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BGH · III ZR 146/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 146/55

- Prozeßbevollmächtigter Instanzs Rechtsanwalt hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20» September 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«, Dr0 Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr„ Kreft, Dr, Wolany und Dr, Beyer für Recht erkannt% Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil der 4» Zivilkammer des Landgerichts in Munster i.W. vom 10. -■ *< Vvs keit der Verwältungsgerichte und nicht die der ordent-liehen Gerichte für gegeben erachtet und den Klageanspruch* soweit er auf Amtspflichtverietzung gestützt ist, als nicht schlüssig vorgetragen ansieht 0 Hiergegen hat die Klägerin Sprungrevision eingelegt, mit der sie gel-tend macht, entgegen dem landgerichtlichen Urteil sei der ordentliche Rechtsweg für den Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe der Viehseuchenentschadigungssat-zung zulässig; hilfsweise hat sie gemäß § 81 BVGG um Verweisung der Sache an das zuständige Verwaltungsgericht gebeten. Die Sprungrevision der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen,, da sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt ist. Jedoch ist eine vom erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt des Beklagten unterschriebene Einwilligungserklärung bis zu dem Ablauf der Revisionsfrist (BGHZ 16, 192 2?957) nicht abgegeben worden, Das hat zur Polge, daß die Sprungrevision nicht in der gesetzlichen

RechtsanwaltSprungrevisionZPOKlageanspruchLandschaftsverbandunzulässigKlägerinEinwilligungserklärung

Volltext der Entscheidung

2373 056
III ZR 146/55
' Verkündet laut Protokoll
Ä20o September 1956 pl Justizobersekretär als Urkunds-beamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 der Bäuerin Gertrud ichaft Nr
 lcWo ,
In dem Rechtsstreit
<
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Ree&täaÄtfält'i
gegen
 den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (Viehseuchen-entscüädigungskasse), MflÜ^ioW«, vertreten durch dessen Direktor,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter
 Instanzs Rechtsanwalt
 hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20» September 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«, Dr0 Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr„ Kreft, Dr, Wolany und Dr, Beyer
 für Recht erkannt%
Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil der 4» Zivilkammer des Landgerichts in Munster i.W. vom 10. Juni 1955 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen«,
Von Rechts wegen
2
Tatbestand»
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1550 DM nebst 4 fo Zinsen seit dem 30«, August 1952 gemäß den Bestimmungen der ViehseuchenentschädigungsSatzung für die Provinz Westfa-len; außerdem stützt sie den Klageanspruch auf Amtspflicht Verletzung^. "
/ * v
Der beklagte Landschaftsverband .hält für Ansprüche nach der Viehseuchenentschädigungssatzung den Rechtsweg vor den Zivilgerichten für 'unzulässig; er bestreitet ferner den Klageanspruch dem Grunde und der Höhe nach«,
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* da es
 für Viehseuchenentschädigungsansprüche die Zuständig-
-■ *< Vvs
 keit der Verwältungsgerichte und nicht die der ordent-liehen Gerichte für gegeben erachtet und den Klageanspruch* soweit er auf Amtspflichtverietzung gestützt ist, als nicht schlüssig vorgetragen ansieht 0 Hiergegen hat die Klägerin Sprungrevision eingelegt, mit der sie gel-tend macht, entgegen dem landgerichtlichen Urteil sei der ordentliche Rechtsweg für den Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe der Viehseuchenentschadigungssat-zung zulässig; hilfsweise hat sie gemäß § 81 BVGG um Verweisung der Sache an das zuständige Verwaltungsgericht gebeten.
Der beklagte Landschaftsverband war in der Revisionsinstanz nicht vertreten.
Entseheidungsgründe:
Die Sprungrevision der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen,, da sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt ist.
 
Hach § 566 a Abs 2 ZPO bedarf die Übergehung der Berufungsinstanz der Einwilligungserklärung des Gegners-die der Revisionsschrift beizufügen ist« Auch für diese Einwilligung des Gegners besteht Anwaltszwang nach § 78 ZPO. Unter Berücksichtigung der SonderbeStimmung des § 566 a Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO bedeutet dies, daß nur eine von dem Prozeßbevollmächtigten erster Instanz oder von einem bei dem Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt dem Revisionsgericht gegenüber abgegebene Einwilligungserklärung des Gegners eine prozeßrechtlich wirksame Einwilligung im Sinne des § 566 a Abs 2 ZPO ist* Eine von der Partei selbst abgegebene entsprechende Erklärung ist unbeachtliche Das ist feststehende und allgemein anerkannte Meinung der Rechtsprechung und Rechtslehre (vgl RGZ 118, 294; ilG in HRR 1951 Hr 1485» Stein-Jonas-Sehönke ZPO 17cAufl § 566 a II 2; Baumbach ZPO 24*Auf1 § 566 a Anm 1 0), der der Senat sieh anschließt o
Im vorliegenden Pall ist der beim Bundesgerichtshof am 15o Juli 1955 eingegangenen Revisionsschrift der Klägerin gegen das am 17. Juni 1955 zugestellte landgerichtliche Urteil zwar eine Einwilligungserklärung de3 beklagten Landschaftsverbandes selbst vom 9. Juli 1955- beigefügt worden. Jedoch ist eine vom erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt des Beklagten unterschriebene Einwilligungserklärung bis zu dem Ablauf der Revisionsfrist (BGHZ 16, 192 2?957) nicht abgegeben worden, Das hat zur Polge, daß die Sprungrevision nicht in der gesetzlichen
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Form eingelegt worden und wegen dieses von Amts wegen zu berücksichtigenden Fehlers als unzulässig zu verwerfen ist (§ 554 a ZPO). Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO«,
Dr. Geiger	Eietschel	Dr.Kreft
 Dr.Wolany	^	Dr«Beyer
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