dem Rechtsstreit als Streithelferin des Klägers beigetreten und hat gegen das Bernfungonrteil das vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsinittel der Revision eingelegt. Die Streithelferin verfolgt mit ihrer Revision den Antrag, unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; . In prozessualer Hinsicht erhebt sich zunächst die Frage, ob die Streithelferin zur weiteren Verfolgung ihrer Revision befugt ist, obwohl die von ihr unterstützte Hanpt-partei, der Kläger, eine Revision nicht eingelegt hat. Aus dem von der Beklagten überreichten Schriftwechsel zwischen ihr und dem Kläger ergibt sich: Mit Schreiben vom 18. Juli 1961 erklärte die Beklagte dem Kläger, sie könne ihm nach der Sachlage nicht empfehlen, Revision einzulegon, wenn er es tue, so geschehe es auf sein eigenes Risiko, und erbot sich, möglicherweise die bisher dem Kläger entstandenen Prozeßkosten zu übernehmen. Demgemäß war die Streithelferin im vorliegenden Palle zur Einlegung der Revision berechtigt, und sie muß auch zur v/eiteren Durchführung ihres Rechtsmittels für befugt erachtet werden, sofern nicht der Kläger durch arasdrückliche Erklärungen oder schlüssige Handlungen zu erkennen gegeben hat, daß er die Fortsetzung des Rechtsstreite durch die Streithelferin nicht billige. Empfehlung der Beklagten eine Revision nicht eingelegt, läßt sich nur entnehmen, daß er ein weiteres Prozeßrisiko nicht mehr tragen wollte, keineswegs ist hieraus aber zu folgern, daß der Kläger auf seinen Ansprtich a^ch materiell verzichten wollte und mit einer Weiterverfolgung des Rechtsstreits -durch die Streithelferin auf deren Risiko nicht einverstanden war. März 1961 nicht nach Vorschrift der Gesetze besetzt gewesen sei, kann die Erörterung dieser Rüge dahingestellt bleiben, da das Berufungsnrteil in jedem Palle, v/ie noch darznlegen sein wird, wegen Verletzung des materiellen Rechts aufzuheben und die Sache zur andorweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. hat und somit auch der gerügte Verfahrensmangol nur die Aufhebung des Urteils unter Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zur Folge haben könnte. Das Berufungsgericht prüft zunächst, ob die Ansprüche des Klägers sich aus § 823 Aba,2 BGB in Verbindung mit den §§ 72, 73 der vom Stadtrat von Kaiserslautern am 30. a) Wenn die Revision zunächst unter Berufung auf das Urteil des Reichsgerichts vom 22.Mai 1911 (JW 1911, 649) meint, eine Polizeiverordnung, die den Anliegern die Streupflicht - und nur diese stehe hier in Rede — auferlege, finde ihre Ermächtigung bereits in dem allgemeinen Aufgabenbereich der Polizei, so kann ihr hierin nicht gefolgt worden. Bei diesen Entscheidungen ist aber zu berücksichtigen, daß sie unter der Geltung der preußischen Gesetzgebung des 19- Jahrhunderts ergangen sind, wo man sich, ausgehend von dem umfassenden Polizeibegriff des 18. Insoweit überschreitet eine Polizeivorschrift die Grenzen des Polizeibereichs bereits dann und ist deshalb ungültig, wenn sie einem nicht unmittelbar beteiligten Britten eine als LeistungsVerschiebung zu wertende, mit Kosten verbundene Pflicht, wie es auch die Streupflicht darstellt, ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung auferlegt(vgl.hierzu Crt.des BayVGII vom 16. b) Bie hier in Präge stehenden ortspolizeilichen Vorschriften haben nur für die Stadt Kaiserslautern, jedenfalls nicht über den Bezirk des Berufungsgerichtes hinaus Geltung, sind also nicht revisible Rechtsnormen im Sinne des § 549 ZPO. Pas Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die hier in Rede stehenden ortspolizeilichen Vorschriften eine gesetzliche Ermächtigung in Art 2 Nr.6 BayPStGB in Verbindung mit § 566 Nr.10 StGB oder im Gewohnheitsrecht gehabt haben, und meint, selbst wenn man dieses unterstellen wollte, seien diese Vorschriften mit dem Inkrafttreten des Polizeiverwaltnngsgesetzes von 1954 am 1. April 1954 (§ 100 Ahs.l), alle entgegenstehenden Rechtsvorschriften sowie alle Rechtsvorschriften gleichen Inhalts für das Land Rheinland-Pfalz aTJfgehoben werden, und führt dann eine Reihe solcher aufgehobenen Rechtsvorschriften, darunter unter d) Art.l bis 22 und .44 a BayPStGB von 1871, auf.In § 101 A.bs.1 auf Grund at>f gehobenen Rechtes erlassen v/orden waren, gelten als auf Grund dieses Gesetzes erlassen, soweit es eine entsprechende Ermächtigung enthält In 5 102 PVG schließlich heißt es: PolizeiverOrdnungen die bereits 20 Jahre in Geltung sind, treten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. In seiner grundsätzlichen Entscheidung vom 9- Juli 1954 (BayObLGZ 1954, 150), auf die hier verwiesen werden kann, hat das Bayerische Oberste Landesgericht in überzeugender Weise bereits ausgeführt, daß Art.2 Nr.6 BayPStGB i.V. m. § 366 Nr.10 StGB keine Ermächtigung dafür enthalte, die mit einer Kostenlast verbundene Verpflichtung, für die Erhaltung der Sicherheit auf Ortsstraßen zu sorgen - worunter dann auch die Streupflicht zu rechnen ist den Anliegern aufzubürden. Bamit stellt sich aber überhaupt nicht die Frage, ob eine Weitergeltung dieser ortspolizeilichen Vorschriften nach den §§ 101 Abs.l oder 102 PVG eingetreten ist, da eine solche Weitergeltung nur für bei Inkrafttreten des Polizeiverwalt^ngsgesetzes von 1954 gültige Polizeiverordnungen in Frage stehen kann. c) Anders ist die Rechtslage jedoch, wenn für den Erlaß der Polizeivorschriften eine andere Ermächtigungsgrundlage bestanden hat, als welche ein Gewohnheitsrechtssatz in Präge kommen kann. Pas Recht der Gemeinde, die Pflicht zur Erhaltung der Sicherheit auf öffentlichen Wegen und die Kosten dafür durch Polizeiverordnung den Anliegern aufzubürden, kann nicht nur durch formelles Gesetz, sondern auch durch Gewohnheitsrecht begründet sein, das auch im Bereiche des öffentlichen Rechts als eine selbständige Rechtsqnellc neben dem Gesetzesrecht anzuerkennen ist (vgl.BayOblGZ 1954, 150, 155). Es läßt dann aber die Präge nach dem Bestehen eines solchen Gewohnheitsrechts-satzes dahingestellt und meint, selbst wenn man.sein Bestehen annehme, habe es sich um eine dem PolizeiYerv/al~ tungsgesetz entgegenstehende Rechtsvorschrift gehandelt, da das Polizeiverwaltungsgesetz nicht eine entsprechende Ermächtigung zu dem Erlaß einer solchen Rechtsvorschrift enthalte. Als dem Polizeiverwaltungsgesetz entgegenstehende Rechtsvorschrift sei der Gev/ohnheitsrechtssatz und damit die auf ihm beruhende Folizeivorschrift dann aber gemäß § 100 Abs.2 PYG mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hm 1. Bies ist aber nicht der Pall, sondern in § 1 Abs.2 PVG ist ausdrücklich gesagt, daß die Polizei außer den Aufgaben, die ihr durch das Polizeiverwaltungsgesetz übertragen sind, auch die Auf- Eine solche spezielle Regelung ist dann aber nicht eine dem Polizeiverwaltungsgesetz entgegen-stchcndc Rechtsvorschrift, sondern durch sie wird in zulässiger Weise der Aufgabenbereich der Polizei erweite Mit Recht weist die Revision in diesem Zusammenhang darauf hin, daß dann, wollte man der vom Berufungsgerich gezogenen Schlußfolgerung beipflichten, man auch folgern müßte, daß § 5(in Verbindung mit § 1) PrWegRG, das noch in den früheren preußischen Gebieten des Landes Rheinland-Pfalz gelte, dem Polizeiverwaltungsgesetz entgegen-stände und deshalb aufgehoben sei. Ließe sich als Ermächtigungsgrnndlage ein Gewohnheitsrechtssatz feststellen, dann hätte er bei Erlaß de: Polizeiverwaltungsgesetzes diesem nicht entgegengestanch und gemäß § 102 PVG wären die ortspolizeilichen Vorschr: ton, da sie bereits über 20 Jahre in Geltung gewesen wä: Pie Präge nach dem Bestehenreiner gewohnheitsrechtlichen HNbrm-aetzungsermächtignng ist dahor von entscheidender Bedeutung und kann nicht, wie das Berufungsgericht es meint, dahingestellt bleiben. Mit der Präge des Bestehens eines solchen Gev/ohn-heitsrechtssatzes haben sich das Bayerische Oberste Landesgericht in seiner Entscheidung vom 9* Juli 1954 (BayÖbLGZ 1954, 150) und der Bayerische Verwaltungsge-richtshof in seiner Entscheidung vom 16. Während das Bayerische Oberste Landesgericht zu dem Ergebnis kommt: "Zur Erhaltung der Sicherheit auf öffentf* liehen Gehsteigen sind die Gemeinden nach Bunde$-und Landesrecht (§ 366 Er.10 BayPStGB) ermächtigt, Polizeivorschriften zu erlassen, und nach bayerischem Gey/ohnheitsrecht dürfen sie dem Gemeindebürger zu diesem Zweck auch Pflichten auferlegen, die mit Kosten verbunden sind, selbst wenn dies der Abv/äl-znng einer eigenen Verpflichtung gleichkommt", vertritt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den gegenteiligen Standpunkt, schränkt ihn aber dahin ein, daß sich auf dem in Präge kommenden Gebiet ein Örtliches Gewohnheitsrecht gebildet haben könne;. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision darüber einzugehen, ob ein gev/ohnheitsrechtlicher oder observanzmäßiger materieller Rechtssatz des Inhalts angenommen v/erden kann oder nicht, daß der Eigentümer des Bürgersteiges einer öffentlichen Straße Träger der Verkehrssicherungspflicht und damit der hier in Betracht kommenden Streupflicht ist. Sollte das Berufungsgericht gezwungen sein, sich noch einmal auch mit dieser Frage auseinandersetzen zu müssen, so wird es, worauf die Revision zutreffend hin-v/eist, zu beachten haben, daß die Streupflicht war der Verkehrssicherungspflicht entspringt, dieser aber nicht gleichzusetzen ist. Zur Verkehrssicherungspflicht gehört auch die Freihaltung von noch anderen Gefahren, und es ist durchaus denkbar, daß ein Gewohnheitsrecht oder eine Observanz sich nicht hinsichtlich der gesamten Verkehrs- Da hier nur die Streupflicht in Rede steht, haben sich die Untersuchungen auch nur auf diese zu beschränken, und eine dahingehende Schlußfolgerung, nur der Träger der gewohnheitsrechtlich oder observanzmäßig begründeten allgemeinen Verkehrssicherungspflicht könne auch strenpflichtig sein, wäre rechts-irrtüntfjch.
2223 056 Nachschlagev/erk: ja Amtliche Sammlung: nein RhPf PVG v. 26. März 1954, GVB1 31, §§ 100, 101, 102 Zur Präge der Auswirkung des Polizeiverv/altungsgesetzes von Rheinland-Pfalz vom 26. März 1954 auf hei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehende gemeindliche Polizeivorschriften betreffend die Streupflicht auf Bürgersteigen. BGH, TTrt. v. 10. Dezember 1962 III ZR 147/61 - OIG in Neustadt an der V/einstraße DG in Kaiserslautern 111_ ZR_ 14 7/6,1 Verkündet am 10.Dezember 1962 Scheibl, Ju stizobersekretär als Drkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Rentners Hugo B SflMstr.^, Streithelferin: StOHBBBM K___________ durch den Oberbürgermeister, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Klägers, I, vertreten Revioionsführorin, geg en AG., Nähmaschinenfabrik, die Firma P vertreten durch ihren Vorstand KarlcflHBEr , Beklagte und Revisionsboklagt< - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dio mündliche Verhandlung vom 10.Dezember 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hnßla, Gähtgcns, Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision der Streithelferin wird das Urteil des 1. Zivilsenats dos Oberlandesgorichtc in Neustadt an der Weinstraße voia 21. April 1961 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. . Von Rechts wegen Tatbestand;, Der Kläger, der bei der Beklagten beschäftigt war, fiel am 22. Januar 1958 um 7 l*hr 14 auf seinem Weg zur Arbeitsstätte auf dem Bürgersteig, der in der Pf®^-Straße in KlHHHIHHB) an ^em der Beklagten gehörenden Haus TflHB^tr.0 entlangführt und im Eigentum der Beklagten steht. Er brach sich dabei den linken Arm und verletzte sich das Steißbein. Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz der Arztkosten, soweit sie von der Berufsgenossenschaft nicht getragen worden sind, sowie Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Er hat vorg.etragen: Auf dem Bürgersteig habe sich Glatteis befunden, darüber habe eine dünne Schneedecke gelegen. Infolge der Glätte sei er zu Pall gekommen. Die Beklagte habe entgegen ihrer auf Grund polizeilicher Vorschriften bestehenden Streupflicht auf dem Bürgersteig nicht gestreut. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm für restliche Arztkosten 109,80 DM nebst 4 ?<> Zinsen hieraus seit 1. Juli 1958, sowie ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in dao Ermessen des Gerichtes gestellt werde. Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuv/eisen. Sie hat bestritten, daß zur Dnfallzeit Glatteis geherrscht habe und der Bürgersteig nicht gestreut gewesen sei, und des weiteren vorgetragen: Der Unfall sei vermutlich darauf zurückzuführen, daß der Kläger am Rande des etwa 5 cm aus dem Bürgersteig heransragonden Senkochacht- W deckols gestrauchelt sei, wo sich eine Eisschicht gebildet habe. Hierfür sei aber nicht sie, sondern allein die St0 verantwortlich. Davon abgesehen habe es sich aber a”ch um einen Betriebsunfall im Sinne der Reichsversicherungsordnung gehandelt, und das G-esetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Diensthund Arbeitsnnfällen vom 7. Dezember 1943 könne nicht eingreifen, weil&der Bürgersteig, auf dem der Kläger gefallen sei, wegen des räumlichen Zusammenhanges mit ihrem, der Beklagten, Betriebsgrundstück als Zugang hierzu a'nzusprechen sei, der Kläger also nicht mehr am öffentlichen Verkehr teilgenommen habe. Schließlich habe sie zur TJnfallzeit auch noch keine Streupflicht getroffen, da nach den geltenden ortspolizeilichen Vorschriften diese Pflicht erst um 8 tJhr früh beginne. Die geltend gemachten Ansprüche seien aber auch über-setzt. Für die Erstattung der Ärztkosten fehle jede Grundlage, weil sie, wenn erforderlich, von der Berufsgenossen-oehaft getragen worden wären. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen statt-gegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das TJrteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger der den Streit verkündet. Hach Erlaß des Berufungaurteils ist die KflHB dem Rechtsstreit als Streithelferin des Klägers beigetreten und hat gegen das Bernfungonrteil das vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsinittel der Revision eingelegt. Die Streithelferin verfolgt mit ihrer Revision den Antrag, unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; . hilfsv/eise, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzmveisen. Die Beklagte bittet, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfswoise, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. In prozessualer Hinsicht erhebt sich zunächst die Frage, ob die Streithelferin zur weiteren Verfolgung ihrer Revision befugt ist, obwohl die von ihr unterstützte Hanpt-partei, der Kläger, eine Revision nicht eingelegt hat. Unrichtig ist die Ansicht der Beklagten, der Kläger habe auf Einlegung einer Revision verzichtet, woraus folge, daß die Revisionseinlegung der Streithelferin hiermit in Widerspruch stehe. Aus dem von der Beklagten überreichten Schriftwechsel zwischen ihr und dem Kläger ergibt sich: Mit Schreiben vom 18. Juli 1961 erklärte die Beklagte dem Kläger, sie könne ihm nach der Sachlage nicht empfehlen, Revision einzulegon, wenn er es tue, so geschehe es auf sein eigenes Risiko, und erbot sich, möglicherweise die bisher dem Kläger entstandenen Prozeßkosten zu übernehmen. Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 26. August 1961 unter Angabe der ihm entstandenen Kosten, er habe der Empfehlung zufolge keine Re- Vision eingelegt. Da die Zustellung des Berufungs^rteils am 22. Juni 1961 erfolgte, war die Revisionsfrist am 22.Juli 1961 ab-gelaufen. In dem untätigen Verhalten des Klägers bis zu dem Ablauf der Revisionsfrist allein kann ein Rechtsmittol-verzicht nicht gesehen werden. Nach Ablauf der Revisionsfrist aber konnte ein Rechtsmittelverzicht nicht mehr er- . folgen, so daß insoweit auch dem Schreiben des Klägers vom 26. August 1961 keine rechtliche Bedeutung beigemessen werden kann. Nach § 67 ZPO ist der Nebenintervenient zur wirksamen Vornahme aller Prozeßhandlungen befugt, insofern sie nicht mit Erklärungen und Handlungen der Hanptpartei in Widerspruch stehen. Demgemäß war die Streithelferin im vorliegenden Palle zur Einlegung der Revision berechtigt, und sie muß auch zur v/eiteren Durchführung ihres Rechtsmittels für befugt erachtet werden, sofern nicht der Kläger durch arasdrückliche Erklärungen oder schlüssige Handlungen zu erkennen gegeben hat, daß er die Fortsetzung des Rechtsstreite durch die Streithelferin nicht billige. Aus der bloßen Nicht-Ginlegung der Revision durch den Kläger kann eine derartige Mißbilligung nicht entnommen werden. Für den Fall der Nicht-cinlegung des Rechtsmittels durch die Hauptpartei ist es anerkannten Rechts, daß der Nebenintervenient dadurch nicht gehindert wird, allein den Weg des Rechtsmittels zu bccchrci-ten (RGZ 10, 398; 97, 215, 216). Zu einer gegenteiligen Würdigung des Verhaltens des Klägers könnte man hur dann kommen, wenn das Schreiben des Klägers vom 26. August 1961 oder sein sonstiges Verhalten dafür sprächen, daß der Kläger materiell auf den Klageanspruch gegenüber der Beklagten verzichten wollte. Denn nur in diesem Falle wäre anzunohraen, daß eine Weiterverfolgung seines Anspruches durch das Rechts mittel der Strcithelferin nicht seinem Willen entspräche. Aus der Erklärung des Klägers, eir habe infolge der Empfehlung der Beklagten eine Revision nicht eingelegt, läßt sich nur entnehmen, daß er ein weiteres Prozeßrisiko nicht mehr tragen wollte, keineswegs ist hieraus aber zu folgern, daß der Kläger auf seinen Ansprtich a^ch materiell verzichten wollte und mit einer Weiterverfolgung des Rechtsstreits -durch die Streithelferin auf deren Risiko nicht einverstanden war. Es bestehen demnach gegen die Zulässigkeit der von . der Streithelferin eingelegten Revision und gegen die Durchführung des Revisionsverfahrens keine begründeten Bedenken. n. Soweit die Revision zunächst rügt, daß das Berufungsgericht in der letzten mündlichen Verhandlung vom 28. März 1961 nicht nach Vorschrift der Gesetze besetzt gewesen sei, kann die Erörterung dieser Rüge dahingestellt bleiben, da das Berufungsnrteil in jedem Palle, v/ie noch darznlegen sein wird, wegen Verletzung des materiellen Rechts aufzuheben und die Sache zur andorweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. Zwar müßte, wenn das Berufnngsurteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufzuheben wäre, worunter die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichtes fiele, zugleich das Verfahren insoweit aufgehoben werden, als es durch den Mangel betroffen wird (§ 564 Abs.2 ZPO). Pür den vorliegenden Pall ist dies jedoch belanglos, da das Berufungsgericht ohne jede Beweisaufnahme verhandelt und entschieden. hat und somit auch der gerügte Verfahrensmangol nur die Aufhebung des Urteils unter Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zur Folge haben könnte. III. Das Berufungsgericht prüft zunächst, ob die Ansprüche des Klägers sich aus § 823 Aba,2 BGB in Verbindung mit den §§ 72, 73 der vom Stadtrat von Kaiserslautern am 30. Juli 1897 auf Grund des § 366 StGB in Verbindung mit Art.2 Kr.6 des Bayerischen Polizeistrafgesetzbuches (BayPStGB) erlassenen und mit Stadtratsbeschluß vom 28* November 1907 neu-gefaßten ortspolizeilichen Vorschriften herleiten lassen. Bc verneint Jedoch diese Anspruchsgrundlage mit der Erwägung, die §§72 und 73 der ortspolizeilichen Vorschriften, die die Anlieger mit der Streupflicht auf den Fußwegen entlang ihrer Grundstücke belasten, seien im Zeitpunkt des Unfalls des Klägers nicht rechtsgültig gewesen. Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision ist ein Erfolg nicht zu versagen. a) Wenn die Revision zunächst unter Berufung auf das Urteil des Reichsgerichts vom 22.Mai 1911 (JW 1911, 649) meint, eine Polizeiverordnung, die den Anliegern die Streupflicht - und nur diese stehe hier in Rede — auferlege, finde ihre Ermächtigung bereits in dem allgemeinen Aufgabenbereich der Polizei, so kann ihr hierin nicht gefolgt worden. Allerdings hat das Reichsgericht in seinem Urteil vom 22. Mai 1911 eine sich auf § 6 f des preußischen Geset2 über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1856 stützende Poll zeiverordnnng über die Streupflicht der Anlieger für rechte gültig erklärt und dazu ausgeführts Auf Grund der genannter Vorschrift habe zwar nicht die allgemeine Straßenreinigungc pflicht, v/ohl aber die Streupflicht abgewälzt werden könncr Es handele sich bei dieser Bestimmung um eine Maßnahme zur "Sorge für Leben und Gesundheit" und nicht lediglich um eine Vorschrift, die die "Ordnung, Sicherheit und Leichtig- 8 keit des Verkehrs” bezwecke. Die Streupflicht bei Glatteis müsse anders beurteilt werden, als die in dieser Hinsicht mit ihr nur in äußerlicher Verbindung stehende Pflicht zur Straßenreinigung. Denn während die Straßenreinigung als solche nur Ordnung im Verkehr schaffen solle, diene das gegen Schnee~und Eisglätte gerichtete Streuen vor allem dazu, die menschliche Gesviüdlibit vor Schaden zu bewahren. Die Gemeinden seien vielfach, selbst bei Aufwendung verhältnismäßig hoher Kosten, außerstande, bei plötzlich eintretender Y/interglätte durch Streuen das zu leisten, v/as zur Abwendung von Gesundheitsgefahren schnellstens geleistet werden müsse. Unmögliches oder doch unverhältnismäßig Drückendes werde den Gemeinden zugemutet, wenn sie durch sofortige. Maßnahmen die plötzlich eintretende Gefahr der Winterglätte alsbald beseitigen sollen. In solcher Lage aber sei ein Eingreifen der Gesundheits-rmd Gefahrenpolizei veranlaßt. Wenn die Polizei, um drohende, nicht anders zu beseitigende Gefahren von der menschlichen Gesundheit abzuwenden, die Mitwirkung der Anlieger für geboten halte, so könne eine Polizeiver-ordnung, die dem Grundeigentümer.die Verpflichtung zu dem Streuen bei Schnee-und Eisglätte auferlege, nicht als unzulässig beanstandet v/erden, insbesondere ihre Gültigkeit nicht ausschließlich davon abhängig gemacht werden, wer gesetzlich die Straße zu unterhalten und zu reinigen habe, zu demal den Anliegern bei der Inanspruchnahme ihrer Hilfe beim Streuen weder etwas Unmögliches, noch Überhaupt etwas unverhältnismäßig Drückendes zugenmtet werde. Den gleichen Standpunkt hat das Reichsgericht auch in RGZ 76, 164 und .102, 269 eingenommen. l!;': Bei diesen Entscheidungen ist aber zu berücksichtigen, daß sie unter der Geltung der preußischen Gesetzgebung des 19- Jahrhunderts ergangen sind, wo man sich, ausgehend von dem umfassenden Polizeibegriff des 18. Jahrhunderts, damit begnügt hat, die Gegenstände, die die Aufgaben besonderer i r , . :r ■' polizeilicher Vorschriften bilden, in einer Reihe sehr allgemeiner Rubriken zu bezeichnen, die so weitgehend gewesen sind, daß fast alle Aufgaben der Sicherheitspolizei auch hinsichtlich aller bewehrten, das heißt mit gerichtlicher Strafe bedrohten Polizeivorschriften darunter subsumiert werden konnten. Im Gegensatz hierzu hat jedoch im bayerischen Recht, das hier in Rede steht, zu demindest seit dem Bayerischen Strafgesetzbuch von 1861 der Grundsatz der Spezialdelegation gegolten. Dies bedeutet, daß die "Polizei” allein die Polizeivorschriften hat erlassen wie-alle bewehrten Pülizeisnordnungen hat treffen dürfen, zu denen sie durch Gesetz ausdrücklich ermächtigt gewesen ist. Insoweit überschreitet eine Polizeivorschrift die Grenzen des Polizeibereichs bereits dann und ist deshalb ungültig, wenn sie einem nicht unmittelbar beteiligten Britten eine als LeistungsVerschiebung zu wertende, mit Kosten verbundene Pflicht, wie es auch die Streupflicht darstellt, ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung auferlegt(vgl.hierzu Crt.des BayVGII vom 16. Januar I960 in BÖV I960, 134; Laforet-von Jahn-Schadenfroh, Die Bayerische Gemeinde-, 3ezirks-und Kreisordnung, 1928, Anm. 3 und 15 a zu Art.51 Gemeindeordnung). Bie Revision geht daher fehl, wenn sie glaubt, für den Erlaß von Polizeivorschriften den allgemeinen Polizoi-begriff dos preußischen Rechtes auch auf bayerische Rechtsverhältnisse übertragen zu können. b) Bie hier in Präge stehenden ortspolizeilichen Vorschriften haben nur für die Stadt Kaiserslautern, jedenfalls nicht über den Bezirk des Berufungsgerichtes hinaus Geltung, sind also nicht revisible Rechtsnormen im Sinne des § 549 ZPO. Es kann daher, was ihre Gültigkeit anbetrifft, in der revisionsrechtlichen Hachprüfung nur darum gehen, ob durch die Verneinung der Gültigkeit dieser nichtrevisiblen Rechtsnormen ein revisibles Gesetz vor- 10 - letzt ist, als welches die Revision das Polizeiverv/al-tungsgesetz von Rheinland-Pfalz vom 26. März 1954 -PVG-(GVB1 S.5I) bezeichnet. Pas Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die hier in Rede stehenden ortspolizeilichen Vorschriften eine gesetzliche Ermächtigung in Art 2 Nr.6 BayPStGB in Verbindung mit § 566 Nr.10 StGB oder im Gewohnheitsrecht gehabt haben, und meint, selbst wenn man dieses unterstellen wollte, seien diese Vorschriften mit dem Inkrafttreten des Polizeiverwaltnngsgesetzes von 1954 am 1. April 1954 ’Ungültig geworden. Piese Ansicht beruht jedoch auf einer unrichtigen Anwendung der §§ 100, 101 und 102 PVG. .. ' Per § 100 Abs.2 PVG bestimmt, daß mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. am 1. April 1954 (§ 100 Ahs.l), alle entgegenstehenden Rechtsvorschriften sowie alle Rechtsvorschriften gleichen Inhalts für das Land Rheinland-Pfalz aTJfgehoben werden, und führt dann eine Reihe solcher aufgehobenen Rechtsvorschriften, darunter unter d) Art.l bis 22 und .44 a BayPStGB von 1871, auf. In § 101 A.bs.1 PVG ist gesagt: An die Stelle der nach § 100 aufgehobenen Vorschriften treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. Polizeiverordnungen und Polizei Verfügungen, die. auf Grund at>f gehobenen Rechtes erlassen v/orden waren, gelten als auf Grund dieses Gesetzes erlassen, soweit es eine entsprechende Ermächtigung enthält In 5 102 PVG schließlich heißt es: PolizeiverOrdnungen die bereits 20 Jahre in Geltung sind, treten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Soweit sie nach bisherigem Recht zu einem früheren Zeitpunkt außer Kraft treten, behält es hierbei sein Bewenden. 11 1 Soweit des Berufungsgericht die Ansicht vertritt, falls’ die ortspolizeilichen Vorschriften in Art.2 Nr.6 BayPStGB in Verbindung mit § 366 Nr. 10 StGB eine Ermächtigungegruncl-läge hätten, seien sie gemäß § 100 Abs.2 Satz 2 Buchst.d) PVG außer Kraft getreten, kann die Richtigkeit, dieser Erwägungen dahingestellt bleiben. Insoweit ist nämlich davon au«angehen, daß Art.2 Nr.6 BayPStGB in Verbindung mit § 366 Nr. 10 StGB eine Ermächtigungsgrundlage nicht enthalten hat. In seiner grundsätzlichen Entscheidung vom 9- Juli 1954 (BayObLGZ 1954, 150), auf die hier verwiesen werden kann, hat das Bayerische Oberste Landesgericht in überzeugender Weise bereits ausgeführt, daß Art.2 Nr.6 BayPStGB i.V.m. § 366 Nr.10 StGB keine Ermächtigung dafür enthalte, die mit einer Kostenlast verbundene Verpflichtung, für die Erhaltung der Sicherheit auf Ortsstraßen zu sorgen - worunter dann auch die Streupflicht zu rechnen ist den Anliegern aufzubürden. Ben gleichen Standpunkt vertritt auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 16. Januar I960 (BÖV I960, 134). Von dieser Ansicht abzi.lv/eichen, besteht für den hier erkennenden Senat keine Veranlassung. Haben aber die §§72 und 73 der ortspolizeilichen Vorschriften in Art 2 Nr,6 BayPStGB i.V.m. § 366 Nr.10 StGB nicht eine gesetzliche Ermächtignngsgrundlage gehabt, dann sind sie - hier unterstellt, daß eine andere Ermäch-tigungsgrundlage auch nicht bestanden hat - ungültig gewesen. Bamit stellt sich aber überhaupt nicht die Frage, ob eine Weitergeltung dieser ortspolizeilichen Vorschriften nach den §§ 101 Abs.l oder 102 PVG eingetreten ist, da eine solche Weitergeltung nur für bei Inkrafttreten des Polizeiverwalt^ngsgesetzes von 1954 gültige Polizeiverordnungen in Frage stehen kann. 12 - c) Anders ist die Rechtslage jedoch, wenn für den Erlaß der Polizeivorschriften eine andere Ermächtigungsgrundlage bestanden hat, als welche ein Gewohnheitsrechtssatz in Präge kommen kann. Pas Recht der Gemeinde, die Pflicht zur Erhaltung der Sicherheit auf öffentlichen Wegen und die Kosten dafür durch Polizeiverordnung den Anliegern aufzubürden, kann nicht nur durch formelles Gesetz, sondern auch durch Gewohnheitsrecht begründet sein, das auch im Bereiche des öffentlichen Rechts als eine selbständige Rechtsqnellc neben dem Gesetzesrecht anzuerkennen ist (vgl.BayOblGZ 1954, 150, 155). Zutreffend geht daher das Bertifrmgsgericht davon aus, daß ein Satz des Gewohnheitsrechtes eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 100 Abs.2 PYG darstelle. Es läßt dann aber die Präge nach dem Bestehen eines solchen Gewohnheitsrechts-satzes dahingestellt und meint, selbst wenn man.sein Bestehen annehme, habe es sich um eine dem PolizeiYerv/al~ tungsgesetz entgegenstehende Rechtsvorschrift gehandelt, da das Polizeiverwaltungsgesetz nicht eine entsprechende Ermächtigung zu dem Erlaß einer solchen Rechtsvorschrift enthalte. Als dem Polizeiverwaltungsgesetz entgegenstehende Rechtsvorschrift sei der Gev/ohnheitsrechtssatz und damit die auf ihm beruhende Folizeivorschrift dann aber gemäß § 100 Abs.2 PYG mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hm 1. April 1954 aufgehoben. Biese Erwägungen sind rechtsirrtümlich. Sie v/aren dann zutreffend, wenn Poiizeiverordnungen nur auf Grund von im Rahmen des Polizeiverwaltungsgesetzes der Polizei erteilten Ermächtigungen zulässig wäiren. Bies ist aber nicht der Pall, sondern in § 1 Abs.2 PVG ist ausdrücklich gesagt, daß die Polizei außer den Aufgaben, die ihr durch das Polizeiverwaltungsgesetz übertragen sind, auch die Auf- £ ? ; ‘ i gaben zu erfüllen hat, die ihr durch Gesetz - und dem Gesetz steht, wie oben ansgeführt, ein Gewohnheitsrechte-satz gleich - besonders übertragen sind. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das Polizeiverwaltungsgesetz die Polizei zv solchen Polizeivorschriften, wie sic hier in Rede stehen, ermächtigt. In jedem Palle ist die Polizei zu solchen Maßnahmen dann befugt, wenn kraft Gesetzes - oder kraft eines Gewohnheitsrechtssatzes - . durch spezielle Regelung der Bereich ihrer Y/ahrnohmungrs-Zuständigkeit in dieser Richtung erweitert ist. Sofern eine gesetzliche Ermächtigung vorliegt, konnte und kann die Polizei über ihr eigentliches Ziel hinansgreifen und auch nicht polizoipflichtige Dritte zu Leistungen heranziehen. Eine solche spezielle Regelung ist dann aber nicht eine dem Polizeiverwaltungsgesetz entgegen-stchcndc Rechtsvorschrift, sondern durch sie wird in zulässiger Weise der Aufgabenbereich der Polizei erweite Mit Recht weist die Revision in diesem Zusammenhang darauf hin, daß dann, wollte man der vom Berufungsgerich gezogenen Schlußfolgerung beipflichten, man auch folgern müßte, daß § 5(in Verbindung mit § 1) PrWegRG, das noch in den früheren preußischen Gebieten des Landes Rheinland-Pfalz gelte, dem Polizeiverwaltungsgesetz entgegen-stände und deshalb aufgehoben sei. Diese Schlußfolgerung zieht aber das Berufungsgericht selbst nicht, sondern es sagt im Gegenteil, daß diese Bestimmungen des Preußische Wcgcreinigungsgesetzeö im.ehemals preußischen Teil von Rheinland-Pfalz noch weiter gelten (so auch Altmeyer-Do Clerk, Polizeiverwaltungsgesetz von Rheinland-Pfalz, 2.Aufl., § 25 Anm.3). Ließe sich als Ermächtigungsgrnndlage ein Gewohnheitsrechtssatz feststellen, dann hätte er bei Erlaß de: Polizeiverwaltungsgesetzes diesem nicht entgegengestanch und gemäß § 102 PVG wären die ortspolizeilichen Vorschr: ton, da sie bereits über 20 Jahre in Geltung gewesen wä: -H- erst fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Polizeiverwaltungsgesetzes , also am 1. April 1959» außer Kraft getreten, hätten infolgedessen zur Zeit des hier vorliegenden Unfalls noch Gültigkeit gehabt. Pie Präge nach dem Bestehenreiner gewohnheitsrechtlichen HNbrm-aetzungsermächtignng ist dahor von entscheidender Bedeutung und kann nicht, wie das Berufungsgericht es meint, dahingestellt bleiben. Biese rechts-irrtümliche Auffassung zwingt zur Aufhebung des Bern-fnngsurteils'. Mit der von ihm gegebenen Begründung und auch mit einer anderen Begründung läßt es sich nicht halten, da zur Präge eines eine lljorm.setzungsermächti-gwng darstellenden Gewohnheitsrechtssatzes jegliche tatsächlichen Peststellungen fehlen. Mit der Präge des Bestehens eines solchen Gev/ohn-heitsrechtssatzes haben sich das Bayerische Oberste Landesgericht in seiner Entscheidung vom 9* Juli 1954 (BayÖbLGZ 1954, 150) und der Bayerische Verwaltungsge-richtshof in seiner Entscheidung vom 16. Januar I960 (DÖV 1960, 134) bereits eingehend auseinandergesetzt. Während das Bayerische Oberste Landesgericht zu dem Ergebnis kommt: "Zur Erhaltung der Sicherheit auf öffentf* liehen Gehsteigen sind die Gemeinden nach Bunde$-und Landesrecht (§ 366 Er.10 StGB mit Art.2 Er.6 BayPStGB) ermächtigt, Polizeivorschriften zu erlassen, und nach bayerischem Gey/ohnheitsrecht dürfen sie dem Gemeindebürger zu diesem Zweck auch Pflichten auferlegen, die mit Kosten verbunden sind, selbst wenn dies der Abv/äl-znng einer eigenen Verpflichtung gleichkommt", vertritt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den gegenteiligen Standpunkt, schränkt ihn aber dahin ein, daß sich auf dem in Präge kommenden Gebiet ein Örtliches Gewohnheitsrecht gebildet haben könne;. so daß für die in Rede stehende Gemeinde besonders das Vorliegen der Voraussetzun- i i i ; ■f 'i- t gen für die Bildung des Gewohnheitsrechtes untersucht werden müßte. In beiden Entscheidungen steht aber nicht nur, wie hier, die Überbürdung der Streupflicht in Rede, sondern in der Entscheidung des Bayerischen Obersteh Landesgerichts handelt es sich um die Überbürdung des Unterhalts des Fußweges in gutem, für das Begehen sicherem Zustand, und in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsge-richtshofes um die überbürdung der gesamten Reinigung des Gehsteiges. Bas Berufungsgericht wird daher zu beachten haben, daß bei der Überbürdung lediglich der Streupflicht andere Gesichtspunkte eine Rolle spielen können, als es bei der Überbürdung der weitergehenden Unterhalts-oder Reinigungo-pflicht der Fall ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision darüber einzugehen, ob ein gev/ohnheitsrechtlicher oder observanzmäßiger materieller Rechtssatz des Inhalts angenommen v/erden kann oder nicht, daß der Eigentümer des Bürgersteiges einer öffentlichen Straße Träger der Verkehrssicherungspflicht und damit der hier in Betracht kommenden Streupflicht ist. Sollte das Berufungsgericht gezwungen sein, sich noch einmal auch mit dieser Frage auseinandersetzen zu müssen, so wird es, worauf die Revision zutreffend hin-v/eist, zu beachten haben, daß die Streupflicht war der Verkehrssicherungspflicht entspringt, dieser aber nicht gleichzusetzen ist. Zur Verkehrssicherungspflicht gehört auch die Freihaltung von noch anderen Gefahren, und es ist durchaus denkbar, daß ein Gewohnheitsrecht oder eine Observanz sich nicht hinsichtlich der gesamten Verkehrs- sichenmgspflicht, aber hinsichtlich der Streupflicht gebildet haben könnte. Da hier nur die Streupflicht in Rede steht, haben sich die Untersuchungen auch nur auf diese zu beschränken, und eine dahingehende Schlußfolgerung, nur der Träger der gewohnheitsrechtlich oder observanzmäßig begründeten allgemeinen Verkehrssicherungspflicht könne auch strenpflichtig sein, wäre rechts-irrtüntfjch. IV. Das Bernfungsurteil ist daher aufzuheben und die ... . v.-. .• :a, Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten dieses Revisionsverfahrens hängt von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits ab. Sie muß daher dem Berufungsgericht überlassen bleiben. Dr.Kreft Dr.Hußla Gähtgens Keßler Dr.Reinhardt