Die Beklagte habe in Kenntnis des Umstandes, daß ihre Bewilligungsbescheide die Grundlage für eine Zwischenfinanzierung durch die BfG sein sollten, in unstatthafter Weise Bewilligungsbescheide für nichtförderungswürdige Wohnungen von Angehörigen der belgischen Streitkräfte erlassen; die BfG habe im Vertrauen auf die Bescheide der Gefah-Bau die weiteren 500.000 DM zur Verfügung gestellt; die WFA habe aber wegen der Fehlerhaftigkeit der Bescheide nicht die Annuitätshilfeverträge entsprechend den Bescheiden abgeschlossen; die NH habe daraufhin die Bauspardarlehen nicht gewährt, die GeHKBau sei zusammengebrochen und die BfG in der Zwangsversteigerung mit den 500.000 DM ausgefallen. Der eingeklagte Ausfall sei durch Zahlungen der Klägerin ausgeglichen worden, so daß die Bf Gr insoweit einen Schaden nicht erlitten habe; die Zahlungen der Klägerin beruhten auf einem Bietungs-abkommen, das diese mit der BfG abgeschlossen habe. Das Berufungsgericht nimmt in erster Linie gleich dem Erstgericht zuungunsten der Klage an, die Beklagte, deren Haftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG zu beurteilen sei, habe, wenn überhaupt, bei Erlaß ihrer Bewilligungsbescheide lediglich Amtspflichten verletzt, die ihr nicht gegenüber der BfG obgelegen hätten. Nach § 5 d.G. sind Darlehen und Zuschüsse für die Förderung des Wohnungswesens durch schriftliche Bewilligungsbescheide zu bewilligen, die von der Bewilligungsbehörde - hier der Beklagten (§1 Nr. 5 der 1. Danach ist (Nr. 6) über die Gewährung von Annuilatshllfen zwischen dem Bauherrn und der WFA ein Zuschuß- und Darlehcnsver-trag abzuschließen, ferner hat sich (Nr. 7 n.F.) 2« Pie Präge» ob den Bediensteten der Beklagten bei Erlaß der Bewilligungsbescheide Amtspflichten nicht nur wie jede Amtspflicht im öffentlichen Interesse» sondern auch gegenüber der BfG obgelegen haben - nur bei Bejahung der Präge kommt eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 859 BGB zu dem Zuge -, beantwortet das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes nach dem Zweck» dem die Amtspflicht dient. Wenn die Amtspflicht den Schutz eines Pritten» mag dieser auch nur mittelbar von der Amtshandlung betroffen werden» bezweckt oder doch mitbezweckt» wenn - anders gesehen - nach den Besonderheiten des einzelnen Palles konkrete Beziehungen zwischen dem Amtsgeschäft und dem Geschädigten bestehen» kann dem Amtsträger eine Amtspflicht gegenüber dem Pritten obliegen (vgl. Paraus allein, daß eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, mittelbar die Interessen eines einzelnen berührt, läßt sich jedoch noch nicht auf das Bestehen der Amtspflicht dem einzelnen gegenüber schließen. Schon daraus folgt die Unrichtigkeit der von der Revision angestellten Erwägung, die Kreditgeber des Bauherrn hätten, soweit der Wohnungsbau öffentlich gefördert werde, eine im öffentlichen Interesse liegende Bedeutung und seien daher als Dritte anzusehen. Die Bewilligungsbehörde hat nach Maßgabe von Nr. 21 die Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bauherrn zu prüfen. Eine Änderung oder ein Widerruf des Bewilligungsbescheides zu dem Nachteil des Bauherrn ist mit dessen Zustimmung jederzeit, ohne dessen Zustimmung nur in beschränktem Umfang zulässig (§ 5 d.G., Nr. 71 WEB, Nr. 11 AnhB), so wenn der Bauherr unrichtige Angaben gemacht hat, die der Bewilligung zugrunde zu legenden Bedingungen oder die mit ihr verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält, oder wenn bis zu dem Abschluß des Bar lehensvertrage s Tatsachen eintreten oder bekanntwerden, aus denen sich ergibt, daß der Bauherr nicht mehr leistungsfähig, zuverlässig und kreditwürdig ist; auch darf sich die Bewilligungsbehörde den Widerruf unter bestimmten Voraussetzungen im Bewilligungsbescheid Vorbehalten« Die Beanstandung kann nach § 14 Abs. 2 d.G. nur darauf gestützt werden,daß die Bewilligungsbehörde zwingende Vorschriften verletzt oder von dem Ermessen in einer zweckwidrig^ Weise Gebrauch gemacht hat oder eine ihr erteilte Ermächtigung überschritten oder erteilte Weisungen nicht beachtet hat,oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung oder den Widerruf des Bewilligungsbescheides gegeben sind und die Bewilligungsbehörde von ihrem Änderungs- oder Widerruf srecht keinen Gebrauch macht. Banach ist, wie bereits das Berufungsgericht hervorgehoben hat, ira Bewilligungsverfahren darauf Bedacht au nehmen, daß die öffentlichen Mittel, die der Förderung des Wohnungsbaues dienen, sorgsam und zweckdienlich verwendet werden. Baß es Aufgabe der Bewilligungsbehörde sei, auch andere Interessen, insbesondere die von Kreditgebern des Bauherrn, zu schützen, sagen die angeführten Gesetze und Bestimmungen nicht. Dementsprechend weisen die Bewilligungsbescheide der Beklagten hier unter B 1 ausdrücklich darauf hin,es sei noch mit der WPA ein Zuschuß- und Darlehensvertrag abzuschließen. Der Bewilligungsbescheid kann zu dem Nachteil des Bauherrn mit dessen Einverständnis jederzeit, ferner auch gegen dessen Willen aus bestimmten Gründen geändert oder widerrufen werden, ohne daß die einschlägigen Bestimmungen eine Rücksichtnahme auf andere Kreditgeber vorschreiben, und außerdem kann, wie aufgezeigt, die WPA die Bewilligung eines Darlehens oder Zuschusses beanstanden, wiedertim ohne daß die Bestimmungen eine Berücksichtigung der Interessen anderer Kreditgeber vorsehen. Wenn die Bewilligungsbehörde sich auch, wie die Beklagte selbst vorgetragen hat, für die Gesamtfinanzierung interessiert, so in einem Pall wie hier doch nur unter dem Blickwinkel, daß öffentliche Mittel, hier die Annuitätshilfen, nicht nutzlos aufgewendet werden sollen. Auch wenn die Bewilligungsbescheide der Beklagten Teil der Gesamtfinanzierung sind, so folgt daraus entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zwingend, daß die Beklagte deswegen zu anderen Kreditgebern bei dem Erlaß der Bewilligungsbescheide in besonderen Beziehungen steht oder in sie eintritt. Ihr an dem öffentlichen Interesse der sorgsamen Verwendung öffentlicher Mittel ausgerichtetes Handeln mag die Interessen anderer Kreditgeber berühren und ihnen, weil die Bewilligungsbehörde namentlich die Zuverlässigkeit und Kreditwürdigkeit des Bauherrn ihrerseits prüft, zugute kommen, Bas hat aber nicht notwendig zur Folge, daß das Bewilligungsverfahren seiner Natur nach auch dem Schutz dieser Britten dienen soll, einem Schutz, der angesichts der auf ge zeigten Möglichkeit eines Widerrufs des Bewilligungsbescheides oder einer Beanstandung des Bescheides durch die WFA im Verein mit sich aus der Beanstandung gegebenenfalls auch auf das Verhältnis zwischen Bewilligungsbehörde und Bauherrn zu dessen Nachteil auswirkenden Folgen nur beschränkt wäre« Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Kreditgebers, wenn er sichergehen will, abzuwarten, bis die WFA ihrerseits zur Hergabe der öffentlichen Mittel sich bereit zeigt. Es war daher nur folgerichtig, wenn die NH auf Grund der Bewilligungsbescheide zwar Gelder auf ein Sperrkonto bei der BfG überwies, die Gutschrift für die GefahBau aber von dem Abschluß der Annuitätshilfeverträge abhängig machte. Die Revision räumt in diesem Zusammenhang ein, jede Zwischenfinanzierungsbank habe grundsätzlich das Risiko zu tragen, daß die Bewilligungsbescheide aus in der Person des Bauherrn liegenden Gründen aufgehoben werden könnten; sie meint aber, die Bank brauche nicht das Risiko zu übernehmen, das darin liege,daß die WPA die Bewilligungsbescheide deswegen nicht honoriere, weil bei deren Erlaß zwingende Vorschriften verletzt worden seien. Die Bewilligungsbescheide sind nun einmal, wie das Berufungsgericht bereits ausgeführt hat, mag auch die von der Bewil-’ ligungsbehörde vorgenoiumene Prüfung den betreffenden Personen, aber nur als Reflex der Amtshandlung, zuin Vorteil gereichen, nicht ein "Kreditpapier". Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die BfG nach der Natur des hier in Rede stehenden Amtsgeschäfts nicht geschützter Dritter im Sinne von § 839 Abs, 1 BGB gewesen ist. 3« Aber auch dann, wenn ein Amtsgeschäft seiner Natur nach nur dem allgemeinen Interesse oder dem Interesse einer bestimmten Person oder eines bestimmten Personenkreises zu dienen bestimmt ist, hat der Beamte die Pflicht,bei seinem Tätigwerden sein Amt sachlich und im Einklang mit den Forderungen von Treu und Glauben und der guten Sitten zu führen. Verstößt er hiergegen, so mißbraucht er sein Amt. Die Pflicht, sich eines solchen Mißbrauchs zu enthalten, obliegt, was das Berufungsgericht an sich nicht verkannt hat, dem Beamten gegenüber jedem Dritten, der durch den Mißbrauch geschädigt werden könnte. - siehe auch Urteil vom 25* Oktober 1962 - III ZR 10/62 - rechtsgrundsätzlich ausgeführt hat, kann ein Amtsmißbrauch nicht schon bei jeder schuldhaften Amtspflichtverletzung vorliegen, da sonst die in § 839 BGB ausgesprochene Einschränkung, daß die Amtspflicht einem Dritten gegenüber bestehen muß, bedeutungslos würde. Wie der Senat dargelegt hat, ist die Beurteilung, ob die Amtshandlung den Forderungen von Treu und Glauben wie der guten Sitten widerspricht, nach dem einzelnen Fall vorzunehmen, wobei die Beurteilung weitgehend in den Kreis der tatrichterlichen V/ürdigung fällt; doch muß der Beamte in Fällen,in denen die an sich im Blick auf nach der besonderen Hatur des Amtsgeschäfts an diesem nicht beteiligte Dritte wertneutrale Amtshandlung erst dadurch zu dem Amtsmißbrauch wird, daß sie vorgenoinmen wird, obwohl - erkennbar - dem Dritten unter Auswertung dieser Amtshandlung möglicherweise ein Schaden zugefügt wird, diese Möglichkeit erkannt haben, oder hätte sie zu demindest erkennen müssen. Das angefochtene Urteil verneint einen Mißbrauch der Bewilligungsbehörde mit der Begründung, aus einem Fehler in der Amtsführung könne noch nicht auf eine den guten Sitten widersprechende mißbräuchliche Amtsführung geschlossen werden.Der Revision ist zusugeben, daß diese Begründung den Vortrag der Klage nicht erschöpft. Die Beklagte (genauer ihr verantwortlicher Bediensteter) hat in Kenntnis des Verwendungszwecks Nittel zur Förderung von Wohnungsbauten für Angehörige der belgischen Streitkräfte bewilligt und damit in offenbar unzulässiger Weise gegen die maßgebenden Bestimmungen verstoßen (Schriftsatz vom 14. In Zusammenhang mit dem Scheitern des Bauprojekts hat der zuständige Landesminister nach vorheriger Androhung der Beklagten für ein Jahr die Befugnis entzogen,überhaupt Mittel aus der Wohnungsbauförderung zu bewilligen (Schriftsätze vom 14. Weiter ist zu bedenken: Wie unter 2.) ausgeführt, bedeutet der Erlaß eines Bewilligungsbescheides noch nicht die Zusage entsprechender öffentlicher Mittel. Daß die Beklagte hier wußte,die Gewährung von Annuitätshilfen und Zwischenkrediten stehe in einem Zusammenhang, ergab bereits die Natur der Sache, ist von der Klägerin darüber hinaus ausdrücklich mit der Herausstellung des Umstandes, daß die Bewilligungsbescheide Voraussetzung für die gesamte Pinanzierung des Bauvorhabens gewesen seien, behauptet worden (Schriftsatz vom 21. be scheide und ihre Verwendung könnten im Palle einer späteren Beanstandung mit gegebenenfalls sich daraus ergebenden Polgen selbst einem dritten, der nach der Natur des AmtsgeSchafts durch dieses an sich nicht berührt werde, zu einem schwerwiegenden Nachteil gereichen.
0401 028 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 839 Cb; NRW Ges. zur Neuregelung der Wohnungs bauförderung v. 2. April 1957» GVB1 80, § 5 Der Bewilligungsbehörde obliegen bei Erlaß ihrer Bescheide über die Bewilligung von Darlehen usw. an den Bauherrn an sich keine Amtspflichten gegenüber anderen Kreditgebern des Bauherrn. Wenn sie jedoch bei dieser ihrer Tätigkeit ihr Amt mißbraucht, so kann sie eine Amtspflicht verletzen, die ihr auch solchen Kreditgebern gegenüber obliegt. BGH, ürt. v. 2. Juli 1970 - III ZR 146/69 - OLG Köln LG Bonn BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES [IX_ZR__X46^69 URTEIL Verkündet am 2. Juli 1970 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Allgemeinen Wohnungsbau-GmbH & Co, KG, vertreten durch die Allgemeine Wohnungsbau-GmbH als Komplementärin, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Rechtsanwalt und Frank; ReflHP, A00B, J00-von-G0BP-Str, 0, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen die Stadt Ei i, vertreten durch den Rat der Stadt, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 23. Juni 1969 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurUckverwiescn. Von Rechts wegen Tatbestand: Im Jahre I960 begann die Gesellschaft für Fami-li^nheiinbau mbH, FflHB (MBB)» (GeflhBau) im Gebiet der beklagten Stadt mit einem vier große Wohnblocks (B 1 bis 4) umfassenden Bauvorhaben von insgesamt 106 Wohnungen. Das Vorhaben sollte durch erstrangige Hypotheken der Deutschen Hypothekenbank in BrBBi sowie durch zweitrangig zu sichernde Bauspardarlehen der "1BBB HJHHBB Bau spar-AG MüflU" (KU) finanziert werden. Die Bauspardarlehen sollten von der Bank für Gemoinwirtschall (TVfG) zwisehtiifi-nanziert werden. Auf Antrag der GeflBßau bewilligte das Wohnung sbauförderung samt der Beklagten mit Bescheiden vom 17* und 18. Oktober I960 für Rechnung der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen (WPA) der GeWBau für die Wohnblocks B 1 und 2 je 40.716 DM Annuitätshilfen für die von der NH zu gewährenden Bauspardarlehen auf die Dauer von 10 Jahren. Auf Grund dieser Bescheide überwies die NH 589*428,10 DM auf ein Sperrkonto bei der BfG,die der Ge^^Bau gutgeschrieben werden sollten, sobald die WPA entsprechend den Bewilligungsbescheiden Annuitätshilf everträge abschloß. Die BfG stockte nach der Behauptung der Klägerin, der die BfG einen dieser angeblich gegen die Beklagte entstandenen und in diesem Prozeß durchzusetzenden Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung abgetreten hat, im Vertrauen auf den Abschluß dieser Verträge den Zwischenkredit der GeflBBau um mindestens 500.000 DM auf und zahlte diese Beträge an die GefahBau aus. Im Sommer 1961 weigerte sich die WPA,entsprechend den Bewilligungsbescheiden die Annuitätshil-feverträge abzuschließen, und zwar nach der Behauptung der Klägerin deswegen, weil die Bescheide entgegen den einschlägigen PörderungsbeStimmungen ; zugunsten nichtförderungswürdiger Wohnungen für An- ; i gehörige der belgischen Stationierungsstreitkräfte ergangen seien, nach dem Vortrag der Beklagten des- ! i wegen, weil die WPA erhebliche Bedenken gegen die ! * Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. der Geflk&u gehabt habe, wobei die Beklagte noch behauptete,die GefahBau habe vor Ex*laß der Bescheide auf entsprechende Anfrage ausdrücklich erklärt, entgegen der ursprünglichen Absicht seien die Wohnungen nicht mehr für Angehörige der belgischen Streitkräfte vorgesehen gewesen. Die NH forderte wegen der Weigerung der WFA mit Schreiben vom 18. j ezember 1961 die auf Sperrkonto gezahlten 589.428,10 DM von der BfG zurück und erhielt sie auch zurückgezahlt. Lie Ge||B3au konnte ihr Vorhaben nicht mehr finanzieren und stellte um die Jahreswende 1961/62 die Bauarbeiten ein. Am 29- August 1962 widerrief die Beklagte ihre Bewilligungsbescheide mit der Begründung, die GeflMBau habe erhaltene Mietvorauszahlungen verschwiegen und damit unvollständige Angaben über den Finanz!erungsplan für ihr Bauvorhaben gemacht. Hierzu behauptet die Klägerin, die Gefl^Bau habe diese Vorauszahlungen erst vereinbart, als die ursprünglich geplante Finanzierung wegen der Weigerung der WFA nicht mehr habe durchgeführt werden können. Ein von der GeflBBau gegen die Widerrufsbescheide eingelegter Widerspruch ist von der Beklagten nicht verbeschieden,der Verwaltungsrechtsweg von der GeflBBau nicht beschritten worden. Am 16. Dezember 1963 wurde das gesamte Objekt zwangsversteigert, wobei die Klägerin mit 1.425.000 DM Meistbietende blieb. Nach ihrer Be- / hauptung hat die BfG 632.300 DM von dem Versteigerungserlös erhalten und ist mit weiteren rund 880.000 DM ausgefallen. Am Tag des Verteilungster-mins (27. Februar 1964) trat die BfG gegen Zahlung des Gegenwertes an die Klägerin aus den durch das Meistgebot nicht gedeckten Forderungen gegen die GeflBBau einen Teilbetrag bis zu 627.000 DM nebst Zinsen ab. Die Schadensersatzansprüche, die die BfG aus der Nichthonorierung der Bewilligungsbescheide gegen die Beklagte ableitet, trat die BfG am 3. Dezember 1963 an die Klägerin ab. Hinsichtlich dieser Schadensersatzansprüche hat die Klägerin namentlich vorgetragen: Die Beklagte habe in Kenntnis des Umstandes, daß ihre Bewilligungsbescheide die Grundlage für eine Zwischenfinanzierung durch die BfG sein sollten, in unstatthafter Weise Bewilligungsbescheide für nichtförderungswürdige Wohnungen von Angehörigen der belgischen Streitkräfte erlassen; die BfG habe im Vertrauen auf die Bescheide der Gefah-Bau die weiteren 500.000 DM zur Verfügung gestellt; die WFA habe aber wegen der Fehlerhaftigkeit der Bescheide nicht die Annuitätshilfeverträge entsprechend den Bescheiden abgeschlossen; die NH habe daraufhin die Bauspardarlehen nicht gewährt, die GeHKBau sei zusammengebrochen und die BfG in der Zwangsversteigerung mit den 500.000 DM ausgefallen. i. Die Beklagte habe auch, was die Frage des Widerrufs der Bescheide anlange,pflichtwidrig gehandelt. Der Klagantrag ist nach vorangegaugeneni Mahnverfahren dahin gegangen, die Beklagte zur Zahlung von 500.000 DU nebst Zinsen an die Klägerin zu ver urteilen. Die Beklagte hat sich vor allem damit verteidigt: Der eingeklagte Ausfall sei durch Zahlungen der Klägerin ausgeglichen worden, so daß die Bf Gr insoweit einen Schaden nicht erlitten habe; die Zahlungen der Klägerin beruhten auf einem Bietungs-abkommen, das diese mit der BfG abgeschlossen habe. Abgesehen davon gehe ein Schaden der BfG ausschließlich auf die pflichtwidrige Weigerung der WFA zurück, die gebotenen Verträge entsprechend den Bewilligungsbescheiden abzuschließen. Die Beklagte selbst habe nicht pflichtwidrig gehandelt und habe zudem keine Amtspflichten gegenüber der BfG gehabt, überdies sei die Klageforderung verjährt . Landgericht und Oberlandesgericht haben zuungunsten der Klägerin entschieden. Diese bittet mit der Revision darum, da3 Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit an dieses Gereicht zurUclizuvex'weisen. Die Beklagte bittet lim Zurückweisung der Revision. Bntscheidungsgründes^ Das Berufungsgericht nimmt in erster Linie gleich dem Erstgericht zuungunsten der Klage an, die Beklagte, deren Haftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG zu beurteilen sei, habe, wenn überhaupt, bei Erlaß ihrer Bewilligungsbescheide lediglich Amtspflichten verletzt, die ihr nicht gegenüber der BfG obgelegen hätten. Hier setzt die Revision mit ihren Rügen ein, bei deren Würdigung das Nachstehende zu bedenken ist: 1. Das Land Nordrhein-Westfalen fördert nach § 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Wohnungsbauförderung vom 2. April 1957 (GVB1 S. 80) das Wohnungsund Kleinsiedlungswesen durch Bereitstellung von Haushaltsmitteln und Übernahme von Bürgschaften, wobei die wohnungsund siedlungspolitischen Zielsetzungen sowie die Grundsätze einer guten baulichen Ordnung und städtebaulichen Gesamtplanung zu berücksichtigen sind,und bedient sich hierbei vor allem der kreisfreien Städte, Landkreise, Ämter, kreisangehörigen Gemeinden sowie der WFA. Nach § 5 d.G. sind Darlehen und Zuschüsse für die Förderung des Wohnungswesens durch schriftliche Bewilligungsbescheide zu bewilligen, die von der Bewilligungsbehörde - hier der Beklagten (§1 Nr. 5 der 1. DVO z. WoBauFördG vom 31. Januar 1958 - GVB1 S. 47) -im eigenen Namen für Rechnung der WFA erteilt werden. Die WFA schließt im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben die Verträge über die Gewährung von Darlehen oder Zuschüssen ab, im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau auf Grund von Bewilligungsbe-scheiden der dafür zuständigen Stellen (§ 12 d.G.). Ihr obliegt insbesondere (Kr. 75 der Bestimmungen über die Förderung des sozialen Wohnungsbaues im Land Nordrhein-Westfalen - WFB - 1957) die Darlehensgewährung und Darlehensverwaltung. Dabei gehören zur Darlehensgewährung der Abschluß des Darlehensvertrages und die Auszahlung bewilligter öffentlicher Mittel. Die Gewährung von Annuitätshilfen,auf die kein Anspruch besteht (Nr. 2 der nachgenannten AnhB), ist in den riierzu erlassenen Annuitätshilfebestimmungen - AnhB - vom 12. April I960 (HinBl NW S. 1112) des näheren geregelt. Danach ist (Nr. 6) über die Gewährung von Annuilatshllfen zwischen dem Bauherrn und der WFA ein Zuschuß- und Darlehcnsver-trag abzuschließen, ferner hat sich (Nr. 7 n.F.) der Gläubiger des Fremddarlehens, für welches die Annuitätshilfen bewilligt worden sind, der WFA gegenüber zu bestimmten, hier nicht weiter interessierenden Maßnahmen zu verpflichten. Die von der Beklagten als Bewilligungsbehörde zu erfüllende Aufgabe, die Förderung des sozialen Wohnungsbaues mit zu lenken, gehört zur hoheitlichen Verwaltung. Ihr Bewilligungsbescheid eröffnet den Weg in den zweiten Vollzugsabschnitt, innerhalb dessen die eigentliche öffentliche Finanzierungshilfe im Wege der Einschaltung der WFA flüssig wird. Von einem Handeln der Beklagten im öffentlichen Rechtskreis sind auch die Vorinstanzen gleich den Parteien ausgegangen« 2« Pie Präge» ob den Bediensteten der Beklagten bei Erlaß der Bewilligungsbescheide Amtspflichten nicht nur wie jede Amtspflicht im öffentlichen Interesse» sondern auch gegenüber der BfG obgelegen haben - nur bei Bejahung der Präge kommt eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 859 BGB zu dem Zuge -, beantwortet das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes nach dem Zweck» dem die Amtspflicht dient. Per Zweck ergibt sich aus den Bestimmungen» die die Amtspflicht begründen und umreißen» sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts. Wenn die Amtspflicht den Schutz eines Pritten» mag dieser auch nur mittelbar von der Amtshandlung betroffen werden» bezweckt oder doch mitbezweckt» wenn - anders gesehen - nach den Besonderheiten des einzelnen Palles konkrete Beziehungen zwischen dem Amtsgeschäft und dem Geschädigten bestehen» kann dem Amtsträger eine Amtspflicht gegenüber dem Pritten obliegen (vgl. u.a. Urteil vom 22. Januar 1962 - III ZR 198/60 = WM 1962, 527 mit weiteren Nachweisen). Paraus allein, daß eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, mittelbar die Interessen eines einzelnen berührt, läßt sich jedoch noch nicht auf das Bestehen der Amtspflicht dem einzelnen gegenüber schließen. Pa-durch,daß der einzelne einer Amtshandlung eine ihr nicht zukommende Bedeutung beimißt, wird die Lage nicht geändert y es sei denn, was hier aber ausscheidet, der Beamte hätte einen solchen Irrtum hervorgerufen. Schon daraus folgt die Unrichtigkeit der von der Revision angestellten Erwägung, die Kreditgeber des Bauherrn hätten, soweit der Wohnungsbau öffentlich gefördert werde, eine im öffentlichen Interesse liegende Bedeutung und seien daher als Dritte anzusehen. Die WEB verlangen nun in Nr. 19» daß der Bauherr die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Kreditwürdigkeit besitzt und eine Gewähr für eine ordnungsmäßige und wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens und für eine ordnungsmäßige Verwaltung der Wohnungen bietet. Die Bewilligungsbehörde hat nach Maßgabe von Nr. 21 die Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bauherrn zu prüfen. Die Bewilligungsbehörde hat weiter nach Nr. 69 zu prüfen, ob die Anträge auf Bewilligung von öffentlichen Mitteln den maßgeblichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften, darunter den WEB und bestimmten besonderen Weisungen entsprechen. Sie entscheidet, wie bereits erwähnt - siehe auch Nr. 11 AnhB -,im eigenen Namen, und zwar in Eällen wie hier für Rechnung der WEA durch Bewilligungsbescheide. Eine Änderung oder ein Widerruf des Bewilligungsbescheides zu dem Nachteil des Bauherrn ist mit dessen Zustimmung jederzeit, ohne dessen Zustimmung nur in beschränktem Umfang zulässig (§ 5 d.G., Nr. 71 WEB, Nr. 11 AnhB), so wenn der Bauherr unrichtige Angaben gemacht hat, die der Bewilligung zugrunde zu legenden Bedingungen oder die mit ihr verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält, oder wenn bis zu dem Abschluß des Bar lehensvertrage s Tatsachen eintreten oder bekanntwerden, aus denen sich ergibt, daß der Bauherr nicht mehr leistungsfähig, zuverlässig und kreditwürdig ist; auch darf sich die Bewilligungsbehörde den Widerruf unter bestimmten Voraussetzungen im Bewilligungsbescheid Vorbehalten« Die WPA, die - wie bereits erwähnt - im eigenen Namen die Verträge über die Gewährung von Darlehen und Zuschüssen abzuschließen hat,und zwar im Bereich des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues auf Grund von Bewilligungsbescheiden der zuständigen Stellen, und die insbesondere bewilligte Annuitätshilfen nach Maßgabe von Nr« 12 der AnhB auszahlt, darf nach § 14 Abs. 1 d.G. die Bewilligung von Darlehen oder Zuschüssen unbeschadet der rechtlichen Wirkungen des Bewilligungsbescheides gegenüber der Bewilligungsbehörde beanstanden. Die Beanstandung kann nach § 14 Abs. 2 d.G. nur darauf gestützt werden,daß die Bewilligungsbehörde zwingende Vorschriften verletzt oder von dem Ermessen in einer zweckwidrig^ Weise Gebrauch gemacht hat oder eine ihr erteilte Ermächtigung überschritten oder erteilte Weisungen nicht beachtet hat,oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung oder den Widerruf des Bewilligungsbescheides gegeben sind und die Bewilligungsbehörde von ihrem Änderungs- oder Widerruf srecht keinen Gebrauch macht. Erkennt die i i Bewilligungsbehörde die Beanstandung an oder erklärt der Minister für Wiederaufbau, dessen Entscheidung die WPA beantragen kann, die Beanstandung für berechtigt, so muß die Bewilligungsbehörde die WPA von allen Verbindlichkeiten aus der Bewilligung befreien und ihr im Palle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit darüber hinaus den ihr entstandenen Schaden ersetzen (§14 Abs. 3 d.G.). Banach ist, wie bereits das Berufungsgericht hervorgehoben hat, ira Bewilligungsverfahren darauf Bedacht au nehmen, daß die öffentlichen Mittel, die der Förderung des Wohnungsbaues dienen, sorgsam und zweckdienlich verwendet werden. Bes-wegen ist insbesondere die Zuverlässigkeit und Kreditwürdigkeit des Bauherrn zu prüfen. Ber Bauherr und die WFA, nicht aber etwa andere Kreditgeber, sind als Empfänger der Bewilligungsbescheide vorgesehen. Baß es Aufgabe der Bewilligungsbehörde sei, auch andere Interessen, insbesondere die von Kreditgebern des Bauherrn, zu schützen, sagen die angeführten Gesetze und Bestimmungen nicht. Umgekehrt besagt § 5 Abs. 3 d.G. vom 2. April 1937 ausdx’ücklich, unbeschadet der Verpflichtungen des Bauherrn, das Bauvorhaben ordnungsgemäß durchzuführen und zu nutzen, habe die Bewilligungsbehörde darüber zu wachen, daß das geförderte Bauvorhaben nach den bundesund landesrechtlichen Vorschriften, den Verwaltungsverordnungen, den Weisungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides und nach den der Bewilligung zugrunde liegenden Plänen und sonstigen Unterlagen durchgeführt werde; hierdurch werde aber Dritten gegenüber keine Rechtspflicht begründet.Daraus läßt sich zu demindest ein Hinweis dafür entnehmen, daß die Bewilligungsbehörde bei der Bewilligung nicht Amtspflichten gegenüber dritten Kreditgebern wahrnehmen .soll. Darüber hinaus ist zu bedenken: Ist ein Bewilligungsbescheid ergangen,so sind damit dem Bauherrn noch keine öffentlichen Nittel zugesagt. Vielmehr müssen erst entsprechende Verträge mit der WPA abgeschlossen werden. Dementsprechend weisen die Bewilligungsbescheide der Beklagten hier unter B 1 ausdrücklich darauf hin,es sei noch mit der WPA ein Zuschuß- und Darlehensvertrag abzuschließen. Der Bewilligungsbescheid kann zu dem Nachteil des Bauherrn mit dessen Einverständnis jederzeit, ferner auch gegen dessen Willen aus bestimmten Gründen geändert oder widerrufen werden, ohne daß die einschlägigen Bestimmungen eine Rücksichtnahme auf andere Kreditgeber vorschreiben, und außerdem kann, wie aufgezeigt, die WPA die Bewilligung eines Darlehens oder Zuschusses beanstanden, wiedertim ohne daß die Bestimmungen eine Berücksichtigung der Interessen anderer Kreditgeber vorsehen. Wenn die Bewilligungsbehörde sich auch, wie die Beklagte selbst vorgetragen hat, für die Gesamtfinanzierung interessiert, so in einem Pall wie hier doch nur unter dem Blickwinkel, daß öffentliche Mittel, hier die Annuitätshilfen, nicht nutzlos aufgewendet werden sollen. Auch wenn die Bewilligungsbescheide der Beklagten Teil der Gesamtfinanzierung sind, so folgt daraus entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zwingend, daß die Beklagte deswegen zu anderen Kreditgebern bei dem Erlaß der Bewilligungsbescheide in besonderen Beziehungen steht oder in sie eintritt. Ihr an dem öffentlichen Interesse der sorgsamen Verwendung öffentlicher Mittel ausgerichtetes Handeln mag die Interessen anderer Kreditgeber berühren und ihnen, weil die Bewilligungsbehörde namentlich die Zuverlässigkeit und Kreditwürdigkeit des Bauherrn ihrerseits prüft, zugute kommen, Bas hat aber nicht notwendig zur Folge, daß das Bewilligungsverfahren seiner Natur nach auch dem Schutz dieser Britten dienen soll, einem Schutz, der angesichts der auf ge zeigten Möglichkeit eines Widerrufs des Bewilligungsbescheides oder einer Beanstandung des Bescheides durch die WFA im Verein mit sich aus der Beanstandung gegebenenfalls auch auf das Verhältnis zwischen Bewilligungsbehörde und Bauherrn zu dessen Nachteil auswirkenden Folgen nur beschränkt wäre« Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Kreditgebers, wenn er sichergehen will, abzuwarten, bis die WFA ihrerseits zur Hergabe der öffentlichen Mittel sich bereit zeigt. Es war daher nur folgerichtig, wenn die NH auf Grund der Bewilligungsbescheide zwar Gelder auf ein Sperrkonto bei der BfG überwies, die Gutschrift für die GefahBau aber von dem Abschluß der Annuitätshilfeverträge abhängig machte. Nun betont allerdings die Klägerin wiederum in der Hevi sions ins tanz, mit einem auf Sperrkonto liegenden Geld sei in der Hegel einem Bauherrn allein nicht gedient, namentlich dann nicht, wenn wie im vorliegenden Pall der sofortige Baubeginn vorgesehen sei; es entspreche der Erfahrung, daß sich der Abschluß der Verträge durch die WPA hinziehe, so daß der Bauherr,selbst wenn ihm zunächst die Gelder einer ersten Hypothek zur Verfügung stünden, auf eine Zwischenfinanzierung angewiesen sei. Die Revision räumt in diesem Zusammenhang ein, jede Zwischenfinanzierungsbank habe grundsätzlich das Risiko zu tragen, daß die Bewilligungsbescheide aus in der Person des Bauherrn liegenden Gründen aufgehoben werden könnten; sie meint aber, die Bank brauche nicht das Risiko zu übernehmen, das darin liege,daß die WPA die Bewilligungsbescheide deswegen nicht honoriere, weil bei deren Erlaß zwingende Vorschriften verletzt worden seien. Indessen bieten die genannten Bestimmungen keinen hinreichenden Anhalt dafür, daß eine Zwischenfinanzierungsbank anders als andere Geldgeber zu der Bewilligungsbehörde in solche Beziehungen trete, daß von einer der Bewilligungsbehörde gegenüber der Zwischenfinanzierungsbank obliegenden Amtspflicht im Sinne der Revision gesprochen werden kann. Letztlich führt die Annahme, daß der Bewilligungsbehörde bei Erlaß der Bewilligungsbescheide Amtspflichten gegenüber der Zwischenfinanzierungsbank und anderen Darlehensgebern oblägen, zu der vom Berufungsgericht bedachten und von der Revision nicht ausgeräumten Konsequenz, daß der Bewilligungsbehorde entsprechende Amtspflichten gleichfalls gegenüber Bauhandwerkern und künftigen Mietern oblägen und damit der geschützte Personenkreis eine Ausweitung erführe, die den einschlägigen Bestimmungen erst recht nicht zu entnehmen ist. Die Bewilligungsbescheide sind nun einmal, wie das Berufungsgericht bereits ausgeführt hat, mag auch die von der Bewil-’ ligungsbehörde vorgenoiumene Prüfung den betreffenden Personen, aber nur als Reflex der Amtshandlung, zuin Vorteil gereichen, nicht ein "Kreditpapier". Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die BfG nach der Natur des hier in Rede stehenden Amtsgeschäfts nicht geschützter Dritter im Sinne von § 839 Abs, 1 BGB gewesen ist. 3« Aber auch dann, wenn ein Amtsgeschäft seiner Natur nach nur dem allgemeinen Interesse oder dem Interesse einer bestimmten Person oder eines bestimmten Personenkreises zu dienen bestimmt ist, hat der Beamte die Pflicht,bei seinem Tätigwerden sein Amt sachlich und im Einklang mit den Forderungen von Treu und Glauben und der guten Sitten zu führen. Verstößt er hiergegen, so mißbraucht er sein Amt. Die Pflicht, sich eines solchen Mißbrauchs zu enthalten, obliegt, was das Berufungsgericht an sich nicht verkannt hat, dem Beamten gegenüber jedem Dritten, der durch den Mißbrauch geschädigt werden könnte. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18. Oktober 196*.' - J1I $ O'i'J (0) Kj-. 77; Visrsli l>l/bl = Ul BGü Mi« Ivb'i, 207} - siehe auch Urteil vom 25* Oktober 1962 - III ZR 10/62 - rechtsgrundsätzlich ausgeführt hat, kann ein Amtsmißbrauch nicht schon bei jeder schuldhaften Amtspflichtverletzung vorliegen, da sonst die in § 839 BGB ausgesprochene Einschränkung, daß die Amtspflicht einem Dritten gegenüber bestehen muß, bedeutungslos würde. Andererseits ist ein zur Haftung nach § 839 BGB führender Amtsmißbrauch nicht nur bei Verwirklichung des Tatbestandes des § 826 BGB zu bejahen, sondern kann selbst bei nur fahrlässiger Verhaltensweise des Beamten gegeben sein. Wie der Senat dargelegt hat, ist die Beurteilung, ob die Amtshandlung den Forderungen von Treu und Glauben wie der guten Sitten widerspricht, nach dem einzelnen Fall vorzunehmen, wobei die Beurteilung weitgehend in den Kreis der tatrichterlichen V/ürdigung fällt; doch muß der Beamte in Fällen,in denen die an sich im Blick auf nach der besonderen Hatur des Amtsgeschäfts an diesem nicht beteiligte Dritte wertneutrale Amtshandlung erst dadurch zu dem Amtsmißbrauch wird, daß sie vorgenoinmen wird, obwohl - erkennbar - dem Dritten unter Auswertung dieser Amtshandlung möglicherweise ein Schaden zugefügt wird, diese Möglichkeit erkannt haben, oder hätte sie zu demindest erkennen müssen. Das angefochtene Urteil verneint einen Mißbrauch der Bewilligungsbehörde mit der Begründung, aus einem Fehler in der Amtsführung könne noch nicht auf eine den guten Sitten widersprechende mißbräuchliche Amtsführung geschlossen werden.Der Revision ist zusugeben, daß diese Begründung den Vortrag der Klage nicht erschöpft. Legt man den Tatsachenvortrag der Klägerin zugrunde, von dem für die revisionsrechtliche Würdigung auszugehen ist, so stellt sich der Fall zunächst so dar: Die Beklagte (genauer ihr verantwortlicher Bediensteter) hat in Kenntnis des Verwendungszwecks Nittel zur Förderung von Wohnungsbauten für Angehörige der belgischen Streitkräfte bewilligt und damit in offenbar unzulässiger Weise gegen die maßgebenden Bestimmungen verstoßen (Schriftsatz vom 14. März 1968 S. 2 ff). In Zusammenhang mit dem Scheitern des Bauprojekts hat der zuständige Landesminister nach vorheriger Androhung der Beklagten für ein Jahr die Befugnis entzogen,überhaupt Mittel aus der Wohnungsbauförderung zu bewilligen (Schriftsätze vom 14. November 1967 S. 7 und vom 14. März 1968 S. 5). Das eröffnet die Möglichkeit für die Annahme, die Beklagte hätte eine Beanstandung der Bewilligung der Annuitätshilfen seitens der WPA bedenken müssen. Die Beklagte wußte, als sie die Bewilligungsbescheide erließ, daß die BfG die Bauspardarlehen der NH zwischenfinanzieren sollte (Schriftsatz vom 21. Januar 1969 S. 4). Weiter ist zu bedenken: Wie unter 2.) ausgeführt, bedeutet der Erlaß eines Bewilligungsbescheides noch nicht die Zusage entsprechender öffentlicher Mittel. Andererseits bildet die Bewilligung ein Glied in der Finanzierungskette und ein Kreditgeber darf sich,wenn nicht beson- dere dagegensprechende Umstände ihm bekannt sind oder sich ihm aufdrängen, sagen, die Bescheide würden nach einer ordnungsgemäßen Prüfung ergangen sein, in Ordnung gehen und von der WPA "honoriert” werden. Die Bewilligungsbescheide waren daher geeignet, ein beschränktes Vertrauen der BfG darauf zu begründen, die in den Bescheiden vorgesehenen Annuitätshilfen würden im weiteren Verlauf gewährt und gezahlt werden. Die Beklagte hatte als selbstverständlich in Rechnung zu stellen, daß die Gefah-Bau als Bauherr von den Bewilligungsbescheiuen Gebrauch machen und sie zur Erlangung von Krediten verwenden werde. Daß die Beklagte hier wußte,die Gewährung von Annuitätshilfen und Zwischenkrediten stehe in einem Zusammenhang, ergab bereits die Natur der Sache, ist von der Klägerin darüber hinaus ausdrücklich mit der Herausstellung des Umstandes, daß die Bewilligungsbescheide Voraussetzung für die gesamte Pinanzierung des Bauvorhabens gewesen seien, behauptet worden (Schriftsatz vom 21. Januar 1969 S. 5 und 8). Die Beklagte hat denn auch ihrerseits vorgetragen (Schriftsatz vom 18. März 1969 S. 4)» für jeden sei klar erkennbar gewesen, daß die Bewilligungsbescheide (zwar) Grundlage der Annul tätshilfedarleh en gewesen sein mögen (daß für die Auszahlung aber die WPA zuständig sei). Bei Zugrundelegung des Gesagten wäre einmal die Handlungsweise der Beklagten, als die Bewilligungsbescheide ergingen, in hohem Maße fehlerhaft gewesen; zu dem andern hätte sich der Beklagten der Verdacht auf drängen müssen, die Bewi.1 ligungs- } \ be scheide und ihre Verwendung könnten im Palle einer späteren Beanstandung mit gegebenenfalls sich daraus ergebenden Polgen selbst einem dritten, der nach der Natur des AmtsgeSchafts durch dieses an sich nicht berührt werde, zu einem schwerwiegenden Nachteil gereichen. Wenn sie ungeachtet dessen die Bescheide erlassen haben sollte, so wäre ihr Verhalten zu mißbilligen und als ein Amtsmißbrauch zu werten, der zu einer öchadensersatzpflicht der Beklagten führen kann. 4* Im Hinblick auf das unter 5.) Gesagte kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden. Da dem Kevi3ionsgericht mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen eine abschließende Entscheidung nicht möglich ist, muß die Sache an das Berufungsgericht zur weiteren Behandlung zurückverwiesen werden. Der weitere von der Revision aufgegriffene Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe die von ihr in Kenntnis der Unzulässigkeit erteilten Bewilligungsbescheide trotz entsprechender Aufforderung seitens der WPA zunächst . nicht zurückgenommen, hätte aber bei einer unverzüglichen Zurücknahme die BfG vor Schaden bewahren können (Schriftsatz vom 29« März 1966 S. 2 f), würde an dem gewonnenen Ergebnis nichts ändern. Zu dem Vortrog braucht bei dom gegenwärtigen Ver-fahrensstand von hi er aus nicht Stellung genommen zu werden. Dem Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, die von dem endgültigen Ausgang der Sache abhängt« Dr. Kreft Dr. Arndt Dr • Dr. Hußla Keßler Beyer