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BGH · ui ZR 147/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui ZR 147/77

Juli 1979 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Das gilt auch dann, wenn die Schiedsklausel, wie hier nach dem anzuwendenden bulgarischen Recht oder nach Art. 2 des UN-Übereinkommens vom 10. Auch nach bulgarischem Recht konnte das Berufungsgericht die Schiedsklausel in Nr. 7 des Kaufvertrages vom 7. Die Revision verspräche daher im Endergebnis keinen Erfolg, selbst wenn das Berufungsgericht, was zweifelhaft sein mag, bei der Auslegung nicht vom bulgarischen Recht ausgegangen sein sollte.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsstreitAuslegungBerufungsgerichtNürnbergSchiedsklauselKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Cf
BUNDESGERICHTSHOF
ui ZR 147/77 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Außenhandelsunternehmen	,
T^^HHPstraße 0, SMM^Bulgarien, vertreten durch ihren Generaldirektor Herrn Peter
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Kaufmann Karl H K^B^traße Nürnberg,
9
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v.
2
r
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Lohmann und Kröner am 12. Juli 1979 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Juli 1977 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000 IM.
Gründe :
Der Rechtsstreit wirft keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf. Der Inhalt einer Schiedsklausel ist anerkanntermaßen nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln, hängt also von dem erklärten Willen der Vertragschließenden ab (vgl. etwa BGHZ 40, 320, 321 ff). Das gilt auch dann, wenn die Schiedsklausel, wie hier nach dem anzuwendenden bulgarischen Recht oder nach Art. 2 des UN-Übereinkommens vom 10. Juni 1958, der Schriftform bedarf.
Die Revision ist auch nicht aus anderen Gründen annahmewürdig. Auch nach bulgarischem Recht konnte das Berufungsgericht die Schiedsklausel in Nr. 7 des Kaufvertrages vom 7. Januar 1975 dahin auslegen, daß sie auch Streitigkeiten aus dem Darlehensvertrag vom 29. Januar 1975 umfaßt. Die Revision verspräche daher im Endergebnis keinen Erfolg, selbst wenn das Berufungsgericht, was zweifelhaft sein mag, bei der Auslegung nicht vom bulgarischen Recht ausgegangen sein sollte.
Lohmann
 Kröner
Nüßgens
 Krohn
Tidow