Eine Partei kann in der [Revision mit Erfolg weder die Be-weiswürdigurig des Patrichters hinsichtlich eines Sachverständigengutachtens noch die Auswahl des Sachverständigen rm als •: ermessensmißbräuchlich mit Beim Yorliegen -von: Ableh- ,r-s nungsgründen in der Person des Sachverständigen beanstanden, die von ihr mit einem Ahlehnungsgesuch geltend gemacht;, vom Gericht aber in dem über das Gesuch ergangenen und-nicht angefochtenen Beschluß für unbegründet erklärt : ri;;1;■ werden: sind, ; Bei einem Urteil über eine Klage, die sich - gemäß § 43 HessAufbauG gegen die Festsetzung einer Entschädigung v■ *richtet:*/kommt es demiviiriöfiter;bzu, jedenfall den Pehlen einer anderweiten Kostenentscheidung in seinem Kostenausspxuch auch darüber zu befinden./ Die Anschlußxevision der Klägern wird insoweit zuxückgewiesen, als mit ihx-ein Eeistungsantxag in -Hohe von 386,88 DM verfolgt wird. 41 592 DM,und unter Abzug der von der Beklag-??; ■ten bereits zuerkannten 19 9CO DM weitere 21 492 DMr ferner für ; den?Backofen weitere 6000 DM, ;?eine Verzinsung der Be- . ? träge??:: sowie 'in erster Linie die: Verurteil.ung der Beklagten zur Erstarrung von 386,88 DU Kosten des E i n s piuch sve r fa hr e n s, in. hat den 'Klägern;dielveriangt^^ in vollem Umfang, die weiter verlangten 6 000 DM nur in Höhe von 5.000 DM, also insgesamt noch 26 492 DM, sowie- 4?fS: .Zinsen aus dieser Summe seit dem 16. In der Berufungsinstanz hat., die Beklagte eine Herabsetzung der Urteilssumme von 26.492 DM um 18 642 DM auf 7 850 DM und die Beschränkung der Verzinsungspflicht auf den letzteren Betrag mit Zinsbeginn ab 30» Oktober 1955 (.Ablauf der Frist für eine verwaltungsgerichtliche Anfechtung des Einspruchsbescheides: 29.. Oktober 1955) begehrt» Sie hat hierbei den Grund und Boden einschließlich der ihrer nunmehrigen Behauptung nach eines besonderen Wertes baren Gebäudereste mit 150 DM/qm = 29 850 DM veranschlagt und daraus gefolgert, von dem seitens des Landgerichts mit 41 392 DM angenommenen Bodenwert müßten 11 542 DM (nämlich 41 392 DM abzüglich 29 850 DM), außerdem die von ihr. Die Kläger haben mit einer Anschlußberufung eine Erhöhung der ihnen vom Landgericht zugesprochenen-26 492 DM um 500 DM wegen eines, entsprechenden höheren Wertes des Backofens sowie eine l/ige Verzinsung auch dieses Betrages ab 16, August 1955 begehrt .und haben ihre Anträge hinsichtlich der Erstattung der Einspxuchskosten weiterhin verfolgt■ Des Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung der Kläger zurückgewiesen und zugunsten der Beklagten die von ihr nach dem landgerichtlichen Urteil zu erbringende weitere Zahlung von 26 492 DM um 600 DM auf 25 892 DM gemindert» Dieser Abstrich erklärt sich daraus, daß das OberlandesgericI das mit dem Landgericht den reinen Bodenwert mit 208 DM/qm. 392 DM veranschlagt, den Backofen zwar im Sinne der Kläger statt mit 6 000 DM mit 6 500 DM bewertet, der Beklagten aber zugute hält, daß die Gebäudereste nicht, wie bisher angenommen, 7 100 DM, sondern nur 6 000 DM wert gewesen seien» Auch dieses Urteil Die Beklagte will statt summe von 25 892 DM nur wird von beiden Parteien angegriffen der oberlandesgerichtlichen Urteils-500 DM als Mehrbetrag für den Back- ofen sowie den von ihr nicht angegriffenen Teilbetrag von 7 850 DM aus der landgeriehtlichen Urieilssurnme, also statt 25.892 DM nur weitere 8 350 DM zahlen, Ihr Antrag geht demgemäß - richtig verstanden - dahin, die Klage hinsichtlich eines Betrages von 17 542 DH aBzuv.eisen. ^irgsgericht bemißt die von der Beklagten 1-) Das B .f-ßignungsentschädigung nach dem Wert des zu entrichtende am 16» August 1955 als dem Tag der enuexgnexen öru«1'^ gnungsbeschlusses<> Es folgt bei der Er-Zustellung aes && m schriftlichen Gutachten des Sach- Doch auch bei der Anwendung des § 287: ZPO 'ist er gehalten, die tatsächlichen Grundjagen seiner hoi- g nungsbildung .darzulegen:;- das Be vis i on s g e i i c ht ist zur Nach“ sie für verletzt ansielt , und ihre Büge wird nicht dadurch in der Zulässigkeit berührt, daß sie § 287 ZPO nicht benennt (vgl,auch insoweit-das Urteil vom 19» Juni 1953 3,3), Grundstücks der Kläger als gegenüber den Vergleichsgrund-stücken besser bezeichnet, einen Einheitswert für..das Nachbargrundstück Haus Nr»89 zu dem 1,Januar 1935 mit 150 BM/qm angenommen und hat unter Berücksichtigung des Einheitswertes aus dem Verkehrswert der Vergleichsgrundstücke auf einen Verkehrswert für das Grundstück der Kläger von;./ worauf die, Revision abhebt, die Beklagte -gemäß ihrem Schriftsatz vom 3- Juli 1956 und der Berufungs-Begründung vorgetragens Bei der Heranziehung der Vergleichs-Preise habe der Sechverständige nicht beachtet, daß ;der; Kiri obesit zer R< damals planmäßiginahezU; sämtliche ...Grund- : / Äüf diesen Vortrag der Beklagten ist das Berufungs- -hh gericht in seinem Urteil nicht eingegangen, obwohl es sich gerade bei der Behauptung der Beklagten, der Kinobesitzer iW R habe für die von ihm erworbenen Grundstücke einen .;da^:Tb i:der; Sachvefstähdige und ihm folgend das Berufungsgericht ■ .gt den Verkehrswert des den Klägern enteigneten Grundstücks niedriger bemessen: hätten, wenn sie - was nicht zu ersehen ist - sich vor Augen gehalten hätten, daß - nach dem als ■richtigeunterstellten Vortrag der Beklagten - zwei der zu dem ■ Vergleich herangezogenen drei Verkaufspreise im Hinblick auf das Sonderinteresse des Käufers sustandegekommen.sind, Wenn die Revision sich auf eine im angefochtenen Urteil nicht>behandelte Äußerung des Sachverständigen B: gegen die vom Sachverständigen W; ... ■/■ ■ :Die Ile vision kanri^Vpn:vornherein nicht 'mit:(: einem"-sei-' eben neuen tatsächlichen Vorbringen gehört --erden, das ergeben soll, daß das Berufungsgericht von einer,-■.■Bestellung Aufgabe des Bevisionsgerichts ist' zu prüfen, ob das Berufungsgericht auf Grund der sich ihm darbietenden Verfahrenslage einen Verfahrensverstoß begangen hat", nicht aber, wie das Berufungsgericht bei einer anderen Gestaltung der Prozeßlage: hätte' richtig verfahren sollen. 1h denen er einer Partei ein Privatgutachten,erstattet, habet Ix weiteren Verlauf des Rechtsstreits sind., weder vor dem Erst- noch vor dem Berufungsgericht neue Gründe geltend gems c htIwoxden,die;, gegen die Zuziehung des Sachverständigen ¥; „ sprechen könnten» Insofern nunmehr die Revision mit dem Voxtrag, Erst-und Berufungsgericht räumten dem Gutachter eine bei der Beklagten ein Gefühl der Rechtlosstellung hervorrufende Monopolstellung ein, private Makler seien- wegen einseitiger Einstellung für,die in Frage stehende Gut-aelitertätigfeit ungeeignet, das frühere Vorbringen der. Beklagten aufgreift und im Zusammenhang damit namentlich die Zuziehung des; Maklers W zu dem Sachversbändigen als , Das Beichsgericht hat ferner mit näherer Begründung in JW 1957, 5525 mit Becht ausgeführt, die gegen den 1 Sachverständigen erhobenen Bedenken brauche das Gericht im ; Urteil: bei der Beweiswürdigung 7§;2S6 ZPO) nicht besonders zu würdigen? Das bedeutet, daß die .Bevision sich nicht l-mit-Erfolg.auf das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes'stützen kann? daß der Gesetzgeber die Präge, ob ein Ablehnungsgrund gegen den Sachverständigen vorliegt:, rasch und endgültig hat, bereinigt sehen wollen und zu diesen! Zweck ein besonderes p' Verfahren mit einer selbständigen Anfechtbarkeit der Ent- -■ Scheidung (§ 406 -Abs V2 - 5 ZPO) eingerichtet hat, Der Gesetzes zweck-würde vereitelt"'unckidie'.Bedeutungpdes'''Verfahrens'’' ginge verloren, wenn die Bevisionsrügen nicht-der aufgezeigten Beschränkung unterlägen- Zu;;;dem,Gesagten ist, ho eil', nach-;:: zutragen, daß zwar die Ausübung dcs freien Ermessens;;';durch ■jd en latr icirl; erder Nachprüfung durch: das;;; Be vis ions ger icht '-.. daß der Sachverständige in einer Vielzahl:von Enteignungsstreitig-keiten zu dem einzigen Gutachter, dem das ;Gericht ausnahmslos ' folgt, bestellt worden sein soll«, Hierzu aber hat der erkennende Senat bereits entschieden (vgl„ Urteil:vom 19» Juni-: 1958 - III ZB 32/57-)? 3.) Das Berufungsgericht:nimmt an, die Beklagte müsse nicht nur den reinen Bodenwert, sondern auch den 6 000 DM ausmachenden Wert1der Geb ander este einschließlich des Sehrottwertes der Heizungsanlage entschädigen; den letz-klaren/Wertahabe der Sachverständige ”k /bei?ä.^r-.;Be-:l1t aa:a rUcksieht igt; der Sachverständige gehe nämlich in seinem, Gutachten davon aus\,daß die Beklagte in.ihrem Beschluß 1> August 1955A einen reinen;Bodenwert von 100 DM/qm angesetzt habe, und müsse, wenn er statt 100 BI.! 1Sachverstandige habe sich bisher in ailen Pällen auf den ; t-S tandpunkt lägest eilt ,'A daß Ke Iler l'undamente bei Grundstücken, wie sie hier in Frage stünden, praktisch wertlos seien,, die : von ihm genannten 208 BM/qm seien daher einschließlich et- .wäre;V überdies ausdrücklich von der Beklagten gestellt worden iV.V falls das Berufungsgericht pflichtgemäß nach § 139 ZPO verfahren wäre, : nicht zu versagen»,■ Mit dem vorstehenden, beachtlich, er- V;7' scheinenden Vortrag der Beklagten befaßt sich das angefcch-tene Urteil nicht.'Es ist also nicht auszuschließen', daß' ; eich das Berufungsgericht hei Fällung seines Urteils dieses Parteivortrages nicht,bewußt gewesen.ist, anderenfalls :,es ohne weiteres zu einer anderen Bewertung der Äußerung des Sachverständigen und zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre -.Es besteht danach die -Möglichkeit , daß das Berufungsgericht auch in diesem"Punkte eine wesentliche, die Entseheidung bedingende Tatsache außer Betracht gelas-;;; sen und einen von der Bevisionsrüge umfaßten Verfahrens-ver st oß - gegen; § 287- ZPO begangen hat o SuUy - ; 4>) Auf die Bevision der Beklagten muß daher das an-ge focht ene Ur t eil; im Umfang;;, des Be vis i on San t rages auf ge hc-ben;und insoweit die; Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, wer den »; Eine .Abweisung eines Teil s d e r Kl age durch das Bevisionsgericht ist" gegenwärtig nicht möglich• Abgesehen davony daß der Bodenwert vom;Tatrichler; neu er-; mittelt werden muß,, greift hier der vom Senat in seinen Urteilen vom 23» September 1957 in BGHZ 25, 225 und vom 24= Februar 1958 in BGHZ 26, 373 entwickelte Grundsa.tz ein? Dieser Grundsatz wird im vorliegenden hall von Bedeutung, in dem die Be- : klagte ursprünglich eine Entschädigung von 27 000 DM, im Einspruchsbescheid dann eine solche von 28 000 DM festgesetzt hat, inzwischen aber bis zur Einlegung der revision bereits eine Entschädigung von .35 850 DM unstreitig geworden ist. In diesem Zusammenhang kann erheblich werden, in-wieweit die Kläger von der Beklagten bereits Entschädi- . Zu bemerken ist hier nochs Der Umstand, daß diel Beklagte in ihrem Enteignungsbeschluß ursprünglich für den Keller einen Wert von 7 100 DM angesetzt hat, bindet die Beklagte nicht« Bei der von ihr für das enteignete Grundstück zu gewährenden: Enteignungsentschädigung handelt es sich um eine einheitliche .Entschädigung, bei deren Bemessung die . einzelnen Wertfaktoren ausgewechselt werden,können» Auf den Vortrag der Kläger, die Beklagte habe im Rechtsstreit den Wert von 7 100 DM zugestanden, ist bei der Würdigung der Anschlußrevision zurückzukommen. daß die Oebäudereste 7 100 DM wert seien, trifft nicht zu= Der Vortrag der Beklagten gemäß der von dem. Anschlußrevision herangezogenen Schriftsatzsielle (Schriftsatz vom ?, Mai 1956), den das EeVisionsgericht als eine Proseßhand-lung auslegen kann, sollte lediglich auf eine gerichtliche Auflage hin klarstellen, wie sich die in den Bescheiden der Beklagten 11 festgesetzte1’ InteignungsentSchädigung errechnet „,Der Vortrag besagt nicht mehr, /als daß bisher fürf die Trümmerreste ein Wert von 7 100 DM:angenommen worden sei nicht aber da.rüber hinausdaß sie tatsächlich diesen Wext hätten.-> 2o ) Mit einer Büge aus:§286 ZPO greift die Anschlußrevision ferner eine ihrer Meinung -nach vom Berufungsgs- . rieht : zu Unrecht übernommene/Erwägung des Sochverständigen : B an» Diese ging dahin, der von ihm:, zunächst in Höhe von 8 000 DM errechnete Wert der Gebäudereste sei nicht ; ohne weiteres ihrem gemeinen Wert gleichzusetzen, weil bei// der Berechnung-von/Voraussetzungen ausgegangen sei, die .möglicherweise nicht; zuträfehf;;das Grundstück der Kläger sei nämD.ich ein Kleingrundstück unter 300 qm und könne der:: geringen Größe wegen allein nicht bebaut werden, auch könne vhicht:mit::Sicherhe it mit e iner BebauurigV von über 6/10 den ■ GrundstUcksfläcbe an dieser Stelle gerechnet werden» : Wenn die Anschlußrevision;- sich demgegenüber darauf beruft, der : Grundstückseigentümer/hätte} das Grundstück nur an einen Liebhaber veräußert, der außer dem Bodenwert den ..objektivenv;Werk der v Gebäudereste ^gezahlt hätte, so hat sie gegen sich, daß der Werl 'der Ke 12.erreste sich beieits ;;im Hinblick auf die geringe Gröle des Grundstücks und die daraus für seine Bebaubarkeit zu ziehenden Folgen mindern kann;, freilich ist nicht zu verkennen, daß das Gutachten B an der von der Anschlußrevision herangezogenen Stelle keine eindeutige Äußerung über den Wert der Gebäudereste enthält a, Die weitere Klärung und;Entscheidung kann hier jedoch dem Berufungsgericht überlassen werden? Die von der Anschlußrevision ausgelöste umfas sende sachlichrechtliche, auf die Würdigung der Eevisionsrügen nicht beschränkte Überprüfung des Berufungsurteils; führt nämlich zu dem;vorstehend unter I 3; genannten Bechtsgründ-satz und damit lzu"der /rhrihren .Auswirkungen freilich nicht! sten des Einspruchsverfahrens zu erstatten, hat das: Beru-ld j fungsgericht; mit: der/, Begründung■■ abgelehnt, eine ausdrück-v . ; 'Zunächst ist es verfehlt, wenn die Revision den von ihr weiter verfochtenen Leistungsanspruch auf Erstattung eines Bezifferten Kostenbetrages aus einer sich auf Schuldner verzug und Amtshaftung der Beklagten gründenden sachlich r e c h 11 i c h e a Kostenpflicht/der; Beklagten ableiten willo. ten der Beklagten noch nicht schuldhaft gehandelt /■ habeny .wenn sie die im/ Vege einer;Berückeiahtigung fund- Bewertung; verschiedener -' rechtlicher und tatsächlicher Umstände "zu : , Klagegr ünde (§ § 28.5, 839 BGB)» Vielmehr kann, hier nur/eine prozessuale Kosten-pflieht in frage stehen, die/dem Grunde nach nicht aus/; dem sachlichen Recht zu ergänzen ist» Hierzu ist /im einzelnen auszuführens .'i 1'/ :v- Das ergibt sich aus der Passung des § 11 Abs.,1, wonach gegen die Pestsetzung der Entschädigung dem Betroffenen das Hecht des Einspruchs susteht und das weitere Verfahren sich nach § 45 d.. ' .Aufgabe der; im Urteil zu treffenden Kostenentscheidung; ist es, auszusprechen, daß und welche Partei, unter Umstän-" den in, welchem Anteil ; jede« Partei die Kosten zu tragen hat„ Das Kostenfestsetzungsverfahren soll die Höhe der seitens der für kostenpflichtig::erklärten Partei als notwendig (§. ■ Wie aber in einem nach § 304- ZPO ergehenden;Zwisclienurteilf nicht nur Uber den,Grund des Anspruchs, sondern gegebenenfalls auch über den Umfang des Anspruchs entschieden wer- . dem über den-; Koslenersiattungsansprüch ergehenden Urteilsausspruch den Umfang dieses Anspruchs abzugrenzen« Die erwähnte ^Bestimmung in $ 128 Hess,VGG schreibt eine f sole he ;,;:Abgf enzung; hinsichtlich der: Kosten des Vorverfahrens -für das; verwaltungsgexiehtlichexUrteil sogar ausdrücklich vor*- Es ist also zulässig und kann;sogar angezeigt sein, bei .der im Urteil, zu treffenden Kostenent-; Scheidung zu dem Ausdruck zu bringen, daß sie die Kosten des Einspruchsverfahrens umfassen will. : über die zwischen den Klägern und der Beklagten strei tige Präge, ob ersteren die/Kosten ihres anwaltschaftliehe Vertreters im Vorverfahren zu erstatten sind oder nicht, ist mithin in dem Köstenfestsetzungsverfahren zu befinden, wobei die Bedeutung des; §43;/ Abs.1 PrEnteigG zu-prüfen sein wird.- zut re ifende) Kos t ene nt sciie idung ein Aus- ; Spruch;darüber aufgekommen wird, welche der Parteien die Kosten des Einspruchsverfahrens zu tragen hat. Hierbei :;; wird zu prüfen sein, ob und inwieweit dem Rechnung zu tragen ist,;; daß: die Kläger im. und zwar in der Weise, daß die Sache;zu einem Teil, wie im Urteilssatz■geschehen,, unter ent sprechender,; Aufhebung des .angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht; zurückverwiesen wirdvSoweit die /An-,; Schlußrevision:eineh sachlichrechilichen Kostenanspruch - . Im Interesse einer einheitlichen neuen Kostenentscheiduhg lieht der Senat auch die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung im Kostenpunkt auf» Das Berufungsgericht, wird auch über die Kosten des Bevisionsverfahrens zu entscheiden haben„ ■
Nächsclilagewexks ja Amtliche Sammlung$ ja
' ZPO § § 286 A,: B , 4 04§ Of S3 , S® ‘;:
Eine Partei kann in der [Revision mit Erfolg weder die Be-weiswürdigurig des Patrichters hinsichtlich eines Sachverständigengutachtens noch die Auswahl des Sachverständigen rm als •: ermessensmißbräuchlich mit Beim Yorliegen -von: Ableh- ,r-s nungsgründen in der Person des Sachverständigen beanstanden, die von ihr mit einem Ahlehnungsgesuch geltend gemacht;, vom Gericht aber in dem über das Gesuch ergangenen und-nicht angefochtenen Beschluß für unbegründet erklärt : ri;;1;■ werden: sind, ;
HessAufbauG- v„ 25« Oktober 1948, GVB1 139?
§ 43; ZPO §§ 91, 104
Bei einem Urteil über eine Klage, die sich - gemäß § 43 HessAufbauG gegen die Festsetzung einer Entschädigung v■ *richtet:*/kommt es demiviiriöfiter;bzu, jedenfall
den Pehlen einer anderweiten Kostenentscheidung in seinem Kostenausspxuch auch darüber zu befinden./ welche 'plP;:apartbitd.i:e;fKosi^
v ? s pruchsve r fahre ns Ivor'! d e h: Ver waltungsb chord en zu tragen gl ■■bat::oBid;: Frage , cb die kostenpflichrige Partei einzelne-:■ ■ ■ ;iVdryerfa^
in dem Urteil, sondern in dem anschlie-: v ßenden: :Kostenfest set zungsve rfähren zu ent scheiden v-1
BGH, Uri» v, 6. November 1958 - III 2B 147/57-- OLG Frankfurt
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; Beklagteny;Bexufungsklägerinf44 A n s c hluß b e x u f un g sb e kla gt e n,
; B e v I s ic ns klage rin und y-.y Anschiußxovisicnsboklagten,
Beeiltsanwalt Dx . yi-y§y;y
gegen
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Kläger, Berufungsbeklagte, Anschlußbexufungsklägex, Bevisionsbeklagte und Anschlußxevisionsklägex,
Piozeßbevolimächbigtex s Becht sanwalt ..
hat dex III.Zivilsenat des BundesgerichtshoifSyyaüf
1 iche Ye xhandlung vom/Glilfovemhe^
■Bundebxichtex-: Bryn-Pagehda^ ii/BX>y-Woi^
und-Br Hullay;/y/y;^
ftlx Becht exkännlWllXfli-vSfty4)ibfGÄy/■■ - ;SÄ::: y1'll:yyyy
dex Stadt 1 Xi;a)yhkit It
Ifäglsti^ -;y/y)4y'
- P rose IB b e v o 1.1. m a c h i i g t e x s
1o deh Bäckexmeistex B ■ 21. dessen Ehe fxau J beide wohnhaft in B
Bas Urteil des I. Zivilsenats des Qbexlandesge-nichts in Exankfuxt (Main) vom 16. Mai 1957 wird auf ■fydie Bevision dex Beklagten hinsichtlich des Betrages ]'M von 1? 542 DMyf ^üiXfGi e Anschluß revision dex Klägern yy hin sie ht lieh;) d es Betxages von : -1 000 .y:BMl4“!f öx h exy';4ffi:ylli 14£.Qst$np>ün^fyyt; A' y
Die Anschlußxevision der Klägern wird insoweit zuxückgewiesen, als mit ihx-ein Eeistungsantxag in -Hohe von 386,88 DM verfolgt wird.
iyty yylm -Umfang;dex'lAhfhehuhg-wixdid^
dexveiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Einspxuchsvexfahxens und des Bevi-sionsvexfahfens, an, das-Berufungsgericht auxiickvex-:
y.y w i o s e n.. s;y y y ylyyyyyy y y/lti’: f ll-Illy ;S|i
i ll/lif t V bh;^eehMK)we^
Tatbestands
Mit einen, vom ln August 1955 -datierten und am 16. iu-? ;gustv 1955 zuge st eilten Beschluß enteignete die Beklagte ge- 1;? maß § 11: desllessischen;: Aufhaugesetses vom 25= Oktober 1940 das den Klägern gehörende -199 qm große Trummergrund stüek A. Straße in Prankfurt/Main und setzte eine
Entschädigung: von 27 ^OQO DM, näml ich 100 DM/qm =, 19?;900 EM .???? für den Grund und Boden zuzüglich 7 100 DM für den Keller,
:lest oi; In dem von den Klägern herbeigeführten Einspruchsbe-scheid vom 3 = . Oktober 1955 zugestellt.:?am 15 < Oktober 1955 s erhöhte sie■ mit ?B ticks icht auf eine ;,?im .Keller befindliche Heizanlage ' nebst Backofen die klar Schädigung um 1 000 DM? ' auf 26 0001DM o' ; ill? ■■; ;h:f
■'i;ilMit .der gegenwärtigen Klage nehmen die Kläger die Beklagte darüber hinaus auf Leistungen in Anspruch.. Sie haben zunächst unter Ansatz eines Bodenpreises von 208 DM/qn, das . sind: insgesamt? 41 592 DM,und unter Abzug der von der Beklag-??; ■ten bereits zuerkannten 19 9CO DM weitere 21 492 DMr ferner für ; den?Backofen weitere 6000 DM, ;?eine Verzinsung der Be- .
? träge??:: sowie 'in erster Linie die: Verurteil.ung der Beklagten zur Erstarrung von 386,88 DU Kosten des E i n s piuch sve r fa hr e n s, in. zweiter Linie statt dieser Verurteilung eine Xostenent-scheidung dahin "gefaßt .‘begehrt, daß die Beklagte die5 Kosten ; des BechtsstreitSleinschließlich:der Kosten des 'Einspruchs-. Verfahrens zu tragen habe 3 ■■ ■ 1.?? A ?'; i,;??; :i,:FAA?kA .;?.???
? Das. Landger icht . hat den 'Klägern;dielveriangt^^ in vollem Umfang, die weiter verlangten 6 000 DM nur in Höhe von 5.000 DM, also insgesamt noch 26 492 DM, sowie- 4?fS: .Zinsen aus dieser Summe seit dem 16. August 1955 (Zustellung '.de s Ent eignungsb e Schlusses) zuge spr ochen, im übrigen aber ;1? ?? ■ die■ 'Klage abgewiesenk;..;??' 'A-?? 1 .; A?';- ■?!??: AA1
In der Berufungsinstanz hat., die Beklagte eine Herabsetzung der Urteilssumme von 26.492 DM um 18 642 DM auf 7 850 DM und die Beschränkung der Verzinsungspflicht auf den letzteren Betrag mit Zinsbeginn ab 30» Oktober 1955 (.Ablauf der Frist für eine verwaltungsgerichtliche Anfechtung des Einspruchsbescheides: 29.. Oktober 1955) begehrt» Sie hat hierbei den Grund und Boden einschließlich der ihrer nunmehrigen Behauptung nach eines besonderen Wertes baren Gebäudereste mit 150 DM/qm = 29 850 DM veranschlagt und daraus gefolgert, von dem seitens des Landgerichts mit 41 392 DM angenommenen Bodenwert müßten 11 542 DM (nämlich 41 392 DM abzüglich 29 850 DM), außerdem die von ihr. im Enteignungsbeschluß für den Keller bereits ausgeworfenen 7 100 DM. d'.h» insgesamt 18 642 DM abgezogen werden. Die Kläger haben mit einer Anschlußberufung eine Erhöhung der ihnen vom Landgericht zugesprochenen-26 492 DM um 500 DM wegen eines, entsprechenden höheren Wertes des Backofens sowie eine l/ige Verzinsung auch dieses Betrages ab 16, August 1955 begehrt .und haben ihre Anträge hinsichtlich der Erstattung der Einspxuchskosten weiterhin verfolgt■
Des Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung der Kläger zurückgewiesen und zugunsten der Beklagten die von ihr nach dem landgerichtlichen Urteil zu erbringende weitere Zahlung von 26 492 DM um 600 DM auf 25 892 DM gemindert» Dieser Abstrich erklärt sich daraus, daß das OberlandesgericI das mit dem Landgericht den reinen Bodenwert mit 208 DM/qm. also mit 41. 392 DM veranschlagt, den Backofen zwar im Sinne der Kläger statt mit 6 000 DM mit 6 500 DM bewertet, der Beklagten aber zugute hält, daß die Gebäudereste nicht, wie bisher angenommen, 7 100 DM, sondern nur 6 000 DM wert gewesen seien»
Auch dieses Urteil Die Beklagte will statt summe von 25 892 DM nur
wird von beiden Parteien angegriffen der oberlandesgerichtlichen Urteils-500 DM als Mehrbetrag für den Back-
ofen sowie den von ihr nicht angegriffenen Teilbetrag von 7 850 DM aus der landgeriehtlichen Urieilssurnme, also statt 25.892 DM nur weitere 8 350 DM zahlen, Ihr Antrag geht demgemäß - richtig verstanden - dahin, die Klage hinsichtlich eines Betrages von 17 542 DH aBzuv.eisen.
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Die Kläger b3-‘,ü~
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Ent sch eidun^sgründe£
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der Beklagten^
^irgsgericht bemißt die von der Beklagten 1-) Das B .f-ßignungsentschädigung nach dem Wert des zu entrichtende am 16» August 1955 als dem Tag der
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^ aller Umstände nach seiner freien Über also unter burdj-6ly ^ braucht das bei seiner Meinungsbil-
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dung gewonnene Ergebnis nicht durch die Anführung aller ein z e Ine n für seine En t s c he i dun g maß gehenden Tat sa c he h tv zu belegen . Doch auch bei der Anwendung des § 287: ZPO 'ist er gehalten, die tatsächlichen Grundjagen seiner hoi- g nungsbildung .darzulegen:;- das Be vis i on s g e i i c ht ist zur Nach“
prüfung,befugt, ob der Tatrichter sich der Grensen- seine s Ermessens bewußt; gewesen ist.- Xis darf die tatrichterliche Entscheidung, hier die Festset zur:g der Höhe; der Enteig- :h nungsorrtschädigung, daraufhin überprüfen, ob sie auf grunä-gl sätzlich fehrsamen oder offenbar; Ünriehtigen;;-;Erwägungen beu^^; ruht oder ob bei ihr wesentliche ' die Entscheidung ■bedintg-h,g; gende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (vgl „ hier - /
■ zu,das ebenfalls einen Frankfurter Snteignungsfall -betref ~g^;; fence Urteil des Senats vom 19Juni 1958 III ZU 51/57 3,3/4/ Die Bevisioh;,bezeichnet bei ihrer Büge nieht §287,scndern : § 551 Nr;,7 und•/§ 286 ZPO als verletzr,Sie .laßt 'aber/Hih/ng/. r e i chend er kennen, we lohen Be cht ssat z . sie für verletzt ansielt , und ihre Büge wird nicht dadurch in der Zulässigkeit berührt, daß sie § 287 ZPO nicht benennt (vgl,auch insoweit-das Urteil vom 19» Juni 1953 3,3),
Per Sachverständige : W -; ist. bei “seinem: Gutaeh~u:Vv.>.
ten von den drei Vergleichsverkäufen A straße
,• und ausgegangen, von denen die beiden ersten an den Käufer B erfolgt waren, und hat aus den in
den Vergleichsfällen erzielten Erlösen gefolgert|/d.aßdim///. Oktober 1955 in dem Teil der ß . _ Straße
;.d lese Or und s t uckel lie gen,/ ein Bodenpreis von 100 Bl/qm bem\/;' Verkehrswert entsprqchervihät/7^ äannt.dieiiage/des//'d
Grundstücks der Kläger als gegenüber den Vergleichsgrund-stücken besser bezeichnet, einen Einheitswert für..das Nachbargrundstück Haus Nr»89 zu dem 1,Januar 1935 mit 150 BM/qm angenommen und hat unter Berücksichtigung des Einheitswertes aus dem Verkehrswert der Vergleichsgrundstücke auf einen Verkehrswert für das Grundstück der Kläger von;./ ■"geschlossen.» hr/ii-hb''-m:i:'--;■-^:/■.. 7;;b
a' : Hierzu hatte.; worauf die, Revision abhebt, die Beklagte -gemäß ihrem Schriftsatz vom 3- Juli 1956 und der Berufungs-Begründung vorgetragens Bei der Heranziehung der Vergleichs-Preise habe der Sechverständige nicht beachtet, daß ;der; Kiri obesit zer R< damals planmäßiginahezU; sämtliche ...Grund-
stücke zwischen der A straße und den angrenzen-
den Straßen aufgekauft habe, um dort ein Geschäftshaus mit einem Groß-Kino zu errichten; der Käufer R habe aus-
gesprochene "Interessenkäufe" getätigt; es sei auch eine ■Erfahrungstatsache, die der Sachverständige bei seiner Vernehmung aus seinem Wissen bestätigen werde; daß sich Verkäufer der letzten Grundstücke, die ein Aufkäufer für sein ;■ Vorhaben;benötigte, besonders hohe Preise zahlen ließen»
: / Äüf diesen Vortrag der Beklagten ist das Berufungs- -hh gericht in seinem Urteil nicht eingegangen, obwohl es sich gerade bei der Behauptung der Beklagten, der Kinobesitzer iW R habe für die von ihm erworbenen Grundstücke einen
: d ux ch seine besonderen.Int eressen? :zu: erklär e nden, üb er den . gemeinen Wert hinausgehenden' Preis gezahlt, um eine hie Bemessung der eingeklagten Entschädigung wesentliche bedingende Tatsache henüeit... Damit hat das Berufungsgericht! .
§ 2S7 3Pö verletzt 0 Dieser Verfahrensverstoß ist entschei-sdungsb:rhehhic^5;^hgläßt^.sichir;keihesfails-'ausschließenV .;da^:Tb i:der; Sachvefstähdige und ihm folgend das Berufungsgericht ■ .gt den Verkehrswert des den Klägern enteigneten Grundstücks niedriger bemessen: hätten, wenn sie - was nicht zu ersehen ist - sich vor Augen gehalten hätten, daß - nach dem als ■richtigeunterstellten Vortrag der Beklagten - zwei der zu dem ■ Vergleich herangezogenen drei Verkaufspreise im Hinblick auf das Sonderinteresse des Käufers sustandegekommen.sind,
Wenn die Revision sich auf eine im angefochtenen Urteil nicht>behandelte Äußerung des Sachverständigen B: gegen die vom Sachverständigen W; ... gewählte Art der
‘Wertermittlung beruft, so kann ihr hierin nicht recht gege-
. 'ben werden. Die Methode, den Bodenwext an Hand von Ver- , gleichspreisen zu ermitteln, ist allgemein als: braue hoax -anerkannt und in ähnlich gelagerten Streitfällen vom.Senat bereits: mehrfach gebilligt „worden (vgl - hierzu Urteile vom;): 24- .April 1958 III ZB 227/56j 10, Februar 1958 III SB 167/56 19t Juni 1958 :III ZB■ 32/51). Daß sie das Berufungsgericht im vorliegenden Hall anwandte, ist. keine Willkür gewesen^)' sondern eine vor: Bevisipnsgerichil^ beanstandende
Ausübung seines Ermessens,
2,) Soweit sich die Bevision gegen die Heranziehung /des..Makler s/W als Sac hverständ igen wendet, .gilt/:'/!';
i/folgendesntF/// '/.:7/
■/■ ■ :Die Ile vision kanri^Vpn:vornherein nicht 'mit:(: einem"-sei-' eben neuen tatsächlichen Vorbringen gehört --erden, das ergeben soll, daß das Berufungsgericht von einer,-■.■Bestellung ■ des Maklers W. zu dem Sachverständigen hätte absehen ...
sollen. Insoweit geht es nämlich nicht nur„darum, daß die Bevision; eine Verfahrensrüge mit neuem tatsächlichem Vorbringen rechtfertigen will, sondern in Wahrheit darum, daß die Bevision neues Tatsachenmaterial in den.Bechtsstreit einführt,um nichtslanderes'; als das darzutun, daß das Be- 7 rurungsgericht einen Verfahrensverstoß begangen hätteptwenn . es /dieses Mat e r ial ge kan nt, / gl e ic hw oh 1 äbo r jenen; S ach/t ■ v erst an di gen .1 he r angezogen hält t e , Die s aber sehe ite r t/an/ / der Vorschrift des-■'§ 15.61-ZPQpund -an der .Üb^
Aufgabe des Bevisionsgerichts ist' zu prüfen, ob das Berufungsgericht auf Grund der sich ihm darbietenden Verfahrenslage einen Verfahrensverstoß begangen hat", nicht aber, wie das Berufungsgericht bei einer anderen Gestaltung der Prozeßlage: hätte' richtig verfahren sollen.
Ferner ist bedeutsam? Die Beklagte hatte bereits vor
.dem:Landgericht den, S a c hv e r s t an a igen YA. abgelehnt.
: Dos Landgericht hat aber mir einem unangef echt en l.'geblip//:7l
benen Beschluß das Ablehnungsgesuch als unbegründet zu-
rückgewiesen» Bas Gesuch wax daxauf gegründet? W
sei als; Grand st ücksniaklex in Frankfurt ah . der Yeräußexang
zahlloser G r u r: d s t ü c k e b e t c i 1 igt gewesen ode r noch b et ei-. ligt und infolgedessen an. hohen Grundstücksexlösen interessiert; er sei in mehr als 100 Enteignungsstxeitigkeiten als 'einziger Gutachter;tätig geworden, wobei das Exstge-.rieht;, seinen : Gutachten' uneingeschränkt^ gefolgt sei; er erstatte den Parteien der Enteignungsstreitigkeiten private Gutachten, die diese gegen die Beklagte verwendeteno Den- ; k gegenüber hatte das Landgericht in seinem Beschluß ausge-iührts Die Beteiligun g;des Sachverstandigen an der Vexäu- :r Berung zahlreicher Grundstücke begründe gerade seine .besondere Sachkundej der Vorwurf der Beklagten? der Gutachter lasse sich' bei. der' .Abfassung seiner Gutachten ..von eigenen ■
lAteressenileiteh'^dsei unsubstantiiertnach; den-mit dem
Gutachter gemachten: Erfahrungen auch unbegründet; die Behauptung der Beklagten, der Sachverständige bestimme mit seinen Gutachten den Frankfurter Grundstücksmarktund den
; Inhalt de r ge r i ch t li c he n Ent sehe i dun gen, stelle ; e inen gegen die Person des Sachverständigen sich richtenden sachlichen Ablehnung^ niclitkfe
auch? soweit bekannt? bisher nicht in Fällen tätig.geworden?: 1h denen er einer Partei ein Privatgutachten,erstattet, habet Ix weiteren Verlauf des Rechtsstreits sind., weder vor dem
Erst- noch vor dem Berufungsgericht neue Gründe geltend gems c htIwoxden,die;, gegen die Zuziehung des Sachverständigen ¥; „ sprechen könnten» Insofern nunmehr die Revision
mit dem Voxtrag, Erst-und Berufungsgericht räumten dem Gutachter eine bei der Beklagten ein Gefühl der Rechtlosstellung hervorrufende Monopolstellung ein, private Makler seien- wegen einseitiger Einstellung für,die in Frage stehende Gut-aelitertätigfeit ungeeignet, das frühere Vorbringen der. Beklagten aufgreift und im Zusammenhang damit namentlich die Zuziehung des; Maklers W zu dem Sachversbändigen als ,
einen vom latriehter begangenen5 Exmessensmißbrauch bezeichnet, steht ihr-entgegen? ...■
.Nach den §§ 512? 548 ZPO i:»V,m.0 .§ 4Ö6; AbSo5 ZPÖ; die Anfechtung eines Urteils mit der Begründung ausgeschlossen, ein dem Urteil vorangegangener, die Ablehnung eines: Sachverständigen als unbegründet erklärender Beschluß .sei unrichtig,. Das Beichsgericht hat ferner mit näherer Begründung in JW 1957, 5525 mit Becht ausgeführt, die gegen den 1 Sachverständigen erhobenen Bedenken brauche das Gericht im ; Urteil: bei der Beweiswürdigung 7§;2S6 ZPO) nicht besonders zu würdigen? wenn diese .Würdigung -bereits in dem Verfahren' ;;, geschehen sei? in dem der■Sachverständige von der Partei Jh/i abgelehnt wurde. Das bedeutet, daß die .Bevision sich nicht l-mit-Erfolg.auf das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes'stützen kann? der, gegen den,Sachverständigen vergeblich im Ablehnungsverfahren vorgetragen worden istdies hat im besonderen auch insoweit ;zu gelten ? als die Bevisicn rügt? das Berufungsgericht habe das ihm nach: § 404- Abstl ZPO zusteh l', her de Ermessen bei der Auswahl des Sachverständigen-miß": , :;a brauchtDie innere Bechtfertigung hierfür liegt darin? daß der Gesetzgeber die Präge, ob ein Ablehnungsgrund gegen den Sachverständigen vorliegt:, rasch und endgültig hat, bereinigt sehen wollen und zu diesen! Zweck ein besonderes p' Verfahren mit einer selbständigen Anfechtbarkeit der Ent- -■ Scheidung (§ 406 -Abs V2 - 5 ZPO) eingerichtet hat, Der Gesetzes zweck-würde vereitelt"'unckidie'.Bedeutungpdes'''Verfahrens'’' ginge verloren, wenn die Bevisionsrügen nicht-der aufgezeigten Beschränkung unterlägen- Zu;;;dem,Gesagten ist, ho eil', nach-;:: zutragen, daß zwar die Ausübung dcs freien Ermessens;;';durch ■jd en latr icirl; erder Nachprüfung durch: das;;; Be vis ions ger icht '-.. ■
■ entzogen ist nicht aber , die Präge ,; obiderv Tatrichte'r -Uie;;-,'! Voraussetzungen und die Grenzen - seines Ehmessehslrichtigilp. bestimmt und. eingehalten hat . Ob und -inwieweit, e.ineiBe-li:-h...
; schränkung ..der Bevisionsrügen auch dann eintritt, wenn in dem Ablehnungsverfahren Gründe als Ablehnungsgründe vorge-bracht und als sachlich unbegründet zurückgewiesen wurden? die in Wahrheit keine.Ablehnungsgründe waren, ob namentlich die .Beschränkung nur dann entfällt, wenn jene Gründe offenbar
;■ -10 -
zu Unrecht als .Ablehnungsgründe angesehen worden sind, braucht im gegenwärtigen Pall nicht entschieden zu werden» .Als beachtlicher Grund käme allein in Betracht? daß der Sachverständige in einer Vielzahl:von Enteignungsstreitig-keiten zu dem einzigen Gutachter, dem das ;Gericht ausnahmslos ' folgt, bestellt worden sein soll«, Hierzu aber hat der erkennende Senat bereits entschieden (vgl„ Urteil:vom 19» Juni-: 1958 - III ZB 32/57-)? derjenige, der vom Gericht in einer großen Zahl von Enteignungsfällen zu Bate gezogen werde, könne sehr wohl neben der Unparteilichkeit die vom Sachverständigen zu erfordernde Sachkenntnis besitzen und sei kein ungeeigneter Gutachter.
Nach dem allen vermag die Bevision nicht mit Erfolg ■ die Heranziehung des Maklers W . als Sachverständi-
gen anzugreifen, ; ;
3.) Das Berufungsgericht:nimmt an, die Beklagte müsse nicht nur den reinen Bodenwert, sondern auch den 6 000 DM ausmachenden Wert1der Geb ander este einschließlich des Sehrottwertes der Heizungsanlage entschädigen; den letz-klaren/Wertahabe der Sachverständige ”k /bei?ä.^r-.;Be-:l1t
A: n e rinun gl e in es Grunds tückspreises von 2 08 DM/qm ni cht be- . aa:a rUcksieht igt; der Sachverständige gehe nämlich in seinem, Gutachten davon aus\,daß die Beklagte in.ihrem Beschluß 1> August 1955A einen reinen;Bodenwert von 100 DM/qm angesetzt habe, und müsse, wenn er statt 100 BI.! den Betrag
als richtigeAEntschädigung|erach'^ tdiesen ABetjägt^ Boden bezogen haben»
AAt'lime rzu;:A^ --ehen^vit
kfalikh^ derlBexufuhgsbegrünäungrvörgeträgenkfder
1Sachverstandige habe sich bisher in ailen Pällen auf den ; t-S tandpunkt lägest eilt ,'A daß Ke Iler l'undamente bei Grundstücken, wie sie hier in Frage stünden, praktisch wertlos seien,, die : von ihm genannten 208 BM/qm seien daher einschließlich et-
waiger Gebäudereste zu verst eben, ebenso wie die von dem Käufer B für benachbarte Grundstücke gezahlten
100 BM/qm für Grund und Boden einschließlich der Gebluderes te ;erlegt worden seien- . IV;' b,//...-'hnn:, ; UV; 1.1
Die Bevision meint hierzu, der Antrag der Beklagten,
; den Sachverständigen ¥■ " v zwecks .Aufklärung, anzuhö-
ren, habe sich bereits aus dem Zusammenhang.ergeben, .wäre;V überdies ausdrücklich von der Beklagten gestellt worden iV.V falls das Berufungsgericht pflichtgemäß nach § 139 ZPO verfahren wäre,
. rauch dieser. Bevisionsrüge: ist im Ergebnis ein Erfolg :
: nicht zu versagen»,■ Mit dem vorstehenden, beachtlich, er- V;7' scheinenden Vortrag der Beklagten befaßt sich das angefcch-tene Urteil nicht.'Es ist also nicht auszuschließen', daß' ; eich das Berufungsgericht hei Fällung seines Urteils dieses Parteivortrages nicht,bewußt gewesen.ist, anderenfalls :,es ohne weiteres zu einer anderen Bewertung der Äußerung des Sachverständigen und zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre -. Es besteht danach die -Möglichkeit , daß das Berufungsgericht auch in diesem"Punkte eine wesentliche, die Entseheidung bedingende Tatsache außer Betracht gelas-;;; sen und einen von der Bevisionsrüge umfaßten Verfahrens-ver st oß - gegen; § 287- ZPO begangen hat o SuUy - ;
4>) Auf die Bevision der Beklagten muß daher das an-ge focht ene Ur t eil; im Umfang;;, des Be vis i on San t rages auf ge hc-ben;und insoweit die; Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, wer den »; Eine .Abweisung eines Teil s d e r Kl age durch das Bevisionsgericht ist" gegenwärtig nicht möglich• Abgesehen davony daß der Bodenwert vom;Tatrichler; neu er-; mittelt werden muß,, greift hier der vom Senat in seinen Urteilen vom 23» September 1957 in BGHZ 25, 225 und vom 24= Februar 1958 in BGHZ 26, 373 entwickelte Grundsa.tz ein? wonach bei, einer nicht.: unwesentlich unrichtigen Festset zung
dei .'Enteignung sent Schädigung in Zeiten schwankender preise als Stichtag der Bewertung der Zeitpunkt der letzten ge-■ richtlichen G:a.tSachenverhandlung maßgebend ist» Das wird heute im allgemeinen zu einer höheren Entschädigung eines früher enteigneten Grundstücks führen. Dieser Grundsatz wird im vorliegenden hall von Bedeutung, in dem die Be- : klagte ursprünglich eine Entschädigung von 27 000 DM, im Einspruchsbescheid dann eine solche von 28 000 DM festgesetzt hat, inzwischen aber bis zur Einlegung der revision bereits eine Entschädigung von .35 850 DM unstreitig geworden ist. In diesem Zusammenhang kann erheblich werden, in-wieweit die Kläger von der Beklagten bereits Entschädi- . gungslcistungen erhalten haben (s.hierzu BGHZ 26, 373, 577) •
1 huf Grund'der unumgänglichen Zurückverweisung kann die Beklagte dem 3erufungsgericht ihre von dem sngefochte-nen Urteil abweichende Auffassung darüber näher darlegen, ob der Sachverständige B in seinem Gutachten das
Vorhandensein von:zu entschädigenden Gebäuderesten im Werte von 6 000 DM hat bejahen oder zu dem Ausdruck^hat bringen wollen, die Trümmer seien nur bei Aufbringung von deren Werl-gleichen Enttrümmerungskosten zu verwerten. Die Klärung dieser Drage kann dem Berufungsgericht überlassen werden«
Zu bemerken ist hier nochs Der Umstand, daß diel Beklagte in ihrem Enteignungsbeschluß ursprünglich für den Keller einen Wert von 7 100 DM angesetzt hat, bindet die Beklagte nicht« Bei der von ihr für das enteignete Grundstück zu gewährenden: Enteignungsentschädigung handelt es sich um eine einheitliche .Entschädigung, bei deren Bemessung die . einzelnen Wertfaktoren ausgewechselt werden,können» Auf den Vortrag der Kläger, die Beklagte habe im Rechtsstreit den Wert von 7 100 DM zugestanden, ist bei der Würdigung der Anschlußrevision zurückzukommen. In der neuen Berufungs-. ; ve rhan diu ng kann d ic Be klagt e au ch ihren;; St an dpunkt näher vertreten, das von dem Sachverständigen W . .;/angenoiA7|';;;.t;
{mene; Wer tv erhäl tnis de rv einzelnen Die gen schaft e s e i;,. 7 .ab : th
-v. - 13 ~ ;
gesehen von den zu Unrecht angesetzten Vergleichspreisen,
. willkürlich und beruhe auf Unterstellungenv
II o Zur jAnschlußrevislon def %
IV ) Die Annahme der Anschlußrevision, die Beklagte habe zugestanden und müsse daher gegen sich: gelten lassen/v. daß die Oebäudereste 7 100 DM wert seien, trifft nicht zu= Der Vortrag der Beklagten gemäß der von dem. Anschlußrevision herangezogenen Schriftsatzsielle (Schriftsatz vom ?,
Mai 1956), den das EeVisionsgericht als eine Proseßhand-lung auslegen kann, sollte lediglich auf eine gerichtliche Auflage hin klarstellen, wie sich die in den Bescheiden der Beklagten 11 festgesetzte1’ InteignungsentSchädigung errechnet „,Der Vortrag besagt nicht mehr, /als daß bisher fürf die Trümmerreste ein Wert von 7 100 DM:angenommen worden sei nicht aber da.rüber hinausdaß sie tatsächlich diesen Wext hätten.-> -/
2o ) Mit einer Büge aus:§286 ZPO greift die Anschlußrevision ferner eine ihrer Meinung -nach vom Berufungsgs- . rieht : zu Unrecht übernommene/Erwägung des Sochverständigen : B an» Diese ging dahin, der von ihm:, zunächst in Höhe
von 8 000 DM errechnete Wert der Gebäudereste sei nicht ; ohne weiteres ihrem gemeinen Wert gleichzusetzen, weil bei// der Berechnung-von/Voraussetzungen ausgegangen sei, die .möglicherweise nicht; zuträfehf;;das Grundstück der Kläger sei nämD.ich ein Kleingrundstück unter 300 qm und könne der:: geringen Größe wegen allein nicht bebaut werden, auch könne vhicht:mit::Sicherhe it mit e iner BebauurigV von über 6/10 den ■ GrundstUcksfläcbe an dieser Stelle gerechnet werden»
: Wenn die Anschlußrevision;- sich demgegenüber darauf beruft, der : Grundstückseigentümer/hätte} das Grundstück nur an einen Liebhaber veräußert, der außer dem Bodenwert den ..objektivenv;Werk der v Gebäudereste ^gezahlt hätte, so hat sie
14
gegen sich, daß der Werl 'der Ke 12.erreste sich beieits ;;im Hinblick auf die geringe Gröle des Grundstücks und die daraus für seine Bebaubarkeit zu ziehenden Folgen mindern kann;, freilich ist nicht zu verkennen, daß das Gutachten
B an der von der Anschlußrevision herangezogenen
Stelle keine eindeutige Äußerung über den Wert der Gebäudereste enthält a, Die weitere Klärung und;Entscheidung kann
hier jedoch dem Berufungsgericht überlassen werden? in dessen Würdigung die Sache auf die Anschlußrevision gemäß dem Hochstehenden; nochmals gestellt .werden/muB <,
Die von der Anschlußrevision ausgelöste umfas sende sachlichrechtliche, auf die Würdigung der Eevisionsrügen nicht beschränkte Überprüfung des Berufungsurteils; führt nämlich zu dem;vorstehend unter I 3; genannten Bechtsgründ-satz und damit lzu"der /rhrihren .Auswirkungen freilich nicht! näher zu übersehenden Möglichkeit, daß die Enteignungs-entSchädigung höher als bisher angenommen festgesetzt wird» Soweit iaher die;Kläger eine höhere EnteignungsentSchädigung for der n,;; muß ebe n fall s das an ge f o cht ene Urtei igäuf ;;;:;':/ gehoben und■ die:;Sache;lan den Tatrichter zur ;uckverwieseh/d;/
Wer dend: ;/;/d /' S J v :5-..Kid:? 1'■ /:buddf ' di Pdf 1l" K.)
v)/;Eihe Pflicht der; Beklagten, den Klägern die Ko-it! sten des Einspruchsverfahrens zu erstatten, hat das: Beru-ld j fungsgericht; mit: der/, Begründung■■ abgelehnt, eine ausdrück-v . liehe Bestimmung über;die Brstattungspflicht von Einspruchs-kosten gäbe es in Gestalt des § 124 Abs»! Hess VGC- nur für Anfechtungssachen im.verwaltungsgerichtlichen Verfahren; im /V or 1 ie g enden Pali müs s e; üb ex § , 5 8 Abs .2 / HA G auf die bi she-d /.
rigen xeichs~und landesrechtiic hen Vorschriften und damit ///.duf ■ § 45 Abs bi Pr Ent eigG zurückgegriffen werden ; nach der ;; ;//letzteren Vorschrift.habe zwar, der;Unternehmer die^Kosten 1 1 ; : des: Verwaltungsverfahrens zu tragen, könnten, jedoch die / > =/ rEntschädigungsberechtigten nichts für weitere Versäumnisse fordern,-daher auch die ihnen im Einspruchsverfahren ent- :
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standenen Kosten einer' anwaltschaftliöhen Vertretung nicht ersetzt verfangene ::
Bei dieser Begründung ist übersehen, daß die Kläger uns Erstattung; von ihnen angeblich im E;Lnsp.ruehsverfähren erwachsenen Auslagen Beanspruchen und hare Aufwendun-. gen, wie beispielsweise Portoauslagen,/ nach § 43 ABs.l d,= G, von dem BTnternehmer des Enteignungsverfahrens zu erstatten sind. Indessen erweist sich.die Entscheidung des ; Berufungsgerichts; aus einer anderen Überlegung heraus . (§ 563 ZPO) als teilweise richtig,. '
; 'Zunächst ist es verfehlt, wenn die Revision den von
ihr weiter verfochtenen Leistungsanspruch auf Erstattung eines Bezifferten Kostenbetrages aus einer sich auf Schuldner verzug und Amtshaftung der Beklagten gründenden sachlich r e c h 11 i c h e a Kostenpflicht/der; Beklagten ableiten willo. Es genügt.demgegenüber Bereits der Hinweis, daß die Beam-
ten der Beklagten noch nicht schuldhaft gehandelt /■ habeny .wenn sie die im/ Vege einer;Berückeiahtigung fund- Bewertung; verschiedener -' rechtlicher und tatsächlicher Umstände "zu : ,
gewinnende Höhe/der Enteignuhgsentschädigung anfänglich;:/;: .; niedriger angenommen haben, als sie sich später im Beehrs-streit als angemessen herausgeste11t hat und möglicherweise noch he raus st eilen wird.. Ein Verschulden ist aber Voraus-
s et sung für jeden der beiden genannten./ Klagegr ünde (§ § 28.5, 839 BGB)» Vielmehr kann, hier nur/eine prozessuale Kosten-pflieht in frage stehen, die/dem Grunde nach nicht aus/; dem sachlichen Recht zu ergänzen ist» Hierzu ist /im einzelnen auszuführens .'i 1'/ :v-
: In einem Palle wie dem vorliegenden sind die Kosten des .Einspruchsverfahrens/ als Vorverfahrenskosten: des burets fliehen H e cht s st r e it s an zue r ke nnen•> Bi e I'r a ge , ob Kost e n, die in einem/ der Klagerhebung'. vor den . bürgerlichen- Gerichten notwendig^: vorhergehenden Ve rwaltungs ver fahren.; ent st eheh 5 ;:r
: su den'Kosten des nach Abschluß des yerwaltungsverfahkens!;
eingeleiteten bürgerlichen Bechtsstreits gehören.- ist um-■: stritten (s.u.a-, auf der einen Seite verneinend Stein-Jonas-Schönke.§ ;91:;Vh:;l unter Hinweis auf GIG- Hamburg in OIGRspr, 15, 80 - dort ohne nähere Begründung Gaerner in NJW 1955, 93; auf der anderen Seite bejahend Wieczorek § 91 D. I a 1:; jetzt auch Baumbach § 91 3 B e; OLG Kiel in HRR 1930,; 1651)° In Rechtspreehung und Schrifttum .istI:nun anerkannt ' worden,;, daß auch die Vorbereitungskosten einesi: t bürgerlichen Rechtsstreitsso für die Beschaffung von Urkunden, Gutachten? Prozeßkosten sein können- In einem Fall wie dem vorliegenden hat der Klage auf Erhöhung der Entschädigung das Einspiuchsverfahren vorausgehen müssen! Das ergibt sich aus der Passung des § 11 Abs.,1, wonach gegen die Pestsetzung der Entschädigung dem Betroffenen das Hecht des Einspruchs susteht und das weitere Verfahren sich nach § 45 d.. Grichtet. Ist aber das. Einspruchsverfahren ein ) der:; Klage zu den bürgerlichen Gerichten vorgeschaltetes . Verfahren, so dient es erst recht der Vorbereitung des Pro-: zes ses und können daher seine Kesten als , Kost eh Vde :s.) Recht s-;; Streits behandelt weiden.- Eine Parallele findet sich für!!)!; das verwaltungsgericht1iche Verfahren in § 103 BritMilEegVO wüf 0I65, wonach Kosten die Geiichtskosten mid die zur;, zweckentsprechenden Becht sverfolgung .oder .RechtsVerteidigung! ;!;!,■ vnotwendigentiufyiehdungen':,;äer Beteiligten einschließlich;; -gr; :; der .;Kosten des Vorverfahrens sind. Hach den. Yerwaitungs-gerichtsgesetzen der: süddeutschen Länder in der früheren Ub-Oone (vgl-, z >B, § 124 Abs.,1 S,2 BayVGG) gehören in An-feclitur.gssachen die Kosten des Verfahrens über dengEin-)!;
-spruch (cder die Beschwerde) zu den Kosten des Verfahrens., lisch; §128;;üb3 ..1 Satz 1 Hess VGG hat das Verwaltungsgexicht ?im) Urt eiE■ über'' die Kosten einschließlieh der Kosteh);des;;
;; Vaiwält ungsverf ahr enSi ^ ent scheiden* Eine andere hier nich'
g zu ent s eheidende Pr age. ist, Kwie; ■ dieRe cht s läge beurt eilt ;f t i'; v w er de n < muß >; w e nn in dem Vorv er fahr en e i ne be sonde r eg.Kpli lg;"t : s ten ent sehe idung er gange n i s t - (s ..hierzu Wieczorek aa 0 un d -fi ;■ ;0EG';'München ;;lnB^l'9 5222)
Sind aber die Kosten des EinspriJcKsverfabrens’ als.w.-z-:;}... Teil der.Kosten des; Rechtsstreits.■anzusehen, so können sie. nicht miteinem b o sonderen i e i s t u n g s a nt r a g, wie ihn ■ ff; die Revision verfolgt ,; geltend gemacht werden« VieImehr;:.. ist über sie im Rahmen der vom Gericht,zu treffenden Rosienentscheidung bzw ».in:dem anschließenden.Kostenfest-; setzungsverfahren zu befindeno:Hierbei ist su unterscheid ) den c
' .Aufgabe der; im Urteil zu treffenden Kostenentscheidung; ist es, auszusprechen, daß und welche Partei, unter Umstän-" den in, welchem Anteil ; jede« Partei die Kosten zu tragen hat„ Das Kostenfestsetzungsverfahren soll die Höhe der seitens der für kostenpflichtig::erklärten Partei als notwendig (§. 91 ZPO) zu erstattenden Kosten bestimmenj mit anderen . Worten, es soll den im Urteil dem Grunde: nach zuerkahnteff Kostenerstattungsanspruch seinem Betrag nach feststölleh?. ■ Wie aber in einem nach § 304- ZPO ergehenden;Zwisclienurteilf nicht nur Uber den,Grund des Anspruchs, sondern gegebenenfalls auch über den Umfang des Anspruchs entschieden wer- . den kann (g. Urteile vom 1C„ Februar 1955 III ZR-154/54 So9, 11 * . März 1957 III ZR 227/55;S*9, 25« Januar 1954 IV ZR 194/53, S <. 18, ferner St ein-Jonas-Schönke 17f Auf 1 «
§ 304 Anmoll. 2; mit Eußn«-56)so ;,isi es auch;nicht ■ schlechthin unzulässig,; in. dem über den-; Koslenersiattungsansprüch ergehenden Urteilsausspruch den Umfang dieses Anspruchs abzugrenzen« Die erwähnte ^Bestimmung in $ 128 Hess,VGG schreibt eine f sole he ;,;:Abgf enzung; hinsichtlich der: Kosten des Vorverfahrens -für das; verwaltungsgexiehtlichexUrteil sogar ausdrücklich vor*- Es ist also zulässig und kann;sogar angezeigt sein, bei .der im Urteil, zu treffenden Kostenent-; Scheidung zu dem Ausdruck zu bringen, daß sie die Kosten des Einspruchsverfahrens umfassen will. Die Abgrenzung;des Kof stenerstattungsanspruchs ist im'Urteil jedoch nicht nach den einzelnen Kosten des Vorverfahrens vor zunehmen > Wel-che einzelnen Kosten von der kostenpflichtigen Partei zu
erstatten sind,/ darüber hü befinden ist die :typische Auf- / gäbe des Kostenfe stsetzungsverfahrens .• Bür/ die von ihm;-zu -> treffende Entscheidung kann der Gesetzgeber dem Kostenfest set zungsbeamten; bindende Weisungen, erteilen und insoweit >; V für: den Ansat z von Kosten eine 'besondere It e cht s gnmdlage geben» Als Schulbeispiel ist etwa auf die; Bestimmung des'/'"'; §■ 91 Ab So 2 Satz 1 ZPO zu verweisen, nach der die Gebühren und A uslagen des Becht sanwalt s der obsiegenden Partei in allen Prozessen als allgemein für notwendig anerkannte Kosten - zu erstatten sind»
: über die zwischen den Klägern und der Beklagten strei
tige Präge, ob ersteren die/Kosten ihres anwaltschaftliehe Vertreters im Vorverfahren zu erstatten sind oder nicht, ist mithin in dem Köstenfestsetzungsverfahren zu befinden, wobei die Bedeutung des; §43;/ Abs.1 PrEnteigG zu-prüfen sein wird.- Pagegen erscheint es angezeigt, daß in die m diesem Rechtsstreit noch vom;Berufungsgericht (s» nachstehend unter III.) zut re ifende) Kos t ene nt sciie idung ein Aus- ; Spruch;darüber aufgekommen wird, welche der Parteien die Kosten des Einspruchsverfahrens zu tragen hat. Hierbei :;; wird zu prüfen sein, ob und inwieweit dem Rechnung zu tragen ist,;; daß: die Kläger im. Einspruchsyerfähren insoweit ■;> .endgültig unterlegen sind, als sie sich gegen die Zules-; y sigkeit der Pnteigmmg gewandt hatten« ;;
III» : /Eis Ergebnis des Gesagten ist sonach der Revision derBeklagten im vollen; Umfang, der: AnSchlußrevisIon.■ der;,: Kläger teilweise staitzugeben? und zwar in der Weise, daß die Sache;zu einem Teil, wie im Urteilssatz■geschehen,, unter ent sprechender,; Aufhebung des .angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht; zurückverwiesen wirdvSoweit die /An-,; Schlußrevision:eineh sachlichrechilichen Kostenanspruch - . verficht, ist), sie jedoch vals, unbegründet! zurüekzuweisen»
Im Interesse einer einheitlichen neuen Kostenentscheiduhg lieht der Senat auch die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung im Kostenpunkt auf» Das Berufungsgericht, wird auch über die Kosten des Bevisionsverfahrens zu entscheiden haben„ ■
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