Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 23. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. 1. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Beklagte aufgrund der Vereinbarung vom 9. Die darin übertragenen Wasserrechte hätten aber nach § 81 PrWG nicht isoliert, d.h. getrennt von Unternehmen und Eigentum, übertragen werden können. Die Vereinbarung sei deshalb auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet und nach § 306 BGB nichtig, Ansprüche daraus stünden der Klägerin nicht zu. a) Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage, ob Ausnutzung und Fortbestand des der Rechtsvorgängerin der Klägerin am 30. Juni 1958 verliehenen Wasserrechts auf die Verpflichtung der Beklagten aus der Vereinbarung vom 9. Es hat sich dabei allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, mit § 81 PrWG nicht befaßt. Selbst wenn man dies annehmen und eine Übertragbarkeit des Rechts auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes am 1. Juni 1962 verneinen würde (zu dem Inhalt und Umfang der nach altem Recht verliehenen Wasserrechte vgl. Die Vereinbarung ist nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts waren der Vereinbarung vom 9. "Übertragung" der Wasserrechte die Rede ist, so war doch - wie sich aus der vom Berufungsgericht herangezogenen Vorgeschichte der Vereinbarung und auch aus dieser selbst ergibt - den Beteiligten klar, daß es insoweit entscheidend auf einen "Ver- Ob es sich insoweit um einen auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes und des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ergangenen Bescheid handelt (§§ 2, 4, 7, 8, 18 WHG und die entsprechenden Vorschriften des LWG NW) oder ob die Wasserbehörde im Hinblick auf den Rechtscharakter der ursprünglichen Verleihung vom 30. Sind die Rechtsvorgängerin der Beklagten und später diese aber Inhaber des Wasserrechts geworden, wie es von den Vertragsparteien beabsichtigt war und in der Vereinbarung vom 9. Oktober 1974 niedergelegt worden ist, so ist die Vereinbarung nicht nach § 306 BGB wegen anfänglicher objektiver Unmöglichkeit nichtig; auch die Grundsätze über ein Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage sowie § 437 BGB kommen nicht zur Anwendung (vgl. Oktober 1974 Jedenfalls dahin umzudeuten wäre (§ 140 BGB), daß die Klägerin das ihrer Rechtsvorgängerin verliehene Wasserrecht der Beklagten bzw.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 146/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Stadtwerke AG, J^^^straße 9 - ^vertreten durch ihren Vorstand, Dipl.-Volkswirt Hans TÜP und Dipl.-Ing. Georg ebenda, - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr. F. und gegen dieVSfc AG, B^HBlhof 18, GflHBfe, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands, Herrn von B^H^-F^||^r, ebenda. Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 23. Februar 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 1982 (17 U 176/81) wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 44.122 EM Gründe Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch im Endergebnis keine Erfolgsaussicht. 1. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Beklagte aufgrund der Vereinbarung vom 9. Oktober 1974 zur Erstattung der streitgegenständlichen "Kosten für bergbaubedingte Sümpfungsmaßnahmen ..." verurteilt. Die Revision greift die diesbezüglichen Erwägungen des Berufungsgerichts, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (§ 313 Abs. 3 ZPO), nicht an. Ein im Revisionsverfahren beachtlicher Rechtsfehler ist insoweit auch nicht ersichtlich. 2. Die Revision rügt, das Oberlandesgericht sei ohne Überprüfung davon ausgegangen, daß die Vereinbarung vom 9. Oktober 1974 wirksam zustande gekommen sei. Die darin übertragenen Wasserrechte hätten aber nach § 81 PrWG nicht isoliert, d.h. getrennt von Unternehmen und Eigentum, übertragen werden können. Die Vereinbarung sei deshalb auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet und nach § 306 BGB nichtig, Ansprüche daraus stünden der Klägerin nicht zu. Dem ist nicht zu folgen. a) Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage, ob Ausnutzung und Fortbestand des der Rechtsvorgängerin der Klägerin am 30. Juni 1958 verliehenen Wasserrechts auf die Verpflichtung der Beklagten aus der Vereinbarung vom 9. Oktober 1974 von Einfluß seien, auseinandergesetzt. Es hat sich dabei allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, mit § 81 PrWG nicht befaßt. b) Es kann auf sich beruhen, ob und inwiefern das der Rechtsvorgängerin der Klägerin am 30. Juni 1958 nach § 203 PrWG verliehene und am 16. April 1968 in das Wasserbuch eingetragene Wasserrecht Unternehmens- (§48 PrWG) und grundstücksbezogen (§46 Abs. 3 PrWG) war und deshalb nach § 203 Abs. 2 in Verbindung mit § 81 PrWG bei einer 4 Übertragung Beschränkungen unterlag (vgl. dazu Holtz/ Kreutz/Schlegelberger PrWG Nachdruck 1955 der 3./4. Auflage § 81 Anm. 3). Selbst wenn man dies annehmen und eine Übertragbarkeit des Rechts auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes am 1. März I960 und des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen am 1. Juni 1962 verneinen würde (zu dem Inhalt und Umfang der nach altem Recht verliehenen Wasserrechte vgl. Senatsentscheidung BGHZ 69, 1, 4 ff. und Gieseke/Wiedemann/Czychowski WHG 3. Aufl. 1979 § 15 Rn. 12 ff.), würde dies nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 9. Oktober 1974 führen. Die Vereinbarung ist nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts waren der Vereinbarung vom 9. Oktober 1974 wiederholt Besprechlangen, Telefongespräche und Schreiben der beteiligten privaten und öffentlichen Stellen vorausgegangen. Das der Klägerin zustehende und von ihr nach Stillegung der Schachtanlage D^mHB ungenutzte Recht zur Wasserentnahme im Umfang von 2,268 Mio. m^/a sollte im Rahmen einer umfassenden Neuordnung der Vasserversorgungswirtschaft im Allgemeininteresse nunmehr von der Rechts Vorgängerin der Beklagten zwecks Sicherstellung der ihr obliegenden (gefährdeten) öffentlichen Wasserversorgung genutzt werden. Auch wenn in der Vereinbarung vom 9. Oktober 1974 von einer "Übernahme" bzw. "Übertragung" der Wasserrechte die Rede ist, so war doch - wie sich aus der vom Berufungsgericht herangezogenen Vorgeschichte der Vereinbarung und auch aus dieser selbst ergibt - den Beteiligten klar, daß es insoweit entscheidend auf einen "Ver- zieht" (so wörtlich die Vorlage der Stadtwerke an den Werksaus schuß und den Rat der Stadt vom 22. August 1973) der Klägerin und auf eine "Verleihung" (so ausdrücklich der Ratsbeschluß vom 26. September 1973) durch die Wasserbehörde ankam. Die Vereinbarung zwischen der Klägerin als der bisherigen Rechtsinhaberin einerseits und der Rechtsvorgängerin der Beklagten als der zukünftigen Nutznießerin des entsprechenden Grundwasserschatzes andererseits bereitete die (abschließende) Verfügung der Wasserbehörde lediglich vor: Nur wenn die Klägerin ihr Wasserrecht auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten "übertrug", d.h. unter Verzicht auf ihre Rechte damit einverstanden war, daß nunmehr dieser ein entsprechendes Recht von der Behörde verliehen wurde, konnte die Behörde in diesem Sinne tätig werden. Denn ein "Überfahren" der der Rechtsvorgängerin der Beklagten zustehenden eigenen Kapazität war nicht möglich. Beide Vertragsseiten haben denn auch gemeinsam am 25./26. November 1974 einen entsprechenden Antrag an den Regierungspräsidenten gestellt. Dieser hat mit Bescheid vom 4. November 1975 den "Übergang" des am 30. Juni 1958 verliehenen Rechts auf die Stadt "festgestellt". Ob es sich insoweit um einen auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes und des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ergangenen Bescheid handelt (§§ 2, 4, 7, 8, 18 WHG und die entsprechenden Vorschriften des LWG NW) oder ob die Wasserbehörde im Hinblick auf den Rechtscharakter der ursprünglichen Verleihung vom 30. Juni 1958 als sog. altes Recht (§ 15 WHG, § 126 LWG NW) noch die Vorschriften des preußischen Wassergesetzes über die Verleihung angewendet hat (zu dem Fall einer späteren Änderung des "Unternehmens" s. Holtz/Kreutz/Schlegelberger § 48 Anm. 1), kann dahin- stehen. Der Bescheid vom 4. November 1975 stellt einen bestandskräftigen Verwaltungsakt dar. Daß dieser nichtig wäre, kann nicht angenommen werden. Sind die Rechtsvorgängerin der Beklagten und später diese aber Inhaber des Wasserrechts geworden, wie es von den Vertragsparteien beabsichtigt war und in der Vereinbarung vom 9. Oktober 1974 niedergelegt worden ist, so ist die Vereinbarung nicht nach § 306 BGB wegen anfänglicher objektiver Unmöglichkeit nichtig; auch die Grundsätze über ein Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage sowie § 437 BGB kommen nicht zur Anwendung (vgl. insoweit BGH, Urteile vom 31. Januar 1967 - V ZR 125/65 = BGHZ 47, 48 = LM BGB § 306 Nr. 5 mit Anm. Rothe und vom 24. März 1971 - V ZR 167/68 = LM BGB § 437 Nr. 5). c) Bei dieser Sachlage bedarf keiner Entscheidung, ob die Vereinbarung vom 9. Oktober 1974 Jedenfalls dahin umzudeuten wäre (§ 140 BGB), daß die Klägerin das ihrer Rechtsvorgängerin verliehene Wasserrecht der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zur Ausübung oder Nutzung überlassen hat, oder ob die Klageansprüche aus §§ 812 ff. BGB begründet sind, wie die Revisionserwiderung geltend macht. Krohn Boujong Engelhardt Halstenberg Werp