Ist einem Beamten ein Gehaltsvorschuß gewährt worden und soll dieser Vorschuß im laufe der Zeit durch Beamten vor, gegen die der Beamte mit Gegenforderung gen auf rechnen kann, und zwar auch dann nicht, wenn * ^ dem Beamten gestattet ist, den Vorschuß in einem. Auf seinen Antrag erhielt er die Genehmigung zu dem Kauf eines privat eigenen Personenkraftwagens, dessen Beschaffung und Benutzung im Überwiegenden dienstlichem Interesse widerruflich anerkannt wurde» Zum Ankauf eines Bersonenkraftwagens wurde ihm mit Verfügung vom 26, Juni 1951 ein unverzinslicher Gehaltsvorschuß von 5«500,—DM gewährt, der ab 1» August 1951 in gleichmäßigen monatlichen Teilbeträgen von 88,34 DM zurückzuzahlen und wie in § 30 Abs 2 a-d der Kraftfahrzeugbe-stimmungen vom 4« Bebruar 1950 vorgesehen, zu verwenden war» Nach Erhalt des Betrages bestätigte er, ”zur Beschaffung eines Kraftwagens einen Gehaltsvorschuß in Höhe von 5«300,—DM erhalten zu haben, und verpflichtete sioh, diesen Gehaltsvorschuß ab 1» August 1951 in Monatsraten von mindestens 88,34 DM zurückzuzahlen”» Daraufhin wurde ihm ein weiterer Betrag von 3c000 DM ausgezahlt, Der Kläger bedachtet die an ihn geleisteten Zahlungen in Höhe von 5*300 DM und 3«000 DM als Darlehen, Gegen diese Darlehensf or der ungen, die nach seiner Auffassung die Beklagte gegen ihn hat* hat er durch Schreiben vom 28, November 1952 und vom 28« Dezember 1953 mit angeblichen Gegenforderungen aus rückständigem Gehalt und Trennungsentschädigung auf gerechnet« mmtnm mm mm mm mm am mm tat mm mm >l i mm m 11 ...Das Berufungsgericht geht in erster Linie davon aus, daß dem Kläger nicht zwei Darlehen, sondern zweimal Gehalts Vorschüsse gewährt worden seien, und daß bei'Gehaltsvorschüssen eine Tilgung durch Aufrechnung schon begrifflich nicht möglich sei» Ist einem Beamten ein Gehaltsvorschuß gewährt worden und soll dieser Vorschuß im Laufe der .Zeit t' durch Einbehaltung von Gehaltsteilen verrechnet werden, so liegt keine Forderung des Dienstherrn gegen den Beamten vor, gegen die der Beamte mit Gegenforderungen aufrechnen kann» Die Gewährung einer solchen Zahlung stellt sich nicht als Gewährung eines Darlehens darj vielmehr liegt eine Vorauszahlung der später als laufende Bezüge geschuldeten Beträge vor (RGZ 135,,249 /?5^j Brand DBS 4.Aufl § 39 Anm 11; Fischbach BBS Aufl 1951 § 39 Anm IV 2 und BBS § 83 Anm III Fußnote 37; Nadler-Wittland DBG § 39 Anm 20). schüssew, so handelt es sich dabei nicht um eine Aufrechnung, die der Dienstherr wegen der inzwischen fällig gewordenen Bezüge mit einer ihm zustehenden Darlehnsforderung erklärt; denn die Kürzung des zu zahlenden Gehalts beruht nicht auf einer Gegenforderung des Dienstherrn, sondern darauf, daß dem Beamten das, was ihm zus-teht, bereits vor Fälligkeit gezahlt worden war. Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, die vom Reichsgericht entwickelten Grundsätze könnten keine Anwendung finden, ' wenn dem Beamten gestattet werde, den Vorschuß - trotz der .vorgesehenen monatlichen Verrechnung mit den künftigen Gehaltsbezügen t auch sogleich ganz oder teilweise zuruckzuzahlen® Mit eingehender Begründung hat das Berufungsgericht aber bereits ausgeführt, daß' durch die Zulässigkeit der sofortigen ' • Ein solches Darlehen begründet sogleich Rückforderungsansprüche des Dienstherrn» Gegen diese Ansprüche kann - wenn nichts Gegenteiliges vereinbart * ist - der Beamte mit Gegenforderungen aufrechnenc Für die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung kommt es daher zunächst darauf an, ob dem Kläger Vorschüsse oder Darlehen gewährt worden sind* Dieser Erlaß stellt einander gegenübert Beamteneigene Kraftfahrzeuge, die aus Mitteln der Verwaltung beschafft, betrieben und unterhalten und planmäßigen Bandesbeamten, in deren Eigentum sie nach § 9 der Kraftfahrzeugbestimmungen übergehen, zugewiesen werden, und bei denen das Ankaufsdarlehen während der dienstlichen Benutzung des Kraftfahrzeuges durch Jahresbeträge auf Grund bestimmter Abschreibungssätze getilgt wird, die den Bediensteten nicht ausgezahlt, sondern vom Ankaufsdärlehen abge- die der Beamte auf eigene Kosten anzuschaffen und zu deren Anschaffungskosten dem Beamten ein unverzinslicher Gehaltsvorschuß gewährt werden kann (§ 30 Kraft-fahrzeugbestimmungen). Auch durch diese Bezugnahme erhellt klar, daß ein Vorschuß und nicht ein Darlehen gewährt worden ist, denn Darlehen werden danach nur für beamteneigene Fahrzeuge gegebene Die Revision meint nun, die Bestimmungen Über beamteneigene und privateigene Kraftfahrzeuge seien von der Beklagten gleichzeitig auf den Kläger angewandt worden» Er habe die Verpflichtungserklärung über privateigene Personenkraftfahrzeuge zusammen mit seiner Ehefrau gemäß den Bestimmungen des § 30 der Kraftfahrzeugbestimmungen unterschrieben; danach handle es sich um die Gewährung eines Gehaltsvorschusses, seine Tilgung sowie um die Rückzahlung für den Fall des Ausscheidens aus dem Dienst des Beklagten. Vom Kläger sei Jedoch auch eine Sicherungsüber eägnungser-kläruxig verlangt worden; in dieser sei von einem Beschaffungsdarlehen die Rede und der Kraftwagen des Klägers sei dem Beklagten sicherheitshalber übereignet Die Abrede über die "Rückzahlung** des Vorschusses für den Pall des Ausscheidens des Beamten und für den Pall seines Todes soll nur sichern, daß der dann noch nicht mit.fällig gewordenen Gehaltsbezügen verrechnete Vorschuß nicht ohne Gegenleistung in den Händen des Beamten oder seiner Hinterbliebenen bleibt« Daraus kann nicht geschlossen werden, daß es sich um ein Darlehen handelt* Eine Forderung des Dienstherm entsteht aus der Vorschußzahlung erst durch Beendigung des Dienst- Diese Sicherungen des Gehaltsvorschusses sieht bereits § 29 Kraftfahrzeugbestimmungen vor, obgleich gerade er von einem Vorschuß und nicht von einem Darlehen spricht, Daß der Kläger sich für den Fall des Ausscheidens aus den Diensten der Beklagten in der von ihm abgegebenen Verpfliohtungserklärung zur Rückzahlung des "Rest gehaltsvorschusses" verpflichtet, liegt auf derselben Ebene. Auf den gleichen Erwägungen beruht es ferner, wenn auch seine Ehefrau die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Verbindlichkeiten des Klägers, die in diesem Falle auf Rückzahlung des Vorschusses gehen, übernimmt- Aus beiden Umständen ergibt sich gegenüber dem klaren Wortlaut der Bewilligungsverfügung vom 26, Juni 1951 nichts dafür, daß nicht Gehaltsvorschüsse sondern ein Darlehen gewährt werden sollte. Der Hinweis der Revision, bei der Genehmigung -zur Anschaffung des Kraftwagens seien die Voraussetzungen dafür aus § 6 der Kraftfahrzeugbestimmungen entnommen worden, diese Bestimmung beträfe aber nur beamteneigene Fahrzeuge, nicht.aber privateigene Fahrzeuge, kann zur Auslegung der Verfügung vom 26o Juni 1951 nicht ausschlaggebend herangezogen werden * Richtig ist allerdings, daß § 6 Kraftfahrzeugbestimmungen sich auf beamteneigene, nicht auf privateigene Fahrzeuge bezieht, und richtig ist ferner, daß für beamteneigene Fahrzeuge Darlehen und nicht Vorschüsse gewährt werden« Ganz abgesehen davon, daß die Bezugnahme auf § 6 nur in einem Aktenvermerk in den Personalakten.dejsrKlägers, nicht aber in einer an den Kläger gerichteten,Verfügung enthalten ist, und daß infolgedessen nicht ersichtlich ist, inwiefern di"ese Bezugnahme auf § 6 Kraftfahrzeugbestimmungen beim Kläger zu "Unklarheiten über die Rechtsverhältnisse bezüglich der Finanzierung des Kraftwagens geführt hätte", gilt folgendes« Beim beamteneigenen Fahrzeug schafft der Fiskus den Wagen an und belastet den Beamten mit den Anschaffungskosten als Darlehen^ dieses Darlehen wird aber in keiner Weise vom Beamten durch Zahlungen oder Gehaltseinbehaltung, sondern allein dadurch getilgt, daß dem Beamten entsprechend der Zahl der gefahrenen Kilometer Abschreibungsbeträge auf das Darlehen gutgebracht werden mit der Folge, daß der Wagen nach erfolgter Abschreibung in das Eigentum des Beamten übergeht«, Daß dieses System hier nicht gewollt war, war dem Kläger, der übrigens früher Personalreferent bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten war, bei dem also angenommen werden darf, daß er besondere Rechtskenntnisse aller 2ersonalangelegenheiten hatte, klar* Aus der irrtümlichen Bezugnahme auf § 6 der Kraftfahrzeugbestimmungen konnten sich daher weder objektiv noch subjektiv für den Kläger Anhaltspunkte dafür ergeben, daß ihm nicht ein Gehaltsvorschuß, sondern ein Darlehen gewährt war* Der Grundsatz, daß bei hoheitlichen Verfügungen des Dienstherrn Unklarheiten nicht zu Basten des Beamten, sondern zu Basten des Dienstherm gehen, kann daher hier keine Anwendung finden«
Für das Nachschlagewerk' f -Nicht für die Amtliche Sammlung l a» «* m, **.«•*» *» t» a» «#«» *• Pesetas Hechtssatzs t *~*l 2365 026 '1' Beamtenrecht, allgemeiness Gehaltsvorschüsse Ist einem Beamten ein Gehaltsvorschuß gewährt worden und soll dieser Vorschuß im laufe der Zeit durch «1 M Einbehaltung von Gehaltsteilen verrechnet werden, so liegt keine Forderung des Dienstherrn gegen den Beamten vor, gegen die der Beamte mit Gegenforderung gen auf rechnen kann, und zwar auch dann nicht, wenn * ^ dem Beamten gestattet ist, den Vorschuß in einem. - *4 A x ^ * * 9*«*.. Betrage zurückzuzahleni ■ Aktenzeichens III ZR 147/55 tfrt. des BGH v. 20. 12. 1956 Ult- LG Münster id OLG Hamm MB • <#! ijfr >'V •f • ' Verkündet laut Protokoll am 20« Dezember 1956 Vogt, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kaien des Volkes In dem Rechtsstreit des LandesoberverWaltungsrats Bernhard in EflMMBstraße Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmaohtigter: Rechtsanwalt Dr* gegen den land schaftsverband Westfalen-Lippe in Münster/Westf vertreten durch den Direktor des Bandschaftsverbandes, • Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» fHHHMi - hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20« Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof »Dr«, Geiger sowie der Bundesrichter Dr«. Pagendarm, Dr«, Arndt, Dr, Beyer und Dr. Hußla fUr Recht erkannt! Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 80 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Haram vom 1? * Mai 1955 v/ird zürückgewiesen* Die Kosten dps Revisionsrechtszuges trägt der Kläger, Von Rechts wegen If •* Tatbestands III».. Illl t «I — um mit mm mm Der Kläger, der früher Beamter bei der obersten Bauleitung der Reichsautobahnen war, ist nach dem Zusammenbruch als Beamter auf Lebenszeit von dem Brovin-2ialverband Westfalen, dem Hechtsvorgänger des jetzigen Beklagten, übernommen worden» Auf seinen Antrag erhielt er die Genehmigung zu dem Kauf eines privat eigenen Personenkraftwagens, dessen Beschaffung und Benutzung im Überwiegenden dienstlichem Interesse widerruflich anerkannt wurde» Zum Ankauf eines Bersonenkraftwagens wurde ihm mit Verfügung vom 26, Juni 1951 ein unverzinslicher Gehaltsvorschuß von 5«500,—DM gewährt, der ab 1» August 1951 in gleichmäßigen monatlichen Teilbeträgen von 88,34 DM zurückzuzahlen und wie in § 30 Abs 2 a-d der Kraftfahrzeugbe-stimmungen vom 4« Bebruar 1950 vorgesehen, zu verwenden war» Nach Erhalt des Betrages bestätigte er, ”zur Beschaffung eines Kraftwagens einen Gehaltsvorschuß in Höhe von 5«300,—DM erhalten zu haben, und verpflichtete sioh, diesen Gehaltsvorschuß ab 1» August 1951 in Monatsraten von mindestens 88,34 DM zurückzuzahlen”» In der Verpflichtungserklärung heißt es weiters "Es bleibt mir unbenommen, den Gehaltsvorschuß in höheren Raten zu tilgen und auch jederzeit den gesamten Restgehaltsvorschuß zurückzuzahlen« Ber ne'r erkläre ich mich damit einverstanden, daß die IjflppB^-Hauptkass6 den Mindestbetrag von 88,34 DM von meinen laufenden Dienstbezügen monatlich einbehält» Scheide ich aus dem Dienst^der Verwaltung des ^BBMMBverbandes 30 zahle ich den Restgehaltsvorschuß innerhalb von 3 Monaten in einer Summe zurück» Die gleiche Verpflichtung gilt im Balle -eines Ablebens für meine Ehefrau bezw» meine Erben»” Seine Ehefrau übernahm für seine Verbindlichkeiten die selbstschuldnerische Bürgschaft» Außerdem gab er eine Sicherungsübereignungserklärung nach folgendem Vordruck ab* "Sicherungsüberei für^den mit Besc . w beschafften PKW des Der PKW • Motor-Nr. Pahrgestell-Nr, .»««,«««* *,»» ■o wird hiermit bis zur voll- oQcocoarosct, ständigen Tilgung des laut Verfügung vom • - - -,,«,«* gewährten Beschaffungsdarlehn von « c * . »DM der Verwaltung des Verbandes WflHHH^-Stras senbauverwaltung- sicherheitshalber übereignet- Die Eigenschaft des Vorschußnehmers als Kraftfahrzeughalter wird hierdurch nicht berührt," Pemer wurde ihm auf seinen Antrag vom 30« Juli 1952 zur Beschaffung von Ersatz für kriegszerstörte Einrichtungsgegenstände durch Verfügung vom. 15« .August 1*952 mit get eilt« "Auf Ihren Antrag vom 30*7.1952 wird Ihnen ein Gehaltsvorschuß in Höhe von 3.000 DM gewährt , der ab 1,10^1952 in monatlichen’Raten von 50*—DM zu tilgen ist«" Daraufhin wurde ihm ein weiterer Betrag von 3c000 DM ausgezahlt, Der Kläger bedachtet die an ihn geleisteten Zahlungen in Höhe von 5*300 DM und 3«000 DM als Darlehen, Gegen diese Darlehensf or der ungen, die nach seiner Auffassung die Beklagte gegen ihn hat* hat er durch Schreiben vom 28, November 1952 und vom 28« Dezember 1953 mit angeblichen Gegenforderungen aus rückständigem Gehalt und Trennungsentschädigung auf gerechnet« Die Beklagte hat dem Kläger im Hinblick auf die an ihn geleisteten Zahlungen von 5«300?—DM und 3*000 DM von dem rechnungsmäßigen Januargehalt 1955/ den Betrag von 1509—DM einbehalten« Sie vertritt die Auffassung, daß es sich bei den genannten Zahlungen um Gehaltsvorschüsse und nicht um Darlehen gehandelt habe. Sie meint. eine Aufrechnung gegenüber den einzubehaltenden Tilgungsbeträgen dieser Gehaltsvorschüsse sei unzulässig* Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen hält sie für unbegründet. Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von 150,—DM. Die Beklagte bittet um Klageabweisung: Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weit er »f Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision» Ent scheidungsgründe t mmtnm mm mm mm mm am mm tat mm mm >l i mm m 11 ... Das Berufungsgericht geht in erster Linie davon aus, daß dem Kläger nicht zwei Darlehen, sondern zweimal Gehalts Vorschüsse gewährt worden seien, und daß bei'Gehaltsvorschüssen eine Tilgung durch Aufrechnung schon begrifflich nicht möglich sei» Ist einem Beamten ein Gehaltsvorschuß gewährt worden und soll dieser Vorschuß im Laufe der .Zeit t' durch Einbehaltung von Gehaltsteilen verrechnet werden, so liegt keine Forderung des Dienstherrn gegen den Beamten vor, gegen die der Beamte mit Gegenforderungen aufrechnen kann» Die Gewährung einer solchen Zahlung stellt sich nicht als Gewährung eines Darlehens darj vielmehr liegt eine Vorauszahlung der später als laufende Bezüge geschuldeten Beträge vor (RGZ 135,,249 /?5^j Brand DBS 4.Aufl § 39 Anm 11; Fischbach BBS Aufl 1951 § 39 Anm IV 2 und BBS § 83 Anm III Fußnote 37; Nadler-Wittland DBG § 39 Anm 20). Kürzt der Dienst-herr die später fällig werdenden Bezüge um die "Vor- schüssew, so handelt es sich dabei nicht um eine Aufrechnung, die der Dienstherr wegen der inzwischen fällig gewordenen Bezüge mit einer ihm zustehenden Darlehnsforderung erklärt; denn die Kürzung des zu zahlenden Gehalts beruht nicht auf einer Gegenforderung des Dienstherrn, sondern darauf, daß dem Beamten das, was ihm zus-teht, bereits vor Fälligkeit gezahlt worden war. Eine Zurückbehaltung im engeren Sinne findet ebenfalls nicht statt; denn hinsichtlich der nunmehr fällig gewordenen Bezüge handelt es sich um die Bezüge, die anläßlich der Vorschußzahlung bereits vor Fälligkeit bezahlt worden waren« Von dieser im" Schrifttum und in der Rechtsprechung stets vertretenen Würdigung abzugehen, besteht kein Anlaß. Diese Beurteilung derartiger Zahlungen zeigt aber zugleich auch, daß dem Dienstherrn - jedenfalls während des bestehenden Beamtenverhältnisses - eine Forderung gegen den Beamten auf Rückzahlung nicht zusteht« Deshalb kann der Beamte mangels einer Forderung des Dienstherrn auch nicht aufrechnen«, Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, die vom Reichsgericht entwickelten Grundsätze könnten keine Anwendung finden, ' wenn dem Beamten gestattet werde, den Vorschuß - trotz der .vorgesehenen monatlichen Verrechnung mit den künftigen Gehaltsbezügen t auch sogleich ganz oder teilweise zuruckzuzahlen® Mit eingehender Begründung hat das Berufungsgericht aber bereits ausgeführt, daß' durch die Zulässigkeit der sofortigen ' • Rückzahlung des noch nicht verrechneten eine Forderung des Dienstherrn gegen den BeanSen^nicht begründet wird, gegen die dieser mit anderen Forderungen aufrechnen könnte® Das Berufungsgericht hat über- r ^ r zeugend auf die gegenüber einem Darlehen völlig unterschiedliche Interessenlage hei Gewährung eines Vorschusses hingewiesens Der Dienstherr hleibt trotz der Vorschußzahlung grundsätzlich der Schuldner der künftigen Gehalt sbezügej er ist nicht in einer Person Schuldner (der künftigen Gehaltshezüge) und Gläubiger (hinsichtlich des gewährten Vorschusses). Gegen diese Beurteilung hat die Bevision nichts vorzubringen vermocht, inwiefern diese rechtliche Würdigung gewährter Gehaltsvorschüsse mit dem beamtenrechtliehen Treueverhältnis unvereinbar sein soll, wie die Bevision ebenfalls fn der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgetragen hat, ist unerfindlich» Der Beamte kann also auch dann, wenn ihm gestattet ist, den restlichen Vorschuß in einem Betrage zurückzuzahlen, gegenüber dem Bestvorschuß nicht aufrechnen s Nun kann allerdings der Dienstherr einem Beamten statt eines Gehaltsvorschusses auch ein Darlehen gewähren. Ein solches Darlehen begründet sogleich Rückforderungsansprüche des Dienstherrn» Gegen diese Ansprüche kann - wenn nichts Gegenteiliges vereinbart * ist - der Beamte mit Gegenforderungen aufrechnenc Für die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung kommt es daher zunächst darauf an, ob dem Kläger Vorschüsse oder Darlehen gewährt worden sind* Der erste Betrag wird nach der. Verfügung vom 26o Juni 1951 zu dem Kauf weines privateigenen Personenkraftwagens, dessen Beschaffung und Benutzung in überwiegendem dienstlichem Interesse widerruflich anerkannt wird”, gewährt. Damit wird klar auf den t T Runderlaß des Rordrhein-Westfälischen Finanzministers vom 4> Februar 1950 betreffend Kraftfahrzeugbestimmungen (MinBl 158) abgehoben. Dieser Erlaß stellt einander gegenübert Beamteneigene Kraftfahrzeuge, die aus Mitteln der Verwaltung beschafft, betrieben und unterhalten und planmäßigen Bandesbeamten, in deren Eigentum sie nach § 9 der Kraftfahrzeugbestimmungen übergehen, zugewiesen werden, und bei denen das Ankaufsdarlehen während der dienstlichen Benutzung des Kraftfahrzeuges durch Jahresbeträge auf Grund bestimmter Abschreibungssätze getilgt wird, die den Bediensteten nicht ausgezahlt, sondern vom Ankaufsdärlehen abge- schreiben werden, und privateigene- Kraftfahrzeuge,. * * die der Beamte auf eigene Kosten anzuschaffen und zu deren Anschaffungskosten dem Beamten ein unverzinslicher Gehaltsvorschuß gewährt werden kann (§ 30 Kraft-fahrzeugbestimmungen). Auch durch diese Bezugnahme erhellt klar, daß ein Vorschuß und nicht ein Darlehen gewährt worden ist, denn Darlehen werden danach nur für beamteneigene Fahrzeuge gegebene Die Revision meint nun, die Bestimmungen Über beamteneigene und privateigene Kraftfahrzeuge seien von der Beklagten gleichzeitig auf den Kläger angewandt worden» Er habe die Verpflichtungserklärung über privateigene Personenkraftfahrzeuge zusammen mit seiner Ehefrau gemäß den Bestimmungen des § 30 der Kraftfahrzeugbestimmungen unterschrieben; danach handle es sich um die Gewährung eines Gehaltsvorschusses, seine Tilgung sowie um die Rückzahlung für den Fall des Ausscheidens aus dem Dienst des Beklagten. Vom Kläger sei Jedoch auch eine Sicherungsüber eägnungser-kläruxig verlangt worden; in dieser sei von einem Beschaffungsdarlehen die Rede und der Kraftwagen des Klägers sei dem Beklagten sicherheitshalber übereignet r worden» Nach beiden Erklärungen übernehme die Ehefrau des Klägers die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Verbindlichkeiten ihres Ehemannes, die nach dem darüberstehenden Text der Erklärung die Verpflichtung zurirRückzahlung des gesamten (rehaltsvorSchusses zu dem Gegenstand habe» ln dem Genehmigungsvermerk zur Anschaffung des Kraftwagens vom 26, Juni 1951 sei zwar in Übereinstimmung mit den Kraftfahrzeugbestimmungen von der Gewährung eines Gehaltsvorschusses zur Anschaffung eines privateigenen Kraftwagens die Rede, doch sei zur Begründung für die Gewährung Darlehens auf die Voraussetzungen des § 6 der Kraftfahrzeugbestimmungen für die Zuweisung beamteneigener Kraftfahrzeuge Bezug genommen worden, während die Voraussetzungen für die Anerkennung*1 privat eigener Kraftwagen lediglich in dem ebenfalls in Bezug genommenen § 29 Kraftfahrzeugbestimmungen geregelt seienDie Revision meint, dieses Verhalten der Beklagten führe jedenfalls im vorliegenden Palle zu einer Unklarheit über die Natur des Rechtsverhältnisses bezüglich der Finanzierung des Kraftwagens, so daß hier von dem Vorliegen eines Darlehens und nicht von dem Vorliegen eines Vorschusses auszugehen sei«, Die Rügen der Revision greifen nicht durch. Die Abrede über die "Rückzahlung** des Vorschusses für den Pall des Ausscheidens des Beamten und für den Pall seines Todes soll nur sichern, daß der dann noch nicht mit.fällig gewordenen Gehaltsbezügen verrechnete Vorschuß nicht ohne Gegenleistung in den Händen des Beamten oder seiner Hinterbliebenen bleibt« Daraus kann nicht geschlossen werden, daß es sich um ein Darlehen handelt* Eine Forderung des Dienstherm entsteht aus der Vorschußzahlung erst durch Beendigung des Dienst- Verhältnisses und der Beendigung des Anspruches auf Gehalt; nunmehr soll der Vorschuß statt auf das Gehalt auf das Ruhegehalt, das Sterbegeld und die Hinterbliebenenbezüge angerechnet werden. Diese Sicherungen des Gehaltsvorschusses sieht bereits § 29 Kraftfahrzeugbestimmungen vor, obgleich gerade er von einem Vorschuß und nicht von einem Darlehen spricht, Daß der Kläger sich für den Fall des Ausscheidens aus den Diensten der Beklagten in der von ihm abgegebenen Verpfliohtungserklärung zur Rückzahlung des "Rest gehaltsvorschusses" verpflichtet, liegt auf derselben Ebene. Auf den gleichen Erwägungen beruht es ferner, wenn auch seine Ehefrau die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Verbindlichkeiten des Klägers, die in diesem Falle auf Rückzahlung des Vorschusses gehen, übernimmt- Aus beiden Umständen ergibt sich gegenüber dem klaren Wortlaut der Bewilligungsverfügung vom 26, Juni 1951 nichts dafür, daß nicht Gehaltsvorschüsse sondern ein Darlehen gewährt werden sollte. Auch die - in den Kraftfahrzeugbestimmungen allerdings nicht vorgesehene - Sicherungsübereignung des Wagens an den Fiskus bis zur Tilgung des Vorschusses dient nur der Sicherung der bei Ausscheiden aus dem Dienst bestehenden etwaigen Rückzahlungsforderung wegen des nicht getilgten Vorsohußrestes. Sie liegt in der gleichen Richtung wie die Regelung in § 29 Abs 6 der Kraftfahrzeugbestimmungen, die dahin geht* “Solange der Vorschuß noch nicht vollständig getilgt ist, darf das Fahrzeug ohne Genehmigung der Fachminister nicht veräußert oder sonst einem Dritten abgegeben werden*" Die Sicherungsübereignung verstärkt nur die Sicherung dös* .§• 29; Abs 6 Kraftfahrzeugbestimmungen, ändert aber an dem Vorliegen eines Vorschusses nichts. Der Hinweis der Revision, bei der Genehmigung -zur Anschaffung des Kraftwagens seien die Voraussetzungen dafür aus § 6 der Kraftfahrzeugbestimmungen entnommen worden, diese Bestimmung beträfe aber nur beamteneigene Fahrzeuge, nicht.aber privateigene Fahrzeuge, kann zur Auslegung der Verfügung vom 26o Juni 1951 nicht ausschlaggebend herangezogen werden * Richtig ist allerdings, daß § 6 Kraftfahrzeugbestimmungen sich auf beamteneigene, nicht auf privateigene Fahrzeuge bezieht, und richtig ist ferner, daß für beamteneigene Fahrzeuge Darlehen und nicht Vorschüsse gewährt werden« Ganz abgesehen davon, daß die Bezugnahme auf § 6 nur in einem Aktenvermerk in den Personalakten.dejsrKlägers, nicht aber in einer an den Kläger gerichteten,Verfügung enthalten ist, und daß infolgedessen nicht ersichtlich ist, inwiefern di"ese Bezugnahme auf § 6 Kraftfahrzeugbestimmungen beim Kläger zu "Unklarheiten über die Rechtsverhältnisse bezüglich der Finanzierung des Kraftwagens geführt hätte", gilt folgendes« Beim beamteneigenen Fahrzeug schafft der Fiskus den Wagen an und belastet den Beamten mit den Anschaffungskosten als Darlehen^ dieses Darlehen wird aber in keiner Weise vom Beamten durch Zahlungen oder Gehaltseinbehaltung, sondern allein dadurch getilgt, daß dem Beamten entsprechend der Zahl der gefahrenen Kilometer Abschreibungsbeträge auf das Darlehen gutgebracht werden mit der Folge, daß der Wagen nach erfolgter Abschreibung in das Eigentum des Beamten übergeht«, Daß dieses System hier nicht gewollt war, war dem Kläger, der übrigens früher Personalreferent bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten war, bei dem also angenommen werden darf, daß er besondere Rechtskenntnisse aller 2ersonalangelegenheiten hatte, klar* Aus der irrtümlichen Bezugnahme auf § 6 der Kraftfahrzeugbestimmungen konnten sich daher weder objektiv noch subjektiv für den Kläger Anhaltspunkte dafür ergeben, daß ihm nicht ein Gehaltsvorschuß, sondern ein Darlehen gewährt war* Der Grundsatz, daß bei hoheitlichen Verfügungen des Dienstherrn Unklarheiten nicht zu Basten des Beamten, sondern zu Basten des Dienstherm gehen, kann daher hier keine Anwendung finden« Die einzige Stelle, an der überhaupt von einem Darlehen die Rede ist, enthält die Erklärung hinsichtlich der Sicherungsübereignung, Darin ist zweimal von einem "Beschaffungsdarlehen11 die Rede« Jedoch kann der Inhalt dieser Sicherungsubereignung nicht zu einer anderen Auslegung der Bewilligungsverfügung vom 26c Juni 1951 führen« Es handelt sich dabei erkennbar nur um eine ungenaue Ausdrucksweise, denn in der gleichen Erklärung wird der Empfänger des VBeschaf-fungsdarlehens" als ,,Vorschußnehmertt bezeichnet« % Dafür, daß mit der Sicherungsübereignungserklärung der ursprüngliche Vorschuß in ein Darlehen umgewandelt werden sollte, fehlen jegliche Anhaltspunkte« Zutreffend ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß hinsichtlich der Zahlung der 5*300 DM ein Vorschuß gewährt worden ist« ««> * ^ * ' der Verfügung* vom 15* August* 1952 über die Bewilligung der 3 «000 DM ist ausdrücklich, wie bereits erwähnt, von der Gewährung eines Vorschusses die Rede, Hier liegt es auf der Hand, daß kein Dar- / 7 1 eilen gegeben isto lagen aber in beiden Fällen Vorschußzahlungen vor, so ist nach dem oben Ausgeführten eine Aufrechnung unzulässig. Es bedarf daher keiner weiteren Prüfung, ob die vom Kläger erklärten Aufrechnungen, wie das Berufungsgericht angenommen hat, wider die guten Sitten verstoßen oder ob die zur Aufrechnung gestellten Forderungen nicht bestehen,, Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückauweiaenc DroGeiger Br.Pagendarm Dr„Aradt Br «Beyer BroBußla * *