Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 4. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Sachentscheidung durch das Berufungsgericht liegt auf der Hand, da die Sache keiner weiteren Aufklärung bedurfte und - zu demindest bezüglich der Hauptbegründung - im wesentlichen nur eine rechtliche Würdigung vorzunehmen war. Das Berufungsgericht hat daher den Begriff der Sachdienlichkeit nicht verkannt. der Klägerin keine steuerlichen Vorteile und Vergünstigungen, auf die sie einen gesetzlichen Anspruch hatte, vorzuenthalten. Es kann allerdings zweifelhaft sein, ob diese drittbezogene Amtspflicht nach ihrem Schutzzweck auch darauf gerichtet war, die hier geltend gemachten Schäden von der Klägerin fernzuhalten. Zudem war die Beurteilung in dem Einspruchsbescheid insofern nur vorläufig, als der Bescheid von der Klägerin und auch den stillen Gesellschaftern (§ 360 Abs.4 AO) angefochten werden konnte (und von der Klägerin auch angefochten worden ist). Beurteilt man auf diesem Hintergrund den Bescheid, so lassen die beanstandeten Passagen ein amtspflichtwidriges Verhalten des Bescheidsverfassers nicht erkennen; jedenfalls fehlt es am Verschulden. Die rechtliche Beurteilung ist, auch wenn sie in dem gegen den Bescheid gerichteten Klageverfahren vor dem Finanzgericht nicht bestätigt werden sollte, rechtlich vertretbar. In dem Bescheid werden eine Reihe finanzgerichtlicher Entscheidungen herangezogen, darunter auch solche, die das von der Klägerin praktizierte steuerrechtliche Modell betreffen. Insbesondere stützt der in dem Rechtsstreit der Klägerin gegen das Finanzamt Hannover-Land I ergangene Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 30. Mai 1984 - IV B 81/83 -(GA I 123 - 137), auch wenn er nur in einem summarischen Verfahren ergangen ist, in wesentlichen Punkten den Rechtsstandpunkt, den das Finanzamt in dem Bescheid vom 1. b) Entgegen der Ansicht der Revision ist auch nicht erkennbar, daß die Finanzbehörden den rechtlich relevanten Sachverhalt unzureichend aufgeklärt oder dem Einspruchsbescheid einen unzutreffenden Sachverhalt zugrundegelegt hätten. c) Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß in dem Bescheid aufgrund eines vertretbaren Rechtsstandpunktes der festgestellte Sachverhalt so gewürdigt worden ist, wie das in den beanstandeten Passagen geschehen ist. Der Bescheid enthält eine insgesamt sachgerechte, jedenfalls vertretbare Beurteilung, für die sich das Finanzamt in wesentlichen Punkten auf finanzgerichtliche Entscheidungen, insbes. lichen Bedenken, daß das Berufungsgericht in den von der Klägerin mißbilligten Formulierungen keine schuldhafte Amtspflichtverstöße erblickt hat.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 147/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma Elektronik GmbH & Co. KG, vertreten durch die Elektronik GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Manfred KflBBstraße 0P, HflHi #, Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr. gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in Hannover, W^Hfli^bstraße g, HtfHHÜI g, Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Will 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 4. Juni 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juni 1986 - 16 U 158/85 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000 DM. Gründe : Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i. S. des § 554 b ZPO. Die Revision verspricht auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Die Rüge der Revision, § 540 ZPO sei verletzt, greift im Endergebnis nicht durch. Die Sachdienlichkeit einer eigenen 3 Sachentscheidung durch das Berufungsgericht liegt auf der Hand, da die Sache keiner weiteren Aufklärung bedurfte und - zu demindest bezüglich der Hauptbegründung - im wesentlichen nur eine rechtliche Würdigung vorzunehmen war. Das Berufungsgericht hat daher den Begriff der Sachdienlichkeit nicht verkannt. Da der Fall im Berufungsrechtszug in tatsächlicher Hinsicht umfassend aufbereitet war, läßt sich eine fehlerhafte Ermessensausübung (§ 540 ZPO) ausschließen. 2. Das Finanzamt traf gegenüber der Klägerin als Steuerschuldnerin grundsätzlich die drittbezogene Amtspflicht, die sie betreffenden Gewinnfeststellungsbescheide (hier: für die Jahre 1976 - 1980) nur im Rahmen der geltenden Steuergesetze zu erlassen, insbes. der Klägerin keine steuerlichen Vorteile und Vergünstigungen, auf die sie einen gesetzlichen Anspruch hatte, vorzuenthalten. Es kann allerdings zweifelhaft sein, ob diese drittbezogene Amtspflicht nach ihrem Schutzzweck auch darauf gerichtet war, die hier geltend gemachten Schäden von der Klägerin fernzuhalten. Die Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und der Finanzverwaltung mußten den stillen Gesellschaftern schon aufgrund ihrer Beteiligung am Besteuerungsverfahren (§ 360 AO), der gehörigen Information durch die Klägerin oder der Wahrnehmung von gesellschaftsrechtlichen Informationsrechten bekannt sein. Der Einspruchsbescheid war wohl ebensowenig wie die Gewinnfeststellungsbescheide dazu bestimmt, den stillen Gesellschaftern eine Grundlage für ihre wirtschaftlichen Dispositionen zu bieten und die Klägerin vor nachteiligen Dispositionen der Gesell- 4 J5 schafter zu schützen. Zudem war die Beurteilung in dem Einspruchsbescheid insofern nur vorläufig, als der Bescheid von der Klägerin und auch den stillen Gesellschaftern (§ 360 Abs. 4 AO) angefochten werden konnte (und von der Klägerin auch angefochten worden ist). Weiter ist fraglich, ob derartige Auswirkungen steuerrechtlicher Würdigungen nur unter den Voraussetzungen des Amtsmißbrauchs oder der RufSchädigung ersatzfähig sind. Diese Fragen können jedoch offenbleiben. Selbst wenn man eine Amtspflicht mit der umschriebenen Schutzrichtung annehmen wollte, wäre sie im Streitfall nicht (jedenfalls nicht schuldhaft) verletzt worden. Das hat das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei ausgeführt. 3. Die mit den Klageanträgen zu 1) - 7) beanstandeten Passagen befinden sich verstreut in einem 40seitigen Einspruchsbescheid. Sie dürfen daher nicht isoliert gewürdigt werden, sondern sind im GesamtZusammenhang der in dem Bescheid ange-stellten Erwägungen zu betrachten. Der Bescheid befaßt sich mit schwierigen steuerrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Fragen. Zwischen der Klägerin und den Finanzbehörden bestehen erhebliche Meinungsverschiedenheiten, die bereits zu mehreren finanzgerichtlichen Streitigkeiten geführt haben. Beurteilt man auf diesem Hintergrund den Bescheid, so lassen die beanstandeten Passagen ein amtspflichtwidriges Verhalten des Bescheidsverfassers nicht erkennen; jedenfalls fehlt es am Verschulden. 5 a) Die dem Bescheid zugrundeliegenden Rechtsauffassungen sind nach sorgfältiger Prüfung gewonnen und werden auf vernünftige Überlegungen gestützt. Die rechtliche Beurteilung ist, auch wenn sie in dem gegen den Bescheid gerichteten Klageverfahren vor dem Finanzgericht nicht bestätigt werden sollte, rechtlich vertretbar. Daher fällt dem Beamten, der den Bescheid erlassen hat, zunächst kein Verschulden zur Last (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 22. März 1979 - Ill ZR 22/78 = VersR 1979, 574, 575 f m. w. Nachw.). In dem Bescheid werden eine Reihe finanzgerichtlicher Entscheidungen herangezogen, darunter auch solche, die das von der Klägerin praktizierte steuerrechtliche Modell betreffen. Insbesondere stützt der in dem Rechtsstreit der Klägerin gegen das Finanzamt Hannover-Land I ergangene Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 30. Mai 1984 - IV B 81/83 -(GA I 123 - 137), auch wenn er nur in einem summarischen Verfahren ergangen ist, in wesentlichen Punkten den Rechtsstandpunkt, den das Finanzamt in dem Bescheid vom 1. August 1984 vertritt. b) Entgegen der Ansicht der Revision ist auch nicht erkennbar, daß die Finanzbehörden den rechtlich relevanten Sachverhalt unzureichend aufgeklärt oder dem Einspruchsbescheid einen unzutreffenden Sachverhalt zugrundegelegt hätten. Der Bescheid enthält einen umfangreichen "Tatbestand"; auch in den "Entscheidungsgründen" werden eine Fülle von Fakten verwertet. Ebensowenig wie in einem Urteil brauchte in dem Bescheid auf jede Einzelheit eingegangen zu werden. Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß eine gebotene weitere Sachaufklärung unterblieben sei oder dem Einspruchsbescheid erkennbar falsche Tatsachen zugrundegelegt worden seien. 6 n, c) Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß in dem Bescheid aufgrund eines vertretbaren Rechtsstandpunktes der festgestellte Sachverhalt so gewürdigt worden ist, wie das in den beanstandeten Passagen geschehen ist. Der Bescheid enthält eine insgesamt sachgerechte, jedenfalls vertretbare Beurteilung, für die sich das Finanzamt in wesentlichen Punkten auf finanzgerichtliche Entscheidungen, insbes. den angeführten Beschluß des Bundesfinanzhofs, berufen konnte. Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß das Finanzamt, soweit der Fall dazu Anlaß bot, auch Wertungen vornehmen durfte, die der Klägerin oder Dr. Reuter abträglich waren. Denn die Finanzbehörden tritt die Amtspflicht, im Rahmen der geltenden Steuergesetze aus Gründen des Gemeinwohls die staatlichen Steueransprüche durchzusetzen. d) Nach diesen Grundsätzen begegnet es keinen recht- lichen Bedenken, daß das Berufungsgericht in den von der Klägerin mißbilligten Formulierungen keine schuldhafte Amtspflichtverstöße erblickt hat. Die rechtlichen und tatsächlichen Wertungen im Bescheid sind naheliegend, zu demindest vertretbar. Zum Teil wendet sich die Klägerin nur gegen die Wortwahl im Bescheid; so räumt die Klägerin selbst ein, daß Dr. RflBV die Entlassung des Geschäftsführers (vgl. Klageantrag zu 1 a) "befürwortet" hat. Insoweit kann im einzelnen auf die Erwägungen des Berufungsgerichts (BU 10 - 13) verwiesen werden. Zu den dortigen Ausführungen unter ee) ist ergänzend zu bemerken, daß die - damals noch nicht rechtskräftige - Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluß des LG Hildesheim vom 7 14. September 1983 auf S. 36 des Bescheids erwähnt wird. Bei der Sachverhaltsermittlung durften die Finanzbehörden im übrigen auch die angeführten Anklageschriften erwähnen; durch diese Heranziehung der Anklageschriften als Erkenntnisgrundlage wurde kein irreführender Eindruck erweckt. 4. Hiernach kommt es auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts (fehlender Schaden) nicht mehr an. Krohn Kroner Boujong Werp Rinne