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BGH · in zr 147/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 147/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 24. 1. Vergeblich macht der Beklagte geltend, das Oberlande sgericht habe den vorgetragenen Sachverhalt nicht ausgeschöpft, weil es nicht berücksichtigt habe, daß er zur Verfolgung eines gemeinsamen Zieles der Parteien selbst Kredite habe aufnehmen müssen, die mit mehr als 7 % zu verzinsen seien; deshalb verstoße die Berufung der Kläger auf diesen niedrigeren Zinssatz gegen Treu und Glauben. Der Beklagte setzt sich mit diesem Vorbringen in Widerspruch zu seinem eigenen Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen; dort hatte er ausdrücklich solche gemeinsamen Ziele der Parteien bestritten und behauptet, von vornherein sei es nur seine Absicht gewesen, das Grundstück der Kläger zu erwerben. 2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Beklagten, das Oberlandesgericht habe ihm als Verzugsfolge einen höheren Zinssatz zubilligen müssen als die mit der Bank vereinbarten 7 %• Selbst wenn man seinem Vorbringen in den Vorinstanzen entnehmen wollte, daß die Kläger vor der Abtretung von der Bank durch Kündigung und Androhung der Zwangsversteigerung in Verzug gesetzt worden waren, so muß doch zugleich auch der weitere Vortrag des Beklagten berücksichtigt werden, er habe danach die Grundschulden gekauft, um das drohende Zwangsversteigerungsverfahren abzuwenden und das Grundstück freihändig zu erwerben. Wann der Beklagte die Kläger später durch eine neue Mahnung zur Zahlung wieder in Verzug gesetzt hat, ist von ihm nicht substantiiert vorgetragen worden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
VerzugParteigemeinsamZinssatzKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
in zr 147/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Hermann Karl K
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
1.	Matthias G
2.	Veronika G beide wohnhaft
 Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 24. Februar 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Mai 1982 - 17 U 1805/81 -wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 44.512 DM.
Gründe
 Die Revision hat keine grundsätzliche Bedeutung und bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1. Vergeblich macht der Beklagte geltend, das Oberlande sgericht habe den vorgetragenen Sachverhalt nicht ausgeschöpft, weil es nicht berücksichtigt habe, daß er zur Verfolgung eines gemeinsamen Zieles der Parteien selbst Kredite habe aufnehmen müssen, die mit mehr als 7 % zu verzinsen seien; deshalb verstoße die Berufung der Kläger auf diesen niedrigeren Zinssatz gegen Treu und Glauben.
 
Der Beklagte setzt sich mit diesem Vorbringen in Widerspruch zu seinem eigenen Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen; dort hatte er ausdrücklich solche gemeinsamen Ziele der Parteien bestritten und behauptet, von vornherein sei es nur seine Absicht gewesen, das Grundstück der Kläger zu erwerben.
2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Beklagten, das Oberlandesgericht habe ihm als Verzugsfolge einen höheren Zinssatz zubilligen müssen als die mit der Bank vereinbarten 7 %• Selbst wenn man seinem Vorbringen in den Vorinstanzen entnehmen wollte, daß die Kläger vor der Abtretung von der Bank durch Kündigung und Androhung der Zwangsversteigerung in Verzug gesetzt worden waren, so muß doch zugleich auch der weitere Vortrag des Beklagten berücksichtigt werden, er habe danach die Grundschulden gekauft, um das drohende Zwangsversteigerungsverfahren abzuwenden und das Grundstück freihändig zu erwerben. Daraus ergab sich, daß er von den Klä-
 
gern nach der Abtretung keine Bezahlung mehr verlangte, sondern mit ihnen zunächst nur noch über einen Verkauf verhandelte. Damit aber endete der Verzug. Wann der Beklagte die Kläger später durch eine neue Mahnung zur Zahlung wieder in Verzug gesetzt hat, ist von ihm nicht substantiiert vorgetragen worden.
Krohn
 Tidow	Kroner
 Boujong
Halstenberg