Außerdem wurde hier durch die Zahlung der Klägerin kein neues Rechtsverhältnis begründet: Ohne diese Zahlung wäre die GVA zwar nach § 607 BGB nicht zur Rückzahlung verpflichtet; ihre Schuld gegenüber dem Beklagten beruhte aber schon auf ihrer vorher getroffenen Darlehensvereinbarung mit ihm. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Schuldbefreiung des Beklagten beruhe auf einer Leistung der Klägerin an ihn. Gerade wenn - wie die Revision vorträgt - der Geschäftsführer der Gd als Vertreter der Klägerin an den Verhandlungen zwischen den Parteien teilgenommen hatte, also über alle Vorgänge zwischen den drei Beteiligten unterrichtet war, lag es nahe, vom - maßgeblichen - Standpunkt der GW als Zahlungsempfängerin aus nicht alle Zahlungen der Klägerin als deren eigene Leistung an die GW/ sondern in Höhe von 80.000 DM als Tilgung der Schuld des Beklagten anzusehen. Wenn der Geschäftsführer der G^fc wußte, daß die Zahlung durch die Klägerin nicht dem Willen des Beklagten entsprach, so steht das einer Anwendung des § 267 BGB nicht entgegen. Wie sich aus § 267 Abs. 2 ergibt, ist die Tilgung durch einen Dritten selbst gegen den Widerspruch des Schuldners möglich (Staudinger/Selb BGB 12. Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigte das Darlehensversprechen der Klägerin gegenüber dem Beklagten gerade nach dessen Vorbringen nicht die Auszahlung an die GW. Die Verpflichtung des Beklagten aus §§ 812, 818 BGB beschränkt sich auch nicht auf eine Abtretung seines Anspruchs gegen die GW* Der Beklagte hat durch die Zahlung der Klägerin Befreiung von seiner Schuld gegenüber der GVB erlangt. August 1984 sehr eingeschränkten - Anspruch gegen die GW erwarb, ändert nichts an seiner Verpflichtung zu dem Ersatz des Wertes der Befreiung von seiner Schuld (MünchKomm/Keller 2. Vergeblich verweist die Revision darauf, daß Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB nur dann zu leisten sei, wenn auch ein Surrogat i. 5. Die Feststellung, daß dem Beklagten gegenüber der GM kein Widerrufsrecht nach § 610 BGB zustand, beruht auf der tatrichterlichen Auslegung des Darlehensvertrags vom 6. Vergeblich beruft sich die Revision darauf, das Widerrufsrecht nach § 610 BGB werde nicht einmal durch § 32 a GmbHG berührt . §§ 32 a, 32 b Rn. 29) bejahen ein Widerrufsrecht nur für den Fall, daß nach dem Darlehensversprechen die qualifizierende Voraussetzung des § 32 a Abs.1,2 GmbHG eintritt. 6. Für das Berufungsgericht bestand kein Anlaß, den Beklagten auf die Möglichkeit hinzuweisen, mit seinem Darlehensauszahlungsanspruch gegen die Klägerin aufzurechnen.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 146/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Heinz-Wilhelm W, Bo« f Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr gegen Firma IV & Sohn vertreten durch die die Firma F. Geschäftsführer Leo GmbH & Co., Beteiligungs KG, persönlich haftende Gesellschafterin, & Sohn GmbH, diese vertreten durch den Klägerin und Revisonsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Will 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 27. April 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Mai 1986 - 2 U 170/85 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 80.000,— DM. 3 Gründe : Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Nicht zuzustimmen ist der Auffassung der Revision, § 267 Abs. 1 BGB sei gar nicht anwendbar, wenn durch die Zahlung des Dritten nicht nur eine bestehende Schuld (§ 610 BGB) getilgt, sondern zugleich ein neues Rechtsverhältnis des Schuldners zu dem Zahlungsempfänger (§ 607) begründet werde. § 267 BGB enthält keine entsprechende Einschränkung. Außerdem wurde hier durch die Zahlung der Klägerin kein neues Rechtsverhältnis begründet: Ohne diese Zahlung wäre die GVA zwar nach § 607 BGB nicht zur Rückzahlung verpflichtet; ihre Schuld gegenüber dem Beklagten beruhte aber schon auf ihrer vorher getroffenen Darlehensvereinbarung mit ihm. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Schuldbefreiung des Beklagten beruhe auf einer Leistung der Klägerin an ihn. Gerade wenn - wie die Revision vorträgt - der Geschäftsführer der Gd als Vertreter der Klägerin an den Verhandlungen zwischen den Parteien teilgenommen hatte, also über alle Vorgänge zwischen den drei Beteiligten unterrichtet war, lag es nahe, vom - maßgeblichen - Standpunkt der GW als Zahlungsempfängerin aus nicht alle Zahlungen der Klägerin als deren eigene Leistung an die GW/ sondern in Höhe von 80.000 DM als Tilgung der Schuld des Beklagten anzusehen. 4 Wenn der Geschäftsführer der G^fc wußte, daß die Zahlung durch die Klägerin nicht dem Willen des Beklagten entsprach, so steht das einer Anwendung des § 267 BGB nicht entgegen. Wie sich aus § 267 Abs. 2 ergibt, ist die Tilgung durch einen Dritten selbst gegen den Widerspruch des Schuldners möglich (Staudinger/Selb BGB 12. Aufl. § 267 Rn. 1). Die Patronatserklärung der Klägerin vom 23. November 1984 zur Bestimmung des ZuwendungsZiels heranzuziehen, verbietet sich schon wegen der zeitlichen Reihenfolge. 3. Im Verhältnis der Parteien bestand für die Leistung der Klägerin kein rechtlicher Grund. Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigte das Darlehensversprechen der Klägerin gegenüber dem Beklagten gerade nach dessen Vorbringen nicht die Auszahlung an die GW. 4. Die Verpflichtung des Beklagten aus §§ 812, 818 BGB beschränkt sich auch nicht auf eine Abtretung seines Anspruchs gegen die GW* Der Beklagte hat durch die Zahlung der Klägerin Befreiung von seiner Schuld gegenüber der GVB erlangt. Daß er zugleich auch einen - bereits in dem Darlehensvertrag vom 6. August 1984 sehr eingeschränkten - Anspruch gegen die GW erwarb, ändert nichts an seiner Verpflichtung zu dem Ersatz des Wertes der Befreiung von seiner Schuld (MünchKomm/Keller 2. Aufl. § 267 BGB Rn. 15). Vergeblich verweist die Revision darauf, daß Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB nur dann zu leisten sei, wenn auch ein Surrogat i. S. des § 818 Abs. 1 BGB nicht herausgegeben werden könne (RB 9; Jauernig/Schlechtriem BGB 3. Aufl. § 818 Anm. 5 a; 5 Palandt/Thomas BGB 46. Aufl. § 818 Anm. 5). Der Rückzahlungsanspruch gegen die Gtt ist kein Surrogat der Schuldbefreiung. Auch auf Wieling (JUS 1978, 801, 805) kann sich die Revision nicht berufen. Er behandelt in dem zitierten Aufsatz nur Fälle, in denen ein Dritter auf eine nichtbestehen-de Schuld zahlt (vgl. aaO Fn. 50). Im vorliegenden Fall war das Darlehensversprechen des Beklagten gegenüber der GM nicht nichtig. Der Beklagte muß den Nachteil tragen, daß er aufgrund seines Darlehensvertrags mit der GS zur Zahlung von 80.000 DM unwiderruflich verpflichtet war, selbst aber vereinbarungsgemäß nur einen von vornherein sehr eingeschränkten und daher geringwertigen Rückzahlungsanspruch erwarb. 5. Die Feststellung, daß dem Beklagten gegenüber der GM kein Widerrufsrecht nach § 610 BGB zustand, beruht auf der tatrichterlichen Auslegung des Darlehensvertrags vom 6. August 1984; sie läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Vergeblich beruft sich die Revision darauf, das Widerrufsrecht nach § 610 BGB werde nicht einmal durch § 32 a GmbHG berührt . Die in diesem Zusammenhang zitierten Autoren (Scholz/Winter GmbHG 6. Aufl. §§ 32 a, 32 b Rn. 29) bejahen ein Widerrufsrecht nur für den Fall, daß nach dem Darlehensversprechen die qualifizierende Voraussetzung des § 32 a Abs.1,2 GmbHG eintritt. 6. Für das Berufungsgericht bestand kein Anlaß, den Beklagten auf die Möglichkeit hinzuweisen, mit seinem Darlehensauszahlungsanspruch gegen die Klägerin aufzurechnen. Mit Recht verweist die Klägerin auf den eigenen Vortrag des Be- klagten, der Darlehensvertrag der Parteien sei bereits im November 1984 einverständlich aufgehoben worden. Im übrigen müßte sich der Beklagte nach einer Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Darlehensauszahlung so behandeln lassen, als habe er die Darlehensvaluta erhalten. Dann aber könnte die Klägerin ihr Klagebegehren auf § 607 BGB stützen. Krohn Werp Kroner Rinne Halstenberg