* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · ZR j 46/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ZR j 46/57

BGBl III 315-2, § 6 Der die Entschädigung für unschuldig erlittene Unter-suchungs- und Strafhaft gewährende Beschluß des Strafgerichts muß dem Preigesprochenen persönlich augesteült werden» Die .Zustellung an den Strafverteidiger setst den lauf der Fristen, innerlxalb deren Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden müssen, nicht in lauf.Ob der Pristlauf gegenüber den Unterhaltsberechtigten des Freigesprochenen bereits mit der Zustellung an den Freigesprochenen persönlich beginnt, bleibt offen. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. .Die Kläger sind Kinder der Eheleute Heinrich und Marianne Ihr Vater ist durch Urteil der 2.. November 1953 hatte, das kreis Jugendamt beim Landgericht spräsidonten in nach „dem .Stande dos von dem Vater der Kläger betriebenen Wiederaufnahmeverfahrens angefragt und für den Pall der.Aufhebung des ergangenen Urteils und der Anordnung von Ersatzleistungen Ansprüche für die'. -Juli 1955 mit fo3.gender Begründung zurücks Die Ansprüche seien nicht innerhalb der Ausschlußfrist von drei Monaten des § 5 Abs. 1 des Gesetzes betreffend:.di0'.:Snt-eliüü igu ng d er im 7/ied erauf nahm ever fahr en freigesprochenen Personell/- im folgenden kurz-Gesetz von 1898 -geltend gemacht. Oktober 1954 erfolgten Zustellung des Entscliädigungsbeschlusses an den Vater der Kläger habe die gesetzliche Dreimonatsfrist begonnen- Der sei 11. März 1955 bei der Staatsanwaltschaft in eingegangene Antrag der Kläger sei also verspätet- Auf die Präge, ob die Unterhaltsberechtigten oder der Pfleger von der Zustellung des Beschlusses Kenntnis erhalten hätten oder nicht, komme es nicht an. Aus den Pflegschaftsakten ergebe sich, daß'die Pflegschaft über die minderjährigen Kinder nur eingeleitet worden sei zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen ihren Vater. .Die Pflegschaft legitimiere das KreisJugendamt daher nicht, auch Ansprüche der Kinder gegen das Land Schleswig-Holstein zu eiheben. Am 5* Oktober 1955 reichten die Kläger Klage auf Zahlung von Je 1.693»90 DM nebst Zinsen an Jeden der Kläger wegen Entschädigung nach den Gesetzen Uber unschuldig erlittene Untersuchungs- und Strafhaft ein. Armenrecht zu zwei Drittel mit der Begründung,"zwar seien.die Fristen nach den Gesetzen über unschuldig erlittene Untersuchungs- und Strafhaft versäumt» Jedoch beruhe das darauf, daß den Klägern der die Entschädigung grundsätzlich bewilligende Beschluß der Strafkammer vom 18. Mit Verfügung des Vormund schaftsgericht s vom f>; März .1957 wurde der Wirkungskreis des Pflegers auf die Geltendmachung Eine Amtspflidit zur Mitteilung des die Entschädigung bewilligenden Beschlusses vom 18 Juni '1954 an die Kläger habe nicht bestanden; eine Amtspflichtverletzung der Justizbehörden.gegenüber den Klägern sei daher zu verneinen. Mit der Revision erstreben die Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während das beklagte Land um Zurückweisung der Revision bittet. i) Ansprüche aus Amtspflichtverletzung hatte der zweite Zivilsenat des Berufungsgerichts im Beschwerdeverfahren gegen die landgerichtliche Verweigerung des Armenrechts mit der Begründung bejaht, "die Gerichte hätten die ihnen gegenüber den Klägern als üuterhaltsberechtigten Angehörigen dos Preigesprochenen nach § 4 Abs.3 Satz 3 des Gesetzes von 190 obliegenden Amtspflichten dadurch verletzt, daß sie den Klägern den sträfgerichtlichen Entschädigüngsbeschluß" nicht mit geteilt hätten. Zivilsenat des Berufungsgerichts, der über die Berufung zu entscheiden, hatte, hat eine solche Amts Pflicht gegenüber den Klägern verneint. Es geht davon aus, daß auch für die Onterhaltsberechtigten des Frei-gesprochenen die Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Entschädigung mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, in dem der'die Entschädigung begründende Beschluß des Strafgerichts dem Freigesprochenen zug'estellt worden ist. Es führt weiter aus, daß diese so zu berechnende Dreimonutgij-frist des § 5 des Gesetzes von 1893 zur Zeit., als die Kläger durch das Jugendamt als Pfleger diesen Anspruch zuerst geltend gemacht haben, bereits abgeiaufen gewesen sei; es versagt daher Ansprüche aus dem Gesetz von 1898. Jedoch sei die Klage gegen die die Entschädigung nach beiden Gesetzen versagende Verfügung des Justizministers des beklagten Landes nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 5. März 1956 das Armenrecht zu 2/3 der geltend gemachten Ansprüche für eine auf § 839 BGB i.V. m. Das Recht, der Kläger, Klage nach den Bntschädigungsgesetzen zu erheben, sei.spätestens mit der Klageänderung, wenn nicht schon mit Ablauf des 7. Die Entscheidung des Beoclhverdegerichts ist dadurch verzögert worden, daß'Reiakten zunächst nicht greifbar’wären, und daß das beklagte Land sich erst, am 9«, März. die Akten sind aber erst am 17- Aprjl 1956 ar das Landgericht- abgegeben worden, nachdem der die Beiordnung eines Armenanwalts aussprechende Beschluß des Landgerichts vom 21. Die Zustellung ist also von den Klägern nicht verzögert worden. Die berichtigte Klageschrift ist für sich allein unverständlich, sondern gewinnt Inhalt nur durch die von ihr gemachten Bezugnahmen-Sie nimmt auf Ziff.I der Ursprünglichen Klage und auf Seite 7 ff des oberlandesgerichtlichen Beschlusses Bezug. Unter I der ursprünglichen Klageschrift sind aber Tatsachen angege-, ben, aus denen sich nach Ansicht der Kläger Ansprüche nach den Gesetzen von 1898 und 1904 ergeben. Es ist dort vorgetragen-, daß der Vater der Kläger.sich in Untersuchuugs- und Strafhaft befunden hat, daß er im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen worden ist, daß ein strafgerichtlicher Beschluß wegen Entschädigung unschuldig- erlittener Untersu-chungs- und Strafhaft ergangen ist, daß die Kläger bereits vor und auch nach Erlaß dieses Beschlusses Entschädigungsansprüche geltend gemachten haben, und daß ihr Antrag durch Bescheid des Justizministers zurückgev/lesen worden ist. Beäug genommen worden ist, so besagt das nichts über die mit der berichtigten Klageschrift'geltend gemachten Ansprüche. Mit dem durch die 'bericlrtigte Klageschrift ergänzten Inhalt der ersten Klageschrift haben die Kläger also einen tatsächlichen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich Entschädigungsansprüche aus den Gesetzen von 1698 und 1904 ergeben konnten- Daß eie di* so Gesetze selbst in Teil I der ursprünglichen Klageschrift, der allein in der berichtigten Klageschrift in Bezug genommen worden ist, nicht genannt haben, steht der Annahme nicht entgegen, es liege eine auf jene Gesetze gestützte Klage vor, denn die Einordnung der rechtsbegründenden Tatsachen unter einen Bechtssatz wird von § 253 Abs. 2 Ziff.2 ZPO nicht gefordert. Eine Beschränkung der Klage auf Ansprüche aus Amtspflichtverletzung ist in der Passung der berichtigten Klageschrift nicht zu erblicken; dazu hätte .es eindeutiger die Beschränkung aussprechender Erklärungen bedurft.-Vielmehr werden mit der berichtigten Klageschrift durch die "Bezugnahme auf den zweiten Teil des im Arraenrechtsbeschwerdeverfahren ergangenen Beschlusses Ansprüche aus Amtshaftung zusätzlich zu den Ansprüchen auB den Gesetzen von 1898 und 1904 nur Klage gestellt. Infolgedessen muß die berichtigte Klageschrift auch als Klage nach den Gesetzen von 1898 und 1904 ' angesehen werden. Davon, daß aber Ansprüche aus den Gesetzen von'1898 und -1904 in der berichtigten Klageschrift des Gesetzes von 1904 laufenden Drei- und Sechsmonatsfristen zur Geltendmachung der Ansprüche aus jenen Gesetzen sind gewahrt. Diese Drei- und die Sechsmonatsfristen zur Geltendmachung der Ansprüche beginnen nicht vor der Zustellung der strafgerichtlichen Entschädigungsbeschlusses zu laufen. Daß er den Klägern, deren Mutter und deren Pfleger, dem Kreisjugendamt, nicht zugestellt worden ist, ist unstreitig und'wird'durch den Inhalt der Strafakten bestätigt. Das Vorverfahren ist im öffentlichen Interesse eingeführt, Die Fristen des Vorverfahrens stehen daher nicht zur Disposition der Parteien, also des in Anspruch genommenen Staates und der -Entschädigungsberechtigten. Die tatsächliche Feststellung des angefochtenen Urteils, der strafgerichtliche Entschädigungsbeschluß sei zugestellt worden, bindet daher das Revisionsge-. Juni 1954 .betreffend Entschädigung nach den Gesetzen von 1898 und 1904,sollte nach der Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 26. in Thüringen und Anhalt 1902 Band 49 S« 254) ausgeführts 15Zwar war der strafgerichtliche Entschädigungsbeschluß- vom Strafgericht gleichseitig mit dem Urteil zu fassen* Allein seinem Inhalt nach betrifft der Beschluß nicht das Strafverfahren, nicht die Feststellung und Durchführung des Strafanspruchs des Staates, sondern einen vermögensrechtlichen Anspruch, der allerdings durch Vorgänge des Strafverfahrens begründet wird, aber seiner Natur nach nicht als Gegenstand eines Strafverfahrens angesehen werden kann. Auch durch porsitive Vorschrift ist die Verfolgung dieses Anspruchs nicht mit den Mitteln, in den Formen und innerhalb der äußeren Grenzen des Strafverfahrens zugelassen, sondern einem besonderen Verfahren Vorbehalten, welches sich zwar an das Strafverfahren anknüpft, während desselben beginnt, bei seiner Einleitung aus Zweckmäßigkeitsgründen dasselbe Gericht, welches auch im Strafverfahren tätig ist, beschäftigt, in seinem weiteren Verlauf sich aber vor ganz anderen Behörden und in ganz anderen Formen wie das Strafverfahren abspielt und deshalb unmöglich als Teil eines Strafverfahrens gelten kann". schluß nicht dem Verteidiger, sondern deni Freigesprochenen persönlich zugestellt werden muß, wird im neueren Schrifttum auch allgemein vertreten (Burlage aaO § 4 Gesetz von 1904 An. 16 S* SO; Brandiss Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft S. d) Ob eine wirksame Zustellung des strafgerichtliohen ETfc-schädigungsbeschlusses statt an den Preigesproehenen persönlich an eine Person erfolgen könnte, die für das besondere Ent3chädigungsverfahren vom PreigesprocJienen als Vertreter bestellt worden ist, bedarf keiner Entscheidung. Eine derartige Vollmacht auf die Verteidiger, denen der Beschluß zugesto3.lt worden ist, liegt nicht* vor. Liegt nach alledem' eine ordnungsmäßige Zustellung des strafgerichtlichen Entschädigungsbeschlusses weder an den Preige-sprochenen persönlich noch an die Klüger als Untorhaltsberechtigte vor, so haben die Pristen zur Geltendmachung der Entschädigung von drei Monaten nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes von 1896 und von sechs Monaten nach § 6 Abs.I des Gesetzes von 1904 noch nicht zu laufen begonnen. Diese Pristen sind daher entgegen der Ansicht des beklagten Landes und des Berufungsgerichts (letzteres wegen der Prist aus dem Gesetz von. Eine Bezifferung gegenüber der Verwaltungsbehörde ist in dem Geltendmachungsver-fahren überhaupt nicht erforderlich; es genügt allgemein die Geltendmachung von Ansprüchen, um die dort vorgesehenen Fristen zu wahren (Burlage aaO'Gesetz -1904 §6 An. 5;

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 34 GG § 253 ZPO
EntschädigungFristGesetzMärzAnspruchZustellungBeschlußKlägerKlageschrift

Volltext der Entscheidung

Kachschlagewerks ja .Amtliche Sammlung? ja
 Ges> betr.- die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen v.20;IJtii '.jj39C| ByBl 1115 i Ges» betr- die Entschädigung für unschuldig erlittene “ Untersuchungshaft v. 14. Juli 1904? BGBl III 315-2, § 6
Der die Entschädigung für unschuldig erlittene Unter-suchungs- und Strafhaft gewährende Beschluß des Strafgerichts muß dem Preigesprochenen persönlich augesteült werden» Die .Zustellung an den Strafverteidiger setst den lauf der Fristen, innerlxalb deren Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden müssen, nicht in lauf. Ob der Pristlauf gegenüber den Unterhaltsberechtigten des Freigesprochenen bereits mit der Zustellung an den Freigesprochenen persönlich beginnt, bleibt offen.
BGH, Urt. v. 23« Februar 1959 - III Zß 14.6/57
01G Schleswig
 jvjll ZR j 46/57
Verkündet ' ;am 23» Februar ;959 ^.jjjcheibi, Just iz-Ass ist enz •Vais Urkiindsbeamter der ::’^Geschäfts stelle
I m Namen des Volkes In. dem Rechtsstreit
i, geb. am
 geb. am
1) der minderjährigen Ingrid
1941,
2. des minderjährigen Volker
1.949	.
-	beide vertreten durch das Jugendamt des Kreises S| in l£HA als Pfleger -,
Kläger* Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
-	Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Land Schleswig-Holst ein, vertreten durch den Minist er-präsidenten^ dieser vertreten:durch den Landesminister der Justiz in KflBl,
 Beklagten, Berufungskläger und Revis.ionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigt er i he^tsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung:vom 23» Februar 1959	.
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten:Prof» Dr. Geiger sowie der Bundesrichter.-Dr*- Pägendarm, Ör.» Kreft,
 Dr. Arndt und Dr. Hußlä •.■
für Recht erkannt? .
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlmdesgerichts in Schleswig vom.7..März -1957'aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten.Verhandlung und Entscheidung, auch über, die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht.zurückverwiesen.
Von Rechts wegen •	.
 
Tatbestands
.Die Kläger sind Kinder der Eheleute Heinrich und Marianne Ihr Vater ist durch Urteil der 2.. Strafkammer des Landgerichts in Itzehoe vom 8« März 1951 wegen Aussageer-Pressung in seiner früheren Tätigkeit als Kriminalbeamter zu einem Jahr 3 Monaten Zuchthaus verui’teilt worden. Er ist am gleichen Tage in Untersuchungshaft genommen worden.
Am 9» März i951 wurde er aus dem Vorbereitungsdienst als Referendar beim Hanseatischen Oberlandesgericht zu Hamburg entlassen. Das Urteil wurde rechtskräftig. Er verblieb alsdann bis zu dem 10. April 1952 in Strafhaft. Im Wiederaufnahmeverfahren wurde er durch Urteil der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts in Itzehoe vom 18. Juni 1954 freigesprochen. Am selben Tage erging ein Beschluß, wonach ihm wegen unschuldig erlittener Untersuchungs- und Strafhaft Entschädigung zuerkannt wurde. Dieser Beschluß wurde nach Rechtskraft des Y/iederaufnahmeurteils den. beiden Verteidigern des Vaters der Kläger am 28. Oktober 1954 zugestellt. Der Vater der Kläger wurde am 15. November 1954 wieder als Referendar zugelassen.
Auf Antrag der Mutter der Kläger wurde am 27* November 1953 das Kreis Jugendamt in	zu dem	Pfleger,	der	Kinder
 bestellt. Nach,der Bestellungsurk'unde umfaßt der Wirkungskreis des Pflegers "die'Regelung der.Unterhaltszahlung". Bereits am 21. November 1953 hatte, das kreis Jugendamt beim Landgericht spräsidonten in	nach „dem .Stande dos	von
 dem Vater der Kläger betriebenen Wiederaufnahmeverfahrens angefragt und für den Pall der.Aufhebung des ergangenen Urteils und der Anordnung von Ersatzleistungen Ansprüche für die'. Kinder geltend gemacht. Der Vorsitzende der Großen'Straf-hammer des Landgerichts irr	dem	Kreisjugendamt
 geantwortet, der Antrag des Vaters, der Kläger auf Wiederäuf-
 
nähme des Verfahrens sei durch Beschluß vom 10. November 19^5 als unzulässig bzw.- unbegründet verworfen worden; der Beschluß sei noch nicht rechtskräftig; der Vater der Kläger habe sofortige Beschwerde eingelegt. Am 10. März 1955 richtete das Kreise •Jugendamt für die Kläger einen Entschädigungsanspruch an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in	Dieser	ging
 am H. März 1955 bei der Staatsanwai.tsehaft ein. Der Justizminister:; des Landes Schleswig-Holst ein wies den Antrag am 1. -Juli 1955 mit fo3.gender Begründung zurücks
 Die Ansprüche seien nicht innerhalb der Ausschlußfrist von drei Monaten des § 5 Abs. 1 des Gesetzes betreffend:.di0'.:Snt-eliüü igu ng d er im 7/ied erauf nahm ever fahr en freigesprochenen Personell/- im folgenden kurz-Gesetz von 1898 -geltend gemacht. Mit der am 28. Oktober 1954 erfolgten Zustellung des Entscliädigungsbeschlusses an den Vater der Kläger habe die gesetzliche Dreimonatsfrist begonnen- Der sei 11. März 1955 bei der Staatsanwaltschaft in eingegangene Antrag der Kläger sei also verspätet- Auf die Präge, ob die Unterhaltsberechtigten oder der Pfleger von der Zustellung des Beschlusses Kenntnis erhalten hätten oder nicht, komme es nicht an. Die Prist beginne für die Unterhalt sbereclit ist en auch ohne Kenntnis'von der an den
j? re lg es pro ebenen erfolgten Zustellung an zu lai f en (RGZ Band S. 400). Audi nach dem Gesetz betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1504 (RGBl 321) - im folgenden kurz Gesetz von 1904 - sei der Anspruch nicht begründet.’ Zwar sei er innerhalb der nach diesem Gesetz einzuhaltenden Prist von sechs Monaten angemeldet worden. Das .KreisJugendamt sei jedoch zur Geltendmachung des Anspruchs' nicht befugt. Aus den Pflegschaftsakten ergebe sich, daß'die Pflegschaft über die minderjährigen Kinder nur eingeleitet worden sei zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen ihren Vater.
 
.Die Pflegschaft legitimiere das KreisJugendamt daher nicht, auch Ansprüche der Kinder gegen das Land Schleswig-Holstein zu eiheben. Dieser Bescheid ist dem KreisJugendamt am 7. Juli *1955 zugestellt worden.
Am ?. September 1955 bestimmte das Vormundschaftsgericht.: “Der Wirkungskreis des Pflegers wird wie folgt ergänzt Geltendmachung und Einziehung der den Kindern auf Grund der Gesetze vom 20. Mai 1893 und 14« Juli 1904 möglicherweise zustehenden Ansprüche".
Am 5* Oktober 1955 reichten die Kläger Klage auf Zahlung von Je 1.693»90 DM nebst Zinsen an Jeden der Kläger wegen Entschädigung nach den Gesetzen Uber unschuldig erlittene Untersuchungs- und Strafhaft ein. Das Landgericht lehnte das Armenrecht ab, weil die Fristen für.die Geltendmachung der Ansprüche versäumt worden seien. Auf Beschwerde der Kläger bewilligte das Oberlandesgericht das. Armenrecht zu zwei Drittel mit der Begründung,"zwar seien.die Fristen nach den Gesetzen über unschuldig erlittene Untersuchungs- und Strafhaft versäumt» Jedoch beruhe das darauf, daß den Klägern der die Entschädigung grundsätzlich bewilligende Beschluß der Strafkammer vom 18. Juni 1954 unter Verletzung der den Behörden den Klägern gegenüber obliegenden Amtspflicht nicht mitgeteilt worden sei'. Am 7. Mai' 1956 reichten die Kläger eine "berichtigte Klageschrift" ■ ein’;- .mit djsm Anträge, das beklagte Land zu verurteilen, an die Kläger Je’ 1.130 DM nebst 4 v. H. Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen. Die Zustellung der. beiden Klageschriften an das beklagte Land erfolgte am 14. Mai'1956.	■
Mit Verfügung des Vormund schaftsgericht s vom f>; März .1957 wurde der Wirkungskreis des Pflegers auf die Geltendmachung
 
von Schadensersataansprüc.hen der Kläger gegen das land Schieß wig erweitert ,■ und zwar rückwirkend vom Beginn der Pflegschaft.
Bas beklagte Land hat Klageabv/eisung "beantragt. Es vertritt die -Auffassung, daß die 1‘risten nach den Gesetzeu Uber unschuldig erlittene Untersiichungs- und Strafhaft nicht eingehalten seien. Eine Amtspflidit zur Mitteilung des die Entschädigung bewilligenden Beschlusses vom 18 Juni '1954 an die Kläger habe nicht bestanden; eine Amtspflichtverletzung der Justizbehörden.gegenüber den Klägern sei daher zu verneinen.
i«
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.’Das‘Oberlandesgericht hat auf Berufung des beklagten Landes die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstreben die Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während das beklagte Land um Zurückweisung der Revision bittet.
Ent 8 ch e idurig sgründes
i) Ansprüche aus Amtspflichtverletzung hatte der zweite Zivilsenat des Berufungsgerichts im Beschwerdeverfahren gegen die landgerichtliche Verweigerung des Armenrechts mit der Begründung bejaht, "die Gerichte hätten die ihnen gegenüber den Klägern als üuterhaltsberechtigten Angehörigen dos Preigesprochenen nach § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes von 190 obliegenden Amtspflichten dadurch verletzt, daß sie den Klägern den sträfgerichtlichen Entschädigüngsbeschluß" nicht mit geteilt hätten. Der 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts, der über die Berufung zu entscheiden, hatte, hat eine solche Amts
 Pflicht gegenüber den Klägern verneint. Das Berufungsgericht hat daher Amt shaft ungsanspr üche versagt.'
Das Berufungsgericht hat ferner Ansprüche aus dem Gesetz von 1.908 und aus dem.Gesetz von 1904 verneint. Es geht davon aus, daß auch für die Onterhaltsberechtigten des Frei-gesprochenen die Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Entschädigung mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, in dem der'die Entschädigung begründende Beschluß des Strafgerichts dem Freigesprochenen zug'estellt worden ist.
Es führt weiter aus, daß diese so zu berechnende Dreimonutgij-frist des § 5 des Gesetzes von 1893 zur Zeit., als die Kläger durch das Jugendamt als Pfleger diesen Anspruch zuerst geltend gemacht haben, bereits abgeiaufen gewesen sei; es versagt daher Ansprüche aus dem Gesetz von 1898. Die Geltendmachungsfrist des § 6 des Gesetzes von 1904 sei nach dieser « ♦ .
Berechnung damals zwar noch nicht abgeiaufen gewesen. Jedoch sei die Klage gegen die die Entschädigung nach beiden Gesetzen versagende Verfügung des Justizministers des beklagten Landes nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 5. Abs. 3 des Gesetzes von 1898 und des §'6 Abs. 3 des Gesetzes von 1904 erhoben worden; diese Fristen hätten mit der Zustellung der Verfügung des Justizmihisters zu laufen begonnen.. Ansprüche aus den Gesetz von 1904 könnten daher ebenfalls nicht zugebilligt werden.-
Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Klageerhebungs-fristen von drei Monaten des § 5 Abs. 3 des Gesetzes von 1890 und des § 6 Abs. 3 des Gesetzes von.1904 seien nicht gewahrt, kani nicht . gefolgt werden-. Die Klage ist fristgerecht erhoben. •	.
Das Berufungsgericht geht davon aus,'die Klage gegen die Entscheidung des Justizm'iniste'rs sei zwar öm 5. Oktober 1953$
 
also zwei Tage vor Ablauf der Dreiinonatsfriet, bei Gericht e:L.agej gangen. Diese Klage sei aber dem beklagten Land nich t zugestellt werden, sondern nur formlos zur Stellungnahme im Ar men re chls,’•erfahren mitgeteilt worden. Nachdem.der 2. Zivilsenat des erkennenden Gerichts den Klägern durch Beschluß vom 26. März 1956 das Armenrecht zu 2/3 der geltend gemachten Ansprüche für eine auf § 839 BGB i.V.m. Art. 34.GG gestützte.Klage bewilligt gehabt habe, hätten die Kläger am'7* Mai 1956 eine nur auf Amtspflichtverletzung gestützte "berichtigte Klageschrift" eingereicht. Nur diese geänderte Klage sei dem Beklagten am.14. Iiai 1956-äugesteilt worden*. Das Recht, der Kläger, Klage nach den Bntschädigungsgesetzen zu erheben, sei.spätestens mit der Klageänderung, wenn nicht schon mit Ablauf des 7. Oktober 1955,
: erloschen*
Das ist unrichtig. Die. ursprüngliche. JQageschrifi ist, ’worauf- die Revision zutreffend hinweist, zusammen mit der berichtigten Klageschrift dem beklagten Land am ;14. Mai 1956 r:u-. gestellt worden.. Die Klage ist damit "demnächst" im Sinne des b.ZPO sugestellt, denn die verspätete Zustellung der Klage ist nicht auf, eine zu Lasten der Kläger gehende Verzögerung .zurückzuführen. Die Kläger haben vor. Fristablauf die Klage ein gor eicht und bereits kurz vorher um Bewilligung des Ar'me.Unrechts gebeten. Daß über das Armenreclit ei-st am 9• Dezember i'955 entschieden worden.'.ist, ist darauf zurückzuführen, daß
; das beklagte Land erst am 18. November ,1955 zu dem;Armenrechts-■ gesucht Stellung genommen und das Gericht dann am 9. Dezember 1,955 .entschieden hat. Gegen .die Versagung des Armenrechts, die erst, am 12. Dezember 1.955 den .Klägern .mitgeteilt worden ist, ha-.
ben diese am 21. Dezember 1955 Beschwerde eingelegt. Die Entscheidung des Beoclhverdegerichts ist dadurch verzögert worden, daß'Reiakten zunächst nicht greifbar’wären, und daß das beklagte Land sich erst, am 9«, März. 1956 zur Beschwerde erklärt hat .Der das Armenrecht bewilligende Beschluß des Oberlandes-
gerichts vom 16. März 1956 1st zwar am 21. März 1956 aasgefertigt worden? die Akten sind aber erst am 17- Aprjl 1956 ar das Landgericht- abgegeben worden, nachdem der die Beiordnung eines Armenanwalts aussprechende Beschluß des Landgerichts vom 21. April 1956 am 28. April 1956 an die Kläger abgegangen war, haben diese am 7. Mai 1956 eine berichtigte Klageschrift elngereicht. Die Zustellung ist also von den Klägern nicht verzögert worden.
• t *
■ Sind aber die erste und die berichtigte Klageschrift ttdemnächst" zugestellt worden, so kommt es darauf an, welchen Inhalt die zugestellten Klageschriften haben. Die berichtigte Klageschrift ist für sich allein unverständlich, sondern gewinnt Inhalt nur durch die von ihr gemachten Bezugnahmen-Sie nimmt auf Ziff. I der Ursprünglichen Klage und auf Seite 7 ff des oberlandesgerichtlichen Beschlusses Bezug. Unter I der ursprünglichen Klageschrift sind aber Tatsachen angege-, ben, aus denen sich nach Ansicht der Kläger Ansprüche nach den Gesetzen von 1898 und 1904 ergeben. Es ist dort vorgetragen-, daß der Vater der Kläger.sich in Untersuchuugs- und Strafhaft befunden hat, daß er im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen worden ist, daß ein strafgerichtlicher Beschluß wegen Entschädigung unschuldig- erlittener Untersu-chungs- und Strafhaft ergangen ist, daß die Kläger bereits vor und auch nach Erlaß dieses Beschlusses Entschädigungsansprüche geltend gemachten haben, und daß ihr Antrag durch Bescheid des Justizministers zurückgev/lesen worden ist.
Wenn in der berichtigten Klageschrift nichtauf die Ausführungen der ursprünglichen Klageschrift zu II und III„
Beäug genommen worden ist, so besagt das nichts über die mit der berichtigten Klageschrift'geltend gemachten Ansprüche. Unter jenen Ziffern der ursprünglichen Klageschrift werden nämlich im wesentlichen nur Rechtserwägungen gegen den ableh-
 
ncr.den Bescheid des Justizministers angestellt. Mit dem durch die 'bericlrtigte Klageschrift ergänzten Inhalt der ersten Klageschrift haben die Kläger also einen tatsächlichen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich Entschädigungsansprüche aus den Gesetzen von 1698 und 1904 ergeben konnten- Daß eie di* so Gesetze selbst in Teil I der ursprünglichen Klageschrift, der allein in der berichtigten Klageschrift in Bezug genommen worden ist, nicht genannt haben, steht der Annahme nicht entgegen, es liege eine auf jene Gesetze gestützte Klage vor, denn die Einordnung der rechtsbegründenden Tatsachen unter einen Bechtssatz wird von § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO nicht gefordert. Eine Beschränkung der Klage auf Ansprüche aus Amtspflichtverletzung ist in der Passung der berichtigten Klageschrift nicht zu erblicken; dazu hätte .es eindeutiger die Beschränkung aussprechender Erklärungen bedurft.-Vielmehr werden mit der berichtigten Klageschrift durch die "Bezugnahme auf den zweiten Teil des im Arraenrechtsbeschwerdeverfahren ergangenen Beschlusses Ansprüche aus Amtshaftung zusätzlich zu den Ansprüchen auB den Gesetzen von 1898 und 1904 nur Klage gestellt. Infolgedessen muß die berichtigte Klageschrift auch als Klage nach den Gesetzen von 1898 und 1904 ' angesehen werden.
Aus der Herabsetzung des ursprünglichen Klageantrages in der berichtigten Klageschrift ergibt sich nichts Gegenteiliges, weil die mittellosen Kläger wegen der nur in beschränkter Höhe erfolgten Bewilligung des Armenrechts die Klage nicht mehr in der ursprünglichen Höhe durchführen konnten.-Eine Klageänderung, von der das Berufungsgericht spricht, liegt in der berichtigten Klageschrift zwar insofern, als« nunmehr auch Ansprüche aus Amtshaftung geltend gemacht werden, diein der ursprünglichen Klageschrift nicht geltend gemacht Word eh si-hd. Davon, daß aber Ansprüche aus den Gesetzen von'1898 und -1904 in der berichtigten Klageschrift
10 -
fallen, gelassen worden seien, kann nach den Ausgeführten keine Rede sein«
Durch die rechtzeitige Einreichung der ursprünglichen Klageschrift in Verbindung mit der demnächstigen Zustellung beider Klageschriften sind daher die Klageerhebungsfristen der Gesetze von 1898 und 1904 gewahrt.
3) Auch die nach § 5 Abs* 1 des Gesetzes von 1898 und nach § 6 Abs. 1. des Gesetzes von 1904 laufenden Drei- und Sechsmonatsfristen zur Geltendmachung der Ansprüche aus jenen Gesetzen sind gewahrt.
Diese Drei- und die Sechsmonatsfristen zur Geltendmachung der Ansprüche beginnen nicht vor der Zustellung der strafgerichtlichen Entschädigungsbeschlusses zu laufen. Die Frage, ob die Zustellung des strafgerichtlichen EntschUdigungsbeschlus-ses an den Freigesprochenen auch die von den TJnterhaltsborech-tigten einzuhaltende Frist in Lauf setzt, oder ob es dazu einer Zustellung des strafgerichtlichen Entschädigungsbeochlnsses auch an die Unterhaltsberechtigten bedarf, kann dahingestellt blei-bens Es fehlt nämlich an einer wirksamen Zustellung jenes strafgerichtlichen Entschädigungsbeschlusses überhaupt. Daß er den Klägern, deren Mutter und deren Pfleger, dem Kreisjugendamt, nicht zugestellt worden ist, ist unstreitig und'wird'durch den Inhalt der Strafakten bestätigt. Es fehlt aber’auch eine wirksame Zustellung an den Freigesprochenen selbst.
a) Die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei der Staatsanwaltschaft ist von Amts wegen.zu prüfen.
1 " * ' * ’
Das Vorverfahren ist im öffentlichen Interesse eingeführt,
 Die Fristen des Vorverfahrens stehen daher nicht zur Disposition der Parteien, also des in Anspruch genommenen Staates und der -Entschädigungsberechtigten. Es handelt sich insoweit um die güeiche Regelung, wie sie in zahlreichen anderen Ge-
- 11
setzen» z.-B. Enteignungsgesetzen und Beamtengesetzen» getroffen ist (vgl. z.B. wegen der Vorbescheidsfristen der Bearatengesetze die Zusammenstellung der Rechtsprechung des EC-H in Zeitschrift für Beämtenrecht 1954»' 289 Jj.90/ Ziff. 3), Auch das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Burläge, Kommentar zu den Gesetzen von 1898 und 1904, § 6 Gesetz von 1904 Anra. -1,7 Si. 103/4) die Wahrung dieser Fristen von Amts wegen geprüft. Die tatsächliche Feststellung des angefochtenen Urteils, der strafgerichtliche Entschädigungsbeschluß sei zugestellt worden, bindet daher das Revisionsge-.
rieht nicht. Vielmehr sind die Zustellungsvorgänge in den Strafakten, auf die das Berufungsgericht mit seinen Feststellungen Bezug nimmt, vom Revisionögericht in eigener Zuständigkeit zu würdigen-.'
b) Der Beschluß der Ersten Großen Strafkammer des Landgerichts in Itzehoe vom 18. Juni 1954 .betreffend Entschädigung nach den Gesetzen von 1898 und 1904,sollte nach der Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 26. Oktober 1954 an die beiden Verteidiger des Freigesprochenen zugestellt werden. Dementsprechend befinden sich auch ein Empfangsbekenntnis des Bürovorstehers der Rechtsanwälte Dr.,	und	Dr.l^^B
und eine Postzustellungsurkunde an den Privatdozenten Dr.H^0 betreffend den strafgerichtlichen' Entschädigungsbeschluß in den Strafakten.
c.) Die Zustellung des strafgerichtlichen -Entschädigungsbeschlusses muß Jedoch an den Freigesprochenen persönlich erdigen. Die Zustellung an' den Verteidiger genügt nicht. Das Verfahren zur Feststellung des Entschädigungsanspruches ist auch' in seinem Beginn nicht ein Teil .des Strafprozesses. Bereits das Oberlandesgericht Jena hat in seinem Beischluß von 28.. Dözember 19P1- - W 130/1901 - (Blätter für .Rechtspflege
12 -
in Thüringen und Anhalt 1902 Band 49 S« 254) ausgeführts 15Zwar war der strafgerichtliche Entschädigungsbeschluß- vom Strafgericht gleichseitig mit dem Urteil zu fassen* Allein seinem Inhalt nach betrifft der Beschluß nicht das Strafverfahren, nicht die Feststellung und Durchführung des Strafanspruchs des Staates, sondern einen vermögensrechtlichen Anspruch, der allerdings durch Vorgänge des Strafverfahrens begründet wird, aber seiner Natur nach nicht als Gegenstand eines Strafverfahrens angesehen werden kann. Auch durch porsitive Vorschrift ist die Verfolgung dieses Anspruchs nicht mit den Mitteln, in den Formen und innerhalb der äußeren Grenzen des Strafverfahrens zugelassen, sondern einem besonderen Verfahren Vorbehalten, welches sich zwar an das Strafverfahren anknüpft, während desselben beginnt, bei seiner Einleitung aus Zweckmäßigkeitsgründen dasselbe Gericht, welches auch im Strafverfahren tätig ist, beschäftigt, in seinem weiteren Verlauf sich aber vor ganz anderen Behörden und in ganz anderen Formen wie das Strafverfahren abspielt und deshalb unmöglich als Teil eines Strafverfahrens gelten kann". Dieser Auffassung ist ^uzustinanen. Sie wird, wie das Oberlaudesgericht Jena zutreffend ausgeführt hat, auch von den Materialien zu dem Gesetz von 1898 bestätigt. Dort wird das Entschädigungsverfaliren mehrfach als ein besonderes, außerhalb des Strafverfahrens durchzuführendes Verfahren bezeichnet (vgl. stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages 1897/98 1. Anlage-Bd. S. 525; stenographische Berichte Bd. I S. 25, B$. II S. 1252).
■	.	t	*
Die Auffassung, daß der .strafgerichtliche Entschädigungsbe-/ ,
schluß nicht dem Verteidiger, sondern deni Freigesprochenen persönlich zugestellt werden muß, wird im neueren Schrifttum auch allgemein vertreten (Burlage aaO § 4 Gesetz von 1904 Anm. 16 S* SO; Brandiss Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft S. 109? Schwarz StBO 21. Auf1..Gesetz von 1898 § 4 Anm. 2 S. 776).
-13-
d) Ob eine wirksame Zustellung des strafgerichtliohen ETfc-schädigungsbeschlusses statt an den Preigesproehenen persönlich an eine Person erfolgen könnte, die für das besondere Ent3chädigungsverfahren vom PreigesprocJienen als Vertreter bestellt worden ist, bedarf keiner Entscheidung. Eine derartige Vollmacht auf die Verteidiger, denen der Beschluß zugesto3.lt worden ist, liegt nicht* vor. Die Vollmacht auf die Rechts nnv/äl te Dr. Pickert und Tr. Reiner ist ausdrücklich als Strafprc-zeßvollmacht bezeichnet; sie besieht sich also nur auf das Strafverfahren, nicht aber auf das.Entschädigungsverfahren.
Für die Vollmacht des Privatdosenten Dr. Hardwig ist zwar ein Vordruck für eine Vollmacht zur Rührung eines Zivilprozesses verwendet worden (Strafakten Band III Bl. 655). Es heißt aber dort; n... erhält hiermit Prozeßvollmaöht als weiterer Verteidiger neben meinen Verteidiger Rechtsanwalt
 Dr......in meiner Wiederaufnahmesache.11 Auch diese Vollmacht
 erweist sich daher ausschließlich als.Vollmacht für das Strafverfahren; sie umfaßt das Entscliädigungsverfahren nicht.
Liegt nach alledem' eine ordnungsmäßige Zustellung des strafgerichtlichen Entschädigungsbeschlusses weder an den Preige-sprochenen persönlich noch an die Klüger als Untorhaltsberechtigte vor, so haben die Pristen zur Geltendmachung der Entschädigung von drei Monaten nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes von 1896 und von sechs Monaten nach § 6 Abs. I des Gesetzes von 1904 noch nicht zu laufen begonnen. Diese Pristen sind daher entgegen der Ansicht des beklagten Landes und des Berufungsgerichts (letzteres wegen der Prist aus dem Gesetz von. 1898) nicht ver-säumt.	....
*	i
•	*	'	«i	.	•
4) Zur Sachentseheidung über-die geltend gemachten Ansprüche aus den Gesetzen-.von. 1-893 und 1904 fehlt es jedoch noch an den
 
erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Das angefochte-ne Urteil muß daher aufgehoben und die Sache an das Berufungs-gericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - zurückverwiesen
 werden.
Mit Rücksicht auf die von den Klägern im bisherigen Berufung sver fahren angelcüudigte Anschlußberufung, mit der beabsichtigt war, die in der ursprünglichen Klageschrift geforderten Beträge zu verlangen, wird bemerkt? Die Kläger werden im weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht ihre Ansprüche in der ihnen als zutreffend erscheinenden Höhe v/eiter verfolgen können. Sie sind.nicht ah die Angaben zur Höhe gebunden, die sie gegenüber der Staatsanwaltschaft gemacht haben, und auch nicht an die Bezifferung der Ansprüche, die sie m'it der Klage bisher verfolgt haben. Eine Bezifferung gegenüber der Verwaltungsbehörde ist in dem Geltendmachungsver-fahren überhaupt nicht erforderlich; es genügt allgemein die Geltendmachung von Ansprüchen, um die dort vorgesehenen Fristen zu wahren (Burlage aaO'Gesetz -1904 §6 Anm. 5;
Kahler aaO S. 70). Durch rechtzeitige Erhebung der Klage ist der Proseßweg zu den Zivilgerichten nicht nur in Höhe der zunächst eingeklagten Ansprüche gegeben. Bei dieser
 Klageerhebungsfrist handelt es sich um eine Auseohlußfrist (Köhler aaO So 7.2; Burlage aaO Gesetz 1904 § 6 Anm. 17; Brandis aaO S. 130). Pür Aueschlußfristen gilt aber, daß der Ablauf der für die Klageerhebung bestimmten Prist eine nachträgliche Erweiterung' des Klageantrages gemäß § 268 ZPO nicht hindert (vgl. Urteil' des Senats vom 14. Oktober 1954
V®:?46/-52\	W,*'5:V'Y-268‘jZSQ mit Eachweis weiterer
^#^s^ehbuni)5;‘ f -f'' .*'• ; ; S:. /. ' *	*	'	'
-■tt'S'f* •/„*»* ' ' ' “ , „ .	' 'VT.‘V ; ' , \	,

Br. Geiger
 Br. Pagendarm
 Br. Kreft
 Die Bundesrichter Br. Arndt und Br. Hußla sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Br. Geiger