* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Ilf ZS 146/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ilf ZS 146/56

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Februar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof„Br.Geiger sowie der Bundesrichter BrPagendarm, Br.Arndt«-Dr. Y/olany und Br.Hußla für Recht erkannte Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Juni 1956 wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 322,50 Bu nebst Zinsen hieraus richtet . Zugleich wird das Urteil in Abs.2 des Entseheidungssatzes dahin gefaßt, daß nicht die weitergehende Klage, sondern der Kläger mit seinen weitergellenden leistungsansprüchen abgewiesen wird» * Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Kläger könne für näher bestimmte Zeiträume zwischen dem Juli 1939 und Oktober 1961 2 432?50 DM Bente wegen erhöhter Bedürfnisse verlangen; auf diese müsse er sich aber die diese Beträge übersteigenden? Pie Heufassung ist zwar erst nach dem Erlaß des Berufungsurteils verkündet worden: sie ist aber rückwirkend auf den 1 • April 1956 in Kraft gesetzt worden (Art.I, V des Änderungsgesetzes)* Parüber hinaus will das Gesetz nach seinem Sinn und Zweck gerade solche Fälle regeln, die sich ihrer Natur nach tatbestandsmäßig in der Vergangenheit ereignet haben, und erfaßt daher, wenn überhaupt, das streitige Bechtsverhältnis mit einem vom Bevisionsgericht zu beachtenden sofortigen zeitlichen Geltungswillen (BGHZ 9,102) o Nach § 8 Absd d.G» können aber allein Ansprüche gegen das Deutsche Beich, die Bundesrepublik Deutschland und die deutschen Länder grundsätzlich nur nach dem Bun-, desentschädigungsgesetz geltend gemacht werden, und auch hier nur solche, die darauf beruhen, daß aus den Verfolgungsgründen des § 1 oder aus dem Grund des § 167 Abs«l schadenstiftende Maßnahmen getroffen worden sind* Ansprüche gegen andere Körperschaften, wie im vorliegenden Fall gegen eine Gemeinde, werden dagegen nach § 3 Abs.2 d*G» durch das Gesetz nicht berührt. Die Revision beanstandet an dieser letzten Erwägung, mit ihr habe das Berufungsgericht die politisch Verfolgten als Geschädigte minderen Banges qualifiziert und ihnen gegenüber den Kläger, einen auf sozial tiefer Stufe stehenden Mann, ganz zu Unrecht besser gestellt. Damit legt sie jedoch der mehr beiläufig gemeinten Bemerkung des Berufungsgerichts einen Sinn unter, den das Berufungsgericht erkennbar nicht mit ihr verbunden hat* Y/enn das Berufungsgericht bei der Bemessung des.nach seiner Auffassung dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldes auf die Höhe der Haftentschädigung nach dem Bundesentschädi'nwgsgesetz verwies, so hat es damit weder den Persönlichkeitswext der politisch Verfolgten im Verhältnis zu der Persönlichkeit des Klägers, die es in seinen vor-angegangenen Ausführungen durchaus ungünstig beurteilt hatte, minder einschätzen, noch sonst zu dem Ausdruck bringen wollen, daß die politisch Verfolgten eine überhöhte HaftentSchädigung sugebilligt erhalten hätten* Es ist vielmehr allgemein bekannt - und cs fehlt jeder Anhalt für die Annahme, das Berufungsgericht habe dies verkannt - , ds2 die Entschädigung für Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschir.nkv.ng (einschließlich der damit verbundenen immateriellen« körperlichen und seelischen Schädigungen der Verfolgten) die körperlichen Martern und die seelischen Entwürdigungen, wie sie mit einer Inhaftnahme verbunden sein konnten, mit 5 DM täglich nicht im entferntesten ausgleichen kann, daß aber dem Gesetzgeber im Rehmen der von ihm zu ordnenden Gesamtliquidation der Kriegsund Unrechtsfolgen des nationalsozialistischen Regimes die begrenzten finanziellen Möglichkeiten der Deutschen Bundesrepublik eine Schranke setzten und daß er im Hinblick auf sie zu einer nur beschränkten Schadloshaltung gelangte, auch wenn ex eine Entschädigung von täglich 5 DM zubilligte, ohne Unterschied nach Art und Schwere der Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung» Auf diesen Umstand ist die von der Revision beanstandete Erwägung des Berufungsurteils zu beziehen» Das Berufungsgericht hat nicht mehr sagen wollen, als daß die vom Gesetzgeber im Bundesentschädigungsgesetz bemessene - niedrige - Haftentschädigung nicht das Maß für die angemessene Entschädigung in einem Falle abgeben könne, in dem nach den konkret getroffenen Feststellungen ein Häftling als Folge einer schuldhaft pflichtwidrig veranlaßten Inhaftnahme schwere Leiden zu erdulden hatte, daß vielmehr bei Berücksichtigung aller Umstände des Falles hier ein höheres Schmerzensgeld zugestanden werden könne» So betrachtet läßt sich die Erwägung des Berufungsgerichts aus Rcchtsgründen nicht beanstanden» Daß sich das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes nicht des an anderer stelle seines Urteils berücksichtigten Umstandes bewußt gewesen wäre der Kläger habe einen sich nachteilig auf seine Gesundheit auswirkenden Lebenswandel geführt, kann der Revision nicht zugegeben werden. Des Berufhngsurteil meints Dem Kläger sei außer einem Anspruch auf ein Schmerzensgeld von 3 500 DM ein Anspruch wegen Vermehrung der Bedürfnisse (nicht auch wegen Verminderung der Erwerbsfähigkeit) entstanden, der bei Zussmnenreohnung der einzelnen Rentenbeträge für die Zeit von Juli 1949 mit Oktober 1956 insgesamt 2 432,50 DM ausmache; auf den letzteren Anspruch müsse sich der Kläger die diese Summe übersteigenden Vorauszahlungen anrechnen lassen, die die Beklagte auf Grund der vom Kläger gegen sie erwirkten einstweiligen Verfügungen auf Zahlung höherer Notrenten geleistet habe« Bio Bevieion rügt hieran, das Berufungsgericht habe übersehen, und hätte bei einem Zweifel seinerseits in Anwendung des § 139 ZPO klären sollen, daß die Beklagte hinsichtlich der von ihr erbrachten Leistungen ganz allgemein die Aufrechnung erklärt habe. Die auf Grund der einstweiligen Verfügung erbrächten Leistungen sind ihrem Zweck nach Abschlagszahlungen auf den Bentenanspxuch und sind daher auf die dem Gläubiger durch das Urteil in der Hauptsache zugesprochenen Beträge anzurechnen« Die Zahlungen sind daher Erfüllungsleistungen, die in dem Umfang, in dem sie getätigt werden, die Forderung des Gläubigers zün Erlöschen bringen (§ 362 BGB) 0 Werden aber mehrere Ansprüche mit derselben Klage verfolgt, so können die auf Grund einer einstweiligen Verfügung auf einen dieser Ansprüche erbrachten Vorausleistungen nicht (HG JW 1908,550), jedenfalls dann nicht als Zahlungen auf den anderen angesehen werden, wenn die Beteiligten keine Abrede über eine solche hilfsweise (für den Fall des Nichtbestehens des durch die einstweilige Verfügung "gesicherten" Anspruchs)* eintretende Anrechnung getroffen haben. Eine Verrechnung kann vielmehr auf den anderen Anspruch, wenn der Kläger mit dem Anspruch, auf welchen er die Vorauszahlungen erhalten hat, nicht durchdringt oder-wenn sonst ein Grund, aus welchem letztere erfolgten, weggefallen ist, nur über eine Aufrechnung gemäß §§ 598 ff BGB mit der Forderung auf BücZczahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) oder auf Schadensersatz gemäß § 945 ZPO gefordert werden« Derart verschiedene Ansprüche macht der Kläger mit seinem Verlangen nach Bente und Schmerzensgeld geltend. Im Betragsverfahren vor dem Landgericht hat aber die Beklagte nach dem Tatbestand des landgexichtlichen Urteils vom 9- November 1955 (S.4 des Urteils) "darauf hin-gewiesen", daß sie dem Kläger zu demal auf Grund mehrfacher noch habe, In den Entscheidungsgründen hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger seien Bentenansprüche in Höhe von 6 370 DU entstanden, auf die die von der Beklagten in Höhe von 4 770 DM getätigten Zahlungen anzurechnen seien«. Bei einer solchen Pallgestaltung brauchen die Bevision und das Ke Visionsgericht die in dem angefochtenen Urteil zu dem Ausdruck gekommene Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe eine Aufrechnung nur gegenüber dem Bentenanspruch der Klage erklärt, nicht* hinzunehmen. Die Bevision der Beklagten ist daher in Höhe von 322,50 DM als unbegründet zurückzuweisen, ebenso hinsichtlich der dem Kläger aus diesem Betrag zugesprochenen Zinsen. Nachdem aber das Landgericht Zinsen aus dem Schmerzensgeld zuerkannt hatte, hat ex die Zurückweisung der von der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil eingelegten Berufung beantragt und damit auch die ihm vom Landgericht zuerkannte Verzinsung verlangt. Die weitergehende Verurteilung der Beklagten kann dagegen nicht belassen werden- Vielmehr muß insoweit die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Nach den Entseheidungsgründen des angefochtenen Urteils sind die Zahlungen der Beklagten unstreitig auf die Benten-ansprüche des Klägers zu verrechnen. Nach dem Tatbestand des vom Landgericht im Betragsverfahxen erlassenen Urteils (S.5 des Urteils) hat der Kläger der Verrechnung widersprochen mit der Begründung, die Zahlungen seien auf die von ihm in einem anderen Verfahren gegen die Beklagte und andere Schuldner verfolgten Ansprüche zu verrechnen.

Zitierte Normen: § 45 BEG § 287 ZPO § 362 BGB § 945 ZPO
BerufungsgerichtZahlungBevisionAnspruchLandgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

2360 089
Ilf ZS 146/56
YerkUndet
 laut Protokoll
 am 13<* Februar 1958
Sattler, ap„Justizassistent
 als Urkundsbeamter der f «- -
Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Gemeinde Heuenkirch en> Krs. Steinfurt, ver treten durch den Rat der Gemeinde,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br*
gegen
 den Bäckermeister Ernst 2	in	_____
Straße P, vertreten durch seinen Pfleger, Rechtsanwalt in
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof«Br
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Februar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof„Br.Geiger sowie der Bundesrichter BrPagendarm, Br.Arndt«-Dr. Y/olany und Br.Hußla
 für Recht erkannte
 Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i.\7. vom 25. Juni 1956 wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 322,50 Bu nebst Zinsen hieraus richtet .
Im übrigen wird auf die Revision der Beklagten das bezeichnet© Urteil, soweit es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat, sowie im Kostenpunkt nufgehoben. In diesem Umfang wird die Bache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Zugleich wird das Urteil in Abs.2 des Entseheidungssatzes dahin gefaßt, daß nicht die weitergehende Klage, sondern der Kläger mit seinen weitergellenden leistungsansprüchen abgewiesen wird»	*
Bern Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revisions inst anz übertragen.
Von Rechts wegen
 Sa t best and
 Der am flBHBHl 1891 geborene Kläger wurde im Juni 1938 im Vollzug der damals vom Beichskriminalpolizeiamt Berlin gegen Asoziale ausgelösten Aktion festgenommen und von 16. Juni 1938 bis 25. April 1939 im Konzentrationslager Sachsenhausen festgehalten. In den folgenden Jahren wurde er auf längere Zeit in Heilanstalten eingewiesen* So befand er sich vom 13» Januar 1943 bis 25. April 1945 nach vorangegangener Untersuchungshaft in der Heil-und Pflegeanstalt Eickelborn, vom 1» September 1945 bis Anfang Hoveraber 1948 in der Heilanstalt Jferienthal.
Der Kläger hat behauptet, Bedienstete der Beklagten hätten seine Verbringung in das Konzentrationslager veranlaßt, obwohl er erkennbar weder arbeitsscheu noch wiederholt vorbestraft gewesen und daher nicht in den von der Aktion betroffenen Personenkreis gefallen sei. Wegen der darin liegenden Amtspflichtverletzung verlangt er von der Beklagten Ersatz von Schäden, die er durch seine Unterbringung im Konzentrationslager erlitten haben will> Unter anderem hat er ab 1. Llai 1939 bis zur Vollendung dos 70. Lebensjahres eine vierteljährliche Bente zu dem fceilweisen Ausgleich seiner geminderten Erworbsfähigkeit und seiner erhöhten Aufwendungen, und zwar für die Zeit bis zur Währungsreform in Höhe von 300 BM = 30 DM, für die spätere Zeit in Höhe von 300 DM, ein Schmerzensgeld in Höhe von 5 000 DM sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm jeden weiteren durch die Verbringung in das Konzentrationslager entstandenen Schaden ersetzen müsse. Landgericht und Oberlandesgericht, dieses mit Urteil vom 30. Juni 1952, haben die erbetene Feststellung getroffen und die anderen, auf Leistung gehenden Klagansprüche dem Grunde nach
 für gerechtfertigt erklärt.
♦
Im Verfahren über die Höhe der Leistungsansprüche hat der Kläger seinen Bentenanspruch unter Absetzung der Zeiten seiner späteren Freiheitsbeschränkungen und unter Hinzurechnung, von Zinsen sowie seinen Schmerzensgeldanspruch weiter
 
verfolgt, letzteren ln der Weise* daß er ein angemessenes, mindestens auf 5 000 DM festzusetzendes Schmerzensgeld begehrte- Diesem Klagebegehren hat das Landgericht mit Abstrichen? das'Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten mit noch weitergehenden Einschränkungen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Kläger könne für näher bestimmte Zeiträume zwischen dem Juli 1939 und Oktober 1961 2 432?50 DM Bente wegen erhöhter Bedürfnisse verlangen; auf diese müsse er sich aber die diese Beträge übersteigenden? von der Beklagten als Hotrente geleisteten Vorauszahlungen anrechnen lassen: als Schmerzensgeld sei der bereits vom Landgericht festgesetzte Betrag von 3 500 DM angemessen. Von dieser Annahme aus hat es die landgexichtliche Verurteilung dahin abgeändext, daß die Beklagte an den Kläger nur 3 500 DM nebst 4 $ Zinsen ab 5. Dezember 1949 su zahlen habe.
Mit der Bevision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage im vollen Umfang. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Bevision,
 Ent sehe idungsgr ünöe t
m* ?»*	«rw mr
 Die Frage, ob der Kläger prozeßfähig ist oder nicht? braucht nicht beschieden zu werden. Ein etwaiger in der Prozeßfähigkeit des Klägers liegender Verfahrensmangel ist zu demindest mit Bücksicht darauf geheilt und unbeachtlich, daß der dem Kläger neu bestellte Prozeßpfleger, Bechtsanwalt
 im Bevisionsrechtszug die Durchführung de3 Rechtsstreits genehmigt hat.
Die Bevision macht in erster Linie geltend? bei den Ansprüchen des Klägers handele es sich.um solche, die unter das Bundesentschädigungsgesetz fielen und ausschließlich im Verfahren nach diesem Gesetz zu verfolgen seien. Damit beruft sie sich auf eine Unzulässigkeit des ordentlichen Bechtswe-ges und auf den Mangel einer ProzeßvoxausSetzung, der auch nach dem Erlaß eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs nach { 304 ZPO im Verfahren über die Höhe der Klage-
forderung zu 'beachten ist«, Sie verkennt jedoch folgendes? *
Pie von der Bevision angerUhxte Frage ist nach dem Bun~ desentSchädigungsgesetz in der ihm durch das Änderungsgesetz vom 29» Juni 1956 gegebenen Passung zu entscheiden. Pie Heufassung ist zwar erst nach dem Erlaß des Berufungsurteils verkündet worden: sie ist aber rückwirkend auf den 1 • April 1956 in Kraft gesetzt worden (Art.I, V des Änderungsgesetzes)* Parüber hinaus will das Gesetz nach seinem Sinn und Zweck gerade solche Fälle regeln, die sich ihrer Natur nach tatbestandsmäßig in der Vergangenheit ereignet haben, und erfaßt daher, wenn überhaupt, das streitige Bechtsverhältnis mit einem vom Bevisionsgericht zu beachtenden sofortigen zeitlichen Geltungswillen (BGHZ 9,102) o Nach § 8 Absd d.G» können aber allein Ansprüche gegen das Deutsche Beich, die Bundesrepublik Deutschland und die deutschen Länder grundsätzlich nur nach dem Bun-, desentschädigungsgesetz geltend gemacht werden, und auch hier nur solche, die darauf beruhen, daß aus den Verfolgungsgründen des § 1 oder aus dem Grund des § 167 Abs«l schadenstiftende Maßnahmen getroffen worden sind* Ansprüche gegen andere Körperschaften, wie im vorliegenden Fall gegen eine Gemeinde, werden dagegen nach § 3 Abs.2 d*G» durch das Gesetz nicht berührt. Sie stehen also dem Verfolgten neben etvzaigen anderen Ansprüchen aus diesem Gesetz su* Sie gehen lediglich, soweit nach dem Bundesentschädigungsgesetz Entschädigung geleistet ist, nach § 8 Abs.2 Satz 2 auf das leistende Land über. Paß aber das Land Nordrhein-Westfalen dem Kläger schon Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz gewährt hat, ist nicht festgestellt, wird auch von der Bevision nicht vorgetragen.
In zweiter Linie wendet sich die Bevision gegen die Höhe des dem Kläger zugesprochenen Schmerzengeldes* Pas Bexufungs-
k
'urteil hat su ihr erwogen, der Kläger sei etwas mehr als zehn Monate im Konzentrationslager gewesen, sei dort geschlagen, der sog. “Dachschadenkompanie“ zugeteilt und als deren Angehöriger von den L'achmarmschaften gehänselt worden, sei auch drei Monate in eine Strafkompanie eingereiht und dementspre-
chead behandelt worden; sein körperlicher Zustand sei bei der Entlassung, bei' der er auf Krankenhausbeliandlung verwiesen worden sei, menschenunwürdig gewesen; auch sei zu berücksichtigen, daß bereits nach dem Bundescntschädigungs-gesetz eine HaftentSchädigung auf den Tag ungerechnet 5 DM beträgt (vgl..-§ 45 BEG)«
Die Revision beanstandet an dieser letzten Erwägung, mit ihr habe das Berufungsgericht die politisch Verfolgten als Geschädigte minderen Banges qualifiziert und ihnen gegenüber den Kläger, einen auf sozial tiefer Stufe stehenden Mann, ganz zu Unrecht besser gestellt. Damit legt sie jedoch der mehr beiläufig gemeinten Bemerkung des Berufungsgerichts einen Sinn unter, den das Berufungsgericht erkennbar nicht mit ihr verbunden hat* Y/enn das Berufungsgericht bei der Bemessung des.nach seiner Auffassung dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldes auf die Höhe der Haftentschädigung nach dem Bundesentschädi'nwgsgesetz verwies, so hat es damit weder den Persönlichkeitswext der politisch Verfolgten im Verhältnis zu der Persönlichkeit des Klägers, die es in seinen vor-angegangenen Ausführungen durchaus ungünstig beurteilt hatte, minder einschätzen, noch sonst zu dem Ausdruck bringen wollen, daß die politisch Verfolgten eine überhöhte HaftentSchädigung sugebilligt erhalten hätten* Es ist vielmehr allgemein bekannt - und cs fehlt jeder Anhalt für die Annahme, das Berufungsgericht habe dies verkannt - , ds2 die Entschädigung für Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschir.nkv.ng (einschließlich der damit verbundenen immateriellen« körperlichen und seelischen Schädigungen der Verfolgten) die körperlichen Martern und die seelischen Entwürdigungen, wie sie mit einer Inhaftnahme verbunden sein konnten, mit 5 DM täglich nicht im entferntesten ausgleichen kann, daß aber dem Gesetzgeber im Rehmen der von ihm zu ordnenden Gesamtliquidation der Kriegsund Unrechtsfolgen des nationalsozialistischen Regimes die begrenzten finanziellen Möglichkeiten der Deutschen Bundesrepublik eine Schranke setzten und daß er im Hinblick auf sie zu einer nur beschränkten Schadloshaltung gelangte, auch
 wenn ex eine Entschädigung von täglich 5 DM zubilligte, ohne Unterschied nach Art und Schwere der Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung» Auf diesen Umstand ist die von der Revision beanstandete Erwägung des Berufungsurteils zu beziehen» Das Berufungsgericht hat nicht mehr sagen wollen, als daß die vom Gesetzgeber im Bundesentschädigungsgesetz bemessene - niedrige - Haftentschädigung nicht das Maß für die angemessene Entschädigung in einem Falle abgeben könne, in dem nach den konkret getroffenen Feststellungen ein Häftling als Folge einer schuldhaft pflichtwidrig veranlaßten Inhaftnahme schwere Leiden zu erdulden hatte, daß vielmehr bei Berücksichtigung aller Umstände des Falles hier ein höheres Schmerzensgeld zugestanden werden könne» So betrachtet läßt sich die Erwägung des Berufungsgerichts aus Rcchtsgründen nicht beanstanden» Daß sich das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes nicht des an anderer stelle seines Urteils berücksichtigten Umstandes bewußt gewesen wäre der Kläger habe einen sich nachteilig auf seine Gesundheit auswirkenden Lebenswandel geführt, kann der Revision nicht zugegeben werden. Im übrigen hat das Berufungsgericht sis Tatrichter die Grenzen des ihm bei der Festsetzung des Schmer zensgeldes nach § 287 ZPO eingeräumten freien Ermessens jedenfalls nicht zun Nachteil der Beklagten überschritten.
Die Revision greift das Berufungsurteii noch in einem weiteren Punkt an. Des Berufhngsurteil meints Dem Kläger sei außer einem Anspruch auf ein Schmerzensgeld von 3 500 DM ein Anspruch wegen Vermehrung der Bedürfnisse (nicht auch wegen Verminderung der Erwerbsfähigkeit) entstanden, der bei Zussmnenreohnung der einzelnen Rentenbeträge für die Zeit von Juli 1949 mit Oktober 1956 insgesamt 2 432,50 DM ausmache; auf den letzteren Anspruch müsse sich der Kläger die diese Summe übersteigenden Vorauszahlungen anrechnen lassen, die die Beklagte auf Grund der vom Kläger gegen sie erwirkten einstweiligen Verfügungen auf Zahlung höherer Notrenten geleistet habe«
 
Bio Bevieion rügt hieran, das Berufungsgericht habe übersehen, und hätte bei einem Zweifel seinerseits in Anwendung des § 139 ZPO klären sollen, daß die Beklagte hinsichtlich der von ihr erbrachten Leistungen ganz allgemein die Aufrechnung erklärt habe. Dieser Büge kann ein Erfolg nicht versagt bleiben.
Zunächst ist klarzusteilen* Die einstweilige Verfügung» die dem Schuldner die Zahlung einer Notrente aufgibt, gewährt dem Gläubiger eine provisorische. Befriedigung des im Streit befangenen Eentenanspruohs. Die auf Grund der einstweiligen Verfügung erbrächten Leistungen sind ihrem Zweck nach Abschlagszahlungen auf den Bentenanspxuch und sind daher auf die dem Gläubiger durch das Urteil in der Hauptsache zugesprochenen Beträge anzurechnen« Die Zahlungen sind daher Erfüllungsleistungen, die in dem Umfang, in dem sie getätigt werden, die Forderung des Gläubigers zün Erlöschen bringen (§ 362 BGB) 0 Werden aber mehrere Ansprüche mit derselben Klage verfolgt, so können die auf Grund einer einstweiligen Verfügung auf einen dieser Ansprüche erbrachten Vorausleistungen nicht (HG JW 1908,550), jedenfalls dann nicht als Zahlungen auf den anderen angesehen werden, wenn die Beteiligten keine Abrede über eine solche hilfsweise (für den Fall des Nichtbestehens des durch die einstweilige Verfügung "gesicherten" Anspruchs)* eintretende Anrechnung getroffen haben. Eine Verrechnung kann vielmehr auf den anderen Anspruch, wenn der Kläger mit dem Anspruch, auf welchen er die Vorauszahlungen erhalten hat, nicht durchdringt oder-wenn sonst ein Grund, aus welchem letztere erfolgten, weggefallen ist, nur über eine Aufrechnung gemäß §§ 598 ff BGB mit der Forderung auf BücZczahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) oder auf Schadensersatz gemäß § 945 ZPO gefordert werden« Derart verschiedene Ansprüche macht der Kläger mit seinem Verlangen nach Bente und Schmerzensgeld geltend. Das letztere soll dem Geschädigten eine billige Entschädigung für eine Freiheitsentziehung, für erlittene körperliche Schmerzen, etwaige Verunstaltungen und Schmälerungen des Wohlbefindens, mit denen ein Erwerbsschaden nicht
«Willi» ...i.
i
i
C
f . ♦ ,
verbunden ist, gewähren; bei der Rente gellt es dagegen um einen Ausgleich der Nachteile, die gesundhejbliche Schädigungen für den Erwerb und das Fortkommen des Verletzten herbeiführen, und um einen Ausgleich der Vermehrung der Bedürfnisse, die gesundheitliche Schäden verursachen. Ist demgemäß zwischen einer Verrechnung als Erfüllungsleistung und einer Aufrechnung begrifflich zu unterscheiden, so hindert doch eine ungenaue Bezeichnung nicht, den Einwand der erbrachten Zahlung unter dem rechtlich zutreffenden Gesichtspunkt zu würdigen»
Das angefochtene Urteil sagt bei der Wiedergabe des Verteidigungsvorbringens der Beklagten vor dem Landgericht, die Beklagte habe gegen die Bentenansprüche des Klägers mit dem Betrag ihrer in den verschiedenen einstweiligen Verfügungsverfahren an den Kläger gezahlten Notrenten aufgerechnet, und fuhrt hierzu aus, unstreitig habe die Beklagte eil Not reuten insgesamt 5 610 DM gezahlt» Was den Vortrag der Parteien vor dem Berufungsgericht anlangt, so beschränkt sich das Berufungsurteil im wesentlichen und gerade in der in Betracht kommenden Beziehung auf die Bemerkung, die Parteien hätten ihre bisherigen Ausführungen wiederholt. Es nimmt im Tatbestand zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des Parteivorträges u»a. auf das landgerichtliche Urteil ur.d auf die Beiakten EflHK&e&s^ttde Neuenkirchen 4 U 204/55 OLG Hamm Bezug» In den Entscheidungsgründen heißt es noch, daß die Zahlungen der Beklagten unstreitig auf die Rentenansprüche des Klägers zu verrechnen seien»
Damit stellt das angefochtene Urteil nicht fest, die Beklagte habe vor dem Berufungsgericht die Aufrechnung (Verrechnung) ihrer NotrentonZahlungen ausdrücklich auf die BentenanspxÜ-che des Klägers erklärt; sondern es verweist auf die entsprechenden Erklärungen, die die Beklagte vor dem Landgericht. abgegeben hat. Im Betragsverfahren vor dem Landgericht hat aber die Beklagte nach dem Tatbestand des landgexichtlichen Urteils vom 9- November 1955 (S.4 des Urteils) "darauf hin-gewiesen", daß sie dem Kläger zu demal auf Grund mehrfacher
t-
i
« »
t*
,i
>
»•
I
t\
i * 4
1.
V1
H
m
4
$
i .
t
\
i

i

4
 
einstweiliger Verfügungen bis April 1953 einschließlich insge‘4' samt 3 730 DL! gezahlt habe und nach einer weiteren einstweilig * gen Verfügung weitere Leistungen zu erbringen gehabt habe und . noch habe, In den Entscheidungsgründen hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger seien Bentenansprüche in Höhe von 6 370 DU entstanden, auf die die von der Beklagten in Höhe von 4 770 DM getätigten Zahlungen anzurechnen seien«. Die vom Berufungsgericht im Verfahren 4 U 204/55 an demselben Tag wie das angefochtene Urteil getroffene Entscheidung sagt, worauf die Bevision zutreffend hinweist, in ihrem Tatbestand, die Beklagte habe gegenüber der vom Kläger in jenem Verfahren verlangten Beate eingewendet, sie habe in jedem Palle mehr gezahlt, als der Kläger im K&uptprozeß zugesprochen bekommen könne, und führt in ihren Gründen aus, der Kläger habe angesichts der von der Beklagten getätigten Leistungen ab 1«» Januar 1954 auch dann keinen Anspruch auf eine ITotrente mehr, wenn man seinen Schmer sen sgeldanspruch mit berücksichtige.
Bei einer solchen Pallgestaltung brauchen die Bevision und das Ke Visionsgericht die in dem angefochtenen Urteil zu dem Ausdruck gekommene Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe eine Aufrechnung nur gegenüber dem Bentenanspruch der Klage erklärt, nicht* hinzunehmen. Biese Annahme erscheint vielmehr gegenüber der Verteidigung der Beklagten zu eng, zu demindest unter Verstoß gegen § 139 ZPO gewonnen $ denn es lag die Erwägung nahe, daß die Beklagte soweit nur möglich die Verrechnung und Aufrechnung erklären wollte und höchstens versehentlich ihrer Erklärung eine mißverständliche Passung gegeben hatte.
Aus dem Gesagten folgt § Der Kläger hat nach dem insoweit nicht zu beanstandenden Berufungsurteil von der Beklagten an sich zu fordern? 2 432,50 Bll an Bente und 3 500 BM an Schmerzensgeld, das sind insges&mt 5 932,50 BW. Biese Beträge können sich zugunsten der Beklagten bestenfalls un die von ihr gezahlten 5 610 DU mindern, so daß zugunsten des Klägers noch 322,50 BII offen bleiben.
 
Die Bevision der Beklagten ist daher in Höhe von 322,50 DM als unbegründet zurückzuweisen, ebenso hinsichtlich der dem Kläger aus diesem Betrag zugesprochenen Zinsen. Der Kläger hat zwar, .was das Landgericht übersehen hat, zunächst nur eine Verzinsung der Beute, nicht auch des Schmerzensgeldes verlangt. Nachdem aber das Landgericht Zinsen aus dem Schmerzensgeld zuerkannt hatte, hat ex die Zurückweisung der von der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil eingelegten Berufung beantragt und damit auch die ihm vom Landgericht zuerkannte Verzinsung verlangt. Die weitergehende Verurteilung der Beklagten kann dagegen nicht belassen werden- Vielmehr muß insoweit die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Es bedarf mangels entsprechender Feststellungen in dem angefochtenen Urteil der Klärung und Entscheidung durch den Tatrichter, welche Zahlungen der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügungen aufgegeben worden sind, welche Zahlungen sie hierauf an den Kläger getätigt hat und. welche dieser Zahlungen auf die einzelnen Kl8geanSprüche verrechnet pder ihnen gegenüber aufgerechnet werden können.
Nach den Entseheidungsgründen des angefochtenen Urteils sind die Zahlungen der Beklagten unstreitig auf die Benten-ansprüche des Klägers zu verrechnen. Nach dem Tatbestand des vom Landgericht im Betragsverfahxen erlassenen Urteils (S.5 des Urteils) hat der Kläger der Verrechnung widersprochen mit der Begründung, die Zahlungen seien auf die von ihm in einem anderen Verfahren gegen die Beklagte und andere Schuldner verfolgten Ansprüche zu verrechnen. Hierzu ist, soweit der Kläger eine Verrechnung oder Aufrechnung der Beklagten gegenüber der Klageforderung abwehren will, auszuführen*
*
Ebensowenig wie der Kläger, der nur einen Teil seiner Forderung einklagt, die beklagte Partei, die dieser Teilforderung gegenüber aufrechnet, auf den nicht eingeklagten Teil der Forderung verweisen darf (Urteil vom 18. Juni 1957 I SB 89/f,6 S.20/21 mit Belegen), kann der Kläger die Gegen-
-11 -
Seite auf die von ihm in einen anderen Prozeß eingeklagten ' j Ansprüche verweisen. Pie Rechtslage wäre dann anders zu be-urteilen* wenn der Kläger vor der Auficchnungseiklärung der Gegenpartei seinerseits gegen die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche mit anderen ihm zustehenden Ansprüchen aufgerechnet hätte. Hach dieser Richtung fehlt es bisher an einem sach- * dienlichen Vortrag.
♦
Was die Kosten der Revisionsinstanz anlangt? so überläßt es der Senat dem Berufungsgericht, Uber diese in vollem Umfang zu befinden.
Per Senat nimmt zugleich Veranlassung, das Berufungsurteil insoweit richtigzustellen, als es in Aba.2 des Urteilssatzes die "weitergehende Klage11 abgewiesen hat. Piese Passung würde, was aber nicht der Wille des Berufungsgerichts ist, auch den Peststellujigsantrag umfassen, der dem Kläger bereits rechtskräftig zugesprochen worden und nicht zu dem Gegenstand des Nachverfahrens geworden ist.
Pr. Pagendarm	Pr.	Arndt
 Pr. Geiger
 Wolany
Pr. Uußla