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BGH · III ZR 147/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 147/12

2 Die Rügen der Klägerin zur vom Berufungsgericht bejahten Verjährung des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs gegen den Beklagten zu 1 führen im Ergebnis nicht zur Zulassung der Revision. hebung der Klage im verwaltungsgerichtlichen Vorprozess gegen den (angewiesenen) Landkreis (Beklagter zu 2) sei die Verjährung eines gegen das (die Anweisung erteilende) Land (Beklagter zu 1) gerichteten Amtshaftungsanspruchs nicht unterbrochen worden, der Rechtsprechung des Senats. Danach ist auch die Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Erhebung eines Rechtsmittels anzusehen, das die Verjährung nach damaligem Recht unterbrochen hat (Senatsurteil vom 11. Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wird entsprechend auch auf die prozessrechtliche Situation der Verpflichtungsklage angewandt (vgl. Dies gilt nach der Senatsrechtsprechung auch im Fall der Anweisung der handelnden durch die übergeordnete Behörde für Amtshaftungsansprüche gegen die übergeordnete anweisende Behörde, wenn der Geschädigte Primärrechtsschutz gegen den ihn belastenden Bescheid in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 11. Dabei ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ohne Belang, ob der den Primärrechtsschutz in Anspruch nehmende Bürger von der "Anweisungssituation" Kenntnis hat.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 113 VwGO
PrimärrechtsschutzVerjährungKoblenzAmtshaftungsanspruchsAnspruchBerufungsgerichtsKlägerinZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 147/12
vom 23. April 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. April 2012 - 1 U 126/10 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 3.100.000 €
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Die Rügen der Klägerin zur vom Berufungsgericht bejahten Verjährung des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs gegen den Beklagten zu 1 führen im Ergebnis nicht zur Zulassung der Revision.
 
3	Zwar	widerspricht	die	Auffassung	des	Berufungsgerichts,	durch	die Er-
hebung der Klage im verwaltungsgerichtlichen Vorprozess gegen den (angewiesenen) Landkreis (Beklagter zu 2) sei die Verjährung eines gegen das (die Anweisung erteilende) Land (Beklagter zu 1) gerichteten Amtshaftungsanspruchs nicht unterbrochen worden, der Rechtsprechung des Senats. Danach ist auch die Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Erhebung eines Rechtsmittels anzusehen, das die Verjährung nach damaligem Recht unterbrochen hat (Senatsurteil vom 11. Juni 1985 - Ill ZR 62/84, BGHZ 95, 238, 242). Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wird entsprechend auch auf die prozessrechtliche Situation der Verpflichtungsklage angewandt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 113 Rn. 95). Damit gehört die Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage auch im Fall der Verpflichtungsklage zu dem Primärrechtsschutz, der nach neuem Verjährungsrecht zur Hemmung der Verjährung führt. Dies gilt nach der Senatsrechtsprechung auch im Fall der Anweisung der handelnden durch die übergeordnete Behörde für Amtshaftungsansprüche gegen die übergeordnete anweisende Behörde, wenn der Geschädigte Primärrechtsschutz gegen den ihn belastenden Bescheid in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2008 - III ZR 216/07, NVwZ-RR 2009, 363 Rn. 11). Dabei ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ohne Belang, ob der den Primärrechtsschutz in Anspruch nehmende Bürger von der "Anweisungssituation" Kenntnis hat. Denn auch im Falle der Kenntnis kann es sich für den Geschädigten empfehlen, das Betreiben zweier Parallelprozesse, in denen jeweils die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Verwaltungshandelns zu klären ist, zu vermeiden und zunächst zu versuchen, den betreffenden Verwaltungsakt vor den Verwaltungsgerichten zu bekämpfen beziehungsweise zu erstreiten (Senatsurteil vom 11. Juni 1985 aaO).
 
4	Indes	zeigt die Klägerin nicht auf, dass die - im Zusammenhang mit der
 Verneinung eines Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff angestellten, aber auch für das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs bedeutsamen - Erwägungen des Berufungsgerichts zur Frage der Sicherung der Erschließung des Grundstücks für die geplante Bebauung in einer die Zulassung der Revision erfordernden Weise rechtsfehlerhaft sind.
5	Von	einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Schlick	Herrmann	Wöstmann
 Hucke
Seiters
 Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 29.01.2010 -50 287/02 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.04.2012 - 1 U 126/10 -