- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Gründe Das Berufungsurteil wird von der Begründung getragen, die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Das Berufungsgericht geht zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus und wendet sie auf den vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei an.
BUNDESGERICHTSHOF ui zr 146/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Hilde kheide ■ I Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Stadt D gesetzlich vertreten durch den Oberstadtdirektor, latz ■, DflBB fl, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kroner und Boujong am 14. Juli 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1973 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Oktober 1979 - 18 U 67/79 -wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs, 1 ZPO). Gründe Das Berufungsurteil wird von der Begründung getragen, die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. In soweit wirft der Fall keine klärungsbedürftigen Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf, die zu einer Fortbildung der Rechtsprechung über den jetzigen Stand hinaus (vgl. vor allem Senatsurteile WM 1976, 643» LM § 852 BGB Nr. 14; BGHZ 72, 273) Anlaß geben könnten. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht geht zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus und wendet sie auf den vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei an. Nüßgens Krohn Peetz Kroner Boujong