Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr beschlossen: Daß die hierdurch hervorgerufene "schlichte" Straßenglätte nur bei Vorliegen besonderer Umstände (hier: Kurve mit Gefälle) den Schluß zuläßt, daß dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann, hat das Berufungsgericht berücksichtigt und rechtsund verfahrensfehlerfrei bejaht.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr beschlossen: Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. April 1998 - 7 U 177/94 - werden nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Aufbringen von Wasser auf die Fahrbahn mittels eines Tankfahrzeugs ist ohne jeden Zweifel ein "Benetzen" im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO. Daß die hierdurch hervorgerufene "schlichte" Straßenglätte nur bei Vorliegen besonderer Umstände (hier: Kurve mit Gefälle) den Schluß zuläßt, daß dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann, hat das Berufungsgericht berücksichtigt und rechtsund verfahrensfehlerfrei bejaht. Der Kläger trägt 55 v.H. und der Beklagte 45 v.H. der Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 174.110,92 DM Rinne Kapsa Streck Dörr Schlick