Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 25. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 20. Januar 1985 - III ZR 135/83 » NJW 1985, 1020, 1023, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84 « ZIP 1985, 667, 669 und vom 9. 1. Für Pflichtverletzungen der Firma S^BHHHHI haftet die Beklagte grundsätzlich nicht nach § 278 BGB. Die Revision kann sich auch nicht darauf stützen, die Mit Recht verweist die Beklagte darauf, daß sich ihre Zusage auf die Zwischenfinanzierung beschränkte und insoweit auch eingehalten worden ist. November 1980 und der Finanzierungsplan spätere Steuerrückflüsse, InvestitionsZulagen und -Zuschüsse berücksichtigten, kann dafür im Ergebnis nichts anderes gelten als für die Angabe über die zu erwartenden Erträge. Die Beklagte war als Zwischenfinanzierungsbank selbst an einer gesicherten Endfinanzierung interessiert, insoweit aber nicht zur Beratung der Kläger verpflichtet. Die Kläger konnten die vorliegenden schriftlichen Äußerungen der Beklagten über die Endfinanzierung nicht als zur Haftung verpflichtende verbindliche Auskünfte ansehen.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 147/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Karl-Heinz K traße , I 2. Ruth G K traße / / K Kläger und Revisionskläger/ Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. F. und gegen B AG, gesetzlich vertreten W. Bgp|, H. R. Ef, W. G P^HiHBolatz durch die Vorstandsmitglieder CMBM, f.-w. c , E. van HM, H , Filiale Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Will 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 25. Februar 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: 1. Den Klägern wird gegen die Versäumung der Frist für die Revisionsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Dezember 1986 - 20 U 2055/85 - wird nicht angenommen. * Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.344.000,— DM. 3 Gründe : Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Finanziert eine Bank die Beteiligung an einem Bauherrenmodell, so haftet sie nach ständiger Senatsrechtsprechung nur in Ausnahmefällen für die Anlageverluste des Kreditnehmers (vgl. Senatsurteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83 » NJW 1985, 1020, 1023, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84 « ZIP 1985, 667, 669 und vom 9. Oktober 1986 - III ZR 127/85 = WM 1986, 1561, 1563). 1. Für Pflichtverletzungen der Firma S^BHHHHI haftet die Beklagte grundsätzlich nicht nach § 278 BGB. Auch wenn der Pro jektinitiator oder ein Anlageberater bei der Werbung für ein Steuersparmodell zugleich eine Finanzierungsmöglichkeit nachweist, sind falsche Angaben der Werber über das Projekt nicht der Finanzierungsbank zuzurechnen, falls deren Mitwirkung am Gesamtprojekt nicht über die globale KreditZusage und die Einzelkreditverträge hinausgeht (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Februar 1986 - III ZR 95/85 - zu 3.). 2. Eine Ausnahme ist hier nicht schon deswegen zu machen, weil der von der Beklagten auf einem eigenen Beratungsbogen auf gestellte Finanzierungsplan, den die Firma SflüHBB an die Interessenten weitergab, die künftigen monatlichen Erträge des zu finanzierenden Objekts mit "ca. 1.000,— DM" zu hoch bezifferte. Unmittelbar neben dieser Eintragung befand sich der Formularvermerk: “Alle Angaben sind unverbindlich". Unter diesen Umständen brauchte die Beklagte nicht damit zu rechnen, daß die klagenden Eheleute - der Ehemann ist Betriebswirt - diese vage Ertragsschätzung nur deswegen, weil die Beklagte sie in den Finanzierungsplan übernommen hatte, ohne eigene Prüfung zur Grundlage ihres Entschlusses machen würden, sich mit über 1,5 Millionen DM an dem Bauherrenmodell zu beteiligen. 3. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine andere Beurtei- lung gerechtfertigt wäre, wenn der in dem Beratungsbogen als Kundenberater bezeichnete Filialdirektor die irre- führende Angabe über die zu erwartenden Erträge mündlich bestätigt hätte. Das Berufungsgericht hat entsprechende Feststellungen nicht getroffen, die Revision hierauf zielende Verfahrensrügen nicht erhoben. 4. Die Revision kann sich auch nicht darauf stützen, die * Beklagte habe in ihrem Schreiben vom 27. November 1980 zugesagt, eine 100 %ige Finanzierung durchzuführen, obwohl InvestitionsZulagen und -Zuschüsse den Einsatz von Eigenkapital voraussetzen. Mit Recht verweist die Beklagte darauf, daß sich ihre Zusage auf die Zwischenfinanzierung beschränkte und insoweit auch eingehalten worden ist. Soweit das - an die Firma S|■■■MV gerichtete -Schreiben vom 27. November 1980 und der Finanzierungsplan spätere Steuerrückflüsse, InvestitionsZulagen und -Zuschüsse berücksichtigten, kann dafür im Ergebnis nichts anderes gelten als für die Angabe über die zu erwartenden Erträge. Die Beklagte war als Zwischenfinanzierungsbank selbst an einer gesicherten Endfinanzierung interessiert, insoweit aber nicht zur Beratung der Kläger verpflichtet. Die Kläger konnten die vorliegenden schriftlichen Äußerungen der Beklagten über die Endfinanzierung nicht als zur Haftung verpflichtende verbindliche Auskünfte ansehen. Krohn Werp Bou j ong Rinne Halstenberg