und II„ Klasse zufliessenden, 10,000 PH übersteigenden Honorarbeträge in Hohe von 50 / an die Lanceshaupt-kasse ■ (Stadthauptkasse) abzufiihren haben, ist nicht nichtig, soweit das dem beamteten Arzt gewährte Recht auf Eigenliquidation einen Teil der Bezüge für die hauptamtliche Tätigkeit als beamteter Chefarzt enthält -und die angeordnete Abführung weder ihrer Höhe nach ;noch' mangels Vor Biegens einer Zusichef un in wohlerworbene Beamtenrechte eingreift.. hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Auf die Revision- des beklagten -Landesverbandes wird das Urteil der 1. Von Rechts wegen Dsr Kläger ist Chefarzt der Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe bei dem vom Beklagten.betriebenen Krankenhaus in retmold » Kr wurde am 13. Bei der Festsetzung des Abzuges von 10 K handelt es sich um:eine vorläufige; Regelung» Air behalten uns eine endgültige einheitliche Regelung für sämtliche Chefärzte vor» Do) Der beklagte Verband ist durch.Gesetz über den Landesverband LÄ$fj§> vom 5, November 1948 (GYSI DEhDf 1929.. Er wird gemäss § 7 Abs 2 Satz I des Gesetzes durch seinen Verbandsvorsteher und nicht durch den jeweiligen Regierungspräsidenten in Tjg/BKb vertreten, wie das Landgericht im Anschluss an die Angaben in der -Klageschrift über-das Vertretungsverhältnis angenommen hat. Jedoch ist die Zulässigkeit des Rechtswegs in jedem Verfahrensabschnitt, auch noch im Revisionsrechtszug, von Amts we- Der Kläger vertritt die .Auffassung, der ..Beklagte:^® halte Betrage ein, die dem Kläger auf Grund bürgerlicher rechtlicher • Verträge gegen die Patienten zustHuden, vö| Beklagten aber für ihn eingezogen würden» Der Beklagt!! gegen die Patienten ihm zusthncen und von ihm dem in gewisser Höhe als Entgelt für dessen dienstliche .'m Tätigkeit überlassen seien., ben, ob nach dem Eachvortrag des Klägers,von dem aüsD zugeben ist, die eine oder die andere liecht sauf fas sung zutrifft. Selbst wenn es sich um Ansprüche handeln würde, die vom Beklagten für den Klager nur eingezogen und an ihn abZufuhren waren, so würde die Vorrecbnungsverpflxchtung en weder ein vermögensrechtlicher Anspruch sein, der sich aus dem Beamtenverhältnis - ergäbe; für solche Ansprüche, auch soweit sie auf im Rahmen des Bearatenverhältnisses getroffenen Zusicherungen•beruhen (BDZ 129, 89), ist ebenfalls durch Art 12° Abs 1 Satz 4 Y/eimVerf der Rechts-weg eröffnet. 3») Soweit es sich um vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Re amt env$r hältnis (§ 142 DBG) handelt, ist ein Vorbescheid nach § 143 DBG erforderlich und zwar .auch für eine Peststellungsklage (TiCrZ 91, 28), nie sie hier erhoben ist, ’Penn auch das Landgericht zu diesem Punkt kei ne Ausführungen gemacht hat und die Parteien insoweit Beanstandungen nicht erhoben, haben, so ist das Vor liegen eines Vorbescheides (§ 143 DBG) als Prozessvoraussetzung auch im. Jedoch bedarf es in diesem Zusammenhang noch nicht der Prüfung, ob es sich um vermögensrechtliche Ansprüche aus dem BeamtenVerhältnis.(§ 142 BBS) oder um privat-rechtliche Ansprüche handelt, weil die Voraussetzungen des § 143 BBS hier erfüllt sind. Die erste im § 143 Abs 1 Sets 1 DBG für die Zulässigkeit des Rechtsweges:• geforderte Voraussetzung, nämlich dass die oberste Dienstbehörde den Anspruch abgelehnt oder innerhalb von sechs Sfonateh, nachdem ihr ein entsprechender Antrag zugegangen ist, nicht entschieden hat, ist dadurch erfüllt, dass der Vertreter der filr den Vorbescheid zuständigen Behörde den Antrag auf Klageabweisung gestellt hat, .weil der von ihm gestellte Klageabv;eis ungs-Eintrag als Vorbescheid ausreichend ist (vgl das insoweit in BGHZ 3? Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ist daher für die Klage auf jeden Ball gegeben, Vielmehr ist auch-nach öei Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulässigkeit einer I’estste 11 ungskläge .trotz der Möglichkeit der Erhebung, einer entsprechenden'Leistungsklage dann zu bejahen, wenn die Durchfuhr ung. ster zur Begründung der Höhe der Abgabe von 50' 4 ke Ermittlungen über die hohe der tatsächlich entstehe Unkosten angestelltj sondern einfach eine Pauschale gesetzt habe, die alsdann nur als Sonderabgabe aufge werden könne. -Pa von dieser Bonderabgäbe nur die - beam ten Ärzte, nicht aber andere Staatsbürger mit gleiche Einkommen betroffen seien, sieht das Landgericht § 10 .SparVO wegen Vers tosses-, gegen den-Gleichheitsgrundsatz für rechtsungültig an. Sie vertritt endlich die A sung, den Oieichheitsgrundsatz.habe die Verordnung nie verletzt; sie leitet das vor allem aus der rechtlichen Beurteilung der Stellung des nicht freiberuflichen, son )rn beamteten Krankenhausarztes zu dem Krankenhausträger Dem hält der Kläger entgegen, die Beachtung der Er mächtigungsgrepze, sei auch bei einer auf Grund des v 2c UmstG ergangenen Verordnung vom Gericht-zu prüfen, b sonders auch hinsichtlich der Feac' tung des Gleichheits grund satzes.j Darüber hinaus vertritt er in der -Eevisionserv/iderung die Ansicht, die 3• SpsrVO überschreite die Errnüchtigun^s-grünet läge des £ 27 Abs 2c UmstG auch deshalb, weil sie sich nicht auf .die -Regelung beamtenrechtlicher Verhältnisse beschränke5 sondern auch die nicht beamteten Arzte und die Einnahmen aus freiberuflichen, nicht dem De Seitenverhältnis zuzüordnenden rebentätigkeiten erfasse = Endlich vertritt der Beklagte die Ansicht, dass die Landesregierung durch § 10 der 3» SparVO,nicht etna auf Grund des § 27 Abs 2c UmstG selbständig eine neue Kegelung getroffen habe, sondern in-der irrigen Annahme, die Verordnung vom 18. April 1939 habe jedoch nur zu einer Unkostenpau-schalisierung, nicht zu einer Beteiligung der Krankenhäuser an den-Honoraren der Arzte ermächtigt, § 10 der SparVO regele aber nicht nur die Unkostenpausoha1isierung, sondern enthalte eine Honorarbeteiligunr; er sei deshalb nicht durch die Ermächtigung der Verordnung vom 18* April 1939 gedeckt und sei daher nichtig,, Dass bei einer Verordnung, die auf Grund der in einem deut sehen Gesetz erteilten Ermächtigung zu dem Erlass von Verordnungen ergangen ist, das Gericht nachzuprüfen hat, ob die Verordnung sich im Rahmen <3er erteilten Ermächtigung halr5 ist in Rechtsprechung und Schrifttum unstreitig v uncl ?;irö auch von der Revision nicht in Zweifel gs'zoge a) Um die Auffassung des.Klägers* § 10 SpsrVO .finde, seine Drmäc htigungsgrund läge nicht in § 27 .Abs-2c Ümst sondern in der Verordnung uh er die' Nebentätigkeit der Hochschullehrer vom 18, April 1939 (RGBl Is; 797) ? übernehmen (§ 10 Abs 1) sov;ie die Notwendigkeit der • dienstherrlichen Genehmigung zur Übernahme eines Nebenamtes -und zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung.gegen Vergütung ..(§ 10 Abs 2); dagegen ist nach § ; 11 . Verordnung geregelt; dabei wird auch bestimmt, ob und inwieweit der Beamte die für eine Nebentätigkeit gezahlte Vergütung abzuführen hat". Auf Grund dieser Ermächtigung ist dis Verordnung; üb«?r die 'ebentätigkeit der Beamten vom 6. Juli 1937 (BGBl I, 753) ergangen» Vach 2iff 1 "schliesst die Pflicht des Beamten zur vollen Eingabe seiner Arbeitskraft an den.Dienstherrn grundsätzlich die /Übernahme von Keben-tätiglceitan aus"« Alsdann werden Richtlinien dafür gegeben j wann Genehmigungen für ilebentätigkeiten nicht er-, teilt v;erden. Ziff 2 bestimmt, dass nach § 10 Abs 2 Fr 2 DBG-, jede Tätigkeit als Nebenbeschäftigung anzusehen ist, bei der durch Arbeitsleistung eine Vergütung erzielt -wird > Hach Ziff 6 kann ärztlichen, tierärztlichen .und zahnärztlichen Beamten, auch.Lehrern an öffentlichen Hochschulen, die Ausübung der P r i v a t p r a x i s aus dienstlichen Gründen oder mit Rücksicht auf örtliche Belange' genehmigt werden. Prüfungstätigkeit sowie für besondere Fälle; Beschränkung der Vergütung auf den Höchstbetrag von 1800 'OH, jedoch ohne Beschränkung für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Hochschulen und für Prüfungsgebühren; Ablieferungspflicht in gewissem Umfang von Entschädigungen für I'ebsntätiglceit als Organ von Gesellschaften, soweit der Beamte diese Tätigkeit auf Vorschlag seines Rienst-Herrn flbernommen hat). Ks ist weiter vorgesehen, dass für die Aebentätigkeit der Hochschullehrer (Ziff 20) und issapipsss^^ "Übersteigen die den Klinikdirektoren aus'der per sönlichen Behandlung von Patienten der X0 und II Klasse sowie die sonstigen aus l'ebehtätigkeit zu fliessenden 'Bruttoeinnahmen 10.000 111, so sind 50 v.IA des übersteigenden Betrags an die Xand.es Hauptkasse (Stadthauptkasse) ab zuführen 0 , :• Als Hebentätigkeit im Sinne vorstehender Bestimmungen gilt nur eine Beschäftigung, die mit der Inanspruchnahme staatlicher Hinrichtungen-im Zusammenhang stehto" von den als Gutachtern tätigen Ho Schullehrern für die Benutzung staatlicher Hinrichtung 'ab zuf ährenden Entschädigungen auf 10 A der Gutachterge biihren festgesetzt. Aach: Siff 6 finden die .Vorschrift ■’'auf die Klinikö ir e kt or er anderer öffentlicher Hinrichtungen, sowie auf deren Chefärzte und sonstige leitende Aizte Anwendung, denen durch Vereinbarung oder, gewöhn heitsrechtlich ein I/iquidationsreeht ■ zugestanden ist"„ Dazu ist in den Durchfuhrunrsbestimrnungen vom 1. Es bedurfte aber auch keiner Prüfung, ob § 10 SparYO sich, im Rahmen der Ermfc htigung des § 27 Abs 2c UmstG hält. Penn § 10 SparYO stiesse ins Leere, wenn er sich mit der Aufhebung des aufhebenden Erlas vom 26. Mithin kann § 10 Abs 2 SparYO, der besagt, dass di Bestimmungen in Abschnitt B I Ziff 11 des Runderlasses vom 25. April 1939 mit bestimmten Änderungen anzuwend sind, nur dann eine rechtliche Bedeutung haben, wenn durch einen über, die Aufhebung des aufhebenden. dem Landgericht daraus hergeleitet werden, dass die die SparVerordnung erlassende Landesregierung den Runderlass von 25, April 1939 als rechtsteständig angesehen hätte„ Entscheidend sind in erster Linie der Wortlaut und der Zusammenhang des § 10 SparVOo Dabei fällt auf, dass in Abs 3 bei den von den Gutachtern zu zahlenden Entschädigungen gesagt ist, dass die einschlägigen Bestimmungen des Runderlasses vom 25. April‘1939 "folgende Passung erhalten", während bei den'.Abgaben der IClinikdirektoren davon die Rede ist, die einschlägigen PeStimmungen des Runderlasses vom 25. Während.hinsichtlich der Gutachterzahlungen von dem l'origelten des Runderlasses ausgegangen v;ird und dieser nur eine andere Fassung erhält, begnügt die Spar-Verordnung sich hinsichtlich, der Zahlungen .der Klinikeirektoren nicht mit einer Änderung-der Fassung, sondern bestimmt daneben, dass die Bestimmung B I Ziff 11 "anzuwenden" sei. Der Gesetzgeber begnügt sich also nicht mit der Aufhebung des aufhebenden Erlasses vom 26. März 1942, sondern gibt seinem Willen über die Anwendbarkeit der Bestimmungen zu B I Ziff 1 förmlichen Ausdruck, Da es nicht Aufgabe des Gesetzgebers ist, rechtliche Folgerungen^seiner Gesetzgebung, hier der Aufhebung des aufhebenden Erlasses vom 26. März 1942, festzustellen, sondern Recht zu setzen, ist davon auszugehen, dass er in § 10 Abs 2 SparVO durch den Ausdruck, "der Runderlass vom 25. Per materielle Inhalt der Sparverordnung• lasst sich, insoweit :durch die Verweisung auf den Erlass vom 25* April 1.939 zweifelsfrei erkennen. z , Verordnungsver kiln dung finden* Jedoch-, hat auch das Reichsgericht (F.GZ 111, 123/129/) die spätere Rechtfertigung früher erlassener Gesetze durch später erfolgte Gutheissung ohne Wiederholung des alten ße-sefsestextes für wirksam angesehen* . tiv die Bestimmungen zu B II Ziff 11 des Runderlasses vom 25* April 1939 wieder hat aufleben lassen wollen, so ist damit jedoch noch nicht zu den Ausführungen von (3 13 seines Gutachtens) Stellung genommen, ob der Gesetzgeber diese Befugnis aus den Ermächtigungsgrundlagen der jenem Bunderlass zu Grunde liegenden Verordnung vom 18* April 1939 oder aus § 27 Abs 2c UmstG hergenommen hat* Insoweit mag allerdings der auch von un(3 dem land gepicht erwähnte Satz gelten, dass die Nichtigkeit einer Verordnung nicht dadurch geheilt wird, dass dem Varordnungsberechtigten neben dem Verordnungsrecht, auf das er sich stützt und das den Inhalt der Verordnung nicht deckt, ein konkurrierendes Verordnungsrccht zus.teht, das den' Inhalt decken vvUrde (Jacobi in Handbuch des Staatsrechts von Anschütz-l'homa Bd 2, 255)* Es ist jedoch unbegründet, anzunehmen, der Gesetzgeber der Sparverordnung ■'ity seine Befugnis zu dem Erlass der in § 10 SparVO getroffenen Regelung aus den früheren reichsrechtlichen Verordnungen hergeleiteto Bereits äusserlich deutet die Aufnahme in die ausdrücklich auf § 27 Abs 2c UmstG gestützte Sparverordnung darauf hin, dass der Gesetzgeber seine Befugnis zur Regelung aus § 27 Abs 2c UmstG herleiten wollteP Hätte er seine Befugnis aus den früheren reichsrechtlichen Bestimmungen herleiten wollen, so bedurfte er auch zur Aufhebung des aufzuhebenden Erlasses vom 26, März 1942 nicht der Ermächtigung durch das Umstellungsgesetz;, vielmehr ergab sich diese Ermächtigung.bereits aus den reichsrechtlichen Vorschriften, weil insoweit an die Stelle der Reichsxachminister die Landesfachminister getreten waren» Aber auch aus dem Zusammenhang ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber über die früheren Ermächtigungen hinausgehen wellte,, So ist z»P.„ die in § 10 Abs 6 SnsrVO in Verbindung mit §§ 41, 42 SparVO ausgesprochene Ausdehnung 'der Regelung auf angesteilte, aber nicht beamtete Arzte (Abschnitt' I der I)urchxuhrumgsbe-Stimmungen zu § 10 SparVO) nicht ■ auf ; Grund der; bisheriAä:m : gen' reichsrechtlich erteilten Ermächtigungen zulässig,; sondern - wenn überhaupt'-, dann nur auf Grund der Brmäöh-' .tigung-'des. § 27 Abs 2c UmstG» Inhaltlich greift die nepp Regelung aber nicht nur in die ■ Erlasse -des Reichs mihi-sters■für'Wissenschaft usw» vom 25» Avril 1939 und vom 26» IH'rz 1942, also in Erlasse eines durch Ziff 9 der. eine auf Grund der Ermächtigung in Ziff 21 der Verordhpp^ vom 6» Juli 1937 ergangene Verordnung» Auch daraus ere-j^ sich eindeutig, dass der Gesetzgeber des § 10 SparVO : die .Ermächtigungebefugnis nicht aus den gleichen Erraäch tigurig'sgr und lagen herleiten., kann und will, auf, Grund. zwar die Grundlinien - des Vorgefundenen .Systems über dif Eebentätigkeit der Direktoren der Universitätsklinikei und der beamteten iCrsnkenhausärzte übernehmen; er violif aber inhaltlich'.'für' auch nicht auf die verschiedenen reichsrechtliehen Er-A mächtigungsgrandlagen der bisherigen reichsrechtlichen .Regelung Bezug, mithin muss angenommen werden, dass er die Ermäehf igüiigsgr und läge für § 10 SparVO geradeso wie hinsichtlich der übrigen Pestimmungen der SparVer-.Ordnung allein in § 27 Abs 2c TJmstG sieht, zu demal er diese Ermächtigungsgrundlage in der Einleitung der OparverOrdnung allein angeführt hat. Dieses Ergebnis deckt sich mit der vom Landgericht veranlassten Stellungnahme der Landesregierung Eordrhein-V/estfalen über Sinn, Bedeutung und Ermächtigungsgrundlage des § 10 SnarYO (vgl dort insbesondere S 12 und 13)« 4«) Baut somit § 10 SparV0 allein auf der prmäehti-gungsgrund läge des § 27 Abs 2c ümstG auf, so:bedarf es 2unächst cler Prüfung, ob die Einhaltung dieser in einem Gesetz der Besatzungsmacht erteilten Ermächtigung durch die Gerichte nachprüfbar ist* zwar untersagt, die Gültigkeit eines Gesetzes oder einer Verordnung der ;Besatzungsmachte zu verneinen« Eine Verordnung, die nicht auf ausdrückliche bindende Weisung, sondern machte ergangen recht, ..sondern de deutschen Gerich den (OGKZ 1, 87/Sl/; PayVerfGE ÖVerv; 1950, Insoweit hat der Senat die auch vom Kläger im ersten Rechtszug aufgeworfene Frage, ob die Verordnung des-alb.ungültig ist, veil sie nicht von allen Mitgliedern der Regierung unterschrieben worden ist, bereits in PGIIZ 2, 117/127/ dahin entschieden, dass zu diesem Punkt die gelegentlich auch * in Rechtsprechung und Schrifttum .7 geausserten formellen Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit Sie bedeutet dagegen nicht die Erklärung, dass die genehmigten Gesetze und Verordnungen sich auch innerhalb der Zuständigkeitsund Ermächtigungsgrenzen hielten, nie sich aus dem Schreiben der Militärregierung an das Justizministerium des Landes Hordrhein-Westfalen vom 28, ilärz 1949 anlässlich der Genehmigung der drei Sparverordnungen des Landes Fordrhein-Westfalen ergibt. Rechtmässigkeit diescrp Verordnungen bef ührt»Unsere - und ’andere in Frage kommenden Abteilungen-des:hiesigen'Hauptquartiers hegen beträchtliche Zweifel, ob § 27 des "Gesetzes Hr 63 eine ausreichende rechtliche■Handhabe für sämtliche Bestimmungen dieser Verordnungen bietet, -besonders hinsichtlich der ersten Verordnung, die : Massnahmen erfasst, die vornehmlich' in:das Gebiet ■ der Entnazifizierung gehören». Ms "bedarf daher des Eingehens auf die ■ verschiedenen Umständein denen der lCiä,ger eine Überschreitung dei ILm .chti— gungsgrund läge sieht„ Io) Die Ansicht des Klägers, § 10 Abs 6 in Verbindung mit §§ 41, 42 SparVO verstosse deshalb gegen die Ermäch-tigunrsgr und läge des § 27 Abs 2c UmstG, weil er die Bestimmungen über die Abführung von 50 >• der Einnahmen aus 1 e-bente.tj.gkeit auch auf die nicht beamteten, also die ange-stellten Klinikdirelctoren, Chefärzte und sonstigen leitenden Ärzte ausdehnt, bedarf hier keiner Entscheidung« jer Kläger meint, § 27 Abs 2c Um'stG gebe nur "auf dem Gebiete des Beamtenrechts, insbesondere des Besoldungs- und Versorgungsrechts" die Möglichkeit, Massnahmen zu trefxen; die Regelung der Verhältnisse von Ärzten als Angestellten sei keine Regelung "auf dem Gebiete des Beanirenrechts (gleicher Ansicht: Zusammenstellung bei Schmelcher in "Bas Krankenhaus" 1951; z.B» DAG Lamm vom 29« September 1949 - I Sa 389/49; LAG Düsseldorf vom 3* Januar 1950 - 3 3a 457/49; LG Köln im überreichten Urteil vom 23« November 1951 - 9 0 79/51 -)„ Der Kläger zieht daraus im Gegensatz zu dem angeführten Urteil des Landgerichts Köln die Folgerung, dass in Anwendung des § 139 BGB damit die ganze Bestimmung des §10 SparVO rechtsungültig sei„ Dem kann nicht gefolgt werden» Zwar ist der Rechus-gedanke des § 139 BGB, dass bei Dichtigkeit eines Veils eines Rechtsgeschäfts das ganze Eechtsgescha.it nichtig ist, Wenn'nicht anzunehmen ist, dass' es auch ohne den ä;||j nichtigen Teil vor genommen 'sein würde, auch, auf das öffentliche Keöh't (R(tZ 133? 6/50) und insbesondere auf Gesetze an zagenden (RGZ 134, i/T-5/; das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 28. Selbst wenn aber die Aul dehnung der Sparverordnung auf die Verhältnisse der An-gestellten rechtsungültig wäre, so ist nach Anlass und Inhalt der Sparverordnung doch anzunehmen, dass der Gesell geber die SparVerordnung und insbesondere die Bestimmung) des § 10 auch dann für Beamte und insbesondere für beamtete Ärzte getroffen haben würde, wenn er Angestellte und insbesondere angestellte Arzte nicht erfasst hätte, denn er wollte erkennbar möglichst grosse Einsparungen vornehmen und würde sich daher auch, wenn Einsparungen bei- Angestellten und insbesondere angesteilten Ärzten nicht möglich ’gewesen wären, mit Einsparungen bei den Beamten bezw„ den beamteten Ärzten begnügt haben. SparVO würde sich daher selbst dann nicht ergeben, wenn die Ausdehnung des § 10 auf die | Angestellten und insbesondere die angestellten Ärzte rechtsungültig gewesen wäre. ange-•.stellte Arzte, nicht die ünanwendbarkeit auf den Kläger hergeleitet werden. verfahren, indem er anlässlich einer derartigen Genehmigt durch eine Auflage Forderungen durchzusetzen versuche, die er sonst nicht erreichen könne» Ebenso sei der Gesetzgeber nenn er seine Befugnis aus seiner gesetzgeberischen Zuständigkeit für das Gebiet des Beamterrechts herleite, gej| bunden. Zu einem Eingriff ausserhalb jener Grenze sei der, Gesetzgeber in die Verhältnisse einer Person, auch wenn sie Beamter sei, nur befugt, wenn ihm.für weitere Gebiete als das Beamtenrecht die gesetzgeberische Funktion sustehe» Hieran ermangele es aber im vorliegenden Fall, M da die Ermächtigung des § 27 Abs 2c UmStG sich'nur "auf IJ das Gebiet des Beamtenrechts" beziehe» Im Hinblick auf das zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits bestehende Rechtsverhältnis bedarf es keiner grundsätzlichen ‘Entscheidung, ob die vom Kläger oder die vom Beklagten vertretene Auffassung über die Hechtsnatur der Beziehungen zwischen Arzt, Krankenhausträger und Patienten, insbesondere über die Rechtsnatur der Behandlungskosten zutrifft, die dem an einem Krankenhaus tätigen Arzt mit eigenem.Liquidationsrecht zu-f Hessen« Aus dem gleichen Grunde erübrigt sich auch; eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit der von P^| vertretenen Ansicht. Bei der vom Kläger im Krankenhaus des Beklagten aus-geübten Tätigkeit handelt es sich nämlich um eine aus der Anstellung als Chefarzt sich ergehenden Haupttätigkeit des Klägers und zwar gleichgültig, oh sie sich auf Patienten der III. Diese Verpflichtung zur ärztlichen Betreuung erstreckt sich auf alle in das Krankenhaus aufgenommenen Patienten und ist nicht etwa vom Willen des Klägers abhängige Wenn dem Kläger das Recht zuges.tanden ist, hinsichtlich der Patienten der I. und II, Klasse selbst zu liquidieren, so ist ihm dieses Recht nicht etwa als ein Entgelt für."private" ärztliche Tätigkeit zugebilligt .florden* Das ergibt sich daraus, dass dieses liouidations-recht nicht davon abhängig ist, ob er tatsächlich selbst tätig wird0;Vielmehr kann er auch dann persönlich liquidieren, wenn,die ihm unterstellten anderen in dem Krankenhaus beschäftigten Ärzte tätig geworden sind,' Sein Liquidationsrecht ist auch nicht davon abhängig, dass er selbst mit den Patienten einen Vertrag abgeschlossen hat. Vielmehr kann er nach dem Inhalt des Anste11ungsSchreibens vom 18, Februar 1947 auch dann selbst liquidieren, wenn der Patient nur einen Vertrag mit dem Krankenhaus geschlossen hat, Diese Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und Krankenhaus; zeigtg dass es,sich bei der genannten Tätigkeit des Klägers im Krankenhaus um eine einheitliche, aus seiner Anstellung als Chefarzt sich ergebende 'Haupttätigkeit'handelt. Nur die Entschädigung des Klägers für seine Chefarzttätigkeit ist anders als sonst bei Beamten üblich.geregelt, Der Kläger erhält einmal die in dem Besoldungsgesetz festgelegten Bezüge nach de|| Besoldungsgruppe A 2 c 2; "daneben" hat er bei .Patiente^^j der Io '.und Klasse und der "privaten konsultativen Sprechstundenpraxis" » Zum Betreiben dieser Spreehstündenpraxis - als Hebentätigkeit - wird dem Kläger ausdrücklich die Geneh-K!l| ■ , '-'Mm Die Tätigkeit des Klägers im Krankenhaus des Beklagten stellt sich daher, auch, soweit dem Kläger das Recht Kl zur eigenen Liquidation zusteht, als Erfüllung der aus dem | .Beamtenverhältnis geschuldeten dienstlichen Tätigkeit dar;.,« Nach den Anstellungsbedingungen des Klägers liegt einer- '' seits, auch soweit dem Kläger ein Eigenliquidationsrecht gewährt ist, keine private, sondern eine dienstliche Tätigkeit des Klägers vor. als reine Privattätigkeit des Chefarztes gestaltet werden / kann, wie meint, ist daher nach der Ausgestaltung] ment der Umstand entgegen, dass der Kläger einen Teil seiner Patienten, die er zunächst in der ihm als heben-Tätigkeit genehmigten privaten konsultativen Sprechstun-denpräxis behandelt hat, in das Krankenhaus zur weiteren Behandlung einweisto Selbst wenn nach den zwischen Kläger und Krankenhaus' etwa' getroffenen ausdrücklichen Absprachen oder bereits aus dem Sinn und Zweck des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses - Verpflichtung des Klägers zur vollen Hingabe seiner. Arbeitskraft: (Ziff 1 der VC über die Bebentätigkeit der Beamten vom 6c Juli 1937) und darin liegend zugleich das Verbot ärztlicher Tätigkeit in einer'anderen (eigenen oder fremden) Klinik auszuüben,■■ jedoch mit der Möglichkeit, seine Einnahmen durch Heranziehung zahlender Patienten'zu vermehren - sides Krankenhauses besteht ne Verpfliehtung vom gers aufzunehmen, so ändert das nichts -daran, dass äer;t|8| Kläger nach Aufnahme dieser Patienten in das Krankenhaus auch ihnen gegenüber auf Grund seines Anstellungs ver häljl nisses als Chefarzt verpflichtet ist, da der mit dem KÖ kenhaus abgeschlossene Vertrag der Patienten, auch in d|j sein Palle sich in nichts von den seitens anderer vom. KU ger nicht eingevfiesener Patienten abgeschlossenen Ver~ •'SN trägen des hier allein interessierenden Krankenhauses clel Beklagten unterscheidet«, • Denkbar wäre allerdings, dass der Kläger mit Patienten, hinsichtlich deren er das Eiglffl liquidationsrecht hat, Vereinbarungen trifft, die Patien| ten über den Rahmen der ihm aus seiner dienstlichen Step lung als Chefarzt obliegenden Verpflichtung hinaus (etv»e| auch bei unbedeutenden, regelmässig vom Oberarzt vorzu—3 Verhältnis eine solche private Vereinbarung - selbst gegeg: Honorierung - zulässig sein sollte, so handelt es sich MI bei doch nur um eine Vereinbarung, die darauf geht, dass der Kläger sich verpflichtet, von seinem Ermessen, v;ier;ei^ er den Patienten selbst behandeln will, einen bestimmten^ nach seinem Anstellungsverhältnis nicht verbotenen Ge- M brauch zu machen« Biese Vereinbarung ändert also an seinefl Tätigvserden als 'Chefarzt und. ke.it erfolgt daher in Erfüllung seiner dienstlichen Ob-liegenheitsn und verwandelt nicht etwa seine gesamte Taggr" tigkeit diesen Patienten gegenüber in eine reine Privat-K tätigkeit« Auch hier unterscheidet sich der vom Patiente^ mit dem Krankenhaus abgeschlossene Vertrag ebenfalls nichtll kann dieser Honorarzuschlag rechtlich nicht anders beurteilt werden, als das Honorar, bei dem der Chefarzt nach pflichtmassigem Ermessen die Behandlung im Wesentlichen auch anderen Krankenhausärzten überlassen darf, «eil dieser Honorarzuschlag nicht für eine private Tätigkeit des Chefarztes, sondern als Entschädigung für eine bestimmte, aber nach dem Anstellungsverhältnis nicht verbotene Ausübung seines Ermessens über den Umfang seiner dienstlichen Tätigkeit gezahlt wird» Er muss daher geradeso- wie sein gewöhnliches Honorar als ein Teil der ihm für seine Tätigkeit als Chefarzt gewährten Bezüge beurteilt Werdern Diese Beurteilung des Rechtsverhältnisses des Klägers wird auch der besonderen Stellung eines Chefarztes gerecht, dessen Tätigkeit nicht nur;, die ;ärztliche Leitung des Krankenhauses, sondern in erster Linie die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit selbst umfasst* Es wird bei dieser Auslegung auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die als Chefärzte gesuchten hochqualifizierten Ärzte nicht ir. amtete Chefarzt hat durch diese Regelung einerseits Vorteile eines beamteten Arztes (festes Gehalt; gegebenenfalls Pensionsfähigkeit), andererseits wird er tisch hinsichtlich des Liquidationsrechts den freien ^91 nicht beamteten Ärzten durch Gewährung des Eigenliquida-tionsrechts für die Patienten bestimmter Verpflegungsklassen im wesentlichen gleichgestellt0 . Ist daher die gesamte vom,Kläger im Krankenhaus ausgeübte Tätigkeit nicht als private Tätigkeit, s< als Erfüllung der ihm obliegenden Dienstpflichten anzu-M-sehen und stellt auch das Recht des Klägers, in gewisse'" Umfang selbst zu liquidieren, sich als eine Vergütung für: seine dienstliche Tätigkeit dar« so handelt es sich bei-4 der in § 10 SparVO festgesetzten Abgabe eines Teils der Oje ihm auf Grund, des Liquidationsrechts zufliessenden Kono-If rars - eine Abgabe von den aus genehmigter Sprechstunden praxis anfallenden Honoraren ist nicht angeordnet - um die Regelung seiner Bezüge aus seiner Tätigkeit als Beamter«, Eine solche Regelung enthält aber "Massnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts,' insbesondere des P-esol-dungsrechts" , vvirö also ihrem Gegenstand nach von der in V’ § 27 Abs 2c Umst.G erteilten'Ermächtigung gedeckt«, i liehe Tätigkeit, sondern für private Ke be nt ät i gke.it Zufällen, ebenfalls zu den in § 27 Abs 2c IJmstG genannten ,, ’'Täässnahmen auf dem Gebiete des Beamten- und des Besoldungsrechts" gehört, bedarf hier nicht nur. auf die Anstellungsbedingungen des Klägers keiner. Ent-' Scheidung; sondern auch im Hinblick auf die allgemein zu stellende Frage nach der Eechtsgültigkeit des § 10 SparVO«, feiert wenn davon auszugehen' wäre* dass die Anordnung von tbzLigen hinsichtlich solcher Honorare aus privater Neben-Tätigkeit nicht zu den Massnahmen auf dem Gebiete des Be- ; amten- und Bescldungsrechts gehörte, zu denen § 2? Abs 2c 'ümsiG ermächtigt, so wurde in diesem Falle § 10 SparVO • nicht in vollem Umfang rechts unwirksam sein«, Vielmehr wurde, nie oben zu Ziff III i so auch hier zu prüfen sein, ob der Gesetzgeber die SparVerordnung und:insbesondere deren e 10 auch dann erlassen haben würde, renn er die Honorare aus ’'privaten” Nebentätigkeiten nicht mit Abgaben be~ lasten konnte«. Honorar g:r u:; pen lässt sich praktisch auch durchführen, denn v 10 SparVO unterscheidet selbst zwischen Aionorarein-nahmen ans der Behandlung der Patientreh der I«, und II, Trasse und den Honoraren'aus Kecentätigkeiten; die Honorare aus der privaten Behandlung von Patienten wären dann der Gruppe der Honorare aus privater Kebentätigkeit zuzuzählen» Keinesfalls würde eine derartige Beurteilung der Honorare aus privater Behahälunggyon Patienten.' Demnach ist davon auszugehen, dass § IC Spar'V'O sich seinem- Gegenstand nach im Rahmen der durch § 27 Abs 2 UmstG gewährten Ermächtigung hält und insoweit nicht wegen SrmächtigungsÜberschreitung nichtig ist« 1 *) Die Regelung des § IC SparVO hält sich aber, so-v;e.'it sie den Kläger betrifft, auch ihrem materiellen Inhalt nach im Rahmen der in § 27 Abs 2 UmstG erteilten Ermächtigung, soweit sie die Herabsetzung von Gehaltsbezügen betrifft» Die Landesregierungen sind durch § 27 Abs 2 UmstG ermächtigt,, materielles Gesetzesrecht auf dem Gebiet des Beamten- und Besoldungsrechts zu setzen; sie können dabei mindestens insoweit vom Reichs- und Landesrecht abweichen, als es sich nicht um 7er'fassungsrecht handelt» Sie könnten daher auch eine Herabsetzung der Besoldung vornehmen,- mindestens soweit sie damit nicht in wohlerworbene ..Rechte des Beamten im Sinne des etwa noch fortgeltenden Art 129 Abs 1 Satz 3 ¥eim7erf eingreifend Art 1.29 Abs 1 Satz 3 verleiht aber, wie EGZ 1343 1 (8 f, 11-13) zutreffend ausfuhrt, dem; Beamten keine .neuen Rechte als wohlerworbene; er bestimmt nicht den Inhalt der wohlerworbenen Rechte, sondern er halt sie nur in dem Umfang aufrecht, in dem sie erworben worden sind<U Welche)Rechte als wohlerworbene anzusehen sind, richtet sich nach ;Art und Inhalt des .-.jeweiligen Rechtes selbst» Dieser Inhalt wird aber durch die Gesetze bestimmt, welche diese Rechte begründen., &0 h0 für. amten und..damit auch auf den Kläger das .Besoldungsrecht der Landesbeamten oder das der kommunalen Beamten anzeigenden ist» Sämtliche in Betracht kommenden Besoldungs- . Januar g 1936 (PrGS 1936p 3); für die Landesbeamten aus dem frühe-ren Gebietsteil ist das durch den mit § 39 RBe wörtlich übereinstimmenden § 36 des iJBHflHBl Besol-dungsgesetzes vom 10.' März 1928 . bestimmt; für die kommunalen Beamten ergibt sich das aus-der Anwendung des mit § 39 RBesG inhaltsgleichen § 39 PrBesG be zw. Auf Grund dieser in Betracht kommenden Besold ungsge-| setze konnten dem Kläger daher ohne Verletzung wohl erwoj bener Beamtenrechte durch einfaches Gesetz nicht nur seie ne festen Bezüge als Regierungsrat5 sondern auch der Teil seiner Bezüge, der in der Gewährung des Eigenliquidatic rechtes für Patienten der 10. Insoweit liegt mithin eine Überschreitung der Ermächtigung des '§ 27 Abs 2c ümstG nicht vor. 2,) Steilen demnach die festen und die veränderlichen Bezüge der Ärzte auf Grund der hier in Betracht kommen-den Besoldungsgesetze keine wohlerworbenen Rechte im Sinne des Art 129 Abs 1 Satz 3 Y/eimVerf schlechthin, dar, so könnte die Gewährung bestimmter Zusicherungen an den Kläger möglicherweise solche wohlerworbenen Rechte'haben entstehen lassen, in die auf Grund der Ermächtigung des 27 timstG vielleicht nicht eingegriffen werden könnte, ese Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, Einerseits sind dem Kläger keinerlei Zusicherungen geben worden. Ihm ist in den Anstellungsbedingungen nicht das Recht eingeräumt worden, in Krankenhaus eine Privattätigkeit zu entfalten, sondern ihm ist nur ein Eigen-iquidationsrecht zugestanden worden, dieses aber wiederum nicht beschränkt auf solche Patienten, die er selbst behandelt, sondern' hinsichtlich aller Patienten der Ic und I, Verpflegungsklasse, Oben wurde bereits .ausgeführt, ass der Kläger auch dann, wenn er bei Patienten der IV und II, Klasse selbst tätig wird und selbst liquidiert, immer in Ausübung seiner hauptamtlichen Dienstobliegenheiten als Chefarzt tätig wird, Es. könnte also höchstens in Frage kommen, ob dem Kläger eine Zusicherung dahin ge- "Bei der Festsetzung des Abzuges von 10 fo handelt, es sieb um eine vorläufige Regelung'. Jedoch dürfte sich diese Regelung nur auf die pauschale Bemessung des Unkostenentgelts für die Benutzung der Einrichtungen und Hilfsmittel des Kran® kenhauses beziehen, die nach dem Erlass über die Neben-j§ tätigte ft beamteter Ärzte vom 29. Spricht so das Anstellungsschrei^-ben zwar nicht gegen die Vereinbarung einer Zusicherung,: so lässt es aber auch nicht erkennen, dass eine solche Zusicherung gewollt war. Bei der damaligen Rechtslage konnte nur durch ein Gesetz, das die Besoldung herabsetzte, eine Schmälerung des Eigeniiquidationsrechtes erfolgen. Dass die gesetzliche Möglichkeit der Herabsetzung der Besoldung bei der Anstellung des Klägers ausgeschlossen werden sollte, ist aus dem Anstellungsschreiben nicht ersichtlich. Ein Eingriff in ein wohl- m erworbenes Recht des Klägers aus Zusicherung kann also in der Kürzung der Bezüge des Klägers durch § 10 der 3o SparVO nicht gefunden werden. wird das wohlerworbene 'Hecht des Beamten auf Aufrechter halt ung Grundlage'des Umfang 'der' He recht er halt un* des Einkommens des Klägers„ Bei der Beurteilung darf nicht nur auf die Bezüge an Honoraren allein abgestelltj werden, vielmehr sind die festen und veränderlichen Be-| züge des Klägers zusammenzuzählengsweil sie nur in ihrerj Gesamtheit die dem Kläger als Beamten gewahrten Bezüge umfassen. Damit v;ird die Sonderstellung des beamteten Chefarztes mit eigenem liquidationsrecht gegenüber der Stellung anderer Beamten; die nur auf die festen Bezüge der Bescldungscrdnung angewiesen sind, gerade durch die geführte Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Senat folgt, voll gewahrt, weil bei der Prüfung, ob durch das Maß der Herabsetzung der Bezüge den Chefärzten die Aufrechterhaltung einer ihrer Stellung' entsprechenden'-'Lebeiilf führung unmöglich gemacht wird, immer die durch die Gewährung des Rechts auf.Eigenliquidation bedingte Sonder- ■ Stellung der Chefärzte berücksichtigt werden muss. ist zu 'beachten, dass die Regelung des § 10 3,SparVO zugleich die Entschädigung für die Benutzung der Kranken-V hauseinrichtungen 'mitumfasst. vorgesehene Entschädigungssatz für diese Nutzungen von 10 io nach dem eigenen Vortrag des Klägers niedrig hemes-| sen ist und deshalb der Kläger im Hinblick'auf den im Anstellungsvertrag gemachten Änderungsvorbehalt mit einer Herauf Setzung auf die in der Verordnung über die Rebentä-' tigkeiten der beamteten Arzte vom 29* Juli 1938 bestimmte! 3 icl ung In den Gesamtbezügen ein trete Einzelfällen lei ganz:besonderer lein, iE in gr if f I n .wohl er w or i e n e f Re lj t'8 : so würde ■ d.5 eser Unsr j ff die SpariO nicht" .schlechthin für alle ]i! Änderung des Beamtenrechts neue Einnahmequellen nicht geschaffen werden können» Ausnahmen sind aber sehr wohl denkbar; so werden auch durch Änderungen auf dem Gebiete des Beamtenrechts neue Einnahmequellen etwa durch eine Bestimmung eröffnet, dass Beamte, die die für. ihre Tätigkeit anfallenden Gebühren als Teil ihres Gehalts ganz oder teilweise für sich behalten dürfen (§ 15 BBesG), nunmehr Teile dieser ihnen bisher zustehenden Gebühren an den .enstherrn abführen müssen» Bas gleiche muss auch für die hier streitigen Honorareinnehmen aus dem Eec-J Eigenliquidation gelten» Soweit daher auf dem des Beamtenrechts neue Einnahmequellen'erschlo können, ist nicht ersichtlich, warum insoweit di mächtigung des § 27 Abs 2c UmstG überschritten’se te. Die Ermächtigung des § 27 Abs 2c ümstG umfass mehr alle Hassnahmen auf dem Gebiet des Beamten-soldungsrechts; mindestens soweit sie nicht in bene Be amtenrechte eingreifen« . allgemeinen Verwaltungsausgaben der Institute and Krankenanstalten*' und falle daher aus der Ermächtigung des v 27 Abs 2c UmstG heraus, 'Venn aber diese Verstärkung der.■ Im Hinblick auf diese Möglichkeit kann die .in §10 SparVO getroffene Regelung objektiv geeignet sein, der Sicherung der Währung und der qffent / liehen.Finanzen zu dienen. Damit 'ist aber den Voraussetzungen des § 27 Abs 2c,UmstG genügt,.denn die Grenze der Ermächtigung des § 27 Abs 2c UmstG liegt hinsichtlich der Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen nicht bei der objektiven Nützlichkeit oder Eignung einer .Massnahme für diesen Zweck, sondern darin, ob die Massnahme der Landesregierung im Hinblick auf diesen Zweck.geboten erschienen ist und erscheinen konnte (BGKZ .-2", 117/129/; 324/I29/: Urteil des erkennenden Senats vom 11, Oktober 1951 - III ZR 75/51 - 3 7 und 8)V Auch insoweit ist daher die Errnächtigongsgrundläge des § 27 Abs 2c UmstG ebenfalls nicht überschrittet# 5») Das angefochtene Urteil sieht § 10 SparVO deshalb als nichtig an, weil er gegen den Gleichheitsgrundsatz 1 stosse* Die Ungleichheit erblickt es darin, dass § 10 nicht den Unkostenfaktor für die Inanspruchnahme der Krankenhaushilfsmittel durch den Arzt regele, sondern ein ge To er rechtfertigen und erfordern (BGHZ 2, 11 kann das Gericht .nicht' seine, politisch-sachlichen gangen an die Stelle der . davon -etna abweichenden po sachlichen EfViägangen des Gesetzgebers setzen, Insowei ist auch nach der den Gleichheitsgrundsatz weiter aus dehnenden Ansicht "äusserste ZuruckHaltuhg" geboten (PayVerfGH T?spr Bay Verv-uVerfGer 2 p 45/?7/)* Hier handelt es sich um die Regelung von Fragen, die mit dem;Beamtenverhältnis auf 'das' Engste zusammen hängen. Dabei liegt es in der Katar der .lache, dass :.diese Verhältnisse anders behandelt werden können als ;die von Persehen,-die neben ihrer regelmässigen zivilen Tätigkeit Hebentätigkeiten ausüben, Die Tätiglc hinsichtlich der das Recht auf Eigenliquidation gewährt yjird, stellt sich, wie oben'aus gef ährt wurde, gerade 'die hauptamtliche Beamtentätigkeit dar. Der Umstand, dass die SnarverOrdnungen sich nur auf beamtete und ahgesteilte Ärzte bei öffentlichen ■Dienststellen,' möglicherweise.sogar nur auf beamtete derartige Arzte bezieht, bedeutet ebenfalls keine. Zwar treffen dis in der Sparverordnung an geordneten Abführungen von Teilen der Honorare nicht alle, sondern nur die beamteten Arzte, Insoweit/aber ■ teilen die beamteten Arzte das gleiche Los mit allen Beamten, in deren Ansprüche; durch, die SparVerordnung eingegriffen wird, Sicherung der Finanzen und der A7ah rung konnte in erster Linie durch Einsparungen verwirk licht werden, und deshalb'hat der Besatzungsgesetzgeb zte in besonders star er 'allgemein i.1 r 3 > n nderen Beamten an ge»., n beamteten Ärzten in einer durch das deutsche Gericht nicht nac "leise vor allem Eingriffe in die Ansprüche für zulässig erklärte Allerdings treffen d neten Abführungen die beamteten Ärzte in bes kein ümfangg und zwar absolut gese stärkeren umfang als die für die s ordneten Abzüge. Jedoch bleiben den auch nach diesen Abgaben an die Krankenhaus träger noch Einkünfte, die erheblich über dem Durchschnitt der Einkünfte aller Beamten liegen, da ihnen neben dem Gehalt noch 10.000 DM aus dem Nebeneinkommen ungeschmälert und' von den 10„000 DM übersteigenden Honoraren immerhin die Hälfte verbleibt. Gerade bei dieser Verteilung auf die einzelnen Beamtengruppen darf das Gericht nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Gesetzgebers setzen. Die Art der Abgaben ist hier nicht nur nach der Höhe, sondern auch in ihrer Herrn vom-Gesetzgeber abgewogen. die' Heranziehung 'der Arzte daher eine' Sonderbelas bung der,-Ärzte im Interesse,der Allgemei ist'nicht so,dass die Allgemeinhei tkenhauser tb'Is.fterÄgezaAten'i Pie Ausführungen können auf den Eier vorliegenden Pall unmittelbar schon deshalb nicht ange-•; wandt werden, weil der Kläger auch hinsichtlich der Ge- ;J3j biete für die ihm das Eigenlic/aidationsrecht zusteht, keine freiberufliche Tätigkeit ausübt, sondern auch insoäj und vielleicht weniger Vertrauen verdienenden Arzt als baehlclger unterschieben könnte", ein Fäll, der -rar bei einer Ar is verkauf unter Ärzten vor liegen kann, der aber nicht bei jedem Praxisverkauf und insbesondere dann rieht r'orzuliegen braucht, wenn nicht der Arzt, sondern erv een Witwe der Verkäufer der Praxis ist (vgl RGZ 151, k80./1867)o Gerade dieses zweite in der neueren Recht-sprechung besonders herausgestellte Moment des Vertrau-ensmisslAAicchs scheidet für das Verhältnis zwischen Chefarzt und Kr a nke nh a us träger -'völlig aus und wird durch die b.iVinierung einer Ilonorarbeteiliguhg überhaupt nicht be troff er:, weil ein "Achsel in der Person des Arztes nicht erfolgt (Ploliror aaO P 68/69), Insoweit -ist daher ; ' ; .Die Gefahr, dass der Arzt in Hinblick auf die "ionoi beteiligung" des Krankenhauses seine Honorare möglichst hoch ansetzt,n ist im "vorliegenden Fall bereits dadurch gemindert, -dass den Klager nickt schlechthin ein freie Li ou delation. Selbst wenn diese Herabsetzung durch Anordnung der Abgabe eines' Teils der Honorare aus amtlicher Tätig-.keit erfolgt; so stellen diese verkleinerten Gesamtbezüge immer noch einen "gerechten Preis" für die Tätigkeit dieses Arztes in seiner Eigenschaft als Beamter dar, wozu aber auch gerade die Tätigkeit zählt, für die er selbst liquidieren darf* Endlich könnte die Unsittlichkeit einer Honorarbe-teiligungsvereinbarung generell daraus■hergeleitet werden, dass ein gesellschaftlicher Zusammenschluss zwischen einem Nichtarzt und einem Arzt in der Form, "dass der Nichtarzt an dem Liquidationserlös des Arztes wegen Zurverfügungstellung materieller Mittel seinerseits anteilig teilnimmt”, mit den ärztlichen Standespflichten unvereinbar wäre. Jedoch liegt ein solches Verhältnis zwischen dem Arzt und einem nur finanziell beteiligten Nichtarzt bei den Beziehungen zwischen Chefarzt und Krankenhaus keinesfalls schlechthin vor. Zieles der Gesundung des Patienten beteiligt; vielmehr "Jgg übt auch das Krankenhaus in gewissem-Umfange eine in sejj|| ' tjr lung dieses Honorars gerade mit darauf beruht, dass der Arzt die- Krankenhausapparatur benützen kann. Für den jeweils in Betracht kommenden Einzelfa.il könnte die Unsittlichkeit ,der Honorarbetei 1 iguing aus dere« Höhe hergeleitet werden. Etwas derartiges ist aber hinsichtlich der in § 10 SparVO angeordneten Sätze bisher nicht geltend gemacht worden.•Dabei ist zu beachten, dass: nach der Hege lung der Snar Verordnung dem eigenliquid iererf den Chefarzt zunächst Honorareinnahmen bis zu 10.000 DK m ohne Abzug verbleiben. h. also, dass auch von den darüber hinausgehenden Beträgen dem Chefarzt die' Hälfte der - Liquidation von bleibt. Kb. thin ist die Best!naang des 9 10- 3parVO rochtp-gai Air;, Der behlagto Land sever bard rieht daher den Kläger ref Grand dieser Pestirniung erlaabterueise son ■ den 10,000 lid ehersteigerden Honoraren aus seiner r i: d e j b s ■ A1 ;L s u i d :i e r e n b e r e e h t i g e r; d e n !
Pur das Nachschlagewerk !
.Zur Veröffentlichung !
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Gesetz? 3 c Spar Verordnung der Landesregierung vor, Ifordrhein-V/estfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19«
März 1949 - GVB1 NRhWf 1949 ? 29 - § 10.
Rechtssatz? Die Anordnung, dass'die IClinikdirektorer, die ihnen aus der persönlichen Behandlung von Patienten der I. und II„ Klasse zufliessenden, 10,000 PH übersteigenden Honorarbeträge in Hohe von 50 / an die Lanceshaupt-kasse ■ (Stadthauptkasse) abzufiihren haben, ist nicht nichtig, soweit das dem beamteten Arzt gewährte Recht auf Eigenliquidation einen Teil der Bezüge für die hauptamtliche Tätigkeit als beamteter Chefarzt enthält -und die angeordnete Abführung weder ihrer Höhe nach ;noch' mangels Vor Biegens einer Zusichef un in wohlerworbene Beamtenrechte eingreift..
Aktenzeichen? III ZK 147/50
Urteil des BGH vom 19/Juni 1952 / / IG Detmold
■*0 ;
III_ ZP_ 142/50
¥9r kiind e t am 19" „J uni 19 5 2
Fieser, Justicengee t e 111 e r. als Urkunds'beämter der Geschäftes telleo
I m - .a m e n d e s Volkes In deni Rechtsstreit
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des Land es verband es 1: baridsvorsteher in .
vertreten durch den Ver
Beklagten und Revisionsklügers,
> Brozessbevollmächtigter:' Rechtsanwalt JE Dr„S<
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den . Chefarzt J}r , med. habil. Bodo p, Landeskrankenhaus, H
strasse;
Kläger und Revisionsbeklagtens
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. Möhring -
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Pr, Fiese und der Bundesrichter Prof, Pr. Heiß, Pr. Pagendarm, Pr. Gelhaar und Pr:, Eotberg
x iir Ke c h t e r ke n n t:
V. ■
Auf die Revision- des beklagten -Landesverbandes wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Petmold vom 7. November 1950 aufgehoben.
Pie Klage wird abgewiesen»
Pie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Von Rechts wegen
Dsr Kläger ist Chefarzt der Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe bei dem vom Beklagten.betriebenen Krankenhaus in retmold » Kr wurde am 13. Januar 1947 durch die-Lippi sc he Landesregierung als äiäerrufsbesr.rter in das Learnt enveiäiM.lt nis übernommen und aus der Besolduncsgruppe A 2 c 2 besoldet» In einem Schreiben der Lan-
desregierung an den Kläger vom 18. Februar I.947 wurde ihm unter Ziffer 1 die Berechnung des Besoldungsdlens i~ alters mitgeteilt und ihm bekanntgegeben, ."das Landes-Krankenhaus habe Anweisung erhalten, ihm Bezüge nachdem festgesetzten Fesoldungsdionstalter vom 1; .Januar 1947 an'-zu zahlen"» Alsdann heisst es in Ziffer 2:
Daneben haben Sie das Recht, bei Kranken der I und II» Verpflegungsklasse der gynäkologischen Abteilung
a) für Operations- und S
oncerleistaugen ärziliche Gebühren im Rahmen cer Preugo zu berechnen. ... b) bei nicht cperierteh Kranken eine Be hand, lungs ge bühr snzuforderhK:.:
Die in Ansatz gebrachten Gebühren werden durch die Kasse des landeshranken h a us 1es eingezogen und nach Abzug von 10 K aller Einnahmen aus Operationen und Sonderleistungen Ihrem Konto überwiesen. Bei der Festsetzung des Abzuges von 10 K handelt es sich um:eine vorläufige; Regelung» Air behalten uns eine endgültige einheitliche Regelung für sämtliche Chefärzte vor»
Die ärztlichen Gebühren für ambulante Leistungen fHessen voll in die Bässe des Bandes kr ankenb a us e s.
toiit,, eine private konsal' i 1 zc 'betreiben '
Unter Xerufnng an Cier Ling von' 1C ore.
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zeit Leistandsklage erheben könne, Zur Sache selbst ist er der. Auffassung, dass die 3 • Spar?0 kund auch ihr § 10 rechtsgültig seienX
Das Landgericht hat die Eechtsgültigkeit des § 10 cle.r 3» SparVO verneint und der Teststellungsklage statt-gegeben! Der beklagte Landesverband hat gegen dieses urteil unter Vorlage der Dinv;illiguhgserklKrung des Klägers Sprungrevision eingelegt. Er begehrt unter Aufhebung des
angefochtenen'Urteils Klageabv;eisung, Der Kläger bittet ■
um Zurückweisung der -Revision.
Do) Der beklagte Verband ist durch.Gesetz über den Landesverband LÄ$fj§> vom 5, November 1948 (GYSI DEhDf 1929.. i$ß-269) als Körperschaft des öffentlichen Rechts.errichtet norden. Er wird gemäss § 7 Abs 2 Satz I des Gesetzes durch seinen Verbandsvorsteher und nicht durch den jeweiligen Regierungspräsidenten in Tjg/BKb vertreten, wie das Landgericht im Anschluss an die Angaben in der -Klageschrift über-das Vertretungsverhältnis angenommen hat.
Ira Einvernehmen mit den Parteien war die ParteiVertretung des .Beklagten im Kopf des Urteils daher entsprechend zu berichtigen. - ; tu
2.) Einsichtlich der Zulässigkeit des Rechtswegs sind Eugen im Revisionsrechtszug nicht erhoben worden. Jedoch ist die Zulässigkeit des Rechtswegs in jedem Verfahrensabschnitt, auch noch im Revisionsrechtszug, von Amts we-
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Der Kläger vertritt die .Auffassung, der ..Beklagte:^® halte Betrage ein, die dem Kläger auf Grund bürgerlicher rechtlicher • Verträge gegen die Patienten zustHuden, vö| Beklagten aber für ihn eingezogen würden» Der Beklagt!! vertritt demgegenüber die Ansicht? dass die Ansprüche.*■ gegen die Patienten ihm zusthncen und von ihm dem in gewisser Höhe als Entgelt für dessen dienstliche .'m Tätigkeit überlassen seien., Ps kann dahingestellt bl ei
: V ft ' Pi''.'' B :■ -i V PP . ■■ .pPPPv I-. ; j; ;:B fPBBB),
ben, ob nach dem Eachvortrag des Klägers,von dem aüsD zugeben ist, die eine oder die andere liecht sauf fas sung zutrifft. Handelt es sich um Entgelte für dienstliche:;
Tütigkeit des K1agers als -Beamten,'so ist gafür gemas| m
■Art 129 Abs 1 Satz 4 7/eimVerf der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben (PGEZ 2, 273). Selbst wenn es sich um Ansprüche handeln würde, die vom Beklagten für den Klager nur eingezogen und an ihn abZufuhren waren, so würde die Vorrecbnungsverpflxchtung en weder ein vermögensrechtlicher Anspruch sein, der sich aus dem Beamtenverhältnis - ergäbe; für solche Ansprüche, auch soweit sie auf im Rahmen des Bearatenverhältnisses getroffenen Zusicherungen•beruhen (BDZ 129, 89), ist ebenfalls durch Art 12° Abs 1 Satz 4 Y/eimVerf der Rechts-weg eröffnet. Oder aber diese Verrecbnungsbefugnis würde auf einer bUrgerlich?rec htliehen Vereinbarung, der Parteien beruhen; dann wäre der Rechtsweg ohne weiteres gegeben.
3») Soweit es sich um vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Re amt env$r hältnis (§ 142 DBG) handelt, ist ein Vorbescheid nach § 143 DBG erforderlich und zwar .auch
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für eine Peststellungsklage (TiCrZ 91, 28), nie sie hier erhoben ist, ’Penn auch das Landgericht zu diesem Punkt kei ne Ausführungen gemacht hat und die Parteien insoweit Beanstandungen nicht erhoben, haben, so ist das Vor liegen eines Vorbescheides (§ 143 DBG) als Prozessvoraussetzung auch im. Revisionsrechtszug von Amts wegen zu prüfen.
Jedoch bedarf es in diesem Zusammenhang noch nicht der Prüfung, ob es sich um vermögensrechtliche Ansprüche aus dem BeamtenVerhältnis.(§ 142 BBS) oder um privat-rechtliche Ansprüche handelt, weil die Voraussetzungen des § 143 BBS hier erfüllt sind.
Die erste im § 143 Abs 1 Sets 1 DBG für die Zulässigkeit des Rechtsweges:• geforderte Voraussetzung, nämlich dass die oberste Dienstbehörde den Anspruch abgelehnt oder innerhalb von sechs Sfonateh, nachdem ihr ein entsprechender Antrag zugegangen ist, nicht entschieden hat, ist dadurch erfüllt, dass der Vertreter der filr den Vorbescheid zuständigen Behörde den Antrag auf Klageabweisung gestellt hat, .weil der von ihm gestellte Klageabv;eis ungs-Eintrag als Vorbescheid ausreichend ist (vgl das insoweit in BGHZ 3? 1 ff nicht abgedruckte Urteil des Senats vcm
28, Juni 1951 - III ZR 6/50 - Seite 14). Dabei kann es sogar dahingestellt bleiben, ob der P.egierungspyäsident gemäss § 8 der Durchführungsverordnung zu dem- Deutschen Beamtengesetz für die Kommunalbeamten vom 2. Juli 1937 {RGBl I, 729) in Verbindung mit;§ 15 des Gesetzes über den Landesverband <Ü|fc vom 5. November 1948 (GVD1 HBbV/f 1949, 269), oder, nie der Kläger nach seinem Schriftsatz vcm
29, Kai 1952 auf Seite 2 anzunehmen scheint, der jeweilige Vertreter des Landesverbandes oberste Dienstbehörde ist»
Denn beide Stellen begehren - der RegierungsPräsident angeblicher Vertreter des Beklagten vor Änderung des rums, der Verbsnds-vorsteher als Vertreter des Landes Landes nach Änderung des Rubrums - JCiageabv;ei s ung, also Erklärungen abgegeben, die nach $ 143 PPG für c Eröffnung des Rechtsweges ausreichend
Auch die Sechs-t:onats-Prist des § 143 Abs 1 Satz ist gewahrt, Die Parteien haben zur Gewissheit des Senats erklärt, dass vor Erhebung der Klage weder ein bescleid nach § 143 DBG ergangen ist, noch der Kläger einen unbeschieden gebliebenen Antrag auf Erlass eines Vorbescheides gestellt hat.
Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ist
daher für die Klage auf jeden Ball gegeben,
4. ) Bedenken gegen die 'Zulässigkeit der Pestsl klage sind im Eevisicnsrech’ szug nicht geltend gemacht worden. Die Ausführun :en des Landgerichts lassen einen ' Rech tsirrtum nicht erkennen. Vielmehr ist auch-nach öei Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulässigkeit einer I’estste 11 ungskläge .trotz der Möglichkeit der Erhebung, einer entsprechenden'Leistungsklage dann zu bejahen, wenn die Durchfuhr ung. des Pests t e.l 1 ungs ver fahr sz unter dem Gesichtspunkt einer gesunden ProzessÖkonomie zu einer sachgemäßsen, weil einfacheren Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGKZ 2, 250), Voraus Setzungen, die hier offensichtlich gegeben sind, ;
ster zur Begründung der Höhe der Abgabe von 50' 4 ke Ermittlungen über die hohe der tatsächlich entstehe Unkosten angestelltj sondern einfach eine Pauschale gesetzt habe, die alsdann nur als Sonderabgabe aufge werden könne. -Pa von dieser Bonderabgäbe nur die - beam ten Ärzte, nicht aber andere Staatsbürger mit gleiche Einkommen betroffen seien, sieht das Landgericht § 10 .SparVO wegen Vers tosses-, gegen den-Gleichheitsgrundsatz für rechtsungültig an.
2.) Pie ;Revision vertritt demgegenüber die Ansicht dass die Gerichte nicht nachzuprüfen;hätten/ ob die 3o SparVO sich im Rahmen des § 27 Abs.2c UmstG halte weil mit der Zustimmung der Hilitarregier.ung von dies authentisch festgestellt worden sei, dass die SparVO sich im nahmen der ihr von der Militärregierung' erteilten Ermächtigung halte» Vor allem aber wendet die Ke
Bien sich dagegen, <'ass die Gerichte befugt seien,, die
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SparVO daraufhin zu "-rufen, ob sie gegen einen Grunds des allgemeinen Rechts, hier des sogenannten Oleic grundsatzes, verstosse. Sie vertritt endlich die A sung, den Oieichheitsgrundsatz.habe die Verordnung nie verletzt; sie leitet das vor allem aus der rechtlichen Beurteilung der Stellung des nicht freiberuflichen, son )rn beamteten Krankenhausarztes zu dem Krankenhausträger
Dem hält der Kläger entgegen, die Beachtung der Er mächtigungsgrepze, sei auch bei einer auf Grund des v 2c UmstG ergangenen Verordnung vom Gericht-zu prüfen, b sonders auch hinsichtlich der Feac' tung des Gleichheits
grund satzes.j Vor allem diesen .Grundsatz, sieht der Klägerin Übereinstimmung mit dem Landgericht für verletzt an. Darüber hinaus vertritt er in der -Eevisionserv/iderung die Ansicht, die 3• SpsrVO überschreite die Errnüchtigun^s-grünet läge des £ 27 Abs 2c UmstG auch deshalb, weil sie sich nicht auf .die -Regelung beamtenrechtlicher Verhältnisse beschränke5 sondern auch die nicht beamteten Arzte und die Einnahmen aus freiberuflichen, nicht dem De Seitenverhältnis zuzüordnenden rebentätigkeiten erfasse = Endlich vertritt der Beklagte die Ansicht, dass die Landesregierung durch § 10 der 3» SparVO,nicht etna auf Grund des § 27 Abs 2c UmstG selbständig eine neue Kegelung getroffen habe, sondern in-der irrigen Annahme, die Verordnung vom 18. April 193? bilde eine wirksame Ermachtigunss-grund läge, geglaubt habe, die in Bede stehende gesetzliche Regelung treffen zu können. Die Verordnung vom 13. April 1939 habe jedoch nur zu einer Unkostenpau-schalisierung, nicht zu einer Beteiligung der Krankenhäuser an den-Honoraren der Arzte ermächtigt, § 10 der SparVO regele aber nicht nur die Unkostenpausoha1isierung,
sondern enthalte eine Honorarbeteiligunr; er sei deshalb
*
nicht durch die Ermächtigung der Verordnung vom 18* April 1939 gedeckt und sei daher nichtig,,
Wenn die Verordnung vom 18. April 1939 die Grundlage für § 10 der 3. SparVO bilden würde, so wäre in der Tat nur' darauf abzustellen, ob {> 10 der SparVO sich in Kähmen der durch jene Verordnung erteilten Ermächtigung hält.*
Dass bei einer Verordnung, die auf Grund der in einem deut sehen Gesetz erteilten Ermächtigung zu dem Erlass von Verordnungen ergangen ist, das Gericht nachzuprüfen hat, ob die
Verordnung sich im Rahmen <3er erteilten Ermächtigung halr5 ist in Rechtsprechung und Schrifttum unstreitig v uncl ?;irö auch von der Revision nicht in Zweifel gs'zoge
a) Um die Auffassung des.Klägers* § 10 SpsrVO .finde, seine Drmäc htigungsgrund läge nicht in § 27 .Abs-2c Ümst sondern in der Verordnung uh er die' Nebentätigkeit der Hochschullehrer vom 18, April 1939 (RGBl Is; 797) ? zun digen, bedarf es der -Kenntnis des Rechtszustandes bezug lieh der Nebentütigkeit von beamteten Ärzten, insbeson-i dere der beamteten Nrankenhausärzte und der Direktoren der Universitätskliniken, nie er bei Erlass der 3» Spar bestand. Das Deutsche Deamtengesetz, das unter Febentätigte it der Beamten die Ausübung eines Rebenamts, wie die einer Nebenbeschäftigung versteht (§ 10), gibt nur ' einige allgemeine ■.'Grundsätze über die 'Nebentätigkeit, Hinsichtlich der hier:interessierenden Nebentätigkeit der beamteten Arzte kommen in Betracht; die Verpflichtung des Beamten auf Anordnung seiner obersten Dienst- ; behörde, Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst zu. übernehmen (§ 10 Abs 1) sov;ie die Notwendigkeit der • dienstherrlichen Genehmigung zur Übernahme eines Nebenamtes -und zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung.gegen Vergütung ..(§ 10 Abs 2); dagegen ist nach § ; 11 . Deine sehr iftstellerische,Ä wisse ns eh a ft1iche, kuns tlerisc he oder Vortragstätigkeit der'Beamten sowie die mit der Lehr- und Forschun'rstätigkeit zusammenhängende Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten nicht genehmigungspflichtig” j nack § .14 'wird "das Nähere über die Nebentätigkeit der Beamten Durch
Verordnung geregelt; dabei wird auch bestimmt, ob und inwieweit der Beamte die für eine Nebentätigkeit gezahlte Vergütung abzuführen hat".
Auf Grund dieser Ermächtigung ist dis Verordnung; üb«?r die 'ebentätigkeit der Beamten vom 6. Juli 1937 (BGBl I, 753) ergangen» Vach 2iff 1 "schliesst die Pflicht des Beamten zur vollen Eingabe seiner Arbeitskraft an den.Dienstherrn grundsätzlich die /Übernahme von Keben-tätiglceitan aus"« Alsdann werden Richtlinien dafür gegeben j wann Genehmigungen für ilebentätigkeiten nicht er-, teilt v;erden. Ziff 2 bestimmt, dass nach § 10 Abs 2 Fr 2 DBG-, jede Tätigkeit als Nebenbeschäftigung anzusehen ist, bei der durch Arbeitsleistung eine Vergütung erzielt -wird > Hach Ziff 6 kann ärztlichen, tierärztlichen .und zahnärztlichen Beamten, auch.Lehrern an öffentlichen Hochschulen, die Ausübung der P r i v a t p r a x i s aus dienstlichen Gründen oder mit Rücksicht auf örtliche Belange' genehmigt werden. In Ziff.11 bis 13 warden Regelungen getroffen über die Vergütungen für ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung im öffentlichen' Dienst (grundsätzlich keine Vergütung; Ausnahme für Lehr-' und.
Prüfungstätigkeit sowie für besondere Fälle; Beschränkung der Vergütung auf den Höchstbetrag von 1800 'OH, jedoch ohne Beschränkung für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Hochschulen und für Prüfungsgebühren; Ablieferungspflicht in gewissem Umfang von Entschädigungen für I'ebsntätiglceit als Organ von Gesellschaften, soweit der Beamte diese Tätigkeit auf Vorschlag seines Rienst-Herrn flbernommen hat). Ks ist weiter vorgesehen, dass für die Aebentätigkeit der Hochschullehrer (Ziff 20) und
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Durch § 10 Abs 1 der 3. Spar70 wird der Rande /0än 26, März 1942 "ausser Kraft gesetzt". Dach Abs 2 öic Bestimmungen in Abschnitt B I Ziff 11 des Funder Hasses vom.25. April 1939 mit der folgenden Änderung zupenden:
"Übersteigen die den Klinikdirektoren aus'der per sönlichen Behandlung von Patienten der X0 und II Klasse sowie die sonstigen aus l'ebehtätigkeit zu fliessenden 'Bruttoeinnahmen 10.000 111, so sind 50 v.IA des übersteigenden Betrags an die Xand.es Hauptkasse (Stadthauptkasse) ab zuführen 0 , :•
Als Hebentätigkeit im Sinne vorstehender Bestimmungen gilt nur eine Beschäftigung, die mit der Inanspruchnahme staatlicher Hinrichtungen-im Zusammenhang stehto"
ln Abs 3 werden die. von den als Gutachtern tätigen Ho Schullehrern für die Benutzung staatlicher Hinrichtung 'ab zuf ährenden Entschädigungen auf 10 A der Gutachterge biihren festgesetzt. Aach: Siff 6 finden die .Vorschrift ■’'auf die Klinikö ir e kt or er anderer öffentlicher Hinrichtungen, sowie auf deren Chefärzte und sonstige leitende Aizte Anwendung, denen durch Vereinbarung oder, gewöhn heitsrechtlich ein I/iquidationsreeht ■ zugestanden ist"„ Dazu ist in den Durchfuhrunrsbestimrnungen vom 1. Juli 1949 (MinBlNEhWf 1949, -667) zu § 10 SparVO ,bestimmt,
dass dessen Regelung.auch für Angestellte gilt (Ab*
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schnitt I); in Abschnitt III Abs 1 wird angeordnet, bei städtischen.Klinikdirektoren,' "die auf Grund ihrer besonderen Anstellungsverträge keine Bezüge-nach der Reichsbesoldungsordnung oder nach der CO A haben, coder deren Bezüge hinter diesen Sätzen Zurückbleiben, der un gekürzt verbleibende Kindöstbetrag von 10.000 ■ um den Betrag erhöhtder nach dem Reichsbesold
oder der ü.'OA dem jQinifcdirektor bei hauptamtlieber Anstellung zustehen vmrde-V; nach Abschnitt III 3 bleiben Sonderregelungen mit höheren Ablieferungspflichten für die gegenwärtigen Feechtsträger und deren Hachfoiger nn* berührt!
enomraen
kann ni e ht ge folgt
Richtig ist allerdings, des Erlasses vom 26VlMär z 7194
aufgehobenen Bestimmungen des Erlasses vorn 25* April 1939 nicht ohne vi ei teres wieder auf leben.. Dazu beßür es vielmehr erst des - Erlasses von PeStimmungen, die d aufgehobenen Bestimmungen inhaltsgleich sindE Ahrde SparYO gegen diese Grundregel verstossen, so würde ei .Wiederaufleben der beseitigt gewesenen Bestimmungen des Erlasses vom 25. April 1939 nicht erfolgt sein, und es bedürfte nicht des Eingehens darauf, ob die in § 10 SparYO erfolgte Neufassung des Erlasses vom 25. April 1939 mit der Ermächtigungsgrandläge jener Bestimmung über ei ns timn.it. Es bedurfte aber auch keiner Prüfung, ob § 10 SparYO sich, im Rahmen der Ermfc htigung des § 27 Abs 2c UmstG hält. Penn § 10 SparYO stiesse ins Leere, wenn er sich mit der Aufhebung des aufhebenden Erlas vom 26. Kürz 1942 begnügen und alsdann nur den Inhalt des angeblich wieder hebgestellten Erlasses vom 25. A; 1939 modifizieren wollte.
Mithin kann § 10 Abs 2 SparYO, der besagt, dass di Bestimmungen in Abschnitt B I Ziff 11 des Runderlasses vom 25. April 1939 mit bestimmten Änderungen anzuwend sind, nur dann eine rechtliche Bedeutung haben, wenn durch einen über, die Aufhebung des aufhebenden. Erlasses vom 26o März 1942 hinausgehenden Akt die Eieder-anwendbarke.it der Bestimmungen zu P 1 Ziff 1.1; des Rund er lasses vom 25. April 1939 konstitutiv'bestimmt werden sollte. Ob die Bestimmung so gewollt ist, kann nicht m3
dem Landgericht daraus hergeleitet werden, dass die die SparVerordnung erlassende Landesregierung den Runderlass von 25, April 1939 als rechtsteständig angesehen hätte„ Entscheidend sind in erster Linie der Wortlaut und der Zusammenhang des § 10 SparVOo Dabei fällt auf, dass in Abs 3 bei den von den Gutachtern zu zahlenden Entschädigungen gesagt ist, dass die einschlägigen Bestimmungen des Runderlasses vom 25. April‘1939 "folgende Passung erhalten", während bei den'.Abgaben der IClinikdirektoren davon die Rede ist, die einschlägigen PeStimmungen des Runderlasses vom 25. April 1939 seien "mit der folgenden Änderung snzuw enden". Während.hinsichtlich der Gutachterzahlungen von dem l'origelten des Runderlasses ausgegangen v;ird und dieser nur eine andere Fassung erhält, begnügt die Spar-Verordnung sich hinsichtlich, der Zahlungen .der Klinikeirektoren nicht mit einer Änderung-der Fassung, sondern bestimmt daneben, dass die Bestimmung B I Ziff 11 "anzuwenden" sei. Damit hat der Wille des Gesetzgebers genü-WW genden Ausdruck gefunden, dass in Zukunft diese durch . den Krlass vom 26. Harz 1942 aufgehobenen Bestimmungen wieder anzuwenden sind. Der Gesetzgeber begnügt sich also nicht mit der Aufhebung des aufhebenden Erlasses vom 26. März 1942, sondern gibt seinem Willen über die Anwendbarkeit der Bestimmungen zu B I Ziff 1 förmlichen Ausdruck, Da es nicht Aufgabe des Gesetzgebers ist, rechtliche Folgerungen^seiner Gesetzgebung, hier der Aufhebung des aufhebenden Erlasses vom 26. März 1942, festzustellen, sondern Recht zu setzen, ist davon auszugehen, dass er in § 10 Abs 2 SparVO durch den Ausdruck, "der Runderlass vom 25. April 1949 zu B I Ziff 11 ist anzuwenden", diese Ziffer des Runderlasses konstitutiv in Kraft setzen wollte.
Eine solche Möglichkeit.hatte er, auch ohne den vollen 'Wortlaut .jener Bestimmung zu wiederholen! Per materielle Inhalt der Sparverordnung• lasst sich, insoweit :durch die Verweisung auf den Erlass vom 25* April 1.939 zweifelsfrei erkennen. Bedenken könnten sich höchstens daraus ergeben, dass.die Sparverordnung auf einen anderen Gedankeninhalt Bezug nimmt„ Diese Bedenken könnten ihre Begründung im Pehlen einer ordnungsmassigen Ge-e ts e,: h? z , Verordnungsver kiln dung finden* Jedoch-, hat
auch das Reichsgericht (F.GZ 111, 123/129/) die spätere Rechtfertigung früher erlassener Gesetze durch später erfolgte Gutheissung ohne Wiederholung des alten ße-sefsestextes für wirksam angesehen*
Steht damit fest, dass § 10 Abs 2 SparVO Iconsti.tu- . tiv die Bestimmungen zu B II Ziff 11 des Runderlasses vom 25* April 1939 wieder hat aufleben lassen wollen, so ist damit jedoch noch nicht zu den Ausführungen von
(3 13 seines Gutachtens) Stellung genommen, ob der Gesetzgeber diese Befugnis aus den Ermächtigungsgrundlagen der jenem Bunderlass zu Grunde liegenden Verordnung vom 18* April 1939 oder aus § 27 Abs 2c UmstG hergenommen hat* Insoweit mag allerdings der auch von
un(3 dem land gepicht erwähnte Satz gelten,
dass die Nichtigkeit einer Verordnung nicht dadurch geheilt wird, dass dem Varordnungsberechtigten neben dem Verordnungsrecht, auf das er sich stützt und das den Inhalt der Verordnung nicht deckt, ein konkurrierendes Verordnungsrccht zus.teht, das den' Inhalt decken vvUrde (Jacobi in Handbuch des Staatsrechts von Anschütz-l'homa Bd 2, 255)* Es ist jedoch unbegründet, anzunehmen, der Gesetzgeber der Sparverordnung
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seine Befugnis zu dem
Erlass der in § 10 SparVO getroffenen Regelung aus den früheren reichsrechtlichen Verordnungen hergeleiteto Bereits äusserlich deutet die Aufnahme in die ausdrücklich auf § 27 Abs 2c UmstG gestützte Sparverordnung darauf hin, dass der Gesetzgeber seine Befugnis zur Regelung aus § 27 Abs 2c UmstG herleiten wollteP Hätte er seine Befugnis aus den früheren reichsrechtlichen Bestimmungen herleiten wollen, so bedurfte er auch zur Aufhebung des aufzuhebenden Erlasses vom 26, März 1942 nicht der Ermächtigung durch das Umstellungsgesetz;,
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vielmehr ergab sich diese Ermächtigung.bereits aus den reichsrechtlichen Vorschriften, weil insoweit an die Stelle der Reichsxachminister die Landesfachminister getreten waren» Aber auch aus dem Zusammenhang ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber über die früheren Ermächtigungen hinausgehen wellte,, So ist z»P.„ die in § 10 Abs 6 SnsrVO in Verbindung mit §§ 41, 42 SparVO ausgesprochene Ausdehnung 'der Regelung auf angesteilte, aber nicht beamtete Arzte (Abschnitt' I der I)urchxuhrumgsbe-Stimmungen zu § 10 SparVO) nicht ■ auf ; Grund der; bisheriAä:m : gen' reichsrechtlich erteilten Ermächtigungen zulässig,; sondern - wenn überhaupt'-, dann nur auf Grund der Brmäöh-' .tigung-'des. § 27 Abs 2c UmstG» Inhaltlich greift die nepp Regelung aber nicht nur in die ■ Erlasse -des Reichs mihi-sters■für'Wissenschaft usw» vom 25» Avril 1939 und vom 26» IH'rz 1942, also in Erlasse eines durch Ziff 9 der. Verordnung;vom 18» April.1937 ermächtigten Fachmihistbrs ..ein., - .sondern , auch : in-: die’ Verordnung vorn 3»' Hai. .1938 übar ■ ' die Rebentütiglceit der beamteten Ärzte usw», also in. eine auf Grund der Ermächtigung in Ziff 21 der Verordhpp^ vom 6» Juli 1937 ergangene Verordnung» Auch daraus ere-j^ sich eindeutig, dass der Gesetzgeber des § 10 SparVO : die .Ermächtigungebefugnis nicht aus den gleichen Erraäch
tigurig'sgr und lagen herleiten., kann und will, auf, Grund. J deren der Erlass von 25» April 1939 ergangen war, 1er ; gesamten.- Inhalt und Aufbau nach wollte § 10 Spar70 . zwar die Grundlinien - des Vorgefundenen .Systems über dif Eebentätigkeit der Direktoren der Universitätsklinikei und der beamteten iCrsnkenhausärzte übernehmen; er violif aber inhaltlich'.'für' alle; beamteten und ange stellten;
Erankenhausärzte eine•übereinstimmende Regelung hinsiel lieh der Abführung von Einnahmen aus den Rebentätigkeite treffen, soweit die Rebentätigkeiten mit der Inanspruc® nähme staatlicher Einrichtungen im Zusammenhang steherul Der Gesetzgeber der.Sparverordnung nimmt im übrigen
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auch nicht auf die verschiedenen reichsrechtliehen Er-A mächtigungsgrandlagen der bisherigen reichsrechtlichen .Regelung Bezug, mithin muss angenommen werden, dass er die Ermäehf igüiigsgr und läge für § 10 SparVO geradeso wie hinsichtlich der übrigen Pestimmungen der SparVer-.Ordnung allein in § 27 Abs 2c TJmstG sieht, zu demal er diese Ermächtigungsgrundlage in der Einleitung der OparverOrdnung allein angeführt hat. Dieses Ergebnis deckt sich mit der vom Landgericht veranlassten Stellungnahme der Landesregierung Eordrhein-V/estfalen über Sinn, Bedeutung und Ermächtigungsgrundlage des § 10 SnarYO (vgl dort insbesondere S 12 und 13)«
Einer Untersuchung darüber, ob der Erlass vom 25» April 1939 zu B I Ziff 11 mit der Brraächtigungsgrund-lage jenes Erlasses,• nämlich der Verordnung vom 180 4prll'1939, vereinbar ist oder nicht, bedarf es daher nicht o
4«) Baut somit § 10 SparV0 allein auf der prmäehti-gungsgrund läge des § 27 Abs 2c ümstG auf, so:bedarf es 2unächst cler Prüfung, ob die Einhaltung dieser in einem Gesetz der Besatzungsmacht erteilten Ermächtigung durch die Gerichte nachprüfbar ist*
Durch Art 3 des KEG Kr 13 ist den deutschen Gerichten. zwar untersagt, die Gültigkeit eines Gesetzes oder einer Verordnung der ;Besatzungsmachte zu verneinen« Eine Verordnung, die nicht auf ausdrückliche bindende
Weisung, sondern machte ergangen recht, ..sondern de deutschen Gerich den (OGKZ 1, 87/Sl/; PayVerfGE ÖVerv; 1950,
ächtiguhg-der Pesatzuhgs-iedoch nicht Besatzungs-t und kanndaher von den Gültigkeit überprüft.wer-Vervilispr 2, 129/130/;
; OVG Hamburg T)Verv 1951,
48; Stödter, Deutschlands Rechtslage 1948 3 215; Baur,
..ichterliches Prüfungsrecht und Pesätzungsrecht in DEZ 1950, 105)o
Diese berprufüng bezieht sich zunächst darauf, ob die Sparverordnung in der; erforderlichen Form; ergangen'' ' st. Insoweit hat der Senat die auch vom Kläger im ersten Rechtszug aufgeworfene Frage, ob die Verordnung des-alb.ungültig ist, veil sie nicht von allen Mitgliedern der Regierung unterschrieben worden ist, bereits in PGIIZ 2, 117/127/ dahin entschieden, dass zu diesem Punkt die gelegentlich auch * in Rechtsprechung und Schrifttum .7 geausserten formellen Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit
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25 -
Weiter ist die Überprüfung mindestens bei der- hier';' allein interessierenden Dritten SparVerordnung aber auci in der Dichtung nötig, ob der Gesetzgeber der. Sparverordnung sich innerhalb der durch § 27 Abs 2c UmstG gegebenen Ermäehtigungsgrenzen gehalten hat„ Dem kann nicht; damit begegnet «erden,; dass die Militärregierung die Sparverordnung genehmigt fiat» Diese Genehmigung der Spai Verordnung’seitens der • :ilitörregier ung erstreckt sich nur sul die Prüfung, ob die Belange der Besatzungsmacht durch die zur Genehmigung vorgelegte Verordnung nicht gefährdet wurden. Sie bedeutet dagegen nicht die Erklärung, dass die genehmigten Gesetze und Verordnungen sich auch innerhalb der Zuständigkeitsund Ermächtigungsgrenzen hielten, nie sich aus dem Schreiben der Militärregierung an das Justizministerium des Landes Hordrhein-Westfalen vom 28, ilärz 1949 anlässlich der Genehmigung der drei Sparverordnungen des Landes Fordrhein-Westfalen ergibt. Dort heisst es in deutscher Übersetzung;
"Es muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass die Genehmigung der Veröffentlichung dieser Verordnungen in;keiner Weise die:’Militärregierung hinsichtlich der Fragender. Rechtmässigkeit diescrp Verordnungen bef ührt»Unsere - und ’andere in Frage kommenden Abteilungen-des:hiesigen'Hauptquartiers hegen beträchtliche Zweifel, ob § 27 des "Gesetzes Hr 63 eine ausreichende rechtliche■Handhabe für sämtliche Bestimmungen dieser Verordnungen bietet, -besonders hinsichtlich der ersten Verordnung, die : Massnahmen erfasst, die vornehmlich' in:das Gebiet ■ der Entnazifizierung gehören». Den,Gerichten blcibtl die Entscheidung über die Frage überlassen, ob gegebenenfalls auf Grund dieser "Verordnung getroffene; Hassnahmen der Anfechtung unterliegen» Die Gerichte sollen in der Entscheidung dieser Fragen in keiner Weise durch die Tatsache beeinträchtigt:
sein, dass die Militärregierung -die^Verkündung dieser Verordnung gestattet hat0"
Ms "bedarf daher des Eingehens auf die ■ verschiedenen Umständein denen der lCiä,ger eine Überschreitung dei ILm .chti— gungsgrund läge sieht„
III.
Io) Die Ansicht des Klägers, § 10 Abs 6 in Verbindung mit §§ 41, 42 SparVO verstosse deshalb gegen die Ermäch-tigunrsgr und läge des § 27 Abs 2c UmstG, weil er die Bestimmungen über die Abführung von 50 >• der Einnahmen aus 1 e-bente.tj.gkeit auch auf die nicht beamteten, also die ange-stellten Klinikdirelctoren, Chefärzte und sonstigen leitenden Ärzte ausdehnt, bedarf hier keiner Entscheidung« jer Kläger meint, § 27 Abs 2c Um'stG gebe nur "auf dem Gebiete des Beamtenrechts, insbesondere des Besoldungs- und Versorgungsrechts" die Möglichkeit, Massnahmen zu trefxen; die Regelung der Verhältnisse von Ärzten als Angestellten sei keine Regelung "auf dem Gebiete des Beanirenrechts (gleicher Ansicht: Zusammenstellung bei Schmelcher in "Bas Krankenhaus" 1951; z.B» DAG Lamm vom 29« September 1949 - I Sa 389/49; LAG Düsseldorf vom 3* Januar 1950 - 3 3a 457/49; LG Köln im überreichten Urteil vom 23« November 1951 - 9 0 79/51 -)„ Der Kläger zieht daraus im Gegensatz zu dem angeführten Urteil des Landgerichts Köln die Folgerung, dass in Anwendung des § 139 BGB damit die ganze Bestimmung des §10 SparVO rechtsungültig sei„
Dem kann nicht gefolgt werden» Zwar ist der Rechus-gedanke des § 139 BGB, dass bei Dichtigkeit eines Veils eines Rechtsgeschäfts das ganze Eechtsgescha.it nichtig
ist, Wenn'nicht anzunehmen ist, dass' es auch ohne den ä;||j nichtigen Teil vor genommen 'sein würde, auch, auf das öffentliche Keöh't (R(tZ 133? 206/211/; S 51 des insovieit /i% in PG-HZ 3? . l..ff nicht abgedruckten Urteils des Senats vom 28, Juni. 1951 - III ZT;. 6/50) und insbesondere auf Gesetze an zagenden (RGZ 134, i/T-5/; das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 28. Februar 1952 - III ZP, 69/51 - auf 3 62). Selbst wenn aber die Aul dehnung der Sparverordnung auf die Verhältnisse der An-gestellten rechtsungültig wäre, so ist nach Anlass und Inhalt der Sparverordnung doch anzunehmen, dass der Gesell geber die SparVerordnung und insbesondere die Bestimmung) des § 10 auch dann für Beamte und insbesondere für beamtete Ärzte getroffen haben würde, wenn er Angestellte und insbesondere angestellte Arzte nicht erfasst hätte, denn er wollte erkennbar möglichst grosse Einsparungen vornehmen und würde sich daher auch, wenn Einsparungen bei- Angestellten und insbesondere angesteilten Ärzten nicht möglich ’gewesen wären, mit Einsparungen bei den Beamten bezw„ den beamteten Ärzten begnügt haben.
Eine Dichtigkeit der gesamten Sparverordnung oder des gesamten § 10 der. SparVO würde sich daher selbst dann nicht ergeben, wenn die Ausdehnung des § 10 auf die | Angestellten und insbesondere die angestellten Ärzte rechtsungültig gewesen wäre. Pa der Kläger aber unstreitig beamteter Arzt ist, könnte, selbst aus der Unanwend-barkeit der Sparverordnung auf Angestellte bezw. ange-•.stellte Arzte, nicht die ünanwendbarkeit auf den Kläger hergeleitet werden.
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hältniss.es ergäben; sobald sich ein Verlangen des Staates! ausserhalb dieser C-renzen bewege, werde der Beamte nicht! .mehr als solcher, sondern lediglich in seiner Eigenschaft! als Bürger betroffen» Der Dienstherr dürfe zwar die Erteilung der Genehmigung zur Ausübung von Hebentätigkeiter von Bedingungen und Auflagen abhängig machen; er dürfe af
bei Ausübung seines Ermessens anlässlich der Entscheidung
♦ • über die Gestattung einer lebent.ätigkeit nicht Willkür lie!
verfahren, indem er anlässlich einer derartigen Genehmigt durch eine Auflage Forderungen durchzusetzen versuche, die er sonst nicht erreichen könne» Ebenso sei der Gesetzgeber nenn er seine Befugnis aus seiner gesetzgeberischen Zuständigkeit für das Gebiet des Beamterrechts herleite, gej| bunden. Zu einem Eingriff ausserhalb jener Grenze sei der, Gesetzgeber in die Verhältnisse einer Person, auch wenn sie Beamter sei, nur befugt, wenn ihm.für weitere Gebiete als das Beamtenrecht die gesetzgeberische Funktion sustehe» Hieran ermangele es aber im vorliegenden Fall, M da die Ermächtigung des § 27 Abs 2c UmStG sich'nur "auf IJ das Gebiet des Beamtenrechts" beziehe»
Im Hinblick auf das zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits bestehende Rechtsverhältnis bedarf es keiner grundsätzlichen ‘Entscheidung, ob die vom Kläger oder die vom Beklagten vertretene Auffassung über die Hechtsnatur der Beziehungen zwischen Arzt, Krankenhausträger und Patienten, insbesondere über die Rechtsnatur der Behandlungskosten zutrifft, die dem an einem Krankenhaus tätigen Arzt mit eigenem.Liquidationsrecht zu-f Hessen« Aus dem gleichen Grunde erübrigt sich auch; eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit der von P^| vertretenen Ansicht.
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Bei der vom Kläger im Krankenhaus des Beklagten aus-geübten Tätigkeit handelt es sich nämlich um eine aus der Anstellung als Chefarzt sich ergehenden Haupttätigkeit des Klägers und zwar gleichgültig, oh sie sich auf Patienten der III. Verpflegungsklasse oder auf solche der I.c oder II.- Klasse 'bezieht. Der Kläger ist auf Grund seiner Anstellung zur Betreuung der Patienten aller Verpflegungsklassen verpflichtet, flöhet es allerdings seiner pflicht-massigen Entscheidung überlassen bleibt, wieweit er die Behandlung, insbesondere die etwa erforderlichen Operationen; selbst vornimmt. Diese Verpflichtung zur ärztlichen Betreuung erstreckt sich auf alle in das Krankenhaus aufgenommenen Patienten und ist nicht etwa vom Willen des Klägers abhängige Wenn dem Kläger das Recht zuges.tanden ist, hinsichtlich der Patienten der I. und II, Klasse selbst
zu liquidieren, so ist ihm dieses Recht nicht etwa als ein Entgelt für."private" ärztliche Tätigkeit zugebilligt .florden* Das ergibt sich daraus, dass dieses liouidations-recht nicht davon abhängig ist, ob er tatsächlich selbst tätig wird0;Vielmehr kann er auch dann persönlich liquidieren, wenn,die ihm unterstellten anderen in dem Krankenhaus beschäftigten Ärzte tätig geworden sind,' Sein Liquidationsrecht ist auch nicht davon abhängig, dass er selbst mit den Patienten einen Vertrag abgeschlossen hat. Vielmehr kann er nach dem Inhalt des Anste11ungsSchreibens vom 18, Februar 1947 auch dann selbst liquidieren, wenn der Patient nur einen Vertrag mit dem Krankenhaus geschlossen hat, Diese Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und Krankenhaus; zeigtg dass es,sich bei der genannten Tätigkeit des Klägers im Krankenhaus um eine einheitliche, aus seiner Anstellung als Chefarzt sich ergebende 'Haupttätigkeit'handelt. Nur die Entschädigung des Klägers für seine Chefarzttätigkeit ist anders als sonst bei Beamten üblich.geregelt, Der Kläger erhält einmal
die in dem Besoldungsgesetz festgelegten Bezüge nach de|| Besoldungsgruppe A 2 c 2; "daneben" hat er bei .Patiente^^j der Io '.und II. Klasse ein eigenes Liquidationsrecht. 2] dem feststehenden Gehalt tritt also'eine veränderliche^ Entschädigung hinzu. Dass es sich auch insoweit um einiffjf Entschädigung für die Haupttätigkeit aus dem Beamtenverhältnis handelt, wird noch dadurch bestätigt, dass "die ärztlichen Gebühren für ambulante Leistungen voll"H d. ho sowohl von den zahlenden, wie von den Kassenpatient! ten "in die Kasse des Landeskrankenhauses fHessen". Das Anstellungsschreiben vom 18. Februar 1947 unterscheidet des weiteren auch scharf zwischen dem Liquidationsrecht Nff des Klägers hinsichtlich der Patienten der !•„ und II«,
Klasse und der "privaten konsultativen Sprechstundenpraxis" » Zum Betreiben dieser Spreehstündenpraxis - als Hebentätigkeit - wird dem Kläger ausdrücklich die Geneh-K!l| migung erteilte
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Die Tätigkeit des Klägers im Krankenhaus des Beklagten stellt sich daher, auch, soweit dem Kläger das Recht Kl zur eigenen Liquidation zusteht, als Erfüllung der aus dem | .Beamtenverhältnis geschuldeten dienstlichen Tätigkeit dar;.,« Nach den Anstellungsbedingungen des Klägers liegt einer- '' seits, auch soweit dem Kläger ein Eigenliquidationsrecht gewährt ist, keine private, sondern eine dienstliche Tätigkeit des Klägers vor. Ob die Tätigkeit des Chefarztes.];;/
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in Bezug auf die Behandlung derjenigen Kranken, bei den?
er selbst liquidieren darf, rechtlich auch anders und zwarpi
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als reine Privattätigkeit des Chefarztes gestaltet werden / kann, wie meint, ist daher nach der Ausgestaltung]
des Anstellungs-Verhältnisses des Klägers für den vor liege?-
ment der Umstand entgegen, dass der Kläger einen Teil seiner Patienten, die er zunächst in der ihm als heben-Tätigkeit genehmigten privaten konsultativen Sprechstun-denpräxis behandelt hat, in das Krankenhaus zur weiteren Behandlung einweisto Selbst wenn nach den zwischen Kläger und Krankenhaus' etwa' getroffenen ausdrücklichen Absprachen oder bereits aus dem Sinn und Zweck des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses - Verpflichtung des Klägers zur vollen Hingabe seiner. Arbeitskraft: (Ziff 1 der VC über die Bebentätigkeit der Beamten vom 6c Juli 1937) und darin liegend zugleich das Verbot ärztlicher Tätigkeit in einer'anderen (eigenen oder fremden) Klinik auszuüben,■■ jedoch mit der Möglichkeit, seine Einnahmen durch Heranziehung zahlender Patienten'zu vermehren - sides Krankenhauses besteht
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Kläger eingewiesenen bisher privaten Patienten des Kläfl,. gers aufzunehmen, so ändert das nichts -daran, dass äer;t|8| Kläger nach Aufnahme dieser Patienten in das Krankenhaus auch ihnen gegenüber auf Grund seines Anstellungs ver häljl nisses als Chefarzt verpflichtet ist, da der mit dem KÖ kenhaus abgeschlossene Vertrag der Patienten, auch in d|j sein Palle sich in nichts von den seitens anderer vom. KU ger nicht eingevfiesener Patienten abgeschlossenen Ver~ •'SN trägen des hier allein interessierenden Krankenhauses clel Beklagten unterscheidet«, • Denkbar wäre allerdings, dass der Kläger mit Patienten, hinsichtlich deren er das Eiglffl
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liquidationsrecht hat, Vereinbarungen trifft, die Patien| ten über den Rahmen der ihm aus seiner dienstlichen Step lung als Chefarzt obliegenden Verpflichtung hinaus (etv»e| auch bei unbedeutenden, regelmässig vom Oberarzt vorzu—3
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nehmenden Eingriffen) persönlich zu behandeln« Auch wenn,; nach dem zwischen ihm und dem Beklagten bestehenden Rec|ff§
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Verhältnis eine solche private Vereinbarung - selbst gegeg: Honorierung - zulässig sein sollte, so handelt es sich MI bei doch nur um eine Vereinbarung, die darauf geht, dass der Kläger sich verpflichtet, von seinem Ermessen, v;ier;ei^ er den Patienten selbst behandeln will, einen bestimmten^ nach seinem Anstellungsverhältnis nicht verbotenen Ge- M brauch zu machen« Biese Vereinbarung ändert also an seinefl Tätigvserden als 'Chefarzt und. damit an seinem Tätigwerden J aus seiner Dienststellung heraus nichts« Auch diese Tätig»'! ke.it erfolgt daher in Erfüllung seiner dienstlichen Ob-liegenheitsn und verwandelt nicht etwa seine gesamte Taggr" tigkeit diesen Patienten gegenüber in eine reine Privat-K tätigkeit« Auch hier unterscheidet sich der vom Patiente^ mit dem Krankenhaus abgeschlossene Vertrag ebenfalls nichtll
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■■jon den mit anderen Patienten abgeschlossenen Verträgeno ;Vereinbart der'Kläger mit dem Patienten in einem solchen -n'S.]l die Zahlung eines höheren Honorars im Einblick p;\f die von ihm übernommene Verpflichtung, selbst tätig ,,,, werden,-?o kann dieser Honorarzuschlag rechtlich nicht anders beurteilt werden, als das Honorar, bei dem der Chefarzt nach pflichtmassigem Ermessen die Behandlung im Wesentlichen auch anderen Krankenhausärzten überlassen darf, «eil dieser Honorarzuschlag nicht für eine private Tätigkeit des Chefarztes, sondern als Entschädigung für eine bestimmte, aber nach dem Anstellungsverhältnis nicht verbotene Ausübung seines Ermessens über den Umfang seiner dienstlichen Tätigkeit gezahlt wird» Er muss daher geradeso- wie sein gewöhnliches Honorar als ein Teil der ihm für seine Tätigkeit als Chefarzt gewährten Bezüge beurteilt Werdern
Diese Beurteilung des Rechtsverhältnisses des Klägers wird auch der besonderen Stellung eines Chefarztes gerecht, dessen Tätigkeit nicht nur;, die ;ärztliche Leitung des Krankenhauses, sondern in erster Linie die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit selbst umfasst* Es wird bei dieser Auslegung auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die als Chefärzte gesuchten hochqualifizierten Ärzte nicht ir. einer dem Umfang und der Verantwortung ihrer ärztlichen Tätigkeit, entsprechenden Y/eise durch die festen und starren Besoldungen als nsmte entschädigt werden ■ können*'-, "erade deshalb wird bei denjenigen Ärzten, die als beamtete Chefärzte abgesteilt werden, zu dem verhältnismässig niedrigen festen Dehalt ein veränderlicher, dem Umfang der fjeweiligen ärztlichen Tätigkeit angepasster Satz Einzüge-
durch Gewährung des Eigenliq.uidati.onsrechts„ her be! amtete Chefarzt hat durch diese Regelung einerseits Vorteile eines beamteten Arztes (festes Gehalt; gegebenenfalls Pensionsfähigkeit), andererseits wird er tisch hinsichtlich des Liquidationsrechts den freien ^91 nicht beamteten Ärzten durch Gewährung des Eigenliquida-tionsrechts für die Patienten bestimmter Verpflegungsklassen im wesentlichen gleichgestellt0
. Ist daher die gesamte vom,Kläger im Krankenhaus ausgeübte Tätigkeit nicht als private Tätigkeit, s< als Erfüllung der ihm obliegenden Dienstpflichten anzu-M-sehen und stellt auch das Recht des Klägers, in gewisse'" Umfang selbst zu liquidieren, sich als eine Vergütung für: seine dienstliche Tätigkeit dar« so handelt es sich bei-4 der in § 10 SparVO festgesetzten Abgabe eines Teils der Oje ihm auf Grund, des Liquidationsrechts zufliessenden Kono-If rars - eine Abgabe von den aus genehmigter Sprechstunden praxis anfallenden Honoraren ist nicht angeordnet - um
die Regelung seiner Bezüge aus seiner Tätigkeit als Beamter«, Eine solche Regelung enthält aber "Massnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts,' insbesondere des P-esol-dungsrechts" , vvirö also ihrem Gegenstand nach von der in V’ § 27 Abs 2c Umst.G erteilten'Ermächtigung gedeckt«,
Die Frage, ob die Anordnung einer Abgabe von Honora-V. ren die den Chefärzten, nicht wie dem Klager für' dienst-.fi; i liehe Tätigkeit, sondern für private Ke be nt ät i gke.it Zufällen, ebenfalls zu den in § 27 Abs 2c IJmstG genannten ,, ’'Täässnahmen auf dem Gebiete des Beamten- und des Besoldungsrechts" gehört, bedarf hier nicht nur. im Hinblick
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auf die Anstellungsbedingungen des Klägers keiner. Ent-' Scheidung; sondern auch im Hinblick auf die allgemein zu stellende Frage nach der Eechtsgültigkeit des § 10 SparVO«, feiert wenn davon auszugehen' wäre* dass die Anordnung von tbzLigen hinsichtlich solcher Honorare aus privater Neben-Tätigkeit nicht zu den Massnahmen auf dem Gebiete des Be- ; amten- und Bescldungsrechts gehörte, zu denen § 2? Abs 2c 'ümsiG ermächtigt, so wurde in diesem Falle § 10 SparVO • nicht in vollem Umfang rechts unwirksam sein«, Vielmehr wurde, nie oben zu Ziff III i so auch hier zu prüfen sein, ob der Gesetzgeber die SparVerordnung und:insbesondere deren e 10 auch dann erlassen haben würde, renn er die Honorare aus ’'privaten” Nebentätigkeiten nicht mit Abgaben be~ lasten konnte«. Niese Frage ist zu bejahen, denn der Gesetz-, wo] LN ' ilemjc i mö li h t grosse Einsparungen vor-
- i r - t>t r Ich ii ' i beu i den aus dienstlicher Tätigkeit anfallenden Honoraren begnügt haben, nenn.er keine rechtliche Möglichkeit ‘gehabt hätte, Abgaben.;-auch ..von. den ai ' i ebbntäl Heit änfal iuffffÄ Honoraren zu i erheben. Eine solche Trennung zwischen den einzelner.. Honorar g:r u:; pen lässt sich praktisch auch durchführen, denn v 10 SparVO unterscheidet selbst zwischen Aionorarein-nahmen ans der Behandlung der Patientreh der I«, und II, Trasse und den Honoraren'aus Kecentätigkeiten; die Honorare aus der privaten Behandlung von Patienten wären dann der Gruppe der Honorare aus privater Kebentätigkeit zuzuzählen» Keinesfalls würde eine derartige Beurteilung der Honorare aus privater Behahälunggyon Patienten.' die PtechtsUnwirksamkeit des ganzen § 10 SparVO zur Folge haben.»'
Demnach ist davon auszugehen, dass § IC Spar'V'O sich seinem- Gegenstand nach im Rahmen der durch § 27 Abs 2 UmstG gewährten Ermächtigung hält und insoweit nicht wegen SrmächtigungsÜberschreitung nichtig ist«
1 *) Die Regelung des § IC SparVO hält sich aber, so-v;e.'it sie den Kläger betrifft, auch ihrem materiellen Inhalt nach im Rahmen der in § 27 Abs 2 UmstG erteilten Ermächtigung, soweit sie die Herabsetzung von Gehaltsbezügen betrifft» Die Landesregierungen sind durch § 27 Abs 2 UmstG ermächtigt,, materielles Gesetzesrecht auf dem Gebiet des Beamten- und Besoldungsrechts zu setzen; sie können dabei mindestens insoweit vom Reichs- und Landesrecht abweichen, als es sich nicht um 7er'fassungsrecht handelt» Sie könnten daher auch eine Herabsetzung der Besoldung vornehmen,- mindestens soweit sie damit nicht in wohlerworbene ..Rechte des Beamten im Sinne des etwa noch fortgeltenden Art 129 Abs 1 Satz 3 ¥eim7erf eingreifend
Art 1.29 Abs 1 Satz 3 verleiht aber, wie EGZ 1343 1 (8 f, 11-13) zutreffend ausfuhrt, dem; Beamten keine .neuen Rechte als wohlerworbene; er bestimmt nicht den Inhalt der wohlerworbenen Rechte, sondern er halt sie nur in dem Umfang aufrecht, in dem sie erworben worden sind<U Welche)Rechte als wohlerworbene anzusehen sind, richtet sich nach ;Art und Inhalt des .-.jeweiligen Rechtes selbst» Dieser Inhalt wird aber durch die Gesetze bestimmt, welche diese Rechte begründen., &0 h0 für. das
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amten und..damit auch auf den Kläger das .Besoldungsrecht der Landesbeamten oder das der kommunalen Beamten anzeigenden ist» Sämtliche in Betracht kommenden Besoldungs- . gesetze sehen nämlich die Änderung der Be sold ungsbe züget ausdrücklich mit dem gleichen 7/ortlaut nie § 39 des Reif besoldungsgesetzes vom 16;, Dezember 1927 (RGBl I, 349) vors Pur die Landesbeamten aus den früheren preüssischeiätf Gebietsteilen ergibt sich das aus der mittelbaren Anv;en-'; dung des § 39 RBesG über das Preussische Gesetz über die Angleichung der Besoldung- der unmittelbaren Staatsbeamten an die Besoldung der Reichsbeamten vom 17c. Januar g 1936 (PrGS 1936p 3); für die Landesbeamten aus dem frühe-ren Gebietsteil ist das durch den mit § 39 RBe
wörtlich übereinstimmenden § 36 des iJBHflHBl Besol-dungsgesetzes vom 10.' März 1928 . GS 1928p 507)
bestimmt; für die kommunalen Beamten ergibt sich das aus-der Anwendung des mit § 39 RBesG inhaltsgleichen § 39 PrBesG be zw. des ebenfalls mit §; 39 RBesG wörtlich übereinstimmenden § 36 des Besoldungsgesetzes
zwar mittelbar über § 43 PrBesG bezwV § 39 des L Bes Cr. Der Gesetzgeber behält sich also Änderungen der Be-f seid urig (auch zu Ungunsten bestimmter Beamtengruppen) vor)
Auf Grund dieser in Betracht kommenden Besold ungsge-| setze konnten dem Kläger daher ohne Verletzung wohl erwoj bener Beamtenrechte durch einfaches Gesetz nicht nur seie ne festen Bezüge als Regierungsrat5 sondern auch der Teil seiner Bezüge, der in der Gewährung des Eigenliquidatic rechtes für Patienten der 10. und II. Verpflegungsklasse 7 bestand, gekürzt werden..weil auch die Gewährung des Li-) quidationsrechts auf diesen Besoldungsgesetzen beruht«
('§ 15->R3esG;§§ ,12'bis 14- PrBesG:; BesG) c• ■
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Burch § 10 der 3; SparVO konnten also feste v;ie ver-änderliche Bezüge des Klägers herabgesetzt werden. Insoweit liegt mithin eine Überschreitung der Ermächtigung des '§ 27 Abs 2c ümstG nicht vor.
2,) Steilen demnach die festen und die veränderlichen Bezüge der Ärzte auf Grund der hier in Betracht kommen-den Besoldungsgesetze keine wohlerworbenen Rechte im Sinne des Art 129 Abs 1 Satz 3 Y/eimVerf schlechthin, dar, so könnte die Gewährung bestimmter Zusicherungen an den Kläger möglicherweise solche wohlerworbenen Rechte'haben entstehen lassen, in die auf Grund der Ermächtigung des 27 timstG vielleicht nicht eingegriffen werden könnte, ese Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung,
Einerseits sind dem Kläger keinerlei Zusicherungen geben worden. Ihm ist in den Anstellungsbedingungen nicht das Recht eingeräumt worden, in Krankenhaus eine Privattätigkeit zu entfalten, sondern ihm ist nur ein Eigen-iquidationsrecht zugestanden worden, dieses aber wiederum nicht beschränkt auf solche Patienten, die er selbst behandelt, sondern' hinsichtlich aller Patienten der Ic und I, Verpflegungsklasse, Oben wurde bereits .ausgeführt, ass der Kläger auch dann, wenn er bei Patienten der IV und II, Klasse selbst tätig wird und selbst liquidiert, immer in Ausübung seiner hauptamtlichen Dienstobliegenheiten als Chefarzt tätig wird, Es. könnte also höchstens in Frage kommen, ob dem Kläger eine Zusicherung dahin ge-
geben ist, das
ganze Dauer seiner Anstellung ungeschmälert behalten |§
er das Eigenliquidationsrecht für die
sollte. Gegen eine solche Zusicherung scheint zunächst M die Y/endungln dem Einstellungsschreiben zu sprechen;
"Bei der Festsetzung des Abzuges von 10 fo handelt, es sieb um eine vorläufige Regelung'. Wir behalten uns eine endgültige einheitliche Regelung für sämtliche Chefärzte vor". Jedoch dürfte sich diese Regelung nur auf die pauschale Bemessung des Unkostenentgelts für die Benutzung der Einrichtungen und Hilfsmittel des Kran® kenhauses beziehen, die nach dem Erlass über die Neben-j§ tätigte ft beamteter Ärzte vom 29. Juli 1933 zwischen
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5 und 20 f> der Honorareinnahmen betragen konnten, weil
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es damals nicht üblich war, dass eine Beteiligung des Krankenhauses an den Honoraren über den Unkostenbeitrag ' hinaus verlangt wurde. Spricht so das Anstellungsschrei^-ben zwar nicht gegen die Vereinbarung einer Zusicherung,: so lässt es aber auch nicht erkennen, dass eine solche Zusicherung gewollt war. Bei der damaligen Rechtslage konnte nur durch ein Gesetz, das die Besoldung herabsetzte, eine Schmälerung des Eigeniiquidationsrechtes erfolgen. Dass die gesetzliche Möglichkeit der Herabsetzung der Besoldung bei der Anstellung des Klägers ausgeschlossen werden sollte, ist aus dem Anstellungsschreiben nicht ersichtlich. Ein Eingriff in ein wohl- m erworbenes Recht des Klägers aus Zusicherung kann also in der Kürzung der Bezüge des Klägers durch § 10 der 3o SparVO nicht gefunden werden.
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nach dem oben Erch rh n 7j;re eru d <. d
leer § 10 SparVO such > ie er io: < - n t ,, , i < t < i Ärzte mit solchen Zusicherungen nicht erfassen i i - -1 < ,
Auch insoweit liegt 'daher eine ,ren.de ilJberschreitung 'der Ermächt lÄ.XTXbs V2U':XmstU i::hicht
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wird das wohlerworbene 'Hecht des Beamten auf Aufrechter halt ung Grundlage'des Umfang 'der' He recht er halt un*
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Jedoch fuhrt die Abgabe von 50. 4> der Honorare aus der Behandlung der Patienten I, und II. Verpflegungsklasse nicht zu einer solchen unzulässigen Herabsetzung?: des Einkommens des Klägers„ Bei der Beurteilung darf nicht nur auf die Bezüge an Honoraren allein abgestelltj werden, vielmehr sind die festen und veränderlichen Be-| züge des Klägers zusammenzuzählengsweil sie nur in ihrerj Gesamtheit die dem Kläger als Beamten gewahrten Bezüge umfassen. Damit v;ird die Sonderstellung des beamteten Chefarztes mit eigenem liquidationsrecht gegenüber der Stellung anderer Beamten; die nur auf die festen Bezüge der Bescldungscrdnung angewiesen sind, gerade durch die geführte Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Senat folgt, voll gewahrt, weil bei der Prüfung, ob durch das Maß der Herabsetzung der Bezüge den Chefärzten die Aufrechterhaltung einer ihrer Stellung' entsprechenden'-'Lebeiilf führung unmöglich gemacht wird, immer die durch die Gewährung des Rechts auf.Eigenliquidation bedingte Sonder- ■ Stellung der Chefärzte berücksichtigt werden muss. Ferner! ist zu 'beachten, dass die Regelung des § 10 3,SparVO zugleich die Entschädigung für die Benutzung der Kranken-V hauseinrichtungen 'mitumfasst. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass der in dem Anstellungsschreiben vorläufig;! vorgesehene Entschädigungssatz für diese Nutzungen von 10 io nach dem eigenen Vortrag des Klägers niedrig hemes-| sen ist und deshalb der Kläger im Hinblick'auf den im Anstellungsvertrag gemachten Änderungsvorbehalt mit einer Herauf Setzung auf die in der Verordnung über die Rebentä-' tigkeiten der beamteten Arzte vom 29* Juli 1938 bestimmte! Höchstgrenze von 20 fo rechnete. Endlich ist zu beachten, I dass diese Nutzungsentschädigung von 10 bis 20 i yen den
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geboten erscheinen"E Diese Zviec grundsätzlich . sowohl'' durch Sparen ; e n n e u e r E1 n n a hrn e o u e 11 e n '■ v e r w i r k ‘ sonne di'e Errnäc htigung in ..-Verbind 1 umng auf 'UJassnahinen auf dem ■ Cebis
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nur eine Ausgabeneinsparung, dagegen keine Erschliessung oder Vermehrung von Einnahmequellen umfassen.; da Beamte 'der Allgemeinheit Geld kosten-; aber als solche dem Staat Geld, zu bringen nicht imstande seien" und weil das Erschliessen neuer Einnahmequellen zur Aufgabe der Steuer- und sonstigen Wirtschaftsgesetzgeb.ung, nicht aber der Beamtengesetzgebung gehöre»
nichtig ist zwar} dass im allgemeinen durch. Änderung des Beamtenrechts neue Einnahmequellen nicht geschaffen werden können» Ausnahmen sind aber sehr wohl denkbar; so werden auch durch Änderungen auf dem Gebiete des Beamtenrechts neue Einnahmequellen etwa durch eine Bestimmung eröffnet, dass Beamte, die die für. ihre Tätigkeit anfallenden Gebühren als Teil ihres Gehalts ganz oder teilweise für sich behalten dürfen (§ 15 BBesG), nunmehr Teile dieser ihnen bisher zustehenden Gebühren an den .enstherrn abführen müssen» Bas gleiche muss auch für die hier streitigen Honorareinnehmen aus dem Eec-J Eigenliquidation gelten» Soweit daher auf dem des Beamtenrechts neue Einnahmequellen'erschlo können, ist nicht ersichtlich, warum insoweit di mächtigung des § 27 Abs 2c UmstG überschritten’se te. Die Ermächtigung des § 27 Abs 2c ümstG umfass mehr alle Hassnahmen auf dem Gebiet des Beamten-soldungsrechts; mindestens soweit sie nicht in bene Be amtenrechte eingreifen« .
(Gutachten S 13) meint weiter, § 10 f diene gemäss.Abs 5 nicht der Entlastung des Etats, rn "dpr Verstärkcrir/ nprsntii sachlichen unc
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allgemeinen Verwaltungsausgaben der Institute and Krankenanstalten*' und falle daher aus der Ermächtigung des v 27 Abs 2c UmstG heraus, 'Venn aber diese Verstärkung der.■ Vertialtungsaufgaben^ der Krankenhäuser nicht erfolgen würde, so könnte sehr wohl die Möglichkeit bestehen, dass die öffentlich-rechtlichen Krankenhaus träger zusätzliche Kittel zur Behebung der allgemein 'bekannten, den Kriegs- und Nachkriegszeiten herrühr enden ungenügen den Ausstattung und Instandhaltung der Krankenhäuser aufwenden müssten. Im Hinblick auf diese Möglichkeit kann die .in §10 SparVO getroffene Regelung objektiv geeignet sein, der Sicherung der Währung und der qffent / liehen.Finanzen zu dienen. Damit 'ist aber den Voraussetzungen des § 27 Abs 2c,UmstG genügt,.denn die Grenze der Ermächtigung des § 27 Abs 2c UmstG liegt hinsichtlich der Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen nicht bei der objektiven Nützlichkeit oder Eignung einer .Massnahme für diesen Zweck, sondern darin, ob die Massnahme der Landesregierung im Hinblick auf diesen Zweck.geboten erschienen ist und erscheinen konnte (BGKZ .-2", 117/129/; 324/I29/: Urteil des erkennenden Senats vom 11, Oktober 1951 - III ZR 75/51 - 3 7 und 8)V
Auch insoweit ist daher die Errnächtigongsgrundläge des § 27 Abs 2c UmstG ebenfalls nicht überschrittet#
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5») Das angefochtene Urteil sieht § 10 SparVO deshalb als nichtig an, weil er gegen den Gleichheitsgrundsatz 1 stosse* Die Ungleichheit erblickt es darin, dass § 10 nicht den Unkostenfaktor für die Inanspruchnahme der Krankenhaushilfsmittel durch den Arzt regele, sondern
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ge To er rechtfertigen und erfordern (BGHZ 2, 11 kann das Gericht .nicht' seine, politisch-sachlichen gangen an die Stelle der . davon -etna abweichenden po sachlichen EfViägangen des Gesetzgebers setzen, Insowei ist auch nach der den Gleichheitsgrundsatz weiter aus dehnenden Ansicht "äusserste ZuruckHaltuhg" geboten (PayVerfGH T?spr Bay Verv-uVerfGer 2 p 45/?7/)*
Hier handelt es sich um die Regelung von Fragen, die mit dem;Beamtenverhältnis auf 'das' Engste zusammen hängen. Dabei liegt es in der Katar der .lache, dass :.diese Verhältnisse anders behandelt werden können als ;die von Persehen,-die neben ihrer regelmässigen zivilen Tätigkeit Hebentätigkeiten ausüben, Die Tätiglc hinsichtlich der das Recht auf Eigenliquidation gewährt yjird, stellt sich, wie oben'aus gef ährt wurde, gerade 'die hauptamtliche Beamtentätigkeit dar. Insofern unter scheidet sie sich von reiner privater Hebentätigkeit eines Beamten, deren Ausübung im Belieben des Beamten steht. Der Umstand, dass die SnarverOrdnungen sich nur auf beamtete und ahgesteilte Ärzte bei öffentlichen ■Dienststellen,' möglicherweise.sogar nur auf beamtete derartige Arzte bezieht, bedeutet ebenfalls keine. 1/ gleichheit. Zwar treffen dis in der Sparverordnung an geordneten Abführungen von Teilen der Honorare nicht alle, sondern nur die beamteten Arzte, Insoweit/aber ■ teilen die beamteten Arzte das gleiche Los mit allen Beamten, in deren Ansprüche; durch, die SparVerordnung eingegriffen wird, Sicherung der Finanzen und der A7ah rung konnte in erster Linie durch Einsparungen verwirk licht werden, und deshalb'hat der Besatzungsgesetzgeb
t nicht nachprüfbaren nsprüche:der Beamten reffen die .angeord-zte in besonders stau cu 'all gerne in 1v; ^3 . nderen 3Beamten an ge»., n beamteten Ärzten
t nicht nachprüfbaren nspr üc he:der Beamten reffen die .angeord.» zte in besonders star er 'allgemein i.1 r 3 > n nderen Beamten an ge»., n beamteten Ärzten
in einer durch das deutsche Gericht nicht nac "leise vor allem Eingriffe in die Ansprüche für zulässig erklärte Allerdings treffen d neten Abführungen die beamteten Ärzte in bes kein ümfangg und zwar absolut gese stärkeren umfang als die für die s ordneten Abzüge. Jedoch bleiben den auch nach diesen Abgaben an die Krankenhaus träger noch Einkünfte, die erheblich über dem Durchschnitt der Einkünfte aller Beamten liegen, da ihnen neben dem Gehalt noch 10.000 DM aus dem Nebeneinkommen ungeschmälert und' von den 10„000 DM übersteigenden Honoraren immerhin die Hälfte verbleibt. Es verstösst aber nicht gegen den Gle'ichheitssatz, wenn dem höher besoldeten Beamten absolut und relativ höhere Abzüge als, dem."geringer besoldeten Beamten auferlegt werden. In welchem Umfang der Gesetzgeber die nach seiner Auffassung nötigen "Einsparungen" auf die einzelnen Beamtengruppen verteilt, muss seinem Ermessen überlassen bleiben, mindestens solange, er dabei nicht in wohlerworbene Beamtenrechte (HGZ 134-, 1/14/15/) eingreift. Gerade bei dieser Verteilung auf die einzelnen Beamtengruppen darf das Gericht nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Gesetzgebers setzen. Die Art der Abgaben ist hier nicht nur nach der Höhe, sondern auch in ihrer Herrn vom-Gesetzgeber abgewogen. ■
Die Abgaben kommen der Ausstattung der Einrichtung sachlicher wie personeller Art der Krankenhäuser zustatten und führen so praktisch zur■Aufrechterhaltung bezw. .Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit dieser Anstalten« die letztlich aber'wiederum den die Abgaben leistenden Chef-
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sächlichen Unkostenfaktor aus der Inanspruchnahme der
lCrankenhausapparatur anlässlich der freiberuflichen TäJj|
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tigkeif des Chefarztes übersteigec hQHHNHfe leitet d -• c aus der Eechtsrrechung, insbesondere der des Relchsge-jM rio ht s , ■ üb er d i e ■ Un s i 11 lie h ke i t d. e s }?r ex i s ver ka ufs des/pf Arztes bezyn des Anwalts, des EmpfehlungsVertrages ante Ärzten be zw „ Anwälten über Empfehlung gegen Entgelt un :der Vereinbarung eines ErfoIgshonorars unter Anwälten her,. Aus dieser Rechtsprechung ergebe sich der Grundsatz, dass es irr; Allgemeininteresse liege, die Gestaltung der Vertragsbeziehungen der freiberuflich tätigen Arzte und Anwälte in ihrem Verhältnis zu dem Patienten bez Klienten von Einflüssen freizuhalten, die letztlich pra tisch auf eine Belastung des Patienten und Klienten hin ausliefeno Biese Gefährdung bestehe aber durch die prozentuale Eoncrarbeteiligung,des Krankenhausträgers, den dem Arzt werde dadurch ein Teil seines "gerechten Löhne genommen und er in die Versuchung gebracht oder ihm sog ein Hecht gegeben, cie seitens des Krankenhauses geschehene Belastung auf den Patienten weiter abzuwälzen* Pas genüge aber, um die Honorarbeteiligung als unsittlich scheinen zu lassen.
Pie Ausführungen können auf den Eier
vorliegenden Pall unmittelbar schon deshalb nicht ange-•; wandt werden, weil der Kläger auch hinsichtlich der Ge- ;J3j biete für die ihm das Eigenlic/aidationsrecht zusteht, keine freiberufliche Tätigkeit ausübt, sondern auch insoäj
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weit die ihm aus seinem Amt obliegenden Pdenst verpflich-' tungen erfüllt. Aber selbst wenn die Erwägungen
auf die Rechtsverhältnisse des Klägers und.auf die
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Abführung eines Teils bej on i e i < i , iii t in r tr,f <c zoidf : könnta> n>r<A i t in i i <
1 ij ■ S i t '1 (:8 ]0 P CM r 1 i , l < es > en o Le
ute Sitten er;eben
1 ihr end - 1,1 11 g , vo I In A. rauf
c 1‘f I'SU , 1 b i ent, ■ I i, hn ■ Mi. A g , " r. ,■ d 1 ■ n
t an den Arzt unverhältnii A. ig Aon . ! A m
oMAAMgA infolge ch re n n. h M nhten i 1 i r o Ac auf angewiesen sein norde, unter Ausserachtlassung der Interessen seiner Patienten die Przielung besorcers hoher ninnahrlen anzustreben" (vgl bei Praxisverkouf PAZ J.15;gt IPt/iTh/) . v;eist Molitor (Arankenhausarzt und Chefarzt P 67-6g) alt Recht darauf hin, dass der Sinn des .Verbotes dec Verkaufe einer ärztlichen Praxis der sei, "dass das Vertrauensverhältnis mischen..dem Arzt und dem!seine*! Kille suchenden Publikum nicht dadurch gestört werden solle, dass ein Arzt.an seine Stelle einen-anders gearteter. und vielleicht weniger Vertrauen verdienenden Arzt als baehlclger unterschieben könnte", ein Fäll, der -rar bei einer Ar is verkauf unter Ärzten vor liegen kann, der aber nicht bei jedem Praxisverkauf und insbesondere dann rieht r'orzuliegen braucht, wenn nicht der Arzt, sondern erv een Witwe der Verkäufer der Praxis ist (vgl RGZ 151, k80./1867)o Gerade dieses zweite in der neueren Recht-sprechung besonders herausgestellte Moment des Vertrau-ensmisslAAicchs scheidet für das Verhältnis zwischen Chefarzt und Kr a nke nh a us träger -'völlig aus und wird durch die b.iVinierung einer Ilonorarbeteiliguhg überhaupt nicht be troff er:, weil ein "Achsel in der Person des Arztes nicht erfolgt (Ploliror aaO P 68/69), Insoweit -ist daher
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cl i. e ! j b e r t r & r a n g ö e r G r in d s ä t z e h. .1.. n s i o h 11 i c h c e s Pr a x i s -Verkaufs uf die Honcu i I 1 o Hrnr i i <
trägers' überhaupt nie üt'rnöglicn una|iii5i|| daß er a|g| nicht zur Beurteilung einer -solchen Honorarb etei ligung-alsgunsittli'ch. Ai h|den5g] I heb. 132 | uKgefi i mch , aber { ucl di e tu cniyn: d < Gi und , z< : bei >n umn < n lungsvertrag aus, Pie Grundsätze übei das Verhol eine Brfolgshonorars bei Anwälten sind ihrem Wesen mach ,: schon deshalb auf den Arzt nicht' anwendbar, neil der ..Rechtsanwalt nur wegen seiner Eigenschaft "als ; Organ ■ der ■ Rechtspflege" "die erforderliche -hreineit gegenüber ;:niv'< & v \ > nen Hand an n wahren muss^CRG-Z 142, 70/75/), t Ln 1 omenl I Air da Verhältnis Arzt - ‘Patient nicht Ginnt ISI5 5- sW&Sk
"in BeträdSt
; ' ; .Die Gefahr, dass der Arzt in Hinblick auf die "ionoi
beteiligung" des Krankenhauses seine Honorare möglichst hoch ansetzt,n ist im "vorliegenden Fall bereits dadurch gemindert, -dass den Klager nickt schlechthin ein freie Li ou delation. i n< h i, gov;äh t 5 L, neu n d i In t Bi '--htlinier i - i - ’ i nag f in , 1 < , , ;n 'v cot
sind / 1 efdiiä 1,1 1 Bern t , er a s ei ne . .
JDienstgflichten verstossen,: wehrt er im Einblick auf die zul rr’ige drzun, seiner Be m Ja h i t 1 istherrn
''n honoi im i' hm-Mt de E........liquidationsrecht zunf
Ausgleich fn dies rzungen willkürlich .höht
festsefczen 1 r stehende "gerechte Preis"
)ird l)1 i ( )i 1 h iorart teiligun 3 )i e i then nicht •« schnitten,1 denn nach den Ans tellungsbedingungen und den ’■ Ln Betracht kommenden lesolöui t [ > d i ) r r fc-
lieirx gerade i i Samtbeziige der beamte
Ärzte entsprechend den jeweiligen Verhältnissen • herabzu-setzen. Selbst wenn diese Herabsetzung durch Anordnung der Abgabe eines' Teils der Honorare aus amtlicher Tätig-.keit erfolgt; so stellen diese verkleinerten Gesamtbezüge immer noch einen "gerechten Preis" für die Tätigkeit dieses Arztes in seiner Eigenschaft als Beamter dar, wozu aber auch gerade die Tätigkeit zählt, für die er selbst liquidieren darf*
Endlich könnte die Unsittlichkeit einer Honorarbe-teiligungsvereinbarung generell daraus■hergeleitet werden, dass ein gesellschaftlicher Zusammenschluss zwischen einem Nichtarzt und einem Arzt in der Form,
"dass der Nichtarzt an dem Liquidationserlös des Arztes wegen Zurverfügungstellung materieller Mittel seinerseits anteilig teilnimmt”, mit den ärztlichen Standespflichten unvereinbar wäre. Jedoch liegt ein solches Verhältnis zwischen dem Arzt und einem nur finanziell beteiligten Nichtarzt bei den Beziehungen zwischen Chefarzt und Krankenhaus keinesfalls schlechthin vor. selbst
weist (Der Krankenhausärzt 1949 S 4./IV/) darauf hin, dass sowohl die Chefärzte und Ärzte einerseits wie die Krankenhäuser andererseits "auf dem grossen Sektor der Volksgesundheit eine wichtige und .insoweit: konkurrenzlose/.Ge-g/meinschäftsaufgäbe ao^lben", Er fpmchL von .einem dadurch Entstehenden "engen Kontakt zwischen Chefärzten u d 'Krankenhäusern'’ und bezeichnet "Krankenhaus und Chefarzt als in wechselseitige Berührung tretende Komponenten von Vertragsbeziehungen". (aaO S 9) spricht davon,
' es sei nicht zu verkennen, dass die Einführung der eigen-
liquidierenden Tätigkeit des Chefarztes im Krankenhaus
für diesen namentlich in der neueren Zeit infolge der u®
technischen 'Vervollkommnung der Krankenhäuser oft sehr
nichtig sei und auch einen beachtlichen wirtschaftlichej^8|
hertfaktor. darstelle. Arzt und Krankenhaus sind daher »jraST
in völlig^ voneinander abweichender Art, der Arzt 'd
Währung ärztlicher Hilfe, das Krankenhaus nur durch f t a
zielle Aufwendungen, an der Herbeiführung des erstrebte^B
Zieles der Gesundung des Patienten beteiligt; vielmehr "Jgg
übt auch das Krankenhaus in gewissem-Umfange eine in sejj||
ner 'Wichtigkeit nicht zu unterschätzende Aufgabe bei der|||
K f Lege der Gesundheit aus. Es. erscheint daher' in keinej*|
leise standen die beiden an der Ge sand he its-
pflege beteiligten Teile (Arzt und Krankenhaus) an dem i|l
Honorar beteiligt werden, jedenfalls dann, wenn die Erzie-fi
' tjr
lung dieses Honorars gerade mit darauf beruht, dass der
Arzt die- Krankenhausapparatur benützen kann.
Für den jeweils in Betracht kommenden Einzelfa.il könnte die Unsittlichkeit ,der Honorarbetei 1 iguing aus dere« Höhe hergeleitet werden. Etwas derartiges ist aber hinsichtlich der in § 10 SparVO angeordneten Sätze bisher nicht geltend gemacht worden.•Dabei ist zu beachten, dass: nach der Hege lung der Snar Verordnung dem eigenliquid iererf den Chefarzt zunächst Honorareinnahmen bis zu 10.000 DK m ohne Abzug verbleiben. Darüberhinaus beträgt der Abzug 50 tfo, d. h. also, dass auch von den darüber hinausgehenden Beträgen dem Chefarzt die' Hälfte der - Liquidation von bleibt. Hinzu tritt das Gehalt des Chefarztes. Der Che arzt behält also einen ganz erheblichen Anteil an den Honorare innahmen,..
Im übrigen kommt es nicht allein auf die Höhe dieser Abzüge an, sondern auch darauf,- aus Vielehen Motiven 'diese Abzüge erfolgen (EGZ 150, 1 ff)0 Dazu ergibt sich aus § 10 Ziff 5 SparVO, dass die an den Dienstherrn abzurährenden Einnahmen "zur Verstärkung der persönlichen, sachlichen und allgemeinen 'Verwältungsaufgaben der Institute und Krankenhausanstalten zu verwenden sind"» Gerade wenn es dem Krankenhaus aus technischen;Gründen nicht möglich ist, seine Leistungen auch nach Massgäbe gewisser persönlicher Faktoren von den Patienten bezahlen zu lassen, sondern wenn die Bezahlung im Verhältnis zwischen Krankenhaus und Patient "stets einen tarif- und taxmässigen Umfang annehmen muss", 'so erscheint es doch nicht, unbillig, wenn das Krankenhaus diese sich aus technischen Schwierigkeiten ergebende Unmöglichkeit der Honorierung nach Tlassgabe gewisser persönlicher Faktoren sich dadurch verschafft, dass es sich gerade in solchen Fällen einen prozentualen Anteil an dem Honorar seines Chefarztes zahlen lässt, der seinerseits in der Lage ist, diese persönlichen Faktoren bei:seiner Honorargestaltung zu berücksichtigen (vgl Beispiel bei Kipperdey aaO S 12:: Uagenoperation bei der indischen Prinzessin für 5000’ DM und gleiche Operation bei dem Amtsgerichtsrat für 300 DM)o Mithin entfällt auch das für die Unsittlichkeit erforderlie he sub3 aktive Moment„
Auch wegen Sittenwidrigkeit (§ 1;8 Abs 1 BGB) ist § 10 SparVO daher nicht nichtige»
Kb. thin ist die Best!naang des 9 10- 3parVO rochtp-gai Air;, Der behlagto Land sever bard rieht daher den Kläger ref Grand dieser Pestirniung erlaabterueise son ■ den 10,000 lid ehersteigerden Honoraren aus seiner r i: d e j b s ■ A1 ;L s u i d :i e r e n b e r e e h t i g e r; d e n ! A a t i g k. e A t 0: dr a n -iuuAaiuhhaichiig der Patienten I, und II, Ve.rpxle-
O' j 1 'h[ O’ p; !p "] ß ip .ft O ) up ( }
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Deshalb ist die Klage unter Aufhebung des landge-A eh:'A 1i oben hrtai 1 s abzuneisen ...
Die liestenenrseheldung folgt aas g 91 ZPO*
Sciatspr äs idea i i ! :c
ist beurlaub•’ ul I i dei Unte s c hr i f t •.ret bj nito c c
A a : a Me iß ' a A pg' d'i:;f
Peiß
Dr „ Pager;d ar m
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Dr,Dotberg