* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5* Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler für Recht erkannt: Der Kläger behauptet, diese Unkosten seien allein durch den Steinkohlenabbau verursacht worden, den die Gewerkschaft Eintracht betrieben habe, Kenntnis von der Notwendigkeit einer Bergsicherung infolge des oberflächennahen Abbaues sowie Aufschluß über die Gerechtsamsverhältnisse unter seinem Grundstück habe er erst im Mai 1965 durch ein Gutachten erhalten. Der Kläger vertritt die Auffassung, der ihm entstandene Schaden, den die Gewerkschaft Eintracht nicht mehr ersetzen könne, sei eine Folge von Enteignungsakten und deshalb sei das beklagte Land ihm zur Entschädigung verpflichtet. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger einen Teilbetrag seines Schadens ersetzt, und er hat vor dem Landgericht beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 16 000 DM zu verurteilen. 1• Eine Entschädigungsverpflichtung des beklagten Landes nach § 148 PrBergG scheide aus, da das Land nicht Besitzer der Bergwerke sei, die auf das Grundstück des Klägers schädigend eingewirkt haben sollen. Auf die Frage, ob durch die Einführung des § 1 PrBergG (Beschränkung der Verfügungsgewalt des Grundeigentümers über Bodenschätze) in das Eigentum des Klägers oder seines Vorgängers eingegriffen worden sei, komme es nicht an; denn der Kläger verlange keinen Ersatz des Wertes der unter seinem Grundstück abgebauten Kohle. Aber auch durch die Verleihung des Bergwerkseigentums an die Bergwerksgesellschaft Eintracht sei in das Grundeigentum nicht in enteignender Weise eingegriffen worden. Es reiche indes für die Annahme eines Eingriffs im enteignungsrechtlichen Sinne nicht aus, daß eine hoheitliche Maßnahme nur mittelbare Auswirkungen auf das Grundeigentum zur Folge habe. Der Bergschaden sei aber nicht unmittelbare Folge der Verleihung von Bergwerkseigentum, sondern werde durch die privatwirtschaftliche Nutzung des Bergwerkseigentums hervorgerufen. Insbesondere sei er nicht berechtigt, sich gegen die Einwirkungen des Bergbaues mit den Abwehr- und Unterlassungsansprüchen aus den §§ 903» 1004 BGB zur Wehr zu setzen. Allerdings habe die Rechtsprechung (BGHZ 23, 157, 169) bestimmte Rückwirkungen als zur Entschädigung verpflichtende Eingriffe angesehen, und zwar, wenn eine einen Bürger begünstigende Maßnahme einen anderen beeinträchtige und der eigentliche Schaden durch die Handlungen des Begünstigten entstanden sei. Auch wenn in einem einzelnen Fall Ersatz nicht verlangt werden könne, weil ein Haftender nicht mehr vorhanden oder nicht zahlungsfähig sei, könne nicht gesagt werden, daß das Berggesetz die Entschädigung nicht ausreichend geregelt habe. Es entspricht einer im deutschen Rechtsgebiet in Jahrhunderten gefestigten Rechtsauffassung, daß das Grundeigentum (Oberflächeneigentum) die unter der Oberfläche im Erdinnern ruhenden Bodenschätze (Mineralien) - zu demindest insoweit, wie ihre Gewinnung bergbauliche Maßnahmen erfordert und sie nicht ohne weiteres an der Erdoberfläche gewonnen werden können - nicht mitumfaßte, mithin der Grundeigentümer nicht auch ohne weiteres Eigentümer der unter der ihm gehörenden Erdoberfläche ruhenden Mineralien war ( vgl. Diese Bergbaufreiheit wurde im Laufe der Zeit immer mehr in der Richtung auf einen Anspruch des "Finders" auf Verleihung des Rechts zu dem Abbau ausgeweitet; so insbesondere in § 154 II 16 ALR, wonach der erste Finder befugt war, "zu verlangen, daß ihm der Bau auf das entdeckte Werk, innerhalb eines gewissen Distrikts, vorzüglich vor allen anderen, verliehen werde”. An dem Grundsatz der rechtlichen Trennung von Eigentum an dem Grund und Boden und den unter seiner Oberfläche ruhenden Mineralien hielt das Preußische Allgemeine Berggesetz (§ 1) fest und es verwirklichte auch in eindeutigerer Form als das Allgemeine Landrecht den Grundsatz der Bergbaufreiheit, indem es jedermann das Schürfen gestattete (§ 3) und für den Muter einen Rechts anspruch auf Verleihung des Bergwerkseigentums an einem bestimmten Felde begründete (§ 22). Dieser nunmehr in § 2 PrBergG normierte Vorbehalt führt zwar nicht zu dem Bergregal zurück und begründet auch nicht, wie der sogenannte echte Staatsvorbehalt, unmittelbar kraft Gesetzes das Bergbaurecht für den Staat, bedeutet also nichteinen unmittelbaren Zugriff des Staates auf die Steinkohle. Es wird mithin an der Struktur des Bergwerkseigentums nichts geändert und das durch Verleihung erworbene staatliche Bergwerkseigentum ist wie anderes Bergwerkseigentum ein privates Recht in der Hand des Staates. Jedoch schließt der Staatsvorbehalt andere von dem Zugriff auf die Steinkohle aus und begründet praktisch ein Schürf- und Mutungsvorrecht für den Staat. Diesem steht es frei, ob er - für bestimmte Felder - die Verleihung des Bergwerkseigentums beantragen und ob er gegebenenfalls das Bergwerk auf eigene Rechnung betreiben oder - gemäß § 2 Abs. 2 PrBergG - die Ausbeutung einem Dritten übertragen will (vgl. Es besteht mithin kein Rechtsanspruch mehr auf Verleihung des Bergwerkseigentums, auf Erteilung der Erlaubnis zur Aufsuchung und Gewinnung der unter den Staatsvorbehalt fallenden Mineralien; vielmehr steht die Erteilung dieser Erlaubnis im Ermessen des Staates (Miesbach An. 1 zu § 22 PrBergG; Westermann aaO S. Im Verhältnis des Bergbaues zu dem Grundeigentum ist es bei der Grundkonzeption geblieben, die das Allgemeine Berggesetz sich von Anfang an zu eigen gemacht hatte und die im wesentlichen auch mit der bereits vorher - im Preußischen Allgemeinen Landrecht - vorgesehenen Regelung übereinstimmte. den Interessen des Bergbaues der eindeutige Vorrang vor denen des Grundeigentums eingeräumt worden ist und das Grundeigentum in der Regel dem Bergbau weichen muß (Arndt, Allgemeines Berggesetz, ö. Das kommt sinnfällig und insbesondere in folgenden gesetzlichen Regelungen zu dem Ausdruck: Die durch Hoheitsakt verliehene Befugnis zu dem Aufsuchen und zur Gewinnung des in der Verleihungsurkunde genannten Minerals wird als "Bergwerkseigentum" (§§ 50, 54 PrBergG) begrifflich dem sachenrechtlichen (Grund-)Eigentum gleichgestellt (vgl. Aus dieser so gestalteten Rechtsstellung des Bergwerkseigentümers folgt für den Grundeigentümer, daß dieser gehalten ist, dem Bergwerksbesitzer Grundstücke, die er für die Ausbeutung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung der Mineralien benötigt, "abzutreten" (§§ 135 ff). Der Grundeigentümer ist ferner verpflichtet, zu dulden, daß seinem Grundstück und (oder) dessen "Zubehörungen" durch den Bergbaubetrieb Schäden - gegebenenfalls bis zur völligen Entwertung und Vernichtung (u.a. RGZ 98, 79) - zugefügt werden, und ist insoweit auf einen Entschädigungsanspruch gegen den Bergwerksbesitzer (zu diesem Begriff vgl. Das Grundeigentum wird mithin durch diese Befugnisse, die sich kraft der getroffenen gesetzlichen Regelung aus dem Bergwerkseigentum ergeben, nämlich Grundabtretung verlangen und den Bergbau auch mit der Folge der - vorausgesehenen oder nicht vorausgesehenen, verschuldeten oder nichtverschuldeten - Schädigung des Oberflächeneigentums betreiben zu dürfen, ganz erheblich zugunsten des Bergwerkseigentums beschränkt (BGHZ 27, 149, 155). Die das Verhältnis von Bergwerkseigentum zu Grundeigentum bestimmenden Vorschriften des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes sind im Lichte des Verfassungsrechts als Inhalt und Schranken des Eigentums regelnde Gesetzesbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu werten. Denn die gesetzlichen Inhaltsund Schrankenbestimmungen für das Eigentum nach Maßgabe der genannten Verfassungsbestimmung sind nicht beschränkt auf die Bestimmung von Eigentumsinhalt und -schranken im Verhältnis des Eigentümers zur öffentlichen Hand, so daß von ihnen nicht nur dann gesprochen werden kann, wenn es um öffentlich-rechtliche Eigentums schranken und -beSchränkungen geht. An diesen Grundsätzen gemessen, kann die Regelung des Verhältnisses zwischen Bergbau auf der einen und Grundeigentum auf der anderen Seite, wie der Gesetzgeber sie im allgemeinen Berggesetz vorgenommen hat, nicht in allen Stücken als verfassungsmäßig gebilligt werden. Der Bergbau hat unzweifelhaft eine große allgemeine volkswirtschaftliche Bedeutung und das Wohl der Allgemeinheit rechtfertigt nicht nur, sondern gebietet geradezu, der im Allgemeininteresse liegenden Gewinnung und Verwertung der Bodenschätze und insbesondere auch der Steinkohle bis zu einem gewissen Grad den Vorrang vor den Interessen der von dem Bergbau betroffenen Grundeigentümer einzuräumen. Im Rahmen der Sozialpflichtigkeit allen Eigentums sind deshalb grundsätzlich keine Bedenken dagegen zu erheben, daß das Gesetz dae Abbaurecht des Bergwerkseigentümers gegenüber dem Grundeigentum in der Weise abgegrenzt hat, daß der Grundeigentümer - abgesehen von seiner Verpflichtung zur Grundabtretung -die bergbaulichen Einwirkungen, selbst wenn diese Einwirkungen nicht ohne Schädigung des Grundeigentums vorgenommen werden können, dulden muß, dem Bergbau mithin insoweit eine Vorzugs Stellung eingeräumt wird. Diese Abgrenzung der beiderseitigen Rechtspositionen zu Lasten des Grundeigentümers, die diesem u.a. den für ihn sonst gemäß § 1004 BGB gegebenen Anspruch auf Unterlassung des sein Grundeigentum schädigenden Bergbaubetriebes nimmt und ihm eine weitgehende Duldungspflicht auferlegt, kann jedoch nur dann als sachgerecht und im Lichte des Art. 14 GG erträglich erachtet werden, wenn die tiefgreifende Belastung des Grundeigentums zugunsten des - privaten und mit Gewinnstreben betriebenen - Dabei braucht in diesem Pall der Präge nicht nachgegangen zu werden, ob die gesetzliche Entschädigungsregelung (§ 148 PrBergG) insoweit Bedenken begegnen mufi, als nur wegen Schäden, die am Grundeigentum selbst und seinen "Zubehörungen" entstehen, eine besondere bergrechtliche Entschädigung vorgeschrieben ist. Der Mangel der gesetzlichen Entschädigungsregelung zeigt sich hier, weil vom Gesetz nicht Vorsorge dafür getroffen worden ist, daß der durch den Bergbau an seinem Grundstück geschädigte Eigentümer seine Entsohädigungsforderung auch dann realisieren kann, wenn im Zeitpunkt des Schadenseintritts der ersatzpflichtige Bergwerksbesitzer nicht mehr zahlungsfähig oder gar ganz weggefallen ist. Eine solche Sicherung der Entschädigungsansprüche des Grundeigentümers wäre in der Weise denkbar gewesen, daß das Gesetz die staatliche Aufsicht auch auf die Wirtschaftsführung der Bergbaubetriebe erstreckt und allgemein oder zu demindest unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Gefährdung zu erwartender Entschädigungsansprüche ausreichende Sicherheitsleistungen vorgesehen hätte, wie sie beispielsweise in Art. 158 Abs. 2 des Berggesetzes von Sachsen-Meiningen vom 17* April 1868 und unter gewissen Voraussetzungen auch in § 211 des Berggesetzes von Saohsen-Weimar-Eisenach vom 1. Diese Gesamtregelung, die auf der einen Seite dem Grundeigentümer u.a. die Verpflichtung zur Duldung des sein Grundeigentum schädigenden Bergbaus auferlegt und ihm jeden Anspruch auf Unterlassung oder auch nur auf Vornahme besonderer Maßnahmen zur Verhinderung von Bergschäden versagt (vgl. Die jetzige gesetzliche Regelung kann mithin insoweit, als sie nicht Vorsorge für eine Realisierbarkeit der Ansprüche der Grundeigentümer auf Ersatz von Bergschäden auch für den Fall des Wegfalls oder der Zahlungsunfähigkeit des entschädigungs-pflichtigen Bergwerksbesitzers trifft, nicht mehr als eine zulässige gesetzliche Inhaltsund Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gewertet werden, da sie insoweit die Grundeigentümer ohne ausreichenden sachlichen Grund einseitig zugunsten der Bergbautreibenden belastet. Diesem Ergebnis kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, durch die Normierung der Ersatzpflicht des Bergwerksbesitzers für die Schäden am Grundeigentum seien die Interessen der Grundeigentümer ausreichend gewahrt, da die Rechtsordnung auch sonst einem Gläubiger Die Regelung der Entsohädigungspflioht für Bergschäden weist in den insoweit entscheidenden Punkten gegenüber anderen in diesem Zusammenhang zu dem Vergleich herangezogenen Fällen (wie sie auoh von WeSHHIfe-SchflB aaO S. Jedenfalls ist unter den hier entscheidenden Gesichtspunkten ein mit der Stellung des Grundeigentümers im Bliok auf die Bergschäden wirklich vergleichbarer Fall gesetzlicher Interessenabgrenzung nicht ersichtlich. Selbst wenn ein solcher Fall in der Rechtsordnung sich fände, würde das nicht gegen das hier gewonnene Ergebnis sprechen, sondern könnte lediglich dazu führen, auch diese vergleichbare Regelung als dem Grundgesetz widerstreitend zu werten. In ähnlicher Weise ist in § 34 BLG bestimmt, daß dann, wenn die Anforderungsbehörde einen anderen als einen Bedarfsträger zu dem Leistungsempfänger bestimmt hat und dieser seine Verbindlichkeiten nicht binnen sechs Wochen nach ihrer Fälligkeit erfüllt, der Bedarfsträger für die Erfüllung der Verbindlichkeiten haftet. Zum andern aber ist in diesen Fällen, mag auch das Gesetz selbst eine Sicherheitsleistung nicht ausdrücklich vorsehen, doch der Regierungspräsident für befugt und unter Umständen für verpflichtet zu halten, die Besitzeinweisung, deren Anordnung in seinem Ermessen steht, von einer vorgängigen Sicherheitsleistung abhängig zu machen (vgl. Jedoch hat der Staat mit der Erteilung der Erlaubnis zu dem Betrieb des Bergbaus auch zwangsläufig die Erlaubnis zur Verursachung von Bergschäden erteilt und der berggeschädigte Grundeigentümer hat zwar nicht eine Beeinträchtigung seines Eigentums durch - unmittelbaren -Eingriff von hoher Hand, wohl aber eine auf Grund besonderer staatlicher Verleihung erlaubte Beeinträchtigung seines Eigentums durch einen Britten hinnehmen müssen, ohne daß er ein Unterlassen dieser Schädigung oder auch nur Vorkehrungen gegen ihr Entstehen hätte verlangen können. Im Blick auf diese nOpferlagen ist mithin die Position des von einem Bergschaden betroffenen Grundeigentümers mit der eines von einem enteignenden (enteignungsgleichen) Eingriff Betroffenen durchaus vergleichbar. Es kann nicht anerkannt werden, daß eine gesetzliche Regelung nur dann in ihrer Gültigkeit als Inhalts und Sohrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. H Abs. 1 Satz 2 GG in Frage gestellt werden könne wenn diese Regelung selbst oder die in ihrem Rahmen getroffenen Maßnahmen einen Ente ignungs tatbest and verwirklichen. Vielmehr muß es insoweit zu demindest genügen, daß Eigentumsbeeinträchtigungen geregelt werden, die der Eigentümer kraft der gesetzlichen Ordnung hinzunehmen genötigt wird und die für den Fall, daß sie die unmittelbare Folge eines hoheitlichen Eingriffs wäre, als "Enteignungen" gekennzeichnet werden müßten. Denn die Grundeigentümer werden von Gesetzes wegen gezwungen, widerspruchslos Beschädigungen ihres Grundeigentums durch den Bergbau zu dulden, und wenn die durch einen Bergbaubetrieb verursachten Sohäden an ihrem Grundstüok oder seinen Zubehörungen die unmittelbare Folge eines hoheitlichen Eingriffs wären, dann ginge es insoweit gewiß um einen Enteignungstatbestand. Die Bergschädenregelung des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes im Verhältnis zwischen geschädigtem Grundeigentümer und begünstigtem Bergwerksbesitzer ist nach alledem insoweit verfassungswidrig, als sie es an Es ist anerkannt, daß ein Inhalt und Schranken des Eigentums regelndes Gesetz, das Verfassungsgrund-Sätzen widerstreitet, nichtig ist, daß der von einer solchen gesetzlichen Regelung Betroffene aber nicht ohne weiteres eine Entschädigung auBArt. 14 GG verlangen kann, sondern erst dann und in dem Maße, wie er im Rahmen des Vollzuges eines solchen - ungültigen -Gesetzes von einem Enteignungstatbestand betroffen worden ist, er mit anderen Worten einen enteignungs-gleiohen Eingriff und damit eine als Enteignung zu wertende Eigentumsbeeinträchtigung hat hinnehmen müssen (vgl. Eine Entschädigungspflicht auf der Grundlage des Art. 14 GG kann aber nicht auf die Fälle, daß durch den Vollzug eines ungültigen Regelungsgesetzes (Art« 14 Abs. 1 Satz 2 GG) ein Enteignungstatbestand gegenüber einem Betroffenen verwirklicht worden ist, beschränkt werden. kann auch in den Fällen, in denen die gesetzliche Regelung eine Interessenabgrenzung im Bereich des Privatrechts vornimmt, die mit Verfassungsgrundsätzen in Widerspruch steht, und der Betroffene infolge dieser - wegen ungenügender Entschädigungsregelung ungültigen -gesetzlichen Regelung eine Eigentumsbeeinträchtigung erfahren hat, ein Entschädigungsanspruch gegen den für diese Regelung verantwortlichen Staat nioht schlechthin ausgeschlossen sein« Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beeinträchtigung erst durch die besondere gesetzliche Regelung ermöglicht wurde, der Betroffene kraft dieser Gesetzesregelung zur Hinnahme dieser Beeinträchtigung gezwungen war und die "Opferlagen des Betroffenen insoweit mit derjenigen des von einer Enteignung Betroffenen vergleichbar ist, als die Beeinträchtigung - wenn sie unmittelbare Folge eines hoheitliohen Eingriffs wäre - nicht ohne Entschädigung bleiben würde« Das alles trifft in Fällen der hier vorliegenden Art zu: Dementsprechend muß hier der Staat, der für die unvollkommene und insoweit verfassungswidrige gesetzliohe Entschädigungsregelung, zu demindest für ihre Aufrechterhaltung auch naoh Inkrafttreten des Grundgesetzes verantwortlich ist, dem werden, während für die vorhergehende Zeit eine Verfassungswidrigkeit der als grundgesetzwidrig zu wertenden gesetzlichen Regelung nicht angenommen werden kann« Denn unter der Geltung des Art« 153 WeimVerf konnte der Reichsgesetzgeber - und auf den kraft Reichsrechts der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Gebieten der Landesgesetzgeber - den Inhalt und die Schranken des Eigentums allgemein regeln, ohne dabei durch eine Entschädigungspflicht behindert zu sein. Für die durch diese Maßnahmen etwa entstandenen Schäden kann der Kläger nach dem zuvor Gesagten eine Entschädigung mithin nicht verlangen.

Zitierte Normen: Art. 14 GG § 106 ALR Art. 14 GG § 1004 BGB Art. 14 GG § 912 BGB § 116 BBauG Art. 14 GG § 97 ZPO
GrundstückStaatGrundeigentumGrundeigentümerGrundeigentümersEingriffFallKlägerRegelung

Volltext der Entscheidung

0401 068
TTI ZR 1
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
16. Februar 1970 Schorm Justizangestellter
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
16/68
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Franz-Josef
 Straße SP/JI»
- s-
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land Nordrhein-Westfal vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr,
e n ,
Mittelstand
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5* Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines Hausgrundstücks in EflIB-StflH (Grundbuch von Freisenbruch Band 25 Blatt 809). Das Grundstück liegt über dem Abbaubereich von zwei Steinkohlenbergwerken, deren Grubenfelder sowohl eine horizontale als auch eine vertikale Markscheide haben. Das oberflächennahe Geviertfeld ’’Eintracht über der Eintrachter Erbstollensohle” gehört der Gewerkschaft Eintracht. Es reicht bis in eine Teufe von ca. 60 m und hat mit dem darunterliegenden Geviertfeld ’’Eintracht Tiefbau”, das bis in die ewige Teufe reicht, eine horizontale Markscheide. Das Feld ’’Eintracht Tiefbau”
 
besteht als solches nicht mehr. Es wurde im Jahre 1961 Teil des Steinkohlenbergwerks KaUBBft der Firma EfliBD Steinkohlenbergwerke AG. Das Bergwerkseigentum an dem Feld "Eintracht über der Eintrachter ErbstollensohleM wurde der Gewerkschaft Eintracht vor 1857 verliehen. Diese stellte tagesnahe Grubenabbaue bis zu 25 m Tiefe her. Der letzte Repräsentant ist 1901 verstorben. Schon vorher hatte die Gewerkschaft den Abbau eingestellt. Vermögen besitzt sie nicht mehr.
Der Kläger erwarb das Grundstück einschließlich aller Bergschädenansprüche im Jahre 1961. Er ließ die damals vorhandenen Gebäude und Anlagen abreißen und auf dem Grundstück ein 8-geschossiges Punkthaus,
5 Wohn- und Geschäftshäuser sowie eine größere Anzahl Garagen errichten.
Vor Beginn der Bauarbeiten holte der Kläger ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit und den Umfang von Sicherungsmaßnahmen zur Verhütung von Bergschäden an dem Bauvorhaben ein. Der Sachverständige hielt es u.a. für notwendig, Erkundungsbohrungen in eine Tiefe von 15 bis 30 m zur Feststellung von Hohlräumen, Klüften, Auflockerungen und dergleichen vorzunehmen und festgestellte Hohlräume und Lockerungszonen durch Einpressungen auszufüllen. Der Kläger ließ diese Arbeiten mit einem Kostenaufwand von insgesamt 85 152,73 DM ausführen.
f
 
Der Kläger behauptet, diese Unkosten seien allein durch den Steinkohlenabbau verursacht worden, den die Gewerkschaft Eintracht betrieben habe,
 Kenntnis von der Notwendigkeit einer Bergsicherung infolge des oberflächennahen Abbaues sowie Aufschluß über die Gerechtsamsverhältnisse unter seinem Grundstück habe er erst im Mai 1965 durch ein Gutachten erhalten. Den Anspruch aus § 148 des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (PrBergG) könne er angesichts der Vermögenslosigkeit der Gewerkschaft Eintracht nicht realisieren.
Der Kläger vertritt die Auffassung, der ihm entstandene Schaden, den die Gewerkschaft Eintracht nicht mehr ersetzen könne, sei eine Folge von Enteignungsakten und deshalb sei das beklagte Land ihm zur Entschädigung verpflichtet. Diese Verpflichtung bestehe auch dann, wenn der Schaden durch den Kohlenabbau seitens der	Steinkohlenbergwerke	AG
mitverursacht worden sei.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger einen Teilbetrag seines Schadens ersetzt, und er hat vor dem Landgericht beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 16 000 DM zu verurteilen.
Das beklagte Land, das um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber geltend gemacht: Der Kläger müsse sich wegen seines Schadens an die EflBB Steinkohlenbergwerke AG halten, da die Beeinträchtigung seines Grundstücks durch den Abbau im
 
Grubenfeld "Eintracht Tiefbau" zu demindest mitverursacht worden sei. Eine subsidiäre Haftung des Staates komme nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch aus enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten seien nicht gegeben. Alle Ansprüche seien zudem verjährt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im einzelnen ausgeführt: Der Anspruch des Klägers finde seine Grundlage in Art. 14 GG. Eine Mitverursachung des Schadens durch die EflBBi Steinkohlenbergwerke AG komme nicht in Betracht, da der Kläger nur die Aufwendungen geltend mache, die er für die Erkundungsbohrungen und für die Verfüllung des Vorgefundenen Stollens im Bereich des Grubenfeldes der Gewerkschaft Eintracht gemacht habe.
Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt und noch folgendes vorgetragen:
Die Gewerkschaft Eintracht habe unter dem Grundstück des Klägers überhaupt keine Kohle abgebaut, sondern nur Strecken ausgefahren. Auch außer der Gewerkschaft Eintracht Tiefbau hätten noch weitere Zechen durch ihren Abbau auf das Grundstück des Klägers eingetirftfdfct.
Der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt, mit der er Zinsen in Höhe von 4 # seit Klage Zustellung (24. Oktober 1966) von dem Betrage der Klagesumme verlangt•
Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen.
I

6
>
/
/
Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 16 000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Oktober 1966. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Zur Begründung seiner die Klage abweisenden Entscheidung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
1• Eine Entschädigungsverpflichtung des beklagten Landes nach § 148 PrBergG scheide aus, da das Land nicht Besitzer der Bergwerke sei, die auf das Grundstück des Klägers schädigend eingewirkt haben sollen. Die genannte Vorschrift könne auf den vorliegenden Sachverhalt auch nicht ausdehnend angewandt werden, weil ein rechtsähnlicher Tatbestand nicht gegeben sei.
2. Aus enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten sei ein Entschädigungsanspruch ebenfalls nicht begründet. Der Staat Preußen oder das Land Nordrhein-Westfalen als Rechtsund Punktionsnachfolger des
 
Landes Preußen hätten nicht in enteignender Weise in das Grundeigentum des Klägers oder seines Rechtsvorgängers eingegriffen.
Auf die Frage, ob durch die Einführung des § 1 PrBergG (Beschränkung der Verfügungsgewalt des Grundeigentümers über Bodenschätze) in das Eigentum des Klägers oder seines Vorgängers eingegriffen worden sei, komme es nicht an; denn der Kläger verlange keinen Ersatz des Wertes der unter seinem Grundstück abgebauten Kohle.
Aber auch durch die Verleihung des Bergwerkseigentums an die Bergwerksgesellschaft Eintracht sei in das Grundeigentum nicht in enteignender Weise eingegriffen worden. Zwar sei naoh Verleihung des Bergwerkseigentums der Grundstückseigentümer verpflichtet, den Bergbau unter seinem Grundstück zu dulden. Diese Duldungspflioht sei dem Grundeigentümer auoh schon vor Inkrafttreten des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes auferlegt gewesen. Sie lasse die Verleihung des Bergwerkseigentums als einen nicht geringen Eingriff in die Rechte des Grundeigentümers erscheinen und eröffne die Möglichkeit, den Grundeigentümer rechtmäßig zu schädigen. Indes sei zu bedenken: Durch den Verwaltungsakt, den die Verleihung darstelle und der das Bergwerkseigentum begründe, werde das Grundeigentum weder in seiner sachlichen Substanz noch in seinen Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten in irgendeiner Weise unmittelbar beeinträchtigt. Erst wenn der Bergwerkseigentümer von seinen Rechten Gebrauch mache
n
/
 
und wenn er mit dem Bergwerksbetrieb beginne, könne es unter Umständen zu Schäden am Grundeigentum und damit zu Beeinträchtigungen der Rechte des Grundeigentümers kommen. Es reiche indes für die Annahme eines Eingriffs im enteignungsrechtlichen Sinne nicht aus, daß eine hoheitliche Maßnahme nur mittelbare Auswirkungen auf das Grundeigentum zur Folge habe. Vielmehr müßten die Einwirkungen unmittelbare Folge der hoheitlichen Tätigkeit sein. Der Bergschaden sei aber nicht unmittelbare Folge der Verleihung von Bergwerkseigentum, sondern werde durch die privatwirtschaftliche Nutzung des Bergwerkseigentums hervorgerufen. Der Grundeigentümer müsse zwar durch den Bergwerksbetrieb verursachte bergbauliche Einwirkungen auf sein Grundstück dulden und müsse sogar Schäden an seinem Grundstück hinnehmen. Insbesondere sei er nicht berechtigt, sich gegen die Einwirkungen des Bergbaues mit den Abwehr- und Unterlassungsansprüchen aus den §§ 903» 1004 BGB zur Wehr zu setzen. Aber gerade als Ersatz für den Verlust dieser Ansprüche werde ihm vom Gesetz ein Schadensersatzanspruch gegen den Bergwerksbesitzer zugebilligt. Diese auf den Vorschriften der §§ 54 und 148 PrBergG beruhende Regelung der rechtlichen Beziehungen zwischen Bergwerkseigentümer und Grundeigentum sei genereller Art und als abschließende Regelung anzusehen. Durch die Verleihung des Bergwerkseigenturns finde eine weitere Ausgestaltung dieser Regelung nicht statt.
Auch aus diesem Grunde sei die Verleihung des Bergwerkseigentums kein Eingriff im enteignungsreohtlichen Sinne.
 
Allerdings habe die Rechtsprechung (BGHZ 23, 157, 169) bestimmte Rückwirkungen als zur Entschädigung verpflichtende Eingriffe angesehen, und zwar, wenn eine einen Bürger begünstigende Maßnahme einen anderen beeinträchtige und der eigentliche Schaden durch die Handlungen des Begünstigten entstanden sei. Dem liege der Gedanke zugrunde, daß die Lage für den Betroffenen ähnlich sei, wie wenn der Staat selbst handele. Die Situation, in der sich der Grundstückseigentümer nach der Verleihung des Bergwerkseigentums an einen Dritten befinde, sei den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen vergleichbar. Ein enteignender Eingriff sei aber deswegen nicht gegeben, weil die Beeinträchtigungen, aus denen Ersatzansprüche hergeleitet würden, auf rein privatrechtlicher Ebene geschehen seien. Es handele sich bei der gesetzlichen Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Bergwerks- und Grundeigentum um eine gesetzgeberische Gestaltung der Privatrechtsordnung im Sinne einer Begrenzung und Inhaltsbestimmung des Grundeigentums, zu der der Gesetzgeber berechtigt sei. Der Wesensgehalt des Grundeigentums werde durch die Regelungen des Berggesetzes nicht angetastet. Die Entschädigungspflicht aus §148 PrBergG sorge für einen im Verhältnis zu dem Grundeigentum vernünftigen Abbau durch die Bergwerkseigentümer. Das Übermaßverbot sei damit beachtet und den Anforderungen der Verfassung sei mit dieser Vorschrift genügt. Auch wenn in einem einzelnen Fall Ersatz nicht verlangt werden könne, weil ein Haftender nicht mehr vorhanden oder nicht zahlungsfähig sei, könne nicht gesagt werden, daß das Berggesetz die Entschädigung nicht ausreichend geregelt habe.
10	-
Da es sonach an einem enteignenden Eingriff fehle, könne dahinstehen, ob der Anspruch aus enteignendem Eingriff auf den Kläger mitübertragen sei, ob er und der Bergschadenanspruch bei Klageerhebung verjährt gewesen seien und ob der Anspruch den Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes unterfalle.
II.
Die Revision kann im Ergebnis keinen Erfolg
 haben.
Der vorliegende Rechtsstreit führt im Rahmen des Bergrechts in die grundsätzliche Problematik des Verhältnisses zwischen Staat, Grundeigentümer und Bergbautreibenden (Bergbauinteressenten).
Es entspricht einer im deutschen Rechtsgebiet in Jahrhunderten gefestigten Rechtsauffassung, daß das Grundeigentum (Oberflächeneigentum) die unter der Oberfläche im Erdinnern ruhenden Bodenschätze (Mineralien) - zu demindest insoweit, wie ihre Gewinnung bergbauliche Maßnahmen erfordert und sie nicht ohne weiteres an der Erdoberfläche gewonnen werden können - nicht mitumfaßte, mithin der Grundeigentümer nicht auch ohne weiteres Eigentümer der unter der ihm gehörenden Erdoberfläche ruhenden Mineralien war ( vgl. dazu u.a. die
11
 Nachweise hei Golcher, Bergwerkseigentum und Grundeigentum, 1969 unter V S. 37 ff). Den Rechtsgrund dafür, daß die in diesem Zusammenhang interessierenden Mineralien seit alters her dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers entzogen sind, hot in den hier in Betracht kommenden Gehietshereichen das Bergregal. Dieses Bergregal - das zunächst dem deutschen Kaiser zustand, aber schon bald auf die einzelnen Landesherren überging (Isay, Allgemeines Berggesetz 1919, Einl. A 2 S. 62 ff; Arndt, ZfB 37, 65/6) - umfaßte als volles Okkupations- und Verfügungsrecht über die ihm unterliegenden Mineralien neben dem Recht, selbst bestimmte Vorkommen von Mineralien auszubeuten, auch das Recht, dritten Personen die Ausbeutung zu überlassen (zu dem Vorstehenden: §§ 22, 24, 26 II 14,
§ 106 II 16 ALR; Isay aaO S. 63; Herr, ZfB 106, 54,
56 ff; Krautschneider, ZfB 99, 166; Westhoff-Schlüter, ZfB 50, 33; dieselben, Berggesetz, 2. Aufl. Anm. 1 zu § 250; Kremer, Der Einfluß des grundgesetzlichen Eigentumsshutzes auf das Allgemeine Berggesetz, Diss. 1958, S. 3/4; Schönbauer, Beiträge zur Geschichte des Bergrechts, 1929, S. 179 ff; Urteil des RG vom 19* November 1887 in Daubenspeck, Bergrechtliche Entscheidungen des Reichsgerichts 1879 bis 1892 S. 6/8).
Ferner entsprach der deutschen Rechtsauffassung seit langem der Grundsatz der Bergbaufreiheit, der zunächst lediglich bedeutete, daß die Befugnis zu dem Bergbau allein von der Ermächtigung oder Erlaubnis des
12	-
Regalinhabers abhing, jedoch von dem Willen des Grundeigentümers völlig unabhängig war (Isay aaO S. 64; Krautschneider aaO S. 167; Kremer aaO S. 5/6). Diese Bergbaufreiheit wurde im Laufe der Zeit immer mehr in der Richtung auf einen Anspruch des "Finders" auf Verleihung des Rechts zu dem Abbau ausgeweitet; so insbesondere in § 154 II 16 ALR, wonach der erste Finder befugt war, "zu verlangen, daß ihm der Bau auf das entdeckte Werk, innerhalb eines gewissen Distrikts, vorzüglich vor allen anderen, verliehen werde”.
Das Preußische Allgemeine Berggesetz hat das Bergregal aufgehoben und dem Staat zunächst lediglich ein reines Hoheitsrecht zugewiesen, das sich in der Verleihung des Bergwerkseigentums und der Beaufsichtigung der Betriebe erschöpfte (Motive 1862, S. 10, 11,
 13; Isay aaO; Krautschneider aaO S. 168). An dem Grundsatz der rechtlichen Trennung von Eigentum an dem Grund und Boden und den unter seiner Oberfläche ruhenden Mineralien hielt das Preußische Allgemeine Berggesetz (§ 1) fest und es verwirklichte auch in eindeutigerer Form als das Allgemeine Landrecht den Grundsatz der Bergbaufreiheit, indem es jedermann das Schürfen gestattete (§ 3) und für den Muter einen Rechts anspruch auf Verleihung des Bergwerkseigentums an einem bestimmten Felde begründete (§ 22).
Das Allgemeine Berggesetz verfolgte insbesondere mit der Aufgabe des Bergregals und der weiteren Verwirklichung des Prinzips der Bergbaufreiheit ebenso wie die schon vorangegangene neuere preußische Berggesetzgebung vornehmlich das Ziel, den privaten Bergbau
13	-
von der staatlichen Bevormundung zu befreien und zu einem Industriezweig zu erheben, der seine privatrechtlichen Interessen selbständig wahrnehmen sollte, während der Staat sich auf eine formale Ordnungsfunction in Gestalt einer allgemeinen Aufsicht, insonderheit unter polizeilichen Gesichtspunkten beschränken wollte (Motive 1862 S. 6, 10 ff; Westermann, ZfB 106,
122, 126, 128). In der Folgezeit kam es im Zuge rascher wirtschaftlicher und technischer Entwicklung des Bergbauwesens zu bedeutenden wirtschaftlichen Zusammenschlüssen. Um der daraus sich ergebenden, die Allgemeininteressen empfindlich berührenden Gefahr allzustarker wirtschaftlicher Konzentration in der Bergbauindustrie zu begegnen, wurde durch das Änderungsgesetz vom 5. Juli 1905 (GS S. 265) - sogenannte lex Gamp - zunächst eine zweijährige Mutungssperre eingeführt (vgl. dazu Westhoff-Schlüter, Berggesetz,
2. Aufl. S. 567 ff). Durch das Änderungsgesetz vom 18. Juni 1907 (GS S. 119) wurde dann in dem neugefaßten und später nochmals durch Gesetz vom 24. September 1937 (GS S. 93) abgeänderten § 2 PrBergG für einige Mineralien, insbesondere für die Steinkohle ein staatlicher Vorbehalt in der Form des sogenannten unechten Staatsvorbehalts eingeführt. Dieser nunmehr in § 2 PrBergG normierte Vorbehalt führt zwar nicht zu dem Bergregal zurück und begründet auch nicht, wie der sogenannte echte Staatsvorbehalt, unmittelbar kraft Gesetzes das Bergbaurecht für den Staat, bedeutet also nichteinen unmittelbaren Zugriff des Staates auf die Steinkohle. Vielmehr bleibt es auch unter der Geltung dieses Staats* Vorbehalts dabei, daß das Bergwerkseigentum, und zwar
 
/
auch das des Staates nur durch Verleihung (siehe § 38 h PrBergG) erworben werden kann. Es wird mithin an der Struktur des Bergwerkseigentums nichts geändert und das durch Verleihung erworbene staatliche Bergwerkseigentum ist wie anderes Bergwerkseigentum ein privates Recht in der Hand des Staates. Jedoch schließt der Staatsvorbehalt andere von dem Zugriff auf die Steinkohle aus und begründet praktisch ein Schürf- und Mutungsvorrecht für den Staat. Diesem steht es frei, ob er - für bestimmte Felder - die Verleihung des Bergwerkseigentums beantragen und ob er gegebenenfalls das Bergwerk auf eigene Rechnung betreiben oder - gemäß § 2 Abs. 2 PrBergG - die Ausbeutung einem Dritten übertragen will (vgl. dazu Isay aaO S. 68; Westermann ZfB 106, 122/6; Krautschneider ZfB 99» 168, 170). Es besteht mithin kein Rechtsanspruch mehr auf Verleihung des Bergwerkseigentums, auf Erteilung der Erlaubnis zur Aufsuchung und Gewinnung der unter den Staatsvorbehalt fallenden Mineralien; vielmehr steht die Erteilung dieser Erlaubnis im Ermessen des Staates (Miesbach Anm. 1 zu § 22 PrBergG; Westermann aaO S. 127)«
Im Verhältnis des Bergbaues zu dem Grundeigentum ist es bei der Grundkonzeption geblieben, die das Allgemeine Berggesetz sich von Anfang an zu eigen gemacht hatte und die im wesentlichen auch mit der bereits vorher - im Preußischen Allgemeinen Landrecht - vorgesehenen Regelung übereinstimmte. Dieses Verhältnis ist dadurch gekennzeichnet, daß die Gewinnung der Bodenschätze für wichtiger als die Ausnutzung der entsprechenden Erdoberfläche angesehen und dementsprechend
15 -
den Interessen des Bergbaues der eindeutige Vorrang vor denen des Grundeigentums eingeräumt worden ist und das Grundeigentum in der Regel dem Bergbau weichen muß (Arndt, Allgemeines Berggesetz, ö. Aufl. Vorbemerkungen vor §§ 135 ff; Isay II Vorbemerkung II vor § 135; Vowinckel, ZfB 108, 261, 273). Das kommt sinnfällig und insbesondere in folgenden gesetzlichen Regelungen zu dem Ausdruck: Die durch Hoheitsakt verliehene Befugnis zu dem Aufsuchen und zur Gewinnung des in der Verleihungsurkunde genannten Minerals wird als "Bergwerkseigentum" (§§ 50, 54 PrBergG) begrifflich dem sachenrechtlichen (Grund-)Eigentum gleichgestellt (vgl. Westermann, aaO S. 129 ff; Vowinckel, aaO S. 274 ff) und der Bergwerkseigentümer hat das Recht, alle zur Ausübung seiner Befugnisse in seinem Feld "erforderlichen Vorrichtungen unter und über Tage zu treffen". Aus dieser so gestalteten Rechtsstellung des Bergwerkseigentümers folgt für den Grundeigentümer, daß dieser gehalten ist, dem Bergwerksbesitzer Grundstücke, die er für die Ausbeutung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung der Mineralien benötigt, "abzutreten" (§§ 135 ff). Der Grundeigentümer ist ferner verpflichtet, zu dulden, daß seinem Grundstück und (oder) dessen "Zubehörungen" durch den Bergbaubetrieb Schäden - gegebenenfalls bis zur völligen Entwertung und Vernichtung (u.a. RGZ 98, 79) - zugefügt werden, und ist insoweit auf einen Entschädigungsanspruch gegen den Bergwerksbesitzer (zu diesem Begriff vgl. BGIIZ 52, 259) angewiesen. Damit ist ihm u.a. das Recht genommen, von dem Bergwerksbesitzer Unterlassung
 
<?
der schädigenden bergbaulichen Maßnahmen zu verlangen.
Das Grundeigentum wird mithin durch diese Befugnisse, die sich kraft der getroffenen gesetzlichen Regelung aus dem Bergwerkseigentum ergeben, nämlich Grundabtretung verlangen und den Bergbau auch mit der Folge der - vorausgesehenen oder nicht vorausgesehenen, verschuldeten oder nichtverschuldeten - Schädigung des Oberflächeneigentums betreiben zu dürfen, ganz erheblich zugunsten des Bergwerkseigentums beschränkt (BGHZ 27, 149, 155).
Die das Verhältnis von Bergwerkseigentum zu Grundeigentum bestimmenden Vorschriften des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes sind im Lichte des Verfassungsrechts als Inhalt und Schranken des Eigentums regelnde Gesetzesbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu werten. Denn die gesetzlichen Inhaltsund Schrankenbestimmungen für das Eigentum nach Maßgabe der genannten Verfassungsbestimmung sind nicht beschränkt auf die Bestimmung von Eigentumsinhalt und -schranken im Verhältnis des Eigentümers zur öffentlichen Hand, so daß von ihnen nicht nur dann gesprochen werden kann, wenn es um öffentlich-rechtliche Eigentums schranken und -beSchränkungen geht. Vielmehr gehören zu den gesetzlichen Inhaltsund Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 GG auch die gesetzlichen Vorschriften, die die Rechtskreise der einzelnen Eigentümer gegeneinander oder die der Eigentümer gegen sonstige Privatpersonen abstecken, wie etwa die nachbar-rechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, die Bestimmungen über den Erwerb und den Verlust von Eigentum und
-17-
sonstigen Sachenrechten u.a.m. (vgl. dazu Urteil vom 24. Februar 1964 - III ZR 224/62 S. 15/16 = LM Nr. 4 zu BayAG BGB und vom 22. Mai 1967 - III ZR 124/66 =BGHZ 48, 46, 50).
Der - einfache - Gesetzgeber ist jedoch in der für ihn normierten Regelungsbefugnis nach Art. 14 Abs.1 Satz 2 GG nicht völlig frei. Er ist im Gegenteil nicht nur durch die Substanzgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG gebunden, sondern es ist darüber hinaus "selbstverständlich, daß jede gesetzliche Inhaltsund Schrankenbestimmung sowohl die grundlegende Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums ... zu beachten hat als auch mit allen übrigen Verfassungsnormen in Einklang stehen muß, also insbesondere dem Gleichheitssatz, dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und den Prinzipien der Rechtsund Sozialstaatlichkeit" (BVerfGE 14, 263» 278). Auch darf der Gesetzgeber "Inhalt und Schranken des Eigentums nicht in einer Weise bestimmen, die grob sachwidrig ist und in die Interessen der Beteiligten ohne Grund oder übermäßig eingreift" (BVerfGE 18, 121, 132). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in dem Sinne zu wahren, daß die das Eigentum bindenden und beschränkenden gesetzlichen Regelungen nicht weitergehen dürfen als der sachliche Grund, der zu der Bindung und Beschränkung führt und sie als solche rechtfertigt, dies erfordert (vgl. u.a. BVerfGE 21,
 73, 86 sowie bereits BGHZ 6, 270, 279)*
An diesen Grundsätzen gemessen, kann die Regelung des Verhältnisses zwischen Bergbau auf der einen und
 Grundeigentum auf der anderen Seite, wie der Gesetzgeber sie im allgemeinen Berggesetz vorgenommen hat, nicht in allen Stücken als verfassungsmäßig gebilligt werden.
Der Bergbau hat unzweifelhaft eine große allgemeine volkswirtschaftliche Bedeutung und das Wohl der Allgemeinheit rechtfertigt nicht nur, sondern gebietet geradezu, der im Allgemeininteresse liegenden Gewinnung und Verwertung der Bodenschätze und insbesondere auch der Steinkohle bis zu einem gewissen Grad den Vorrang vor den Interessen der von dem Bergbau betroffenen Grundeigentümer einzuräumen. Im Rahmen der Sozialpflichtigkeit allen Eigentums sind deshalb grundsätzlich keine Bedenken dagegen zu erheben, daß das Gesetz dae Abbaurecht des Bergwerkseigentümers gegenüber dem Grundeigentum in der Weise abgegrenzt hat, daß der Grundeigentümer - abgesehen von seiner Verpflichtung zur Grundabtretung -die bergbaulichen Einwirkungen, selbst wenn diese Einwirkungen nicht ohne Schädigung des Grundeigentums vorgenommen werden können, dulden muß, dem Bergbau mithin insoweit eine Vorzugs Stellung eingeräumt wird. Diese Abgrenzung der beiderseitigen Rechtspositionen zu Lasten des Grundeigentümers, die diesem u.a. den für ihn sonst gemäß § 1004 BGB gegebenen Anspruch auf Unterlassung des sein Grundeigentum schädigenden Bergbaubetriebes nimmt und ihm eine weitgehende Duldungspflicht auferlegt, kann jedoch nur dann als sachgerecht und im Lichte des Art. 14 GG erträglich erachtet werden, wenn die tiefgreifende Belastung des Grundeigentums zugunsten des - privaten und mit Gewinnstreben betriebenen -
 
Bergbaus durch eine umfassende Entschädigung des Grundeigentümers ausgeglichen wird. Dabei braucht in diesem Pall der Präge nicht nachgegangen zu werden, ob die gesetzliche Entschädigungsregelung (§ 148 PrBergG) insoweit Bedenken begegnen mufi, als nur wegen Schäden, die am Grundeigentum selbst und seinen "Zubehörungen" entstehen, eine besondere bergrechtliche Entschädigung vorgeschrieben ist. Denn in vorliegendem Rechtsstreit geht es ausschließlich um Schäden am Grundstück selbst.
Der Mangel der gesetzlichen Entschädigungsregelung zeigt sich hier, weil vom Gesetz nicht Vorsorge dafür getroffen worden ist, daß der durch den Bergbau an seinem Grundstück geschädigte Eigentümer seine Entsohädigungsforderung auch dann realisieren kann, wenn im Zeitpunkt des Schadenseintritts der ersatzpflichtige Bergwerksbesitzer nicht mehr zahlungsfähig oder gar ganz weggefallen ist. Eine solche Sicherung der Entschädigungsansprüche des Grundeigentümers wäre in der Weise denkbar gewesen, daß das Gesetz die staatliche Aufsicht auch auf die Wirtschaftsführung der Bergbaubetriebe erstreckt und allgemein oder zu demindest unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Gefährdung zu erwartender Entschädigungsansprüche ausreichende Sicherheitsleistungen vorgesehen hätte, wie sie beispielsweise in Art. 158 Abs. 2 des Berggesetzes von Sachsen-Meiningen vom 17* April 1868 und unter gewissen Voraussetzungen auch in § 211 des Berggesetzes von Saohsen-Weimar-Eisenach vom 1. März 1905 sowie in § 158 Abs. 2 des Berggesetzes von Schwarzburg-Rudolstadt vom 20. März 1894 und in § 159 des
 
Berggesetzes für Schwarzburg-Sondershausen vom 6. März 1894 normiert waren (abgedruckt bei Heinemann-Pinkerneil, Handbuoh des deutschen Bergwesens, S. 983 ff 1015 ff, 1067 ff und 1098 ff). Auch hätten die Interessen der Grundeigentümer durch eine gesetzliche Verpflichtung der Bergwerksbesitzer zur Bildung einer besonderen Versicherungsgesellschaft oder auch durch die Bildung eines besonderen Ponds (Bergschädenkasse), aus der gegen den in erster Linie ersatzpflichtigen Bergwerksbesitzer nicht mehr durchsetzbare Entschädigungsansprüche zu befriedigen wären (vgl. etwa die Regelung in §§ 357 bis 359 des Sächsischen Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910 - GVB1 217 und dazu Prescher, Das Sächsische Bergschädenrecht,
i
Diss. 1930, S. 66 ff) gewahrt werden können. Tatsächlich aber läßt die Regelung im Preußischen Allgemeinen
i
Berggesetz insoweit die Interessen des Grundeigentümers gänzlich außer Betracht. Zwar wird das Bergwerkseigentum und damit die Abbauberechtigung erst durch besondere staatliche Verleihung erworben. Aber hinsichtlich der Ausübung der Abbaubereohtigung begnügt sich das Gesetz mit einer Betriebsüberwaohung in der besonderen Form des Betriebsplanverfahrens gemäß § 67 ff und der bergpolizeilichen Aufsicht nach Maßgabe der §§ 196 ff. Sie sieht aber in keiner Weise eine Aufsicht in Richtung auf die wirtschaftliche Führung des Betriebs im Bliok auf die Interessen der Oberflächerieigentümer, insbesondere nicht eine Sicherung der Grundeigentümer wegen der ihnen erwachsenden Entschädigungsforderungen für Bergschäden vor.
21
Diese Gesamtregelung, die auf der einen Seite dem Grundeigentümer u.a. die Verpflichtung zur Duldung des sein Grundeigentum schädigenden Bergbaus auferlegt und ihm jeden Anspruch auf Unterlassung oder auch nur auf Vornahme besonderer Maßnahmen zur Verhinderung von Bergschäden versagt (vgl. u.a. Oppenhoff, Das Allgemeine Berggesetz, 1870, Fußn. 846; Strohn, ZfB 7,
99, 109 /"für ALR_7, 111 /"für PrBergG ohne seine Realisierbarkeit auch im Fall einer Zahlungsunfähigkeit oder eines Wegfalles des in erster Linie entschädigungspflichtigen Bergwerksbesitzers sicherzustellen, bedeutet eine im Rahmen einer sachgerechten Interessenabgrenzung nicht mehr zu rechtfertigende einseitige Belastung des Grundeigentums. Die jetzige gesetzliche Regelung kann mithin insoweit, als sie nicht Vorsorge für eine Realisierbarkeit der Ansprüche der Grundeigentümer auf Ersatz von Bergschäden auch für den Fall des Wegfalls oder der Zahlungsunfähigkeit des entschädigungs-pflichtigen Bergwerksbesitzers trifft, nicht mehr als eine zulässige gesetzliche Inhaltsund Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gewertet werden, da sie insoweit die Grundeigentümer ohne ausreichenden sachlichen Grund einseitig zugunsten der Bergbautreibenden belastet.
Diesem Ergebnis kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, durch die Normierung der Ersatzpflicht des Bergwerksbesitzers für die Schäden am Grundeigentum seien die Interessen der Grundeigentümer ausreichend gewahrt, da die Rechtsordnung auch sonst einem Gläubiger
 
f
I
4.
zu demute, sloh damit abzufinden, daß sein Schuldner zahlungsunfähig sei oder er aus anderen Gründen seine Forderung nicht realisieren könne, insbesondere die Rechtsordnung auch in anderen Fällen, in denen sie Eingriffe in fremde Rechte gestatte, die entsprechende Ersatzforderung nicht in ihrer Realisierbarkeit gesichert habe (vgl. S. 35 ff des in dem Parallelverfahren Stadt Essen ./. Land Nordrhein-Westfalen - Ill ZR 169/68 - 13 0 415/66 LG Essen von dem beklagten Land vorgelegtmGutachtern des Prof. Dr. WeflBHHB und des Rechtsanwalts Dr. Sch^|0).
Die Regelung der Entsohädigungspflioht für Bergschäden weist in den insoweit entscheidenden Punkten gegenüber anderen in diesem Zusammenhang zu dem Vergleich herangezogenen Fällen (wie sie auoh von WeSHHIfe-SchflB aaO S. 35 ff angeführt werden) Besonderheiten auf: Soweit es um Sohädigungen durch unerlaubte Handlungen oder um solche im Rahmen der verschiedenartig ausgestalteten Gefährdungshaftung (Tierhalterhaftung, Halterhaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz, nach dem Luftverkehrsgesetz uaw.) geht, sind es Schädigungen, die die Rechtsordnung grundsätzlich vermieden wissen will, an deren Reohtswidrigkeit sie festhält, und die den Einzelnen gewissermaßen "schicksalhaft" treffen. Darüber hinaus ist in diesen Fällen die Durchsetzbarkeit der Ersatzansprüche weithin durch Pflichtversicherungen siohergestellt. Auoh dort, wo die Rechtsordnung von einem Betroffenen verlangt, Einwirkungen in seine Reohte zu dulden (z.B. Überbau
 
 Z"”§ 912 BGB J, Notweg 917 BGB_7 und Notstand £“% 904 BGBJ usw.), geht es um Schädigungstatbestände, deren Verwirklichung das Gesetz nicht will. Zudem sieht das Gesetz heim Überbau und beim Notweg eine Sicherstellung der Entschädigungsansprüche der Betroffenen in besonderer Weise vor (§ 9H, 917 Abs. 2 BGB). Insoweit liegen die Dinge im Verhältnis Bergbau-Grundeigentum entscheidend anders. Der Bergbauinteressent, dem durch besondere Verleihung die Abbauberechtigung (Bergwerkseigentum) zugesprochen wird, wird mit dieser Verleihung von der Rechtsordnung befugt, alle zu dem Auf suchen und zur Gewinnung der in Betracht kommenden Mineralien erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Befugnis erfährt keine Einschränkung unter dem Gesichtspunkt der Bergschädenverursachung. Vielmehr bleiben diese Maßnahmen selbst dann zulässig, wenn mit Sicherheit mit dem Auftreten von Bergschäden als Folge der bergbaulichen Maßnahmen zu rechnen ist. Mit der Verleihung des Berg-werkseigentums für bestimmte Felder werden die in Betracht kommenden Grundeigentümer mithin von der Rechtsordnung in die ungewöhnliche Lage versetzt, bewußt und planmäßig getroffene Maßnahmen hinnehmen und dulden zu müssen, die mit Sicherheit zu einer Schädigung ihres Eigentums führen.
Bei dem zu dem Vergleich sich in besonderem Maße anbietenden Fall der in § 26 GewO getroffenen Entschädigungsregelung gegenüber Einwirkungen, die von mit besonderer Genehmigung errichteten Anlagen ausgehen,
-24-
ist dem Betroffenen - anders als dem Grundeigentümer gegenüber dem Bergbautreibenden - ein Anspruch 11 auf Herstellung von Einrichtungen, welche die benachteiligende Wirkung ausschlieBen11, gewährt und nur da, "wo solche Einrichtungen untunlich oder mit einem gehörigen Betrieb des Gewerbes unvereinbar sind”, ist der benachbarte Grundeigentümer auf einen Anspruch auf Schadloshaltung beschränkte Zudem treten in diesem Fall die benachteiligenden Einwirkungen nur bei in Betrieb befindlichen Anlagen auf und in aller Regel wird von dem Betriebsinhaber, solange er seinen Betrieb aufreohterhalten kann, auch Entschädigung erlangt werden können. Hingegen treten Bergschäden vielfach erst naoh Einstellung des Bergbaubetriebes in Erscheinung und gerade um solohe Fälle handelt es sieh durohweg, wenn der Ersatzanspruch gegen den Bergwerksbesitzer nicht mehr durohgesetzt werden kann.
Jedenfalls ist unter den hier entscheidenden Gesichtspunkten ein mit der Stellung des Grundeigentümers im Bliok auf die Bergschäden wirklich vergleichbarer Fall gesetzlicher Interessenabgrenzung nicht ersichtlich. Selbst wenn ein solcher Fall in der Rechtsordnung sich fände, würde das nicht gegen das hier gewonnene Ergebnis sprechen, sondern könnte lediglich dazu führen, auch diese vergleichbare Regelung als dem Grundgesetz widerstreitend zu werten.
Die Lage des Grundeigentümers ist in diesem Zusammenhang weithin vergleichbar mit den Fällen, in
-25-
denen die Rechtsordnung Eingriffe von hoher Hand, etwa im Rahmen des - früheren - Reichsleistungsgesetzes und des Bundesleistungsgesetzes sowie der sonstigen Enteignungsgesetze, regelt: soweit derartige Eingriffe von hoher Hand zugunsten Privater erfolgen, ist die Realisierbarkeit der Ersatz- oder Entschädigungsforderung des Betroffenen anders als bei der Entschädigungsforderung des bergbaugeschädigten Grundeigentümers durchweg auf verschiedene Weise gewährleistet. So war in § 26 Abs. 4 RLG bestimmt, dafi im Fall der Inanspruchnahme einer Leistung für einen Dritten der Leistungspfliohtige den Vergütungsoder Entschädigungsbetrag u.a. dann unmittelbar von der Bedarfsstelle ersetzt verlangen konnte, wenn der Dritte den Betrag nicht innerhalb von zwei Wpchen nach Festsetzung bezahlt hatte. In ähnlicher Weise ist in § 34 BLG bestimmt, daß dann, wenn die Anforderungsbehörde einen anderen als einen Bedarfsträger zu dem Leistungsempfänger bestimmt hat und dieser seine Verbindlichkeiten nicht binnen sechs Wochen nach ihrer Fälligkeit erfüllt, der Bedarfsträger für die Erfüllung der Verbindlichkeiten haftet. Nach §§ 117,
165 BBauG ist - in gleicher Weise wie nach § 45 des früheren Baulandbeschaffungsgesetzes - die Ausführung des Enteignungsbeschlusses erst anzuordnen, wenn der durch die Enteignung Begünstigte die Entschädigung bezahlt oder zulässigerweise hinterlegt hat. Im Falle einer vorzeitigen Einweisung des Begünstigten in den Besitz des vom Enteignungsverfahren betroffenen Grundstücks ist die Einweisung auf Antrag des Eigentümers
 
oder des Inhabers eines sonstigen Rechts, das zu dem Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt, von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen (§ 116 Abs. 2 Satz 2 BBauG). Nach § 32 des Preußischen Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (GS S. 221) hat der Ausspruch der Grundstücksenteignung zur Voraussetzung, daß die Entschädigungs- oder Kautionssumme rechtsgültig gezahlt oder hinterlegt ist. Wenn Westermann-Schulte in ihrem Gutachten Seite 36/7 darauf hinweisen, daß bei der vorläufigen Besitzeinweisung (§6 des Preußischen Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922, GS S. 211) eine Sicherheitsleistung des Begünstigten nicht vorgesehen sei, wodurch für den Betroffenen nicht wiedergutzu demachende Schäden entstehen könnten, so ist demgegenüber darauf hinzuweisen, daß einmal der Betroffene Wiederaufhebung des Einweisungsbeschlusses verlangen kann, wenn der Begünstigte die Vergütung schuldhafterweise nicht alsbald zahlt. Zum andern aber ist in diesen Fällen, mag auch das Gesetz selbst eine Sicherheitsleistung nicht ausdrücklich vorsehen, doch der Regierungspräsident für befugt und unter Umständen für verpflichtet zu halten, die Besitzeinweisung, deren Anordnung in seinem Ermessen steht, von einer vorgängigen Sicherheitsleistung abhängig zu machen (vgl. Meyer-Thiel-Frohberg, Enteignung von Grundeigentum, 3* Aufl., Anm. 6 zu § 32 PrEnteigG).
Ein bedeutsamer Unterschied zwischen den zuvor genannten Fällen und dem des von einem Bergschaden
 
betroffenen Grundeigentümers ist gewiß nicht zu verkennen, daß es nämlich bei den zu dem Vergleich herangezogenen Tatbeständen um im Einzelfall gegen einen bestimmten Betroffenen gerichtete Maßnahmen von hoher Hand, um entschädigungspflichtige Eingriffe im Sinne einer unmittelbaren Eigentumsbeeinträchtigung geht.
Bas ist zwar bei dem durch einen - privaten - Bergbaubetrieb verursachten Bergschaden nicht der Fall. Jedoch hat der Staat mit der Erteilung der Erlaubnis zu dem Betrieb des Bergbaus auch zwangsläufig die Erlaubnis zur Verursachung von Bergschäden erteilt und der berggeschädigte Grundeigentümer hat zwar nicht eine Beeinträchtigung seines Eigentums durch - unmittelbaren -Eingriff von hoher Hand, wohl aber eine auf Grund besonderer staatlicher Verleihung erlaubte Beeinträchtigung seines Eigentums durch einen Britten hinnehmen müssen, ohne daß er ein Unterlassen dieser Schädigung oder auch nur Vorkehrungen gegen ihr Entstehen hätte verlangen können. Im Blick auf diese nOpferlagen ist mithin die Position des von einem Bergschaden betroffenen Grundeigentümers mit der eines von einem enteignenden (enteignungsgleichen) Eingriff Betroffenen durchaus vergleichbar.
Es kann nicht anerkannt werden, daß eine gesetzliche Regelung nur dann in ihrer Gültigkeit als Inhalts und Sohrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. H Abs. 1 Satz 2 GG in Frage gestellt werden könne wenn diese Regelung selbst oder die in ihrem Rahmen getroffenen Maßnahmen einen Ente ignungs tatbest and verwirklichen. Wie oben bereits ausgeführt, sind auch
 
✓
4
gesetzliche Bestimmungen, die im Rahmen des Privatrechts eigentumsrechtliche Fragen regeln und die Interessen verschiedener privater Rechtsinhaber gegeneinander abgrenzen, den Inhalt und Schranken des Eigentums regelnden Bestimmungen im Sinne des Art« 14- Abs. 1 Satz 2 GG zuzurechnen und diese Regelungen sind nicht deswegen einer Wertung gemäß Art. 14 GG entzogen, weil nicht Tatbestände geregelt werden, die sich - falls sie nicht als Inhaltsund Schrankenbestimmungen oder als Konkretisierung der Sozialpflichtigkeit allen Eigentums zu rechtfertigen wären - als Enteignungstatbestände darstellen würden. Vielmehr muß es insoweit zu demindest genügen, daß Eigentumsbeeinträchtigungen geregelt werden, die der Eigentümer kraft der gesetzlichen Ordnung hinzunehmen genötigt wird und die für den Fall, daß sie die unmittelbare Folge eines hoheitlichen Eingriffs wäre, als "Enteignungen" gekennzeichnet werden müßten.
Das aber ist bei den Bergschäden der Fall. Denn die Grundeigentümer werden von Gesetzes wegen gezwungen, widerspruchslos Beschädigungen ihres Grundeigentums durch den Bergbau zu dulden, und wenn die durch einen Bergbaubetrieb verursachten Sohäden an ihrem Grundstüok oder seinen Zubehörungen die unmittelbare Folge eines hoheitlichen Eingriffs wären, dann ginge es insoweit gewiß um einen Enteignungstatbestand.
Die Bergschädenregelung des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes im Verhältnis zwischen geschädigtem Grundeigentümer und begünstigtem Bergwerksbesitzer ist nach alledem insoweit verfassungswidrig, als sie es an
l
 
der Vorsorge für die Realisierbarkeit der Entschädigungs-forderung des Grundeigentümers auch für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Wegfalls des in erster Linie entschädigungspflichten Bergwerksbesitzers fehlen läßt«
Es ist anerkannt, daß ein Inhalt und Schranken des Eigentums regelndes Gesetz, das Verfassungsgrund-Sätzen widerstreitet, nichtig ist, daß der von einer solchen gesetzlichen Regelung Betroffene aber nicht ohne weiteres eine Entschädigung auBArt. 14 GG verlangen kann, sondern erst dann und in dem Maße, wie er im Rahmen des Vollzuges eines solchen - ungültigen -Gesetzes von einem Enteignungstatbestand betroffen worden ist, er mit anderen Worten einen enteignungs-gleiohen Eingriff und damit eine als Enteignung zu wertende Eigentumsbeeinträchtigung hat hinnehmen müssen (vgl. BGHZ 6, 270, 279 und 19» 209» 211;
Gieseke in der Festsohrift für Heinrich Lehmann, I.Band, S. 308, 310 u.a.). Diese Voraussetzungen sind im Falle eines Bergschadens am Oberflächeneigentum nicht gegeben, weil es - wie oben bereits in anderem Zusammenhang gesagt - an einer als enteignungsgleicher Eingriff zu wertenden hoheitlichen Maßnahme, an einer Eigentumsbeeinträchtigung als unmittelbarer Folge eines Eingriffs von hoher Hand fehlt. Eine Entschädigungspflicht auf der Grundlage des Art. 14 GG kann aber nicht auf die Fälle, daß durch den Vollzug eines ungültigen Regelungsgesetzes (Art« 14 Abs. 1 Satz 2 GG) ein Enteignungstatbestand gegenüber einem Betroffenen verwirklicht worden ist, beschränkt werden. Vielmehr
 
/
kann auch in den Fällen, in denen die gesetzliche Regelung eine Interessenabgrenzung im Bereich des Privatrechts vornimmt, die mit Verfassungsgrundsätzen in Widerspruch steht, und der Betroffene infolge dieser - wegen ungenügender Entschädigungsregelung ungültigen -gesetzlichen Regelung eine Eigentumsbeeinträchtigung erfahren hat, ein Entschädigungsanspruch gegen den für diese Regelung verantwortlichen Staat nioht schlechthin ausgeschlossen sein« Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beeinträchtigung erst durch die besondere gesetzliche Regelung ermöglicht wurde, der Betroffene kraft dieser Gesetzesregelung zur Hinnahme dieser Beeinträchtigung gezwungen war und die "Opferlagen des Betroffenen insoweit mit derjenigen des von einer Enteignung Betroffenen vergleichbar ist, als die Beeinträchtigung - wenn sie unmittelbare Folge eines hoheitliohen Eingriffs wäre - nicht ohne Entschädigung bleiben würde« Das alles trifft in Fällen der hier vorliegenden Art zu: Dementsprechend muß hier der Staat, der für die unvollkommene und insoweit verfassungswidrige gesetzliohe Entschädigungsregelung, zu demindest für ihre Aufrechterhaltung auch naoh Inkrafttreten des Grundgesetzes verantwortlich ist, dem
i
berggeschädigten Grundeigentümer, der infolge dieser unvollkommenen gesetzlichen Regelung seine Entschädigungs-forderungen wegen erlittener Bergschäden nicht mehr realisieren kann, auf der Rechtsgrundlage des Art« H GG Entschädigung leisten.
Diese Entschädigungspflicht kann jedoch erst für die Zeit ab Inkrafttreten des Grundgesetzes bejaht
- 31
werden, während für die vorhergehende Zeit eine Verfassungswidrigkeit der als grundgesetzwidrig zu wertenden gesetzlichen Regelung nicht angenommen werden kann« Denn unter der Geltung des Art« 153 WeimVerf konnte der Reichsgesetzgeber - und auf den kraft Reichsrechts der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Gebieten der Landesgesetzgeber - den Inhalt und die Schranken des Eigentums allgemein regeln, ohne dabei durch eine Entschädigungspflicht behindert zu sein. Im Rahmen des Art« 153 WeimVerf sind deswegen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die im Preußischen Allgemeinen Berggesetz getroffene Entschädigungsregelung nioht zu erheben (vgl. dazu die Entscheidung des Staats-geriohtshofs für das Deutsche Reich in RGZ 124 Anhang S. 19, 33/4).
Wenn, wie dargelegt, die Grundgesetzwidrigkeit der hier in Rede stehenden gesetzlichen Regelung darin liegt, daß der Bergbautreibende aufgrund des ihm verliehenen Bergwerkseigenturns befugt wird, die zu dem Abbau und zur Gewinnung der Mineralien gebotenen Maßnahmen ohne Rücksicht auf die daduroh entstehenden Sohäden am Oberflächeneigentum vorzunehmen, ohne daß gleiohzeitig für eine Sicherstellung des Anspruchs des Grundeigentümers auf Schadloshaltung Sorge getragen ist, dann gibt Art. 14 GG die Grundlage für einen Entschädigungsanspruch nur in den Fällen ab, in denen dieser grundgesetzwidrige Tatbestand unter der Geltung des Grundgesetzes voll verwirklicht worden ist« Entschädigung kann mithin nur insoweit verlangt und gewährt werden, als durch noch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes vorgenommene bergbauliche Maßnahmen eine Schädigung des Oberflächeneigentums verursacht, zu demindest mitverursacht worden ist und der geschädigte Grundeigentümer für diesen Schaden von dem nach § 148 PrBergG ersatzpflichtigen Bergwerksbesitzer Schadloshaltung nicht erlangen kann.
In dem vorliegenden Fall sind jedoch die bergbaulichen Einwirkungen seitens der vermögenslos gewordenen Gewerkschaft Eintracht, an deren Stelle der Kläger das beklagte Land in Anspruch nimmt, unstreitig zu einer Zeit erfolgt, die noch weit vor dem ersten Weltkrieg liegt. Für die durch diese Maßnahmen etwa entstandenen Schäden kann der Kläger nach dem zuvor Gesagten eine Entschädigung mithin nicht verlangen.
Eie Revision des Klägers erweist sich sonach als im Ergebnis unbegründet. Sie muß daher unter Beachtung des § 97 ZPO für die Kostenentscheidung zurückgewiesen werden.
III
Er. Pagendarm
 Er. Kreft
 Er. Arndt
 Er. Hußla
 Keßler