Auf den Antrag der Beklagten wird das Urteil des Senats vom 6. "Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 22. Von den Kosten des Revisionsrechtszuges haben die Beklagte 55 v.H. und der Kläger 45 v.H. zu tragen." 2. Auf Seite 14 des Urteils lautet der Satz auf Zeilen 5/6 von oben: und der Satz Zeile 2 von unten auf dieser Seite: 3. Auf Seite 18 des Urteils werden unter e) erster Absatz Satz 1 und 2 ersetzt durch: 5. Auf Seite 20 des Urteils lautet Zeile 3 von oben: Auf Seite 19 des Urteils ist im dritten Absatz bei der Berechnung der GesamtentSchädigung der Wert der entzogenen Flächen mit 125.270,— DM zuzüglich 13.537,— DM angegeben worden.
BUNDESGERICHTSHOF III zn 146/81. BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland - BundesStraßenverwaltung-, vertreten durch den Landschaftsverband MB» HBi, dieser vertreten durch das Landesstraßenbauamt, mmm* Beklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevi sionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. ■■■■§ und Dr. ■■■■ - gegen den Landwirt Heinrich zmmmm Nr. m< > - Prozeßbevollmächtigter: Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger, Rechtsanwalt Dr. flBHHI - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp beschlossen: Auf den Antrag der Beklagten wird das Urteil des Senats vom 6. März 1986 berichtigt: 1. Die Urteilsformel lautet: "Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 1984 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsrechtszuges haben die Beklagte 55 v.H. und der Kläger 45 v.H. zu tragen." 2. Auf Seite 14 des Urteils lautet der Satz auf Zeilen 5/6 von oben: "Damit kann er keinen Erfolg haben", und der Satz Zeile 2 von unten auf dieser Seite: "Diese Rügen sind im Ergebnis nicht berechtigt". 3. Auf Seite 18 des Urteils werden unter e) erster Absatz Satz 1 und 2 ersetzt durch: "Gleichwohl erweist sich die Anschlußrevision im Ergebnis als erfolglos." 4. Auf Seite 19 des Urteils wird im 3. Absatz die Berechnung der Gesamtentschädigung ersetzt durch: "115.000,— DM 13.537,— DM 16.510,— DM 19.646,— DM 11.500.— DM 176.193,— DM." 5. Auf Seite 20 des Urteils lautet Zeile 3 von oben: "daß ihm nichts mehr zusteht". Der Absatz 2 auf dieser Seite entfällt. 6. Der Abschnitt Ziffer III des Urteils (Seiten 20/21) lautet: "Nach alledem müssen die Rechtsmittel der Parteien als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO". - it ~ Gründe : Auf Seite 19 des Urteils ist im dritten Absatz bei der Berechnung der GesamtentSchädigung der Wert der entzogenen Flächen mit 125.270,— DM zuzüglich 13.537,— DM angegeben worden. Das ist, wie die Erörterungen im ersten Absatz auf dieser Seite ergeben, offensichtlich unrichtig. Richtig muß es heißen: 115.000,— DM (gezahlter Betrag) zuzüglich 13.537,— DM (Steigerungsbetrag). Dieser offensichtliche Fehler ist gemäß § 319 ZPO zu berichtigen. Das hat zur Folge, daß die Urteilsformel einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges sowie die Entscheidungsgründe des Urteils - wie aus der Beschlußformel ersichtlich - entsprechend zu berichtigen sind. Krohn Kroner Boujong Halstenberg Werp