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BGH · III ZR 146/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 146/59

Auf die Revision der Beteiligten cu 2) wird das Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts in Wiesbaden vom 3® November 1958 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch Uber die Kosten des Revisions-renctszuges - an das Landgericht zuriickverwiesen- Das Landgericht hat unter Annahme eines Entschädigungssatzes von 10»90 DM je qm der Eigentumerin Uber die ihr von der Enteignungsbehörde zuerkannten 7 020 DM weitere 3 182,40 DM als Entschädigung für den Grund und Boden sowie einen Teil der begehrten Zinsen zugesprochen. a) ob die Entschädigung nach § 10 Abs. 2 BaulBeschG den im Zeitpunkt der Enteignung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielenden Preis (gemeinen Wert) nicht übersteigen darf, oder Sie wird zwar im vorliegenden Fall nur dann erheblich, wenn das Landgericht, an das die Sache gemäß den nachfolgenden Gründen zorückzuverweiaen ist, wiederum zu dem Ergebnis gelangt, die Enteignungsbehörde habe die von der Wohnungsbaugesellschaft zu entrichtende Entschädigung nicht unbeträchtlich zu niedrig festgesetzt» Mit Rücksicht auf die vom Gesetzgeber angestrebte möglichste Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens in Baulandsachen findet aber die Vorlegung ei:??:? Oktober 1936 ausgegangen und hat für diesen Tag an Hand von Vergleichspreisen das von ihm noch als Vorderlanu an der MflHBHVatraße angesehene Grundstück mit 6 RH je qm bewertet. Sodann hat es die bis zu dem Tag der Enteignung eingetretenen Veränderungen in den WertVerhältnissen, namentlich die Abnahme der Kaufkraft •des Geldes, berücksichtigt und dabei besondere Änderungen der Wertverhältnisse, wie örtliche Wertverschiebungen oder Verbesserungen der Bodenqualität, als nicht ersichtlich bezeichnet. Alle diese Faktorei: ergeben den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für das Grundstück erzielbaren Prei3, seinen gemeinen Wert, dessen Röhe ic Zeitpunkt der Enteignung für die Regel, ohne daß dies § 10 Abs. 2 des Gesetzes widerspricht, zugleich den Betrag der Entschädigung darstellt (vgl. Der unter Zugrundelegung der vorstehenden rechtlichen Erwägungen au bestimmende Wert des enteigneten Grundstücks läßt sich aber nicht so schematisch, wie es das Landgericht will, ermitteln. Oktober 19^6 mit dem Vortrag angreift, das Grundstück sei wegen seiner Entfernung von der MflHHHHHNtraße nicht Vorderland, sondern nur unbebauter Hofraum gewesen, bewegt sie sich auf tatsächlichem, dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiet» Sa das Landgericht von seinem abweichenden Standpunkt aus ausreichende Feststellungen nicht getroffen nat, die eine konkrete Wertberechnung zulassen - das Urteil spricht nur beiläufig davony besondere Änderungen der Wertverhältnisse, wie örbliche Wertverschiebungen oder eine Verbesserung der Qualität, seien nicht ersichtlich, ohne daß sich erkennen ließe, worauf sich diese Annahme gründet nruß die Sache zur erforderlichen tatrichterlichen Klärung an das Landgericht zurück-verwiespn werden. Sollte das Landgericht erneut zu dem Ergebnis gelangen, Jaß die Erteignungsbehcrde die Entschädigung am 4» März J.557 nicht unbeträchtlich 2U niedrig festgesetzt hat, sc muß es, wie es die3 in dem angefochtenen Urteil bereits getan hat, deii seit dem Enteignung3ceschluß bi3 zu der neuen Sohjußvferhandlung eingetretenen Preissteigerungen Rechnung tragen. November 1-3T9 III ZR 122/59 ergangenen und zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil dargelegt hat, entspricht eine 3oiche Hand-Labung einem allgemeinen Grundsatz des Enteignungsrechts und steht im Einklang mit einer auf die Zielsetzung des Gesetzgebers und auf die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz abstel-leuüen Auslegung des § 10 Abs. 2 BaulBeschG als eine auf den Regelfall der richtigen behördlichen We-rtfestsetzung zuge-s ounit taue Bes cimmung. Wenn für die Bemessung der Entschädigung nicht der Zeitpunkt des Enteignungsbeschlusses, sondern der der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich ist, so wird dies auch für die Verzinsung der Entschädigung bedeutsam. Nach § 9 Abs.3 und 4 BaulBeschG ist eine Kapitalenl-schädigung von dem Zeitpunkt an, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet, in den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung von deren Wirksamwerden an mit dem für zuletzt ausgegebene Hypothekenpfandbriefe auf dem Ka- Das Landgericht hat die Bestimmung dahin verstanden, daß jedenfalls im vorliegenden Pall, in dem eine vorzeitige Besitzeinweisung stattgefunden habe, die Enteignungsentschädigung in der Höhe, in der sie die Behörde richtig hätte festsetzen müssen, mit dem damals in Betracht kommenden Nominalzinsfuß, der seit dem Tag der behördlichen Beschlußfassung bi3 zu dem 6. Oktober 1958 (Tag der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung) im Hinblick auf eine zwischenzeitlich eingetretene Werterhöhung an-gefallene zusätzliche Entschädigungsbetrag von dem Tag dieser Verhandlung an mit dem an ihm geltenden Zinsfuß zu verzinsen Daran i3t richtig, daß die Entschädigung in der Höhe, in :ier sie von der Enteignungsbehörde hätte richtig festgesetzt werden sollen, von dem Zeitpunkt des Enteignungsbe-schlasses oder dem Wirksamwerden der vorzeitigen Besitzeinweisung an mit dem für diesen Zeitpunkt errechneten Nominal-zSnsfuß jedenfalls bis zu dem Tag der letzten Verhandlung .'er dem Tatrichter zu verzinsen ist. Dieser Tag ist, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, zu dem maßgebenden Stichtag für die Bemessung der Enteigirusngsentschädigung geworden, selbstverständlich unbeschadet dessen, daß der Bewertung nach wie vor der frühere Zustand des enteigneten Grundstücks zugrundezulegen ist. Die einheitliche, nach dem Tag der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung bemessene Siitsehädlgung ist nunmehr auch einheitlich nach den Verhältnissen dieses Stichtages zu verzinsen. Da sich gegenwärtig nicht übersehen läßt, zu welchem Ergebnis das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung der Sache gelangen wird, ist ohne eine Teilabwelsung des von der Eigentümerin gestellten Begehrens die Sache auf die Revision

Zitierte Normen: § 285 BGB
GrundstückWertZeitpunktEntschädigungtagenLandgerichtWohnungsbaugesellschaftRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	ja
 BaulandbeschaffungsG v„ 3. August 1953, BGBl I 720, § 9 Abs, 4; GG Art., 14 Ba, Eb
 Zu der frage der Verzinsung einer Entschädigungsforderung gemäß § 9 Abs. 4 BaulBeschG in dem Palle, daß für die Bemessung
*
der Entschädigung, weil diese von der Enteignungsbebörde zu niedrig festgesetzt worden und inzwischen die Kaufkraft des Geldes gesunken ist, der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen (Patsachenve'rhandlung maßgeblich isto
3GZ, TJrt. v. 30. November 1939 - III ZR 146/59
OLG Frankfurt (Main) (Baulandsenat)
JB-2B, 146/52-
/erKüDÖQ't am 30o November 1959 ?iesers Justizangestellter ils Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Baulandrechtsstreit
 Beteiligtes
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Lat 3er Ii'l„ I-ivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16«, November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Dr. Geiger sowie der Bun-ässi-iohter Br, Weber, Br, Kreft, Br, Arndt und Br, Hu31a
für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beteiligten cu 2) wird das Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts in Wiesbaden vom 3® November 1958 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch Uber die Kosten des Revisions-renctszuges - an das Landgericht zuriickverwiesen-
Von Rechts wegen
~ 2 ~
stand %
Die Stadt	betreibt die bauliche Erschließung eines in	an	der	M0BS|HHIs^raße
 gelegenen Geländes für den sozialen Wohnungsbau. Zur Errichtung mehrerer Wohnblöcke hat die Stadt auch die Beteiligte zu 2)s eine gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft, herange-zogeu. Diese benötigte zur Durchführung der Bauvorhaben das damals im Eigentum der Frau Dipl. Kaufmann Eleonore HflB (Beteiligte zu 1) stehende Grundstück Flur #7» Flurstück Er. 19^. Da3 Grundstück liegt in der Bähe der stra3e5 ist 936 qm groß und war unbebaut. Der freihändige Erwerb des Grundstücks durch die Wohnungsbaugesellschaft schsiterte an der Prei3höhe, Daraufhin beantragte die Wofc-•.lungabaugeseiisohaft die Enteignung nach den Bestimmungen des Baulandbeschaffungsgesetzes.
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Der Regierungspräsident in WflmHf als Enteignungsieh örcic hat dem Antrag durch Beschluß vom 4. März 1957 stattgegeben und die Entschädigung auf 7 020 DM (•- 7?50 DM je qm) nebst 6 # Zinsen ab 4* März 1957 festgesetzt. Mit Wirkung vom iS. März 1957 ist die Wohnungsbaugesellschaft vorzeitig in den Besitz des Grundstücks eingewiesen worden. Gegen diesen Beschluß haben die Wohnungsbaugesellschaft und die Eigentümer.-’:! wegen der Höhe der Entschädigung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Die Eigentümerin verlangte unter Zugrundelegung einer Entschädigung von 13,55 DM je <1® weitere 5 475»60 DM sowie 882,20 DM an Nebenkosten für die Beschaffung von Ersatzland; ferner forderte sie eine Verzinsung in Höhe von 10 $> ab 30. März 1957» weil sie beabsichtigt nahe, die Entschädigung in 8 #igen Industrie-Obligationen zu einem Ausgabekurs von 98 £ anzulegen. Die Woh-nungabaugesellacnaft begehrte die Herabsetzung der festgesetzten Entscnädigung auf 5 616 DM (=- 6 DM je qm).
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Das Landgericht hat unter Annahme eines Entschädigungssatzes von 10»90 DM je qm der Eigentumerin Uber die ihr von der Enteignungsbehörde zuerkannten 7 020 DM weitere 3 182,40 DM als Entschädigung für den Grund und Boden sowie einen Teil der begehrten Zinsen zugesprochen. Im übrigen hat es das weitergehende Begehren der Eigentumerin und den Antrag de?? Wohnungsbaugesellschaft abgewiesen.
cfegen dieses Urteil hat die Wohnungsbaugesellschaft Revision zu dem Oberlandesgericht eingelegt. Sie beantragt, unter entsprechender Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Entschädigung auf 5 616 DM ohne Verzugszinsen herabzu-setzen.
Da3 Oberlandesgericht hat die Revision gemäß § 4^ Abs» 4 BaulBeschG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung orgelegt.
Entscheidungsgründeg
I.
Das Oberlandesgericht hat die Revision gemäß § 43 Ab3«. 4 Satz i BaulBeschG im Hinblick auf die in zwei Unterlagen aufgeteilte Präge vorgelegt?
a)	ob die Entschädigung nach § 10 Abs. 2 BaulBeschG den im Zeitpunkt der Enteignung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielenden Preis (gemeinen Wert) nicht übersteigen darf, oder
b)	ob die Entschädigung nach § 10 Abs. 2 BaulBeschG bei fortschreitenden Preissteigerungen nach dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der letzten Tatsachen-vsrhandiung zu bemessen ist«
Daß dieae Frage sich bei der Auslegung des Bauland-besohaffungsgeaetzes stellt (BGHZ 26, 200) und rechtsgrund-sätslich bedeutsam ist, liegt auf der Hand. Sie wird zwar im vorliegenden Fall nur dann erheblich, wenn das Landgericht, an das die Sache gemäß den nachfolgenden Gründen zorückzuverweiaen ist, wiederum zu dem Ergebnis gelangt, die Enteignungsbehörde habe die von der Wohnungsbaugesellschaft zu entrichtende Entschädigung nicht unbeträchtlich zu niedrig festgesetzt» Mit Rücksicht auf die vom Gesetzgeber angestrebte möglichste Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens in Baulandsachen findet aber die Vorlegung ei:??:? Revision schon statt, wenn das Landgericht mit hoher Wahrscheinlichkeit in seinem weiteren Verfahren über diese Frage wird entscheiden müssen (s. hierzu des näheren das uur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 30. November j'3'iS HI ZR 130/59)* Bas aber ist der Fall. Infolgedessen die Zulässigkeit der Vorlegung zu bejahen und nunmehr seitens des Bundesgerichtshofs umfassend über die Revision sr. befinden.
Das Landgericht ist bei der Ermittlung des Wertes, den das enteignete Grundstück am 4. März 1957» dem Tag des behördließen Enteignungsbeschlusses, gehabt hat, von den Wsrtverlälcnisseu am 17. Oktober 1936 ausgegangen und hat für diesen Tag an Hand von Vergleichspreisen das von ihm noch als Vorderlanu an der MflHBHVatraße angesehene Grundstück mit 6 RH je qm bewertet. Sodann hat es die bis zu dem Tag der Enteignung eingetretenen Veränderungen in den WertVerhältnissen, namentlich die Abnahme der Kaufkraft •des Geldes, berücksichtigt und dabei besondere Änderungen der Wertverhältnisse, wie örtliche Wertverschiebungen oder Verbesserungen der Bodenqualität, als nicht ersichtlich bezeichnet. Den Änderungen hat es in der Weise Rechnung getragen, daß es das arithmetische Mittel aus dem Preisindez
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für die Lebenshaltung und aus dem für ausgewählte Grundstoffe genommen und dementsprechend den Ausgangswert von 5 HM je am um 113 $ auf 10,65 DM je qm zu dem 4» März 1957 und um insgesamt 118 # auf 10,90 DM je qm zu dem 6. Oktober 1958 (an diesem Tag fand die letzte mündliche Verhandlung vor dem Landgericht statt) erhöhte. Die letztere Erhöhung hat es damit begründet, daß ohne ihre Vornahme die Eigentümer nicht die ihnen zustehende angemessene Entschädigung erhielten, wenn in einer Zeit der Preissteigerung die Behörde die Entschädigung zu niedrig festsetze und der betroffene Eigentümer erst die Gerichte an-rufen müsse. Des näheren hat das Landgericht noch erörtert, bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung seien ungeachtet des § 10 Abs. 2 BaulBeschG die Preisbestimmungen nicht zu berücksichtigen.
Diese Ausführungen nalten der von der Revision erbetenen Nachprüfung nicht im vollen Umfang stand.
Allerdings ist dem Landgericht darin beizutreten, daß gemäß § 1Ö Abs. 1 Satz 1 u. 2 BaulBeschG die Wertverhältnisse des Grundstücks am 17. Oktober 19^6 zu dem Ausgangspunict zu nehmen und Veränderungen ih den Wertverhältnissen seit diesem Tag zu beachten sind. Unter ,,Wertverhältnissen,, sind alle Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu begreifen, die den realen Wert des Grundstücks ausmachen. Alle diese Faktorei: ergeben den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für das Grundstück erzielbaren Prei3, seinen gemeinen Wert, dessen Röhe ic Zeitpunkt der Enteignung für die Regel, ohne daß dies § 10 Abs. 2 des Gesetzes widerspricht, zugleich den Betrag der Entschädigung darstellt (vgl. hierzu Urteil vom 30» November 1959 III ZR 130/59)» Ob bestimmte einzelne, in § 10 Aba. 1 Satz 2 aufgeführte Werterhöhungen unberücksichtigt blslben dürfen, ohne daß dies gegen das Grundgesetz verstößt, braucht nicht entschieden zu werden; denn solche Werterhöhungen sind hier nicht zu ersehen.
Der unter Zugrundelegung der vorstehenden rechtlichen Erwägungen au bestimmende Wert des enteigneten Grundstücks läßt sich aber nicht so schematisch, wie es das Landgericht will, ermitteln. Vielmehr sind für den Wert und für die von dem Enteignungsberechtigten zu erbringende Entschädigungidie konkreten Umstände des Grundstücks entscheidend, dis den ihm eigentümlichen gemeinen Wert bilden; man denke z* 3* an eine stärkere Nachfrage nach Grundstücken in gleichartiger oder ähnlicher Lage. Die Ermittlung des konkreten Wertes mag zwar im einzelnen Pall nicht immer leicht sein, bereitet aber im allgemeinen keine übermäßigen Schwierigkeiten. Darüber, wie im einzelnen vorzugehen ist, läßt sich das bereits mehrfach genannte Urteil vom >0. November 1959 III ZR 130/59 ebenfalls aus. Ergänzend sei gegenüber der Revision noch bemerkt« Auf eine Ertragswertberechnung kommt es nicht mehr an, wenn der gemeine Wert an Hand von Vergleichspreisen zuverlässig festgestellt werden kann. Die von der Revision aufgemachte Wirtschaft-lichkeitscerechifiung der von der Wonnungsbaugeseilschaft geplanten euer durehgefübrten Bauvorhaben kann, ohne daß zu der Mög7iohkeifc des Zurückbleibens der Entschädigung hinter dem gemeinen Wert näneres gesagt zu werden braucht, in dem Umfang, in dem sie überhaupt in der Revisionsinstanz beach-tet werden kann, es nicht rechtfertigen, der Klägerin eine den gemeinen Wert nicht erreichende Entschädigung zuzuspre-“ eben.
Soweit die Revision die vom Landgericht vorgenommene Bewertung mit 5 RM je qm auf den 17. Oktober 19^6 mit dem Vortrag angreift, das Grundstück sei wegen seiner Entfernung von der MflHHHHHNtraße nicht Vorderland, sondern nur unbebauter Hofraum gewesen, bewegt sie sich auf tatsächlichem, dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiet»
Sa das Landgericht von seinem abweichenden Standpunkt aus ausreichende Feststellungen nicht getroffen nat, die eine konkrete Wertberechnung zulassen - das Urteil spricht nur beiläufig davony besondere Änderungen der Wertverhältnisse, wie örbliche Wertverschiebungen oder eine Verbesserung der Qualität, seien nicht ersichtlich, ohne daß sich erkennen ließe, worauf sich diese Annahme gründet nruß die Sache zur erforderlichen tatrichterlichen Klärung an das Landgericht zurück-verwiespn werden.
Sollte das Landgericht erneut zu dem Ergebnis gelangen, Jaß die Erteignungsbehcrde die Entschädigung am 4» März J.557 nicht unbeträchtlich 2U niedrig festgesetzt hat, sc muß es, wie es die3 in dem angefochtenen Urteil bereits getan hat, deii seit dem Enteignung3ceschluß bi3 zu der neuen Sohjußvferhandlung eingetretenen Preissteigerungen Rechnung tragen. Wie der Senat in seinem ebenfalls am 30. November 1-3T9 III ZR 122/59 ergangenen und zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil dargelegt hat, entspricht eine 3oiche Hand-Labung einem allgemeinen Grundsatz des Enteignungsrechts und steht im Einklang mit einer auf die Zielsetzung des Gesetzgebers und auf die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz abstel-leuüen Auslegung des § 10 Abs. 2 BaulBeschG als eine auf den Regelfall der richtigen behördlichen We-rtfestsetzung zuge-s ounit taue Bes cimmung.
Wenn für die Bemessung der Entschädigung nicht der Zeitpunkt des Enteignungsbeschlusses, sondern der der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich ist, so wird dies auch für die Verzinsung der Entschädigung bedeutsam.
Nach § 9 Abs. 3 und 4 BaulBeschG ist eine Kapitalenl-schädigung von dem Zeitpunkt an, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet, in den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung von deren Wirksamwerden an mit dem für zuletzt ausgegebene Hypothekenpfandbriefe auf dem Ka-
pifcalnarkt üblichen Nominalzinsfuß zu verzinsen. Das Landgericht hat die Bestimmung dahin verstanden, daß jedenfalls im vorliegenden Pall, in dem eine vorzeitige Besitzeinweisung stattgefunden habe, die Enteignungsentschädigung in der Höhe, in der sie die Behörde richtig hätte festsetzen müssen, mit dem damals in Betracht kommenden Nominalzinsfuß, der seit dem Tag der behördlichen Beschlußfassung bi3 zu dem 6. Oktober 1958 (Tag der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung) im Hinblick auf eine zwischenzeitlich eingetretene Werterhöhung an-gefallene zusätzliche Entschädigungsbetrag von dem Tag dieser Verhandlung an mit dem an ihm geltenden Zinsfuß zu verzinsen
 Daran i3t richtig, daß die Entschädigung in der Höhe, in :ier sie von der Enteignungsbehörde hätte richtig festgesetzt werden sollen, von dem Zeitpunkt des Enteignungsbe-schlasses oder dem Wirksamwerden der vorzeitigen Besitzeinweisung an mit dem für diesen Zeitpunkt errechneten Nominal-zSnsfuß jedenfalls bis zu dem Tag der letzten Verhandlung .'er dem Tatrichter zu verzinsen ist. Insbesondere kann nicht etwa der Beginn der Verzinsung jener Entschädigung auf den letztgenannten Tag verlegt werden. Das widerspräche offensichtlich dem in der gesetzlichen Regelung zu dem Ausdruck gelangten Gedanken, daß Entschädigung und Enteignung an sich Zug um Zug zu erfolgen haben und daß äer Enteignungsbegünstigte . wenn er die rechtagrundsätzlich Zug um Zug zu erbringende Leistung nicht sofort entrichtet, die Entschädigungssumme zu verzinsen hat, um dem Entacnädigungsberechtig-ten, mag er auch unter Umständen die enteignete Sache noch nutzen, einen Ausgleich dafür zu gewähren, daß er die Entschädigungssumme nicht nutzen kann. Der im Einblick auf eine nachträgliche Preissteigerung nach dem Enteignungsbeschluß angefallene "zusätzliche Einschädigungsbetrag" kann dagegen nicht schon von dem Enteignungsbeschluß an verzinslich sein.
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Er wird im allgemeinen erst von dem Tag der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung an verzinst werden müssen. Ob etwa die Verzinsung dieses Mehrbetrages zu einem zwischen den beiden Tagen liegenden Zeitpunkt in Fällen beginnen könnte, in denen ein unverhältnismäßig langer, Jahre umfassender zeitlicher Abstand von dem einen zu dem anderen Tag besteht, kann hier schon deswegen offen bleiben, weil die Klägerin die Ansicht des Landgerichts nicht - in einer Anschlußrevision -angegriffen hat.
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Wohl aber gibt der Senat bei seiner durch die Revision der Wohnungsbaugeaellschaft ausgelösten Überprüfung gegenüber aer landgerichtlichen Auffassung der Ansicht den Vorzug, daß dem Tag der letzten Verhandlung vor dem Tatrichter an nicht nur der zusätzliche Entschädigungsbetrag, sondern die gecamce Entschädigung mit dem für diesen Tag geltenden, nach der. Feststellungen de3 Landgerichts ermäßigten Zinssatz zu erzlnscn ist. Dieser Tag ist, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, zu dem maßgebenden Stichtag für die Bemessung der Enteigirusngsentschädigung geworden, selbstverständlich unbeschadet dessen, daß der Bewertung nach wie vor der frühere Zustand des enteigneten Grundstücks zugrundezulegen ist. Die für ihn ertechneue Entschädigung bildet ein einheitliches Ganzes, von dem der '»zusätzliche Entschädigungsbetrag" nur »inen rechnerischen Teil bildet. Die einheitliche, nach dem Tag der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung bemessene Siitsehädlgung ist nunmehr auch einheitlich nach den Verhältnissen dieses Stichtages zu verzinsen.
Hoch in einer anderen Beziehung ist das landgericht-iiche Urteil der Eigentümerin zu günstig. Ihr kann nämlich ein weiterer Zinsanspruch nicht, wie es das angefochtene Urteil tut, unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzes we-
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gen Verzugs zugesprochen werden. Das folgt jedenfalls daraus, daß der Wohnungscäugesellschaft ein Verschulden, wie e3 zu dem Verzug hier nötig wäre (§ 285 BGB), nicht angelastet werden kann. Die Streitfrage, ob die Entschädigung in der von der Eigentümerin begehrten oder auch nur in der von der Enteignungsbehörde festgesetzten Höhe zu leisten war, oder ob die Entschädigung nur in der von der Wohnungsbaugesellschaft für richtig gehaltenen Höhe gewährt zu werden brauchte, hing von höchst zweifelhaften, verwickelten Rechtsfragen ab; deren Klärung durch eine revisionsrichterliche Entscheidung durfte die Wohnungsbaugesellschaft, die sich offensichtlich Gedanken über die Rechtslage gemacht hatte, abwarten. Ebenfalls durfte :11? Gesellschaft von der Zahlung der vrn ihr selbst errechnten Entschädigungssumme zunächst absehen; schuldlos konnte sie sich sagen, daß die Eigentümerin diese Zahlung als eine nicht statthafte Teilleistung (§ 266 BGB; zurückweisen werde.
Da sich gegenwärtig nicht übersehen läßt, zu welchem Ergebnis das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung der Sache gelangen wird, ist ohne eine Teilabwelsung des von der Eigentümerin gestellten Begehrens die Sache auf die Revision
. hin unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dem Landgericht ist auch die von dem endgültigen Ausgang des Verfahrens abhängige Entscheidung über die Kosten der Eevision zu übertragen.
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Dr. Geiger	Br.	Weber	Br.	Kreft
 Br. Arndt	Br.	Hußla