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BGH · III ZR 147/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 147/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Wurm, Streck und Schlick am 27. 2. Weiterhin geht das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend davon aus, daß die schenkweise Abtretung des das "Stiftungsvermögen" bildenden Sparguthabens an den Beklagten gemäß der Vereinbarung vom 6. Februar 1990 nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 HeimG in der Fassung vom 7. Februar 1990 das Sparguthaben zunächst an die Erblasserin abgetreten hat (das Berufungsgericht läßt die Wirksamkeit dieser Abtretung ausdrücklich offen), stand aufgrund der Auslegung des Stiftungsvertrages der Erblasserin jederzeit ein - im Wege der Abtretung nach § 398 BGB oder durch Auszahlung des Guthabenbetrages zu verwirklichender - Anspruch auf Herausgabe des Guthabens zu (gem. - fremdnützige Treuhand - aus § 667 BGB) und nicht nur, wie die Revision meint, ein bloßer, von der Existenz des Sparguthabens losgelöster Geldzahlungsanspruch. Aufgrund dieser Sachlage unterliegt es keinem Zweifel, daß das Sparguthaben wirtschaftlich zu dem Vermögen der Erblasserin gehörte und damit von ihr auch im Wege der Schenkung einem Dritten (etwa durch Abtretung dieses Herausgabeanspruchs) zugewandt werden konnte (§ 516 Abs. 1 BGB). Damit sind auch die gegen die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 HeimG a.F. von der Revision erhobenen Bedenken - diese Bestimmung erfasse nur die Gewährung von Vermögensvorteilen aus dem Vermögen des Heimbewohners - gegenstandslos. b) Vergeblich auch versucht die Revision mit der Begründung, § 14 Abs. 1 HeimG a.F. sei nur auf Heimbewohner, nicht aber auch auf Heimbewerber anwendbar, darzutun, daß die Abtretung des Sparguthabens an den Beklagten jedenfalls in Höhe von 400.000 DM wirksam sei, da die Erblasserin insoweit lediglich einen bereits lange vor ihrem Einzug in das von dem Beklagten getragene Altenheim gefaßten Beschluß umgesetzt habe. § 14 Abs. 1 Satz 1 HeimG a.F. erfaßt nicht nur das Versprechenlassen, sondern auch das Gewährenlassen von Vermögensvorteilen. Mangels notarieller Beurkundung (§ 518 Abs. 1 BGB; auch eine - vom Berufungsgericht erörterte -wirksame Anweisung nach § 784 BGB lag nicht vor) stand es im Zeitpunkt der Aufnahme in das Heim im freien Belieben der Erblasserin, ob sie ihre vorgefaßte Absicht in die Tat umsetzen wollte. Auch der Schutz dieser Entschließungsfreiheit wird vom Normzweck des § 14 Abs. 1 Satz 1 HeimG a.F. erfaßt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 134 BGB § 14 HeimG § 518 BGB § 14 HeimG
BGBErblasserinBerufungsgerichtAbtretungZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BGHR: ja
BESCHLUSS
III ZR 147/94
vom 27. April 1995 in dem Rechtsstreit
 Oratorium des hl. Philipp NMi	e.V.
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Ewald JflM, Bernd FflB und Dr. Paul AhMHstraße AB, Ai
 Beklagter, Widerkläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Rechtsanwalt Dr. Franz-Herbert J\
AuBHÜstraße ■§, AflBBi,
 als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß der am 01.03.1993 verstorbenen Frau Maria Gertrud Kl
 Kläger, Widerbeklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr. Kummer -
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Wurm, Streck und Schlick am 27. April 1995 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Mai 1994 - 3 U 146/91 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 775.000 DM
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277) .
1.	Das Berufungsgericht geht rechtsbedenkenfrei davon
 aus, daß zwischen der Erblasserin und ihrem vorverstorbenen Bruder einerseits und dem	sionsver-
ein e.V. (im folgenden: Pfl| andererseits am 16. Juni 1982 ein Stiftungsvertrag mit Rückforderungsrecht geschlossen worden ist. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
2.	Weiterhin geht das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend davon aus, daß die schenkweise Abtretung des das "Stiftungsvermögen" bildenden Sparguthabens an den Beklagten gemäß der Vereinbarung vom 6. Februar 1990 nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 HeimG in der Fassung vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1873) nichtig war.
a) Allerdings ändert der Umstand, daß die Stifter jederzeit über das Sparkonto verfügen konnten und somit dieses - wirtschaftlich gesehen - das "persönliche Eigentum" der Stifter geblieben ist, nichts daran, daß im Verhältnis zur Bank allein der FM Inhaber der Guthabenforderung war (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93 - WM 1995,	20, 21). Dies wird zwar - was die Revision zu Recht
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rügt - vom Berufungsgericht ersichtlich verkannt. Dieser Fehler vermag jedoch der Revision nicht zu dem Erfolg zu verhelfen:	Selbst	wenn	man	außer	acht	läßt, daß der FBI
mit Vereinbarung vom 1./13. Februar 1990 das Sparguthaben zunächst an die Erblasserin abgetreten hat (das Berufungsgericht läßt die Wirksamkeit dieser Abtretung ausdrücklich offen), stand aufgrund der Auslegung des Stiftungsvertrages der Erblasserin jederzeit ein - im Wege der Abtretung nach § 398 BGB oder durch Auszahlung des Guthabenbetrages zu verwirklichender - Anspruch auf Herausgabe des Guthabens zu (gem. Ziff. 3 des Stiftungsvertrags bzw. - fremdnützige Treuhand - aus § 667 BGB) und nicht nur, wie die Revision meint, ein bloßer, von der Existenz des Sparguthabens losgelöster Geldzahlungsanspruch.
Aufgrund dieser Sachlage unterliegt es keinem Zweifel, daß das Sparguthaben wirtschaftlich zu dem Vermögen der Erblasserin gehörte und damit von ihr auch im Wege der Schenkung einem Dritten (etwa durch Abtretung dieses Herausgabeanspruchs) zugewandt werden konnte (§ 516 Abs. 1 BGB). Damit sind auch die gegen die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 HeimG a.F. von der Revision erhobenen Bedenken - diese Bestimmung erfasse nur die Gewährung von Vermögensvorteilen aus dem Vermögen des Heimbewohners - gegenstandslos.
b) Vergeblich auch versucht die Revision mit der Begründung, § 14 Abs. 1 HeimG a.F. sei nur auf Heimbewohner, nicht aber auch auf Heimbewerber anwendbar, darzutun, daß die Abtretung des Sparguthabens an den Beklagten jedenfalls in Höhe von 400.000 DM wirksam sei, da die Erblasserin insoweit lediglich einen bereits lange vor ihrem Einzug in
 das von dem Beklagten getragene Altenheim gefaßten Beschluß umgesetzt habe.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 HeimG a.F. erfaßt nicht nur das Versprechenlassen, sondern auch das Gewährenlassen von Vermögensvorteilen. Nach dem Zweck des Gesetzes - alte und pflegebedürftige Menschen sollen in ihrer Hilflosigkeit oder Arglosigkeit nicht ausgenutzt werden können (vgl. BGHZ 110, 235, 239) - könnte das Gewährenlassen eines Vermögensvorteils allenfalls dann nicht mehr von der Verbotsnorm erfaßt sein, wenn mit der Zuwendung ein bereits vor Aufnahme in das Heim verbindliches Schenkungsversprechen erfüllt werden sollte. Mangels notarieller Beurkundung (§ 518 Abs. 1 BGB; auch eine - vom Berufungsgericht erörterte -wirksame Anweisung nach § 784 BGB lag nicht vor) stand es im Zeitpunkt der Aufnahme in das Heim im freien Belieben der Erblasserin, ob sie ihre vorgefaßte Absicht in die Tat umsetzen wollte. Auch der Schutz dieser Entschließungsfreiheit wird vom Normzweck des § 14 Abs. 1 Satz 1 HeimG a.F. erfaßt. Zwar mag sich in einem solchen Falle ein Zusammenhang zwischen der VermögensZuwendung und den nach dem Heimvertrag zu erbringenden Leistungen nicht aufdrängen; ein solcher ist aber nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 HeimG a.F. - im Unterschied zu § 14 Abs. 2 HeimG a.F. (wo er im übrigen bis zu dem Beweis des Gegenteils vermutet wird, BGH aaO) - nicht erforderlich.
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3.	Auch sonst läßt das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen.
Rinne	Engelhardt	Wurm
 Streck	Schlick