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BGH

Gericht: BGH

.'-gegen das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Kultusminister des Landes Schleswig-Holstein, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III. Auf Grund eines e ingereicht eq* Fragebogens ist der Kläger in «den Anweisungen der Britischen Militärregierung vom 7« März und 24. Das beklagte Land hat dem Kläger für die Zeit vom 10. Nach der Behauptung, des Klägers ist er von der zuständigen Behörde versehentlich auf die Liste .der jeni-gen Lehrer gesetzt worden, welche der Militärregierung zur Entlassung vorgeschlagen wurden. Mit der auf seine Stellung als Beamter und auf Amtspflichtverletzung des beklagten Landes gestützten Klage verlangt der Kläger die Nachzahlung seines Ruhegehalts für die Zeit vom 1. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung des beklagten Landes nach dem Klageantrag. Der Kläger macht mit der Klage in erster Linie Ruhegehaltsansprüche geltend, stützt seinen Anspruoh'aber auch auf Amtspflichtverletzung und Verletzung der Fürsorge’pflicht des beklagten Landes ihm gegenüber als Beamten. früher und gerade im Falle eines Schleswig-Holsteini-sehen Laridesbeamten die Frage der Zulässigkeit des * Rechtswefä für Vermögens rechtliche Ansprüche der Beamten gegen ihren Dienstherrn geprüft und bejaht (BGHZ 2, 273 ff; hinsichtlich der Ansprüche aus Fürsorgepflichtverletzung vgl auch.RGZ 137* 81 und 141» 385 Z5887).. Bas Oberlandesgericht hätte daher in diesem Zusammenhang prüfen müssen, ob die Ruhegehaltsansprüche des Klägers nach dem Zusammenbruch durch ein Landesgesetz in dem beklagten Lande geregelt worden sindIn Schleswig-Holstein ist aber bereits auf Grund der Verordnung 110 der Militärregierung der Britischen Zone und in Ausführung der Direktiven 24 und 38 des Kontrollrats das Gesetz vom 10. Das Berufungsgericht hat sich jedoch nichtdarüber'ausgesprochen, ob die geltend gemachten RuHe^^al%sansprübhe des Klägers von diesem Emmasifizierungsgesetz oder von sonstigen landesgesetzlichen Vorschriften nach dem Zusammenbruch geregelt sind, wenn auch nicht ausdrücklich (OGHZ 1, 274 /29j47) • Schon dieser Umstand rechtfertigt gemäß § 565 Abs 4 ZPO die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung unter Zurückverweisung der Sache an die Vor Instanz. Ein Hindernis für die Geltendmachung von beamtenrechtlichen Ansprüchen des Klägers besteht weiter heute deshalb nicht mehr, weil inzwischen das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse. handlung und sachlichen Prüfung des Klageanspruchs in der Tatsacheninstanz wird auch die Frage zu beantworten sein, ob udd inwieweit in den nach dem 8. 63 Abs 3) 9 etwa ein Ausschluß von Nachzahlungen ange-r, ordnet ist, w.ie dies bei entsprechenden Regelungen in anderen Bändern, z.B. nach den §§ 12,13, 29 der Zweiten Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamtenbesoldungs- und Versorgungsrechts vcm 15. In zweiter Linie hat der Kläger seinen Klageanspruch auf die Verletzung der öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflicht* durch das beklagte Land und auf Amtspflichtverletzung gestützt. Dieser Angriff stöBt deshalb ins Leere, weil dem Revisionsgericht eine Rachprüfung des vom Berufungsrichter dem § 47 Abs 1 des Schleswig-Holsteinischen Entnazifizierungsgesetzes gegebenen Inhalts, er stünde dem Schadensersatzanspruch des Klägers aus Verletzung der Fürsorgepflicht entgegen, verwehrt ist (§§ 549, 562; vgl auch das Urteil des Senats vom 28. lösende Anspruch eines Beamten aus FürsorgePflichtverletzung über die bürgerlich-rechtliche Bestimmung des § 618 BOB hinaus und unabhängig von dessen Inhalt seine Wurzel in dem öffentlich-rechtlichen Beamtenver- Die Ausführungen der Revision können danach nur Bedeutung gewinnen für die unabhängig von den beamtenrechtlichen Ansprüchen des Klägers aus dem öffentlichen Dienstverhältnis bestehende Frage, ob eine.Amtshaftung des beklagten Landes wegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung eines Beamten gegeben ist, worauf die Revision ausdrücklich nicht eingegangen ist. regierung festgestellt, daß der Kläger im Juni 1945 dem Schulamt in einen hieinen Fragebogen eingereicht habe und dieser vom Schulamt der Militärregierung zugeleitet sein dürfte, die daraufhin die Entlassung des Klägers angeordnet habe. Auf Grund dieser Feststellungen folgert das Berufungsgericht: Selbst wenn dieser Sachverhalt hinreichend bestimmt wäre, um eine Amtspflichtverletzung anzunehmen, so käme allenfalls nur das Verschulden eines Kreisbeamten, nicht aber eines Landesbeamten in Betracht, so daß auch aus diesem Grunde eine Haftung des beklagten Landes nicht zu dem Zuge komme. Auch der Hinweis dgs Klägers, der Ober-^ Präsident selbst habe die Entlassung verfügt und sich nicht bemüht, das von ihm erkannte Versehen bei der >.j Militärregierung richtigzustellen, vermöge nicht durchzugreifen. Wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 14 A Oktober 1949 selbst vorgetragen habe, habe die Militärregierung ihm ihrerseits auf seine Nachfrage erklärt, daß es sich um einen Fehler handele, aber seinen Einspruch zurückgewiesen. Demgegenüber führt diä Revision aus, es stehe fest, daß eine Nachprüfung der politischen Vergangenheit der Versorgungsberechtigten zu dem damaligen Zeitpunkt noch gar nicht in die Wege geleitet gewesen sei. Daraus ergebe sich gleichzeitig, daß für die Vorlage eines Fragebogens zu dem angegebenen Zeitpunkt ein An-' laß nicht bestanden habe, die Vorlage vielmehr umgekehrt die Gefahr zur Folge hatte, den Kläger vorzeitig und zwar zur Unzeit in ein Säuberungsverfahren zu verwickeln, wie dies denn auch tatsächlich geschehen sei, indem der Kläger irrtümlich auf die Liste der zu entlassenden Lehrer gesetzt worden sei. Jedem Kenner der damaligen Verhältnisse, vor allem aber dem Leiter des Schulamtes selbst, hätte bei den damaligen Verhältnissen klar sein müssen, daß die Vorlage eines Fragebogens zur Unzeit dem Kläger n u.r Nachteile bereiten konnte. |j Demgegenüber':.hat das beklagte Land in der stündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht selbst erklären |] lassen, daß es sich bei den Beamten des Schulamts tun h Staatsbeamte handele. Im übrigen war unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat. das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Kultusminister des Landes Schleswig-Holstein, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt lautet der Ausspruch des Urteils des erkennenden Senats vom 17. Lie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zitierte Normen: § 565 ZPO
BeamteLandSchulamtbeklagenFragebogenGrundAnspruchMilitärregierungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR H8/5Q
Verkündet
m IT* Januar 1952 ?ieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2388 029?
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Rektors i.R. Heinrich AlB in
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Klägers,'Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.

.'-gegen
 das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Kultusminister des Landes Schleswig-Holstein,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1?- Januar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Riese und der Bundesrichter Br. Beibrück, Prof. Br. Meiß, Br. Pagendarm und Rietschel
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden1 das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. Oktober 1950 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom 25. Oktober 1949 aufgehoben.
Bis Sache wird zur. anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger» der früher Schulrektor in GflHB war, ist mit dem 1« April 1932 in den Ruhestand versetzt worden. Auf Grund eines e ingereicht eq* Fragebogens ist der Kläger in «den Anweisungen der Britischen Militärregierung vom 7« März und 24. Juli 194$ liber zu entlassende Lehrer auf geführt. Demzufolge wurde er auf Anordnung der Militärregierung durch den Oberpräsidenten der Provinz Schleswig-Holstein - Amt für Volksbildung - mit Verfügung vom 13. März 1946 und Wirkung vom 15. März 1946 entlassen, wiederholt
 durch Verfügung vom 1. August 1946 mit Wirkung vom 30.
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Juli 1 Das Ruhegehalt wurde dem Kläger vom 1 • September 1946 ab nicht mehr gezahlt. Nach erfolglosem Einspruch bei der Besatzungsmacht wurde der Kläger durch Einreihungsbescheid der Militärregierung vom 10. Js^nar 1948 in die Kategorie IV eingereiht und erhielt dann 50 # des Ruhegehalts. Im Zuge eines Wiederaufnahmeverfahrens wurde er durch Beschluß der Entnazifizierungsbehörde vom 1. September 1948 in Gruppe V eingestuft. Das beklagte Land hat dem Kläger für die Zeit vom 10. Januar 1948 an wieder das volle Ruhegehalt gewährt, die Zahlung für die vorhergehende Zeit aber mit Schreiben vom 25* Januar 1949 abgelehnt.
Nach der Behauptung, des Klägers ist er von der zuständigen Behörde versehentlich auf die Liste .der jeni-gen Lehrer gesetzt worden, welche der Militärregierung zur Entlassung vorgeschlagen wurden. Denn hierfür sei-
 
en nur solche Lehrer in Frage gekommen, die sich noch im Dienst befunden hätten. Mit der auf seine Stellung als Beamter und auf Amtspflichtverletzung des beklagten Landes gestützten Klage verlangt der Kläger die Nachzahlung seines Ruhegehalts für die Zeit vom 1. September 1946 bis zu dem 10. Januar 1948 in Höhe von 584,37 W. Das beklagte Land.hat das Versehen eines Beamten bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden. Im Berufungsrechts zuge hatte der Kläger sich noch ausdrücklich auf die Verletzung der FÜrsorgepflicht^ durch das beklagte Land wegen der schuldhaft falschen Behandlung seiner Belange infolge der versehentlichen Vorlage seines Fragebogens an die Militärbehörde bezogen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung des beklagten Landes nach dem Klageantrag. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
fort s che idungs gründe:
Gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Revision bestehen keine Bedenken. Der Kläger macht mit der Klage in erster Linie Ruhegehaltsansprüche geltend, stützt seinen Anspruoh'aber auch auf Amtspflichtverletzung und Verletzung der Fürsorge’pflicht des beklagten Landes ihm gegenüber als Beamten. Hier»- -für ist der Rechtsweg zulässig. Der Senat hat bereits
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früher und gerade im Falle eines Schleswig-Holsteini-sehen Laridesbeamten die Frage der Zulässigkeit des * Rechtswefä für Vermögens rechtliche Ansprüche der Beamten gegen ihren Dienstherrn geprüft und bejaht (BGHZ 2, 273 ff; hinsichtlich der Ansprüche aus Fürsorgepflichtverletzung vgl auch.RGZ 137* 81 und 141» 385 Z5887).. Der für die Geltendmachung der vermögensrechtlichen Ansprüche des Klägers nach §-143 DBG erforderliche Vorbescheid ist erteilt..
Während das Landgericht die Klage .mit Rücksicht auf die Finanztechnisöhe Anweisung Kr 88 als unbegründet abgewiesen hat, hat das Berufungsgericht insoweit, als der Kläger seine Versorgungsansprüche unmittelbar als solche geltend macjjt, den Rechtsweg gemäß Art 131 Satz 5 GrundG als zui^git verschlossen angesehen, weil dem Kläger im We|& einer tlfctnazifizierungsmaßnah-me, m~-hin aus anderen als beämtenrechtlichen Gründen, die Versorgungsbezüge entzogen sind. Biese Begründung des Berufungsgerichts übersieht bereits, daß das Verbot der Geltendmachung von Rechtsansprüchen bis zu dem Inkrafttreten des vorgesehenen, die Rechtsverhältnisse der angeführten Personen regelnden Bundesgesetzes aufgestellt ist vorbehaltlich anderweitiger landee-rechtlicher Regelung. Unter einer solchen Regelung im Sinne des Art 131 Satz 3 GrundG ist aber auch eine vor Erlaß des Grundgesetzes ergangene.landesrechtliche Regelung zu verstehen, welche die durch Zusammenbruch. und Entnazifizierung verursachten Zweifelsfragen Über die Rechtsverhältnisse der in Art 131 GrundG genannt
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ten Personentereise materiell regelt, wie der Senat in seinem Urteil vom 15- März 1951 (BGHZ‘ 1, 274 £~287 ffJ7) entschieden hat. Bas Oberlandesgericht hätte daher in diesem Zusammenhang prüfen müssen, ob die Ruhegehaltsansprüche des Klägers nach dem Zusammenbruch durch ein Landesgesetz in dem beklagten Lande geregelt worden sindIn Schleswig-Holstein ist aber bereits auf Grund der Verordnung 110 der Militärregierung der Britischen Zone und in Ausführung der Direktiven 24 und 38 des Kontrollrats das Gesetz vom 10. Pebruar“*1;948 zur Fortführung und zu dem Abschluß der Entnazifizierung (GVB1 SchlH 1948, 33) ergangen. Dieses Gesetz wird auch vom Berufungsrichter bei Prü-fung des Anspruchs des Klägers aus Verletzung der Fürsorgepflicht angeführt. Das Berufungsgericht hat sich jedoch nichtdarüber'ausgesprochen, ob die geltend gemachten RuHe^^al%sansprübhe des Klägers von diesem Emmasifizierungsgesetz oder von sonstigen landesgesetzlichen Vorschriften nach dem Zusammenbruch geregelt sind, wenn auch nicht ausdrücklich (OGHZ 1, 274 /29j47) • Schon dieser Umstand rechtfertigt gemäß § 565 Abs 4 ZPO die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung unter Zurückverweisung der Sache an die Vor Instanz.
Ein Hindernis für die Geltendmachung von beamtenrechtlichen Ansprüchen des Klägers besteht weiter heute deshalb nicht mehr, weil inzwischen das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse. der unter Art 131 Grund fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl I 307) ergan-
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gen ist, und dieses, das Verbot der Geltendmachung von Rechtsansprüchen in Art 131 Satz 3 GrundG beseitigende und sich rückwirkende Kraft beilegende Gesetz (§§ 73, 77) zweifelsohne auch in der Revisioxis-ihstanz zu berücksichtigen ist (vgl u.a. BGHZ 2, 327 und das Urteil des Senats vom 29. Oktober 1951 - III ZR 8/51 iiiw#em in BGHZ 3$ 507 nicht mit abgedruckten Teil). Bedeuten gegen die Reohtagültigkeit des (Jeset-
zes vom 11. üti 1951 können jedenfalls insoweit be-
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rechtigterw>ise‘-^.cht erhoben werden, als dieses Gesetz die bisherige Beschränkung in der Geltendmachung
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der Ansprüche beseitigt hat.
Bei der danach notwendig werdenden erneuten Ver-
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handlung und sachlichen Prüfung des Klageanspruchs in der Tatsacheninstanz wird auch die Frage zu beantworten sein, ob udd inwieweit in den nach dem 8. Mai 1945 erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen, welche das Gesetz vom 11. Mai 1951 insoweit unberührt läßx, als sie eine günstigere Regelung enthalten f§
63 Abs 3) 9 etwa ein Ausschluß von Nachzahlungen ange-r, ordnet ist, w.ie dies bei entsprechenden Regelungen in anderen Bändern, z.B. nach den §§ 12,13, 29 der Zweiten Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamtenbesoldungs- und Versorgungsrechts vcm 15. März 1949 (GVB1 1949» 57) bei amtsenthobenen entnazifizierten Beamten der Fall ist. Dabei ist zu beachten, daß der Kläger, als er auf Anordnung der Militärregierung aus dem Dienst entlassen wurde, sich bereits im Ruhestand befand. Andererseits ist in
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diesem Zusammenhang auch die Bedeutung der Finanz- ■ technischen Anweisung Kr 88 für den vorliegenden Fall t
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zu würdigen, womit das Oberlandesgericht sich bisher ^ nicht auseinandergesetzt hat.	1
In zweiter Linie hat der Kläger seinen Klageanspruch auf die Verletzung der öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflicht* durch das beklagte Land und auf Amtspflichtverletzung gestützt.
-Hinsichtlich der behaupteten FürsorgepflichtVerletzung hat der Berufungsrichter die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts mit der Begründung abgewiesen, daß dem auf Verletzung der Fürsorgepflicht‘gestützten Anspruch des Klägers die Vorschrift des $ 47 Abs 1 des Schleswig-Holsteinischen Entnazifizierungsgesetzes entgegenstehe, weil nach dieser Bestimmung derjenige keine Schadensersatzan-sprüche geltend machen könne, der im Zusammenhang mit der Entnazifizierung, durch die politische Überprüfung, Entfernung aus dem Amt oder Stellung usw. oder in sonstiger Weise Nachteile erlitten habe. Der Anspruch aus Fürsorge Pflichtverletzung stelle sich auch nicht alB Anspruch aus unerlaubter Handlung dar, welcher nach § 47 Abs 2 nicht ausgeschlossen sei. Doch könne diese Frage offen bleiben, da eine Amtspflichtverletzung eines mit der Fürsorge betrauten Beamten, für den das beklagte Land haften müßte, nicht dargetan sei.
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Die Revision meint, das Berufungsgericht habe das Wesen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht verkannt. Dieser Angriff stöBt deshalb ins Leere, weil dem Revisionsgericht eine Rachprüfung des vom Berufungsrichter dem § 47 Abs 1 des Schleswig-Holsteinischen Entnazifizierungsgesetzes gegebenen Inhalts, er stünde dem Schadensersatzanspruch des Klägers aus Verletzung der Fürsorgepflicht entgegen, verwehrt ist (§§ 549, 562; vgl auch das Urteil des Senats vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 in dem in BGHZ-3, 1 ff /T§7 nicht mit abgedruckten Teil, wonach Schleswig-Holsteinische Landesrechtsnormen irrevisibel sind)•
Im übrigen hat der einen Schadenersatzanspruch aus- . lösende Anspruch eines Beamten aus FürsorgePflichtverletzung über die bürgerlich-rechtliche Bestimmung des § 618 BOB hinaus und unabhängig von dessen Inhalt seine Wurzel in dem öffentlich-rechtlichen Beamtenver-
'HffZ 111, 178 /T817; Hl, 385 /58£7; H5, 182
Die Ausführungen der Revision können danach nur Bedeutung gewinnen für die unabhängig von den beamtenrechtlichen Ansprüchen des Klägers aus dem öffentlichen Dienstverhältnis bestehende Frage, ob eine.Amtshaftung des beklagten Landes wegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung eines Beamten gegeben ist, worauf die Revision ausdrücklich nicht eingegangen ist. Das Berufungsgericht hat eine solohe Häftling verneint. Hierzu hat der Berufungsrichter folgendes ausgeführts Nach ihren Ermittlungen habe die Landes-.

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regierung festgestellt, daß der Kläger im Juni 1945 dem Schulamt in	einen hieinen Fragebogen
 eingereicht habe und dieser vom Schulamt der Militärregierung zugeleitet sein dürfte, die daraufhin die Entlassung des Klägers angeordnet habe. Ob die Vorlage des Fragebogens aus eigener Initiative oder auf Anforderung .des Schulamts erfolgt sei, entziehe sich der Kenntnis der Fensionsregelungsbehörde. Eine Überprüfung der Versorgungsberechtigten sei zu der angegebenen Zeit noch nicht in die Wege geleitet gewesen. Über diese Feststellungen sei der Kläger mit Schreiben vom 17. Juli 1948 unterrichtet worden. Auf Grund dieser Feststellungen folgert das Berufungsgericht: Selbst wenn dieser Sachverhalt hinreichend bestimmt wäre, um eine Amtspflichtverletzung anzunehmen, so käme allenfalls nur das Verschulden eines Kreisbeamten, nicht aber eines Landesbeamten in Betracht, so daß auch aus diesem Grunde eine Haftung des beklagten Landes nicht zu dem Zuge komme. Auch der Hinweis dgs Klägers, der Ober-^ Präsident selbst habe die Entlassung verfügt und sich nicht bemüht, das von ihm erkannte Versehen bei der >.j Militärregierung richtigzustellen, vermöge nicht durchzugreifen. Wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 14 A Oktober 1949 selbst vorgetragen habe, habe die Militärregierung ihm ihrerseits auf seine Nachfrage erklärt, daß es sich um einen Fehler handele, aber seinen Einspruch zurückgewiesen. Der Entnazifizierungsausschuß habe die verlangte Nachzahlung nicht angeordnetBei dieser Sachlage lasse sich nicht feststellen, daß Gegej Vorstellungen der Provinzial- be zw. der Lsndesverv/alti
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bei der* Besatzungsmaoht zur Rücknahme der Anweisung zur Entlassung des Klägers geführt haben würden, so daß dahinstehen könne, ob ein Verschulden von Landesbeamten Überhaupt ausreichend behauptet sei.
Demgegenüber führt diä Revision aus, es stehe fest, daß eine Nachprüfung der politischen Vergangenheit der Versorgungsberechtigten zu dem damaligen Zeitpunkt noch gar nicht in die Wege geleitet gewesen sei. Daraus ergebe sich gleichzeitig, daß für die Vorlage eines Fragebogens zu dem angegebenen Zeitpunkt ein An-' laß nicht bestanden habe, die Vorlage vielmehr umgekehrt die Gefahr zur Folge hatte, den Kläger vorzeitig und zwar zur Unzeit in ein Säuberungsverfahren zu verwickeln, wie dies denn auch tatsächlich geschehen sei, indem der Kläger irrtümlich auf die Liste der zu entlassenden Lehrer gesetzt worden sei. Jedem Kenner der damaligen Verhältnisse, vor allem aber dem Leiter des Schulamtes selbst, hätte bei den damaligen Verhältnissen klar sein müssen, daß die Vorlage eines Fragebogens zur Unzeit dem Kläger n u.r Nachteile bereiten
 konnte. Das beklagte Land wäre daher kraft seiner Für-
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Sorgepflicht verpflichtet gewesen, die Einreichung eines Fragebogens und dessen Weiterleitung an die Militärregierung zu verhindern und den Fragebogen dem Klä- * ger zurückzugeben.	...
tigen Fürsorgepflichtverletzung zugleich eine mögliche Behauptung einer Amtspflichtverletzung liegt (RGZ 111,
 178 /TQ27; H5, 182 /TsjJ?). Es braucht auch nicht ent
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schieden zu werden, ob dem Oberlandesgericht darin fl Hecht zu geben ist, daß eine Haftung des beklagten Lan-.3 des keinesfalls in Betracht komme, weil höchstens das H Verschulden eines Kreisbeamten, nicht aber das eines Landesbeamten in Frage stehe. Die Revision meint, das 3 Schulamt	sei	zwar	Kreisbehörde,	nehme aber ;n
gleichzeitig auch staatliche Aufgaben wahr und sei mit j der beamtenrechtlichen Betreuung der Lehrer betraut. |j Demgegenüber':.hat das beklagte Land in der stündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht selbst erklären |] lassen, daß es sich bei den Beamten des Schulamts tun h Staatsbeamte handele. In dem Vorbringen des Klägers kan| jedoch keinesfalls eine hinreichend bestimmte Behauptung] einer Amtspflichtverletzung von Beamten des Schulamtes, j
deren Richtigkeit sich feststellen ließe, erblickt wer den; Wenn der Kläger dem Schulamt im Jahre 1945 einen
 an die Militärregierung noch kein Beamtenverschulden zu ; liegen. Der Kläger war Parteimitglied von 1935 bis 1945 * und Ortsgruppenamtsleiter der HSV .Der Entnazifizierung?-
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hauptausschuß hat den ursprünglich in Gruppe IV einge- ' stuften Kläger später am 1*. September 1948 entsprechend dem Anträge des Öffentlichen Klägers unter Berücke ich- *:
tigung seines hohen Alters in Gruppe V eingestuft. Das ;
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beklagte Land, das eine versehentliche Weitergabe des V Fragebogens in Abrede stellt, hätte danach pfliohtmäßlg I; den Fragebogen an die Militärbehörde weiterleiten Icön- V nen. Auf die weitere Frage eines etwaigen Verschuldens •-eine s Beamten der Provinzial- oder der Landes Verwaltung .
Fragebogen einreichte, so braucht in dessen Weitergabe
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kommt die Revision nicht mehr zurück. Ein solches ursächliches Verschulden wäre aus den Gründen des angefochtenen Urteils auch zu verneinen.
Soweit das Oberlandesgericht aus sachlichen Gründen die Berufung zurückgewiesen hat, ‘konnte somit die Revision keinen Erfolg haben. Im übrigen war unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
* • •
Dr. Riese	Dr.	Delbrück	tfeiB
Dr. Pagendarm	Rietschel

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ui zg. H8/50
Beschluß
 In dem Rechtsstreit des Rektors i.R. Heinrich'in Bl
 itr.
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
♦
das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Kultusminister des Landes Schleswig-Holstein,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 lautet der Ausspruch des Urteils des erkennenden Senats vom 17. Januar 1952 in Berichtigung gemäß § 319 ZPO:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10, Oktober 1950 aufgehoben.
Lie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Karlsruhe, den 19« Januar 1952 Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
s
Br. Riese #Br. Beibrück Meiß
 Br. Pagendarm Rietschel