hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7« Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Pagendarm sowie der Bundesrichter Br«, Kreffc, Br» Arndt, Br. Hußla und Keßler beschlossen: hierzu ablehnend II ZR 78/55 vom 25» Juni 1956)« Selbst wenn man die Frage im Grundsatz bejahen wollte, so beruht doch das Urteil des Senats* wenn es von einem Betrag der Anschlußrevision in Höhe von lo000,— DM und nicht von 1«100,— DM ausgeht, nicht auf einer (offenbaren) Unstimmigkeit zwischen Willen und Ausdruck des damals erkennenden Gerichts, die - wie die3 § 519 ZPO an sich zu~ läßt - von einer anders besetzten Richtorbank desselben Spruchkörpers berichtigt werden könnte« Wenn auch die Anschlußrevisionsschrift auf Blatt 5 und 6 sich auf ein angebliches Geständnis der Beklagten beruft, wonach die Gebäuderesln mit 7«100,— DM und nicht mit 6o000,— DM zu entschädigen seien, um daran anschließend die vom Berufungsgericht vorgenommenc Bewertung der Trümmerreste auch als sachlich zu niedrig anzugreifen, so sagt sie doch auf Blatt 1 einleitend, die Anschlußrevision werde insoweit eingelegt, al3 das Berufungsgericht für den Gebäuderestwert, der ursprünglich von der Beklagten auf 7ol00,— IM festgesetzt gewesen sei, einen Betrag von loOOO,— DM abgezogen habe« An diese Ausführung schließt sich der Antrag an, das Urteil dos Berufungsgerichts dahin zu ändern, daß die Beklagte verurteilt werde, an die Klägerin einen weiteren Betrag von 1«000,— DM Gobäuderest-wert zu zahlen« Das ließ daher, zu demal die einzelnen Entschädigungsposten im Laufe des Rechtsstreits in wechselnder Höhe angesetzt waren, sehr wohl der Deutung Raum, daß die Kläger für die Gebäudereste nur mehr den runden Poeten von loOOOj,— TM als weitere Entschädigung zugosprochen wissen wollten *
Ill ZR 147/57 2162 038 Beschluß In Sachen der Stadt F den Magistrat vertreten durch Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußborufungsbeklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionobeklagten, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«. gegen lo 2 o den Bäckermeister Heinrich H dessen Ehefrau Johanna beide wohnhaft in ^ straßo iB* Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevioionokläger, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7« Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Pagendarm sowie der Bundesrichter Br«, Kreffc, Br» Arndt, Br. Hußla und Keßler beschlossen: Ber Antrag der. Klägerin vom 17» und 18. April 1962 auf Berichtigung des Senatsurteils vom 6. Noverabor 1958 wird zurückgewiesen. Gr r ü n d e : Es kann dahingestellt bleiben, ob bei einem Rechcnver-schen einer Partei, das in ein gerichtliches Urteil übergegangen ist, überhaupt die Bestimmung des § 319 ZPO anzuwendon 2 ist (s. hierzu ablehnend II ZR 78/55 vom 25» Juni 1956)« Selbst wenn man die Frage im Grundsatz bejahen wollte, so beruht doch das Urteil des Senats* wenn es von einem Betrag der Anschlußrevision in Höhe von lo000,— DM und nicht von 1«100,— DM ausgeht, nicht auf einer (offenbaren) Unstimmigkeit zwischen Willen und Ausdruck des damals erkennenden Gerichts, die - wie die3 § 519 ZPO an sich zu~ läßt - von einer anders besetzten Richtorbank desselben Spruchkörpers berichtigt werden könnte« Wenn auch die Anschlußrevisionsschrift auf Blatt 5 und 6 sich auf ein angebliches Geständnis der Beklagten beruft, wonach die Gebäuderesln mit 7«100,— DM und nicht mit 6o000,— DM zu entschädigen seien, um daran anschließend die vom Berufungsgericht vorgenommenc Bewertung der Trümmerreste auch als sachlich zu niedrig anzugreifen, so sagt sie doch auf Blatt 1 einleitend, die Anschlußrevision werde insoweit eingelegt, al3 das Berufungsgericht für den Gebäuderestwert, der ursprünglich von der Beklagten auf 7ol00,— IM festgesetzt gewesen sei, einen Betrag von loOOO,— DM abgezogen habe« An diese Ausführung schließt sich der Antrag an, das Urteil dos Berufungsgerichts dahin zu ändern, daß die Beklagte verurteilt werde, an die Klägerin einen weiteren Betrag von 1«000,— DM Gobäuderest-wert zu zahlen« Das ließ daher, zu demal die einzelnen Entschädigungsposten im Laufe des Rechtsstreits in wechselnder Höhe angesetzt waren, sehr wohl der Deutung Raum, daß die Kläger für die Gebäudereste nur mehr den runden Poeten von loOOOj,— TM als weitere Entschädigung zugosprochen wissen wollten * Dr. Pagendarm Dr* Hußla