten zwar einen politischen Hintergrund. jedoch war es nicht die politische Haltung, die den Kläger in dem Disziplinarverfahren zu dem entscheidenden Vorwurf gemacht wurde, sondern vorgeworfen wurde ihm sein im Dienst gegenüber seinen Mitarbeitern gezeigtes, seinen Pflichten als Kirchenbeamter widersprechendes persönliches Verhalten, das seinen Gehalt an Pflichtwidrigkeiten auch dann behielt, wenn man es von dem politischen Hintergrund völlig löste. Der Kläger war mit anderen Worten nicht infolge seiner politischen Überzeugung, sondern wegen seiner zu Tage get r et eil eh charakterlichen Mangel für den Dienstherrn untragbar geworden^ die eingeleiteten disziplinären Maßnahmen zielten nicht auf die Säuberung der Kirchenverwaltung vor nationalsozialistischen Elementen, sondern auf die Entfernung eines Bediensteten, der sich durch sein
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Verhalten als für die besonderen Anforderungen des Kirchendienstes völlig unbrauchbar erwiesen hatte. Deshalb entsprach die Kirchenbehörde seinem Entlassungsgesuch,
 Der Kläger ist also aus beamtenrechtlichen Gründen ausgeschieden, selbst wenn bei ihm persönlich politische Rücksichten bei der Stellung des Entlassungsgesuchs im Vordergrund gestanden haben sollten.
Eie Entlassungsverfügung ist dem Kläger ordnungsgemäß zugestellt worden. Auf der Urschrift der Verfügung befindet sich ein von dem damaligen Präsidenten des Eandeskirchenamts Unterzeichneter Vermerk 11 an zur Post am 13-7 *45tt • Eamit ist den damals geltenden Zustellungsvorschriften - §§.2, 22 der Kirchenbeamtenordnung in Verbindung mit § 163 BBG und § 20 Ziff 3 der Eisziplinarordnung der EEK vom 13» April 1939 (GVB1 EEK 1939? 27) und weiter in Verbindung mit § 5 der Kriegsmaßnahmenverordnung vom 12Mai 1943 - Genüge getan.
Daß die Vereinfachungsbestimmungen der genannten Kriegs-maßnahraenverordnung auch im Rahmen des Kirchenbeamtenrechts Anwendung zu finden hatten, hat der Senat im einzelnen in seinem Urteil vom 7- Februar 1955 - III ZR 54/54 (S 6) ausgeführto Abgesehen davon wurden nach der Entscheidung des Senats in BGHZ 6, 348 Entlassungsverfügungen in der Übergangszeit nach dem Zusammenbruch auch «. dann wirksam, wenn sie dem Beamten nicht in der Form des § X63 EBG zugingen. Eie - dem Kläger unstreitig tatsächlich sugegangene - Entlassungsverfügung vom 12, Juli 1945 wäre mithin auch dann wirksam geworden, wenn den Zustellungsvorschriften nicht genügt worden wäre.
Aus der von ihm erklärten Anfechtung seines Entlassungsgesuches kann der Kläger ebenfalls nichts zu seinen Gunsten herleiten» Zwar ist an sich die Anfechtung öffentlichrechtlicher Willenserklärungen von Privatpersonen wegen Erohung möglich (BGHZ 6, 348 /35]Z im Anschluß an
 die reiehsgerichtliche Rechtsprechung). Indes braucht hier der Frage, ob in vorliegendem Fall die sachlichen Voraussetzungen des § 123 BGB für eine derartige Anfechtung gegeben sind oder ob dies in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu verneinen ist, nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn jedenfalls ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Anfechtung von dem Kläger nicht fristgerecht erklärt worden ist* ln dem dem Kläger günstigsten Fall könnte eine Anfechtung in seinem Schreiben vom 16* September 1952 gesehen werden, in dem er zwar an sich nur ankündigt, gegebenenfalls von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch zu machen* In diesem Zeitpunkt aber war die Anfechtungsfrist längst verstrichen. Dabei kann es offen bleiben, ob hier die in § 124 BGB vorgesehene Frist von einem Jahr zu gelten haben würde, oder ob - wie vom früheren preussischen OVG in Fr.OVG 92, 245? vom OVG Münster, in DVB1 1952, 606 und vom OVG Lüneburg in ZBR 1954, 307 angenommen wird - im Bereich des öffentlichen Rechts die Anfechtung unverzüglich, d„h, ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muß. Denn selbst wenn man die noch binnen Jahresfrist seit Aufhören der Zwangslage erklärte Anfechtung als rechtzeitig ansehen wollte, so wäre auch diese Frist vom Kläger nicht gewahrt. Der Kläger hat sein Entlassungsgesuch am 11> Juli 1945 gestellt5 die Zwangslage, in der er sich bei Einreichung des Entlassungsgesuches befunden haben will, wäre weit eher als ein Jahr vor dem Schreiben vom 16. September 1952 beendet gewesen. Weshalb die Rücksicht auf das erst im Oktober 1951 eingestellte Strafverfahren und das erst noch später beendete Entnazifizierungsverfahren einer Anfechtungserklärung entscheidend entgegengestanden hätte, ist nicht einzusehen. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, daß die Beklagte sich wiederholt an die Besatzungsmacht gewandt habe, um seine Verhaftung zu erreichen und-daß er mit Schritten der Beklagten in dieser
 
Richtung noch his zuletzt habe rechnen müssen, wenn er vor Einstellung des Strafverfahrens und vor Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens das Entlassungsgesuch angefochten oder Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte erhoben hätte, so ist das abwegige Verhaftungen •. durch die Besatzungsmacht unter Voraussetzungen, wie sie beim Kläger vorliegen mochten, erfolgten im Jahre 1951 nicht, mehr und der Kläger brauchte auch von seinem subjektiven Standpunkt aus für den Pall der Anfechtung des Entlassungsgesuches eine Verhaftung oder sonstige Maßnahmen der Besatzungsmacht ernstlich nicht mehr in Erwägung zu ziehen. Auch im übrigen waren Befürchtungen, daß eine Anfechtung des Entlassungsgesuches wegen Drohung ihm in dem Straf- oder Entnazifizierungsverfahren nachteilig werden oder. Anlaß zu sonstigen nachteiligen Maßnahmen geben könnte, schon vor dem 16, September 1951 angesichts der damals im Bereich der Bundesrepublik schon seit langem wieder geordneten rechtlichen Verhältnisse nicht mehr begründet und konnten auch dem Kläger damals nicht mehr ernstlich als begründet erscheinen. Die Anfechtung des Entlassungsgesuches ist mithin - ganz abgesehen von den Bedenken gegen das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen - auf jeden Pall verspätet erklärt worden«
Sonach ergibt sieh, daß dem Kläger Ansprüche auf irgendwelche Bezüge (Gehalt, Wartegeld, Versorgung) aus seinem früheren Dienstverhältnis gegen die Beklagte nicht sustehen.
Das Berufungsgericht hat aber auch mit Recht das Bestehen von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, soweit sie vom Kläger zur gerichtlichen Entscheidung gestellt sind, verneint%
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Soweit der Kläger deliktische Ansprüche aus demjenigen Verhalten der mit seiner Angelegenheit "befaßten Vertreter der Beklagten herleiten will, in dem er eine widerrechtliche Beeinflussung seines Willens durch Drohung erblicken zu können glaubt, kann auch in diesem Zusammenhang die Frage auf sich beruhen, ob den Beteilig-ten tatsächlich ein Verhalten?* das als "Drohung" und als Nötigung im Sinn des § 240 StGB und damit als Verstoß gegen §§ 823 Abs 2, 826, 839 BGB charakterisiert werden müßte, zu dem Vorwurf gemacht werden könnte, Denn insoweit , war jedenfalls die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 852 BGB) bei Klageerhebung längst verstrichen,, Daß hier etwas anderes auch nicht im Blick auf die Bestimmungen des § 203 BGB angenommen werden kann, hat das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt „
Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang noch geltend gemacht, daß die hier in Bede stehenden Vorwürfe jedenfalls unter dem Gesichtspun1 der Eüü*sorgepfMchtverletzung(§ 36 DBG) die Ansprüche des Klägers zu begründen geeignet seien» Das trifft jedoch nicht zu* Die hier interessierenden Vorwürfe des Klägers richten sich in der Hauptsache gegen das Verhalten des Oberlandeskirchenrates Dr. Br^P, das dieser nach Eröffnung des Disziplinarverfahrens in seiner Eigenschaft als Untersuchungsführer dem Kläger gegenüber an den Tag gelegt haben soll» Der Untersuchungsführer, der nicht einmal Kirchenbeamter zu sein braucht, ist in seiner StilTinrgM^	zürn	Vertreter	der	Ein-
leitungsbehörde selbständig und völlig unabhängig von jedweden Weisungen der Einleitungsbehörde oder des Dienstherrn des beschuldigten Beamten (§34 der Disziplinarordnung der DEK entsprechend § 44 der Beichtsdienststrafordnung vom 26c Januar 1937)o Schon hieraus ergibt sich, daß der Untersuchungsführer - selbst wenn er Beamter
 
desselben Dienstherrn wie der Beschuldigte ist - in dieser Eigenschaft nicht als "Vertreter des Dienstherrn H handeln und deshalb auch nicht dem Dienstherrn gegenüber dem beschuldigten Beamten obliegende FürSorgepflichten wahrnehmen oder verletzen kann, daß ihm vielmehr gegenüber dem Beschuldigten lediglich allgemeine Amtspflichten obliegen, deren Verletzung haftungsmäßig ausschließlich nach § 839 BGB beurteilt, aber nicht dem Dienstherr^ als Fürsorgepflichtverletzung gemäß § 36 DBG zugerechnet werden kann, - Dafür, daß der damalige Präsident des Landeskirchenamtes Sch^|^, mit dem der Kläger am 8, Juni 1945 eine Unterredung gehabt und mit dem er anschließend korrespondiert hat, sich dabei eine Fürsorgepflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen, ist aus dem eigenen Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen» Insbesondere kann eine derartige Pflichtverletzung nicht darin gesehen werden., daß Schnelle dem Kläger geraten hat, .sein Entlassungsgesuch zu stellen. Ein derartiger Hat konnte angesichts der Schwere der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe durchaus angebracht erscheinen» Sch^^^^ durfte sich sogar für verpflichtet halten, den Kläger auf diese Möglichkeit, der Durchführung des Disziplinarverfahrens aus dem Wege zu gehen, aufmerksam zu machen. Sonach sind auf Grund der Vorgänge, die zu der Entlassung des Klägers geführt haben, auch Ansprüche aus Verletzung der Fürsox’gepflicht, die nicht der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen würden, nicht begründet .
Das Berufungsgericht hat dem Kläger ferner Ansprüche aus unerlaubter Handlung auch insoweit versagt, als der Kläger zu deren Begründung behauptet hat, daß das Landeskirchenamt ausweislich seiner, des Klägers, Per-
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sonalakten bewußt darauf hingewirkt habe, ihn noch nach seiner Entlassung zu schädigen und ihm jede Arbeit zu verwehren, um für seine Familie sorgen zu können «. Das Berufungsurteil läßt aber auch in dieser Beziehung einen Rechtsmangel nicht erkennen?
Dem Berufurigsfeericht ist darin beizupflichten, daß weder das Schreiben des Landeskirchenamts an den Bürgermeister in	VODl	3-3.	September	1946, noch
 dasjenige an die Oberfinanzdirektion in Bremen vom . 5- Juni 1952 Schadensersatzansprüche des Klägers aus y	Amts-	oder Fürsorgepflichtverletzungen zu begründen
 vermögen. Ebenso spricht nichts entscheidendes gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagten das Schreiben des Inspektors	an	den Bür-
germeister in SBP vom 25« Februar 1947 nicht zur Last gelegt werden kann* Andererseits ist das Schreiben an die "HefH^* Kreditversicherungs AG vom 20» Juni 1951 vom Berufungsgericht mit Recht als bedenklich bezeichnet worden. Es kann jecioen offen bleiben, ob und gegebenenfalls welche Schadensersatzansprüche des Klägers sich daraus -ergeben könnten. Denn abgesehen davon, daß •	es	bisher an einem substantiierten Vortrag des Klägers
I	in	der Richtung fehlt, daß und inwieweit ihm gerade
 durch dieses Schreiben ein Schaden entstandenlist, steht auf Grund des Berufungsurteils fest, daß der Prozeß-bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vcfr dem Berufungsgericht ausdrücklich erklärt hat, daß aus der in Rede stehenden Auskunft etwa herzuleitende 8ehadensersatzansprüche wegen entgangenen Verdienstes in dem vorliegenden Prozeß nicht geltend gemacht,, sondern Vorbehalten bleiben sollen* Über diese Ansprüche braucht daher nicht befunden zu werden»
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Nach alledem mußte der Revision der Erfolg versagt bleiben»
Die Kosten der erfolglosen Revision hat der Kläger gemäß § 97 ZPO zu tragen»
Pr. Geiger	Pr»	Weber	Dr»	Kreft
 Welany	Pr* Hußla